1882 / 110 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, ein Urtheil des Hauses über die Geschäftsführung des 6 zu ge⸗ winnen, liege nicht in seiner Absicht. Er habe sich aber ver⸗ pflichtet geglaubt, auf- die starken Provokationen des Abg. von Minnigerode hinzuweisen, welche ihn veranlaßt hätten, einen bisher zulässigen Ausdruck zu gebrauchen. Ob der Abg. von Minnigerode seine Censur gegen eine ganze Seite oder gegen einzelne Mitglieder gekehrt habe, mache in Bezug auf die Unzulässigkeit keinen Unterschied. . ih rauf vertagte sich das Haus um 3 Uhr auf Freitag

r.

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Gesetzes, be— ,, die Unfallversicherung der Arbeiter, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser.

König von Preußen ꝛ6.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des K was folgt:

Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, auf Werften, in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebs beamten, letztere, sofern ihr Jahresarbeitsver⸗ dienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gefetzes versichert.

. Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbtreibenden, dessen Gewerbebetrieb fich auf die Aus— führung von. Bauarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von sonstigen bei der Ausführung von Bauten be— schäftigten Arbeitern und Betriebsbeamten, soweit dieselben nicht, ohne im Dienste eines Gewerbtreibenden der bezeichneten Art zu stehen, lediglich einzelne Reparaturarbeiten ausführen.

Den vorstehend aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elemen— tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. f. w.) be— wegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der— jenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zu der Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird.

Auf Cisenbahn- und Schiffahrtsbetriebe finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn sie als integrirende Be— . der vorbezeichneten Betriebe lediglich fur diefen be—

immt sind.

Für Betriebarten, welche mit Unfallsgefahr für die darin be— schäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die JJ ausgeschlossen werden.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in . zu bringen.

Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das drei⸗ hundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdien stes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten Arbeiter eine höhere oder niedrigere Anzahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diefe Zahl statt der . , , der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu

runde gelegt.

§. 3.

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

S. 4. Gegenstand der Versicherung ist der nach 8§§. 5 und 6 zu be— messende Ersatz des Schadens, welcher durch eine Körperverletzung oder durch Tödtung entsteht.

§. 5.

Der Schadenzersatz soll im Falle der Verletzung bestehen:

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen;

2 in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Dieselbe ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu be— rechnen, welchen der Verletzte während des . Jahres seiner Be⸗ schäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich für den Arbeitstag bezogen hat (8. 27), so⸗ weit derselbe vier Mark nicht übersteigt.

War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde k legen, welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derfelben Äürt n demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben.

Die Rente beträgt:

a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer der selben sechtzundsechszig zwei Drittel Prozent des Arbeitsverdienstes;

hb, im Falle der theilweisen Erwerbzunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a., welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwertzfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über fünfzig Prozent des , , nm, betragen darf.

S. 6. leit Im Falle der Tödtung ist als Schadeneersatz außerdem zu eisten:

9 Als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des nach F. 5 Nr. 2, Absatz 2, 3 für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes.

2) Eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an u gewährende Rente, welche nach der Vorschrift des 8. 5 Nr. 5 Ab—= Ee 2Wund 3 zu berechnen ist.

Dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten big zu deren Tode oder Wiederverheirathung 20 0½, für 64 hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückJelegtem fünfjehnten Lebensjahr 100, und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, fünfzehn Prozent des Ärbeiis. verdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen fünfzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein Hiherr Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver⸗ bältnisse gekũrzt.

Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei fachen Beirag ihrer Jahresrente.

Der Anspruch der Wittwe und der Kinder derselben ist aus ge⸗ schlosen wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ift;

für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die * bis zu ihrem Tode oder bis zum Weg- fall der Bedürftigkeit 23 M des Arbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b. benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.

enn die unter b. beseichneten mit den unter a. bezeichneten Berechtigten konkurriren, haben die ersteren einen Anspruch nur, sowelt für die leyteren der Höchflbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.

Die Hinterkliebenen cines Ausländers, welche zur Zeit des Un—

669 im Inlande wohnten, baken keinen Anspruch auf die ente.

J * 1 Die Versicherung erfolgt durch die Unternehmer der unter 8. Allenden Betriebe auf (MJenseitigkest und jwar in der Weise, daß se nach 8. 5. 6 zu, leistenden, Ent chädigungen nach Abzug von

I) mit CM eg der Gesammlbeit aller Unternehmer derjenigen Gefahrenklasse 5. 10 welcher der von dem Unfalle be⸗ troffene Betrieh angehört,

2) mit 135 c der Betriebegenossenschaft (5. II), welcher, oder dem Betriebsrerbande (5. 14), welchem der von dem Un⸗

falle betroffene Betrieb angehört, zur Last fallen.

