1882 / 120 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

10 Bei Waaren, für welche eine Taravergũtung überhaupt zu- 246 ist, dürfen für Umschließungen aus Schilf⸗, Rohr, Stroh-, Bastgeflecht oder ähnlichem schwer ins Gewicht fallenden Stoff, so⸗ fern die Kolli als Ballen nicht angesehen werden können, die Um⸗ büllungen aber durchweg mindestens aus einer Lage bestehen (Matten verpackung), 4 c für Tara gewährt werden. Ist jedoch für die betreffende Waare die Taravergütung für Ballen auf weniger als 4 oh festgesetzt, so ist diese geringere Taravergütung auch für die Kolli in Mattenverpackung zu gewähren.

Für unbearbeitete Tabackblätter und Tabackstengel in. Matten verpackung kann die für Ballen aus Schilf, Bast oder Binsen fest⸗ gesetzte Taravergütung von 30 0 gewährt werden.

11) Für Kolli, welche in Ballenverpackung eingehen, darf, falls nicht Nettoverwiegung eintritt, die Taravergütung nur nach. Maßgabe der die Ballentara betreffenden Bestimmungen, nicht aber in der Art gewährt werden, daß nach Abnahme der äußeren Lage der Um⸗ schließung der Tarasatz für Säcke (Ziffer 9). bezw. für Mattenver⸗ packung (Ziffer 10) in Anwendung gebracht wird.

12) Bleibt bei der Ballenverpackung das Gewicht der Um⸗ schließung hinter der nach den festgestellten Tarasätzen zu gewährenden Vergütung augenscheinlich zurück, so darf die Taravergüͤtung nur nach den Sätzen für Säcke bezw. Matten gewährt werden. Ebenso darf bei der Sackverpackung nur die Taravergütung für einfach Leinen Giffer 9 Absatz 2 gewährt werden, wenn das Gewicht der Sack— umschließung augenscheinlich hinter der festgesetzten Tara zurückbleibt.

13) Bei Kolli in Ballen⸗ oder Mattenverpackung, deren Brutto⸗ gewicht mehr als je 400 kg beträgt, ist es, sofern für die betreffenden Wagren eine 20½ übersteigende Ballentara gilt, der Wahl des Zoll⸗ pflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara für 400 kg für jedes Kollo zu begnügen oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch

zerwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarifnummer 24. und 414) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn dergleichen Kolli von einem Bruttogewicht über je 309 kg angemeldet werden, . daß von jedem Kollo nur eine Tara für 300 kg bewil⸗

igt wird.

8. 65. Taravergütung für Waaren in zwei⸗ oder mehrfacher Umschließung.

) Bei, Waaren, welche in zwei⸗ oder mehrfachen Umschließungen eingehen, dürfen die äußeren Umschließungen vor Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden; sofern alsdann nicht Netto—⸗ verwiegung eintritt, darf für die nicht zum Nettogewicht gehörigen innersten Umschließungen nach den festgestellten Sätzen Taravergütung gewährt werden. (Siehe jedoch §. 4 Ziffer 11.) Diese Vorschrift findet auch auf die brutto zu verzollenden Waaren Anwendung, dergestalt, daß, wenn solche Waaren in zwei⸗ oder mehrfachen Umschließungen eingehen, die Umschließungen mit. Ausnahme der innersten vor Er— mittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden dürfen. Wer— den die äußeren Umschließungen vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts nicht entfernt, so wird bei nach dem Nettogewicht zu verzollenden Waaren, soweit für dieselben eine zusätzliche Tara (Ziffer 3) nicht zugestanden ist, die Tara nur für eine der Umschließungen, und zwar nach dem höchsten der betreffenden Sätze, vergütet.

2) Es ist zulässig, von Fässern mit Flüssigkeiten aller Art die die Fässer etwa umgebenden weiteren unvollständigen Umschließungen, als: Doppelböden von Holz, Kalk⸗ und Gypsböden, Bretterverschläge, Stroh mit den zusammenhaltenden Stricken z. vor der Verwiegung abzunehmen. Für Säcke oder Matten, in denen Fässer mit Flüssig⸗ keiten eingehen, kann die Tara von 2 bezw. von P'so, für Kisten die gleiche Tara wie für Ueberfässer bewilligt werden.

Gehen Flüssigkeiten nicht in gewöhnlichen, sondern in größeren ballonartigen Flaschen, welche in Körbe oder Kisten verpackt sind, ein, so dürfen die bei den betreffenden Tarifnummern festgestellten Tara— jätze für Körbe oder Kisten nicht gewährt werden, vielmehr ist der Eingangszoll vom Bruttogewicht zu erheben, insofern die Verzollung nach dem Nettogewicht nicht ausdrücklich beantragt wird.

3) Gehen Waaren, für welche eine u ü br Tara bewilligt ist (für Cigarren oder Cigaretten in kleinen Kisten 24 C , in Körbchen oder Pappkästchen 12 C0, für frische und getrocknete Südfrüchte in Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 o, in Säckchen oder Bällchen 2 (O, in doppelter Umschließung ein, so kann das Nettogewicht ent⸗ weder durch Abzug der Gesammt⸗Taravergütung für die äußere und innere Umschließung von dem Bruttogewicht, oder durch Verwiegung nach Entfernung der gesammten, nicht zum Nettogewicht zu rechnenden Umschließung, oder durch Verwiegung der Waare sammt der inneren Umschließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung gewährten zusätzlichen Tara festgestellt werden.

Sofern Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, in mehr als zweifacher Umschließung eingehen, darf Taravergütung nur für zwei Umschließungen gewährt werden, und zwar für die innere, für welche die Zusatztara, und für diejenige der außeren, für welche der relativ höchste Tarasatz gilt.

4) Die Bestimmungen über 6 beziehen sich bei den Südfrüchten nur auf solche Säckchen, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen und bei Cigarren und Cigaretten nur auf solche kleine Kisten, Körbchen oder Pappkästen, welche der Regel nach nur mit einer weiteren äußeren Umschließung versehen eingehen.

