1882 / 114 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

eine Zustimmung ist erforderlich, wenn die Abänderung der bebõrden oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der . 8. 31. J Außer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeindererfretung fũr die dieser Mitglieder werden unter Berü sichtigung der Seelenzahl, sowie 1 Die Entscheidung ist schriftli z i ü j = aruc? 3c 6 öffentlichen Gottesdienstes oder der in der Aufsicht und Einwilligüng zu bestimmten Handlungen der Verwal⸗ Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind Diejenigen: Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann. der sonstigen örtlichen Verbältnssse 2 2 und er er. sehen. . er ler hn fe, nnd, ni e ö n n Gemeinde bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen verfügt tung wird durch den Uebergang der letzteren auf den Kirchenrath 1) welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechfe sich be⸗ Die Entlassung eines Kirchenältesten oder Einh. Gemeinde · durch Beschluß der Bezirkssynode, welcher der Genehmigung der binnen ciner Ausschlußfrist von vier Wochen zu. Lautet die ange⸗ werden soll. . . ö ; nichts geandert. . finden, 1 vertreters erfolgt: ; ; ; Kirchen behörde bedarf, bestimmt. Für jedes gewählte Mitglied ist fochtene ECntscheidung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung Der Kirshenrath entscheidet über Einrãumung des Kirchen m. Gemeindevertretung 2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Ver⸗ 1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen ein Ersatzmann zu wählen, welcher bei dessen Behinderung in die aus dem Amte, so kann die Kirchenbehörde nur unter Zuziehung des ebäudes zu einzelnen nicht zu den GSemeindegortes diensten gehörigen ; s r . gehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich Eigenschaft, ; ö Synode eintritt. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre und werden Ausschusses der Gesammtsynode entscheiden. andlungen, welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht 1. Umfang der Gemein evertretung. ziehen kann, in Untersuchung sich befinden, 2. wegen grober Pflichtwidrigkeit. . von den vereinigten Gemeinde Organen jeder Gemeinde, bei verbunde⸗ Der Synodalvorstand des sechzten Synodalbezirks hat außer den wider sprechen. . . ; 8 ; 3) welche im Konkurse sich befinden, ! Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und nen Gemeinden der Gesammtparochie, voll ogen. vorstehend zu 1 big 15 gedachten unktionen die für die Grafschaft S. 16. 38 In jeder Kirchengemeinde, welche 509 oder mehr Seelen zählt, M. welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr des Kirchenraths durch den Vorstand der Bezirks syngde. Der reformirte General Superintendent, sowie eir von der Bentheim bestehenden geistlichen Gr rr. insonderheit die geistliche 2 Der Kirchenrath ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße des ist außer dem Kirchenrathe eine größere Vertretung zu bilden. im Räckstande sind, J. Gegen die Entscheidung steht binnen einer Ausschlußfrist von Kirchenbehörde etwä abgeordnetes Mitglied derselben, desgleichen die Güterkasse und die Emeritenfasse der Grafschaft Bentheim n ver⸗ Heistlichen oder anderer seiner Mitglieder in ihrer Amtsführung oder In Gemeinden unter 565 Seelen werden die Rechte der Ge⸗ 5) welche durch Verachtung des göttlichen Worteg oder unehr⸗ zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung die Berufung Mitglieder des Vorstandes der Gesainmtsynode haben das Recht, walten und übt diejenigen Befugniffe und Obliegenheiten * den ibrem Wandel in der Sitzung zur Sprache bringen. Jedoch steht meindevertretung von allen stimmfähigen Gemeindeangehßrigen baren Lebenswandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch an die Kirchenbehörde und den Ausschuß der Gesammtfynode zu. jederjeit den Verhandlungen der Bezirkssynode beizuwohnen, dabei Pfarrwahlen, welche nach der Bentheimer Kirchenordnung dem Ober⸗ ihm zum Zweck weiterer Verfolgung nur zu, der vorgesetzten Kirchen ausgeübt. ö 1 nicht gesühntes Aergerniß gegeben haben, 6 ; Durch Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der an⸗ das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Kirchenrath zustehen. r; behörde Anzeige zu machen. In Gemeinden von 500 bis einschließlich 1900 Seelen werden 6) welche wegen 3 besonderer kirchlicher Pflichten nach fochtenen Entscheidung aufgehalten. Die Kirchenbehörde ist jedoch be⸗ §. 59. 5. 17. ; 15 Vertreter, von 1009 bis einschließlich 2000 Seelen 20 Vertreter, Vorschrift eines Kirchenge etzes des Wahlrechtes verkustig erklärt fugt, vorläufig die Suspension des Kirchenältesten oder Gemeinde⸗ Den Vorsitz in der Bezitksfynode führt der Superintendent. Dritter Abschnitt. 3) Der Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der Jugend zu in Gemeinden von 2000 bis 6606 Seelen 39 Vertreter und in Ge⸗ worden sind. vertreters auszusprechen. Sind mehrere Superintendenten Mitglieder der Synode, so steht es Gesammtsynode. beachten und die Interessen der Kirchengemelnd. n Bezug auf die meinden von C000 Seelen und darüber 48 Vertreter gewählt. . ; . §. 4. er Synode frei, aus den anwesenden Superintendenten den Vor⸗ 66. Schule zu vertreten. In Beziehung auf den Katechumenen und Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinsamen Pfarr⸗ Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten. Eine Gemeindevertretung, welche beharrlich ihre Pflichten ver— sitzenden zu wählen und findet die Wahl durch Stimmzetter staft Die Gesammtsynode besteht: Konfirmanden⸗-Unterricht für die reifere Jugend hat der Kirchenrath amt verbunden, und beträgt die Gesammtseelenzahl 509 und darüber, Wählbar in den Kirchenrath sind alle Wahlberechtigten, welche nachlässigt oder verweigert, kann auf Antrag des Vorstandes der In dem sechsten Synodalbezirke wird der Vorsitzende aus der 1) aus dem resormirten Generalsuperintendenten: die Pflicht, die Geistlichen in Aufrechthaltung der bestehenden Ord⸗ so ist für die im 5. 3 Abfatz 2 vorgesehenen Faͤlle in jeder Gemeinde das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt, auch als Männer von bewährtem Bezirkssynode von der * Kirchenbehörde aufgelöst werden. Bis zur Zahl der zur Synode gehörigen Geistlichen von der Kirchenbehörde 2) aus den von den Bezirkssynoden zu wählenden Geistlichen nung zu unterstützen. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule ohne Rücksicht auf deren Zahl eine Gemeinde vertretung zu bilden. Hristlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung einen guten Neuwahl der Gemeindevertretung, wesche innerhalb zweier Monate bestellt. und weltlichen Abgeordneten; ; . ; steht ihm nicht zu. Mißstände in der religiösen Unterweisung der Die Zahl der Gemeindevertreter in Gemeinden unter 500 Seelen Ruf in der, Gemeinde haben. =. ; vom Kirchenrathe auszuschreiben ist, gehen die Rechte der Gemeinde 60. 3M aus fünf von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern Jugend oder in sittlicher Beziehung sind von ihm bei den Organen soll in diesem Falle das Dreifache der Zahl der Kirchenältesten, jedoch Für die in den Kirchenrath zu wählenden Personen haben die vertretung auf den Kirchenrath über. ; Die Berufung der Bezirkssynode erfolgt durch den Vorsitzenden Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des General Super⸗ der Schulverwaltung inr Anzeige zu bringen. nicht über 15 betragen. . . vereinigten Gemeindeorgane das Recht. eine Dreizahl in Vorschlag V. Statutarische Bestimmungen. unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende eröffnet und intenzenten, sind nur für die jed Smalige Spnodalperiode bestellt. In geeigneten Fällen wird) er die Lehrer resp. einen Lehrer um Dh, die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in zu bringen, an die übrigens die Wähler nicht gebunden sind. S. 48. . ; schließt die Versammlungen und sorgt für die vorbereitenden Ar— doch ist ihre Wiederwahl oder Wiederherüfung statthast. ; Unterstützung durch Theilnahme an der Berathung oder sonstige Hülfe einer Gemeinde dauernd vorhanden ist, wied durch Beschluß des 39. Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchen⸗ beiten. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Die Synodalperiode dauert sechs Jahre. ; angehen. Kirchenraths festgestellt. ö 3 Der Kirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an gemeindeordnung ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrechthaltung der Ord— 67 §. 18. ö 2. Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung. und legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten an . Finrichtungen, deren Anerkennung fie wünscht, oder ergiebt sich das nung verantwortlich. Die Mitglieder des ) Dem Kirchenrathe liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und 32