; 83 Die Ansprüche, welche den Versicherten gegen eingeschriebene Hülfskassen, sowie gegen sonstige Kranken-, Sterbe⸗, Invaliden⸗ und andere Unterstützungskassen zustehen, werden durch die den Versicherten in Gemäßheit der 5, 6 zustehenden Ansprüche nicht berührt.

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung der be⸗ zeichneten Kassen, den durch Betriebsunfälle betroffenen Ärbeitern und deren Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, wird infoweit ide als die Versicherung nach Maßgabe diefes Gesetzes

atz greift.

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Ge⸗ meinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Per sonen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Ent—⸗ schädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstützung geleistet ist.

Dag Gleiche gilt von den. Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende ir hang zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift er⸗ üllt haben.

U S. 9.

Jeder Unternehmer eines unter den 8. 1 fallenden Betriebes muß für denselben einer Gefahrenklasse (8. 10) und entweder einer . G. 11) oder einem Betriebsverbande (8. 14) angehören.

Als Betriebsunternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Für die in 5. 1 Absatz 2 bezeichneten Betriebe gilt als Betriebs—⸗ unternehmer, soweit es sich um Arbeiter und Betriebsbeamte handelt, welche von einem Gewerbtreibenden beschäftigt werden, dieser, für sonstige bei der Ausführung eines Baues beschäftigte Perfonen Der— jenige, welcher die Ausführung eines Baues im Ganzen als Unter— nehmer übernommen hat, sofern ein solcher nicht vorhanden, der Bau— herr. Ueber die Ausführung dieser Bestimmung können nähere Vor— schriften durch Beschluß des J erlassen werden.

ö

Sämmtliche im Reichsgebiete belegenen, nach §. 1 versicherungs— pflichtigen Betriebe werden in Gefahrenklassen eingetheilt. Sämmt— liche Betriebe derjenigen Industriezweige und Betriebsarten, für welche eine durchschnittlich gleiche Unfallsgefahr besteht, bilden zu⸗ sammen eine Gefahrenklasse. 3.

Das Verhältniß, in welchem die Gefahrenklassen hinsichtlich des Durchschnittsmaßes ihrer Unfallsgefahr zu einander flehen, wird ziffermäßig in der Weise festgestellt, daß das Durchschnittsmaß für die höchste Gefahrenklasse gleich 100 gesehzt und darnach das Durch—2 schnittsmaß aller übrigen Gefahrenklassen in Prozentsätzen be— messen wird.

Die Eintheilung in Gefahrenklassen und die Feststellung des Ver hältnisses derselben zu einander erfolgen auf Grund der Ergebnisse der Unfallstatistik durch Beschluß des Bundesraths.

Die Gefahrenklassen und das für dieselben festgestellte Ver⸗ hältniß werden mit einem Verzeichniß der jeder Gefahrenklaffe ange— hörenden Industriezweige und Betriebsarten vom Reichskanzler ke— kannt gemacht. J ;

Die Eintheilung in Gefahrenklassen und die Feststellung des Ver⸗ hältnisses derselben zu einander find längstens von fünf zu fünf Jahren einer Revision zu unterziehen.

Abänderungen der Gefahrenklassen, welche auf Grund einer Re— vision vom Bundesrath beschlossen werden, treten erst mit Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit. ;

Wird ein Industriezweig oder eine Betriebsart in eine andere Gefahrenklasse versetzt, so sind von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die Abänderung in Wirksamkeit tritt, die Entschädigungsansprüche, welche gegen die Gesammtheit der der bisherigen Gefahrenklasse an= gehörenden Betriebsunternehmer aus den in Betrieben des ausschei⸗ denden Industriezweiges oder der ausscheidenden Betriebsart eingetre⸗ tenen Unfällen nach Maßgabe des 8.7 Nr. I erwachsen sind, von der Gesammtheit der Betriebdunternehmer derjenigen Gefahrenklasse zu befriedigen, welcher der Industriezweig oder die Betriebsart nunmehr angehört. 8u

Die in dem Bezirke einer höheren Verwaltungsbehörde belegenen Betriebe, welche demselben Industriezweige oder derselben Betriebsart (5. 10 Absatz 4) angehören, werden, sofern die Gesammtzahl der in ihnen beschäftigten versicherten Personen die erforderliche Höhe erreicht, zu einer Betriebsgenossenschaft vereinigt.

Die Mindestzahl der versicherten Personen, welche zur Bildung einer Genossenschaft erforderlich ist, wird durch Beschluß des Bundes raths festgestellt.

Auf Antrag der Betheiligten kann eine Betriebsgenossenschaft für die Betriebe mehrerer derselben Gefahrenklasse angehörenden Industriezweige oder Betriebsarten gebildet werden.