Gehen Waaren, für welche eine , w. Tara bewilligt ist, ohne äußere Umschließung nur in solchen Umschließungen ein, für welche die Zusatztara festgesetzt ist, so darf nur die letztere, nicht aber eine für äußere Umschließung geltende Tara in Anwendung gebracht werden.

5) Die Bestimmungen im §. 4 Ziffer 9 und 10 Absatz 1 finden auch auf die äußere Umschließung derjenigen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, Anwendung.

Hiernach ergeben sich folgende Tarasätze: a. Für frische Apfelsinen und Citronen.

Eine äußere Um— Aeuß schließung.

false ft ni lenhere Um schliefung. 2 vorhanden oder 5 . dieselbe ist vor

Umschließung. der Verwiegung

abgenommen.

Prozente des Bruttogewichts. Sädchen oder Bãllchen .. 466 15 Schachteln, Körb⸗ .

chen oder Kistchen 12 14 16 23

ft 1 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen.“ anstatt: 2 in Ballen oder Säcken von schwerem Leinen. 1 in Säcken von leichtem Leinen.“ Bei Nummer 25 2. 1 und 2: 4 in Ballen. 1 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen.“ anstatt: ; in Ballen von schwerem Leinen. 1 in Säcken von leichtem Leinen.“

b. Für frische Limonen, Pomeranzen, Granaten u. dergl.

Aeußere Umschließung.

Eine äußere Umschlie gung ist nicht vor⸗ handen oder dieselbe ist vor der

Verwiegung abgenommen.

Prozente des Bruttogewicht. 2 6 15 enn oder ů3 2 4 8 15. achteln, dörbchen oder Kistchen ... 10 12 14 16 23

e. Für Feigen, Korinthen, Rosinen, getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen u. dergl.

Fässer und Kisten

Innere Umschließung.

Eine äußere Um⸗ Acußere Umschließung. schließung ist nicht . ö ile =. ö. vorhanden oder rr und Fässer Innere dieselbe ist vor örbe von und Körbe 300 kg und unter

Umschließung. der Verwiegung darkber. zb kg.

abgenommen. Prozen ruttogewichts.

Matten

d D Ballen

Säckchen oder Bällchen .... 3 9 Schachteln, Körb⸗ chen od. Kistchen 16 17

d. Für Cigarren und Cigarretten.

Eine ãußere Umschließung ist nicht vorhanden oder dieselbe ist

vor der Ver⸗

wiegung abge⸗ nommen.

Aeußere Umschließung.

Innere Umschließung.

Prozente de

Kleine Kisten k 24 Körbchen oder Pappkästen 12

§. 6.

Taravergütung für zusammen verpackte verschieden tarifirte Waaren.

l). Gehen verschieden tarifirte Waren in einer und derselben Umschließung ein, so bleibt die gemeinsame Umschließung vorbehaltlich ihrer etwaigen Verzollung für sich (vergl. 5. 7) bei Feststellung des zollpflichtigen Gewichts der einzelnen Waaren außer Betracht. Es findet also der Zuschlag einer Antheiltara (ohne Unterschied, ob die betreffenden Waaren brutto oder netto zu verzoöllen sind) nicht statt, sondern es ist das zollpflichtige Gewicht bezw. die Tara der einzelnen Waaren unter Außerachtlassung der Außenverpackung lediglich nach den gewöhnlichen Regeln zu ermitteln.

Y. Die Bestimmung in Ziffer 1Jist auch anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, jedoch gleichen Zollsätzen angehörige, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bruttoverzollung unter⸗ liegende Waaren in einer und derselben Umschließung eingehen; jedoch kann auch die Verzollung nach dem Gesammt-Bruttogewichte des be⸗ treffenden Kollo vorgenommen werden, wenn von Seiten des Dekla⸗ ranten ein dahin gehender Antrag gestellt wird. Behufs der statisti⸗ schen Anschreibung 1 in solchen Fällen das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammt⸗Bruttogewichts nach Ver⸗ hältniß der in der Deklaration Ac. angegeben Mengen zu berechnen.

3) Bei dem Eingange von brutto zu verzollenden Waaren kann das denselben zu ihrer Erhaltung auf, dem Transporte beigepackte Eis vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden.

4) In Fällen, in welchen einer brutto zu verzollenden Waare noch andere Waaren in verhältnißmäßig geringfügiger Menge beige Packt sind, ist die Zollverwaltung beugt, für die erstere Waare den Zoll nach dem Gewichte des ganjen Kollo nach Abzug des Gewichts der beigepackten Waaren zu erheben.

8. 7.

Einfluß der Umschließung auf den Zollsatz, bezw. besondere Ver— zollung der Umschließung.

I) Gehen zollpflichtige oder zollfreie Gegenstände in äußeren Um⸗ schließungen ein, welche bei den , als Verpackung überhaupt nicht vorgesehen sind (. B. Cylinder, Flaschen, Kästen, Faͤsser ze. von Metall, Guttapercha u. dergl.), so sind derartige Kolli einschließ⸗ lich des Gewichts der Umschließung nach Maßgabe des Inhalts zu behandeln, sofern jene Umschließungen als Fabrik⸗ oder handels- übliche Verpackung anzuerkennen sind. Wird jedoch von den Bethei⸗ ligten die Netto⸗Frmittelung der Waare oder die Abnahme einer der⸗ artigen äußeren Umschließung beantragt, oder ist es augenscheinlich, daß letztere nur deshalb als Emballage gewählt ist, um den Zoll dafür zu ersparen, so tritt Nettoverwiegung ein, und die Umschließung wie die Waare sind je nach ihrer Beschaffenbeit besonders zu tarifiren.

2) Die inneren Umschließungen, welche nach 5. 1 B. nicht zum Nettogewicht der Waare gehören, sind zollfrei zu belassen, sofern es sich dabei nue um gewöhnliche Umschließungen von geringem Ge—⸗ brauchs⸗ oder Verkaufswerth handelt. Haben die Umschließungen da. gegen an sich einen erheblicheren Gebrauchs⸗ oder Verkaufswerth, so sind sie ihrer Beschaffenheit nach besonders zu tarifiren und zur Ver— zollung zu ziehen, sofern nicht der Betheiligte beantragt. dieselben als innere Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Waare gehören, nach Ziffer 3 zu behandeln.

