Bei vorübergehender Behinderung kann er sich durch einen Beisitzer
vertreten lassen.
Er ist zugleich Vorsitzender des Synodalausschusses. sitzer haben den Vorsitzenden a Geschäften zu unterstutzen.
8.
Dem Vorstande liegt ob:
I) die Abfassung und Beglaubigung der Synodalprotokolle, wie deren Einreichung an die Kirchenbehörde;
2) die Ausführung der Synodalbeschlüsse;
3) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalver⸗ 8 58
sammlung, insbesondere die we, der Legitimationen.
§. 76. Der Synodalvorstand bildet in Gemeinschaft mit zwei von Synode am Schluß
lung geschlossen, bexor diese Wahl stattgefunden, so treten die für frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion. Dem Synodalausschuß liegt ob:
1 die vorläufige Entscheidung in solchen zu dem Geschäftskreise der Synode gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode nicht versammelt ist, der soforligen Entscheidun bedür' fen. Solche vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Gesammt⸗
synode zur definitiven Beschlußfassung vorzulegen;
2) die Abstattung von Gutachten Über Vorlagen der Kirchen
behörde;
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und
äußeren kirchlichen Zustände; 4) die
es sich handelt:
3. um Ernennung der Superintendenten, sowie der Vorsitzenden
der Bezirkssynode in der Grafschaft Bentheim;
b. um Besetzung von Pfarreien, deren Einkommen 2400 M über⸗
steigt, oder um Versagung der Bestätigung eines gewählten Geistlich (68. 53 und 54).
e. um Ertheilung von Zulagen an Geistliche oder Kirche beamte aus Fonds,
gemeinde gegen deren Willen; d. um Disziplinarentscheidungen gegen Geistliche und ande Kirchenbeamte oder um Streichung aus der Liste der Kandidaten;
„Ee. um Entscheidungen, durch welche über den Verlust des Wahl— rechts, Entlassung vom Amte eines Kirchenältesten oder Gemeinde—
vertreters zu befinden ist.
Auch in anderen wichtigen Fällen kann die Kirchenbehörde den
Synodalausschuß zuziehen.
In den Fällen d. und e. ist der Betheiligte zu vernehmen und zu den Verhandlungen mit seiner Vertheidigung in Person oder durch
einen Vertheidiger zuzulassen.
. —
12
Die Bei⸗ 5. 77
vno ihrer Verhandlungen zu wählenden Synodal— mitgliedern den Synodalausschuß. Auch für jedes dieser beiden Aus— schußmitglieder ist ein Stellvertreter zu wählen. Wird die Versamm⸗
. Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen der Kirchenbehörde dergestalt, daß die Mitglieder des Ausschusses an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder der Kirchenbehörde mit vollem Stimmrecht Theil nehmen.
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden, wenn
; . über welche der Synode die Verfügung zusteht, sowie um Erhöhung der Dotation der Pfarrer aus Mitteln der Lokal—
Vierter Abschnitt. Kosten.
Die Keosten der Synoden werden aus den Gesammt- und Be— zirkesynodalkassen bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit . nicht andere Mittel für jenen Zweck verfügbar sind, theils durch die jo. SLEintünste ihres eigenen Vermögens, theils durch die Beitrãge der
Synodalbezirke und Gemeinden.
Die Beitrãge der Bezirkssynodalkassen zur Gesammtsynodalkasse werden nach Maßgabe einer Matrikel aufgebracht, welche vorläufig d von der Kirchenbehörde definitiv von der Gesammtsynode unter Zu— t stimmung der Kirchenbehörde aufzustellen ist. Die Gesammtsynodal⸗
kasse wird unter Aufficht der Synode durch einen von ihr zu bestellen⸗ den Synodalrechnungs führer verwaltet. n Die Kosten der- Bezirkssynoden werden von den Bezirkssynoden ie auf die Kirchengemeinden des Synodalbezirks nach dem Betrage der
in den einzelnen Kirchengemeinden aufkommenden direkten Staats⸗ steuern vertheilt. 79.
8. In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge als
auch die aus der Bildung und Wirksamkeit der Kirchenräthe und Gemeindevertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, fo⸗ weit diese dazu bei Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch Gemeinde Umlagen bestritten. Beide Arten . Kosten haben die Natur von nothwendigen kirchlichen Aufwen⸗ ungen.
§. 80.
Die Mitglieder
a. der Beürkssynode erhalten keine Diäten,
b. des Bezirks synodalvorstandes, wenn fie als solche sich ver⸗ sammeln, Diäten im Betrage von 5 (, täglich,
6. des Gesammtsynodalvorstandes, der Gesammtsynode und des Synodalausschusses Diäten im Betrage von 10 4 täglich.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 10 Z für jedes Kilo⸗ meter Eisenbahn, Damfschiff oder Post, 30 33 für jedes Kilometer, welches nicht auf diese Weise zurückzulegen ist.
Die zur Theilnahme an den Amtsprüfungen der geistlichen ab⸗ zusendenden drei Mitglieder der Synode erhalten Diäten und Reise⸗ n . in dem für die Mitglieder der Gefammtfynode festgesetzten
etrage.
en
Fünfter Abschnitt. re Uebergan . I
„In allen Gemeinden ist mit Bildung der Kirchenräthe und Ge— e ne, in Gemäßheit dieser Ordnung ungesäumt zu ver⸗ ahren.
Die bestehenden Presbyterien und, wo solche nicht bestehen, die nach dem Gesetze vom 14. Oktober 1848 gebildeten Kirchenvorstände üben dabei die Befugnisse, welche, den Kirchenräthen der neuen Srd' nung für die Bildung der Gemeindevertretung, sowie für die BVor— bereitung und Leitung der Wahl des Kirchenraths übertragen sind.
Die Befugnisse, welche dabei ber Beyirksspnode überwiesen sind,
werden von der Kirchenbehörde geübt. . ö §. 82.