Der Antrag muß binnen vier Wochen nach Ablauf der auf Grund des 8. 15 festgesetzten Frist schriftlich bei der höheren Verwaltunge— behörde eingebracht werden. Dem Antrage ist Folge zu geben, wenn von den in den einzelnen betheiligten Industriezweigen und Betriebsarten beschäftigten versiche⸗ d . Personen mehr als die Hälfte auf die Betriebe der dem betreffenden Industriezweige oder der betreffenden Betriebeart angehörenden Antragsteller 2 .

§. 12.

Die Centralbehörden der Bundesstaaten können bestimmen, daß Betriebsgenossenschaften für andere Bezirke, als diejenigen der höheren Verwaltungsöehörden zu bilden sind.

Auf Grund gemeinsamer Bestimmung der Centralbebörden können unter den in 5. 11 bestimmten Voraussetzungen die in be— nachbarten Bezirken, welche verschiedenen Bundesstaaten angehören, vorhandenen Betriebe zu einer , en vereinigt werden.

§. 13. Für Bergwerke und für Betriebe, in welchen erplosive Stoffe hergestellt werden, sind die Benrke der Genossenschaflen, unabhangig von den Landesgrenzen, vom Bundesrath nach Benehmen mit den betheiligten Landesregierungen festzustellen. Durch Beschluß des Bundesraths können den vorerwähnten Be—= trieben andere Betriebe gleichgestellt werden, für welche die Gefahr ven Massenverunglückungen oder die Höhe der Unfallgefahr bei ver⸗ hältnißmäßig geringer Zahl der Versicherungspflichligen eine von den Landesgrenzen unabhängige Genossenschaftsbildung zweckmäßig er⸗ scheinen lassen.

§. 14.

Diejenigen im Bezirke einer höheren Verwaltungsbehörde be⸗ legenen Betriebe, welche einer Betrlebsgenossenschaft nach Maßgabe 4 nicht zugewiesen werden, bilden zusammen einen Betrlebz⸗ verband. Wegen anderweiter Feststellung der Bezirke der Betriebsverbände finden die Vorschriften des 8. 1 n.

§. 15. Jeder Unternehmer (8. 9 eines unter den §. 1 fallenden Be—⸗ triebes bat denselben binnen einer von der böheren Verwaltunge⸗ behörde zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Fisst unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der kur nit darin beschäftigten versicherungepflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbebörde anzumelden. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltunge⸗

26 Mo, welche vom Reiche gewährt werden,

bebörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verbältniffe ju er— gänzen. Sie ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Beiriebe

zu einer Auskunst darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist dur Geldstrafen im Betrage bis zu re. Mart 1 an

Die untere Verwaltungshehörde hat jeden in ihrem Bezirke be⸗ legenen Betrieb vorläufig in eine Gefahrenklasse einzureihen, und ein nach Hefahrenklassen und innerbalb derfelben nach Industriejweigen und Betriebgarten geordnetes Verzeichniß aufzustellen, in welches sämmtliche Betriebe, unter Angabe des -Gegenstandes und der Art des Betriebes, fowie der Zahl der darin beschäftigten versicherten Personen aufzunehmen sind.

Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde ein⸗ zureichen.

z §. 17.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat unter Zuziehung von min— destens je einem Betriebtunternehmer aus jeder Gefahrenklasse die eingereichten Verzeichnisse zu revidiren und erforderlichenfalls hinsicht⸗

r Einreihung der Betriebe in Gefahrenklassen zu berichtigen, und demnächst auf Grund der berichtigten Verzeichnisse unter Berück⸗ en der auf Grund des 8. 11 Äbsatz 3 eingebrachten Anträge estzustellen, für welche Induftriezweige und Betriebsarten Betriebs⸗ genossenschaften zu bilden find.

§. 18.

Die zu bildenden Betriebsgenossenschaften sind unter Bezeichnung der Bezirke, sowie der Industriezweige und Betriebsarten, für welche sie gebildet werden, öffentlich bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß alle übrigen Industriezweige und Betriebzarten dem Betriebsverbande angehören.

2 * 5. 19. .

Für jede Betriebegenossenschaft wird von der höheren Verwal⸗ tungsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eine konstituirende Generalversammlung berufen.

Dieselbe besteht aus sämmtlichen der Genossenschaft zugewiesenen angemeldeten (5§. 15) Betriebsunternehmern, welche der öffentlich zu erlassenden Ladung Folge leisten. Jeder derfelben führt mindestens eine Stimme und sofern er mehr als zwanzig versicherte Personen⸗ beschäftigt, bis zu zweihundert für je zwanzig, von da an für je hun— dert mehr beschäftigte Personen eine weitere Stimme.

S. 20. . Die konstituirende Generalversammlung beschließt unter Leitung eines Beauftragten der höheren Verwaltungsbehörde über das von der letzteren im Entwurf vorzulegende Genoffenschaftsstatut. Sie . die Beschlußnahme einem von ihr gewählten Ausschusse über⸗ ragen.