3) Die inneren Umschließungen, welche nach 8 1 A. zum Netto⸗ gewicht der Waare gehören, bleiben in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifirung der letzteren.

Haben jedoch diese Umschließungen an sich einen erheblicheren Gebrauchs- oder Verkaufen erth und unterliegen sie gleichzeitig an sich einem Zellsatze von mehr als 390 M für 100 kg, während der Zoll⸗ satz der Waare hinter dem Zollsatze der Umschließung zurückbleißt, so ist die Waare wie die Umschließung je nach Beschaffenheit besonders zu tarifiren, sofern nicht, wie nachstehend unter Ziffer 4, besondere Ausnahmen vorgeschrieben sind, oder der Waarendisponent ausdrücklich die Tarifirung der Waare sammt der inneren Umschließung nach dem Zollsatze der letzteren beantragt.

Sind die Umschließungen augenscheinlich nur gewählt, um den Zoll dafür ganz oder theilweise zu sparen, so unterliegen sie den Bestimmungen des Absatz 2 auch dann, wenn der Zollsaß 30. oder weniger für 190 kg beträgt.

Bei der Ermittelung des Gewichts von Umschließungen der in Rede stehenden Art zum Zweck ihrer gesonderten Verzollung finden die Vorschriften im 5. 3 Ziffer 3 sinngemäße Anwendung.

) Ctuis, Futterale und äbnliche Umschließungen, welche dazu be⸗ stimmt sind, den darin enthaltenen Waaren zur ferneren Aufbewahrung zu dienen, sind mit diesen Waaren jzusammen als cin Ganzes nach dem⸗ jenigen Tarifsatze zur Verzollung zu ziehen, welchem der höher fa—⸗ kifirte Theil sei es das Etui für sich allein betrachtet oder dessen Inhalt getrennt von dem Etui gedacht unterliegt. Besteht der 1 au verschieden tarifirten Gegenständen, so findet die Verjol⸗ lung nach dem am höchsten belegten Bestandtheile statt, mit der 233 gabe jedoch, daß der am höchsten belegte Bestandtbeil bei der Tarisi⸗= rung dann außer Betracht bleibt, wenn derselbe im Vergleich zum Volumen und Gewicht des übrigen Inhaltg nur von ganz untergeord⸗ neter Bedeutung ist.

Gehen solche Etuis noch in besonderen Umschließungen ein, deren Zweck ist, die Etuis selbst dauernd vor Beschädigung zu schützen, so werden diese Umschließungen dem Nettogewicht beigerechnet, ohne auf 5 obigem Grundsatze zu bestimmenden Zollsatz einen Einfluß zu üben.

Ausnahmen finden statt bei den Etuis, in denen Medaillen oder optische und andere unter Tarifnummer 15 a. 2 begriffene Instru⸗ mente eingehen, sowie bei einfachen Ueberzügen aus Zeugstoffen (. B. über Gewehre und Stöcke). Dieselben werden entweder mit dem zollfreien Inhalt zollfrei gelassen oder zum Nettogewicht des zoll⸗ pflichtigen Inhalts hinzugerechnet. . ö

Gehen Münzen für öffentliche oder Privatsammlungen in Um⸗ schließungen ein, welche zur ferneren Aufbewahrung dienen, so bleiben diese bei der Tarifirung außer Rücksicht. 1 ö

5) Schutz decken, in welchen Lokęmobilen, landwirthschaftliche und andere Maschinen und Wagen eingehen, und welche durch Zuschneiden, Nähen ꝛc, nach diesen Gegenständen geformt sind, werden zusammen mit den Maschinen ꝛc. nach den für diese festgestellten Sätzen verzollt.

6) Koffer, welche als Reisegeräth dienen, sind auch dann auf— Grund des Zolltarif ⸗Gesetzes 5. 5 Ziffer 4 zollfrei zu lassen, wenn sie außer Reiseeffekten noch zollpflichtige, jedoch nicht als Handelsgegen⸗ stände eingeführte Waaren enthalten. Ebenso sind Koffer, in denen sich Muster oder Proben befinden, welche Gewerbetreibende zur Aus⸗ übung ihres Berufes mit sich führen, bezw. vorausschicken oder sich nachkommen lassen, von der Zollfreiheit nicht ausgeschlossen, mögen die Muster oder Proben an sich zollfrei oder zollpflichtig sein. 3

Dagegen unterliegen Koffer, in denen Handelswaaren eingeführt werden, der tarifmäßigen Verzollung, wenn nicht aus der Beschaffen⸗ heit der Koffer sich augenscheinlich ergiebt, daß dieselben lediglich als Emballage für die eingeführten Waaren dienen und auch ferner nur zu diesem Zwecke bestimmt sind.

Gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffery, welche zur Verpackung feiner Felle zur Pelzwerkbereitung verwendet zu werden pflegen, sind mit den Fellen zollfrei zu lassen.

Berlin, den 17. Mai 1882.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz.

Statistische d achrichten.

