1882 / 106 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

auf die änkung der ndlungsreisenden die Be⸗ ] Vettelstab bringen. Ueber die Frage der Versagung des Neichstags⸗ Angelegenheiten. der Vergednung rom 8. Februar 1818 und namentlich des Gesetzes J] nur vorübergehend mit einzelnen unregelmäßigen Dienstleistungen werden können, welche den in Betracht kommend Verhãltni f * ee n anfuhre, so durfte die se wohl aber d die Lolalbehoörden zu entscheiden, 8 a vom 3. . 18564, auf Grund deren nicht nur die alten, ö beschäftigt werden. Diese nicht in einem Arbeits verhãltniß 6 und die Voraussetzungen ö 2 * lãstigu Hle Aunndhneben Hallghe, nicht ul, bee , Ten. rden, sich wohl hüten wualden, etwas zu egrüũndung . Zeit der e era fsung noch erhaltenen Kassen der Handwerks! stehenden Arbeiter werden dem Zwange eben so wenig unterworfen Bedingungen ihrer Fortdauer an Ort und Stelle selbst festzustellen Er Lrachte vielmehr die Aufrechterhaltung. ja sogar die Be⸗ thun, was schliefl lich ihren Säckel in leihe ef ehen nir, des Entwurfes eines Gesetzes, betzeffend die Kranken nn 1— 1 i fle, Sbm, me, de, 1 3 * . günstigung des Hausirhandels für nothwendig, denn bei der Auch der Stand der Geschäftsreisenden solle in biesem Gesetze versicherung der Arbeiter. räumten Zwangsbefugnisse zahlreiche neue Krankenkafsen fur rr. , 8— 4 u abi 9 3 3 3 6 2 ö * = ö zraurigen Lage der Hevölkerung, namentlich in den Ssilichen mißtrauisch angesehen werden. Was verstehe man unter dem Aus den bisherigen Verhandlungen über die gesetzliche Regelung erlegesellen und Fakrikarbeiter begründet wurden. Die Zahl diefer Vaneben with ür ker eschtö en Klassen ö ersonen 833 im . 2 ung 2 4 ter ih gi ee n. Provinzen, bilde dieses Gewerbe für Viele die einzige Er⸗ Stande. Verstehe man darunter die Vertreier der Handlungs- der Unfallversicherung der Arbeiter bat sich erge en, daß die Ent⸗ Kassen betrug am Ende des Jahres 1576, also unmittelbad nach dem stehenden Gewerläbetriehs beschäftigt werden, ein unmittelbarer gesetz⸗ verwalteten en n, en n er, mr, 63 e fn e Kranken⸗ werbe quelse. Andererseits werde auch, gerade im Gegensatz und Fabrikationshäuser, so würden diese das Gesetz nur willkom⸗ schädigung, welche den durch Unfall verletzten Arbeitern wahrend der Inkrafttreten der Gesetzz- vem 7. und 8. Üpril 1856: 3239 mit licher Zwang nicht einzuführen fein, weil derselbe entweder nicht fur versicherung der Berufsgenoffen ist bei der 83 gig, der zu den Motiven der Vorlage, den Handwerkern geholfen; men heißen. Es solle nur das Hausirmäßige von dem Stande ersten Zeit der Srwerbesunfaͤhigkeit zu gewähren ist, einer besonderen S69 204 Mitgliedern. it diesem Zeitpunkte fiel die auf dem Gesetze alle diefen lafsen angehörenden Personen gerechtfertigt erfcheink, ober Krankheitsgefahr die . übt durch die bei ihr am seichtesten denn ihre Produlte seien es doch, die durch den Handel an abgeschnitten werden. Es dürfe nur bei denen aufgekauft Regelung bedarf. Die Höhe des Risikos, welches. mit der Ver⸗ vom 3. April 1854 beruhende Befugniß der höheren Verwaltungs ohne besondere Brtliche Regelung 3 durchgeführt werden kann. durchzuführende Selbstverwaltung einen wohlthätigen moralischen . , , . , ,,, rend sonst Handlungsreisende den Hausirern gleich gestellt zirten. Auch die Geschäftsreisenden am Brie blieben was sie diefen Theil der Unfallversicherung, auf welchen Grundlagen brick oa Gera ken fasen fer, ge e, ef Een cinl eb ö undun fe. Pandlhnge gehülfen und Lehrlinge, sowie die Gehülfen mitglieder zu einander die zur Bekämp ung der Simulation unentbehr⸗ e . . ö l auf w . e = d Lehrlinge in Apotheken, welche nach ihrem Arbeitsverhältni liche Kontrole. würden, der Bundesrath gewisse Branchen ausnehmen dürfe, seien, es solle auch da nur der hausirmäßige Betrieb unter auch geregelt werden mag, eine Srgantsa kinn fchafsfen geren te . 4 * . gese 2 , der 2 eiter zu er., und Lel 12 r ; . mr die eeneiseh en. ee fitter l eint affe , werben ee hel, e wol, , he en sür, wegn ire mnih., i, ,, , , Wfn fee en i, ,, a, el gen e n, wee nher g, men am frühesten in den Ruf gekommen sei, An⸗ daß das unaufgeforderte Eintreten in die Wohnungen ver- fangreichere Organisation erforderliche Verwaltung muß nothwendig Beschluß einzuführen. Von dieser Befugniß ist his jetzt nur in einem nach ihrer ganzen wirthschaftlichen Lage nicht gerechtfertigt erscheint, Srtsstatuten ober älteren landesrechtlichen Bestimmungen für die im dere zu belästigen. Sie würden aber trotz des boten sei; wie man da noch hausiren könne? Das Eintreten in die Hand zentraler Organe gelegt werden und ist deshalb nicht ge⸗ böchst geringen Maße Gebrauch gemacht. Bis zum Schlusse des während eine Scheidung zwischen versicherungspflichtigen und nicht Gemeindebezirke beschäftigten Gesellen, Gehülfen und Arbeiter eines Gesetzes davon nicht ablassen. Der Gesetzentwurf treffe das in das Haus sei erlaubt, der Hausirer solle aber nicht durch eignet, für die große Zahl der Fälle vorübergehender Erwerbt Jahres 1880 sind im ganzen preußischen Staate nur 2753, in allen versicherungspflichtigen Angehörigen dieser Klaffe durch allgemeine oder mehrerer Gewerbe errichteten gehören hierher auch die für die Hausirgewerbe am Wohnorte selbst am härtesten. Die alle Zimmer laufen, alles durchsuchen und auskundschasten. unfähigkeit, die Entschädigungen . 6 festzustellen, wie dies die übrigen Bundesstagten zusammen nur 20 Ortsftatute srlassen; Line gesetzliche Vorschriften nicht ausführbar sein würhe. Arbeiter größerer Betriehe begründeten Kassen. Diese beiden Formen e, , n, , , , a, , ,, n, d, JJ , , , daß das Hausirgewerbe, welches am Orte selbst betrieben Mensch betragen und nicht unaufgefordert in eine Schutze gegen Schädigungen durch Sunnlgtfénen hathtnendis if e, . 