Das Statut, muß die Bezeichnung des Bezirks der Genossen— schaft und derjenigen Industriezweige und Betrie Sarten, für welche sie errichtet wird, enthalten und Bestimmung treffen:

1LNüber Namen und Sitz der Genossenschaft;

2) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse;

3) über die Zusammensetzung und Berufung der Generalver— sammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfaffung;

4 über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft;

5) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrech⸗

ng; 6) über die Ausübung der der Genossenschaft nach 5. 73 zu⸗ stehenden Befugnisse;

TNüber die Abänderung des Statuts.

Werden Abtheilungen (58. 26) gebildet, so muß das Statut der Genossenschaft über Sitz und Bezirk der Abtheilungen, Über die Be— rufung der JJ und über die Art ihrer Beschluß—⸗ fassung, über die Bildung der Abtheilungsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung treffen.

nu

5. 21. eh 61 Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ ehörde. Gegen die Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehärde statt. Abänderungen des Statuts . denselben Bestimmungen.

Die Genossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben . Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

S. 23. Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im Be— zirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige oder derjenigen Betriebsarten, für welche die Genoffenschaft errichtet ist. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder der Genossenschaft. welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und ihrer Anmeldepflicht (8. 61) genügt haben.

Sämmtliche stimmberechtigte Mitglieder baben gleiches Stimm- recht, sofern das Statut nicht über eine Abstufung des Stimmrechts nach Maßgabe der Zahl der in den Betrieben der Mitglieder be= schäftigten versicherten Personen e n mg getroffen hat.

§. 24. Die Pen et muß einen von ihrer General versammlung

gewählten Vorstand haben, durch welchen gerichtlich vertreten wird.

Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Bestimmung des Statuts der Veschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten oder den Organen der btheilungen übertragen sind. 826

Die Generalversammlung der Genossenschaft besteht aus Abge⸗ ordneten, welche, sofern Abtheilungen gebildet werden, von den Generalversammlungen derselben (Abtheilungsversammlungen), anderen falls nach den im Statut zu treffenden Bestimmungen von den Mit. gliedern der Genossenschaft gewählt werden.

Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Abgeordneten bestimmt das Statut.

In der Generalversammlung haben alle Abgeordneten gleiches Stimmrecht. ;

1 Beschlußnahme der Generalversammlung müssen vorbehalten werden:

I) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

2) Abänderungen des Statuts.

Welche Funktionen außerdem von der Generalversammlung wahr zunehmen sind, bestimmt das 2

§. 26.

Das Statut kann eine Eintheilung der Genossenschaft in Ab— theilungen vorschreiben. Wenn die Genossenschaft mehrere Industrie⸗ zweige oder Betriebsarten umfaßt, so muß die Eintheilung in Ab- theilungen stattfinden und für jeden Industriezweig oder jede Betricbs= art mindestens eine Abtheilung gebildet werden. Im Uebtigen sind die Abtheilungen nach örtlichen a abzugrenzen.

sie gerichtlich und außer⸗

Die Abtheilungsversammlung besteht aus den stimmfähigen 6 der Genossenschaft (5. 23), welche der Abtheilung an= gehören.

Soweit das Statut nicht abweichende Beslimmungen trifft, werden die Beschlüsse von den anwesenden Mitgliedern mit Stimmen mehrheit gefaßt, und entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsienden. 8688

Dat Statut lann bestimmen, daß Betriebe, welche eine größere Zahl versicherter Personen beschäftigen, eine besondere Abtheilung für sich bilden. In diesem Falle werden die Befugnisse und Obliegen= beiten des Abtheilungsvorstandes und der Abtheilungéverfammlung von dem Jetriebzunternehmer wahrgenommen.

Findet eine Eintheilung der Genossenschaft in Abtbeilungen nicht statt, so kann den Unternchmern von Betrieben der vorerwähnten Art die Ernennung eineg Abgeordneten oder nach Verhältnsß der Zabl der in ibren Betrieben beschäftigten versicherten Personen mehrerer Abgeordneten jur Generalversammlung eingeräumt werden.

S. 29.

Die von den Abtheilungsversammlungen vorzunehmenden Wahlen werden von den Abtheilung vorständen, Wahlen zur Generalversamm- lung, welche nicht von Abtheilungsverfammlungen vorgenommen wer den, sowie die Wahlen zum Genossenschaftsvorstande werden von die⸗ sem geleitet. Nur die erste Wahl der Genossenschafts und Abthei⸗ lungsvorstände, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein zur Leitung zuständiger Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet.

Ueber jeden Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Genossenschaftsvorstand und die Abtheilungsvorstände haben über jede Aenderung in ihrer Zusammensetzung der Aussichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten und zwar, sofern die Aende⸗ rung auf einer Wahl beruht, unter Beifügung des Wahlprotokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. . ö . .