Der amtlichen „Statistik der zum Ressort des Königlich preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Straf und. Gefangenenanstalten pro 1. April 1880,81“ entnehmen wir noch folgende Daten: Was die Staats- und Heimathsangehörigkeit der Zuchthausgefangenen betrifft, so waren Preußen 95,24 ose gegen 95,44 oso im Jahre 1879/80, Angehörige des Deutschen Reichs 3,56 gegen 3,57 , Ausländer L21 gegen O59 Co. Auf 1009 Köpfe der Gesammtbevölkerung Preußens nach der Zählung von 1880 kamen im Durchschnitt der ganzen Monarchie O, 5s2 gegen 0,29 de . und Bevölkerungätgufnahme von 1875, aus der Provinz Ostpreußen ö 2 gegen O, 47, Westpreußen O, 54 gegen O49, Brandenburg einschl. Berlin O, 37 gegen 9, 2, Pommern G.28 gegen O, 25, Posen O, 61 gegen O,55, Schlesien O45 gegen 0,40, Sachsen O, 24 gegen d, 24, Schles wig⸗ Holstein 0,13 gegen O, 15, Hannover 0,18 gegen O, 16, Westfalen 0, 19 gegen 9. 19, Hessen⸗Nassau O, 18 gegen O, 16, Rheinprovinz 6,17 gegen O, 14, Hohenzollern 0, 93 gegen 0,06. Von dem Zugange waren orts⸗ behörig in Städten mit mehr als 19000 Einwohnern 29,60 gegen 3044396 de 1879,80, in Städten mit weniger als 10000 Einwohnern 20,83 gegen 189,59 oo, in Ortschaften des platten Landes 50, gegen 49.88 6so. Nach der Volkszählung von 1880 vertheilte sich die Be⸗ völkerung Preußens auf Städte mit mehr als 10000 Einwohnern

6 0639531, auf Städte mit weniger als 10000 Einwohnern 3 634 175,

auf Ottschaften des platten Landes 17 605205. vorangegebenen Bevölkerung kamen hiernach Zuchthausstrafen zur Vollstreckung: auf Städten mit mehr als 10000 Ein— wohnern 9,45 gegen 0,46, mit weniger als 19000 Einwohnern 0,51 gegen 0.43, aus Ortschaften des platten Landes 0,26 gegen O, 23 de 1879380. Nach dem Bekenntnißstande waren die zugegangenen Zuchthausgefangenen: evangelisch 59, 85 o / gegen 59,48 0, katholisch 39093 gegen zo, 1 0½,. jüdisch 1,08 gegen 1ñ35 0/0, Andersgläubige YOt gegen O, 96 Sso. Auf se 1000 Köpfe der evangelischen resp. der katholischen, jüdischen und andersgläubigen Bevölkerung treffen hier nach zugegangene Zuchthausgefangene des betreffenden Bekenntnisses im Durchschnitt der Monarchie evangelische 9,31 gegen O, 28 de 1879/80, katholische ,. 39 gegen 0, 35, Juden 0,27 gegen 6,31, Anders⸗ gläubige 0, 06 gegen 0, 94. Im Verhältniß zu der Gesammtzahl der in, Zugang gekommenen Zuchthausgefangenen, männlichen resp. weiblichen Geschlechts betrug der Prozentsatz der einzelnen Altersklassen: 18 und 19 Jahre Männer 2, 94, Weiber 1,64, 20 bis 29 J. 33,87 bez. 29.49, 30-39 J. 31,02 bez. 26,28, 40 - 49 J. 19,35 bez. 25,02, 50 —– 59 J. 8,96 bez. 13,18, 60-69) J. 3,31 bez. 3,80, 70 Jahre und darüber Männer 0,55, Weiber 0.59. Vor dem Zugange im Jahre 1. April 1880/81 waren: chelich Geborene 22.30 Io gegen 92.23 de 1879/80, unehelich Geborene 7,70 gegen 7,779, verheirathet 4164 gegen 4008 969, verwittwet 7,64 gegen 7,5ß oso, geschieden 2,27 gegen 2,17 c, unverheirathet 48,45 gegen b0,lg o/. NHnter den in Zugang gekommenen Weibern befanden sich Personen, welche außerehelich geboren hatten: Wittwen und geschiedene Ehefrauen 2,79 gegen 6,45 der betreffenden Kategorie, unverehelichte 43,20 gegen 45,Ü18 o/o der unver⸗ heiratheten Weiber. Im Verhältniß zu der Gesammtheit der in Zu⸗ gang gekommenen Zuchthausgefangenen betrug der Prozentsatz bei den verheiratheten Männern 42,25, Weibern 38,12; verwittweten 5, 87 bez. 17,94; geschiedenen 2.97 bez. 3.43; unverheiratheten 49,81 bez. 47,51. Von den als Zuchthausgefangenen in Zugang Gekom⸗ menen hatten genossen: höhere als Elementar⸗Schulbildung O, S o/o gegen 82 de 1879/89, Elementar- Schulbildung 83,03 gegen 83, 75 0s, keine Schulbildung 16,99 gegen 15.43 69. Von den in Zugang ge⸗ kommenen Männern hatten im Militär gedient 29, 130 gegen 30,18 und zwar zur Zeit der Verurtheilung von den im Ganzen 2288 Ge⸗ dienten 132, die Uebrigen früher. Das Prozentverhältniß der ver— schiedenen Verbrechen untereinander stellt sich wie folgt: Hochverrath, Landesverrath, Beleidigung des Landesherrn oder eines anderen Bundesfürsten 002 gegen O03, qualifizirter Aufruhr und Land⸗ friedensbruch 1,B32 gegen O, 8z, Münzverbrechen 0,7 gegen O78, Meineid 6,79 gegen 706, Verbrechen in Bezug auf den Personen⸗ stand 0,03, Verbrechen gegen die Sittlichkeit 6,69 gegen 7,59, Ver⸗ brechen gegen das Leben: a. Mord O73 gegen 1,05, b. Todt⸗ schlag 079 gegen 076, 6. Kindesmord O40 gegen O37, d. andere 966 gegen O68; Körperverletzung 1L53 gegen 147, Diebstahl und Unterschlagung 68,33 gegen 66,32, Raub und Erpressung 1,ů72 gegen 1,97, Hehlerei 1,93 gegen 2,08, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung und Bankerutt 4.09 gegen 4,14 . 339 gegen 2,97, Verbrechen im Amte 0, 17 gegen 0 23, Desertion vom Militär 0,55 gegen 9,89. Die Dauer der Strafen, zu denen die in dem Jahre 1. April 1880/81 far fe eng, Zuchthaus⸗ gefangenen verurtheilt waren, betrug; Lebenszeit bel 9,67 / gegen O,. 85 d de 1879̃380,. 15 Jahre bei O49 gegen O, 38 o, über 10 bis inkl. 15 Jahre bei O80 gegen O73 Co, über 5 109 J. bei 7, 19 gegen 7, 67 C, über J —5 J. bei 13,30 geen 13,88 o, über 2 3 J. bei 15,05 gegen 17,82 ose, über 1—2 J. bei M,8ß gegen 37.63 Jo, 1 Jahr und weniger bei 21,75 gegen 21.529