; jeden Gernelnbiglin a glg R . Bed ir ni. neus derartige Kin t chtiln gerd un treffen, so konne golche §. 61 -. 36 t 3 e. vorangegangenen ordentlichen Ge⸗ . . . 352. ö . nem, jedem Gemeindegliede zugänglichen Orte zwei ochen lan edürfniß, neue . en so 61. jammtsynode gewählten Synodalausschu d der Kirch 6 Krankenpflege ob. Er kann sich hierbei Helfer aus der Gemeinde Die Gemeindevertretung vörhandelt und beschließt in Gemein⸗ ʒffen lich aun . ie . ĩ g y gewah schusses und der Kirchenbehörde

̃ s tir s 3 zu einer statutgrischen Bestimmung, geeignetenfalls zu einem förm⸗ Die Bezirkssynode versammelt sich in der Regel jährlich einmal find berechtigt. mit herathender Stimme an den Verhandtungen ' det Dialanez insenderheit aus der Gemeindeverttetung, besordnen eln schaft, mit dem Kirchenrathe über die von dem letz leren zur Berathung Ort und Zeit der Auslegung sind im H lichen Gemeindestatut zuf ; 8 h g

s KR ; Zuptgottegdienste bekannt inmengefaßt werden. Zur Festfetzung solcher an dem von ihr bestimmten Orte. Außerordentliche Ven immlungen Synode Theil zu nehmen. Außctdem“ wo in Königlicher =

ch mit den bürgerlichen Armenbehörden, fowie mit etwa bestehenden vorgelegten Gegenstüände. Der Vorsitzende des, Kirchenraths ist zu? zu, machen, mit dem Beifügen, a nach . . statutarischen Ordnungen bedarf es außer der Zustimmung der Ge⸗ werden von der , im gan des ö missarius den Dr migen. ö en,,

freien Vereinen ins Einvernehmen sehzen. sleich Varsitzender der zu einem Kollegin Wreinigtön Persammlung. Fin priiche gegen die Kstlunkht m' zr angebracht werden können. Iach weindepertretung zudd der Begutachtung durch die Beslrksshhde ciner Rhe ard! der Versammlung ist der Regel nach auf knen ag ke,. . Antraͤge stellen kann. . 5.19 Er beruft, Tie Gemeindevertretung mit Mugabe der Tagesordnung. dem Ermessen des Kirchenraths kann die Bekanntmachung auch Anerkennung der Gesammtsynode dahin, daß die statutgrische Be, schränkt. Die Verhandlungen sind öffentlich, fofern! niht Ausschluß