Nachdem die Rirchenräthe elnes Spnodalbezirks gebildet sind, ist zur Bildung der Bezirks node zu schreiten. Dabei kßen Tie Super⸗ intendenten (in der Grafschaft Bentheim der zum Vorsitzenden der Beʒirkssynode bestimmte Geistliche) in Gemeinschaft mit einem von der Kirchenbehörde ernannten weltlichen Beamten die Befugnisse,
welche die neue Ordnung dem Herne aspnodal oorstande beilegt.
Sind sämmtliche Bezirkssynoden eingerichtet, so erfolgen auf ihrer erstmaligen Versammlung die Wahlen zur Gefammtsynobe.
Bis zum Zusammentritt der ersten Gesammtsynode werden die auf ihre Vorbereitung und Eröffnung bezüglichen Befugnisse, soweit sie der Bezirkssynode, ihrem Vorstande oder Vorsitzenden obliegen von der Kirchenbehörde oder de en orsthhenden geübt.
1
Die erste ordentliche Gesamnimtfhnode wird von dem Königlichen Kommissarius eröffnet. z 385
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Anordnungen
werden von der Kirchenbehörde unter Genehmigung des Ministers der
geistlichen Angelegenheiten erlassen.
Verzeichniß der für die evangelisch-reformirte Kirche der Provin Hannover bestehenden Synodalßezirke. (S§. 57 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung.)
Erster Synodalbezirk. bestehend aus den Gemeinden? der Stadt Emden und der ersten ostfriesischen reformirten Inspektion.
Zweiter Synodalb bezirk. bestehend aus den Gemeinden der zweiten 1 reformirten ostfriesischen Inspektion, sowie der Stadt
urich.
Dritter Synodalbezirk, bestehend aus den Gemeinden der vierten und fünften ostfriesischen reformirten Inspektion, sowie den Herrlich—⸗ keits gemeinden Jennolt, Lütetsburg-⸗Noörden.
Vierter Synodalbezirk, bestehend aus den Gemeinden der sechsten ostfriesischen reformirten Inspektion, sowie der Stadt Leer und den Herrlichkeits gemeinden Loga und Neustadt-Gödens.
Fünfter Synodalbezirk, bestehend aus den Gemeinden der sieben⸗ ten und achten ostfriesischen reformirten Inspektion.
. . , 9
a. aus den Gemeinden Bentheim, Brandlecht, Gildehaus, La e, Nordhorn, Ohne, Schüttdorf (1. Wahlbezirk), sowie h ;
b. aus den Bentheimischen Gemeinden Arkel, Emblichheim, Laar, Neuenhaus, Uelsen, Veldhausen, Wilsum, Georgsdorf (2. Wahlbezirk).
Siebenter Synodalbezirk, bestehend aus den reformirten' Ge— meinden in der vormaligen Niedergrafschaft Lingen und in der Stadt Papenburg.
. Achter Synodalbezirk, bestehend aus den reformirten Gemeinden im vormaligen Herzogthum Bremen. . Synodalbezirk, bestehend aus den reformirten Gemeinden in der vormaligen Grafschaft Plesse.
XK * Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
dens Neutschen Reichs -Anzeigers und Königlich . Sub KRrrußischen Ktaata-Anzeigers: 3. vr Berlin 8wW., Wilhelm⸗Straße Rr. 32. ö X 3 n.
register nimmt an: die Königliche Extzedition Sts ekbriefe und Untersnachnugs-Sachen.
Verloosung, Amortisatioꝝ,, Zinszahlung
hastationen, Aufgebote, dergl. kknfe, Verpgektnngen, Sus missionen sts. J. Literarische Anzeigen.
Vorladungen und Grosshandel.
8. w. von öffentlichen Papisren. J. Familien- Nachrichten.
6. Iadustrielle Etahlissementa, Flabriken 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
3. Theater- Anzeigen. Ia der Böraen- ͤ beilage. * *
Interate nehmen an: die Annoncen · Expeditionen des „Ju validendanl“, Rudolf Masse, Haasenstein & Bogler, G. 8. Danube & Co.,, E. Schlotte Vüttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoneen⸗Burennx.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Verkaufsanzeige nebst Edictalladung.
. In Sachen der Spar, Leih⸗ und Vorschußkasse des Amts Me— dingen, Gläubigerin,
122240
I) Wohnha
gegen den Tischler und Achtelhöfner Joh. Stute zu Groß— Thondorf, Schuldners, soll die dem letzteren gehörige Achtelhofstelle Nr. 15 zu Groß ⸗Thondorf mit den dazu gehörigen, im Gemeindebezirk Groß ⸗Thondorf belegenen Grundstücken:
zelle 618/500, Parzelle 348, Parzelle 406,
— 22 a 64 4m, Klasse 8, groß
5) Eine
—— zelle o92, Klasse 7, groß 15 ar 18 4m. 6) Eine Wiese daselbst, Kartenblatt 2, zelle 503, Klasse 7, groß 25 ar 65 4m.
ö. ö und den darauf stehenden Gebäuden zwangèweise in dem dazu auf Mittwoch, den 5. . 1882, ; Vormittags 10 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthumz⸗, Näher, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand. und fonftige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real— berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.
Medingen, den 12. Mai 1882.
Königliches Amtsgericht. Schlemm.
Verkaufsanzeige
nebst
Ediltalladung.
In Sachen des Altentheilers Johann Harm Gathmann in Bothel, Gläubigers,
gegen den Anbauer Friedrich Schwacke in Botbel, Schuldner, soll die, Schuldner gehörige, Anbauerstelle, Haus⸗ nummer 77 in Bothel, 2 in dem daju auf warn, den 7. August 1882, . orgens 11 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
Laufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthumgz⸗, Näher⸗ . rechtliche, fideikommissarische, i. und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Reah— berechtigungen ju haben vermeinen, werden aufgefor—= dert, selbige im 3 Termine anzumelden und die Darüber lautenden Ürckunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungöfalle das Recht im Verhältniß jum neuen Erwerber des Grundstũcks verloren gehe.
