*.
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83
10 Bei Waaren, für welche eine Taravergũütung überhaupt zu⸗ 641 — ist, därfen für Umschließungen aus Schilf⸗, Rohr-, Stroh- Bastgeflecht oder ähnlichem schwer ins Gewicht fallenden Steff, so⸗ fern die Kolli als Ballen nicht angesehen werden können, die Um⸗ büllungen aber durchweg mindestens aus einer Lage bestehen (Matten verpackung), 4 (lo für Tara gewährt werden. Ist jedoch für die betreffende Waare die Taravergütung für Ballen auf weniger als 4 (6M festgesetzt, so ist diese geringere Taravergütung auch für die Kolli in Mattenverpackung zu gewähren.
Für unbearbeitete Tabagblätter und Tabackstengel in. Matten verpackung kann die für Ballen aus Schilf, Bast oder Binsen fest⸗ gesetzte Taravergütung von 3060 gewährt werden.
11) Für Kolli, welche in Ballenverpackung eingehen, darf, falls nicht Nettoverwiegung eintritt, die Taravergütung nur nach Maßgabe der die Ballentara betreffenden Bestimmungen, nicht aber in der Art gewährt werden., daß nach Abnahme der äußeren Lage der Um— schließung der Tarasatz für Säcke (Ziffer 9. bezw. für Mattenver⸗ packung (Ziffer 10) in Anwendung gebracht wird.
12) Bleibt bei der Ballenperpackung das Gewicht der Um⸗ schließung hinter der nach den festgestellten Tarasätzen zu gewährenden Vergütung augenscheinlich zurück, so darf die Taravergütung nur nach den Sätzen für Säcke bezw. Matten gewährt werden. Ebenso darf bei der Sackverpackung nur die Taravergütung für einfach Leinen (Ziffer 9 Absatz 2) gewährt werden, wenn das Gewicht der Sack⸗ umschließung augenscheinlich hinter der festgesetzten Tara zurückbleibt.
13) Bei Kolli in Ballen⸗ oder Mattenverpackung, deren Brutto⸗ gewicht mehr als je 400 kg beträgt, ist es, sofern für die betreffenden Wagren eine 20½ übersteigende Ballentara gilt, der Wahl des Zoll⸗ pflichtigen überlassen, entweder sich mit der Targ für 400 kg für jedes Kollo zu begnügen oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch
derwiegung anzutragen.
Bei haumwollenen und wollenen Geweben (Tarifnummer 24. und 414) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn dergleichen Kolli von einem Bruttogewicht über je 300 kg angemeldet werden, 1 daß von jedem Kollo nur eine Tara für 300 kg bewil⸗ igt wird.
§. B. Taravergütung für Waaren in zwei⸗ oder mehrfacher Umschließung.
) Bei Waaren, welche in zwei⸗ oder mehrfachen Umschließungen eingehen, dürfen die äußeren Umschließungen vor Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden; sofern alsdann nicht Netto— verwiegung eintritt, darf für die nicht zum Nettogewicht gehörigen innersten Umschließungen nach den festgestellten Sätzen Taravergütung gewährt werden. (Siehe jedoch §. 4 Ziffer 11.) Diese Vorschrift findet auch auf die brutto zu verzollenden Waaren Anwendung, dergestalt, daß, wenn solche Waaren in zwei oder mehrfachen Umschließungen eingehen, die Umschließungen mit Ausnahme der innersten vor Er— mittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden dürfen. Wer⸗ den die äußeren Umschließungen vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts nicht entfernt, so wird bei nach dem Nettogewicht zu verzollenden Waaren, soweit für dieselben eine zusätzliche Tara (Ziffer 3) nicht zugestanden ist, die Tara nur für eine der Umschließungen, und zwar nach dem höchsten der betreffenden Sätze, vergütet.
2) Es ist zulässig, von Fässern mit Flüssigkeiten aller Art die die Fäͤsser etwa umgebenden weiteren unvollständigen Umschließungen, als: Doppel böden von Holz, Kalk⸗ und Gypsböden, Bretterverschläge, Stroh mit den zusammenhaltenden Stricken 2. vor der Verwiegung abzunehmen, Für Säcke oder Matten, in denen Fässer mit Flüssig⸗ keiten eingehen, kann die Tara von 2 hezw. von Ao, für Kisten die gleiche Tara wie für Ueberfässer bewilligt werden.
Geben Flüssigkeiten nicht in gewöhnlichen, sondern in größeren ballonartigen Flaschen, welche in Körbe oder Kisten verpackt sind, ein, so dürfen die bei den betreffenden Tarifnummern festgestellten Tara⸗ sätze für Körbe oder Kisten nicht gewährt werden, vielmehr ist der Eingangszoll vom Bruttogewicht zu erheben, insofern die Verzollung nach dem Nettogewicht nicht ausdrücklich beantragt wird.
3) Gehen Waaren, für welche eine u f b. Tara bewilligt ist (für Cigarren oder Cigaretten in kleinen Kisten 24 eοI, in Körbchen oder Pappkästchen 12 Go, für frische und getrocknete Südfrüchte in Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 oso, in Säckchen oder Bällchen 2 (Oe=), in doppelter Umschließung ein, so kann das Nettogewicht ent⸗ weder durch Abzug der Gesammt⸗Taravergütung für die äußere und innere Umschließung von dem Bruttogewicht, oder durch Verwiegung nach Entfernung der gesammten, nicht zum Nettogewicht zu rechnenden Umschließung, oder durch Verwiegung der Waare sammt der inneren Umschließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung gewährten zusätzlichen Tara festgestellt werden.
Sofern Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, in mehr als zweifacher Umschließung eingehen, darf Taravergütung nur für zwei Umschließungen gewährt werden, und zwar für die innere, für welche die Zusatztara, und für diejenige der äußeren, für welche der relativ höchste Tarasatz gilt.