3 fd e Seelchis fahrt in der beahsichtigten Regelung der Krankenversicherung eng daß lie, den an die Krankenversicherung zu stellenden An— j iege. b ichtig sei es, daß dabei nur Wohnung eintreten. Dann habe der Abg Lasker gefra t, was ; . w 1 eingeführt wäre, ist überhaupt nicht erfo gt. Eine Vermehrung aug denfelben Gründen nicht einzubeziehen seien, welche ihre Aus- forderungen genügen, und zugleich fo verallgemeinern, daß sie künftig kJ , , , ,, , , , e einmal die Gemeindebehörden sollten hier mitwirken. Man handele sich hier nicht um Partei⸗ und Flugschriften. sondern enthielt demnach (S§. 8, 9) eine Bestimmung, nach welcher die Ent⸗ der durch das Gefetz vom J. April 1876 gegebenen, bisher schäftigten Personen ist ein . ge ,, die K * dem h ni e an nn en scheine also bei diesen Entscheidungen von der Beurtheilung um patriotische Schriften, d. h. um Schriften, die einen schädigung für die ersten vier Wochen einer durch Unfall herbeige⸗ fehlenden Rechtsgrundlage für die aus freier Initigtlve der Arbeiter zwang nicht durchführbar, weil sie vielfach ul el der Befchäftigung Arbeiter zu errichten, welche ihnen pihen . e, rr örtlicher Verhältnisse ganz absehen zu wollen. 3 einigen patriotischen Inhalt hätten. (Große Heiterkeit links) Man führten Erwerbtzunfähigkeit nicht Gegenstand der Unfallversicherung hervorgehenden Krankenkassen eine allgemeine Verbreitung diefer Kassen bei demselben Arbeitgeber einem beständigen Ortswechsel unterworfen Srtgstatut den Verficherungszwang eingeführt hatten, künftig allgemein Punkten sei allerdings eine Erleichterung des Hausirgewerbes lache auf der Linken, er bedaure das von ganzem Herzen, sein og . die Motive des Entwurfs Seitz , um diefe eintreten, Allerdings haben big zum Schlusfe des Jahres 1850 im find, wodurch der a ig Behörde desienigen Ortes, wo der Ge, durch gefetzliche Vorschrift aufruerlegen sein Ebenso wird den Unter⸗ eingetreten, aber diefe sei gegen die Erschwerungen von gerin⸗ daß er hier erst defintren solle, was patriotisch und Patrio⸗ Füste, auszufüllen, eine Rerifion der das Krankenkaffenwesen . , . Staatsgebiet o5g Krankenkassen für ArFeiter mit etwa werhebetrieb seinen Sitz hat, die Kontrole über die Erfüllung der nehmern größerer Betriebe bia Errichtung von Krankenkassen für die gem Werth. Auch auf der Flechten werde man fich der Ueber- tismus sei, denn es gebe auch einen Patriotismus, der über . regelnden ö gebung 9 , . ö . ah er den 23 000 Mitgliedern die Rechte eingeschriebener Hülfskassen auf Versicherungspflicht unmöglich gemacht wird. Eine Ausnahme hiervon von ihnen eschäftigten Arbeiter, welche bisher in ihrem Belieben gung nicht verschließen, daß der Hausirhandel durchaus nöthig Flugschriften und Parlamentsreden und Parlamentsgelächter , n, ,. . k k ee ge ö . i. . ö inet, gh , . . fen ö e . . songrofen Uinfang haken, stand, gfsetlich unter gewissen Borausseßüngen zur Pflicht ju und Ter, vollen, Aufmer samkeit. der Hesekgebung würdig steheg, einen Patriotiz mus, den man im Herzen, fühle für dice Art der Regelung für die erste Zeit der durch Unfall herbei⸗ jolche, welche bereits früher bestanden und nur in . keen bean enn, ö,. k r nm,, J— i ĩ sei. Derselbe sei namentlich für die läöndliche Bevölkerunß Fürsten und Vaterland das, werde, unter Patriotismus ver- geführten Erwerbsunfähigkeit, wenn güch unter Beschränkung der Hülfekassen, umgewandelt sind. In den übrigen Bundesstaaten haben zulhfffig, Wie un Fisenbahnbetriebe und die im Binnen danihsschiff 257 ,,, in den östlichen Provinzen ein Bedürfniß. Durch den standen, das verstehe die Reichsregierung darunter, und von Dauer des Zeitraums, grundsaͤtzlich gebilligt und sich durch die in der im ganzen 321 Kassen die Rechte eingeschriebener Hülfskaffen erlangt, fahrtbetriebe beschäftigten Arbeiter dem Versicherungszwange un⸗ , 1 e. ö. die , auf. Grund der bisherigen Gesetz⸗ ausirhandel komme eine Reihe von Artikeln aufs solchen Patriotismus getragene Schriften das seien patriotische Sitzung vom 15. Juni 1881 beschlofsene Resolution (Drucksachen von Denen indessen nur, 129 neu errichtet sind. Inmittelst ist in mittelbar durch gefetzsiche Vorschrift zu unterwerfen. . . . estehenden Krankenkassen ihre Stelle finden können. nd, welche sonst nicht dahin kämen, da die kleinen Städte Schriften. Dem Abgeordneten von der konservativen Seite Nr. 238, Stenographische Berichte Seite 1784) ö für . Preußen die Zahl der für Handwerksgefellen und Fabrikarbeiter auf 3) Eine weitere von dem unmittelbaren gesetzlichen Zwange aus⸗ 1 ö. Knappschafts kassen welche auf Grund der berggesetzlichen gar nicht in der Lage seien, dergleichen Bedürfnisse zu befrie⸗ sei er für sein Entgegenkommen dankbar; seine Aus— . fen HJ . der das Hülfskassenwesen be— Grund, der früheren Gesetzgebung bestebenden Kassen, welche noch zuschließende Klasse bilden diejenigen, welche zwar für stehende Ge⸗ Vorshr hien der SGinzelstaaten bestehen und in' der ö. der digen. Es sei unrichtig, daß die Hausirer den Handwerkern stellungen würden in der Kommission erledigt werben können. tre 34 ö. 3 oh 9. R. . ird s gr festmnhallen nicht in zeingeschriebene Sülftlafsen umgewandelt sind, von 235 werbetrlebe, aber außerhalb der Betriebsstätten derselben arbeiten. letzteren den Krankenkassenzwang bereits für sämmtliche Bergarbeiter Konkurrenz machten, da sie Waaren vertrieben, die nur in Der Geist der Vorlage sei, baß die Freiheit., wie fie berechtigt ,, . , ,, . . zahf ger, K Wirbeitzzeffeltriß diefer Perfokn it Berit sehh berschichrn anz ih Durchführung gebracht haben; Industriecentren produzirt würden. Wenn man diesen Handel sei, ungeschmälert bestehen, aber nicht' in Unordnung au— Pr. Buhl und Genoffen den Reichstag. unterbreitete G. petzen une . i , i, äh sergestzltet, be fie slehzieitg für mehere Unter nel mt, ar. Y die Krankenkassen,