Die Versteigerung erfolgt nach den gesetz lichen
7) Ein Acke Parzelle 524,
Kartenblatt 2,
49 4m. 9) Ein Acke
Notenburg
22241]
2748 I22216] Medingen, Gläubigerin,
storf, Schuldn
X. Bl. 1 64 qm,
allhier anbera werden.
Alle, welche rechtliche, dingliche
fordert, selbige
Bedingungen, mit der Maßgabe, den Verkaufsstempel trägt.
Zur Stelle gehört nach der Beschreibung Folgen⸗ des, in der Gemeinde Bothel: ö
mit Stroh und Reth gedeckt, in schlechtem baulichen Zustande, und Scheune, aus Fachwerk und Mauer— steinen, mit Stroh gedeckt, in ziemlich gutem bau— lichen Zustande, Artikel 75 Blatt 2 der Karte, Par⸗
2) Ein Acker auf dem neuen Lande, Kartenblatt 2, 3) Heide und Weide im Wahrmoor, Kartenblatt 3 4) Ein Acker daselbst, Kartenblatt 2, Parzelle 50l,
Weide daselbst,
8) Eine Wiese daselbst (grenzt an die Wiedau),
Parzelle 528, Klasse 6, groß 68 ar 57 am. 10) Eine Wiese beim Schlagbaum, Parzelle 147, Klasse 5, groß 25 ar 43 gam. 1I) Eine Wiese auf dem Brage, Kartenblatt 6, Parzelle 30, Klasse 5 u. 6, groß 76 ar 66 4m.
Königliches Amtsgericht.
nebst Ediltalladung.
der Spar⸗, Leih⸗ vertreten durch den engeren Ausschuß,
den Zimmermann
soll die dem Schuldner gehörige Achtel hofstelle Nr. 8 zu Almstorf, bestehend aus folgenden . meindebezirk Almstorf belegenen Grundstücken:
Parz. Nr. 105 — 375 a gh m, Parz. Nr. 106 — 57 a2 79 m, Parj. Nr. 13 ** 35 4m, Par Nr. 152 — Sa 3j 4am, Parz. Nr. 1563 — 25 a 92 4m, Parz. Ni. 234 / 154 — 24 a 10 4m,
und die darauf belegenen Gebäude, ins besondere ein Wohnhaus, zwangsweise in dem dau auf: Sonngbend, den 1. Jul 1882,
Raufliebhaber werden damit geladen.
deikommissarische, Pfand. und sonstige echte,
Realberechtigungen zu baben vermeinen, werden aufge⸗
darimber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem
Beschreibung. verloren gehe.
Medingen, den 10. Mai 1882.
us, aus Fachwerk und Mauersteinen Schlemm.
22214
groß O, SS0 ba. In Sachen Klasse 4, groß 17 ar gi 4m. — Ulrichs in Vegesack, Gläubiger, Klasse 8, groß 14 ar 95 4m. gegen 39 ar 92 gm.
Kartenblatt 2, Par⸗ Bremen, Schuldner,
Par⸗
auf den Stockwiesen, Kartenblatt 2, Klasse 7 u. 6, groß 835 ar 02 4m.
daselbst gehörige, z. 3. liegende Bark dazu auf
Atalanta ⸗
Parzelle 525, Klasse 6, groß 19 ar Mittags 12 Uhr,
Fauf den Stockwiesen, Kartenblatt 2, werden.
Kartenblatt 4, dänge 45,27 Meier, Breite 9, 2 Tiefe 5.60
3. Mai 1883. — 5853,51 britische Register⸗Tons.
Ste fing — 565,33 britische Register⸗Tons.
Verkaufsanzeige
vom 31. Dezember 1880 an für 5 A. 1. 1. eingetragen.
In Sachen
und Vorschußkasse des Amts Alle,
thums⸗, Näher, lehnrechiliche,
gegen
Jürgen Heinrich Trapp in Alm— meinen, werden aufgefordert,
des Flurbuchs Parz. Nr. 89 — 48 a Geestemünde, 12. Mai 1882.
Baecmeister.
22259
Nachdem der Zimmermann
Conrads Sohn, Gemarkung von eigenthums, als:
Vormittags i Uhr, ; Frankenberg umten Termine öffentlich versteigert 24 4m, daran Eigenthumgz⸗, Naäher⸗, lehn⸗ insbesondere Servituten und diejenigen im obigen Termine anzumelden und die
bis zum
daß der Käufer Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks
Königliches Amtsgericht.
des J. G. Hagemeyer zu Bremen und des S. F.
den Kapitän F. Lutterbrodt zu Vegesack als Führer des deutschen Schiffes „Atalanta“, Heimathshafen
soll die der Firma Chs. Hartlaub in Bremen und dem Dr. med. Carl Johann Gustav Hartlaub im Hafen zu Geestemünde zwangsweise in dem
Freitag, den 30. Juni 1882, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert
Die Bark Atalanta“ hat folgende Dimensionen:
Der Bruttoraumgehalt beträgt 16 Der Nettoraumgehalt beträgt 1601,B5 Kubikmeter
2 Das Schiff ist zu Vegefack 1655 und 1857 erbaut.
Dasselbe ist in den Registern des Bureau Veritas
Die Verkaufsbedingungen sind auf der Gerichte—⸗ schreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts einzusehen. welche an vorbezeichnetem Schiffe Eigen 1 er ; sideikommissarische, Pfand und sonstige dingliche Rechte, inabesondere Servituten und r, , , zu haben ver⸗ selbige er, Termine anzumelden und die darlber lautenden Ur⸗ kunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Frwerber deg Schiffes verloren gehe.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.
Caspar Fackiner, Johann Josts Sohn, von Schreufa die gien, des auf den Namen von Tuchmacher Werner Keil Keils Cidam, katastrirten, in der belegenen
Bl. 95 Nr. 46, Acker überm Teufel e keller, 26 a
unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjãhrigen ununterbrechenen Eigenthumsbesitzes in das Grund buch von ger en denz beantragt hat, so werden alle ĩ ersonen, welche Rechte an jenem Grund⸗ vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche Juli 1882, Vormittags il ühr,
bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigen= falls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Be— sitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch ein⸗ getragen werden wird und der die ihm oblie⸗ gende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs
Berkauss Anzeige das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr nebst Edictalladung.
geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert. Frankenberg, den 9. Mai 1882. Königliches Amtsgericht. Calaminus.