Zur Legitimation der Vorstände bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden.

S. 30.

Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Genossenschaftsabtheilungen innerbalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Ge— nossenschaft abschließen, wird die letztere berechtigt und verpflichtet.

Die Mitglieder der Vorstände haften der Genossenschaft für ge— treue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.

Mitglieder der Vorstände, welche absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des 8. 266 des Strafgesetzbuchs.

S. 31.

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und der Generalversamm— lung sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch ö Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu— lässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt wer— den kann.

Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf. Beschluß der Generalversammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.

8. 37.

Die Mitglieder der Vorstände und der Generalversammlung ver— walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. Baare Auslagen werden ihnen ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Generalversammlung zu bestimmenden Sätzen.

Für die Rechnungs⸗ und Kassenführung wird eine von der Ge⸗ neralversammlung der Genossenschaft zu bestimmende Vergütung gezahlt. .

Die Mittel zur Deckung der von der Betriebsgenossenschaft nach 5. 7 Nr. 2 zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungs⸗ kosten werden durch, Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdien⸗ ten Löhne und Gehälter umgelegt werden. . .

Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durch⸗

kommen nur mit dem Betrage von vier Mark sür den Arbeitstag in Anrechnung.

§. 34.

Durch das Statut der Betriebsgenossenschaft kann Tie Ansamm⸗ lung eines Reservefonds mittelst Erhebung von Zuschlägen zu den nach 5. 33 zu erhebenden Beiträgen angeordnet werden. Wenn dies der Fall ist, so ist in dem Statut zugleich Bestimmung darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Renten des Refervefonds für die Deckung der der Betriebsgenossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden sind, und zu diesem Zweck der Kapitalbestand des Referve—⸗ fonds angegriffen werden darf.

S. 35.

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten dürfen unbeschadet der Vorschrift des 58. 103 weder Beiträge von den Mit- gliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft .

Die EFinnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind von allen den Zwecken der Genossenschaft fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren. .

Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder Bevormundeter n, werden.

Die §§. 19 bis 36 finden auf die Betriebsverbände mit folgen— den Abänderungen Anwendung:

) Wird die Beschlußnahme über das Verbandestatut von der konstituirenden Generalversammlung einem Ausschusse übertragen, so muß dem letzteren mindestens je ein Unternehmer von jeder im Ver— bande vertretenen Gefahrenklasse angehören; . .

9 der Verband muß in Abtheilungen eingetheilt werden. Für jede Gefahrenklasse, welche im Verbande vertreten ist, muß minde stens eine Abtheilung gebildet werden. Für die einer Gefahrenklasse angehörenden verschiedenen Industriezweige oder Betriebsarten können besondere Abtheilungen gebildet werden;

3) jede Gefahrenklasse muß im Verbandsvorstande mindestens durch ein Mitglied, vertreten sein;. .

4). zu den Beiträgen G. 33) wird jedes Verbandsmitglied nach demjenigen Prozentsatze der in seinem Betriebe verdienten anrech— nungsfähigen Löhne und Gehälter (8. 33 Absatz. 2) herangezogen, welcher in Gemäßheit des §. 10 Absatz 2 für die Gefahrenklasse, welcher der Betrieb angehört, als Durchschnittsmaß der Unfallsgefahr

festgesetzt ist. 8. 3.

Für Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände, für welche bis zu einem vom Bundesrath zu bestimmenden Zeitpunkte das Ge— nossenschaftsstatut nicht auf dem in §§. 29, 21 vorgeschriebenen Wege vereinbart ist, wird ein solches von der höheren Verwaltungsbehörde erlassen. .

hl erfolgter Feststellung der Statuten sämmtlicher Betriebe⸗ genossenschaften und des Betriebsverbandes hat jede höhere Verwal— tungsbehörde die für ihren Bezirk in Wirksamkeit tretenden Ge— nossenschaften, sowie ein Verzeichniß, welches für jede einzelne Ge— nossenschaft und den Betriebsverband den Bezirk, sowie die Industrie⸗ zweige oder Betriebsarten, für welche sie errichtet sind ihren Sitz, die für dieselbe gebildeten Abtheilungen und deren Sitz enthalten muß, nach näherer Vorschrift der Centralbehörde bekannt zu machen.

Ein Exemplar jeder Bekanntmachung ist der Reichs-Centralstelle

§. W.

Die Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Sesetes der Beaufsichtigung der höheren Verwaltungs bebörden, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Die Aufsicht über die Genossenschafts⸗ und Verbandsabtheifungen kann von der höheren Verwaltungsbebörde derjenigen unteren Ver⸗ waltunge behörde, in deren Bezirk die Abtheilungen ihren Sitz haben, übertragen werden.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann die Inhaber der Genossen⸗ schafts⸗ und Verbandsämter hierzu durch Gesdstrafen bis zu fünf⸗ hundert Mark anhalten. Sie entscheidet Streitigkeiten über die Wahlen zu den Genossenschasts- und Verbandtämtern, sowie, unbe⸗ schadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der In— haber dieser Aemter.