; wurden. ] m Esetz rückgegangen, und die Zahl sämmtlicher Kaffen di Art einschließli j ö j fn h ö ; 5 welche von den Innungen für die von störe, so greife man auch die für die Landwirthschaft wichtige arten solle. . betr. die Catschädigung bei Unfällen, und die Unfallversicherung der der 3 3h ir nt . ,,, , ö in , , i . und dehrlinge errichtet Massenproduktion an. Bezüglich des. Hausirhandels mit Ein Vertagungsantrag wurde angenommen. . Arbeiter (Drucksachen Nr. 66) durch die in 8. 11 Abfatz 2 daselbsit 190! mik Sö8 602 Mitgliedern. Es hat deinnach feit dem Inkraft⸗ haben he Durchfsbrbarkest des Krankeneee her , wee , het 3 9 . l. 3 e zur Gewer sordnung vom 18. Juli 186 Büchern werde es geradezu unmöglich sein, es bei den Bestim— Persönlich bemerkte der Abg. Dr. Lasker: Was patriotisch vorgesehene Bestimmung das Bedürfniß einer besonderen Regelung treten der neuen Gesetzaüebung keine Vermehrung, fondern nöch eine, bei ihnen dato ächnrh sich nach den örtlichen Verhältnissen aus⸗ e ö a. . ö. 6 it mungen der Vorlage zu belassen. Nur patriotische Schriften sei, wisse er auch. Er habe nur beweifen wollen, daß trotz der Entschädigung für die erste Zeit der Erwerbeunfähigkeit anerkennt. weng auch nicht erhebliche, Verminderung fowohl der Kaffen- als auch reichende! Kontuyf. nd Zwangzmaßregeln treffen laffen. und e nn, ,,. , , würden zugelgssen alle anderen nützlichen Schristen aber aus, der klaren Definition des Wortes Patriotismus Sie höchsten 3 . . k H . ier ö ers itflicdersmhl stettöe gde Die afin, se werde unter der . Daffekke ait! fis wre gie d de, Hausindhtrie, Alo rr Hölsetassen, reiche, zuf' Göunke les ce den deen, fi geschlossen. Um also einige loscior Romane aus dem Handel Regierunggorgane demselben eine Erläuterung gegeben hätten, eiten rtegflung bedarf, wenn den Arbeitern für die erste Zeit der . Herrschaft, der zur Zeit geltenden gesetzlchen Vestimmungen die all— diesenigen, wesche inn uftrage und für Rechnung anderer Gäwerb— Hieichs Gesetzblatk S. 1275) als ein gesch teh üifs kassen ˖ an zu entfernen, schließe man auch die gute geistige Nahrung auß. Nun wekche diefem Begriffe schnurstracks zuwiderläufe, und daß durch Unfall herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit die erforderliche an⸗ . emeine Verbreitung der Krankenkassen in Zukunft einen rascheren treibender in eigenen Betriebsstätten und zum Theil auch mit eigenen erkannt sind, sowie die ö . and! i. if habe die Polizei nicht blos für den Anfang der Unternehmung, deshalb die Beamten nicht das Zutrauen verdienten, daß fie , , ö. ) . ß e d tif ft ö der . ,,. . 61 ö, . Bearbeitung gewerblicher 3. errichteten sonstigen freien ilfe fn f K ö ĩ z ; . . ö ie ] aus, d e ö. en keinen Anhalt. ie Neigung, äfti I ältni i e, ; ! . sondern sür die ganze Dauer 3 J Kontrole. . . 5 ö. 32 . ; Bestunmnngen keine Sicherheit dafür bieten, daß (ll. dite te ,,. , . . nf hl ö. ung ran ff ih. , , . ö ear nif ) n, n, i ö 6 del n r ber Gen. . 2 zwischen diesen Kassen und den vorerwähnten, man aher hier jede Rechts lonty e verhindere, so werde das Der Abg. Richter erklärte, er habe sich im Jahre 1878 gegen lnfall versichert sein sollen, auch gegen Krankheit versichert zweifelhaft bei unseren Arbeitern nur in geringem Maße vorhanden. treibenden und un felbstftn digen Arbeitern eine Uebergangsstufe bilden, ö. e, ,, und 12 zu begründenden auch auf die Rechtskontrole der Verwaltung wirken; Die Be- nicht im Sinne der Vorlage ausgesprochen, sondern dahin, sind. Die 88. 141 ff, der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetze Wine dem Befürfniß entsprechende Durchführung des Versicherungs. und sich in ihrer wirthschaftlichen Lage häufig von den letzteren kaum 26 6 . wird, dahin zu regeln sein, daß alle Arbeiler, welche rufung an das Verwaltungsgericht sei hei öffentlichen Lust⸗ daß die beslehenden Gesetze ausreichten, um den Mißbräuchen vom 8. Aprit 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 134) regeln die Verpflichtung zwanges guf, dem Wege ortsstatutarischer Regelung wird auch unterscheiben. sind nach Bezirken und Industriezweigen so mannig— . 6 , ,,, unterliegen, soweit sie nicht einer barkeiten, Schaustellungen ü. s. w. ausgeschlossen, weil eine der sogenannten Tingeltangel vorzubeugen. zur Kranken zersicherung nur für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, künftig, tbeils an der ungenügenden Ginficht und Thatkrast faltig, daß bie Frag; ab mntgund mur Krankenversicherung geboten rf, erer Jumps, Frank itas. oder einer zein= itte In ierbei nicht nöthig sei. Dadurch werde ein Der Präsident setzte die nächste Sitzung auf Sonnabend also nicht für alle dem Zwange zur Unfallversicherung zu unterwer⸗ ö. der Gemeindeorgane, vornehmlich aber daran 'scheitern, daß die erscheint, nur örtlich entschieden und auch die zur Durchführung des geschriebenen, oder, sonstigen (freien) Hülfskaffe angehören, einer dritte Instanz h nicht nöthig s ch Präst set chste Sitzung auf fenden Arbeiter. Dieselben begründ r einen bedingten ̃ . ö . schieden, . führung örtlichen, für ein oder mehrere Gewerbe errichtet d wichtiges Rechtsprinzip verletzt. Ueber die Flugschriften werde 1 Uhr an. , , e, Hern h, , , , , 5 rl 9 24 letzteren direkt oder indirekt unter dem Einfluß derjenigen Klassen Zwanges erforderliche Organisation nur durch spezielle, den örtlichen einer HDabrlt? ranken eff . ö. * Eten oder ebenfalls der Polizeibehörde allein das Urtheil überlassen, dem Der Abg. Rickert bemerkte, das Zusammentagen des Zwang zur Krankenversicherung; indem sie ihn von dem Er 36h . von Gemeindegliedern stehen, welche der Cinführung des Krankenver⸗ Verhältnissen angepaßte Vorschriften hergeftellt werden kann. sthh bende Gyn ĩ n en 1 n. as hieraus Verwaltungsgericht dagegen entzogen. Alle diese Vestimmun⸗ Land⸗ und Reichstages sei ein ing der Unmöglichkeit; der . . JR . sicherungszwanges um der für sie daraus entstehenden Belastung Sämmtliche vorstehend unter Nr. J bis 4 bezeichneten . ichen tgebeneß (Söstem von Fassen würde indessen zur ant . 3 9 . b *