— * 6
J 2 Verkaufs-Anzeige nebst Aufgebot. Königliches Amtsgericht Ilfeld, den 13. Mai 1882.
Das dem Maurer Heinrich Rüdiger an Leimbach gebörige Anbauerhaus Nr. 102 daselbst, Nr. 125 der Gebäudesteuerrolle, Artikel 680, Kartenblati 4, Par⸗ zelle 211583, 1II2 a, Wohnhaus mit Hofraum und Stall, 45 16 Nutzungswerth, soll im Wege der Zwangsvollstreckung
am 29. Inni 1882, 3 Mittags 1 Uhr, im Gersdorf'schen Wirthshause zu Leimbach öffent⸗ lich meistbietend verkauft werden. .
Alle, welche an dem Grundstücke Cigenthums . Näher, lehnrechiliche, sideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtiungen zu haben ver⸗ meinen, werden zur Anmeldung spätestens im obigen Termine aufgesordert, bei Vermeidung des Verlustes gegenüber dem neuen Erwerber des Grundstücks. Neuhaus.
22282
3 J Kubikmeter
Jahre mit *, Wiemann.
Kaiserliches Landgericht Straßburg. Oeffentliche Zustellung. — Armensache. . In Sachen der Sophie Reppert, gewesene Ehefrau von Theobald Dilboldt, Hebamme, in Kronenburg bei Straßburg wohnhaft, Klägerin im Armenrechte,
gegen den genannten Theobald Hilboldt, früher Maurer in Kronenburg, jetzt ohne bekannten Auf⸗ enthalt, Beklagten,
. wegen Ehescheidung,
ist durch rechtskcäftiges Ürtheil des Kaiserlichen Landgerichts, 1. Civilammer, zu Straßburg vom 2. November 1881 die Ghe der Parteien für ge · trennt erklärt und sind dieselben zur Auzeinander— setzung ibrer Vermögensverhältnjsse vor den Kaiser⸗ lichen Notar Schmitz in Straßburg verwiesen.
Auf Gesuch des Vertreters der Klägerin, Rechts⸗ auwalt Weber hierselbst, hat genannter Rotar zur Vornahme dieser Operation Termin auf Montag, den 3!, Juli 1882, Nachmittags 2 ihr, in seiner Schreibstube bestimmt, wozu der Beklagte durch den vorgenannten Prozeßbevollmächtigten ge⸗ laden wird.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird Dieses hiermit bekannt gemacht. Straßburg, den 11. Mai 1882. Der Landgerichts Sekretär: Leue.
22220)
im obigen
Grund⸗
Zweite Beilage
ger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Dienstag, den 16. Mai
18s 2.
—
Aichtamtliches.
Preußen. Berlin, 16. Mai. In der gestrigen (16.) Sitzung trat der Reichstag in die erste Berathung eines Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, in Verbindung mit der, ersten Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Krankenversiche— rung der Arheiter ein. Die Debatte wurde vom Staats— Minister von Boetticher mit folgenden Worten eingeleitet:
Meine Herren! Ich habe es mir nicht versagen mögen, gleich Am Eingange der Berathung der hochwichtigen Entwürfe, welche den Reichstag in diesen Tagen beschäftigen werden, um das Wort zu bit— ten, einmal, weil ich es der Bedeutung des Gegenstandes entsprechend fand, auch bei der recht umfangreichen Motivirung, wie sie die Entwürfe enthalten, ein einleitendes Wort zu sprechen, sodann aber, und vorwiegend aus dem Grunde, weil ich aus den bisher in der Presse gebrachten Kritiken dieser Entwürfe hahe entnehmen müssen, daß mancher Irrthum und manches Mißverständniß besteht, das ich besser durch ein mündliches Wort, als durch einen Hinweis auf die schrift— liche Begründung beseitigen zu können glaube. ;
Wenn ich aber dazu übergehe, die Entwürfe in allgemeinen Zügen vor Ihnen zu besprechen, so kann ich zunächst nur meinem schmerz⸗ lichen Bedauern darüber Ausdruck geben, daß auch heute der Herr Reichskanzler durch seinen, Gesundheitszustand abgehalten ist, vor Ihnen die Gründe zu entwickeln, die ihn bestimmt haben, gerade diesen Theil der sozialpolitischen Gesetzgebung in der Form, wie er Ihnen vorliegt, Sr. Majestät dem Kaiser vorzulegen und die Erwä⸗
ungen Ihnen darzulegen, welche die verbündeten Regierungen veranlaßt aben, diesen Entwürfen ihre Zustimmung zu ertheilen. Wenn demnach meinem weniger beredten Munde diese Aufgabe zufällt, so darf ich hoffen und bitten, daß Sie auch dem einfacheren Worte eine freund⸗ liche Aufmerksamkeit schenken wollen, und darf das Versprechen hinzu⸗ fügen, daß von Seiten der Vertreter der Entwürfe die Besprechung eine rein sachliche und objektive sein wird, daß wir uns bestreben werden, alles das zur Stelle zu bringen, was zur Klarstellung von Ziel und Tendenz der Entwürfe gereichen wird. Wir bitten um eine gleiche objektibe und sachliche Behandlung von Seiten des Hauses, und ich nehme an, daß eine solche um so leichter sein wird, als es sich hier um Aufgaben handelt, die in der That, uns allen am Herzen liegen, und deren Lösung zwar schon auf verschiedenen Wegen gesucht werden lann, die aber gleichwohl eine politische Bedeutung im eminenten Sinne des Wortes nicht haben, sondern die lediglich darauf abzielen, schwere soziale Mißstände zu beseitigen.