5) Der Kirchenrath stellt die Die E rn nich

* ö ; ; 9. J hno - 5. 68. ste der wahlberechtigten Gemeinde— ie Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von noch auf anderem, den örtlichen Verhältnissen entsprechendem Wege timmung wesentlichen Vorschriften der Kirchengemeindeordnung nicht der Oeffentlichkeit von der Bezirkssynode beschlossen wird. Jede Die Wahl der Abgeordneten zur Ge ammtsynode erfolgt dur glieder auf, bereitet die Wahlen der Kirchenältesten and Gerneinde— dem Kirchenrathe vorgeschriebenen Form, fie kann aber auch durch erfolgen. j ö . . g . s schlosse Jed ; ) ger zur Ges y solg ch

di. ; ; ö gelchri . - zuwider sei, sowie der schließlichen Bestätigung ber Kirchenbehörde. Sitzung wird mit Gebet eröfffict und geschlossen. die Bezirkssynoden dergestalt, daß für Berke synddäalher rk mit we⸗ vertreter vor, leitet diese Wahlen, beruft die Gemeindevertretung und Verkündung bei dem öffentlichen Gottesdienste erfolgen. Die eingehenden Einsprüche hat der Kirchenrath zu prüfen und . 49. ; . Mit Zustimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten niger k ö. 5000 . U. J in Bezirks⸗ führt die Beschlüsse derselben aus. 58635 . die Liste zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem . ; Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, so⸗ können zur Beschlußnahme Über etwaige gemeinsame Angelegenheiten ynodalbezirke mit 50h09 bis 10096 Reformirten drei Abgeordnete, . S. 20. ; Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit dadurch? won he Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei' Wochen wie ö. wohl, der Staatsbehörden, als, der vorgesetzten Kirchen⸗ mehrere“ Beztrksfynbden zu vereinigter Versammlung berufen werden. Für Böezirkefvnodalbezirke mit 16 066 Reformirten“ unt. darüber

6) Der Kirchenrath beschließt über die beantragte Aufnahme des aus den Mitgliedern des Kirchenraths und der größeren Gemeinde⸗ Berufung an den Rorstand der Bezirks synode zu. Durch Einlegung . behörden, die Gemeinden und ihre Organe zu einer pflich⸗ §. 62. vier Abgeordnete gewählt werden. Im sechsten Synodalbezirk solche, Persongn, in die Gemeinde, welche sich an dem. rte der Ge. bertreten; bestehenden Kollegiums sr forderlich. les Citsckeizung er, der Wernfung rde Cf tan teh de Wahl nicht aufgehalten. Zwischen ( mäßihzn, hätigkeit anfuhalten, zu diefem Hehuse hnen Weisungen Furs Beslußfähsteit der Synode ist die Anwesenheit von zwei üetdenl been in, der Anlage zu s a. und! Bb. bezeschneten * eh meinde aufhalten, aber wegen Mangels des Wobnsitzes die Gemeinde, folgt nach Stinimen mehrheit der Anwefenden. Bei Gleichheit der dem Ende der Einspruchsftist und dem Tage der Wahl müssen min- . zu, ertheilen und erforderlichenfalls die gesetzlich statthaften Zwange. Drittheilen ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden den Wahlbezirke für die Wahlen zur Gesammtfynode gebildet.

angehörigkeit nicht erworben haben. Stim men entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und im Falle destens zwei Wochen in der Mitte liegen. mittel anzuwenden, ersährt durch diese Srdnung keins Veranderung. nach Mehrheit der St! nmef gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent, Unter ben Men jedem Wahl örper zu wählenden Abgebrdneten einer Wahl das Loos. Ist auf die erste ordnungsmäßige Einladung

S. 21. . ĩ . ĩ nun ; n. 40 VI. Besetzung der Pfarrämter. scheidet die Stimme des Vorsitzenden. muß stets ein Gesstlicher und ein Weltlicher sich befinden. In Be⸗

ö hat in, r. K . ,, ö. ö Die Einladung der 5 zur Wahl hat unter Angabe . J a k k , ö . nn d g . , sich treff. der übrigen Abgeordneten steht den Wogen die freie Wahl amteg Anzeige zu machen und die desfalls ergehe den . e delte. Ve mlung zu v Halten, delcher Irlchie Zei e e sowie der Zal z . ie Besetzung derjenigen fundirten Pfarrste en, welche bisher der eraus durch engere Wahl bis zur Erreichung abfoluter Mehr? zwischen Geistliche Weltlichen zu. Bei t g der Vers ö Anordnungen in Ausführung zu bringen, auch bei der Wahl der ohne Rüchsicht auf ihre Zahl zu beschließen befugt sind. Rr eit, und des Ortes, der Wahl; sowie der Zahl der u wählenden , . ö ö z . . 6, ne i ben Gristhichen und ltligken zi. Bei Prufung der er samm

jederzeit das Wort ergreifen

—ĩ , . . ; . . ,,, Personen in zwei aufeinander foigenden auptgottesdiensten zu ge⸗ . reien kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, hat fortan beit fortzusetzen. Ergiebt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ent⸗ lung, in welcher die Wahl stattfindet, muß den Synodalmitgliedern k . den i , n, nne, . , pe , 3. ö . öᷣ . . 6 . e e rl k ö I . einem Falle, durch, Wahl der , unter l m scheidet das Loos. hiervon ausdrücklich Venntniß gegeben werden. Die Wahl erfolgt stehende . ö h igen irchengemeinden beigelegte Wah welche g ve e, d . Ne i . . , kanntmachungen anzuordnen, bleibt dem Kicchenrathe überlassen. Der . der Kirchenbebörde, im anderen Falle durch Berufung der Kirchen⸗ 4 . . §. 53. ö durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten ist ein Ersatzmann zu recht nach den §5. 50 ff. auszui en eg fbr! n,, mn n, n n, ö. n. nden Patten oder Patrongtevertreter ist zur Theilnahrnel an en Wahl⸗ . behörde zu geschehen, JJ ö Der Wirlungekreis der Bezirkesynode umfaßt nachstehende Be— wählen.