In dem Straferkenntnisse war zugleich die 3ilãssgzen von Polizei- aufsicht ausgesprochen: bei 5174 Männern und 965 Weibern. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wurde ausgesprochen über 7088 Männer und 1195 Weiber. Von den im Jahre 114 80 / 81 zuge⸗ 2 een, efangenen waren wegen Vergehen oder Verbrechen bereits früher i g 7033 oder 76,47 M gegen 76, 841 0 de 1879/80. Der Abgang an Zuchthausgefangenen betrug S390 und jwar gingen ab in Folge Ableufs der Strafseit 77, 87 n gegen 80,97 υ, Be⸗ gnadigung 973 gegen 1336 , Abführung nach anderen gra und Gefangenenanstalten ꝛc. 11,54 gegen 8, 44 ½, Todesfalls

Auf 1000 Köpfe der

Sol gegen 7.60 ,, Blödsinnigkeits⸗ oder Wahnsinnigkeitserklãrung O14 gegen O05 o, vorläufiger Entlassung aus der Haft 120 gegen

jeitweiliger Beurlaubung O, i4 gegen O95 o/o, zeitweiliger NUeberweisung an Kranken⸗ und Irrenanstalten O, 16 gegen 0, 25 Gio,

1402 Ho,

Entweichung 9,31 gegen O, 23ỹ oo. blieben 20 276 Zuchthausgefangene. Lebenszeit 400 gegen 4.32 , über 15 und mehr Jahre 1,92 gegen

Am Schlusse des Jahres ver⸗

212 6, über 10 -= exel. 15 Jahre 2,76 gegen 30i Jahre 1663 gegen 16,54 oo, über 3—5 Jahre 21,68 gegen 21, 17 oso, über 2—3 Jahre 18.773 gegen 19,44 o 0, ber 1= 3 Jahre 25,33 gegen

26, 5 Cso, über 1 Jahr und weniger 7.95 gegen 6, 65 oso. Die

Gesammtzahl der detinirten Zuchthausgefangenen betrug 28 611. Da⸗ von waren evangelisch 17 299, d. h. auf 1060 Köpfe der evangelischen Bevölkerung 0, d gegen 1,00, katholisch 10985 bzw. 1,19 gegen 1,17, jüdisch 313 bzw. O, 8tß gegen CI, andersgläubig 14 bzw. 0.22 gegen 6,09. Es befanden sich im Alter von 18 und 19 Jahren 1,96 0g der Gesammtzahl, 20 —=29 Jahren 32,97 , 30 39 Jahren 30.30 *jo, 40 49 Jahren W086 oo, 50 59 Jahren 10,33 6, 66 = 69 Jahren 308 (eso, von 70 Jahren und darüber O, 50 ö/o. Es waren ehelich geboren 92,57 o, unehelich geboren 773 o, ver— heirathet 40 68 ο,, verwittwet 7.06 c, geschieden 226 oso, unver⸗ heirathet 50,05 / .. Schulbildung hatten, und zwar höhere als Elementar 1,13 / gegen 1,10 9. Elementar a. vollständige 26,57 gegen 25,13 o, b. mangelhafte 53,18 gegen 54,01 o,. Es konnten nur lesen 6,30 gegen 6,31 o. Ohne Schulbildung waren 13577 gegen

Hiervon waren verurtheilt auf

oo, über 5-10

1344599. Aus Städten mit mehr als 1009 Einwohner kamen auf 1000 Köpfe der Bevölkerung der Städte über 19000 Einwohner, 1,36 gegen 149; aus Städten mit weniger als 10000 Einwohner auf 1009 Köpfe der Bevölkerung der Städte unter 10 060 Ein= wohner 1K53 gegen 144, vom Lande auf 1009 Köpfe der ländlichen Bevölkerung 0, 84 gegen 0, S3z de 1879/80). Von der Gesammtzahl der detinirten Zuchthausgefangenen waren bereits bestraft wegen früherer Verbrechen oder Vergehen 76,70 o der Gesammtzahl gegen 6,7 10/9. Die Gesammtzahl der detinirten Gefänzni ß gefangenen betrug 33 3535. Davon waren evangelisch 45, 53 o gegen 48 05 * de 1879580, katholisch 50, 30 09 gegen 50 63 60, juüdisch 1699 gegen L.260ͤο, anders gläubig 0.08 ¶9 gegen O, 11I' Gο. Es befanden sich im Alter von unter 18 Jahren 5, i3 Go gegen 437 oso, von 18 und 19 Jahren 8,60 / 9 gegen S, o/o, von 23 —=29 Jahren 3746 Go gegen 38,879 M, von 30-39 Jahren 23, 8 /ο ) gegen 24,59 0 / , von 40-49 Jahren 15,36 00 gegen 1411 06, von 56 * 59 Jahren 6,71 ο gegen 6,77 oc00o, von 60-69 Jahren 2,440 gegen 215 Yso, von 70 Jahren und darüber O50 gegen O, 44 0/9. Es waren: ehelich geboren 4,14 Gο der Gesammtzahl, unehelich geboren 5, S6 o, verheirathet 34,04 oz, verwittwet 6,6 Go, geschieden 1, 160, unverheirathet 58, 20 0 o der Gesammtzahl. Schulbildung hatten und zwar: höhere als Elementar O74 gegen 1,12 o der Gefammtzahl; Elementar a. vollständige 68,47 gegen 59,47 5,5, p. mangelhafte AWM gegen 31,19 . Es konnten nur lesen O96 gegen 2377. Ohne Schulbildung waren 5,79 gegen 5, 95 oso. Nach den bisherigen Standes⸗