Meine Herren, Sie haben durch den Beschluß bei der Fest— stellung der heutigen Tagesordnung, der dahin ging, die Besprechung des Entwurfs eines Gesetzes über die Unfallversicherung mit der Be⸗ rathung des Entwurfs der Krankenversicherung zu vereinigen, bereits bekundet, daß Sie einen inneren Zusammenhang zwischen diesen bei⸗ den Gesetzentwürfen für vorhanden ansehen, und dies ist auch die Vor⸗ aussetzung, von der die verbündeten Regierungen ausgegangen sind. Bereils bei der ersten Berathung des im vergangenen Jahre Ihnen vorgelegten Entwurfs des Gesetzes über die Unfallversicherung war eigentlich im Hause Niemand im Zweifel darüber, daß, wenn man über die Art der Regelung, wie sie durch das Haftpflichtgesetz gegeben ist, hinaus die Fürsorge für die verunglückten Arbeiter im Wege der Versicherung herstellen will, es nicht möglich sein werde, die volle Fürsorge durch die Unfallversicherung im engeren Sinne herzustellen.
Man gab schon damals dem Gedanken Ausdruck, daß es nothwendig ein werde, gewisse Fristen zu bestimmen, innerhalb deren die Fürsorge fi die verunglückten Arbeiter von anderen Organen zu leisten wäre, als wie von dem Organ, welches durch das Unfallversicherungsgesetz
schaffen werden soll. ö
99 8. war damals schon — und dieser Gedanke hat auch Ausdruck gefunden in der Resolution des Hauses — es war damals schon die . die Hülfskassengesetzgebung auszubauen und für eine er— schöpfendere Fürsorge für den erkrankten Arbeiter zu sorgen, als sie bisher besteht. Aber, meine Herren, auch abgesehen von dem Erwä— gungsgrund, der zu dieser Resolution führte, hat sich das Bedürfniß einer Reform der Hülfskassengesetzgebung im hohen Grade herausge⸗ stellt. Es ist beklagenswerth, daß das Gesetz vem 7. April 1876 und ebenso das Gesetz vom 8. April 1876 die Erwartungen nicht erfüllt haben, die daran geknüpft worden sind. In Preußen hahen bis zum Schluß des. Jahres 1880 nur 550 Krankenkassen für Arbeiter mit 122 864 Mitgliedern die Rechte eingeschriebener Hülfskassen erlangt; davon sind aer nur 112 Kassen neu errichtet, die übrigen 447 sind aus bereits vorher bestehenden in eingeschriebene Hülfskassen umgewan⸗ delt worden. Sie sehen, meine Herren, daß hiernach, von einer aus⸗ giebigen Wirksamleit der Hülfkskassengesetzgebung in keiner Weise esprochen werden kann. ar In den übrigen Bundesstaaten sind bis zum Schluß des Jahres 1889 im Ganzen nur 321 Hülfskassen (Krankenkassen) eingeschrieben worden, davon sind nur 160 neu errichtet, die übrigen 161 aber
ewandelt. . ; . ae In Preußen ist das gesammte Krankenkassenwesen seit 1876 statt vorzuschreiten, erheblich zurückgegangen. Es ergiebt sich aus den mir vorliegenden statistischen Nachweisungen, daß die Zahl der ge⸗ sammten Krankenkassen für Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter im Jahre 1876 52359, im Jahre 1889 nur 4312 betrug, daß im Jahre 1876 die Zahl ihrer Mitglieder 869 204 und im Jahre 1380 nur 716738 belrug und daß, während das Vermögen der Hülfskassen im Jahre 1878 einen Bestand von zusammen 16 562 413 4 betrug, es im Jahre 1830 auf 15 179 02 6 zurückgegangen war. Seit dem Jahre 1876 hat also die Zahl der Kassen um 8907, die Zabl der Mitglieder um 152 466, und seit dem Jahre 1878 das Vermögen der Kassen um 1332 321 ½ abgenommen. Selbst wenn man hierzu die sämmtlichen seit 1876 errichteten eingeschriebenen (Kranken-) Hülfskassen hinzurechnet, so bleibt die Gesammtiahl der Kassen für i880 immer noch mit 338 Kassen und 29 466 Mitgliedern hinter der Zahl von 1876 zurück. .
36h diesen Zahlen, meine Herren, und nach diesem Verlauf der Krankenkassen gründung und ihrer Benutzung kann eg nicht Wunder nehmen, daß die aus der Krankenpflege entstehenden Armenlasten und die aus diesem Theile der Armenpflege in besonderem Maße sich erge⸗ benden Armenstreitigkeiten, statt abzunehmen, fortdauernd gewachsen sind.
Meine Herren, schon diese Betrachtung zeigt meines Erachtenz zweifellos, daß es wohl gethan ist, die Hülfekassengesetzgebung zu refor⸗ miren, daß es wohlngethan ist, den Kreis derjenigen Personen, auf die die Kassen zu wirken bestimmt sind, weiter zu ziehen und hier den Zwang, den obligatorischen Beitritt einzuführen.
Meine Herten, die Prinzipien der Entwürfe, die Ihnen ** legt sind, und namentlich die Grundprinzipien des Gesetzentwurfs über die Unfallversicherung weichen wesentlich ab und zeigen wesentlich an⸗ dere Gestalt, wie die Prinzipien der früheren Gesetzgebung. Das Prinsip des früheren, im vorigen Jabre vorgelegten Unfallversiche⸗ rungegesetzes war das, daß eine centrale Versicherungsaastalt, gleich viel ob für das Reich oder die Einzelstaaten, errichtet werden sollte, bel der Versicherung zu nehmen war gegen die Folgen von Verun⸗ glückungen. Dag en, des Entwursg, welcher Sie in einer Ge. neralberathung in der letzten Session des Reichstags beschäftigt hat und der Ihnen von den liberalen Fraktionen des Hauses vorgelegt war, bestand im Wesentlichen darin, daß das Prinzip der Haftpflicht aus- gedehnt werden sollte, und daß die Betriebsunternehmer gehalten wer ⸗
den sollten, für die Schäden, welche in Folge von Unfällen unter ihren Arbeitern entstehen, aufzukommen.