89 D ; thek ö hal hl bene Rechte Dritt Th ilnehri d i tif . ist ug zu bel handlung besonders einzuladen. . Die Wahl erfolgt durch die vereinig en Gemeinde⸗ gane 8. 32). fugniffe und Obliegenheiten: . . ö . . S. 69. . em Kirchenrathe kommt, sowe woblerworbene Rechte Dritter Theilnehmmern der Alben zu unterschreiben t. 8. 4 * Auf Pfarrstellen, init. deren Verleihung die gleichzeitige Uebertragung ) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder in einer , rr gn, 3. Wirkungskreis ö. Gemeindevertretung. Die Wahl wird vom V disi gend en des Kirchenraths geleitet . 6 f n hen l gen Amtes verbunden werden soll, findet diese . . . en rh, 1 ö Horstzende oder ein ie, nn, , n w ö. . t diʒ e assun . . , ; se übrigen Mitter? ien . , . . Vorschrift keine Anwendung. . von izm ernannter Berichterstatter vorzutragen hat; är dsr oeistliche, der mindefteng dreißig Jahr alt ist, als welt⸗ ö ö e rern u tuffi liegt nur die Befugniß der . beschließende Mitwirkung ben ö muß El ber nl ,, . k 8. . it . 2 die Erledigung der an die Pr dirktespndde gelangenden Vor⸗ liches Mitglied jedes zum Kirch nältesten wählbare Gemeindeglied : . ener, ) 31 . = arrwahlen finden unter Leitung des Superintendenten lagen der Kirchenbehörde oder der Gesammtsynode; reformirter Konfession, welches einer der zur Gesammtsynode ge⸗ . . . D Gnttie ) nit Schusstell 1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Be— . ie. , oder eines ven der Kirchenbehörde besonders ernannten , 3) die Berathung von Anträgen an die Kirchenbehörde und die hörigen Gemeinden angehört. ͤ e zer⸗ ĩ z bei der Vermielh der Verpach an in,. 1e, ,, ,,. ; ie Einlad itgli ĩ 8 ö Ge⸗ ( syno zelche itgli Synode tirchen⸗ . kJ 2 bei . . in e,, , . Vermiethung oder Verpachtung lichen Verhaͤltnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, kann auf Beschluß ö. statt, Die Einladung der Mitglieder dez KRirchenraths und er Ge Gesammi node, weiche ven Mitgliedern der Synoden. den Kirzben 6. h *

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ö ö j s 7 FI ö h . . ö J ö . 2 ; .

schri ; x ö ; tirchenr ĩ ehm es Vorftandes Bey irkg⸗ 5 meidevertretung., muß mindestens zwei Wochen vor dem Wahlakte raͤthen oder auch einzelnen Mitgliedern des Synodalbezirks über kirch⸗ Die Gesammtsynode versammelt sich alle sechs Jahre auf Be—⸗ Vorschriften. 2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die des Lirchenrgths und init Ger bnßßung des Vorstandes der Veniptz . schriftlich gesch

n,, , e, . . 6 . . n, Hzehen. ; ö liche Gegenstände an die Bezirkssynode gelangen; rufung der Kirchenbehörde. Außerordentliche Vel ammlungen werden

ö 58. 23. ( ; Suhstanz selbst angreift, fowie bei Kündigung und Einziehung von r . * wählenden Vertreter auf eineine Ab= Die Wahl erfolgt mittels schriftlicher Stimmzettel durch 4) in zweiter Instanz die Handhabung der' kirchlichen Ordnung mit Zustimmung des von 91 Kirchenbebörde ) Der Kirchenrath soll in, der Gemeinde die Erweckung einer Kapftalien, spferm sie nicht zur zinslichen Wiederbelebung erfolgt; eilbngen der Gemeinde erfolgen. 5 . ; . ghsolute, Stimmenmehrheit. Wird bei der ersten Wahl absolute in den Gemęinden innerhalb der gesetzlichen Grenzen (8. 15) unter Genehmigung des Minifters der geistlichen Angelegenheiten be⸗ lebendigen Theilnahme, an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen I) bei Anleihen, weiche nicht Flos zu vorttbergchänber Aughülfe 6. Mir, die Persönlich erschienenen Wähler sind stimmbercchtigt. . Mehrheit nicht erreicht, so ist das Verfahren durch engere Wahl 5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden rufen ; ; sein lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und An dienen und al den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiot. Die Abstimmung erfolgt mittels gehn ter ont, Jeschrie bener Stimm, . . Bei Stimmengleichheit cutfcbcidet dag Teozr Kommt Einrichtungen für christliche Liebesthätigkeit, sewie ie Verwaltung §. 71 liegen einzelner Gemeindeglieder willig entgegennehmen! und fleißig erstattet werden sollen; . ; ane, Pom irchenrathe n 1 , . tig n ung . . keine Wahl zu Stande, so besetzt die Kirchenbehörde die Pfarre uf und Leitung der den Kirchengemeinden Ces Synpdalbezirkg gemein Nach Cröffnung der Synode werden die Mitglieder der Synode grwägen. Auch hat er bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei ber 4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Ein— anggordnet werden, wenn nicht mindestens zehn Wähler Widerspruch ö ein Jahr mit einem Vikarius. Tritt derselbe Fall nach Ablauf dieses samen derartigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statuta⸗ von dem Vorsitzenden mittels des feierlichen Gelübdes: Wahl der Kirchenältesten und Gemeindevertreter, über die zur Ver⸗ treibung fortlaufender Zinsen und Gefaͤlle oder die Einziehung gus. erheben. ; . ; K ö Jahres wieder ein, so wird die Stelle von der Kirchenbehörde definitiv rischer Srdnung; „Ich gelobe vor Gott, daß ich kalt Mitglied der Synode öffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen Gewählt ind. Diesenigen, auf welche die absolute Mehrheit der Jefetzt ) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr und Kirchen⸗ gehorsam dem goͤttlichen ? Worte, in Treue gegen den der Gemeinde Mittheilung zu machen. und bei Abschließung von Vergleichen; . j 3. , n mg J ist. Hat . 6. Wahlgang eine ö . . vermögens der Gemeinde nach näherer Best im mung der ju erlassenden Glaube und die Ordnungen der, evangelisch . Fb mbanten gdf, erhebt hen Krrargtuten Pon, Baulichtzs, ir , rr wen nir . 6 istent nd er gene g.; . Wählbar sind alle für die Verwaltung des geistlichen Amtes in Verwaltungs ordnung; Kirche die Ehre Gottes und das Heil der Seelen unver=

