1882 / 111 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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nteichstags · Augelegenbeiten.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter.

GFortsetzung.

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5. 43.

Abänderungen des bisherigen Bestandes der Betriebsgenossen⸗ schaften und Betriebsverbände können beantragt werden

A. von der Generalversammlung einer Betriebsgenossenschaft:

I) dahin, daß die Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft vereinigt werde;

2) dahin, daß einzelne Abtheilungen der Genossenschaft aus der⸗ selben ausscheiden und der gleichartigen Genossenschaft eines anderen Bezirks angeschlossen oder dem Betriebsverbande des Bezirks zuge⸗ wiesen werden; .

B. von der Abtheilungsversammlung der für einen bestimmten Industriezweig oder eine bestimmte Betriebsart gebildeten Genossen⸗ schaftsabtheilung, oder, falls für denselben Industriezweig oder die selbe Betriebsart mehrere Abtheilungen gebildet sind, übereinstimmend von den Abtheilungsversammlungen derselben . .

I) dahin, daß für die Abtheilung oder die Abtheilungen eine be⸗ sondere Genossenschaft errichtet werde, .

2) dahin, daß die der e, oder den Abtheilungen ange⸗ r, n Betriebe dem Betriebsverbande des Bezirks überwiesen werden; ;

C. von der Abtheilungsversammlung jeder Genossenschaftsabthei⸗· lung dahin, daß sie der gleichartigen Genossenschaft eines benachbarten Bezirks angeschlossen werde; . .

D. von den Betriebgunternehmern eines Industriezweiges oder einer Betriebzart, oder mehrerer derselben Gefahrenklasse angehören⸗ den Industriezweige oder Betriebsarten, welche bisher einem Betriebs⸗ verbande angehörten, . . 1) dahin, daß sie zu einer Betriebsgenossenschaft vereinigt werden, Y dahin, de sie einer für Industriezweige oder Betriebsarten . Gefahrenklasse bestehenden Betriebsgenossenschaft angeschlossen werden.

Die Anträge sind an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, welche über dieselben die Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgen⸗ den Bestimmungen herbeizuführen .

In dem Falle zu A. Nr. 1 des 5. 43 ist über den Antrag die Erklärung dersenigen Genossenschaft herbeizuführen, mit welcher die Vereinigung beantragt wird. . .

Stimmt dieselbe dem Antrage zu, so ist die Vereinigung durch Errichtung eines , , den Generalversammlungen beider Genossen⸗ schaften zu vereinbarenden neuen Statuts für die vereinigte Genoffen⸗ schaft auszuführen. .

Gehören die Genossenschaften verschiedenen Bundesstaaten an, so bedarf es der Genehmigung der n tn Centralbehörden.

465.

In dem Falle zu A. Nr. 2 des §. 43 ist über den Antrag die Er⸗ klärung der Abtheilungsversammlungen der betheiligten Genossenschafts⸗ abtheilungen und der Generalversammlung der Genossenschaft, welcher, oder des Betriebsverbandes, welchem dieselbe angeschlossen werden soll, herbeizuführen.

Stimmen beide dem Antrage zu, so ist, unbeschadet der Be—⸗ stimmung in 5§. 44 16 3, der beantragte Anschluß auszuführen. Lehnen beide ab, so verbleibt es bei dem bisherigen Verhältniß.

Erklärt sich die eine zustimmend, die andere ablehnend, so ent scheidet, . es ich um den Anschluß an den Betriebsverband han— delt, die Aufsichtsbehörde desselben, Falls es sich um den Anschluß an eine andere Genossenschaft handelt, wenn beide Genossenschaften einem Bundesstaate angehören, die Centralbehörde. Andernfalls kann die Abänderung nur durch gemeinsame Bestimmung der betheiligten Centralbehörden verfügt . .

In dem Falle zu B. Nr. 1 des 8. 43 ist zunächst festzustellen, ob in den Betrieben, welche den betheiligten Abtheilungen angehören, die ur Bildung einer Betriehsgenossenschaft erforderliche Anzahl von ver— egen Personen beschäftigt wird.

st dies der Fall, so ist über den Antrag die Erklärung der Ge— neralversammlung der Betriebsgenossenschaft herbeizuführen. Stimmt dieselbe dem Antrage zu, so erfolgt die Bildung der neuen Genossen⸗ schaft. Widerspricht dieselbe, so e nn, die Aufsichtsbehörde.

In dem Falle zu B. Nr. W des §. 43 ist über den Antrag die Erklärung der Generalversammlung der Betriebsgenossenschaft und des Betriebsverbandes herbeizuführen. Stimmen beide zu, so ist dem Antrage stattzugeben. Lehnen beide den Antrag ab, so bleibt es bei dem bisherigen Verhältniß. Bei entgegengesetzten Erklärungen ent— scheidet, wenn Genossenschaft und Verband derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, diese, andernfalls die Centralbehörde.

Falls die Genossenschaft oder der Verband sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, kann die Abänderung nur durch gemeinfame Bestimmung der betheiligten ert ehren versagt werden.

S. 48. In dem Falle zu C. des §. 43 ist über den Antrag die Erklä— rung der Generalversammlungen der betheiligten Genossenschaften herbeizuführen und demnächst 68 Hrrschenn des §. 47 zu verfahren.