Es war ihnen dabei die Nöthigung auferlegt, Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung zu bestelien. Bei den Vorbereitungen für die gegenwärtigen Entwürfe, meine Herren, sind die früheren Be⸗ ratbungen und die früheren Grundprinzipien der älteren Vorlage von Neuem einer wiederholten Erörterung unterzogen worden, die verbün⸗ deten Regierungen haben sich jedoch nicht entschließen können, weder bei dem Prinzip des vorjährigen, von der Regierung vorgelegten Ent— wurfs stehen ju bleiben, noch das Prinzip des von den liberalen Partejen in der letzten Session vorgelegten Entwurfs zu adoptiren. Die Gründe, meine Herren, welche dafür bestimmend gewesen sind, den vorjährigen Entwurf mit seiner Centralversicherungsanstalt nicht wieder aufzunehmen, hat Ihnen bereits der Herr Reichskanzler in einer Rede während der letzten Session auseinandergesetzt, die sich an⸗ lnüpfte an die Interpellation des Herrn Abg. Freiherrn von Hert— ling. Wir haben uns des Besseren überzeugt, und ich bin der Meinung, daß darin kein Vorwurf liegt — wenigstens sollte uns daraus ein Vorwurf nicht von Denen gemacht werden, die gleich uns bemüht sind, das Bessere zu finden, und wenn sie es gefunden haben, an die Stelle des Guten zu setzen — und wir haben uns für die Nichtverfolgung des früheren Gedankens ausgesprochen, weil wir fürch—⸗ teten, einen zu, schwerfälligen Körper, einen zu komplizirten Mecha— nismus und eine zu büreaukratische Geschäftsführung herbeizuführen.
Aber auch der Entwurf der liberalen Partei hat nicht die Zu— stimmung der Regierungen finden können, um deswillen — und Das ist der Hauptgrund, den ich unter den Gründen, die bei der Bera— thung dieses Entwurfs von dieser Stelle aus auch entwickelt worden sind, hervorhebe, — weil in dem Prinzip dieses Entwurfs nicht diejenige Sicherheit für den verunglückten Arbeiter gefunden werden kann, die ihm auf den Bezug der Rente gegeben werden muß, wenn man überhaupt den Zweck der Unfallversicherungsgesetzgebung erreichen will. Meine Herren, der Fehler dieses Entwurfs liegt darin, daß er zwar den Unternehmer zur Sicherheitsstellung, für den Fall, daß derfelbe nicht mehr im Stande ist, die Rente dem verunglückten Arbeiter zu gewähren, nöthigt, und daß er in diesem Falle die Unfallversicherungz« gesellschaft eintreten läßt, aber der Entwurf schafft keine Vorsorge für den Fall, wenn die Unfallversicherungsgesellschaft nicht in der Lage . das, was der Unternehmer bei ihr versichert hat, selbst leisten zu önnen.
Wir schlagen Ihnen nun einen anderen Aufbau des Gesetzes vor, und gestatten Sie mir, daß ich Ihnen zunächst eine kurze Skizze über den Aufbau der Organisation der Krankenkasse gebe.
Meine Herren! Hierbei waren die Redaktoren des Entwurfs in der Lage, sich an bereits vorhandene Institutionen anschließen zu können. Wir haben Krankenkassen, wir haben Erfahrungen über die Wirksamkeit dieser Kranlenkassen, wir kennen die Mängel, die ihnen anhaften, und es war hier nur die Aufgabe der Gesetzgebung, fort⸗ zubilden auf dem historisch entwickelten und landesrechtlich gegebenen Boden. Wir konnten hier die Thätigkeit der Schöpfungen auf⸗ recht erhalten, welche bestehen und sich bis dahin bewährt haben, und wir haben ihnen in dieser Beziehung nur die Verpflichtung auf— erlegt, daß sie dasselbe leisten, was wir als Minimum des dem er— krankten Arbeiter zu Gewährenden vorschreiben wollen.
Aber meine Herren, damit war noch nicht Vorsorge getroffen für den ganzen Kreis der Arbeiter, die wir in die Fürforge in Krankheitsfällen hineinziehen wollen und wir haben deshalb dazu übergehen müssen, auch über den Kreis der durch das Gesetz vom 8. April 1876 zugelassenen gewerblichen Kassen und über den Kreis der durch das Gesetz vom 7. April 1876 regulirten Hülfskassen hinaus bestimmte Kassenbildungen obligatorisch vorzuschreiben. Es läßt sich ja darüber streiten — und auf diesen Streispunkt werde ich auch durch eine Bemerkung hingeführt, die mir in der Presse aufgefallen ist — ob dies Prinzip des Gesetzentwurfs, welches damit anfängt, vor— zuschreiben, daß jeder erkrankte Arbeiter derjenigen Kategorien, die durch das Gesetz getroffen werden sollen, zunächst von der Gemeinde- Krankenversicherung versorgt werden soll, ob also die Gemeinde—⸗— Krankenversicherung das Fundament der ganzen Regulirung sein soll, oder ob man umgekehrt davon ausgehen will, daß man die Orts⸗ Krankenkassen, die Fabrik ⸗Krankenkassen, die Innungekassen, die Bau— kassen in den Vordergrund treten läßt, und die Gemeinde Kran ken—⸗ versicherung als etwas subsidiäres hinstellt.
Ich halte diesen Zweifel für einen ganz untergeordneten, die Hauplsache ist die daß für jeden Arbeiter gesorgt wird und, da muß man nach der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse irgend einen Faktor haben, der da, wo eine genossenschaftliche Bildung der Träger der Fürsorge nicht sein fann, die Fürsorge gleichwohl leistet, und das ist die Gemeinde ⸗Krankenversicͤherung. Wir legen in dem Gesetzentwurf der Gemeinde die Verpflichtung auf, für den erkrankten Arbeiter bestimmte Leistungen zu prästiren, und geben ihr dagegen das Recht, von jedem Arbeiter, dem im Bedarfsfalle diese Fůr⸗ sorge zu Theil wird, einen Beitrag zu erheben. Da, wo nun die Gestaltung einer genossenschaftlichen Bildung möglich ist, wo es mög— lich ist, wegen der Zahl der vorhandenen Arbeiter diese zum Zweck der Krankenversicherung zu assoziiren, da soll es geschehen; die näheren Bedingungen schreibt das Gesetz vor, und die Gemeinde ist gehalten, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, zur Bildung von Ortskranken⸗ kassen überzugehen. . r; ö.