; . , : ; willen abgeneigt sind. Das Ziel! wird d fafn ; ñ gemeinen und sicheren Durchführung des Krankenversicherungs⸗ gen bildeten nicht einen Ausbau der Gewerbeordnung, die auf Reichstag müsse dagegen Protest erheben, daß der Preußische welche zur Durchführung des auf diefe Weise begründeten Versiche⸗ i. . . r ter ar en gr , n ,, an graz, 6. . zwangeg, noch, nicht ausreichen.! Es giebt. Gemeinden, in, denen dem Prinzin der Gewerbefreiheit beruhten, sondern es werde Landtag noch tage. Es scheine, daß man den Reichskanzler rnngezwanges bestimmt'sind, in ihren! Leistungen nicht den Änförte. zühenden Krankenzersicherungszwanges erreicht werden können. Die ob leine fetch Zwang gerechtfertigt ist, von örtlichen Verbälkniffei die Zahl der in einem oder mehreren Gewerben, ja selbst der in allen

damit ein Weg eingeschlagen, den man in Deutschland zum davon gar nicht in Kenntniß gesetzt habe; er möchte die rungen, welche gestellt werden müssen, wenn den Arbeitern für die Betretung dieses Weges empfiehlt sich um so mehr, als dadurch zu⸗ abhaͤngt. Demnach empfsehit es fich, für diefe Klassen die Gemeinden Fewerben beschäftigten Arbeiter zur Bildung einer lebens fahigen Wohlg des Volkes längst verlaffen habe, Er wolle nicht, daß preußischen Minister bitten, dies jeht noch ' zu ihun. Denn ersten Wochen einer durgz Ünfall le def n. erb ansah g n gleich gewisse Bedenken, welche ich gegen, den bisherigen bedingten und weiteren Konmmüngtverhöndd cim Einführung des Krankenver⸗ ö , , ,, ö eine Bresche gelegt werde in die Gewerbefreiheit. Hier werde der Reichskanzler habe 1878 gesagt, als der preußische Landtag eine gutzeichende Unterstützung gesicherk werden soll, Das, Gesetz Versicherungszwange erheben lassen, beseltigt werden oder mindestens sicherungszwanges durch statutarische Bestimmung zu ermächtigen. 1 ie, ,, ,, n ; : am, r Ulprih, 136 über, die eingefchriebenen Hülfskasien Reichs= ihre prattische Bedeutung verlieren. So lange der Verficherungs⸗ Hit Rhgsicht ' auf vie Grfüß sche hinfichtlich der B lesen gereist nk län äereung gt Perg lönnen, zum ersten Male eine ganze Masse von Gewerbekreibenden neben dem Reichstage Sitzung gehalten habe, daß er (der Gesetzĩlait. S. 3M), nel s igel irie e ng' eta emen faen , : , insichtlich der Benutzung Placken dun el auch in größeren Yenl enden. nike er gfftgcen n zum Gegenstand von Polizeimaßregeln gemacht, und von der Reichskanzler, wenn er um seine Zustimmung dazu gefragt regelt, bestimmt zwar im 8. 11, daß die Krankenunterstützung für . erhoben werden, daß denn, nig am,. ö . . , , Phtdi ,,, 96 kin für pie Bildung von Krankenkassen eine ausreichende Grundlage bieten, bisherigen bewährten Bahn abgelenkt. worden wäre, dieselbe niemals gegeben haben würde, denn Yfärner mindestenz die Hälfte, für Frauen mindestens ein Drittel der sie gejwungen sind, leicht eine Unwirksamé werden kann, well sie das Srtestatut, da . 1 och, ö. ian ene en Wel n n 6 mfistens noch Reste von Arbeitern übrig bleiben, welche keiner der zu Der Bundeskommissar Geheime Regierungs-Rath Boediker gerade Preußen solle ein solches Beispiel niemals geben. Nach- Reg ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter betragen solle, bei jedem Orts- oder Berufswechfel aus der bisherigen Versicherung, erlasfen wird, durch eine Ilnordnung der höheren Verwaltungsbehörde bildenden Krankenkasfen zugewiesen werden können, wenn den letzteren erwiderte, die Vorlage wolle die Gewerbeordnung nicht einschrän⸗ dem aber