Sie ist befugt, jederzeit von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Genossenschasten und des Verbandes Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.

Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig. Dieselbe ist binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. .

S. 40.

So lange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft oder eines Verbandes nicht zu Stande kommt, so lange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegen⸗ heiten verweigern, hat die Aufsichts behörde die letztere auf Kosten der Genossenschaft oder des Verbandes wahrzunehmen oder durch Beauf⸗ tragte wahrnehmen zu lassen.

S. 41.

Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche nach diesem Gesetze von den höheren Verwaltungs behörden wahrzunehmen sind, werden in den Fällen des §. 12 und des §. 14 Absatz 2 von den durch die Centralbehörden der Bundesstaaten zu bestimmenden Behörden, in den Fällen des §. 13 von den durch den Bundesrath zu bestimmenden Behörden wahrgenommen.

§. 42.

Betriebsgenossenschaften, deren Mitglieder nicht mehr die zur Bildung einer Genossenschaft erforderliche Minimalzahl von ver⸗ sicherten Personen beschäftigen, sind auf den Antrag ihrer General- versammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen.

Betriebsgenossenschaften, deren Mitglieder während der letzten fünf Rechnunge jahre nicht mehr die Minimalzahl beschäftigt haben, können unabhängig von einem Antrage ihrer Generalversammlung von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. .

t Die Auflösung darf nur mit dem Ende eines Rechnungsjahres erfolgen. . .

Wird eine Betriebsgenossenschaft aufgelöst, so werden die ihr angehörenden Betriebe dem Betriebsverbande, in dessen Bezirke sie belegen sind, überwiesen. Derselbe hat die gegen die aufgelöste Be⸗ triebsgenossenschaft erwachsenen Entschädigungsansprüche von dem Zeitpunkte der Auflösung ab zu befriedigen.

(Fortsetzung folgt.)

schnittlich den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen,

(S. 98) einzusenden.

83 3 nserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

Steckbriefe und Untersnehungs-Sachen.

Deffentlicher Rnzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken

und Grosshandel.

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte,

des Neutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Urenßischen Stants-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

*

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl. 3. Verkänfe. Verpachtungen, Submissionen ete. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

2ltꝛol Aufgebot.

Der Rittergutsbesitzer August. Zimmermann zu Salzmünde und der minderjährige Kurt Zimmer mann daselbst, vertreten durch seine Vormünderin, die verwittwete Frau Oekonomie⸗Rath Ida Zimmer mann, geb. Bolt.ze, ebenda, haben das Aufgebot fol. gender in der Gemarkung Polleben belegener, in das Grundbuch noch nicht eingetragener, nach der Be⸗ scheinigung des Schulzen in Polleben von ihnen eigenthümlich besessener Grundstücke;

1) Kartenblatt 3 Parjelle 72 im Schlage Litt. de. Nr. 2, Acker von 86 a 80 ꝗm mit 13,60 M Reinertrag,

2) Kartenblatt 4 Parzelle 200 im Derfe Nr. 115, Garten von 72a 30 m mit 19,A81 6 Rein⸗ ertrag, . ,

3) Kartenblatt 4 Parzelle 6 im Dorfe Nr. 102, Wiese von 1 ba 47 a 60 4m mit 19, 10 6 Reinertrag, ; ;

4) Kartenblatt 4 Parzelle 116 im Dorfe Nr. 1, Wiese von 39 a 10 n mit 6,12 M Rein ertrag, ; .

5) Kartenblatt 4 Parzelle 129 im Gänsetümpel Nr. 1, Wiese von 2 a mit O, 32 M Rein⸗ ertrag, ö

6) Tartenblatt 4 Parzelle 131 daselbst Nr. 6, Wiese von 18 a 10 4 mit 2,84 M Rein⸗ ertrag,

7) Kartenblatt 4 Parjelle 111 im Schlage Litt. dd. Nr. 2, der Boclegarten, Wiese von 21 a 50 m mit 3, 36 S Reinertrag, .

s) Lartenblait 4 Parzelle 160 im Dorse Nr. 74, Wiese von 24 a 50 qm mit 3,84 M Rein⸗ ertrag,

9) Kartenblatt 4 Parzelle 250 daselbst Nr. 97, Garten von 38 a 80 m mit 6,08 S Rein⸗ ertrag,

10) Tartenblatt 19 Parzelle 40 daselbst Nr. 2, Acker von 47 a 50 qm mit 7,44 4M Rein- ertrag,

11) Kartenblatt 4 Parzelle 140 im Schlage dd. Nr. 1, Wiese von 246 a 80 am mit 3, 88 M Reinertrag, ö

12 Lartenblait 4 Parzelle 260 im Dorfe Nr. 195, Acker von 17 a Y m mit 2, 10 M Rein⸗ ertrag, ;

13) Kartenblatt 4 Parzelle 261 daselbst, Wiese von 80 a 90 m mit 1288 ½ Reinertrag,

14) Kartenblatt 4 Parzelle 197 im Dorfe Nr. IId, Dofraum von i0 a 20 4m,

beantragt.