Die weitere Etappe ist die Organisation der Fabrikkrankenkassen, diese tritt da ein, wo der Einzelbetrieb eigen solchen Umfang an— genommen hat, daß die Versicherung der Arbeiter selbst von ihm getragen werden kann. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet. zur Bildung der Krankenkassen überzugehen, es treffen ihn bestimmte Nach2 theile, wenn er diesen Verpflichtungen nicht genügt; er hat zu den Krankenkassen Beiträge zu leisten. . .
So ist eine festgegliederte Organisation gegeben, die alle diejeni⸗ gen Kreise erfaßt, die das Gesetz erfassen will und die ihnen in mög lichst einfacher Gestaltung die Sicherheit gewährt, daß im Fall ihrer Erkrankung für sie gesorgt wird. ; .
. a, . Die Vortheile, die mit dieser Organisation für den Arbeiter verlnüpft sind, liegen auf der Hand. Was wird dem erkrankten Arbeiter gegenwärtig zu Theil ? Gehört er einer Krankenkasse nicht an, so fällt er im Krankheitssalle der Armen⸗ pflege anheim; aber diese Armenpflege tritt keineswegs sofort mit der Erkrankung, sondern * dann ein, wenn der erkrankte Arbeiter außer Stande ist, für sich selber zu sorgen; sie tritt erst dann ein, wenn vielleicht das letzte Werthstück, aus dessen Erlös der Arbeiter noch auf kurze Zeit sein 83 hätte fristen können, veräußert ist und nun absolut nichts mehr vorhanden ist, absolut keine eigenen Mittel mehr da sind, aus denen der Arbeiter für seine Subsistenz sorgen kann. Mit der Durchführung des Krankenkassengesetzes, wie es Ihnen vorliegt, wird die wirthschaftliche Lage des Arkeiterg wesentlich geho⸗ ben: ob er gespart hat oder nicht, ab er anderweitige Hülfsmittel besitzt oder nicht, es stebt ihm als Mitglied einer Krankenkasse resp. als Mitglied der Gemeinde ⸗Krankenversicherung — es ist das lein ganz zutreffender Ausdruck, da man hier nicht eigentlich von einer Mitgliedschaft sprechen kann . aber als, elner, dem die Gemeinde ⸗Krankenversicherung ju Gute kommen soll, das Recht ju, ganz bestimmte Leistungen zu fordern. Und, meine Herren, auf der anderen Seite beruht der große Vortheil dicser Organisatien darin, daß die Armenpflege, von der ich Ibnen vorhin die Ehre hatte zu erwähnen, daß ihre Last der Fürsorge für die erkrankten Arbeiter immer mehr wächst, daß diese Armenpflege ganz erheblich entlastet
wird, 966 daß damit also eine erhebliche Entlastung der Kommunen eintritt.
Meine Herren! Was nun die Organisation der Unfall versiche⸗ rung anlangt, so habe ich vorhin Ihnen die Gründe entwickelt, aus denen es nicht möglich gewesen ist, die bisherigen Prinzipien beizubehalten; die vorjahrigen Berathungen aber sind der Anlaß dazu gewesen, daß man auf die Durchführung des genossenschaftlichen Prinzips, dessen Werth bei jenen Berathungen durchaus anerkannt wurde, in erweitertem Maße Rücksicht nahm, und daß man dazu überging, die Genossenschaft als den Träger der Unfallversicherung überall hinzustellen.
Meine Herren! Es ist ein anerkannter Satz, daß das Risiko bei einer jeden Versicherung um so leichter zu tragen ist, auf je brei⸗ tere Schultern es gelegt wird. Dieser Satz führte zu dem Gedanken, ob es bei Organisation des Unfallversicherungswesens unter Festhal⸗ tung der Möglichkeit, daß die Gleichartigkeit der Interessen durch engere Verbände gewahrt werde, nicht angänglich sei, das Risiko über die gleichbedrohten Betriebe im ganzen Reiche zu vertheilen, und es hat sich in der That eine Lösung für diese Frage gefunden. Die Gefahr wird nach der Ihnen vorgeschlagenen Organisation der Haupt⸗ sache nach von allen gleichartig gefährdeten Betrieben im ganzen Reich getragen werden. Wir haben durch die Organisation, die wir Ihnen vorschlagen, aber nicht allein diefer Forderung Rechnung getragen, sondern wir sind dabei auch in der Lage gewesen, dem Wunsche, die Angelegenheit der Genossenschaften nach den Grundsätzen der Selbst⸗ verwaltung ordnen zu können, zu entsprechen.
Meine Herren! Wir schlagen Ihnen vor Ihre Zustimmung dazu zu geben, daß diese Genossenschaften in zweierlei Gestalt erscheinen: einmal als die Verbände, welche innerhalb gewisser geographischer Bezirke das Unfallversicherungswesen verschiedenartiger Betriebe in die Hand nehmen, und zweitens in der Gestalt von Genossenschaften, welche gleichartige Betriebe innerhalb gewisser geographischer Bezirke zum Zwecke der Unfallversicherung vereinigen.