4). Die Bestimmungen über n hafter beziehen sich bei den Südfrüchten nur auf solche Säckchen, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen und bei Cigarren und Cigaretten nur auf solche kleine Kisten, Körbchen oder Pappkästen, welche der Regel nach nur mit einer weiteren äußeren Umschließung versehen eingehen.
Gehen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, ohne äußere Umschließung nur in solchen Umschließungen ein, für welche die Zusatztara festgesetzt ist, so darf nur die letztere, nicht aber eine für äußere Umschließung geltende Tara in Anwendung gebracht werden.
5) Die Bestimmungen im 5. 4 Ziffer 9 und 10 Absatz 1 finden auch auf die äußere Umschließung derjenigen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, Anwendung.
Hiernach ergeben sich folgende Tarasätze: a. Für frische Apfelsinen und Citronen.
Eine äußere Um-. eum schließung.
fallen f nr Heuhere Um schlleßung. Innere vorhanden oder 23 dieselbe ist vor Umschließung. der Verwiegung
abgenommen. Prozente
Sädchen oder Bällchen...
Schachteln, Körb⸗ chen oder Kistchen
st ö in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen.“ anstatt:
2 in Ballen oder Säcken von schwerem Leinen.
Lin Säcken von leichtem Leinen.“
Bei Nummer 25 2. 1 und 2:
4 in Ballen.
1 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen.“ anstatt:
4 in Ballen von rer. Leinen.
1 in Säcken von leichtem Leinen.“
b. Für frische Limonen, Pomeranzen, Granaten u. dergl.
Aeußere Umschließung.
Eine äußere Umschlie gung ist nicht vor⸗ ö handen oder Fässer dieselbe ist und vor der 8 .
Verwiegung * Kisten abgenommen. O
Prozente des 7
—
Si n oder ö 89 4 achteln, örbchen oder Kistchen ... 10 12 14
c. Für Feigen, Korinthen, Rosinen, getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen u. dergl.
ö
ießung ist ni ö = J ee, oder 5 und Fässer Innere dieselbe ist vor ; . . und Körbe Umschließung. der Verwiegung; un scbürß , darüber.
Prozen Bruttogewichts.
ö
Säckchen oder Sr gz: ; K achteln, Körb⸗ chen od. Kistchen 16 1416 17
d. Für Cigarren und Cigarretten.
Innere Umschließung.
6 Matten
Eine äußere Umschließung ist nicht vorhanden oder dieselbe ist
vor der Ver⸗
wiegung abge⸗ nommen.
Prozente de
Kleine Kisten ; 24 Körbchen oder Pappkästen 12
S. 6.
Taravergütung für zusammen verpackte verschieden tarifirte Waaren.
I). Gehen verschieden tarifirte Waren in einer und derselben Umschließung ein, so bleibt die gemeinsame le n. vorbehaltlich ihrer etwaigen Verzollung für sich (vergl. 5. 7) bei Feststellung des zollpflichtigen Gewichts der einzelnen Waaren außer Betracht. Es findet also der Zuschlag einer Antheiltara (ohne Unterschied, ob die betreffenden Waaren brutto oder netto zu verzollen sind) nicht statt, sondern es ist das zollpflichtige Gewicht bezw. die Tara der einzelnen Waaren unter Außerachtlassung der Außenverpackung lediglich nach den gewöhnlichen Regeln zu ermitteln.
2) Die Bestimmung in Ziffer 1 ist auch anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, jedoch gleichen Zollsätzen angehörige, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bruttoverzollung unter— liegende Waaren in einer und derselben Umschließung eingehen; jedoch kann auch die Verzollung nach dem Gesammt⸗Bruttogewichte des be⸗ treffenden Kollo vorgenommen werden, wenn von Seiten des Dekla—⸗ ranten ein dahin gehender Antrag gestellt wird. Behufs der statisti⸗ schen Anschreibung * in solchen Fällen das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammt-⸗Bruttogewichts nach Ver⸗ hältniß der in der Deklaration 2c. angegeben Mengen zu berechnen.
3) Bei dem Fingange von brutto zu verzollenden Waaren kann das denselben zu ihrer Erhaltung auf, dem Transporte beigepackte Eis vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden.
4) In Fällen, in welchen einer brutto zu verzollenden Waare noch andere Waaren in verhältnißmäßig geringfügiger Menge beige⸗ packt sind, ist die Zollverwaltung bes gt für die erstere Waare den Zoll nach dem Gewichte des ganzen Kollo nach Abzug des Gewichts der beigepackten Waaren zu erheben.
8. 7.
Einfluß der Umschließung auf den Zollsatz, bezw. besondere Ver— zollung der Umschließung.
1) Gehen zollpflichtige oder zollfreie Gegenstände in äußeren Um-⸗ schließungen ein, welche bei den , . als Verpackung überhaupt nicht vorgesehen sind (.. B. Cylinder, Flaschen, Kästen, Faͤsser ze. von Metall, Guttapercha u. dergl.), ö sind derartige Kolli — einschließ⸗ lich des Gewichts der Umschließung — nach Maßgabe des Inhalts zu behandeln, sofern jene Umschließungen als Fabrik- oder handels übliche Verpackung anzuerkennen sind. Wird jedoch von den Bethei⸗ ligten die Netto⸗ Ermittelung der Waare oder die Abnahme einer der⸗ artigen äußeren Umschließung beantragt, oder ist es augenscheinlich, daß letztere nur deshalb als Emballage gewählt ist, um den Zoll dafür zu ersparen, so tritt Nettoverwiegung ein, und die Umschließung wie die Waare sind je nach ihrer Beschaffenheit besonders zu tarifiren.
2) Die inneren Umschließungen, welche nach 5. 1 B. nicht jum Nettogewicht der Waare gehören, sind zollfrei zu belassen, sofern es sich dabei nur um gewöhnliche Umschließungen von geringem Ge— brauchs⸗ oder Verkauffwerth handelt. Haben die Umschließungen da.
egen an sich einen erheblicheren Gebrauchs- oder Verkaufswerth, so
r sie ihrer Beschaffenheit nach besonders zu tarifiren und zur Ver—⸗ jollung zu ziehen, sofern nicht der Betheiligte beantragt, dieselben als innere Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Waare gehören, nach Ziffer 3 zu behandeln.
