1882 / 106 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Kran welche ohne jede weitere Organisation überall r , ssoweit besonders Kranken kassen icht Cefteben. e besondere Regelung ist endlich noch zur Durchfübrung des 1 isse Klassen von Bauarbeitern erforderlich. Soweit diese von Bauhandwerkern oder anderen die Ausführung von Bauarbeiten als stehendes Gewerbe betreibenden Unternehmern beschäftigt werden, finden sie in dem bisher erörterten Systeme der Krankenversicherung Berücksichtigung. Dieses ist aber nicht anwendbar auf Betriebe, welche, wie Eisenbahn⸗, Kanal-, Wege⸗, Strom-, Deich; und Festungsbauten, zeitweilig größere Massen von Arbeitern auf einen Punkt zusammenziehen, um sie nach Beendignng des Baues wieder zu entlassen. Wollte man den Gemeinden die Ver⸗ pflichtung auferlegen, auch für diese fluktuirenden Arbeitermassen durch Errichtung von Krankenkassen oder durch die Gemeinde Kranken⸗ versicherung zu sorgen, so würde man ihnen eine geschäftliche und finanzielle la aufbürden, welche namentlich von kleineren Gemeinden nicht zu bewältigen wäre. Außerdem würde diese Regelung in den hlreichen Fällen, wo Bauten der gedachten Art bei fortschreitender usführung sich örtlich weiter bewegen, und folgeweise dieselben Ar⸗ beiter oft in raschem Wechsel in verschiedenen Gemeindebezirken be— beschäftigt werden, überhaupt nicht durchführbar sein. Für die bei olchen Bauten beschäftigten Arbeiter wird demnach die Errichtung esonderer Krankenkassen mit der Maßgabe vorzuschreiben sein, daß die dazu Verpflichteten, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, den von ihnen beschäftigten Arbeitern im Krankheitsfalle eine gesetzlich zu bemessende Unterstützung aus eigenen Mitteln zu leisten haben. Ihnen gleich den Unternehmern größerer Betriebe in diesem Falle nur die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags an die Gemeinde— Krankenversicherung aus eigenen Mitteln aufzuerlegen, ist unthunlich, weil, wie oben dargelegt ist, die Form der GemeindeKranken— versicherung auf die hier in Frage stehende Arbeiterklasse überhaupt nicht anwendbar erscheint. ;

Nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen soll durch den vorgelegten Gesetzentwurf ö. . der Arbeiter auf

: rundlagen geregelt werden:

, ., wird unmittelbar durch gesetzliche Vorschrift für alle der Unfallversicherung unterliegenden und daneben für alle diejenigen in gewerblichen Betrieben beschäftigten Personen ausgesprochen, für welche allgemein das Bedürfniß der Kranken⸗ versicherung anzuerkennen ist und für welche gleichzeitig durch allgemeine esetzliche Vorschrift ohne besondere, von örtlichen Verhältnissen ab— r. Regelung die Durchführung JJ. werden kann. Auf diejenigen in gewerblichen Betrieben beschäftigten Personen, für welche diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sowie auf die land⸗ wirthschaftlichen Arbeiter kann der Krankenversicherungszwang im Wege örtlicher Anordnung ausgedehnt werden. .

Die Durchführung der Krankenversicherung erfolgt durch die Ge— meinde⸗Krankenversicherung, soweit die dem Versicherungszwange unter⸗ liegenden Personen nicht einer der im Gesetze vorgesehenen organisirten Krankenkassen angehören. ;

Als organisirte Krankenkassen werden vorgesehen:

I) die Orts⸗Krankenkassen welche unter den gesetzlich. festgestellten Voraussetzungen von den Gemeinden für die in ihrem Bezirk beschäf— tigten Versicherungspflichtigen zu errichten sind; ö

Y die Fabrik-Krankenkassen, welche unter den gesetzlich festgestell⸗ ten Voraussetzungen von den Unternehmern größerer Betriebe für die darin Beschäftigten errichtet werden müssen; . ö

I) die Bau-Krankenkassen, welche für die in gewissen gesetzlich bezeichneten Bauhetrieben beschäftigten Arbeiter errichtet werden müss en;

4) die auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Knapp⸗ schaftskassen; . .

) die auf Grund der Vorschriften des Titel Vl der Gewerbe⸗ ordnung für Gesellen und Lehrlinge errichteten Innungs-Krankenkassen;

6) die freien Hülfskassen, welche auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (R.⸗G.⸗Bl. S. 125) oder landesrechtlicher Vorschriften

ichtet sind. J ö Verhältniß der verschiedenen Arten von Krankenkassen zu einander wird dahin geregelt, daß den unter U bis 3 bezeichneten Kassen alle Angehörigen derjenigen Klassen von Versicherungspflichtigen, für welche die Kasse errichtet ist, angehören müssen, soweit sie nicht Mit⸗ glieder einer der unter 4 bis 6 bezeichneten Kassen sind. ö

Zwischen sämmtlichen organisirten Krankenkassen wird Freizügig—⸗ keit hergestellt in der Weise, daß, soweit es sich um die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse handelt, für neu Eintretende weder eine Karenzzeit, noch die Verpflichtung zur Zahlung eines Eintrittsgeldes zulässig ist. .

Von allgemeiner Bedeutung für alle Formen der Kranken⸗ Vversicherung ist noch die Frage, inwieweit den Arbeitgebern der dem Versicherungszwange unterliegenden Personen neben der Verpflichtung zur An- und Abmeldung der letzteren, sowie zur Vermittelung der Beitragszahlung für dieselben, ohne welche, wie oben dar elegt, der allgemeine Versicherungszwang nicht durchführbar sein würde, auch eine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln für die von ihnen beschäftigten Versicherungspflichtigen auferlegt werden soll. ür die Beantwortung dieser Frage ist der bisherige Gang der Ge⸗ etzgebung auf diesem Gebiete nicht ohne Bedeutung. Während die Ühere preußische Gesetzgebung den Gemeinden und eventuell den höheren Verwaltungsbehörden die Befugniß einräumte, allen Arbeit— bern die Leistung von Susst if zu den Krankenkassenbeiträgen ihrer