*

und Erwerbsverbältnissen lassifizirt, ergiebt sich folgendes Resultat: 1) Land und Forstwirthschaft, Gärtnerei: 2. Grundeigenthümer 1144 6 der Gesammtzabl, b. Pächter 9, 17 c, c. Arbeitnebmer 15,24 , 2) Industrie, Handel und Verkehr: a. Arbeitgeber 257 Yo, b. Arbeitnehmer 48,0 C, 3) persönliche Dienste Leistende 12.72 0. 4) Armee und Kriegsmarine G,71' G, 5) Beamte, Aerzte, Geistliche, Lehrer, Gelehrte, Schriftsteller Ac. G, 82 so, 6) sonstige Berufarten und ohne Berufsangabe 18, 23 /g. Aus Städten mit mehr als 19009 Einwohnern 50,47 Co gegen 48, 59 G de 1879/80, aus Städten mit weniger als 16009 Einwohnern 12,60 C gegen 1414 (o; vom Lande 36,93 o/o gegen I6, ß /c. Von der Gesammtzahl der detinirten Gefängniß jefangenen waren bereits be= straft wegen früherer Verbrechen, Vergehen ꝛc. 64, 03/0 der Gesammt⸗ zahl gegen 52 370/o de 1879/80. Die Zahl der verwahrlosten Kin⸗ der, welche in der Zeit vom 1. Oktober 1578 (dem Tage des In⸗ krafttretens des Gesetzes vom 13. März 1878) bis zum 30. September 1881 durch die Vormundschaftsgerichte zur Zwangserziehung bestimmt und den kommunalen Verbänden zur Unterbringung in einer Er⸗ ziehungsanstalt oder in einer Familie überwiesen worden sind) betrug im ganzen Staate 3564. Von diesen Kindern sind untergebracht, und zwar: überhaupt 3038, in Familien 523, in Anstalten: a. in besonderen von den Kommunalverbänden eingerichteten 238, b. in Privatanstalten 2277.

Lusammenstellung abhanden gekommener, (Erscheint auf Grund amtlicher Mittheisungen jedes V

ur Amortisation angemeldeter und gerichtlich zu mortiizirender Werthpapiere: ierteljahr, s. Circular-Verfügung vom 12. November 1869, Staats-Anzeiger No. 268 Seite 4385 und Ministerial-

blatt für die gesammte innere Verwaltung 1869 No. 11 Seite 273.)

Xo. L.

(Ro. RLX. 8 Reichs- n. Staats-Anzeiger von 1882 No. 37. Erste Beilage.)

Staatsschuldsoheine: Litt. F. No. 107768 über 100 Thlr., Litt. H. No. 17621 n. 61771 über je 25 Thlr.

Schuldversohreibhungen der onsolidirten 4509 staats- Anleihe: Litt. 9. No. 21296. 22125. 40788 über je 506 Thlr., Litt. F. No. 15455 üher 50 Thlr.“, Litt. K. No. 14855 über 509 .

Schuldversohreihungen der oonsolidirton 4 Staats- Anleihe: Litt. O No. 66810 über 1000 AMS, Litt. D. No. 17014. 17015. 59663. 590665 über je 500 Ms 3 . nassauisoher Prämiensoheln: No. 16368 über

Vormals kurhessisoher Prämiensohein: Ser. 1326 No. 33132 J. Abtheilung zu 20 Thlr.

Sohuldversohreibung der Reiohs-Anleihe von 1878: Litt. C. No. 5061 über 1000 MJ.

Sohuldversohreibung der Reiohs-Anleihe von 1879: Litt. C. No. 4192 über 1060 .

Rent enbriefe der Provinz Brandenburg: itt. A. No. 9966. 9967 A 3000 S, Litt. G. No. 11333. 115534. 11335 à 3060 Mp6, Litt. D. No. 2612. 4017. 9137. 9138. 9139 à 75 s

Rentenbriefe der Provinz Sachsen: Litt. A. No. 12513 über 3000 S. (1000 Thlr.), Litt. B. No. 3441 über 1500 . (500 Thlr.). Litt. G. No. 17109 u. 17110 über je 300 4 (100 Thlr.), Litt. B No. 14903. 14904 u. 14905 über je 75 M. (25 Thlr.).

Sohuldversochreihung der Eiohsfeldsohen PFilgungskasse: Litt. B. à 4 00 No. 1372 über 1500 ( (500 Thlr.).

Rheinisoh-Westfälisoher Rentenbrief. Litt. D. No. 8842 über 75 .

Ostpreussisohe Pfandbriefe: Litt. E. à 40½ No. 1448 à 100 Thlr., Litt. E. à 350, No. 1659 à 100 Thlr,, Gedau No. 21 à 38 9e à 100 Thlr.

Pfandbriefe der sohlesisohen bandsohaft.

I. Altlandsohaftliohe Pfandbriefe. à 395 0so. . . 0 ö n , 8 Lampersdorf, Kr. Steinan ... LW. , 15 3 400 Petersheide Vorwerk... . Ngo. 21 853090 à 4 0s. Natadorf, Kr. Creuzburg... BB. ; 5 à

* *

30 Thlr.

II. Andere Pfandbriefe.

Die Schlesischen 4 proz. Pfandbriefe Litt. A. Serie III. No. 2314. 2465. 3876 6657. 6658. 6675. 6682. 8424. 9083. 9227. 228. gz29. 9890. 10066. 10170. 10550. 10566. 10659. 11227. 11655. 11559. u. 14378 je über 300 ½6, Serie IV. No. 3677 n. 3922 je über 150 4, Litt. C. Serie III. No. 1738 u. 3029 je über 300 (Mt.