Meine , Die zweite Organisation, die der sogenannten Betriebsgenossenschaften, wie sie das Gefetz nennt, hat den großen Vorzug, daß innerhalb dieser Genossenschaften alle diejenigen Ruͤck⸗ sichten und Interessen, welche in Bezug auf das Unfall versicherungs⸗ wesen in Betracht kommen, agusschließlich von den Berufsgenossen geregelt werden können. Es ist nun aber bei der sehr differenziellen Vertheilung der Industrie auf die einzelnen Theile des Reiches ganz unmöglich, die Genossenschaftsbildung total und für alle Betriebe in Szene zu setzen, deshalb bedurfte man der vom Gesetz so genannten Betriebs verbände, d. h. man mußte die Möglichkeit schaffen, alle die⸗ jenigen Betriebe, welche sich wegen ihrer Natur oder wegen ihres vereinzelten Vorkommens oder aus anderen Rücksichten nicht dazu eignen, zu Genossenschaften vereinigt zu werden, vereinigen zu diesen geographischen Betriebsverbänden. Dabei aber hat man auch. Vor⸗ sorge getroffen, daß innerhalb dieser Betriebsverbände auch die ein—⸗ zelnen darin aufgenommenen Industrien nicht zu kurz kommen, daß sie auch innerhalb dieser Verbande eine Vertretung ihrer partikulären Interessen finden.
Meine Herren! Ich kann es heute noch dem Hrn Abg. Lasker danken, daß er im vorigen Jahre unter meinem Widerspruch so sehr betonte, es sei vor allen Dingen nothwendig für die Weiter⸗ führung der sozialen Reform, auf dem vorliegenden Gebiete eine gründlichere statistische Aufnahme zu veranlassen, als sie uns bis da⸗ hin zu Gebote stand. Ich war damals der Meinung, daß uns eine solche statistische Aufnahme, wenn sie vollständig und vielseitig genug sein sollte, dahin führen würde, die Fertigstellung des Reformwerkes erst in einer allzufernen Zukunft in Aussicht stellen zu können. Ich habe mir aber den Wunsch des Hrn. Abg. Lasker damals sehr wohl gemerkt, und gleich nach Schluß des Reichstages ist man dazu über⸗ gegangen, für die Beschaffung einer Statistik zu sorgen, welche zwar, wie alle Statistiken, nicht ganz zweifelsohne ist, welche aber doch den wesentlichen Vorzug hat, daß sie die heute vorliegende Vorlage wesentlich besser fundamentirt, als wie es die vorjährige hat thun können. Meine Herren, ib freue mich, berichten zu können von dieser Statistik — gegen die man ja vorbringen kann, daß sie, weil sie nur den Zeitraum von vier Monaten umfasse, und noch dazu von vier Monaten, die vielleicht nicht charakteristisch für die Unfaͤlle und ihre Folgen sind, unmöglich genügen könne — ich sage, ich freue mich, berichten zu können, daß die sachverständigen Statistiker, die von dieser Statistik Einsicht genommen haben, sie als eine der vollendeteren statistischen Aufnahmen bezeichnen, und ich habe dies wesentlich zu danken der außerordentlichen Bereitwilligkeit, mit welcher die Industrie darauf eingegangen ist, die ihr zur Beantwortung hingegebenen Fragen zu beantworten und uns Aufklärung über die thatsächlichen Verhaält⸗ nisse zu geben. . ; J
Meine Herren! Diese Statistik — die Ihnen auch mitgetheilt ist, oder, wenn es noch nicht geschehen sein sollte, heute mitgetheilt werden wird in einem Ergänzungsheft der Statistik des Deutschen Reichs — qiebt nun in der That ein Bild, welches uns befähigt, schon jetzt die Vertheilung der einzelnen industriellen Betriebe in die Gefahren klassen, beziehungsweise die Bestimmung der Zahl der Gefahrenklassen vorschlagen zu können. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Gefahrenklassenbildung, die also maßgebend ist für die Ver⸗ theilung des Risikoös auf die einzelnen Verbände, eine völlig feblerfreie nicht sein lann; allein der Schaden oder vielmehr der Mangel, der darin liegt, ist nicht sebr hoch anzuschlagen, denn die Belastung der Industrie, wie sich gleichfalls aus den Ergebnissen der Statistik herausstellt, ist im ersten Jahre des Eintritts der Wirksamkeit des Gesetzes eine so minimale, und die Aussicht darauf, schon nach den Erfahrungen der ersten Jahre eine Korrektur vor- nehmen zu können, ist so begründet, daß in der That ein irgendwie erheblicher Schaden auch bei einer falschen Einreihung in die Ge⸗ fabrenklassen nicht entstehen kann. . .
Meine Herren! Man hat unserer Organisation den Vorwurf gemacht, daß sie eine gewisse Buntscheckigkeit zur Schau trage, man hat, und jwar in einem Aufsatze, der recht viel Richtiges enthält, ge⸗ sagt, man habe den Gedanken, der in der Allerhöchsten Botschaft vom 17. November vorigen Jahreg zum Ausdruck gebracht worden ist, — daß es sich nämlich darum handele, die realen Kräfte des Volke⸗ lebens zusammenzufassen zur Erfüllung der auf dem Gebiete der Sonialreform zu lösenden Aufgaben — so aufgefaßt, als ob es sich darum handele, Korporationen zu bilden, welche nun Träger aller auf dem Gebiete der Sozialpolitik auftretenden Aufgaben sein könnten. Meine Herren, das ist ein Irrthum, ich werde sogleich mit einigen Worten die Ehre haben, Ihnen darzulegen, daß es ganz unmöglich ist, von denselben korporativen Verbänden alle Aufgaben lösen zu lassen. .
Gerade die verschiedene Natur der Krankenversicherung und Un—⸗ fallversicherung giebt mir dazu einen erwünschten Anhalt. Während es sich bei der Unfallversicherung — um mit dieser anzufangen — darum handelt, die Lasten auf möoͤglichst breite Schultern zu legen. die Industrien derselben Kategorie, derselben Gefahrenklassen an jedem Unglück theilnehmen ju lassen, was einem dieser Glieder pPassirt. und während also dieser Umstand schon darauf hinweist, mõnlichst weite Bildungen vorzunehmen, ist es gerade bei der . rung nötbig, den Kreis Derjenigen, welche zu einer Kasse vercinigt werden sollen, möglichst eng zu ziehen. Hier kommt es darauf an. nur die Leute zu vereinigen, die im Stande sind, . aeg n zu kontrolllren. Hier kommt es darauf an, möglichst schnelle Hälfe zu leisten, obne weitläufiges Verfahren, ohne Hineinzlehung eineg an einem