3) Die inneren Umschließungen, welche nach 8 1 A. zum Netto⸗ gewicht der Waare gehören, bleiben in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifirung der letzteren.
Haben jedoch diese Umschließungen an sich einen erheblicheren Gebrauchs oder Verkaufsn erth und unterliegen sie gleichzeitig an sich einem Zollsatze von mehr als 39 M für 100 kg, während der Zoll- satz der Waare hinter dem Zollsatze der Umschließung zurückbleißt, so ist die Waare wie die Umschließung je nach Beschaffenheit besonders zu tarifiren, sofern nicht, wie nachstehend unter Ziffer 4, besondere Ausnahmen vorgeschrieben sind, oder der Waarendisponent ausdrücklich die Tarifirung der Waare sammt der inneren Umschließung nach dem dol ch der 1 beantragt.
Sind die Umschließungen augenscheinlich nur gewählt, um den Zoll dafür ganz oder theilweise zu sparen, so unterliegen sie den Bestimmungen des Absatz 2 auch dann, wenn der Zollsatz 30 6 oder weniger für 190 kg beträgt.
Bei der Ermittelung des Gewichts von Umschließungen der in Rede stehenden Art zum *? ihrer gesonderten Verzollung sinden die . n im 5§. 3 Ziffer 3 sinn gemäße Anwendung.
4) Ctuis, Futterale und äbnliche Umschließungen, welche dazu be⸗ stimmt sind, den darin enthaltenen Waaren zur ferneren Aufbewahrung zu dienen, sind mit diesen Waaren zusammen als cin Ganzes nach dem⸗ jenigen Tarifsatze zur Verzollung zu ziehen, welchem der höher ta⸗ rifirte Theil — sei es das Etui für sich allein betrachtet oder dessen 3h getrennt von dem Etui gedacht — unterliegt. Besteht der
nhalt aug verschieden tarifirten Gegenständen, so findet die Verjol⸗ lung nach dem am höchsten belegten e e statt, mit der 2 gabe jedoch, daß der am höchsten belegte Bestandtbeil bel der Tarif rung dann außer Betracht bleibt, wenn derselbe im Vergleich zum Volumen und Gewicht des übrigen Inhaltg nur von ganz untergeord⸗ neter Bedeutung ist.
Aeußere Umschließung.
Innere Umschließung.
Gehen solche Etris noch in besonderen Umschließungen ein, deren Zweck ist, die Etuis selbst dauernd vor Beschädigung zu schützen, so werden diese Umschließungen dem Nettogewicht beigerechnet, ohne auf 2 obigem Grundsatze zu bestimmenden Zollsatz einen Einfluß zu üben.
Ausnahmen finden statt bei den Etuis, in denen Medaillen oder optische und andere unter Tarifnummer 15 a. 2 begriffene Instru⸗ mente eingehen, sowie bei einfachen Üeberzügen aus Zeugstoffen (. B. über Gewehre und Stöcke). Dieselben werden entweder mit dem— zollfreien Inhalt zollfrei gelassen oder zum Nettogewicht des zoll⸗ pflichtigen Inhalts hinzugerechnet. . z
Gehen Münzen für öffentliche oder Privatsammlungen in Um⸗ schließungen ein, welche zur ferneren Aufbewahrung dienen, so bleiben diese bei der Tarifirung außer Rücsicht. ;
5) Schutz decken, in welchen Lokmobilen, landwirthschaftliche und andere Maschinen und Wagen eingehen, und welche durch Zuschneiden, Nähen ꝛc nach diesen Gegenständen geformt sind, werden zusammen mit den Maschinen 2c. nach den für diese festgestellten Sätzen verzollt.
6) Koffer, welche als Reisegeräth dienen, sind auch dann auf— Grund des Zolltarif ⸗Gesetzes 5. 5 Ziffer 4 zollfrei zu lassen, wenn sie außer Reiseeffekten noch zollpflichtige, jedoch nicht als Handelsgegen⸗ stände eingeführte Waaren enthalten. Ebenso sind Koffer, in denen sich Muster oder Proben befinden, welche Gewerbetreibende zur Aus— übung ihres Berufes mit sich führen, bezw. vorausschicken oder sich nachkommen lassen, von der Zollfreiheit nicht ausgeschlossen, mögen die Muster oder Proben an sich zollfrei oder zollpflichtig Kö
Dagegen unterliegen Koffer, in denen Handelswaaren eingeführt werden, der tarifmäßigen Verzollung, wenn nicht aus der Beschaffen⸗ heit der Koffer sich augenscheinlich ergiebt, daß dieselben lediglich als Emballage für die eingeführten Waaren dienen und auch ferner nur zu diesem Zwecke hestimmt sind.
Gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffer), welche zur Verpackung feiner Felle zur Pelzwerkbereitung verwendet zu werden pflegen, sind mit den Fellen zollfrei zu lassen.
Berlin, den 17. Mai 1882.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz.
Statistische Vachrichten.