§. 24. Der Ki ; S* Gemei ö fee m mb ten der ef ehlichen Rrpare icht. . ; d ,, , he , n. ,, . ; lirchenält . nini * ; 2 nir gl e e his far . , . . * ,,, . 5 wird, das Verfahren durch engere Wahl in der Weise fortzusetzen, Reese gelischsefotminn, Kite befebigte Persench, jedoch mit der die Pestimmung der Zahl der Kirchenästesten und deren rückt im Auge behalten und trachten will, daß die Kirche

; ; —̃ 3 * uren Mt; . Beschränkung, daß in Pfarrstellen, deren. Jahreseinkommen außer der etwaige Bersheilung auf die cinjelnen Theile der Gemeinde, in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der kick? meinde sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, Reparaturen, deren Kostenanschlag 265 übersteigt. Im Falke des daß. Dr enige von den bei der torhergehenden Ab imma g Bf amen . . gen Or ih n fr 3600 6 übersteigt, nur Geistliche von & die Verwalkung der Bezirksfynodal kasse, die Bestellung eines wachse zu ihrer selbst Besferung an dem, 365 das Haupt inßbesondere bei Pgrochialveränderungen, als auch geeignetenfalls durch Bedürfnisses kann die Gemeindevertrefung ein— für allemal die Voll⸗ r, 23 , ö. , h n, , ssã Bei ö. mindestens zehn Dienftjahren gewählt werden dürfen. Synodalrechnungsführers, die Festfetzung des Etats der Kasse, vor⸗ ist. Christus ).

Einbringung von Anträgen wahrzunchmen. macht des Rir benraths ur Vornahme höher veranfchlagterle R. uᷓ ,, ,. J, r, 4 . . . . . nnn . Das, Dienstaltzr it Lom, zeitpunkte der Srdination ab zu be, Khan ene migung der Kir 'enbehzrke. fowie die Vertheilung auf getreu Frfäsä n Eißrer Obliegenheiten verpflichtet ; *. 3. ; ö raturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 66 hinaus, . 1. vrotg o f . Hüernmnen. 2 ah . nach erg nn. Ver. ö. rechnen; jedoch ist diejenige Zelt, während welcher ein Geistlicher im der zur Bezirkssynodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über

11 Der Kirchenxrath vertritt die Gemeinde in vermögensrecht⸗ erweitern; . ; 64. BVorsitzenden und zwei Mitgliedern des Rirchenraths ö. öffentlichen Schulamt oder im Dienste der inneren Missien fest an und Gemeinden; die inneren und äußeren Zuftände der reformirten Kirche des Bezirks licher Beziehun in streitigen, wie in nicht streitigen Rechtssachen und 6) bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erfor⸗ un erzeichnet. ; * gestellt gewesen ist, auf das kirchliche Dienstalter mik in Anrechnung 9) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden, sowie und sodann die Neuwahl des Vorstandes. verwaltet das Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirch⸗ derlichen Geldmittel und Leistungen, insbefondere bei Festsetzung des s 9n 2. K ; 8. . zu bringen. die Errichtung solcher Ordnungen in dem den Bezirkssynoden an— Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit lichen Lokalstiftungen, welche nicht stiftungsmãäßig eigene Organe haben, Betrages und des Vertheilungsniaßftabes der zu erhebenden Kirchen⸗ vas Unmittelbar nach der Wahl. hat der Lirchenrath zu prüsen, 6 ; §. 53. gewiesenen Geschäftsgebiete unter Vorbehalt der Prüfung der Gebet geschlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich; es kann die sowie des Pfarrvermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber nicht teuer. Die Kirchensteuer wird erhoben nach dem in' den einzelnen 9. Wahlverfahren in e mell gültiger Pei slattgefunden hat. Er- Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächst⸗ Gesammtsynode und der schliesflichen Bestätigung der Kirchenbeßörde; Seffentlichkeit jedoch durch Mehrheitébeschluß der Synode für einzelne entgegensteht. . J . Gemeinden dafür bestehenden Beitragssuße. Wird ein Beitrags fuß hi ? 6. prüfung Anstände, welche die Gültigkeit des e sammten folgenden sonntäglichen Haupigottesdiensten bekannt zu machen. 19) die Mitwirkung bei Abänderung des Synodalbenrks; Verhandlungen ausgeschlossen werden.

Seine . ist insonderheit auch erforderlich bei der Ver— für die Kirchensteuer in einer Gemeinde, in der bislang eine folch.t Wahl verfahrens oder gin zelner. Theile desselen in. Frage stellen, so Innerhalb meier Wochen nach der ersten Bekanntmachung kann 13) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder; §. 72. achtung oder Vermjethung der den kirchlichen Veamten zum Gebrauch nicht erhoben ist, neu eingeführt oder wird eine Abänderung des be⸗ hat. der Kir chenrath das zut. Erledigung Erfer erliche, nöth ig nfalls 5 jedes konfirmirte Gemeindeglied gegen Lehre, Gaben und Wandel bee 12) die Wahl der Beisitzer des Benirkesynodalvorstandes und der Ueber Beschlußfähigkeit uad Vef blußnahme gelten die Bestim— oder zur Nutzung Überwiefenen Grundstuüͤcke über! bi Dienstzeit des stehenden Beitrage fußes von den Gemeindcorganen beschlossen oder Une Neuwghl an zuordnen, It das Wahlverfahren in formeller Hin. 4 Gewählten und gegen die Gesetzlichkeit der Wahl bei dem Vorstande Abgeordneten zur Gesammtfynode. nnngen, des §. 62. Für die Wahl ju Kommiffionen genügt relative jeweiligen Inhabers hinaus. . durch die vorgesetzte Kirchenbehörde angeordnet, so muß derselbe nach sicht ohne, Mangel J. sind die vorge nndenen Anstände behitigt. 10 der Bezirkssynode Einspruch 6 5. 64. Mehrheit.