rbeiter bis zu 5 pCt, also bis zu 335 pCt. des Gesammtbeitrages, aufzuerlegen, hat das Reichsgesetz vom 8. April 1876 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 134) diese Befugniß nur hinsichtlich der Fabrikbesitzer aufrecht erhalten. Zu dieser Beschränkung führte die Erwägung, daß die große Mehrjahl der Handwerksmeister, welche mit Gesellen arbeiten, nur eine geringe Anzahl der letzteren meistens einen oder zwei be— schäftigen, und daß solche Handwerker der Regel nach wirthschaftlich kaum in einer besseren, vielfach sogar in einer ungünstigeren Lage sich besinden als die Gesellen, und deshalb ohne Unbilligkeit nicht ver⸗ pflichtet werden können, für die letzteren Krankenversicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. So unerwünscht eine ungleiche Behandlung der dem gleichen Versicherungszwange unterworfenen Arbeiter auch sein mag, so wird jene Erwägung doch auch noch gegenwärtig als zutreffend anzusehen und demgemäß die BVeitrags⸗ pflicht der Unternehmer zu regeln sein. Entsprechend der Ersetzung des ortsstatutarischen durch den allgemeinen gesetzlichen Versicherungs⸗ zwang, wird auch die Beitragspflicht der Arbeitgeber allgemein und unabhängig von örtlicher Regelung durchzuführen sein, und zwar in der Weise, daß nicht nur die Fabrikbesitzer, sondern auch alle anderen Unternehmer, deren Arbeiter gegen Unfall zu versichern sind, den Bei⸗ trag von 334 Prozent zu der Krankenversicherung zu leisten haben. Abgesehen davon, daß hiermit nur das von der bestehenden Gesetz= gebung angenommene Prinzip konsequent durchgeführt wird, spricht für diese Bestimmung der Umstand, daß in Zukunft die Entschädigung für eine durch Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit wahrend der ersten dreizehn Wochen durch die Krankenversicherung gedeckt werden soll. Ein Bedenken dagegen läßt sich nur daraus herleiten, daß der Unfallversicherungs zwang auch für eine Anzahl von Handwerkern wirfsam werden wird, welche in Folge dessen abweichend von den übrigen Handwerkern der Beitragspflicht unterworfen werden würden. Es handelt sich dabei theils um solche Handwerker, welche unter das Unfall versicherungegesetz fallen, weil sie in ibrem Betriebe eine Kraft⸗ maschine verwenden, theils um solche, welche unter das Unfallversiche⸗ rungsgesetz fallen, weil ihr Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstreckt. Von den ersteren kann allgemein ange⸗ nommen werden, daß der Umfang ihres Gewerbebetriebes sich auch dann, wenn sie nur wenige Arbeiter beschäftigen, über denjenigen der ewöhnlichen kleinen * erhebt, und daß dementsprechend auch n ihrer wirthschaftlichen Lage lein entscheidendes Bedenken gegen die Belastung mit den fraglichen Beiträgen gefunden werden kann. An⸗ ders kann es unter Umständen mit den zuletzt bezeichneten Handwer⸗ kern stehen, welche sich, wenn sie nur wenige Gehülfen n , . in ihrer wirthschaftlichen Lage von anderen, nicht unter das Unfallver⸗ cerungegesetz fallenden Qandwerkern der Regel nach kaum unter · cheiden werden. Ob dieselben durch die Verpflichtung zur Beitrage leistung zu schwer belastet werden, ist indessen nur unter Berücksichti⸗

en wird daher am ; durch eine Bestimmung

nun 6 werden, durch che den örtlichen Organen die

Möglichkeit gegeben wird, diese Klasse von Arbeitgebern von der Bei⸗ tragsleistung aus eigenen Mitteln zu befreien. ;

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs ist Folgendes

bemerken: 5 Zu 1 und 2. Die Ausdehnung des Versicherungszwanges und die Abgrenjung der Klassen, für welche derselbe unmittelbar durch Gesetz eingeführt werden soll, von denjenigen, für welche er von besonderer örtlicher Regelung abhängig zu, machen sein wird, haben bereits in den allgemeinen Erörterungen ihre Begründung ge⸗ funden. :

Daß im §. 1 Absatz 1 neben den Arbeitern auch die Betriebs- . in Tron e, rechtfertigt sich hier, wie bei der analogen Bestimmung des Unfallversicherungsgesetzes, dadurch, daß dieselben sich zum großen Theile in ihrer wirthschaftlichen Lage von den Arbeitern nicht wesentlich unterscheiden. Außerdem nöthigt das Verhältniß der Krankenversicherung zur Unfallversicherung dazu, bei beiden die Stellung der Betriebsbeamten übereinstimmend zu regeln.

Durch die Fassung der Ziffer J des 5.2 soll klar gestellt werden, daß nur die „Handlungsgehlllfen, im Sinne der Artikel 57 ff. des Handelsgesetzbuches unter diese Bestimmung fallen, während andere in Handlungsgeschäften beschäftigte Personen unter Ziffer 2 des 5. 1 fallen. Die Bestimmung der Ziffer 4 ist auf, selbstständige Gewerb⸗ treibende“ beschränkt, weil die von diesen beschäftigten unselbstständigen Arbeiter der Vorschrift des 5. 1 Ziffer 2 unterliegen sollen.

Da die örtliche Regelung (8. 2) nicht nothwendig alle unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Klassen dem Versicherungszwange zu unter— werfen braucht, sondern diesen auch auf einzelne derselben oder selbst auf einen Theil der zu einer dieser Klassen gehörenden Personen he— schränken kann, so müssen diejenigen, welche dem Zwange unterworfen werden sollen, um Zweifel auszuschließen, in jedem einzelnen Falle genau bezeichnet werden. Ebenso muß die örtliche Regelung, da es sich bei derselhen größtentheils um Personen handelt, welche nicht in einem festen Verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, die⸗ jenigen Vorschriften über An⸗ und Abmeldnng, sowie die Einzahlung der Beiträge in sich begreifen, welche nach den örtlichen Verhältnissen zur Durchführung des Versicherungszwanges getroffen werden sollen.

u §. 3. Für die hier bezeichneten Personen besteht ein Be⸗ dürfniß der Krankenversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht, da sie auch während der Krankheitszeit ihren Arbeitsverdienst beziehen.

Zu §§. 4 bis 11. Wenn die Gemeinde Krankenversicherung die Aufgabe, die Krankenversicherung an allen Orten und für alle Per⸗ sonen, für welche aus irgend einem Grunde organisirte Krankenkassen nicht bestehen, wirksam zu machen, erfüllen soll, so muß sie so geregelt werden, daß sie unmittelbar kraft Gesetzes, unabhängig von jeder durch eine Mitwirkung der Betheiligten bedingten OSrganisation ins Leben tritt. Zu dem Ende müssen sowohl die versicherten Personen als auch das Subjekt, welches als Träger der Versicherung zu fun⸗ giren hat, ferner die Voraussetzung, die Höhe und Dauer der versicherten Leistung und endlich die Höhe der vgn den Versicherten zu erhebenden Gegenleistung dergestalt gesetzlich bestimmt werden, daß die Ansprüche der Versicherten und des Versicherers unmittelbar auf Grund des Gesetzes geltend gemacht werden können.