Sohuldversohreibungen der Nassauisohen Landesbank. Litt. A. a. No. 33. 145. 186. 289. 290. 423. 441. 448. 456. 477. 675. 7690. 799. 905. 963. 976. 979. 1073. 1164. 1165. 1265. 1237 1338. 1370. 1385. 1823. 1906. 1920 1959. 2012. 2218. Titt. X. b. No. 40. 295. 297. 298. 369. 440. 501. 680. 762. 815. 971. 10. 1148. 1172. 1185. 1201. 1202. 1203. 1234. 1262. 1401. 14373. 1560. 1903. 1985. 2170. 2182. 2287. 2288. 2289. 2356. 24673. 248. Litt. A. C. No. 71. 250. 251. 3530. 331. 384. 491. 611. 636. 657. J10. 758. 788. 1002. 1659. 1682. 1832. 18990. 1691. 1926. 26534. 201. Litt. A. d. No. 135. 136. 137. 138. 139. 232. 323. 878. 904. Litt. C. 4. No. 284. 395. 425. 557. 599. 632. 633. 646. 775. 786. 1349. 2176. 2255. 2265. 2840. 2869. 2981. 3007. 3139. 3180. 3271. 3682. Litt. C. b. No. 564. 764. 815. 816. 1105. 1109. 1242.

1286. 1459. 1583. 1796. 1943. 20140. 2132. 2544. 25665. 3320. 3427. 3497. 4407. 5070. 5255. 5753. Titt. G. e.

247. 280. 653. 668. 682. 700. 701. 1012. 1875. 2015.

2221. 2242. 2274. 2455. 2566. 2644. 2768. 2765.

2771. 3096. 3097. 3346. 3347. 3348. 3349. 3751. 3773. 4204. 4205. 4253. 4254. Litt. C. d. No. 448. 1020. 1026. ö 1375. 1496. 1498. 1521. 1563. 1597. 1624. 1625. 1626. 2068. 26065. (itt. D. . No. 625. 1730. Litt. D. b. No. 1093. 2796. Litt. B. e. No. 70. Litt. FP. a. No. 399. 3948. 4088. Litt. E. b. No. 2129. 2840. 5879. 5880. 7680. 8515. 8516. S517. 909. 960860. 9081. 96082. 9083. Litt. E. 6. No. 545. 1398. Litt. F. . No. 590.

Berliner Pfandbriefe. 4 Litt. A. No. 29778. 39325. 46704 à 300 MSH. 5 0½υ ã Litt. F. No. 1958. 6513. 66278 à 300 S, Litt. G. No. 2300. 2301. 4305. 5594. 6189. 6329. 6330. 6794 a 150 C

Berliner Stadt- Obligationen und Anleihesoheine.

Litt. D. à 2090 Thlr. à 40,0 No. 2197. 821. 9030. 14932. 17090. KH. lo) ,, nh, , s. . 26661. 27756. 23478. 31751.

* Aa 5 5

à 45. , 16304. 16305. 22322.

Litt. G. 25 Thlr à 430, Ro. 15311.

17847. 35679. 39421. 3 , à 1000 4A 2 19682.

500 12563. 39681. 52294.

6924. 6941. 9358. 9512. 11161. 3409. 77. 3583. 6977. 6948. 9039 11943. 15599. Sparkassenbuoh No. 7553, von der städtischen Sparkasse zu Bromberg, ausgefertigt für Albrecht von Alvensleben.

Bergisoh-Närkische Stamm-Aktien: à 100 Thlr. No. 32581. 1I0880. 2597453. 39554143. 514449. 590272.

15515. 18239. 35691. 42536.

17599. 32375. 36772. 44679.

17594. 33252. 395375.

16042. 26093.

w ö à

¶Bergis oh- Märkisohe Prioritäts - Obligationen: II. Serie Litt. B. à 109 Thlr. No. 144696, desgl. Litt. G. 3 100 Thir. No. 7690/94; dor V. Serie 200 Thlr. No. 24347, desgl. 109 Thir. No' 41862. 42889; do. VI. Serie 500 Thlr. No. 4065. 4215. 41218, desgl è 200 Thlr. No. 15623. 17891. 19859. 24456. 35678, desgl. a 109 Thlr. No. 56024. 77870. 77871. 82415. 97365. 101355. 109498; do. VII, Serie 200 Thlr. No. 37536, desgl. à 100 Thlr. No. 42416. 68650.

Düsseldort - Elberfelder Priorltäts - Obligation: 100 Thlr. No. 3881.

Eergisoh · Närkisohe Nordbahn - Prioritäts . Opligation: à 100 Thlr. No. 6615.

Cöln- Mindener Eisenbahn: 4 Prioritäts-Obligation I. Em. No. 899 à 500 Thlr. nebst Zinscoupon per 2. Jaunar 1883.

Märkisoh - Posener Eisenbahn: No. 27575 und 27576 a 200 Thlr.

Niedersohlesisoh · Märklsohe Eisenbahn - Prioritäts- Obliga- tlonsn. Serie II. No. 18218. 18375 über je 56 Thlr., Serie III. No. 21778 über 100 Thlr.

J. Serie à

Stamm - Prioritts - Aktien

Inserate für den Deutschen Reichs und ani Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: des Arutschen Reicha-Auzeigers und Königlich PEreußischen Staats-Anzeigerg:

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ südlichen Seite,

Deffentlich

die Königliche Expedition 1. Steckbriefe und Untersachungs-Sachen. 2. Surhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. S. Verschiedene Bekanntmachnngen.

zelle 90, Kartenblatt 1, cirea 6,4149 ha an der

und Grosshandel.

; 3. Jerküunte, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen. Berlin 8W., Wilhelm⸗Strase Nr. 32. d. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung S. Theater-Anzeigen.

* u. s. w. von öffentlichen Papieren.

er,, , .

232 * * Anzeiger. Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des

5. Industrielle Etablissements, Fabriken

In der Börsen- beilage. * KR

Kaufliebhaber werden damit geladen. 3 Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher, lehn⸗

.

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Büttner L Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen · Bureaux.

geeignete Bürgen zu leisten hat, sowie d

ladungen u. dergl.

Verkaufsanzeige nebst Edictalladung.

In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläu⸗ biger des Hofbesitzers Gellersen in Oldendorf, sollen auf. Antrag des gerichtlich bestellten Kurators Justi - Rath Egersdorff folgende zur Masse ge— hörige, in der Feldmark Oldendorf belegene, unker Art. Nr. 1 der Grundsteuermutterrolle von Olden⸗ dorf verzeichnete Grundgüter, welche bislang von dem Pächter Jürgen Heinrich Friedrich Meyer daselbst ge⸗ nutzt wurden, zwangsweise in dem dazu auf

Freitag, den 7. Juli d. J., Morgens 11 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.

KLaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn= rechtliche, fideikommissarische, Pfand und fonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Reah⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige irn obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Mecht im Verhaͤllniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.

une, den 20. Mai 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. 6h Brauns. Beglaubigt:

G. Stieger,

Sekr.

Verzeichniß der Grundgüter: I) Die Haidkoppel . Suhroh *, Karten blatt 1, Par⸗ zelle Nr. 2, groß 19,1025 ha, p* i Fre , en., Kartenblatt 1, arzelle Nr. is 15 inkl., s e ö. x 8 groß zusammen a] ven der Kopyel , Schierhorst“ Parzelle Nr. l, Kartenblatt 1, groß 10016 ba, k ;

5) die Koppel „Hinter den Bergen“, Kartenblatt 1, Parzelle Nr. 17, groß 3, 2257 ha,

6) die Koppel „Hinterste Moor“, Kartenblatt 1, Parzellen Nr. 18 und 19, zusammen O 2165 ba,

7) von der Koppel „Hinterm Deilsfelde“, Karten⸗ blatt 1, die Parzellen Nr. 76, 77 und 78, groß 2, 3191 ha,

8) von derselben Koppel die Parzellen Nr. 80, 81 und 82, zusammen groß 2,9145 ha,

) die Koppel Dielskamp“, Kartenblatt 1, Par⸗ zelle Nr. 84, groß 2.1842 ba,

10) die Koppel Deilsfeld“, Kartenblatt 1, Par⸗ zelle 48, groß 16,9267 ha,

II) von der zu der Koppel „Hinterm Deilsfelde“ gehörigen Parzelle Nr. 79 circa 3,6301 ba an der ostlichen Seite,

12) von der Koppel „Schierhorst“ die Parzellen Nr. S5, 86, 87, 88, 89 in der Größe von zusammen g. ohh ha,

13) von den Parzellen Nr. 90 10,4840 ba,

14) die Koppel ‚Auf dem Rolsterfelde', Gemar⸗ kung Rolfsen, eirea 1,0484 ba.

und 92 eirea

esst! Verkaufsanzeige

nebst Ediktalladung.

In Sachen des Uhrmachers Julius Burchardt in Ahlden, Gläubigers,

gegen

die Pflegschaft für den abwesenden Stellmacher Mevne ju Buchholz, Schuldnerin,

soll die dem Stellmacher Meyne gehörige Ab- bauerstelle Haus Nr. 30 zu Buchhol., bestebend aus den in der Gebäudesteuerrolle von Buchbol; unter Nr. 30 verzeichneten Gebäuden und in der Grund⸗ steuermutterrolle von Buchbolj unter Artikel Nr. 28 = . Grundstücken, zwangsweise in dem

dazu au

Mittwoch, den 19. Juli d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Müllerschen Wirthebause zu Buchholz anbe⸗

c von der Koppel ‚Schierhorst“ von der Par⸗

rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. Ahlden, den 15. Mai 1882. Königliches Amtsgericht.

N

Roßner.

23541

In,. Sachen des Großkothsassen und Gastwirths Ludwig Krusholß zu Delligsen, Klägers, wider den Brinksitzer Wilhelm Franke Nr. ass. 11 zu Wenzen, 8. 3.. in 3 als Soldat im Herzoglich Braun⸗ schweig schen Infanterle⸗ Regiment Nr. N (Com- vagnie⸗ Hauptmann Diesing), Beklagten, wegen Pvpothekkapitals nebst Zinsen, sind nachbezeichnete Grundstücke des Beklagten durch Beschluß vom

8. April 1882, eingetragen in das Grundbuch an schlagnahmt: Das Brinksitzerwesen Nr. ass. 11 zu Wenzen I) im Dorfe, Plan ⸗Nr. , h 12 a 90 ain 2) beim Risch⸗ 18, . 6 30 . 3) auf dem Galgenberge, Sundern, 1 Termin zur Zwangsversteigerung ist auf Vormittags 19 Uhr, vor unterzeichnetem Herjoglichen Amts n. im Die hypothekarischen Gläubiger haben 9. Hryro⸗ tbekenbriefe im Termine zu überreichen. Bieter auf Verlangen eines Betheiligten Sicherheit bis ju 19 Prozent seines Gebotes durch Baar⸗

raumten Termine öffentlich versteigert werden.

Greene, den 13. Mai 182. Herzogliches Amtegericht. G. Müller.

[23556 In der Zwangsvollstreckungssache des Kothsassen und Gemeindevorstehers Friedrich Funke zu Heerte, Gläubigers, wider

die Ehefrau des Stellmachers Ludwig Vendt, Hen⸗ riette, geb. Gent, zu n m. wegen Hypothekkapitals und Zinsen,

werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kesten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses bier anzumelden.

Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf

den 14. Juli 1882,

vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt. wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor⸗ geladen werden.

Salder, den 19. Mai 1882.

Herzogliches Amtsgericht. Kunze.

23072 proclam. Nachdem die Vormünderin der minderjährigen Kinder des Maurers * annes Nolte von Alten⸗ hasungen die väterliche Erbschaft derselben mit der Rechtswohlthat des Inventar angetreten hat, wer= den die Gläubiger des Johannes Nolte au gefordert, ihre Forderungen bei Meidung der Nichtberücsichti= Aung bei Aufstellung des Inventar spätesten im Termin, den 19. Juli 1882, Bormlttags d Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. Wolfhagen, den 1. Mai 1882.

Königliches Amtsgericht.

demselben Tage, behuf der Zwangsversteigerung be⸗ nebst Zubehör, als namentlich beeke, ö 4) auf den ,, den 14. September 1882, Wielert schen Gasthause zu Wenzen angese Die Versteigerungs bedingungen, laut welcher jeder zahlung, Niederlegung kursfähiger Werthpapiere oder

Ker sting.