einmal die Sitzung des Abgeordneten hauses anbe⸗ gestattet aher, die Gewährung ärztlicher Behandlung und der Arzneien ausscheiden, ohne die Sicherheit zu haben, an dem neuen Srte oder ersetzt werden kann. der Charakter berufggenossenschaftlicher Organifationen erhalten bleiben ken, sondern ausbauen. Die seit Jahren erhobenen berechtigten raumt sei, müsse demselben auch Gelegenheit gegeben werden, auf den NMindestbetrag der Unterstützung bis zu zwei Dritten anzu⸗ in dem neuen Arbeitsverhältniß wieder in eine neue Versicherung ein- Bei der großen Bedeutung der Krankenversicherung für die wirth— a. Für 3 r . . ö 3. an r ng vor⸗ , ,,, gn an e , d wih gi bini, n re. JJ , e ge, e e, ü. n, . ehe . er „Pr. Windthorst erklärte, die Fortsetzung einer nlich arbe tark 89 Pf. it, die Krankenkasse mit dem E neue urbeitsrerhältniß auch der Eintritt in landwirthschaftlichen Arbeiter dein Zwange zu unterwerfen seien. Es ö , i n. ö 466 oe e n,. Debatte sollte soch moglichst rl anf. 3. 2 , . , n ab ne, 1 nn,, , ,, ist . . aus 3. , . . wird indessen anzuerkennen fein, daß 916 Bedürfniß der Krankenver— . 4 , . . ; ö w . 28. . ; ö ; ; 1 ; eben sreier arztlicher Behandlung un Arzenel J Kranten⸗ nterbrechung der Versicherung un aus m z intritts⸗ weni Rege f j ĩ : 1. ; 2 ] , , , rr, r,, , ,,, , ,,,, Richtung nicht genügt habe, welche viel weiter gehende An des 'g, ickert vollhommen. Er möchte den Vertreter der durch Statut zu bestimmen, daß den Mitgliedern ein Anspruch auf gemeiner unbedingter Versicherungszwang eingeführt und Sorge dafür gleich höherem Maße als bei den letzteren die Aufrechterhaltung des Aanstalt entspricht, die gesetzliche Angrdnung elner unter allen Um— träge Kgestellt hätten. Der Abg. Lasker habe gemeint, Reichsregierung bitten, dahin zu wirken, daß die preußische Unterstützung erst Tann zusteht, wenn sie dreizehn Wochen der Kasse getragen, daß jeder Arbeiter, welcher einmal in eine Kranken⸗ Familienzusammenhanges und damit auch der Familienhülse als Kegel ständen erzwingbaren Form der Versicherung vorausfetzt, welche fub= man könne sich kaum in der Vorlage zurecht finden, Regierung den Landtag schließe. Das Verhalten anderer Re- angehört haben. In Folge dieser Bestimmung kann es vorkommen, versicherung eingetreten ist, an jedem neuen Aufenthaltsort ohne angenommen werden dürfen. Ebenso hat auf dem Gebiete der Land., sidiär ohne weiteres überall da eintritt, wo die im Gesetz vorgesehenen sie sei kaum zu, verstehen und biete Schwierigkeiten. gierungen sei ost genug gerügt worden; der Reichskanzler daß ein Arbeiter, welcher in Folge Unfalls erwerbsunfähig wird, ob' / Larenzzeit und ohne neueg Sintrittsgeld wieder in ein Versicherungs. wirthschaft die nachbarliche Aushülfe noch eine viel allgemeinere und . m n, n, , net e e n agg oder in Diese, Schwierigkeiten, lägen in der Materie, in der hahe recht, wenn derselbe meine, Preußen solle ein folches wehl er zur Jeit des Cintrilis dez Unfalls iner Krankenkasse an. verhältniß eintritt, so fällt jenes Bedenken hinweg. Gbenfo wird größele' Bedeutung aft tin mige ue nedrh Bezirken mit vor⸗ 3. dr , n. Wan i GG md et e unn . Verwickelung des Hausirhetriebes mit dem Gewerbebetriebe am Beispiel nicht geben. gehört, dennoch für den durch die Unfallversicherung nicht gedeckten durch die allgemeine Einführung des Versicherungszwanges die Un⸗ wiegend industrielker Bevölkerung. Die Nachbarhülfe wird aber gleich Uicht zu Stande kommen. s in Söonderheit die Durchführung des