Der Kreis der versicherten Personen ergiebt sich aus 5. 4. Als Träger der Versichernng soll nach 8. 5 die Gemeinde fungiren. Bei der Verschiedenheit der Gemeindeverhältnisse in den verschiedenen Bundesstaaten erscheint es allerdings rathsam, den einzelnen Landes⸗ regierungen die Befugniß vorzubehglten, an Stelle der Gemeinden die Ortsarmenverbände oder größere Kommunalverbände zu Trägern der Versicherung zu machen. So lange indessen von dieser im §. 11. vor⸗ gesehenen Befugniß nicht Gebrauch gemacht wird, verbleibt es bei der im 5§. 5 vorgesehenen Regel des Gesetzes. Die Bestimmungen über Voraussetzung, Höhe und Dauer der auf Grund Lieser gesetzlichen Gemeinde ⸗Krankenversicherung zu gewährenden Unterstützung ist durch die 5§. 6 und J und diejenige über die Höhe der Versicherungsbeiträge ist dürch 5. 9 Absatz 1 in der Weise getroffen, daß es nur der im §. 8s vorgefehenen Feststellung des Betrages des ortsüblichen Tages⸗ lohnes bedarf, um sowohl den Unterstützungsansprüchen der Ver⸗ sicherten, als auch den Ansprüchen der versicherten Gemeinde die zu ihrer Geltendmachung erforderliche Bestimmtheit zu geben. Dies erleidet auch hinsichtlich der Versicherungsbeiträge durch die Bestim⸗ mung des 8. 10 keine Einschränkung, da die letztere die im 5. 9 fest— gesetzte Regel so lange bestehen läßt, bis die zulässige Erhöhung oder Ermäßigung der Beiträge zur Ausführung gebracht ist.

Zu §S§ 6, 7, 8. Die hier über Art, Höhe und Dauer der zu gewährenden Krankenunterstützung getroffene Bestimmung soll nach Fz 16 auch für das Mindestmaß der von den organisirten Kranken⸗ kassen zu gewährenden Unterstützung maßgebend sein. ö

Dem Wesen der Versicherung würde es am meisten entsprechen, die Unterstützungen und die Beiträge ebenso wie bei der Unfallver⸗ sicherung in einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitsverdienstes der Versicherten zu bemessen. Dies würde indessen für die Krankenver⸗ sicherung schon deshalb ungusführbar sein, weil dieselbe nicht, wie die Unfallversicherung, als Kollektiv⸗, sondern als Individual versicherung geregelt werden muß und sich daraus bei dem häufigen Wechsel der Versicherten die Nothwendigkeit ergiebt, die Beiträge für kurze Perioden festzustellen und zu erheben. Eine wöchentliche oder auch nur zweiwöchentliche Berechnung der Beiträge auf Grund des wirk— lichen Arbeitsverdienstes würde aber selbst in größeren Betrieben, in denen eine genaue Lohnrechnung geführt wird, zu einer unverhãltniß· mäßigen Belastung der Arbeitgeber führen, während sie für die bei der Krankenversicherung in Betracht kommenden zahlreichen Arbeiter kleiner Gewerbtreibenden, von denen viele nicht einmal zu einer ge⸗ ordneten Buchführung im Stande sind, überhaupt nicht ausführbar sein würde. Der Bemessung der Unterstützungen und Beiträge können daher nur örtlich festzustellende Durchschnittsbeträge zu Grund. gelegt werden, und als solche sind für die Gemeinde⸗Kranken-Versicherung, bei der es sich vielfach um Arbeiter der verschiedensten Klassen handeln wird, nur die auch der Bestimmung des 8 11 des Hülfskassengesetzes vom 7. April 1876 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 125) zu Grunde gelegten ortsüblichen Lhne gewöhnlicher Tagegrbeiter brauchbar.

Auch der in diesem Gesetz als Mindestbetrag der Krankenunter⸗ stützung angenomme Satz die Hälfte des ortsüblichen Durchschnitts⸗ Tagelohnes wird dem Bedürfniß genügen, wenn bestimmt wird, daß die freie ärztliche Behandlung und freie Arznei nicht, wie nach dem Hülfskassengesetz, auf den Unterstützungsbetrag angerechnet werden dürfen, sondern neben der Geldunterstützung zu gewähren sind.

Die Bestimmung des Gesetzes vom J. April 1876, nach welcher es in die Wahl der Kassen gestellt ist, ob sie nur Geldunterstützung oder neben einer geringeren Geldunterstützung freie ärztliche Behand- lung und freie Arznei gewähren wollen, war in dem angezogenen Ge— setze um deswillen nicht zu entbehren, weil unter dasselbe auch Hülfs— kassen fallen, deren Mitglieder in ausgedehnten Bezirken zerstreut wohnen, und weil die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei an solche zerstteut wohnende Mitglieder für die Kassen un⸗ durchführbar sein würde. Dieses Bedenken trifft für die Gemeinde⸗ Krankenversicherung und für die auf Grund dieses Gesetzes zu er⸗ richtenden Krankenkassen nicht zu. Es erscheint daher rathsam, die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und freier Armnei zu einem nothwendigen Bestandtheil der * . Krankenunterstützung zu machen, da hierdurch bei der Mehrzahl der versicherten Personen demjenigen Bedürfniß abgeholfen wird, welches andernfalls keine oder nur eine höchst ungenügende Befriedigung sindet. Dem Bedenken, daß Krankenkassen von geringer Mitgliederjahl daraus unter Um- n unverhältnißmäßige Kosten erwachsen könnten, wird durch die

erschrift des 5 42 abgeholfen. ‚. e

Statt der niedrigeren eff gn Unterstützungsbetrages für weibliche e er wie sie im Hülfskassengesetz vorgesehen ist, wird eine besondere Festellung der Tagelshne für männliche und weibliche Arbeiter vorzusehen sein. Ebenso wird es sich, um der Verschiedenbeit der Beduͤrfnisse thunlichst Rechnung zu tragen, empfehlen, auch für erwachsene und jugendliche Arbeiter eine gesonderte Fest⸗