Der amtlichen „Statistik der zum Ressort des Königlich preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Straf und. Gefangenenanstalten pro 1 April 1880,81 entnehmen wir noch folgende Daten: Was die Staats- und Heimathsangehörigkeit der Zuchthausgefangenen betrifft, so waren Preußen 95,24 ose gegen 95,44 oo im Jahre 1879/80, Angehörige des Deutschen Reichs 3,55 gegen 3,57 9, Ausländer L21 gegen O99 C6. Auf 1009 Köpfe der Gesammtbevölkerung Preußens nach der Zählung von 1880 kamen im Durchschnitt der ganzen Monarchie O, 32 gegen O, 29 de ö. und Bevölkerungsgufnahme von 1875, aus der Provinz Ostpreußen O52 gegen 9,47, Westpreußen O, 54 gegen O, 49, Brandenburg einschl. Berlin O, 37 gegen 9,32, Pommern 6,28 gegen 0, 25, Posen O, 6 gegen O,55, Schlesien 0,46 gegen 040, Sachsen O0, 24 gegen O, 24, Schles wig⸗ Holstein 0,3 gegen G, 15, Hannover O, 18 gegen O, 16, Westfalen 0, 19 gegen 9. 19, Hessen⸗Nassau O, 18 gegen O, 16, Rheinprovinz 6,17 gegen O, 14, Hohenzollern O, O3 gegen 0,0. Von dem Zugange waren orts⸗ behörig in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern 29,60 gegen 3043 ͤ de 1879,30, in Städten mit weniger als 10000 Einwohnern 20,33 gegen 18,59 06, in Ortschaften des platten Landes 50,0 gegen 49,88 6/0. Nach der Volkszählung von 1880 vertheilte sich die Be⸗ völkerung Preußens auf Städte mit mehr als 10000 Einwohnern
6 039531, auf Städte mit weniger als 10009 Einwohnern 3 634 175,
auf Oitschaften des platten Landes 17 605 205. Auf 10090 Köpfe der vorangegebenen Bevölkerung kamen hiernach Zuchthausstrafen zur Vollstreckung: auf Städten mit mehr als 10000 Ein wohnern 9,45 gegen O46, mit weniger als 109000 Einwohnern 0,51 gegen 0,43, aus Ortschaften des platten Landes 0, 265 gegen O, 23 de 1879/80. — Nach dem Bekenntnißstande waren die zugegangenen Zuchthausgefangenen:; evangelisch 59, 85 o/o gegen 59,480, katholisch 39hz3 gegen 39,11 0j jüdisch 1,08 gegen 1,B35 0/0, Andersgläubige O, t gegen 0, 906 6so. Auf se 1000 Köpfe der evangelischen resp. der katholischen, jüdischen und andersgläubigen Bevölkerung treffen hier⸗ nach zugegangene Zuchthausgefangene des betreffenden Bekenntnisses im Durchschnitt der Monarchie evangelische 9, z gegen O,28 de 1879.80, katholische 39 gegen O, 35, Juden O27 gegen 6,31, Anders⸗ gläubige 0, 0ß gegen 0, 4. Im Verhältniß zu der Gesammtzahl der in Zugang gekommenen Zuchthausgefangenen männlichen resp. weiblichen Geschlechts betrug der Prozentsatz der einzelnen Altersklassen: 18 und 19 Jahre Männer 2,94, Weiber 1,64, 20 bis 29 J. 35,87 bez. 29,49, 30-39 J. 31,02 bez. 26,28, 40 - 49 J. 19,35 bez. 25,02, 50 — 59 J. 8. 96 bez. 13,18, 60-69 J. 3,31 bez. 3,89, 70 Jahre und darüber Männer 0.55, Weiber G59. — Vor dem Zugange im Jahre 1. April 1880/81 waren:; ehelich Geborene 2230 bIo gegen 92.23 , de 1879/80, unehelich Geborene 7,70 gegen 7,770, verheirathet 41,64 gegen 40,08 9½, verwittwet 7,64 gegen 7,56 oo, geschieden 2,27 gegen 2,17 0,9, unverheirathet 48,45 gegen 50, lg o/ ß. MHnter den in Zugang gekommenen Weibern ke enden sich Personen, welche außerehelich geboren hatten: Wittwen und geschiẽdene Ehefrauen 2.79 gegen 6,45 060 der betreffenden Kategorie, unverehelichte 43,20 gegen 45, 180/90 der unver⸗ heiratheten Weiber. Im Verhältniß zu der Gesammtheit der in Zu⸗ gang gekommenen Zuchthausgefangenen betrug der Prozentsatz bei den verheiratheten Männern 42,235, Weibern 38,12; verwittweten 5,87 bez. 17,94; geschiedenen 2.07 bez. 343; unverheiratheten 49, 8I bez. 4), 51. — Von den als Zuchthausgefangenen in Zugang Gekom⸗ menen hatten genossen: höhere als Elementar⸗Schulbildung O, 88 o/o gegen S2 de 1879 / 89, Elementar Schulbildung 83,03 gegen 83,75 0/0, keine Schulbildung 16,09 gegen 1843 9s0. Von den in Zugang ge⸗ kommenen Männern hatten im Militär gedient 29, 13 0/9 gegen 30.18 und zwar zur Zeit der Verurtheilung von den im Ganzen 2288 Ge⸗ dienten 132, die Uebrigen früher. — Das Prozentverhältniß der ver—⸗ schiedenen Verbrechen untereinander stellt sich wie folgt: Hochverrath, Landes verrath, Beleidigung des Landesherrn oder eines anderen Bundesfürsten O, 92 gegen O03, qualifizirter Aufruhr und Land⸗ friedensbruch 1,A32 gegen O0, 83s, Münzverbrechen 0,7? gegen O78, Meineid 6,79 gegen 7,06, Verbrechen in Bejug auf den Personen⸗ stand 0,03, Verbrechen gegen die Sittlichkeit 6,69 gegen 7,59, Ver⸗ brechen gegen das Leben: a. Mord 073 gegen 1,05, b. Todt⸗ schlag O79 gegen O76, 6. Kindesmord O40 gegen 9 7 andere 9.65 gegen 0,53; Körperverletzung 153 gegen 147, Diebstahl und Unterschlagung 68,33 gegen 66,32, Raub und Erpressung 1ůV2 gegen 1,97, Hehlerei 1,93 gegen 2,08, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung und Bankerutt 409 gegen 4, 14, e, nn 3A, gegen 2.77, Verbrechen im Amte 0, 17 gegen 0 23, Desertlon vom Militär 0,55 gegen 09,89. Die Dauer der Strafen, zu denen die in dem Jahre 1. April 1880/81 fakes erg Zuchihaus⸗ efangenen verurtheilt waren, betrug: Lebenszeit bel 9,67 ½ gegen 85 7 de 1879/80. 15 Jahre bei O49 gegen O, 38 o,, über 15 bis jnkl. is Jahre Der os geen z Co, übe 5— 19 J. bei 7, 19 gegen 757 Cο, über 3 —5 J. bei 13,30 gegn 13,88 0c, über 2 — 3 J. bei 1505 gegen 17,82 ose, über 1—2 J. bei , 86 gegen 37,83 C, 1 Jahr und weniger bei 21,78 gegen 215520