; e, e, . r ; * a ĩ ß der Jeitraum keinen Anspruch auf Unterstützung hat. ; Fleichmähigkzin beseitigt werden, mit welcher die geltende Gesetzgebung der Familien kulfe und dal termnandiemer rbeitgebern in Krankenversicherungszwangeg anlangtz so kann zwar weh den Gemeinden eigenen Wohnorte. Daß die Bestimmung bezüglich des Huf⸗ Rei D* 17 er, . J, , bemerlte arch daß der Soll, die Krantenversicherung eine ausreichende Ergänzung der in die natürliche der n, , . . . geleisteten e f, 6 z und Ken Unternehmern größerer Vetriebe die geselich: Vefpflichtung beschlages den Partikularismus in die Neichsgesetzzebung brin. Reichstag Sitzüngen halte, übe derselbe die beste Preffiond auf AUnfallversicherung bilden, fo muß durch die Gesetzgebung Sorge dafur nehmungen dadurch eingreift, daß in Folge der Abhängigkeit des der Forntekon Dienstleistungen und der Verabreschung von Naturalien är Frrichtung Det obsz, beseicb neten Krankenkaffen auferlegt werden, gen wolle, sei unrichtig. Die Gesetzgebung erkenne an, daß den Landtag aug. : ; 69 91 getragen werden, daß alle. Arbeiter, welche gegen Ünfall zu verfichern Versicherungs zwanges von örtlicher Regelung Unternehmungen des. gewährt, und diese Form der gegenfeitigen Ünterstätzung allgemein die Erfüllung dieler Verpflichtung wird aber weder überaiß möglich es an und für sich begründet sei, von den Hufschlagbetreiben— Der Abg Nichter erklärte, die preußischen Minister sollten sind, auch gegen Krankheit versichert werden, daß die Krankenunter selben Industriezweiges an dem einen Srte mit Ausgaben? belastet urch ein nothwendig auf Geltwirlh schast n basirendeß System von sꝑein, noch da, wa sie möglich ist, unter allen Umständen durch direltes den eine Prüfung zu fordern. Stait dieses generell auszusprechen, doch Auskunst darüber geben, wie lange das Zusammentagen stüͤtzung eine autzreichende ist, und daß die Karenzzeit ganz beseitigt werden, welche sie an anderen Orten nicht zu tragen haben. Krankenkassen zu verdrängen, dürfte im Interesse möglichster Erhaltung Eingreifen des Staates fen den Willen der betheiligten Gemeinden überlasse die Vorlage es den Landesregierungen, zu bestim? noch dauern soll; die außerpreußischen Mitglieder hätten doch oder auf eine minimale Dauer beschränkt wird. ; Die Frage nach der Begrenzung des einzufüihrenden Kranken⸗ der den ländlichen Verhaältnissen am meisten entsprechenden Ratural' Hude be r e nl eriwungen werden können. men, in welchen Fällen von diesem Prinzip Anwendung zu ein Recht zu wissen, ob nun hintereinander Sitzungen statt⸗ 2. Eine Revision der Krankenkassengesetzgebung in der bezeichneten versicherungszwanges wird dahin zu beantworten sein, daß dem letzteren wirthschaft nicht erwünscht und um der moralischen Wirkung willen 56 Gwen em r r 6 ea 2 und machen sei. Die Noelle solle dann vonn Geiste der Gewerbe- finden würden, oder ob man sie rächstens wieser nach Haufe Richtung erschelnt aber auch unabbänctg, don dem. Pedürffiß 1 alle rkeite. zu unterwerfen sind hin ichtlich deren die Purgsfühtung nicht un? denktihh srsccinen; Dazu kommts der erbeblich ins Hewicht Kl ern , * n. 66 ordnung dadurch abweichen, daß sie, statt bestimmte That. schicken werde. Die „Provinzial Correspondenz“ hahe dentlich 3 e , ,, im n ,, , , ö . , . 9 . ea In wie weit dies möglich ist, hängt fallende Umstand, daß die Voraussetzungen der Durchführbarkeit eines Ferne gerfct ! nien! fo rn nn elne nf . sachen für ie Versagung des Hausirscheins zu sordern, gezeigt, was man bejwecke; man wolle Stinnmung machen für b fr, 2 k— ul drr n g nr, 2 Aebi en j . , ö . glichen * 2 ane c ö 6 perle ung, ges affen. werbe mei, berg nba ch t, ere, me die Zuverlässigkeit des Nachsuchenden als Kriterium eine Verfassungsänderung, ür zweijährige Etatsperioben. als di- Regelung der Un sallhersiche run Die Verarmung zahlreicher treten und in demselben zu ' verbleiben. Dir lm en b ung eines . 6 6 Heft ** . fn . 23 . Praanisirtę Krankenkassen nicht durchführbar sind, und welche sogleich hinstelle. Die Frage der Zuverlassigkeit finde sich Deshalb muthe man den 90 Mitgliedern, welche in beiden Lrbeiterfamilien. hat ihren Grund darin, daß sie in Zeiten der Krank— Zwanges gegen jeden einzelnen Versicherungspflichtigen würde bei setzungen vorhanden sind, durch gesetzliche Bestimmungen schwerlich so geregelt wird, daß n für Die gnigen welche ihrer Verrslichtung in der Gewerbeordnung auf Schritt und Trist, so in Häusern Mitglied seien, zu, aus dem einen Hause in das an⸗ beit ihrer Ernährer eine ausreichende Unterstützung nicht erhalten. dem ausgedehnlen Orts. und Berufswechsel unferer Arbeiter un— ausführbar sein würde. Wie sich bereits bei den bisherlgen Verband Mr bee nn. 5 Kran 6 nicht nachkommen, mit empfindlichen den §§. 30, 32 und z bei Gewerbebetrieben der aͤlletwich— dere zu gehen. Daher möchte er vorschlagen, die nächste Sind diese, weil gegen Krantheit nicht versichert, lediglich auf die ausführbar sein. Keine Polizeibehörde würde der Aufgabe gewachsen lungen über die Unfallversicherung 6. hat, ist schon die Aufgabe, Nacht heilen ee me mn WH ne ns r , indirekten tigsten Art. Einem Reisenden, dem die Legitimationskarte Sitzung nicht Sonnabend, sondern Montag zu halten. öffentliche Armenpflege angewiesen, so erhalten sie eine Unterstützung kein, für jeden einzelnen Arbeiter zu kontroliren, ob er bei jedem die Klasse der landwirthschaftlichen Arbeiter zu begrenzen, durch gesetz Zwang zur Sr suhung Jener Verpflichtung autübt. ! ; versagt sei, solle aber der Rechisschutz keineswegs verschränkt Der Abg. Dr. Lasker sprach sich ebenfalls in diesem Sinne in der Regel erst dann, hhenn alles., was sie an Ersparnissen. an Becel des Ausenthalte der des Berufs wieder in das entsprechende liche . ,. kaum zu lösen, wenn man Liese Klassen nicht auf die · Diese subsidiäre Form der ä wird in der Weise . Die öffenn i Schauff an *. aus; es sei geradezu beleidigend für das Verwendun sgesetz, häuslicher Einrichtung, Arbeitsgeräth und Kleidungsstücken besinen, Versicherungeverhaͤltniß eingetreten sei. Noch weniger würde es jenigen beschränken will, deren erwerbende Thätigkeit ausschließlich in berzustellen sein, daß den Gemeinden die erpflichtung auferlegt wird,

werden. „Die öffentlichen Schaustellingen sollten mit einem ; geradez 9 f g6gesetz, die Krankenpflege ; h Unterhalt de nilie möglich sein, von sede nöelnen Arbeiter die We *. ; x W r. . . d ihrem Besirke beschäftigten, dem Krankenversich ö Mal mit Mißgunst angesehen werden, die Po. zei wolle Herrin wenn man für seine Erledigung drei Stunden ansetze. Merk- ür die Kanknhileg und Len nothrürstigsten Unter e, e,. glich ein, Ton, jedem einzelnen Arbeiter die Bersichsrungsbesträge, landwirthschaftliche Lohnarbeit hesteht, wemit von vornherein jahl, jedem in ibtem Be Käfig ten, dem Kranken persicherungsz mange