ãltni it Sicherheit zu beurtheilen Ihren . örtlichen Verhältnisse m *

an vorzuschreiben. Auf diesen Erwägungen beruht der § 8 des twurfs. 5 die Gemeinde bei der Gemeinde Krankenversicherung selbst⸗ betheiligtes Subjekt it. so kann die Feststellung der Durchschnitts ˖ löhne nicht, wie nach dem Hülfskassengesetz, der Gemeindebehörde überlassen wergen. Dieselbe wird daher der höheren Verwaltungs behörde zu übertragen sein, welche dieselbe in geeigneten Fällen statt für jede einzelne Gemeinde auch für ganze Bezirke, nach Anhörung der Behörden der betheiligten Gemeindeorgane, wird vornehmen können. Die Bestimmung, daß die Krankenunterstützung erst mit dem vierten Tage der Krankheit beginnt, bildet ein bei den meisten Krankenkassen schon jetzt übliches Mittel zur Bekämpfung der Simu⸗ lation, welches indessen in dem Falle, daß die Krankheit Folge eines Unfalls ist, seine Bedeutung und damit auch seine Berechtigung ver⸗ liert. Die Dauer der Unterstützung wird nach dem Vorgange des Hülfskassengesetzes und in Uebereinstimmung mit der für die über⸗ wiegende h , der . Kassen geltenden Regel auf drei⸗ ehn Wochen festzusetzen sein. ö . . Gleichfalls 6 dem Vorgange des Hülfskassengesetzes wird in §. 7 vorgeschrieben, daß an die Stelle der in §. 6 festgesetzten Unterstützung die Verpflegung in einem Krankenhause treten kann. Es erscheint indessen billig, daß diese Art der Unterstützung Solchen, welche Mitglieder einer Familie sind, gegen ihren Willen nicht auf— gedrungen werden kann, wenn es nicht im. Interesse der Heilung noth⸗ wendig erscheint. Ebenso muß, wenn die Krankenversicherung ihren Zweck nicht theilweise verfehlen soll, Sorge dafür getragen werden, daß auch die Angehörigen eines in ein Krankenhaus aufgenommenen Ver— sicherten nicht ohne alle Unterstützung bleiben.

Zu 5§5§. 9, 10. Der Versicherungsbeitrag wird in einem Prozent⸗ satz desselben durchschnittlichen Tagelohns, welcher der Berechnung der

Unterstützung zu Grunde liegt, zu bemessen sein. Die Höhe des.

Prozentsatzes, welcher den für die Gemeinde⸗Krankenversicherung als Regel bis zu einer auf Grund des 5§. 10 vorgenommenen besonderen Feststellung zu erhebenden Beitrag bildet, muß, da der Gemeinde aus der übertragenen Funktion weder Verluste noch Vortheile erwachsen sollen, so bemessen werden, daß die Summe der zu leistenden Unter⸗ stützungen, durch die Summe der zu erhebenden Beiträge annähernd gedeckt wird. Nach den Erfahrungen der Leipziger Kranken kasse „Gegenseitigkeit“, deren Mitglieder den verschiedensten Berufsständen

angehören,“) sind für jede Mark wöchentlichen Krankengeldes an

Prämien erhoben jährlich 138 , wovon zu dem Reservefonds über⸗ wiesen wurden. Ohne Bildung des . würde demnach die Prämie für 1 M betragen haben 1,ů38 w (O, 375) 1,005 M

jährlich oder 0,02 e wöchentlich. Da die Krankenunterstützung, welche

nach §. 6 in der Hälfte des Lohnes neben freier ärztlicher Behandlung

d freier Arznei bestehen soll, durchschnittlich auf zwei Drittel des , zu veranschlagen sein wird und demnach 1 . J

1,5) S0 Lohn zu zahlen ist, so ergiebt sich für den Beitrag J

oder 11/3 Prozent des Lohnes. Hiernach würde der für die Gemeinde⸗ ,, zu erhebende Beitrag auf U / z Prozent des durch⸗ schnittlichen Tagelohnes festzusetzen sein.

Nach der Statistik der preußischen Knappschaftekassen für 1879 fallen auf 253 816 Mitglieder 1982 321 Krankentage, also auf jedes Mitglied 7,86 Krankentage. Rechnet man auf das Jahr 300 Arbeitstage, so ergiebt sich bei einem Unterstützungs⸗ satze von 23 des Arbeitslohnes für den Beitrag ein Prozentsatz von

105 X 7,6 XR J 520

lichen Tagelohnes festzusetzen sein würde.

Eine Vergleichung beider Berechnungen führt, wenn man die ver⸗ ältnißmäßig 3 Krankheitsgefahr der Mitglieder der Knappschafts⸗ . berücksichtigt, zu dem Ergebnisse, daß der Beitrag für die Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung mit einiger Sicherheit auf 3. n, 5 ür = meinden, in denen in Folge besonderer Verhältnisse die Krankheits⸗ efahr der Versicherten eine besonders hohe oder eine besonders niedrige sst, bietet die Bestimmung des 5. 10 die Möglichkeit, auf Grund der im Laufe der Jahre zu sammelnden Erfahrungen eine Ausgleichung der Beiträge mit den Leistungen der Gemeinde⸗Krankenversicherung

durchschnittlichen Tagelohnes festgesetzt werden kann.

herbeizuführen.

u 5§. 12. Es erscheint angemessen, die der Gemeinde⸗Kranken⸗ ger . ähnlichen Einrichtungen, welche in Folge landesgesetzlicher Vorschrift bereits bestehen und sich eingelebt haben thunlichst zu er⸗ halten. Es ist hierbei vornämlich an die Verhältnisse in den süd⸗ deutschen Staaten und namentlich die bereits erwähnte in Bayern be⸗ stehende Einrichtung gedacht. Hier ist für Dienstboten, gewerbliche und Fabrikarbeiter durch Gesetz vom 25. Juli 1850, betreffend die Unterstützung und Verpflegung hülfsbedürftiger und erkrankter Per⸗ onen (Gesetzblatt Seite 341) eine Krankenversicherung eingefuhrt worden, welche sich durchaus bewährt hat und im Wesentlichen den An⸗ forderungen genügt, welche der Entwurf an die Gemeinde⸗Krankenversiche⸗ rung stellt. Sie zu erhalten, liegt auch im Interesse der Arbeiter. da die bayerischen Gemeinden, wie schon seiner Zeit bei Berathung des Sülfskassengesetzes im Reichstage (Sitzung vom. Februar 1876) dar⸗ gelegt wurde, bedeutende Zuschüsse aus eigenen Mitteln für diese Krankenhülfe leisten, und weit mehr als die Hälfte der Gemeinden von dem Rechte, Beiträge zu erheben, überhaupt keinen Gebrauch macht. Die gegenwärtige Regelung des Verhältnisses berubt auf dem Gesetze vom 25. April 1869, betreffend die öffentliche Anmen; und Krankenpflege (Gesetzblatt Seite 1993); der Beitrag der Arbeiter ist inzwischen jedoch von 3 Kreuzer auf 15 Pfennig wöchentlich in maximo

erhöht worden.

Zu §§. 13, 14, 15. In der Regel werden die Bezirke der für Berufsgenossen zu errichtenden Krankenkassen am zwegmäßigsten so abgegrenzt werden, daß sie mit den Bezirken der Gemeinden zu⸗

erforderliche

Gemeindebezirken nicht zusammenfallen.