In dem Straferkenntnisse war zugleich die Zulässigkeik von vort e aufsicht ausgesprochen: bei 5174 Männern und 965 Weibern. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wurde ausgesprochen über 7085 Männer und 1195 Weiber. Von den im Jahre 114 80/81 zuge⸗ ee nn, efangenen waren wegen Vergehen oder Verbrechen bereits früher 2 7033 oder 76,17 ο gegen 76, Sc o/ de 1879/80. Der Abgang an Zuchthausgefangenen betrug sz90 und jwar gingen ab in Folge Abloufs der Strafseit 77,87 e gegen 80. 97 , Be⸗ 8 ung G73 gegen 1,536 υ,, Abführung nach anderen Straf⸗ und Gefangene nanstal len 2c. 11,54 gegen 8,44 ½9, Todesfalls
S, 91 gegen 760 oο, Blödsinnigkeits⸗ oder Wahnsinnigkeitserklãrung O, 14 gegen O06 oi, vorläufiger Entlassung aus der Haft 1.26 gegen LO Go, jeitweiliger Beurlaubung O, id gegen O 95 Jo, zeitwelliger Ueberweisung an Kranken⸗ und Irrenanstalten O, 16 gegen 0, 25 O/o, Am Schlusse des Jahres ver⸗ ; n Hiervon waren verurtheilt auf Lebenszeit 400 gegen 432 υί, über 15 und mehr Jahre 1,52 gegen 212 Ye, über 10 —– excl. 15 Jahre 2776 gegen 30 Yo, über 5 - 10 Jahre 1663 gegen 16,64 o,, über 3—5 Jahre 21.58 gegen 21,170 o, über 2—3 Jahre 18573 gegen 19,44 , Über 1— 3 Jahre 25,33 gegen 26, 65 oso, über 1 Jahr und weniger 795 gegen F, 65 osJ. — Die Gesammtzahl der detinirten Zuchthausgefangenen betrug 28 611. Da⸗ von waren evangelisch 17 299, d. h. auf 1060 Köpfe der evangelischen Bevölkerung 0, 98 gegen 100, katholisch 10 985 bzw. 1,19 gegen 1,B17, jüdisch 313 bzw. O0, 86 gegen O91, andersgläubig 14 bzw. O22 gegen Os. Es befanden sich im Alter von is und 19 Jahren J, 56 der Gesammtzahl, 20 — 29 Jahren 32,97 o½, 30 — 39 Jahren 30 30 *½, 40 4898 Jahren 30. 86 o/. 50 — 59 Jahren 10,33 , 665 —= 69 Jahren Es waren geboren 7.73 oo, ver⸗
Entweichung 9,1 gegen O. 26 oson blieben 20 276 Zuchthausgefangene.
308 so, von 70 Jahren und darüber O, 50 6öso. ehelich geboren 92,27 9, unehelich heirathet 40 68 Co, verwittwet. 7,06 9c, geschieden 2.26 0, unver- heirathet 50,00 /]. Elementar 1,13 j0 gegen 1ů10 . Elementar a. vollständige 26,8?
gegen 25,13 0, b. mangelhafte 52, 18 gegen 54,91 o/so. Es konnten
nur lesen 6,30 gegen 6,31 /o. Ohne Schulbildung waren 13,B77 gegen
Schulbildung hatten, und zwar höhere als
13.45 099. Aus Städten mit mehr als 100090 Einwohner kamen auf 1000 Köpfe der Bevölkerung der Städte über 10656 Einwohner, 1,36 gegen 149; aus Städten mit weniger als 10600 Einwohner auf. 1009 Köpfe der Bevölkerung der Städte unter 10 0560 Ein⸗ wohner 1,53 gegen 144, vom Lande auf 1009 Köpfe der ländlichen Bevölkerung G. 84 gegen 0. 83 de 1879/80). Von der Gesammtzahl der detinirten Zuchthausgefangenen waren bereits bestraft wegen früherer Verbrechen oder Vergehen 76,70 υιC der Gesammtzahl gegen 6,7 1069. — Die Gesammtzahl der detinirten Gefängni ßgefangenen betrug 33 355. Davon waren evangelisch 45,53 o gegen 48, 0 de 1879180, katholisch 50, 30 9 gegen 50 63 Go, jüdisch 1,93 co gegen lzæ6 /o, anderg gläubig O: 08 og gegen O11 G0. Es befanden fich im Alter von unter 18 Jahren 5,13 Go gegen 4 37 9½, von 18 und 19 Jahren 8,60 oo gegen Sz, 65 o/o, von 21 —=29 Jahren 37,46 0υ gegen 38,89 M0, von 30-398 Jahren 23 80 / Y gegen 24,59 / g, von 40 —- 49 Jahren gegen 1411 0½, von
6,71 0½9 gegen von 60 - 69 gegen
Es waren:
*
und Erwerbsverbältnissen flassifizirt, ergiebt sich folgendes Resultat: 1) Land⸗ und ,, . Gärtnerei: a. Grundeigenthümer A4 ο der Gesammtzabl, b. Pächter 9. 17 c, e. Arbeitnehmer 15,24 , 2) Industrie, Handei und Verkehr: a. Arbeitgeber 257 90, b. Arbeitnehmer 48,40 Cο, 3) versönliche Dienste Leistende 1272 Mo, IN. Armee und Kriegsmarine 6.71 Go, 5) Beamte, Aerzte, Geistliche, Lehrer, Gelehrte, Schriftsteller 2c. O, 82 co, 6) sonstige Berufsarten und ohne Berufsangabe 1823 0. Aus Städten mit mehr als 19090 Einwohnern 50,47 (o gegen 48,90 oͤ,ο0 de 1879/89, aus Städten mit weniger als 16009 Einwohnern 12,60 (co gegen 1414 Co; vom Lande 36,93 ͤ,0 gegen 36, g5 é. Von der Gesammtzahl der detinirten Gefängnißjefangenen waren bereits be⸗ straft wegen früherer Verbrechen, Vergehen 2c. 64. 03,0 der Gefammt⸗ zahl gegen 52 370 0 de 187980. — Die Zahl der verwahrlosten Kin⸗ der, welche in der Zeit vom 1. Oftober 18785 (dem Tage des In⸗ krafttretens des Gesetzes vom 13. März 1878) bis zum 36. September 1881 durch die Vormundschaftsgerichte zur Jwangserziehung bestimmt und den kommunalen Verbänden zur Unterbringung in einer Er⸗ ziehungsanstalt oder in einer Familie überwiesen worden sind) betrug im ganzen Staate 3364. Von diesen Kindern find untergebracht, und zwar: überhaupt 3038, in Familien 523, in Anstalten: a. in besonderen von den Kommunalverbänden eingerichteten 238, b. in Privatanstalten 2277.