l 1 dem Fuße direkter Staatssteuern bestinimt werden; werden die Namen der gewahlten irchenältesten. und CQ meinde ö §. 54. I'der Bezirkesynode ist ein Bezirkespnodalvostand vorgesetzt. S. 73.

Dem Patron verbleiben außer der Theilnahme an der Verwaltung 3 kei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Ge— kerkäeteresn wei auf einander folgenden Sonntagen der Gemeinde J Nach Ablauf. der Einspruchsfrist sind die gesammten Wahl— Derselbe besteht aus dem Vorsißenden der Bezirkasynode, welcher auch Der Wirkungskreis der Gesammisrnode umfaßt ra bfel ende Ve⸗ des kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Kirchenrathe bührentaxen; verkündigt, g. 1 6 R z zn h ö verhandlungen mit dem Gutachten des Bezirksshnodalvorstandes über im Vorstande den Vorsitz führt, und aus vier von der Bezirks fugnisse und Obliegenheiten: da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfniffe trägt, s) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer CGinsprüche gegen die Wahl können bis zu der zweiten Per ün . (Ecctwa erfolgte Ginsprüche der Kirchenbebörde zur Bestätigung der svnede aus ihrer Mitte auf sechz Jahre gemählt? Beisitzern, von gn die Sorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Stellen für den Dlenst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesse⸗ ung. bon jedem R*ahlberechtigten Gemeindegliede erhoben , . Wahl einzusenden. denen mindestens Einer ein Geistlicher und mindestens Zwei Welt! und Verfassung, für Förderung der cristliche n Liebesthätigkeit und für Zustimmung zu den nach den bestehenden Geseßtzen seiner Genehmigung rung des Einkommens bestehender Stellen; beß dauernder Mermisle— Ucber dieselen, entscheidet. der Tirchenrath, und auf linge legte Ve- Die Bestätigung der Wahl darf nur versagt werden: liche sein müssen. Abstellung wahrgenommener Mißstande durch Anträge oder Be—⸗ unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung in bisherigem rung solcher auf der Kirchenkasse haftender Leistungen, bei Verwande—⸗ ufung, für wee von Zustellung ger Entscheidugg an eine Ausschluß⸗ ö. 1) wegen Kesetzwidrigkeit des Wahl verfahrens, Der Synodalvorstand des sechsten Synodalbezirkzs führt den schwerden; f ö Um fange. ; ö. ; lung veränderlicher Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste frist von zwei Wochen läuft, der Vorstand Ler 2 ezirks synode. 2 wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des Gewählten, Namen „Ober -Kirchenrath der Berirlsfynode Bentkeim“. Y die Mitwirkung bei der Bildung der Tommission zur Prü—⸗

In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Ve · Hebungen oder bei Umnwandelung von Naturaleinkünsten in Gez J 5. 43. ö ö 3) wegen geistiger oder körperlicher Ünfähigkeit des Gewählten, §. 65. fung, der Geistlichen durch War von drer Abzeerburten aus den cken des Kirchenraths für ertheillt, wenn er auf abschriftliche Zu. ente, letzteres, soweit nicht die mwandelung in em Lurch die . Die Gewählten önnen das Amt eines Kirchenältesten oder eines dias Amt zu verwalten. Der Synodalvorstand hat: seistlichen Mitgliedern des Gefammtfrnodalbernrke, welche neben drei tellung des Beschlusses nicht binnen dreißig Tagen nach dem Empfange Staatẽsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; Gemeindevertreters nur ablehnen oder niederlegen: * §. 565. 1 den Vorsitzenden in seiner Geschäfts führung zu unterstüßken; von der Kirchenregierung zu ernennenden reformirten Mitgliedern in dem Kirchenrathe feinen Widerspruch zu erkennen giebt. 9) bei Feststellung des Etatg' und der Voranschlageperiode der ) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder . Die Kosten des Wahlverfahrens und des Umzuges der Geistlichen 2) für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle, nöthigen⸗· Lie Yrũfungèommission niit vollem Stimmrecht eintreten;