Die Bestimmung des Absatz? des §. 13 geht davon aus, daß mindestens fünfzig Mitglieder erforderlich sind, um eine einigermaßen gleiche Belastung der Kasse in den einzelnen Jahren sicher zu stellen und die Verwaltungskosten derselben in rationellen Grenzen zu halten. Andererseits reicht aber hiernach die Zahl von fünfzig Mitgliedern auch aus, um davon die Verpflichtung der Gemeinde zur Errichtung einer Orts-Krankenkasse abbängig zu machen, sofern die höhere Ver⸗

* Gründen von der entsprechen⸗ den Anordnung Abstand nimmt. Hierzu mußte der Entwurf Raum lassen, um nicht durch einen absoluten Zwang ungerechtfertigte Härten

waltungsbehörde nicht aus be

herbeizuführen.

) „Anzabl und Dauer der Krankheiten in gemischter Bevölkerung, nn 6 Erfahrungen ze. veröffentlicht von Dr. R. Hevm.

Teipzig bei E. Strauch 1878.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

d 8, Pro s 360 * 555 1733... oder rund 151 Prozent, so daß

nach den Erfahrungen der preußischen Knappschaftskassen der Beitrag ,, auf 156 Prozent des durchschnitt⸗

bestimmte, wenn auch ziemlich weit etwa au messende Zeitgrenze gezogen werden.

sammenfallen. Daher sollen die Gemeinden, welche auch ein Interesse daran haben, daß die Aufgabe der Gemeinde Krankenversicherung durch Errichtung von organisirten Lrankenkassen möglichst eingeschränkt wird, zur Errichtung der Orte⸗Krankenkassen berechtigt und unter der be,, ne, daß die zur Lebensfähigkeit einer solchen Kasse

nzahl von Personen vorhanden ist, auch verpflichtet sein. Auch hinsichtlich der Orts- Krankenkassen wird indessen, wie hinsichtlich der Gemeinde ⸗Krankenversicherung die Möglichkeit vorzusehen sein, Recht und Pflicht der Gemeinden auf eine Vereinigung mehrerer Ge⸗ meinden oder auf einen größeren Verband zu übertragen. Von der Befuaniß zu dieser Uebertragung, welche im §. 39 auggesprochen ist, wird namentlich da Gebrauch zu machen sein, wo gewisse gleichartige Gewerbebetriebe für örtliche Bezirke verbreitet sind, welche mit den

Beiträgen und Leistungen soll der höheren

6. 41 55 ig fd; wenn sich aus den Jahresabschlüssen

837 um eine Unzulänglichkeit der Beiträge ju beseitigen, sondern oben werden, we

zum Deutschen Reichs⸗An

M H Oc.

schiedenen Kassen bei möglichst r er durch die An⸗ wird. Die Vereinigung saͤmmtlicher od kassen zur Abschließung gemeinsamer V Apothekern bietet unter allen ÜUmständen währung freier ärztlicher Behandlung und fre

chst geringen Kostenaufwande zu beschaffen und größeren Bezirk mehrere Kasse igliedern bestehen,

(Schluß aus der Ersten Beilage.) Die Orts-Krankenkassen werden ihre nächste Aufgabe am besten

erfüllen und eine moralische Wirkung auf ihre Mitglieder am sicher⸗ sten ausüben, wenn ihre Mitglieder lediglich aus Berufsgenossen be⸗ stehen. Sie sollen daher, soweit dies möglich ist, für die in einem Gewerbe, eventuell beschäftigten Arbeiter gebildet werden. Jedoch soll, wenn die örtlichen Verhältnisse sonst eine Kassenbildung nicht ermöglichen, auch die Ver⸗ einigung verschiedenartiger und nöthigenfalls selbst aller Gewerbe zu einer Krankenkasse nicht ausgeschlossen sein, da auch die verschieden⸗ artige Elemente zusammenfassenden organisirten Krankenkassen ihre Aufgabe immer noch vollkommener erfüllen dürften, als die äußersten⸗ falls subsidiär eintretende Gemeinde⸗Krankenversicherung.

für die in mehreren verwandten Gewerben

Die Klasse von Personen, für welche eine Orts⸗Krankenkasse er⸗

richtet wird, sollen durch das Statut der letzteren bezeichnet werden. Die Zugehörigkeit der cinzelnen diesen Klaffen angehörenden Personen

der Kasse soll dagegen von einem besonderen Akte (Eintritt, An⸗

meldung) nicht abhängig, sondern nothwendige Rechtsfolge des Ein— tritts des Einzelnen in die über die Zugehörigkeit zu einer der be— treffenden Klassen entscheidende Beschäftigung fein.

Zu F. 16, 17, 18, 26 bis 29). Für die Orts ⸗Krankenkassen

wird ein Mindestbetrag der zu gewährenden Krankenunterstützung, und zwar zu dem Betrage festzustellen sein, welchen die Gemeinde-Kranken— versicherung zu leisten hat, jedoch mit der durch die in höherem oder geringerem Grade vorhandene Gleichartigkeit der Kassenmitglieder ge⸗ rechtfertigten Modifikation, daß an die Stelle des ortsüblichen Tage— lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter der Durchschnittstagelohn derjenigen Klasse von Versicherten tritt, für welche die Kasse errichtet ist.

Mit Rücksicht auf die bisherige Entwickelung des Krankenkassen⸗

wesens soll den organisirten Krankenkassen allgemein zugleich die unktion von Sterbekassen übertragen werden. Von jeher ist die rankenversicherung der Regel nach mit der Sterbegeldversicherung verbunden gewesen. Auch die Gesetzgebung hat diefe Verbindung bis⸗ her stets, wenn auch meist nur als fakultative, aufrecht erhalten, und die unteren Volksklassen legen erfahrungsmäßig auf die Sicherung i. . Begräbnisses einen gleich hohen, ja meist einen öheren

heite fällen. Der Mindestbetrag des Sterbegeldes fo fachen Betrag des durchschnittlichen Tagelohns fefstgefetzt werden, so daß beispielsweise bei einem Lohn von 1,560 Me für den Tag der Mindestbetrag des Sterbegeldes sich auf 36 4 belaufen würde.

erth, als auf die Sicherung einer Unter tützung in Krank— auf den zwanzig⸗

Die den organisirten Krankenkassen einzuräumende Selbstverwal⸗

tung rechtfertigt es, denselben zu gestatten, auf dem Wege statutari⸗ scher Bestimmung nicht nur die Krankenunterstützung und das Sterbe⸗ geld über den gesetzlichen Mindestbetrag zu erhöhen, sondern auch ihren Mitgliedern noch andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Unterstützungen zu gewähren. Jedoch wird diese Befugniß fo zu be⸗ renzen sein, daß die Leistungsfähigkeit der Kassen dadurch nicht ge⸗ ährdet und ihre Wirksamkeit nicht auf Versicherungen ausgedehnt werden kann, sür welche ihre Organisation nicht ausreicht und ein Zwang in dieser Form nicht gerechtfertigt erscheint.