Lusammenstellung abhanden gekommener, vur Amortisation angemeldeter und (Erscheint auf Grund amtlicher MHittheilungen jedes Vierteljahr, s. Cirenlar-Verkügung vom 12. N blatt für die gesammte innere Verwaltung 1869 N
(Ro. RXLIX. 8. Reichs- n. Staat
Staatsschuldsoheine; Litt. F. No. 1097768 über 1ä 60 Thlr., Litt. H. No. 17621 n. 61771 über je 25 Thlr.
Sohuldversohreibungen der oonsolidirten 45 0, - staats- Anleihe: Litt. 9. No. 21296. 22125. 10758 nber je So Thlr., Litt. F. No. 15455 üher 50 Thlr., Litt. K. No. 14855 über 500 „C
Sohuldversohreibhungen der oonsolidirten 4 0½ Staais- Anleihe: Litt. 0 No. 66810 über 1000 M, Litt. D. No. 17014. 17015. 59663. 59665 über je 500 M.
ö. . nassaulsoher Prämiensocheln: No. 16368 über
J.
Vormals kurhessisoher Prämiensohein: Ser. 1326 No. 33132 J. Abtheilung zu 20 Thlr.
Sohuldversohreibung der Reiohs-Anleihe von 1878: Litt. C. No. 5061 über 1000 s
Sohuldversohreibung der Reiohs-Anleihe von 1879: Litt. C. No. 4192 über 1000 .
Rent enbriefe der Provinz Brandenburg: Litt. A. No. 9966. 9967 A 3000 , Litt. G. No. 11333. 113534. 11335 à 3090 MS, Litt. D. No. 2612. 4017. 9137. 9138. 9139 à 75 M.
Rentenbriefe der Provinz Sachsen: Litt. A. No. 12513 über 3000 6 (1009 Lhlr.), Litt. B. No. 3441 über 1500 A0 (500 Thlr.). Litt. G. No. 17109 u. 17110 über je 300 4Æ (100 Thlr.), Litt. D No. 14903. 14904 u. 14905 über ie 75 M. (25 Thlr.).
Sohuldversohreibung der Eiohsfeldsohen Fiülgungskasse: Litt. B. à 40, No. 1377 über 1500 M (500 Lhlr.).
Rheinisoh-Wostfälisher Rentenbrief. Litt. D. No. 8842 über 75 Mt.
Ostpreoussisohe Pfandbriefe: Litt. E. A 4 0,ν No. 1448 à 100 Thlr., Litt. H. à 38 ,υ No. 1659 à 100 Thlr, Gedau No. 21 à 38506 à 100 Thlr.
Pfandbriefe der soblesis oben Landsohaft. I. Altlandsohaftliohe Pfandbriefe.
X II osoJ we 8 , g nn J Lampersdorf, Kr. Steinan ... LW. 5 à 400 Petersheide Vorwerk... Ng. 2 500
à 40. Matzdorf, Kr. Creuzburg.
* n
30 Thlr.
6
Xo. L.
II. Andere Pfandbriefe.
Die Schlesischen 4 proz. Pfandbriefe Litt. A. Serie III. No. 2314. 2465. 3876. 6657. 6658. 6675. 6682. 8424. 9085. 9227. 9228. J229. 9890. 10066. 10170. 10550. 10566. 10659. 11227. 11558. 11559. n, 14378 je über 300 ½, Serie IV. No. 3677 n. 3922 je über 155 S, Litt. C. Serie III. No. 1738 u. 3029 je über 300 s
Sohuldversohreibungen der Nassauisohen Landesbank. Litt. A. a. No. 33. 145. 186. 289. 290. 423. 441. 445. 456. 47. 675. 7690. 799. 905. 963. 976. 979. 103. 1164. 11685. 1265. 1237. 1338. 1870. 1385. 1823. 1906. 1920 1959. 2012. 2218. Titt. X. b. No,. 49. 295. 297. 298. 369. 440. 501. 680. 762. 815. 971. 10ον.! 1148. 1172. 1185. 1201. 1202. 1203. 1234. 1262. 14601. 14337. 15066. 1903. 1985. 2170. 2182. 2287. 2288. 2289. 2556. 2465. 2481. Lätt. A. 6. No. 71. 250. 251. 339 JI. 384. 491. 611. 638. 657. 710. 758. 788. 1002. 1659. 1682. 1832. 1890. 1891. 1926. 2034. 2MI. Litt. A. d. No. 135. 136. 137. 138. 159. 232. 325. 878. 904. Litt. CG. 4. No. 284. 395. 425. 557. 599. 632. 633. 6465. 775. 786. 1349. 2176. 2255. 2265. 2840. 2869. 2981. 3007. 3139. 3180.