In den Fällen zu D. Nr. L und Wdes §. 43 ist den Anträgen 85 . zu geben, wenn die Vorautsetzung des §. 11 ÄUb— a . zu r* I ö Ist der Antrag hiernach zulässig, so ist in dem Falle zu Nr. 1 zunächst festzustellen, ob in den Betrieben der betheiligten Induftrie⸗ jweige oder Betriebtzarten die nach Maßgabe des 5. 11 Absatz? festgesetzte in, . versicherter Personen beschäftigt wird und, wenn dies der Fall, die Erklärung der Generalversammlung des Betriebs verbandes herbeizuführen. Stimmt diese zu, so findet, un⸗ beschadet der Bestimmung in §. 44 Absatz 3. die Bildung der Genossenschaft statt. Widerspricht dieselbe dem Antrage, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. . ö In dem Falle zu Nr. 2 ist über den zulässigen Antrag die Er—⸗ klärung der Genenalversammlungen des Betriebsverbandes und der betheiligten Betriebsgenossenschaft herbeizuführen. Stimmen beide zu, J ist dem Antrag stattzugeben. Andrenfalls tritt Entscheidung nach fn des §. 47 ein. Uebrigens sindet die Bestimmung des §. 47 Abs. ? Anwendung.

S. 50.

Gegen Entscheidungen, welche auf Grund der §8§. 42 bis 49 von einer höheren Verwaltungsbehörde abgegeben werden, findet binnen einer Frist von sechs Wochen nach der gef m,, die Beschwerde an die Centralbehörde statt. 869

Abänderungen des Bestandes bestehender Betriebegenossenschaften und Be triebsverbände, welche nach Maßgabe der §§. 43 bis 5 vor⸗ zunehmen sind, werden durch Abänderung der Siatuten der bethei⸗ ligten Genossenschaften und Verbände zur Ausführung gebracht.

Die Statutenänderungen sind binnen einer von der höheren Ver⸗ waltung sbehörde zu bestimmenden Frist zur Genehmigung einzureichen. Wird die Frist nicht innegehalten, so werden die erforderlichen Ab= änderungen der Statuten von der höheren Verwaltungsbehörde mit rechts verbindlicher Wirkung vorgenommen.

Die Bildung neuer Genossenschaften, welche nach Maßgabe * ö * * 9 erforderlich wird, ersolgt nach Maßgabe der

2 und 21.

Wird das Genossenschaftsstatut in den Fällen der S5. 44, 46, 49 nicht binnen der von der höheren Verwalfungsbebörde zu bestim— menden Frist zur Genehmigung vorgelegt, so findet die Bestimmung des 5. Absatz 1 Anwendung.

§. 62. Abänderungen in dem Bestande bestebender Betriebggenossen - schaften und Betriebs verbände, welche nach Maßgabe der S3. 43 bis

49 vorzunehmen sind, treten erst nach Herbeiführung der erforderlichen

tatutenänderungen und nur mit Beginn eines neuen Rechnung jahres in Wirksamkeit. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift wird der eitpunkt, mit welchem die Abänderungen in Wirksamkeit treten, so⸗ ern die betheiligten Genossenschaften und Verbände dem Bezirke derselben höheren , , angehören, von dieser, sofern sie mehreren Bezirken desselben Bundesstaates angehören, von der Zentralbehörde, sofern sie mehreren Bundesstaaten angehören, von den entralbehörden derselben bestimmt und von den Aufsichtsbehörden der etheiligten Genossenschaften und Verbände öffentlich bekannt gemacht.

Ein Exemplar der Bekanntmachung ist der Reichs⸗Zeniralstelle (5. 38) einzusenden.

5. 53.

Werden bestehende Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver⸗ einigt, so sind von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, die Entschädigungsansprüche, welche gegen jede der bisherigen Genossenschaften bestehen, von der neugebildeten Ge⸗ nossenschaft zu befriedigen.

Wird für eine Genossenschaftsabtheilung oder für mehrere Ge— nossenschaftsabtheilungen eine neue Genossenschaft errichtet, so sind von demselben Zeitpunkte ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die bisherige Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Abtheilungen eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.

Wird eine Genossenschaftsabtheilung einer anderen Genossenschaft angeschlossen, so sind von demselben Zeitpunkte ab die Entschädigungs ansprüche, welche gegen die bisherige Genossenschaft aus den in Be— trieben der ausscheidenden Abtheilung eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Abtheilung nunmehr angeschlossen ist. ; -

Werden Betriebsunternehmer eines bestimmten Industriezweiges oder einer bestimmten Betriebsart aus einem Betriebsverbande aus- geschieden, so sind von dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Ent⸗ schädigungsansprüche, welche gegen den Betriebsverband aus Unfällen erwachsen sind, welche in Betriehen des fraglichen Industriezweiges oder der fraglichen Betriebsart eingetreten sind, von derjenigen Ge— nossenschaft zu befriedigen, welcher die ausgeschiedenen Betriebsunter nehmer nunmehr angehören.

Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den betheiligten Genossen— schaften und Verbänden entstehen, werden von den in 5§. 52 bezeichneten Behörden entschieden. -.