Demnach wird vor Allem die Verbindung der Invaliden⸗, Wittwen⸗

und Waisenversicherung mit der Krankenversicherung auszuschließen sein. Abgesehen davon, daß die Krankenkasfen bei rationeller Cin⸗ ,, der Regel einen zu geringen Umfang haben, um das Risiko eser V

Betheiligung an den letzteren bei vereinzelten Krankenkassen zu unzu⸗ lässigen Härten und Unbilligkeiten führen, weil er die Kassenmitglieder zu erheblichen Beiträgen nöthigen würde, ohne ihnen die Möglich keit zu bieten, die entsprechende Versicherung unter allen Umständen auf⸗ recht zu erhalten. Jeder Orts und Berufswechsel, welcher das Aus—= scheiden aus der Kasse zur Folge hat, würde den Arbeiter, auch wenn er diesen Wechsel, wider Willen vornehmen müßte, seiner eventuellen Ansprüche verlustig gehen lassen.

ersicherungszweige tragen zu können, würde der Zwang zur

Wie demnach die genannten Versicherungszweige von den Zwecken

der 3 auszuschließen sein werden, so kann den letzteren auch nicht ge

begrenzte Zeitdauer zu gewähren, weil sie auf diesem Wege indirekt zu einer Invalidenunterstützung werden könnte. Für die Verlängerung der gesetzlichen Mindestdauer der . muß daher eine

tattet werden, die Krankenunterstützung für eine un—

ein Jahr zu be⸗ Ebenso wird die Erhöhung des Krankengeldes über den Mindest⸗

Ei hinaus an der Höhe des Lohnes ihre Grenze finden und die rhö

geldversicherung nicht zu einer vollen Lebengversicherung ausgedehnt werden kann. Die Rücksicht auf die Sicherheit der Nassen muß in dieser Beziehung durchaus der leitende Gesichtspunkt bleiben, und das Bestreben nach Erreichung gewisser an sich wünschenswerther Ziele darf die Sicherstellung des Nothwendigen nicht gefährden. Von diesem Gesichtspunkt aus dürfte der vierzigfache Betrag des durchschnittlichen täglichen Lohnes, also bei 1ů50 M Lohn der Betrag von 60 S für das Sterbegeld als die angemessene Grenze erscheinen.

ung des Sterbegeldes so begrenzt werden müss en, daß die Sterbe⸗

Daneben wird mit Rücksicht auf die Bestimmungen zahlreicher

Statuten bestehender Krankenkassen diesen die Befugniß einzuräumen sein, den Mitgliedern auch für den el der Erkrankung ihrer Che⸗ atten und ihrer noch nicht erwerbsfähigen Kinder freie arjtliche Ve— andlung und Armnei und für den Fall des Todes derselben ein an. Sterbegeld zur Deckung der Begräbnißkosten zu gewähren.

elbstverständlich müssen die Beiträge der Ka senmitglieder so

bemessen werden, daß dieselben zusammen mit etwa vorhandenen sonstigen Einnahmen unter allen Umständen mag die Kasse sich auf die gesetzlichen Mindestleistungen beschränken oder darüber hinaug⸗· en, zur nachhaltigen Deckung der Verpflichtungen der Kasse , 5. ann, bei der großen Verschiedenheit der für die Bemessun des Verhältnisses zwischen Leistungen und Beiträgen in ö. kommenden statutarischen Bestimmungen und örtlichen Verbältnisse nicht durch den Erlaß von Normatipbestimmungen gesichert werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des Kassenstatutg in dieser Beziehung der Anforderung des Ge etzes genügen, muß daher der für die Genehmigung des Statuts zustãndigen B übertragen werden. Diese soll nach g. T3 vor der Statut prüfen, ob die fest fin Beiträge zu den in Aussicht ge⸗ rr rer 36 i e. i alls die im Zweifelsfalle herbeizuführende sachverständige Prüfun die ien n keit der Beiträge ergiebt, fe * A ! Mangels herbeiführen, und ju dem

Die Erfüllung der darauf abzielenden Vorschrift des

ehörde Genehmigung des

n richtigem Verhältniß stehen, und

k geren die nde die Genehmigung, sofern asse nur die Mindestleistungen in Aussicht stelt, 2 ? er 2

een, chen Erhöhung der Beiträge, sofern jene über die Mindest⸗ e träge in dem erforderlichen Maße erhöht oder Unkerstützungen in dem ü

der Verl gen Mindestlei

ungen hinausgeht, davon abhängig machen, daß entweder die Wei= e * * ichen Maße und nöthigenfalls bis zu

tung gemindert werden. e Befugnisse zur Herstellung deg Verhãltnisses wischen twaltungsbehorde nach

tniß ergiebt, und zwar nicht nur zu dem zu dem Zwecke, um zu verbindern, daß fortdauernd . iche im Verhältniß zu von der Kasse ge rten Unterstützungen zu hoch sind. Lehßteres um deswillen, weil

Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 6. Mai

es mit dem Versicherungszwange nicht verträglich erscheint, durch Erhebung zu hoher Beiträge auf Kosten der gegenwärtigen Mit⸗ glieder der Kasse über einen reichlich bemessenen Reservefonds hinaus Mittel anzusammeln, welche nur den zukunftigen Mitgliedern zu gute kommen können. .

Soweit gegenüber den auf Grund der §§. 245 und 29 erlassenen Verfügungen der höheren Verwastungsbehoͤrde der Vertretung der Kasse eine Wahl zwischen höheren Beiträgen und niedrigeren Leistungen gelassen ist, bedarf es nach zwei Richtungen hin einer Sicherung gegen einen Mißbrauch dieses Wahlrechts.

Da die Frrichtung des Statuts bei Begründung der Kasse und damit die erste Bestimmung über die Höhe der Beiträge und Unter⸗ stützungen in die Hand der Gemeindebehörden gelegt werden muß, und die hetheiligten Arbeiter, weil eine Organisation derselben noch nicht besteht, eine entscheidende Mitwirkung dabei nicht ausüben, sondern nur gehört werden können, fo muß Vorsorge getroffen werden, daß bei, Begründung der Kassen Erhöhungen und Erweiterungen der Unterstützungen nur insoweit vorgenommen werden, als fie nicht über⸗ mäßig hohe Beiträge erforderlich machen.

„Ebenso wird, um die einzelnen Kaffenmitglieder dauernd vor zu weit gebenden Wirkungen des Versicherungszwanges zu schützen, die spätere Erhöhung und Erweiterung der Unterstützungen durch Beschluß⸗ nahme der verfassungsmäßigen Vertretung der Betheiligken an die Voraussetzung zu knüpfen sein, daß die. Beiträge dadurch nicht über eine bestimmte, wenn auch etwas weiter gezogene Grenze hinaus erhöht werden.