Alle Diclenigen, welche Cigenthumèe⸗ oder ander weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der inte eng in das Grundbuch bedürfende Realrechte an dlesen Grundstücken geltend zu machen haben, werden auf—

6. Verschiedene Bekanntmachungen. J. Literarische Anzeigen. 8. Theater- Anzeigen.

Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bureaux. *

In der Börsen-

9. Familien -Nachrichten. beilage. 2

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beraumten Aufgebotstermine bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden. Eisleben, den 3. Mai 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung Tv. 21445 Vekanntmachung. ö Auf Antrag des Bauergutsbesitzers August Jauer zu Weschkau hat das unterzeichnete Gericht am 25. April 1882 für Recht erkannt, daß das Hypotheken⸗ Instrument vom 30. August 1837 über die auf dem Grundstück Nr. 17 Weschkau Abtheilung III. Nr. 1 für die verehelichte Jauer, Barbara Regina, geborne Kunze, auf Grund der Hppolbekenbestellung vom 13. Jun 1837 eingetragenen 322 Thlr. 23. Sgr. 4 Pf. mütterliche Erbegelder für kraftlos zu er—⸗

klären. ; Von Rechts Wegen. Guhrau, den 26. April 1882. Königliches Amtsgericht. Im Namen des stönigs! Verkündet Breslau, den 29. April 1882. Wittkowitz, Referendar, als Gerichtsschreiber. In der Fröhlich'schen , von Herdain Attz. XVII. F. 1781 erkennt das König⸗ liche Amtsgericht zu Breslau durch den Amtsrichter Dr. Weil für Recht, daß: 1 I) alle Diejenigen, welche Rechte und Ansprüche auf folgende Hyyothekenposten: a. 150 Thlr. nebst 5o/, Zinsen, 5 Thlr. 9 Sgr. 6 Pf. Gerichtskosten und 2 Thlr. 2 Sgr. Verfügunge kosten, rechtskräftige Forderung aus dem Erkenntniß rom 14. Januar 1856, ein⸗ tragen unter Nr. 25 Abtheilung III. des Grundbuchs von Nr. 18 Herdain, . 159 Thlr. nebst 5a/o Zinsen, 5 Thlr. 9 Sgr. 6 Pf. Gerichtékosten und 2 Thlr. 2 Sgr. Verfũgungskosten, rechtskräftige Forderung aus demselben Erkenntnisse; eingetragen unter Nr. 27 Abtheilung III. desselben Grundbuchs, AXP Thlr. nebst 50 Zinsen und 10 Thlr. 19 Sgr. Gerichtskosten, rechtskräftige Forde⸗ rung aus dem Erkenntnisse vom 14. Januar 1856, eingetragen unter Nr. 16 Abtheilung III. des Grundbuchs von Nr. 25 Herdain, zu baben vermeinen, mit denselben schließen; . ; 2) die Kosten des Aufgebots dem Antragsteller auf⸗ zuerlegen. J Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Nemitz, Gerichtsschreiber.

1247 Aufforderung. Auf dem Anwesen der Bauergeheleute Johann und Walburga Pichler von Roggesing ist für die

21409)

auazu⸗

2 dieselben zur Vermeidung der Präklusion 6 testens in dem auf

den 5. Oktober 1382, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle Zimmer Nr. 6 an

Apyellationsgerichts. Raths · Witte. Freifrau. von Plank. in Straubing ein Cessiongkapital von 514.29 M und für den Bauers sohn Rupert Fürst

Nachdem die Nachforschungen nach den recht— mäßigen Inhabern dieser Ansprüche fruchtlos ge— blieben sind und vom Tage der letzten sich hierauf beziehenden Handlungen mehr als dreißig Jahre ver⸗ strichen ind, werden gemäß Art. 82 des Hypotheken⸗ gesetzes Diejenigen, welche ein Recht auf diese For⸗ derungen zu haben glauben, aufgefordert, ihre An⸗ sprüche innerhalb sechs Monaten, und spätestens am Dienstag, den 1. August 1882, Vormittags 9 Uhr, als Aufgebotstermin bei dem K. Amts gerichte Hengersberg anzumelden, widrigenfalls die Forderungen für erloschen erklärt und im Hypotheken⸗ buche gelöscht würden. ; Hengersberg, am 5. Januar 1882.