Dieselben Behörden entscheiden in Ermangelung eines Ueberein kommens der Betheiligten über Theilung, Vereinigung und Aus— gleichung von Reservefonds, welche durch Abänderungen des big—

herigen Bestandes der Betriebsgenossenschaften oder Betriebsverbände erforderlich wird.

5. 54

. jede Betriebsgenossenschaft und jeden Betriebsverband ist zur Wahrnehmung der in den §8. 73 Absatz 4 und 86 Absatz 4 be— zeichneten Obliegenheiten ein Arbeiterausschuß zu errichten.

Derselbe besteht aus Vertretern derjenigen Orts⸗ und Fabrik- Krankenkassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welchen die in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder oder Verbandsmitglieder be⸗ schäftigten versicherten Personen angehören.

Die Wahl erfolgt durch die Vorstände der Kassen unter Ausschluß der denselben angehörenden ö der Arbeitgeber.

§. 565.

Der Arbeiterausschuß für die Betriebsgenossenschaft soll aus mindestens zwölf, höchstens vierundzwanzig Mitgliedern bestehen, welche auf die Abtheilungen der Genossenschaft (5. 26), oder sofern solche nicht bestehen, auf zu diesem Zwecke örtlich abzugrenzende Abtheilungen nach Maßgabe der Zahl der in jeder Abtheilung vorhandenen Ver— sicherten zu vertheilen sind.

.Der Arbeiterausschuß für den Betriebsverband muß so viele Mitglieder zählen, daß auf jede Verbandsabtheilung (8. 37 Nr. 2) mindestens ein Vertreter entfällt. Für Verbandsabthellungen, welchen mehrere Vertreter zugetheilt sind, ist die Wahl thunlichst fo zu regeln, daß. die verschiedenen, der Verbandsabtheilung angehörenden Industrie— zweige und Betriebsarten im , gn rsfhurss⸗ vertreten sind.

Die Wahl der e bn n i, erfolgt unter Leitung eines

Vertreters der Aufsichtsbehörde durch die im Wahltermin erschienenen Wahlberechtigten. Für jedes Ausschußmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher seinen Vormann in Behinderungsfällen vertritt und im Falle des Ausscheidens für denselben als Mitglied eintritt. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die . der Autschußmitglieder und Stellvertreter aus. Die erstmalig usscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. . Auf die Mitglieder der Ausschüsse findet die Vorschrift des 8. 32 Abs. 1 Anwendung.

§. 57. Der Arbeiterausschuß des Betriebsverbandes ist nach Gefahren— klassen und soweit thunlich nach Industriezweigen und Betriebsarten, der Arbeiterausschuß solcher Betrlebsgenossenschaften, welchen mehrere Industriezweige oder Betriebsarten angehören, nach Induftriezweigen und Betriebsarten in a , .

§. 58. Die Ausschüsse und, deren Sektionen wählen ihren Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. Sie fassen ihre Beschlüsse unter Leitung des Vorsitzenden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich⸗ heit entscheidet der Vorsitzende. ;

§. 59.

Unter Innehaltung der Bestimmungen der §8§. 54 bis 58 werden die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung, Wahl, Orga— nisation und Geschäftsführung der Ausschüsse von der Auffichtsbeß rde durch ein Regulativ geregelt, welches so lange in Kraft bleibt, bis ein anderes Regulativ vom Arbeiterausschuß beschlossen und von der Auf— sichtsbehörde genehmigt ist. 3 C

Die Unternehmer der unter 1 fallenden, zur Zeit des Inkraft⸗ tretens dieses Gesetzes (5. 124 Absatz Y) bestehenden Betriebe werden mit diesem Zeitpunkt, die Unternehmer später entstehender Betriebe mit dem Zeitpunkt deren Eröffnung Mitglieder der zuständigen (5. 23) Betriebsgenossenschaft oder des zuständigen Betriebsverbandes.

3. 61

Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits nach Maßgabe des 5. 15 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er Miigller einer Betriebsgenossenschaft oder eines Verbandes geworden ist. G. 60), der unteren Verwastungè— behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu er⸗ statten, welche h den Gegenstand und die Art des Betriebes, 2) die Zahl der zu versichernden Personen, 3) für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu begonne ; nen Betriebe den Tag der Eröffnung . Die Anzeige ist in jwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist eine eme Wenn zu ertheilen. Der Betriebzunternehmer, welcher einer Genossenschaft angehört, ist befugt, dieselbe in der e zu bezeichnen. Wird die i e nicht rechtzeitig erstattet, so findet die Vor

schrift des §. 15 2 2 9 Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke be⸗ legenen Betrieb, über welchen die Anzeige erstattet ist, binnen einer

oche nach dem Eingange durch Cinsendung eineg Grempiarg der⸗ selben bei dem Vorstande der in der Anzeige bejeichneten Betriebz= genossenschaft, sofern eine solche nicht bezeichnet ist, hej dem Norstande derjenigen Betriebsgenossenschaft, welcher er nach seinem Gegenstande und seiner Art angehört, oder bei dem Vorstande deg Belriebzver⸗ bandes anzumelden. Für Betriebe, über welche eine Anzelge nicht erstattet ist, hat die untere Verwaltungebebörde die Anmeldungen bignen einer Woche nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit des 3. 51 Absatz 3 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß sie die in 9. 61

Nr. J big 3 bezeichnelen Angaben selbst macht.