Der §. N bestimmt demnach, daß die Beiträge, soweit es sich nicht um Deckung der Mindestleistungen der Kasse handelt, bei der Begründung derfelben 7 Prozent und später 3 Prozent nicht über⸗ steigen sollen.

Zu 585. 19, 20, 21. Da die Gemeinden für die Begründung der Orts-Krankenkassen verantwortlich sind, fo müssen ihre Organe auch zur Errichtung des Kassenstatuts berechtigt und verpflichtet sein, ohne an eine entscheidende Mitwirkung der Betheiligten, welche unter Umständen das Zustandekommen der Kasse unmöglich machen könnte, gebunden zu sein. Im übrigen entsprechen die Bestimmungen dieser Paragraphen denjenigen des Hülfskassengesetzes vom 7. April 1876 mit der Abweichung, daß gegen den die Genehmigung des Statuts versagenden Bescheid statt deg Rekurses nach Maßgabe der S6. 20, 21 der Gewerbeordnun die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde stattfinden soll. Diese Abweichung rechtfertigt sich dadurch, daß die Ertheilung der Genehmigung zum Theil namentlich , des Verhaͤltnisses zwischen Beiträgen und Leistungen von Vorauß⸗ setzungen abhaͤngig ist, über welche eine Entscheidung in dem durch die angezogenen Paragraphen vorgeschriebenen und namentlich im Verwaltungsstreitverfahren nicht geeignet erscheint.

Zu §8. 22, 23, 24. Wie bereits in den allgemeinen Erörterungen hervorgehoben wurde, fordert und ermöglicht die allgemeine Einführung des Krankenversicherungszwanges die möglichsie Sicherstellung der dem Zwange Unterworfenen gegen die Unwirksamkeit oder das unver—⸗ schuldete Aufhören der Versicherung. Diese soll durch die Vorschriften der §§. 22 bis 24 gewonnen werden. Der 8. X sichert jedem Ver⸗ sicherungspflichtigen von dem Augenblicke an, wo der Zwang gegen ihn wirksam wird, auch den Anspruch auf die gesetzliche Miet n unterstützung und schützt ihn bei eintretendem Srts. oder Berufẽs⸗ wechsel gegen wiederholte Zahlung eines Eintrittsgeldes. Nur für den die Mindestleistung , ,. Theil der Unterstüͤtzung soll es gestattet sein, durch das Kassenstatut eine Karenzzeit festzustellen.

Nach 5. 23 sollen ferner alle Orts-⸗Krankenkassen denjenigen ihrer Mitglieder, welche zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nicht Mitglieder einer anderen deff werden, die Fortsetzung der Mitgliedschaft so lange gestatten, als sie die Kassenbeiträge = selbst⸗ verständlich einschließlich des etwa den Arbeitgebern zur Last fallenden Theiles derselben fortjahlen und sich im Reiche gebiete aufhalten.

Nach 5§. 24 endlich sollen auch diejenigen, welche ohne Verschulden erwerblos werden, also nicht mehr zu denjenigen, für welche die Kasse errichtet ist, gehören und in der Regel auch keine Beiträge 2 zablen können, nicht sofort aufhören Mitglieder der Kasse zu . sondern mindestens noch 6 Wochen lang unter Stundung der Bei⸗ träge ihre eventuellen Unterstützungsansprüche behalten.

Bestimmungen, durch welche das Recht auf die gesetzlichen und statutarischen Kassenleistungen beschränkt wird, sollen nach §. 22 nur insoweit getroffen werden können, als es sich darum handelt, Miß⸗ bräuchen, iwelche mit der ,,, getrieben werden können, entgegenzutreten, die Inanspruchnahme der Kasse bei Krankheiten, welche durch lasterhaften Lebenswandel und sonstiges pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt sind, auszuschließen und die Wirksamkeit der statutarischen Bestimmungen über die Dauer der Unterstützung gegen Umgehung sicher zu stellen.

Zu 85. 30 bis 38. Die Vorschriften über die Berfassung und Verwaltung der 2 über ihre Rechnung führung und die Ver⸗ antwortlichkeit ihrer Organe stimmen im e n mit denjenigen des Hülfskassengesetzes vom 7. April 1876 überein. Die Abweichungen richt fertigen sich theils durch den Zwangzkarakter der Orts, Kranken⸗ kasse, theis durch Bedürfnisse, welche seither bei der Verwaltung des Hüls kassenwesens hervorgetreten sind. Cine Konsequenz des von der sreien n, . der Betheiligten unabhängigen Bestandes der KLassen ist die Vorschrift des §. J5, wonach dle Organe der Kaffe, wenn ihre Wahl durch die daju berufenen nicht vorgenommen wird, durch die Aufsichtsbehörde ernannt werden sollen.

Die Vorschrist des F. 33, wonach für Kassen, welche mehr als 1090 Mitglieder zählen, die Generalversammlung aus Vertretern be⸗ stehen muß, ist um deswillen aufgenommen, weil bei Kassen, welche eine große ( , . baben, die Generalversammlung, wenn sie aus sämmtlichen Mitgliedern besteht, im einzelnen Falle meist eine so unvollständige und gleichzeitig so zufällig zusammengesetzte ist, daß die über wichtige Fragen der Kassenverwaltung entscheidenden Be⸗ schlüsse nur von kleinen an , werden und in Folge dessen der nothwendigen Kontinuität entbehren.

Ebenso hat es sich im Interesse einer geordneten, übersichtlichen und die erforderliche Grundlage für eine wirksame Aufficht gewãhrende Rechnung führung als dringend uni en e herausgestellt, der oheren Verwaltungsbehörde, wie im 8. 37 Abfsatz? geschehen, die Befugniß jum Erlaß von Vorschriften über Art und Form der Rechnung führung einzuräumen.

Zu S§. 49, 41, 42. Bei der Verschledenbeit der Behörden organisation und der on in Betracht kommenden Verhältnisse, er⸗ scheint es geboten, die Bestimmung derjenigen Behörden, welche die Aufsicht über die Krankenkassen ju führen haben, den Landes- regierungen zu überlassen.