F. Gordt,

8. Sekretär.

21426 Aufgebot. Das Aufgebot folgender Posten; . 1) der im Grundbuch von Wernitz Band J. Blait Nr. 2 in der III. Abtheilung unter Nr. 6 ein⸗ getragenen ö / ; 60 Thaler Abfindung nebst Hochzeitentheil für Christian Schulze aus dem Rezeß vom 2. Imi. 7. Juli 1319, der im Grundbuch von Kloster Neuendorf Band 1 Blatt Nr. 17 in der III. Abtheilung unter Nr. 4b. eingetragenen 75 Thaler Courant Mutltergut des Carl August Heinrich Mertens aus dem Theilungse⸗ rejesse vom 16.25. Mai 1849, ist zu 1 von Frau Ackermann J. F. Schule, Catharine Marie, geb. Schul je, zu Wernitz, ju 2 von der Wittwe Mertens, Dorothea Eli⸗ sabeith, geb. Schulze, von hier, früher zu Kloster ˖ Neuendorf, . . beantragt. Die Inhaber dieser Posten resy. deren Erben, Cessionarien oder sonstige Rechtsnachfolger, welche Ansprüche auf diese Pesten zu haben vermeinen, werden aufgefordert, dieselben srätestens in dem auf den 11. Iuli 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗= zebotstermine anzumelden und nachjuweisen, widrigen en dieselben mit ihren Ansprüchen prälludirt und die Posten für getilgt erklärt werden werden. Gardelegen, den 29. April 1852. Königliches Amtsgericht.

a, Aufgebot.

Band III. Nr. 156 Grundbuchs von steben Abtbeilung III. eingetragenꝛ

nb 3 375 Thlr. Erf. mit 4 0 Zinslen jährlich für H. S. de Boer hier nach notarieller Schuld. und Pfandverschreibung vom 8. April 18353,

sub 4 51 Thlr. 10 Ggr. zur Sicherheit wegen der unter dem Voꝛrbesitzer Gngelbart Schrage beru ˖ henden inferirten Sachen seiner Chefraun Meoetje Ennen Peters rücksichtlich der Antheile seiner Kinder 1. Ehe, Nameng Enne, Akel und Moetje, nach gerichtlichem Protokolle vom 26. März 1858,

Wirdum

sich für di. Witte Aale Ihnen Janssen, gez.

Fegter, zu Grimersum, nach notarieller Schuld und Pfandverschreibung vom 7. Mai 1862 und Protokoll vom 23. Oktober 1867.

Diese Pöste sollen erloschen sein. Es werden da⸗

her auf Antrag der jetzigen Inhaber des gepfände⸗ ten Grundstücks, der Eheleute Mairath

Alle, welche auf die fraglichen Hypotheken An⸗ sprüche machen, hierdurch aufgefordert, solche am Dienstag, den 26. September d. J.,

1090 Uhr Vormittags, . hier anzumelden, widrigenfalls die Hypotheken für vollständig erloschen erklärt werden sollen.

Emden, den 26. April 1882. Königliches Amtsgericht. III.

Thom sen. 21410 Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtztafel bekannt ge⸗ machtem Proclam finden zur Zwangsversteigerung des dem Erbpächer Cuno Manecke gehörigen Erb⸗ pachtgehöftes Nr. 13 zu Marnitz mit Zubehör Termine : ; ;

I) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Reguli⸗ rung der Verkaufsbedingungen am

Dienstaßg, den 18. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr,

2) zum Ueberbot am ;

Freitag, den 11. Angust 1882, Vormittags 9 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund⸗ stück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am

Dienstag, den 18. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, . im Schöffengerichtssaale des hiesigen Amtsgerichts⸗

zebäudes statt. .

meg! der Verkaufsbedingungen vom 3. Juli 1882 an auf der Gerichteschreiberei und bei dem zum Se⸗ quester bestellten Förster Nerden Marnitz, welcher

Naufliebhabern nach vo rgängiger Anmeldung die Be⸗

sichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestat⸗

ten wird. 3

Parchim, den 8. Mai 1882. . Großberzoglich Mecklenburg ⸗Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: Der Gerichteschreiber: Bu rmeister.

gönigliche Eisenbahn Direktion zu Hannover. Snbmisston. Verkauf alter Oberkaumaterialien. als: Schienen, Äleineisenjeug 26, auf verschiedenen Bahnstatlonen lagernd. Termin: Montag, den 22. Mai 1882, Morgens 109 Uhr, im Mate— rialien · Bureau, von welchem auch die Bedingungen und Nachweisung der Verkaufsobjekte auf portofreie Ansorderung nur nach Einsendung von 30 * abge⸗ geben werden. Oannover, den 2. Mai 1882. Materialien · Burean.

von Roggesing ein Wohnungsrecht eingetragen.

sub 5 500 Thlr. Gold mit 11 Zinsen jähr⸗