5. 63.

Der Vorstand der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsver⸗ bandes, welcher die Anmeldung empfängt, hat auf dieselbe einen Bescheid zu ertheilen, welcher unter 9 des Betriebes die Mitgliedschaft des Unternehmers anerkennt (Mitgliedschein) oder ablehnt. Der Mitgliedschein muß, wenn er für eine Betriebsgenossen⸗ schaft ertheilt wird, die Bezei nung derselben sowie eventuell der Genossenschaftsabtheilung, wenn er für einen Betriebsverband ertheilt wird, die Gefahrenklasse und die Verbandsabtheilung, welcher der Unternehmer angehört, enthalten; der ablehnende Bescheid muß die Gründe der Ablehnung angeben.

Den nach Maßgabe des 5. 15 angemeldeten Betriebsunternehmern ist ohne weitere Anmeldung ein Mitgliedschein zu ertheilen.

Der Bescheid ist in zwei Exemplaren der unteren Verwaltungs⸗ behörde zu übersenden, welche das eine derselben dem Betriebsunter⸗ nehmer zuzustellen hat.

5. 64.

Gegen den Bescheid (3. 63 steht binnen einer Frist von zwei ö nach Zustellung desselben dem Betriebsunternchmer die Be—

werde zu.

Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

Die Beschwerde gegen den zulassenden Bescheid kann nur darauf gegründet werden, daß der Betrieb einer anderen zu bezeichnenden Genossenschaft oder dem Betriebsverbande oder einer anderen zu be— zeichnenden Gefahrenklasse angehöre, oder überhaupt nicht unter den 8. L falle. Ueber die Beschwerde entscheidet nach Anhörung der be⸗ theiligten Genossenschafts! und Verbandsvorstände die höhere Ver— waltungsbehörde endgültig. 866

65.

Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunter⸗ nehmer innerhalb der Frist Beschwerde nicht erhoben, fo hat die untere Verwaltungsbehörde den Bescheid der höheren Verwaltungs⸗ behörde vorzulegen, welche den Betriebsunternehmer, sofern sein Be— trieb unter den 5. J fällt, einer Betriebsgenossenfschaft oder dem Be— triebsverbande nach Anhörung des betheiligten Vorstandes zuweist und den letzteren zur Ertheilung des e n veranlaßt.

Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, jede Aenderung in dem Gegenstande oder in der Art des Betriebes, welche nach Maßgabe der darüber erlassenen Vorschriften für die Zugehörigkeit zu einer Betriebsgengssenschaft, zum Betriebsverbande oder zu einer Gefahren⸗ klasse von Bedeutung ist, binnen einer Woche dem Vorstande der Ge— nossenschaft oder des Betriebsverbandes an uzeigen. Dieser hat zu prüfen, ob in Folge der eingetretenen Aenderung der -Betriebtunter— nehmer in eine andere Gefahrenklasse zu versetzen oder aus dem Be— triebsverbande in eine Betriebsgenossenschaft oder aus der bisherigen Betriebsgenossenschaft an eine andere oder an den Betriebsverband zu überweisen ist oder nicht. . J Das Ergebniß dieser Prüfung ist dem Betriebsunternehmer und, sofern es sich um Ueberweisung an eine andere Betriebsgenossen⸗ schaft handelt, dem Vorstande derselben, sofern es auf Ueberweisung an den Betriehsverband geht, dem Verbandsvorstande schriftlich unter Angabe der Gründe durch Vermittelung der unteren Verwaltungs⸗ behörde mitzutheilen. ;

Wird innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Mitthei⸗ lung gegen das Ergebniß hinsichtlich der Gefahrenklasse nicht von dem Betriebsunternehmer und hinsichtlich der Ueberweisung weder von dem Betriebsunternehmer, noch von dem betheiligten Genossenschafts⸗ oder Verbandsvorstande Widerspruch erhoben, so ist nach dem mitgetheilten Ergebniß der Prüfung zu verfahren und im Falle der Ueberweisung ein Mitgliedschein für den Betriebsunternehmer von dem zuständigen Genossenschafts⸗ oder Verbandevorstande auszustellen.

Wird gegen das mitgetheilte Ergebniß Widerspruch erhoben, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Be⸗

triebzunternehmers und der betheiligten Genossenschaftz⸗ und Verbands—= vorstände.

5. 67.

Die Vorstände der Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände haben von jedem Mitgliedscheine, welchen sie ausstellen, dem Vor— stande der betreffenden Genossenschafts⸗ oder Verbandsabtheilung eine Abschrift zu ertheilen und von jedem Ausscheiden eines Mitgliedes demselben Nachricht zu geben.

Die Vorstände der Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände, der Gengssenschafts⸗ und Verbandsabtheilungen haben Mitglieder— verzeichnisse zu führen und fortlaufend richtig zu erhalten.