3682. Litt. CO. b. No. 564. 764. 815. 816. 1105. 1199. 1242.
1286. 1459. 1583. 1796. 1943. 2010. 2132. 2544. 25665.
3320. 3427. 3497. 4407. 5070. 5255. 5753. Titt. Ce.
247. 280. 653. 668. 682. 700. 701. 1012. 1835. 2015.
2221. 2242. 2274. 2455. 2566. 2644. 2768. 2763.
2771. 3096. 3097. 3346. 3347. 3348. 33549. 3751. 3773. . 4204. 4205. 4253. 4254. Litt. C. d. No. 448. 1020. 1026. 1374. 1375. 1496. 1498. 1521. 1563. 1597. 1624. 1625. 16235. 26653. 206069. (itt. D. a. No. 625. 1730. Litt. D. b. No. 1093. 2796. itt. P. eJ. No. 70. Litt. P. a. No. 399. 3948. 4088. Litt. E. b. No. 2129. 2836. 5879. 5880. 7680. 8515. 8516. 8517. 909. 96086. 9081. S082. 9683. Litt. E. c. No. 545. 1398. Litt. F. c. No. 590.
Berliner Ffandbriefe. 4 υί Litt. A. No, 29778. 39325. 46704 X 300 M6 5 oο Litt. F. No. 1958. 6513. 66278 à 300 S, Litt. G. No. 2300. 2301. 4305. 5594. 6189. 6329. 6330. 6794 à 150 C
Berliner Stadt- Obligationen und Anleihesoheine.
Litt. D. à 20 Thlr. 4] άσ No. 2107. 8421. 9030. 14932. 17090.
R. d 1665 1244, , i353. 13038. 2035. 24416. 26561. 27755. 383458. II781.
i o ,,,
gerichtlich zu mortifizirender Werthpapiere:
ovember 1869, Staats-Anzeiger No. 268 Seite 4385 und Ministerial- o. 11 Seite 273.)
s-Anzeiger von 1882 No. 37. Erste Beilage.)
Litt. G. 25 Thlr a 4 0σί% . No. 15311. 15515. 17509. 17594. — 178417. 18239. 32375. 33252. 35679. 35691. 36772. 39375. . 39424. 42536. 44679. ; 2 J A 1000 46. 2 38 t . 12563. 166042. 26003. 39681. 52294. 200 4 6924. 6941. 9358. 512. 11161. n, k à JT. 3583. 6927. 6948. 9039 11943. 15599. Sparkassenbuoh No. 7553, von der städtischen Sparkasse zu Bromberg, ausgefertigt für Albrecht von Alvensleben.
Bergisoh-MHärkisohe Stamm-Aktien: à 100 Thlr. No. 32581. 110880. 259743. 395541 /43. 514449. 590272.
Bergisoh-Märkisohe Frioritäts - Obligationen: III. Serie Litt. B. à 1009 Thlr. No. 144696, desgl. Litt. C. . 109 Thlr. No. 7690/94; do. J. Serie à 200 Thir. No. 24347, desgIl. à 1600 Thlr. No' 41862. 42989; do. VI. Serie à 500 Thlr. No. 40665. 4215. 4218, desgl. à 200 Thlr. No. 15623. 17891. 19859. 24456. 35678, desgl. 2 109 Thlr. Jo. 56024. 77870. 77871. 82416. 97365. 1013535. 105498; do. VII, Serie è 200 Thlr. No. 37536, desgl. à 100 Thlr. No. 42416. 68650.
Düsseldort- Elberfeider Priorltäts - Obligation: J. Serie à 100 Thlr. No. 3881.
Eeorgisoh · Närkisohe Nordbahn - Prioritäts-- Obligation: à 100 Thlr. No. 6615.
(öln-Mindener Eisenbahn: 40 / Prioritäts-Obligation J. Em. No. 899 à 500 Thlr. nebst Zinscoupon per 2. Jaunar 1885.
Nãärkisoh · FPosener Eisenbahn: Stamm- Prioritäts - Aktien No. 27575 und 27576 à 200 Thlr.
Niedersohlesisch-Märkisohe Eisenbahn- Prioritäts Obliga- tlonen. Serie II. No. 18218. 18375 über je 50 Thlr., Serie III. No. 21778 über 100 Thlr.
X Inserate für den Deutschen Neichs« und Roni * Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin 8wW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
X
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ füdlichen Seite,
Deffentlich
Steckbriefe und Untersachungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken
Sun hastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl. S. Verschiedene Bekanntmachungen.
Nerküute, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen.
NVerloosung, Amortisation, Zinszahlung 8. Theater-Anzeigen.
* u. 8. w. von öffentlichen Papieren.
zelle 90, Kartenblatt 1, circa 6,4149 ha an der
— 4
und Grosshandel.
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. — ——
In der Börsen- beilage. * R
Kaufliebhaber werden damit geladen. . Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher, lehn⸗ buchauszug können innerhalb der letzten zwei Wochen
8 ——
* * Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen · Bureaux.
geeignete Bürgen zu leisten hat, sowie der Grund⸗
ladungen u. dergl.
Verkaufsanzeige nebst Edictalladung.
In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläu⸗— biger des Hofbesitzers Gellersen in Oldendorf, sollen auf. Antrag des gerichtlich bestellten Kurators Justin Rath Egersdorff folgende zur Masse ge— hörige, in der Feldmark Oldendorf belegene, unker Art. Nr. 1 der Grundsteuermutterrolle von Olden⸗ dorf verzeichnete Grundgüter, welche bislang von dem Pächter Jürgen Heinrich Friedrich Meyer daselbst ge⸗ nutzt wurden, zwangsweise in dem dazu auf
Freitag, den 7. Juli d. J., Morgens 11 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums«, Näher, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand und sonstige dingliche Rechte, inebesondere Servituten und Real⸗ ber h ef zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige irn obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden ÜUrkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Mecht im Verhalsniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.