9 * aan, 4 2 würdig sei es, daß ber AM Nĩnniaerod 9 opfert ist. Und selbst dann, wenn die öffentliche Armenpflege mit sofern sie nicht freiwillig gezahlt werden, zwangsweise einzuziehen. reiche und wichtige Klassen landwirthschaftlicher Arbeiter ausgeschloffen unterworfenen Arbeiter, welcher keiner der 4 2 organisirten sein.“ Nichts von alledem ei wahr. Die Vorlage bezwecke ĩ rdig sei es, daß der Abg. von linnigerode, ein Führer shrer Hülfe früher eintritt oder der Erkrankte einer Krankenkasse an⸗ Der Zwang wird sich auch hier, wie bei der Unfallversicherung, direkt sein würden. Eine weltere Schwierigkeit liegt in dem Umstande, daß Frankenkassen angehört, für den Fall der Lurch Krankheit bedingten weiter nicks, als diejenigen Fragen gesetzlich zu regeln, welche der Konservativen dieses Hauses, durch den Reichstag eine gehört, ist die Unterstützung meistens so ungenügend, daß sie eine aut-· nur gegen den Arbeitgeber richten können. Diesem wird die Ver— viele landwirthschaftliche Arbeiter bald bier bald dort vorübergehend Erwerbsunfähigkeit eine nach Höhe und Dauer gesetzlich beme ene bis heut auf dem Wege der Polizeiverord nung geregelt seien. Daß Pression auf das Abgeordnetenhaus ausüben wolle, in welchem reichende Pflege des Kranken nicht ermöglicht und den Nuin seiner ping aufzuerlegen sein, nicht nur für den Eintritt der von ihm beschäftigt sind, ohne einen bestimmten Arbeitgeber zu haben, weicher Unterstützung zu gewähren, wogegen ihr das Recht wird, die verbündeten Regierungen mit diesen Bestimmungen bezüalich der Abg. von Minnigerode die Mehrheit führe. Wirthschaft nicht zu verhindern vermag. Bei vielen Arbeitern ist eschäftigten Arbeiter in die Versicherung durch Anmeldung bei der für die Erfüllung der Versicherungspflicht verantwortlich gemacht von jedem der gedachten Arbeiter einen gleichfalls gesetz

der Tingeltangel c. nicht n weit gegangen seien, werde ziemlich Der Abg. von Vennigsen betonte, nochdem einmal heute daher eine ernstliche Krankheit die Quelle einer Minderung der Er. sustãndigen Stelle zu sorgen, sondern auch die Cinzablung der Ver— werden könnte. Endlich finden sich auch unter denjenigen, wesche in Versicherungsbeitrag zu erheben. . von allen Seiten anerkannt. Der Äbg. Richter habe im eine Sitzung anberaumt gewesen sei, müsse im Interesse der Eeebesfähigkeit, wenn nicht völlige Crwerbaunsabigkeit für die en e . sihernermütteln. Ein anderes Möatel jut Durch, einem sesteren Arbeltzverbälmssse ein noch viele, welche von ihrem Aush diess Ferm der Krankenbersicherun] stellt sich lediglich als Jahre 1858 bei der Debatte über diefe Frage gesagt, von auswärts gekommenen Mitglieder auch niorgen eine Lebenszeit; und selbst diejenigen, welche ibre volle Erwerbsfähigkeit , S w isicherunge wangeg wird auf dem Wege allgemeiner regelmäßigen Arbeitgeber nur für estimmte, oft nur kurze Perioden eine weitere Ausbildung bereits bestehender Ginrichtungen dar. Schon da möge man fo siark vorgehen, wie man! nur nil schl lag; Sitzung sinitsindeh. wieder erlangen, können meist nur durch jahrelange Anstrengung und 36 icher , mr nicht geschaffen werden können, wenn es auch; beschäftigt werden, für welche daber ein einigermaßen kontinuirliches gere m rt liegt nach 3. 29 des Unterstützungswohnsitzgesetzes vom

2 a3 * e g ie m, n. * Der Aba. Ri fte, jedes V de so Entbehrung das während der Krankheit Verlorene so weit ersetzen, nicht ausgeschlossen erscheint, daß die einzelne Gemeinde oder ein Versicherunggverhältniß nicht hersuftellen fein würde. Juni 1370 Bundes, Gesetzbl. S. zh den Sri armen verbänden würden statistische Nachweisungen über die Zunahme der er Abg. Richter bemer le, ledes Parlament werde so daß sie wieder zu einem georbneien Haushalt gelangen. Dazu fehlt Kommunglverband durch besonderr, den örtlichen Verhältnissen an— Nach allem diesen erscheint es unthunlich, die landwirthschaft⸗ die Verpflichtung sb, in ibrem ezirke erkrankten Dienstboten, Gehülfen Hausirer verlangt. Man habe diese Ermittelungen unterlassen, be Handelt, wie es dies verdiene, dasür lei, die Mehrheit ber⸗ aber der Mehrzahl unserer Arbeiter die ersorderliche Energie und gepaßte Regelung andere Zwangsmittel zu gewinnen vermag. Daraus lichen Arbeiter allgemein durch direkte gesetzliche Vorschrift dem und Lehrlingen ohne Anspruch auf Kostenerstattung Kur und um nicht Miß eutungen ausgesetzt zu, werden. Der Abg. antwortlich, an deren Spitze der Abg. Windthorst stehe, sie Umsicht. Eine durch Krankheit und namentlich durch wiederholte ergiebt sich die Nothwendigkeit, den unmittelbaren Die, . Ver⸗ Krankenversicherungẽzwange zu unterwerfen. Daß Gesetz wird sich Verpflegung für sechs Wochen zu gewähren. EGrscheint diese Vor · Lasker hahe sich auf ein Schreiben des Neichstanzlers bezogen, lasse sich dies Nebeneinandertagen gefallen, ohne daß ein Plan Krankheit heruntergekommene Arbeiterfamilie gelangt daher nur selten si * * e diejenigen Arbeiter zu beschränken, binsichllich darauf beschraͤn ken müssen, für sie, wie für die oben unter Nr. J bis 4 schrift noch rein als Ausfluß der Regelung der öffentlichen Armen—⸗ daß der Händler unproduttio sei. Taß es lhatsachlich viele vorlage, wann dies aufhören solle. Die Minister seien hier, wieder ju geordneten wirthschaftlichen Verhaͤltnissen. Die Zabl der 2 ein Ar eitgeber für die Eingehung und Aufrechterhaltung des bezeichneten Klassen, die Möglichkeit einer örtlichen Einführung des pflege, so trägt die durch Artikel 11 und 20 des baverischen Gesetzes höchst überflüssige Händler gebe, Leute, welche im Handwerk sie sollten doch Auskunft geben, ob die auswärtigen Mit⸗ Arbeiterfamilien, sowie der Wittwen und Wassen, welche der Neib erich grunge verha stnisses derantwortlich gemacht werden kann. Diese Versicherungs wanges vor nmsehen. über öffentliche Armen. und Krankenpflege vom 25. April 1869 ge⸗ derbummelt seien, und nur ein leichteres und bequemes Leben glieder in nächster Woche etwa wieder nach Hause geschickt und der öffentlichen Armenvflege dauernd auhenmfa l en weil ihre 46 trifft bei allen Arbeitern zu, welche, unter das Unfall Für die Frage, in welcher Weise die Krankenversicherung durch. troffen d nach welcher die aleiche 4 für 90 Tage führen wollen, könne doch nicht bestritten werden? Ehe Gene, würden. Wirt bscl af durch, mangelbafte nterstütßzung öh Kranlheite zeiten 3 . 2. ic fallen; e nt fee der ee, nach auch bei den geführt werden soll, kommt in erster Linig in Betracht, daß die Natur den Gemeinden unter gleichzeitiger Einräumung des echts zur Er- gewerbe solle nicht unter hrückt werden. Die Vorlage schadige Der Abg Frhr von Minnigerode hielt den Vorredner nicht ttt odet iht, Grhäher in Felge mangelbaftet ble. éwerhf in Eiern, mn, (elch n sen süehenden fwer ebetrset ders lben n t e Gufam men sunm 6 Freisss sondern viel. hebung einer Abgabe von 3 Kreuzern wöchentlich auferient ist, schon