Die Verzeichnisse sind für die Betriebsgenossenschaften nach In⸗ Dustriezweigen und Betriebsarten, für die Betriebsverbände nach Gefahrenklassen und innerhalb derfelben nach Industriezweigen und Betriebsarten aufzustellen. 6

S. 68.

Jedes Mitglied einer Betriebsgenossenschaft oder eines Betriebs— verbandes hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines Rechnungs⸗ halbjahrs dem Vorstande seiner Abtheilung eine Nachweisung über die während dieses Zeitraums im Betriebe beschäftigt gewefenen ver— sicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und Ge— hälter, sowie eine Berechnung der bei Umlegung der Beiträge in , n. zu bringenden Beträge der letzteren (8. 33 Absatz Y) ein⸗ zureichen.

Leistet das Mitglied dieser Verpflichtung nicht Genüge, so wird der gnzurechnende Betrag der Löhne und Gehälter von dem Vorstande der Abtheilung in Ansatz gebracht.

Für die Nachweisung ist von der Reiche Zentralstelle (9. 28) ein Formular festzustellen, welches jedem Mitgliede vor Ablauf des Halbjahrs durch den Vorstand seiner Abtheilung zu siefern ist; in demselben ist auf den in Absatz 2 bezeichneten Nachthel hinzu⸗ weisen.

§. 69.

Die Vorstände der Abtheilungen haben die eingereichten Nach— weisungen, nebst einem auf Grund derselben und der in Gemäßheit des §. 68 Absatz 2 vorgenommenen Ansätze aufgestellten Verzeichnisse, in welchem sämmtliche Mitglieder der Abtheilung, mit den zur An⸗ rechnung gelangenden Lohn. und Gehaltsbeträgen in der durch 8 67 Absatz 2 vorgeschriebenen Ordnung aufgeführt sind, letzteres in zwei Exemplaren dem Vorstande der Genossenschaft einzusenden und gleich zeitig den Betrag der durch die Abtheilungsverwaltung im abgelaufenen Halbjahre erwachsenen Kosten anzugeben.

C. (U.

Wird ein unter den F. 1J fallender Betrieb eingestellt, so hat der Betriebsunternehmer binnen vier Wochen dem Vorstande der Ge— nossenschafts oder Verbandeabtheilung davon Anzeige zu machen und ür die Zeit vom Ablauf des letzten Rechnungshalbsahrs die im 8. 5s Absatz 1 vorgeschriebene Nachwelsung einzureichen, gleichzeitig auch zwei 2 des aus der Nachweisung sich ergebenden anrechnungssähigen Betrages der Loöhne und Gehälter als Kaution für den am Schlusfe des laufenden ah ehe fälligen Beitrag einzuzahlen.

Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so hat der Vorstand den anrechnungs fähigen Betrag der Löhne und Gehälter seinerseits fest⸗ zustellen und zwei Prozent desselben von dem Betriebzunternebhmer einzunehen.

Van der als Kaution eingezahlten Summe wird dem nächst der nach Maßgabe des nachgewiesenen oder festgestellten Lohn. und Ge— haltbetrags zu berechnende Beitrag bestritten.

Der Betrag der Kaution wird dem Betriebzunter⸗ nehmer zurückgezahlt, ein etwaiger Mehrbetrag des Beitrags von demselben eingezogen.

e. §. 71.

Sind für ein. Betriebsgenossenschaft Abtheilungen nicht gebildet. oder besteht die Abtheilung einer Genossenschaft oder eines Verbandes nur aus einem Betriebgunternehmer, so sind die in den S5. 67, 68, 69 den Abtheilung vorständen übertragenen Obliegenheiten von dem Genossenschafts · oder erbandsvorstande wahrzunehmen, und ist are die vorgeschriebene Nachweisung einzureichen, bejschungöwelfe die An. zeige zu erstatten und die Einzahlung zu lelsten.

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62. Die Vorstände der Betriebsgenossenschaften und Betrieb sverbände

baben die Ansätze für Mitglieder, welche eine Nachweisung nicht ein- gereicht haben. zu prüfen und endgültig festzustellen und demnächst auf Grund der von, ihnen geprüften und, soweit erforder⸗ lich, berichtigten . G6. 69) eine summarische Ge⸗ sammtnachweisung der im abgelaufenen 1 ahre von den Mit- liedern der Betriebsgenossenschaft oder des BetriebsvPerbandes be— een versicherten Personen und der von denselben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufzustellen.

Die Gesammtnachweisung ist nach einem von der Reichs Zentral⸗ telle vorzuschreibenden Formulare für Betriebsgenossenschaften nach Industriejweigen und Betriebsarten, für Betriebsverbände nach Kefahrenklassen und innerhalb derselben nach Industriezweigen und Betriebsarten aufzustellen und in einem Exemplare der Reichs⸗

entralstelle innerhalb acht Wochen nach Ablauf des Rechnungs⸗ halbjahres einzusenden.

S. 73. ; .

Die Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände sind befugt, Vorschriften . .

1. über die von öen Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihrem Betriebe zu treffenden Einrichtungen unter Be drohung der Zuwiderhandelnden mit Strafzuschlägen zu den Beiträgen. ;

2. über das in den Betrieben ihrer Mitglieder von den Ver—

sicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Ver. halten unter Bedrohung mit Geldstrafen bis zu sechs Mark

zu erlassen. .