Die in §. 41 festgesetzten Befugnisse der Auf sind sachlich dieselben, welche nach s§. 23 und 33 des ö den Gemeinde und Aufsichtsbebörden a ehen, esendere

gniß, welche ihr durch den 5. 42 beigelegt wird, rechtfertigt sich urch die Erwägung, daß die Verwaltungzkosten, welche bei fleineren Kassen leicht eine e n . Höhe erreichen, auf ein schr , assenführung sämm r den Bez ie n , in eine Hand vereinigt wird, und daß, wenn mit der r . Rechnung und Kassenführung auch die Funktionen der in 5. 49 8* 3 vorgesehenen gemein samen e ver bunden werden, die einfachste und sicherste Vurchführung deg BVer= sicherungezjwangeg und der richtigen Verfhessung der Versicherungt.

zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

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und Abmeldepflicht erreicht er mehrerer Orts⸗Kranken⸗ mit Aerzten und Möglichkeit, die Ge⸗ Arznei mit dem bildet in solchen n mit zahlreichen nicht selten die nothwendige Gewährung freier ärztlicher e Funktionen eines Kassen⸗ gbare Vergütung nur unter können, daß der Bezirk der gt wird und in jeder Abtheilung ntlicher Kassen die Behandlung

hrend von einer freiwilligen Auflösung bei Rede sein kann muß der werden, solche Kassen, für welche die

ngsfähigkeit nicht mehr bestehen, itglieder derselben entweder anderen Kranken versicherung zu überweisen. Von Bestimmung voraussichtlich für für welche nach § 74 t treten sollen, da sich unter ei ihrer geringen Mitglieder- Höhe der Verwaltungs⸗ det sind, den Anforderungen gen in Beziehung auf Höhe und in ihrem gegenwärtigen Bestande

n, wo für einen örtlich zerstreuten Mi Voraussetzung für die Uebernahme der Behandlung durch die Kassen, sofern di grötes gegen eine für die Kasse erschwin der Vorausse ung übernommen werden Kassen in örtliche Abtheilungen zerle ein Arzt für die Mitglieder sam übernimmt.

Zu 5. 43. kassen selbstverständ behörde die Möglichkeit gegeben Voraussetzungen dauernder Leist zu schließen und die bisherigen M Kassen oder der Gemeinde besonderer Bedeutung wir diejenigen bestehenden Krankenkasfen die Vorschriften dieses Gesetzes in K denselben nicht wenige befinden, welche zahl schon jetzt durch die unverhãltnißm

hrer Leisiungsfähigkeit gefahr welche die neuen Bestimmungen Dauer der Unterstützung stellen, keinenfalls werden genügen können. Zu 55. 44 bis 49. die Verpflichtung der Ar schäftigten Versicherungẽp der Beiträge für dieselben nicht durchgef in den allgemeinen Erös die Verpflichtung der eigenen Mitteln und di

lich nicht die

kosten in i

Daß der Krankenversicherungszwang ohne beitgeber zur Anmeldung der von ihnen be— zur vorschüssigen Einzahlung ührt werden kann, ist bereits hat daselbst iträgen aus

flichtigen und

rterungen dargethan. Arheitgeber zur Leistung von Be e Begrenzung dieser Veipflichtung bereits ihre

unrichtige Berechn Arbeitern durch d

liche Verpflichtung der Gemeinden und krankheit hülfsbedürftig gewordenne Per—= zu gewähren, soll durch die Krankenversi rleiden; jedoch soll ihnen das zu diesem nde oder der Krankenkasse, welche auf Grund ste Person bestehenden Krankenversicherung zur nunterstützung verpflichtet ist, erstattet werden pruch des Unterstützten gegen Verband, welcher die Unter⸗ en, welche die Verpflichtung ten erfüllt haben, übergehen. z atzberechtigten nicht geltend Gewährung freler ärztlicher Behandlung pruch auf ein Drittel des Krankengeldes n der Hälfte auf zwei Drittel des orte—⸗ lohnes erhöht wird.

er Krankenversicherung als einer en dienenden und öffentlich rechtlichen Institution aus dem Versicherungsverhältniß n der Kassenverwaltung und den Arbeitgeber im Verwaltungs treit nicht besteht, wenigstens vorläufig gung finden.

anderer Verbände, durch sonen Unterstützung keine Veränderung e Geleistete von der G einer für die unterstü Gewährung von Kran und zu dem Ende der Unterstützungsans die letztere auf die Gemeinde oder den stützung geleistet hat, oder auf Di derselben auf Grund gesetzlicher Vorschr Dabei soll an die Stelle des von den E zu machenden Anspruches au und freier Arznei der Ans treten, wodurch dieses vo üblichen oder durchschnittli Zu §. 52. Der Charakter öffentlichen Inter rechtfertigt die Best entspringenden Streitigkeiten zwische betheiligten Arbeitern und ihrem verfahren und sofern ein solches im Verwaltungswege ihre Erledi Zu & 85. Die Eigenthümlichkeit der für die chteten Fabrik ⸗Krankenkassen, ch ist, bestehl darin, daß die Verp anzugehören, durch Eingehung und Fortdauer det o namentlich die Fortdauer der es Arbeitsgebers, das Arbeite= oͤsen, von dessen Willkür abhängig ist. Diese r Nassenmitglieder von dem Arbeitgeber macht onder en über die Organisation, Verwaltung und Be⸗ aufsichtigung der Fabrik-⸗Krankenkassen nothwendig und abe des Gesetzes vom 7. April 1876 en, wie durch die bisherige Praxis Demnach soll das Hülfs⸗ Zukunft nicht mehr An itliche Regelung aller dieser

Pflicht zur Errichtung soll für en den Betriebsunternehmern unter den gleichen en, wie den Gemeinden für die Orts- Kranken⸗ chtung soll insofern eine Grweiterung erfahren, e weniger al die gesetzliche Minde en, dann eintreten soll. verbunden sind. rbeiter solcher mit besonderer Krankhestg⸗ r verbundener Betriebe in die Ortskrankenkassen oder in die Gemeinde · Krankenversicherung kann namentlich für kleinere Gemeinden einer unbilligen und bedenklichen Belastung führen.

in diesem Falle den Unternebmer mit der Ver« rrichtung der Kasse auch die weitere eitige Leistu

immung, daß die

Arbeiter einzelner

deren Zahl schon flichtung und das

rößerer Betriebe erri tzt sehr erhebli Recht, der Kass Arbeitsvertrages b chaft vermö ? beliebig aufzul Abhängigkeit sämmtliche besondere Bestimmun

edingt ist, daß als e des Rechtes

orm der nach Ma errichteten eingeschriebenen Hülfs vielfach gezeigt ist, ungeeignet er auf Fabrik⸗ Krankenkassen in nden und statt dessen eine ein Kategorie r u 88.

die Fabrik · Krankenkass Voraussetzungen zu

als sie auch für Bet zahl versicherungsp wenn dieselben mit besonderer Eingliederung der

flichtiger Personen bescha tankheitege

ändlich mu

Pflicht treffen. sSfäbigkeit der teres nicht geboten werden, Ende bestimmt der 5. 58 en, welche auf G , saß 4 der Gemeinde obliegt. Unter ger Uebernabme dieser . 23 erscheint

hier durch den in anderer Weise zu beschaffen. unter Nr. 5, daß für Fabrik Krankenkass immungen des 8.

lbe Verpflichtung tre

Voraus setzung unbedenklich, auch den Unternehmern anderer ere, e. etzliche Min J n gestatten ö dd

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2 Fabrit · Kran