, den 20. Mal 1882.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. 6 Brauns.
ö ger gt: G. Stieger,
n Sekr.
erzeichniß der Grundgüter:
1) Die 5 rern Suhroh n, Kartenblatt 1, Par- zelle Nr. 2, großz 19,1025 ha,
p i Ko ea , en,, Kartenblatt 1, arzelle C. ĩ nkl., ro samm e, 9 . . groß zusammen
3) ven der Koppel Schierborst“ Parzelle Nr. l, Kartenblatt 1, e O0 ls ba, pan
4) von der Koppel ‚Schierhorst“ von der Par
123553
1 *
5) die Koppel „Hinter den Bergen“, Kartenblatt 1, Parzelle Nr. 17, groß 3,2257 ha,
6) die Koppel „Hinterste Moor“, Kartenblatt 1, Parzellen Nr. 18 und 19, zusammen 0.2165 ba,
7) von der Koppel „Hinterm Deilsfelden, Karten⸗ blatt 1, die Parzellen Nr. 76, 77 und 78, groß 2, 3191 ha,
8) von derselben Koppel die Parzellen Nr. 80, 81 und 82, zusammen groß 2,9145 ha,
9) die Koppel Dielskamp“, Kartenblatt 1, Par⸗ zelle Nr. S4, groß 21842 ba,
10) die Koppel „ Deilsfeld‘, Kartenblatt 1, Par⸗ zelle 48, groß 16,9267 ha,
11) von der zu der Koppel „Hinterm Deilsfelde“ gehörigen Parzelle Nr. 79 circa 3,6301 ha an der ostlichen Seite,
12) von der Koppel Schierhorst“ die Parzellen Nr. 85, 86, 87, 88, 89 in der Größe von zusammen h, ß ha,
13) von den Parzellen Nr. 990 und 92 eirca 10,4840 ha,
14) die Koppel ‚Auf dem Rolsterfelde', Gemar⸗ kung Rolfsen, circa 1.0484 ba.
2557
Verkaufsanzeige nebst Ediktalladung.
In Sachen des Uhrmachers Julius Burchardt in Ahlden, Gläubigers,
gegen die Pflegschaft für den abwesenden Stellmacher
Mevne J Buchbolj, Schuldnerin,
soll die dem Stellmacher Meyne. ie g Ab⸗ bauerstelle Haus Nr. 30 zu Band estehend aus den in der Gebäudesteuerrolle von Buchbol; unter Nr. 0 verzeichneten Gebäuden und in der Grund⸗ stenermutterrolle von Buchholz unter Artikel Nr. 28 r Grundstücken, zwangsweise in dem
dazu au Mittwoch, den 19. Juli d. J., ; Nachmittags 3 Ur, im Müllerschen Wirthebause zu Buchbolj anbe⸗
rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. Ahlden, den 15. Mai 1882. Königliches Amtsgericht. Roßner.
23541]
In, Sachen des Grofkothsassen und Gastwirths Ludwig Krugholz zu Delligsen, Klägers, wider den Brinksitzer Wilhelm Franke Nr. ass. 11 zu Wenzen, 3.3. in 23 als Soldat im Herzoglich Braun⸗ schweig schen Infanterie / Kegimente Nr. M2 (Com - pagnie⸗ Hauptmann Diesing), Beklagten, wegen Prpothelkapitals nebst Zinsen, sind nachbezeichnete Grundstücke des Beklagten durch Beschluß vom
. 6
8. April 1882, eingetragen in das Grundbuch an schlagnahmt: Das Brinksitzerwesen Nr. ass. 11 zu Wenzen 1) im 233 Plan Nr. A, — h 12 a 90 mm 2) beim Risch⸗ 18, — . 6 . 30 3) auf dem Galgenberge, Sundern, 303, 1. — Termin zur Zwa steigerung ist auf Vormittags 19 Uhr, vor unterzeichnetem e e mt . im Die hypothekarischen Gläubiger baben 9 —ᷣ Hypo⸗ tbekenbriefe im Termine zu überreichen. Bieter auf Verlangen eines Betheiligten Sicherbeit bis ju 19 Prozent seines Gebotes durch ar⸗
raumten Termine öffentlich versteigert werden.
ver dem Verstelgerungstermine auf der Gerichts- schreiberei eingesehen, auch die Grundstücke seblst be⸗ sichtigt werden. Greene, den 13. Mai 1882. Herzogliches Amtsgericht. G. Müller.
23556 In der Zwangsvollstreckungssache des Kothsassen und Gemeindevorstehers Friedrich Funke zu Heerte, Gläubigers, wider
die Ehefrau des Stellmachers Ludwig Vendt, Hen⸗ riette, geb. Gent, zu Hallendorf, wegen Hypothekkapitals und Zinsen,
werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kesten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden.
Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf
den 14. Juli 1882.
vor dem unterzeichneten Amtgerichte anberaumt. wozu die Betbeiligten und der Ersteher hiermit vor⸗ geladen werden.
Salder, den 19. Mai 1882.
Herzogliches Amtsgericht. Kunze.
23572 proclam. Nachdem die Vormünderin der minderjährigen . * 6. o 6 9 1 asungen die väterli r elben mit der Rechtswohlthat des Inventars angetreten hat, wer⸗ den die Gläubiger des Johannes Nolte au gefordert, ibre Ferderungen bei Meidung der Nichtberucksichti⸗= gung bei Aufstellung des Inventarg spätestens im Termin, den 10. Juli 1882, Bormittags Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. Wolfhagen, den 17. Mai 1882.
Königliches Amtsgericht.
demselben Tage, behuf der Zwangeversteigerung be⸗ ** Zubehör, als namentlich beeke, ö 244, — 71 , 90 4) auf den 4er den 11. September 1882, Wielert ' schen 6 e zu Wenzen angese Die Versteigerunge bedingungen, laut welcher jeder zahlung, Niederlegung kursfähiger Werthpapiere oder
Kerst ing.