Darüber, ob über den Erlaß solcher Vorschriften von der Generalversammlung oder von dem Vorstande oder von hesonderen zu dem Ende zu bestellenden Ausschüssen zu beschließen ist, sowie darüber, ob vor der Beschlußnahme die Vorstände der betheiligten Abtheilungen über die zu erlassenden Vorschriften zu hören sind, hat das Statut der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes Be⸗ stimmung zu treffen (5. 20 Nr. 7). ;

ö Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Aussichts— behörde.

Die Vorschriften ad 2 sind, bevor sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung eingereicht werden, dem zuständigen Arbeiterausschusse (58. 5) zur gutachtlichen Erklärung mitzutheilen. Die Erklärung ist von dem Arbeiterausschusse, oder sofern die Vorschriften sich auf die Betriebe einzelner Industriezweige oder Betriebsarten beschränken, von der zuständigen Sektion oder den zuständigen Sektionen des e, . (S. 57) zu beschließen und binnen sechs Wochen nach erfolgter Mittheilung an den Vorstand der Betriebsgenossen“ schaft oder des Betriebsverbandes einzusenden. Die gutacht⸗ liche Erklärung des Arbeiterausschusses ist, sofern sie recht- zeitig eingeht, dem Antrage auf Genehmigung der Vorschriften beizufügen. . ;

Erstreckt sich der Bezirk der Betriebsgenossenschaft oder des Be— triebsverbandes über die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs Behörden, so ist jeder der letzteren eine Abschrift der genehmigten Vorschriften einzureichen. ö

Die Festsetzung der in 8. 73 Abs. 1 Nr. 1 voigesehenen Straf⸗ zuschläge erfolgt durch den Vorstand der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes, die Festsetzung der in 5. I3 Abs. 1, Nr. 2 vorgesehenen Geldstrafen durch die Ortspolizeibehörde. Gegen die Festsetzung findet binnen einer Woche nach der Zustellung die Be⸗ schwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet endgültig im ersten Falle die Aufsichtsbehörde, im zweiten Falle die der Ortspolizeibehörde vor⸗ gesetzte Verwaltungsbehörde. .

Die Geldstrafen (5. 73 Abs. 1 Nr. 2) fließen in die Kranken⸗ kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zu— widerhandlung angehörte.

N

Die Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der auf Grund des §. 73 erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den Einrichtungen des Betriebes, so weit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder zum Verbande von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der gemäß §. 68 Absatz 1 eingereichten Nachweisungen, sowie behufs der nach 5§. 68 Abs. B vorzunehmenden Festsetzungen die Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die verdienten Löhne und Gehälter er— sichtlich sind. ; ;

Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, den als solchen legiti⸗ mirten Beauftragten der betheilgten Betrieb sgenossenschaft oder des betheiligten Verbandes auf Erfordern den Zutritt zu seiner Betriebs stätte während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Er ist hierzu auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwaltungs— 26 durch Geldstrafen im Betrage bis zu fünfhundert Mark an— zuhalten.

Die Beauftragten der Betriebsgenossenschaften und Betriebsver- bände haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole zu ihrer , , , Verschwiegenheit zu beobachten. Sie sind hierauf von der Aufsichtsbehörde zu beeidigen.

Die durch die Ueberwachung und Kontrole entstehenden Kosten gelten als Verwaltungskosten der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebeverbandes. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde statt; über dieselbe entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. ann

§. 76.

Namen und Wohnsitz derjenigen Beauftragten, welche mit der Ueberwachung der Befolgung der auf Grund des §. 73 erlassenen Vorschriften betraut sind, müssen den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstredt, angezeigt werden.

Diese Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des F. 139 der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigleit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen, und können dazu von der Aufsichts behörde der Genossenschaft durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.

§. 77.

Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine A unf fet von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebè— unternehmer bei der Polizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten.

Dieselbe muß binnen jwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Verpflichtete von dem Eintritt der die Verpflichtung be— dingenden Thatsache Kenntniß erlangt hat.

Für den Betriebgunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebetheil, in welchem sich der Ünfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten, im Falle der Be— binderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.

Das für die Anzeige wird vom Reichskanzler festgestellt. Die Vorstände der unter Verwaltung von Reichs und Staats- behörden stebenden Betriebe haben der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben ä . zu erstatten.

8. 78.

Die Polizeibehörden, im 7 des 5. 77 Absatz 5 die Betriebg⸗˖ vorständes haben über die jur Änzeige gelangenden-Unfälle ein Ünfall verjeichniß zu führen. 820

§. 19.

Jeder zur * gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person 6 wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche vor⸗ Aussichtlich den Tod oder eine Grwerbeunfäbigkeit von mehr als dreisehn Wochen jur Folge baben wird, ist von der Polizeibehörde obald wie möglich einer Untersuchung zu unterzieben, durch welche estzustellen sind

I) die Veranlassung und Art des Unfalls,

2) die getödteten oder verletzten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,

4) der Verbleib der verletzten Personen, .

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Per onen, weiche nach §. 6 dieses Gesetzes einen Entschädigungöanspruch erheben können. . ;

Die betheiligte Betriebsgenossenschaft, der betheiligte Betriebs verband und der Betriebsunternehmer können durch einen Vertreter oder in Person an den Untersuchungsverhandlungen theilnehmen.