; S. 27. . ; Kirchenkasse, sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der 2) das Amt schon belleldet haben, sofern feit dem Auctritt drei 4 fallen der Gemeinde zur Last. Es ist statthaft, diefe Kosten aus der falls unter Zujiehung anderer Synodalmitglieder zu sorgen; 3) die Berathung der gesteilten Änträge und eingegangenen Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willene— Entlastung; der Etat ist vor der Feststellung, di- Jahresrechnung vor Jahre noch nicht verfsoffen sind, Rirchenfasse zu bestrelten. die Synodalbeschlüsse an die Gesammtfynode oder die Kirchen— Petitionen; ĩ erklärung de Kfrchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden der Entlastung während einer Woche zur Ginficht der Gemelndeglieder enn endere czhhebliche Entschuldigungegründe vorliegen, z. B. . §. 66. behörde zu befördern und die bestüͤtigten Befchtüsse, soweit ihm ie die Köledigung der Vorlagen der Kirchenbebörde; . oder seines Stellvertreters und jweier Kirchenältesten, sowie der Bei— öffentlich aus zulegen; ; Kränklichkeit, häufige Abwesenheit oder Dienstverhaältnisse, welche mit * In Betreff der Besetzung derjenigen Pfarrstellen, welche nicht Ausführung übertragen wird, in Volljug zu seßzen; ) die Mitaufsicht über die Verwaltung der Bezirks synodalkassen; drückung deg Kirchensiegels. Hierdurch wird Dritten gegenüber die 10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Ge · dem Amte unvereinbar sind. . 4 der freien kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, bleiben 4) jur Versammlung der Bezirkssynode die erforderlichen Ein- 6) die Festseßung der Voranschläge und Rechnungen der Ger ordnungẽ mäßige Fassung des Kirchenrathsbeschlussez sestgestellt, so daß meinden oder zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, fo⸗ Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorge⸗ ö die bestehenden Vorschriften in Geltung. leitungen zu treffen, inöbesondere die Vorlagen für dieselbe vor⸗ sammtspnodalkasse; es eines Nachweiseg der einzelnen Erfordern fe desselben, ins besondere fern der Betrag der in fe nit in 560 M übersteigt; . brachten Gründe entscheidet der Kirchenrath und auf eingelegte Be⸗ 35 . zuberelten; auch der erfelgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine folche 11) bei Errichtung von Gemeindesiatuken; rufung, für welche von Zustellung der Entscheidung an eine Aug—= Zweiter Abschnitt. ö) der Kirchenbehörde auf Erfordern Gutachten abzustatten: ) ĩ 1 nothwendig ist, nicht bedarf. 12) bei Ausübung der den Kirchengemeinden in den S8. 50 ff. schlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorsland de Bezirks synode = Bezirkasynoden. 6) die etwaige Vertheilung der Gemeindevertreter auf die Lie Rrüfung der Lenitimationen der Mitglicher;

ö beigelegten Pfarrwahlrechte! endgültig. . §. 57. einzelnen Abteilungen der Gemeinde zu genehmigen (8. 41); 9) die Mimirkung bei Feststellung oder k nderung ro! Syno⸗ Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Kirchenrath eines 5 ac. §. 35. Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder Fortführung des * Bis zu endgültiger Bildung der Synodalbezirke, welche nach 7) in einigen Fällen der nach 8. 63 Nr. 5 und d der Synode lb n! in Gemäßbeit des 8 573 2 = seiner Mitglieder zum Rechnungs führer (Kirchmeister zu ernennen. Der Kirchenrath ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Ge⸗ Amtes verweigert, verliert dag Wahlrecht und die Wählbarkeit für ö Anhörung, der Gesammtfynode durch den Minister der geistlichen übertragenen Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen; 109) die einen zur Ginführung neuer regelmäßig wieder-

emselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber meindeangelegenheiten die Zuslimmung der Gemein devertretung lirchliche Aemter auf die nächssen sechz Jahre. Wahlrecht und ö Angelegenheiten erfolgt, sollen die in den Anlage aufgeführten neun 8 Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen kehrender Kollekten; eine Besoldung angewiesen werden. r gen sind ihm zu ersetzen.

rsetzen einzuholen. Wählbarkeit können ihm auf sein Ges̃ch von dem Kirchen lasts with ö. Synodälbesirke bestehen. Für jeden Synodalbenirtk wirßl iner Ge en und Kirchendienern zu vermitteln; F , „11 Die Bewilligung von Beiträgen, welche durch deistung der Wenn nach dem Ümfange der Geschäfte elne unentgeltliche Ver⸗ In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenraths nicht eher beigelegt werden. * synode gebildet. . auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenältesten⸗ girl lla n oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, für allge⸗

waltung nicht zu erreichen ist, so kann er Kirchenrath einen besoldeten vollzogen werden, als bis die Zuftimmung ertbeil ist. §. 44. .. Eine Abänderung der hiernach gebildeten Synodalbezirke kann und Gemeindevertreterwablen, sowie über Cinsprüche gegen die ver meine kirchliche Bedurfnisse des Benirkt, vorbehaltlich der Zustimmung Rendanten anstellen. Soll hierzu ein Mitglied des Kirchenraths er⸗ ern ue Zustim mung eribeilt Ist für die Kirchenrathewahl zweimal vergeblich Termin ab * nur t t 5

J ; ; ; 2 mit Einwilliqung der betheiligten Bezirkssynoden von dem sagte Au nahme in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kirchen ˖ der Kirchenbebsrde; ; ö fannt werden, so ist die Genehmigung des Vorflandes den Bezirke 7. Bildung der Gemeindeorgane. gehalten, weil Wahlberechtigte nicht' erschienen sind, oder die Er⸗ * Minister der nl en Angelegenheiten verfügt werden. al testen 9 Gemeindenertretern und auch über die Zuläfsigkeit ciner 12) die Wabl des Spnodalvorstandeg und eineg Synodalaut- synode erforderlich. . S. 36. . hiez enen, die Vornahme der Wabl geweigert haben, oder weil die §. 58. Amteablebnung oder Niederlegung von Kirchenältesten und . schusses; ö ; 8. X6. Die Mitglieder des Kirchenraths und der Gemeindevertretung Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen ist, so hat in * Die Bezirlssynode bestebt: vertretern (5. 43) zu entscheiden; 13) die Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung dergestalt, Der Kirchen ⸗Rechnungs führer hat folgende Obliegenheiten; werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. Wahl · diesem Falle der Vorstand der Bejirksfynode die Kirchenaältesten zu ID) aus den Superintendenten und sämmtlichen ein Pfarramt 10) bei zweimal vergeblich abgehaltener Wabl die Mitglieder des daß kirchliche Gesetze für den Benrk obne Zustimmung der Gesammt⸗· a. er erhebt die Einnahmen der Tirchenkasse und leistet die Aus berechtigt sind alle konfimirten männlichen, selbftständigen, über ernennen. innerhalb des Synodalbezirks definitiv oder vikarisch verwaltenden Kirchenratbs für die anstehende e,, zu ernennen; svnode nicht erlassen, aufgehoben, abgeändert oder authentisch inter ˖ aben aus derselben auf Grund des Etats oder befonderer schriftlicher 2 Jahr alten Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr Ist aus denselben Gründen die Wahl ven Gemeinderertretern Geeistlichen, UI) darüber zu befinden, ob ein im Amte befindlicher Kirchen— pretirt, neue Religionelebrbücher, Gefangbcher oder Aenden ohne nweisung des ern en,, des Kirchenrath; ; in der Gemeinde wohnen. . . nicht u Stande gekommen, so werden die, Rechte derselben durch ; ) gus der doppelten Anjahl weltlicher Mitglieder reformirter Kon— ältester oder Gemeindevertreter die geseßlichen Eigenschaften zur diefe r nicht eingeführt werden können. b; er legt dem Kirchenrathe jährlich Rechnung und hat sich den In denjenigen Gemeinden, in welchen die nicht aus kirchlichem den Kirchenrath bis dahin ausgeübt, daß die Gemeinde eine Ver— . fession oder solcher en ern welche, ohne der Kirchengemeinde Amteführung verloren hat, sowie en die obligatorische Einführung der oben genannten lirch ·