; ͤ 2 J 2 =. . unfähig geworden oder gestorben ist, dürfte größer sein, als die Zahl äfstigt sind. Demnach würde als Regel aufzustellen sein, da mehr eine Organistrung für nicht zu große örtii ĩ z keineswegs die ehrenwerthen Hausirer, die mit den Gesetzen für die geeignete Person, über parlamentarischen Anstand zu dersen hen * 2 Folgen von Unfällen bedürftig werden. alle in einem dem Unfallversicherungs zwange unterliegenden . und fordert. Heng * . w geg lid nicht in Kollision geriethen. Sie wende sich gegen die schädlichen, befinden. ñ

60 2 *** n e 6 g k x. h * , 1 2 283 . 258. 2 3 8 r

ich bemessenen

icherung ist nicht so groß, wie denn auch in dem letzteren der 6 Artikel ausdrücklich * en estimmt ist, daß die Leistung der Gemelnde nicht als öffentliche e,

1 ehrhe ĩ ; ĩ a, 8 ö. ich bei ihr um eine große Jabl meist unbedeutender Armenunterstützung zu gelten babe. Den Charakter der letzteren tra nur gewinnen könne. Es sei gesagt, es lönne Jemandem wegen sidenten; hierauf vertagte sich das Haus um 5 Uhr auf Sonn⸗ Lage der Arbeiter beseichnet werden muß, auf dem Durch bie Gesetz= Damit würden neben den gegen, Üünfall versicerten Arbeitern in welchen die Unterstützung, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, so. die Leistunn 8 nech in so fern, als das Maß derselben nicht 33

Bie marckbeleidigung der Hausirschein verweigert werden. enn abend 1 Uhr. gebung vom Jahre 1876 eingeschlagenen Wege nicht erreicht werden alle im Handwerk beschäftigten Gesellen und Lehrlinge, auch wenn fort geleistet werden muß, und deshalb in ihrem Beginn ul von bestimmt, sondern lediglich von dem individuellen Bedürfniß im ein⸗ gung der ? ein verweig l ; ; 9 r . 3 ; t gegen Unfall zu versichern sind, und ebenso die in sonstigen b ledi itlã dl ãngi r Mann dan? i, könne der Hausirszein demselben versagt 264 3.) Sitz kann, haben die auf diesem Gebiete gemachten Erfahrungen zur sie nicht n ö . sonstig er Erledigung weitläufiger Verhandlungen abhängig gemacht werden zelnen Falle abbängig ist, und als der zu leistende Beitrag ein für 4 Er * .*. . K schein bean mere m. machte * irn ( en gen. ent * 1. nta: Genüge geeint, Diꝑe weit übermiesende Mehrzahl der bestehenden . r beschäftigten Gehülfen und Arbeiter dem darf, welche um so zeltrauhender werden, je umfangrelcher der Vesirk alle mal auf einen festen Geldbetra festgesetzt ist. Wird auch dag als der Aßg. Lasker. Der elbe habe! armeint rie Hehe, Abg. Abir basseneniniht viel ihr . anch Erhne ech . Lrankenkassen für Arbeiter verdankt ihre Entstebung nicht der eigenen Lrantenversiherungsswange unterworfen werden. Eine Ausnaßme ] der Krankenkasse ist. Endlich sind die Voraus eßungen des Kranken⸗! Maß der 32 gesetzlich festgestellt und Sorge dafür getragen, daß 466 111, . é . . * ö Je⸗

. . r. , r ; . Initiative der leßteren. In Preußen namentlich waren es die Be— wird zunächst für die in manchen Betrieben vorkommenden Arbeiter unterstützungsanspruchs und namentlich feiner Fortdauer der Art, daß die Gegenleistung der Versicherten zu demsciben in ein richtiges ? könnten auf eine einfache und leichte Weise die Leute an den) agi ist, des Pr; Psaff. stimmungen der allgemeinen Gewerbeordnung vom 15. Januar 18465, zu machen sein, welche nicht als ordentliche Betriebzarbelter, fondern l sie nur bon solchen Organen mit Sicherheit beurtheilt und 2 ee mn, 8 bien .

* Daß die allgemeine Durchführung der Krankenversicherung, weiche oder in einem anderen stehenden Gewerbebetriebe beschaftigte Personen daß eg nicht von kleineren Kreifen getragen werden könnte; d unmoralischen Elemente, durch deren Ausrottung der ganze Stand Die Mehrheit entschied sich sür den Vorschlag des Prä⸗ hiernach als eine der wichtigsten Maßregeln zur er e 14 dem Krankenversicherungzzwange unterliegen. handelt es ö f e

hältniß gesetzt werden kann, so gelangt man zu einer wirklichen