Zu dem Ende ist ihnen von der Einleitung der letzteren rechtzeitig

KLenntniß zu geben. Außerdem sind, soweit thnnlich, die sonstigen

Betheiligten und auf Antrag der Genossenschaft oder des Verbandes

auf deren Kosten Sachverständige zuzuziehen. Von dem über die

Untersuchung aufzunehmenden Protokolle, sowie von den sonstigen

Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag

oe, e. und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu

gewähren.

Bei den in ö 77 Abs. 5 bezeichneten Betrieben liegt es der vor⸗ gesetzten Dienstbehörde ob, die Untersuchung nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen. 8. so

Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall ver— 36 Versicherten und für die . der durch Unfall ge⸗ tödteten Versicherten erfolgt durch die Vorstände der Betriebsgenossen⸗ schaften und Betriebsverbände oder nach Bestimmung des Statuts durch einen besonderen Ausschuß dieser Vorstände.

Sind versicherte Personen infolge des Unfalls getödtet, so hat der Vorstand der betheiligten Betriebsgenossenschaft oder des bethei⸗ ligten Betriebsverbandes sofort nach Abschluß der Untersuchung (&. 79) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald er von dem⸗ . Kenntniß erlangt, die Feststellung der Entschädigung vorzu— nehmen.

Sind versicherte Personen infolge des Unfalls körperlich verletzt, so ist nach Ablauf von dreizehn Wochen nach dem Eintritt des Un⸗— falls die Feststellung der Entschädigung für diejenigen verletzten Per⸗ sonen, welche alsdann noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig sind, vorzunehmen.

Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf von dreizehn Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunaͤchst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Entschädigung nach Beendigung des een, men, .

§. 81.

Entschädigungsberechtigte, fur welche die Entsckädigung nicht von Amtewegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Ein— tritt des Unfalls bei dem zuständigen. Vorstande anzumelden.

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

Ereignete sich der Unfall, infolge dessen der Entschädigungsan— spruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Betriebsgenossenschaft oder einem Betriebsverbande nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruches bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Be⸗ trieb gelegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch zurückzu⸗ weisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den 5. J fallend erachtet; andernfalls hat sie die Iest⸗ stellung der Betriebsgenossenschaft, welcher, oder des Betriebsverban⸗ des, welchem der Betrieb angehört, auf dem in den §§. 61 bis 65 vorgeschriebenen Wege herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlgssung zu überweisen, auch dem Ent⸗ schädigungsberechtigten hiervon ö Nachricht zu geben.

Dem Verletzten steht ein Anspruch in Gemäßheit dieses geic h nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigführt hat. Die Ansprüche der Hinterbliebenen . hierdurch nicht berührt.

Die Mitglieder der Betriebsgenossenschaften und Betriebsver⸗ bände sind verpflichtet, auf Erfordern des Vorstandes derselben binnen einer Woche diejenigen Nachweisungen über die Löhne und Gehälter der in ihren Betrieben beschäftigten Personen zu liefern, welche zur Feststellung des Durchschnittslohnes oder ⸗Gehaltes (5. 5 Nr. 2 Abs. 2, 3) erforderlich sind. 968

Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand, welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schrift⸗· lichen, durch die untere Verwaltungsbehoöͤrde zuzustellenden Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbgunfãhig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen .

§. 85.

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den F 1 fallend erklärt wird (5. 81 Abs. 3), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde zu, welche binnen vier Wochen nach der Zuslellung bei der unteren Verwaltungsbehörde ein⸗ zulegen ist. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungs—⸗ behörde endgültig.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird GS. 81 Abs. 2), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent. schädigung festgestellt wird (8. Sc), findet nur die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt.

Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erheben. 3 8

OD.

Für jede Betriebsgenossenschaft und für jeden Betriebsverband wird ein Schiedsgericht errichtet.

Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.

Der n wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von den Zentralbehörden der Bundesstaaten, im Falle deg 8. 13 von dem Reichskanzler ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungs—⸗ fällen vertritt. ö

Die Beisitzer werden zur Hälfte von der Generalversammlung der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebs verbandes aus den nicht dem Vorstande angehörenden Mitgliedern der Genossenschaft oder des Verbandes, zur Hälfte vom Arbeiterausschusse (6. 54) aus den Ver sicherten gewählt. Für jeden 365 werden ein erster und ein zweiter Stellvertreter erwäblt, welche ihn in Behinderungsfällen zu ver— treten haben. w.

Die Beisitzer und Stellvertreter sind auf vier Jahre zu wählen. Scheidet ein Beisitzer oder ein Stellvertreter während der Wahl. 8 aus, so findet für den Rest derselben eine enn, ,

tatt, welche, wenn der Ausscheidende Arbeitgeber ist, von dem Vorstande der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes vor— genommen wird. 8 8 8 .

Durch das Statut der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebs⸗ verbandes lann bestimmt werden, daß die aus den Mitgliedern zu wählenden Beisitzer des Schiedegerichts und deren Stellvertreter für i Genossenschaftg · oder Verbandsabtheilung besonders zu wählen in

In diesem Falle ist die Wabl der aus den Versicherten zu wäh⸗ lenden Beisitzer und Stellvertreter durch das nach Vorschrift des F. 59 zu erlassende Regulativ in ent sprechender Weise zu regeln.

von der Aufsichts behörde nach näherer Vorschrift der Centralbehörde bekannt zu machen.