von diesem angeordneten Kassenrexisionen zu unterwerfen; ö Vermögen gedeckien Bedürfnisse durch 6 Beiträge der Ge. tretung wählt. eines anderen Befenntnisses anzugehören, sich thatsächlich zu der re⸗ 12) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle in lichen Vaber, sowie gegen a lokaler liturgischer Einrich⸗ e aer, führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, meindemitglieber bestritten werder, kann die Wahlberechtigung von der ? ; vprucht recht ju.

ö . J k . formirten Kirche halten. ü lirchlichen Berufs amtern stehenden . mit dem Rechte, zu er⸗ jungen steßt jeder Gemeinde ein Wider Grundstücke, Geräshe und sonsügen Inveutarienstücke. Wegen der zur freiwilligen Bestragsleifiung abhangig gemacht werden. Dat Amt der Kirchenältesten und Gemeindevertreter dauert echs ö Bon den unter 2 genannten wird die eine Hälfte aus den mahnen und zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache ö 8. 74. * haltung oder Ernenerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Der in diesem Falle zu leistende Mindestbetrag ist statutarisch Jahre. Von drei zu drei Jabren scheidet die Hälfte aus. Die Aus⸗ . derzeitigen und früheren Kirchenvorstehern und Gemeindevertretern der zuständigen Dis iplinarbebörde vorzulegen; Die Synode wählt elnen Vorstand welcher aus einen en r t des

n , der Bauunternehnnmgen hat er bei dem Kirchenrathe sestzustellen. ö ö ; scheidenden sind wieder wählbar und biesben jedenfalls bis zum Ein- ö. dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde soviel Mitglieder entsendet, 13) die Disziplinargewalt über die e ee. und die den, einem geistlichen und einem weltlichen Beisitzer 33 f recht eitig Anträge zu stellen. 2 . Selbstständig sind: Diejenigen, welche einen eigenen Hauestand tritt ihrer Nachfolger jm Amt. all sie stimmberechtigte Geistliche in der Spndde ban le Pier Gemeindevertreter aus uliben mit dem Rechte, Grm nung, Verweig beiden letzteren werden Stellvertreter gerwhil Di tig

Im Uebrigen sind für die Geschäfte führung des Nechnungsfübrers haben oder ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschaͤft, In Gemelnden, wo eine längere Amtadauer der Kirchenãltesten . andege Hälfte, wird ven den an Seefenzakl slärkeren Ge und wegen grober Pflichtwidrigkelt Entlaffung aus dem Amte ju eweisigen Vorftandegs endsgt mit der erledigten Vorstandswabl der bis auf Weiteres die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die der als Mitglied einer Famslie deren Geschaäft führen. herkömmlich ist, kann die Amtsdauer 1 durch Beschluß der meinden aus den angesehenen, lirchlich erfabrenen und verdienten * nachsten ordentlichen Synode.

7) die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statut Trischer Drd nungen für einzelne Kirchengemeinden und Synodalbeꝝnrke;

im Anschluß daran von den Kirchenräthen zu treffenden Bestimmungen Als selbsistandig sind nicht anzunehmen: Diejenigen, welche unter Gemeindevertretung auf zwölf Jahre sestgesetzt werden, und scheidet Männern des Bezirkssynodalverbandes gewählt, jedoch so, daß eine 1 den Fällen Nr. 1 und 13 erfolgt die Entscheidung nach Die Wahl des Vorsißenden unterliegt der Bestätigung des Mi. maßgebend. Vormundschast oder Pflegschast stehen, oder welche iin letz, alsdann die Hälfte der Kirchenaliesten von sechs zu sechs Jahren aug. einzelne Gemeinde nicht mehr ais di⸗ Hälfte sämmtlicher Mitglieder Unter uchung der Sache und nach Vernehmung des Bet ligten. nisterg der geistlichen Angelegenheiten.

; §. 30. 6 teh, Jahrg vor der Wahl Ustersthßung, aus öffentlichen . §. 45. in Lie Berirkefnngde sendet. Diejenigen Gemeinden, welch hiernac. Derselbe ist zu den Verhandlungen ju laden und mit seiner Verthei⸗ Der Vorsitzende erdffnet die Synode, leitet die Verhandlungen.

An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatg · J Mittein oder Erlaß der kirchlichen Veittäge genossen haben. Ist das Amt eines Kirchenaltesten oder eineg Gemeindevertretert noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, sowie die Jahl digung, sei es in Person oder durch einen Vertheidiger, zuzulassen. handhabt die äußere Ordnung und entscheldet bei Stimmengleich heit.