Namen und Wohnort der Beisitzer und Stellvertreter sind nach ieder Wabl von den Vorständen der Betriesgenossenschaft und der Betriebsverbände, sowie von den Arbeiterausschüssen dem zuständigen Vorsitzenden des Schiedsgerichts e.

Der 1 und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Be⸗ stimmungen der 5§. 31 Absatzs und? und 32 Absatz 1 Anwendung. Die von den Arbeiterausschüssen gewählten Beisitzer erhalten Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Aus⸗ lagen erfolgt durch den Vorsitzenden. .

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Qbliegenheiten des Amtes eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die sich ohne gesetzlichen Grund Weigernden zu erzwingen.

Die Geldstrafen fließen zur Genossenschafts⸗ oder Ver⸗ bands kasse.

5. 90. ; Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver⸗ handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ sitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken. . . rr Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen mit Stimmen⸗ mehrheit. Imh Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch kaiserliche Verordnung mit , . des Bundesrathes geregelt.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und J welcher den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

Die, Entscheidung ist endgültig, sofern sie nicht im Falle eines Entschädigungsanspruches auf Grund des §. 6 Nr. 2 durch Aner⸗ kennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden, welches die Voraussetzung des Entschädigungsanspruches bildet, bedingt ist. In diesem Falle kann die Feststellung des betreffenden Rechts verhältnisses im ordentlichen Rechtsweg mit der Wirkung herbeigeführt werden, daß das Schiedsgericht auf Antrag der Betheiligten eine neue Ent⸗ scheidung über den Entschädigungsanspruch nach Maßgabe dieser Feststellung zu treffen hat. ;

Die Klage ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen sechs ö nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts zu erheben.

ö . Nach endgültiger Feststellung der Entschädigung ist dem Berech⸗ tigten eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der Hebestelle und der ,,,, auszufertigen.

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent⸗ schädigung maßgebend waren, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. .

Ist der körperlich Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des 5. 5 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so, muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren eststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Aus , e, vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des 2 angemeldet werden. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des §. 81 Absatz 2, 8§. 83 bis 92 entsprechende Anwendung. .

Eine Erhöhung der im ö 5 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in. Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (8. 84) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Berufung auf Entscheidung durch das Schieds⸗ gericht (5. 85) hat keine n , ,. Wirkung.

Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗ pfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die in ö 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der

hefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen⸗ verbandes gepfändet werden.

5. 9gö5.

Die Kosten des Heilverfahrens (8. 5 Nr. I) und die Kosten der e ng (86. 6 Nr. I) sind eine Woche nach ihrer endgültigen Feststellung zu zahlen.

Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinter⸗ , der Getödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen.

. . .g9ö.

Die Berechtigung zum Bezug der Entschädigungsrenten ruht, so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt.

Ist der Berechtigte ein Ausländer und verläßt derselbe dauernd das Bundes gebigt, so kann er für seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrag der dibe en n abgefunden werden.

Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Ent- schädigungen wird vorschußweise durch die Postverwaltungen und zwar in der Regel durch dasjenige Postamt, in dessen Bezirk der Entschä— digungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz batte, bewirkt.

Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Rente an das . seines neuen Wohnorts bei dem Gengssenschafts⸗ oder Ver= andsvorstande, von denen die Zahlungsanweisung ausgegangen ist, zu beantragen.

Die Auszahlungen erfolgen auf Anweisung des für die Feststellung der Entschädigung zuständigen Vorstandes. ö ;

In der Anweisung muß die Gefahrenklasse, der Industriezweig oder die Betriebsart, und die Betriebsgenossenschaft oder der Betriebs⸗ verband bezeichnet werden, welchen der Betrieb, in dem der Unfall sich ereignet hat, angehört. .

Die Erstattung der von den Postverwaltungen geleisteten Vor schüsse durch die nach . 7 zur Leistung der Entschädigungen Verpflich= teten erfolgt uf Anweisung der Reichs, Zentralstelle.

Dieselbe bestebt aus einem vom Kaiser auf Vorschlag des Bundes raths zu ernennenden Direktor und der zur Erledigung der Geschäfte erforderlichen Anzahl von Beamten.

S. 99.

Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnun 32 baben die Postverwaltungen der Reichs⸗Jentralstelle für jede Be⸗ triebegenossenschaft und jeden Betriebs verband eine Nachwelsung der 14 nweisung derselben geleisteten Entschädigungezablungen ein⸗ zusenden, und gleichzeitig die eta zu bejeichnen, an welche die. zu erstattenden Beträge einzuzablen sind.

Die Nachweisungen sind für die Betriebsgenossenschaften 2. D weigen und Betriebgarten, für die Betriebeverbande na

efahrenklassen und innerhalb derselben nach Industriejweigen und Betriebsarten geordnet ,,

Auf Grund der von den Postverwaltungen eingesandten Nach ·

Der Name und Wohnort dez Vorsitenden des Schiedsgerichts ist

weisungen werden die Beträge, welche nach Vorschrift des 8.7