26. Juni 1878 Allerhöchst betätigten Vertrages vom 21. Februar 1878, einerseits als Zuschüsse zu den Betriebskosten der in Ver⸗ waltung und Betrieb genommenen Strecke Kohlfurt⸗Falkenberg, andererseits als Rente an die Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft zu zahlen sind, verbleibende Reinertrag dem Staate ausschließlich zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außer⸗ ordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Bestãnde aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Fonds, namentlich des Reservefonds und des Erneuerungsfonds mit der im S. 10 vorge⸗ sehenen Beschränkung, zur freien Verfügung anheimfallen, und die auf die ,, und Verwaltung bezüglichen statutarischen Be⸗ stimmungen außer Anwendung treten.
8 *.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errich—⸗ tende Königliche Behörde (5. I) alle in den durch Allerhöchste Ordre vom 15. Mai 1839 bestätigten Gesellschaftsstatuten und deren Nach trägen der Direktion, sowie auch den Generalversammlungen und dem Verwaltungsrathe beigelegten Befugnisse über. Dieselbe vertritt die Berlin⸗Anhaltische Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zu⸗ stehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. — —
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeit⸗ Punkt des Uebergangs derselben auf die Königliche Behörde bei der Bestimmung des §. 38 Nr. 2 der Gesellschaftsstatuten, wonach die von der Direktion über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte ge— legten oder zu legenden Rechnungen vom Verwaltungsrathe der Ge— sellschaft zu prüfen und zu dechargiren sind. Für die Folge hat die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bis— herigen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläubigern der Berlin ⸗Anhaltischen Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Berlin, und soll in dieser. Beziehung die erwähnte König— liche Behörde der Gerichtsbarkeit in Berlin unterworfen sein. Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeit—⸗ punkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausschei⸗ dens einzelner Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mit⸗ glieder des Verwaltungsrathes nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder statt.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Der Verwaltungsrath hat zugleich das Interesse der Berlin— Anhaltischen Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich, um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die den Mitgliedern des Verwaltungsrathes für das Jahr 1881 zustehende Remuneration wird in bisheriger Weise in Gemäßheit des am 21. Dezember 1857 Allerhöchst bestätigten Statutennachtrages festgesetzt. Für jedes folgende Jahr bis zur Auflösung der Gesell⸗ schaft erhält der Vorsitzende des Verwaltungsrathes eine Remunera—⸗ tion von 2144 M und jedes Mitglied eine solche von 1072 A6 post⸗ numerando ausgezahlt.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im II. Quartale des Rechnungsjahres statt.
§. 4. Die für das Betriebsjahr 1881 auf die Stammaktien zu zah⸗ lende Dividende wird in bisheriger statutenmäßiger Weise festgestellt.
t 5 5.
Der Staat gewährt den Inhabern der Aktien der Berlin-An⸗ haltischen Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 60½ des Nominalbetrages, also von 36 M pro Aktie à 600 M. Die Zahlung der Rente erfolgt postnumerando am ersten Juli und zweiten Januar jeden Jahres gegen Rückgabe der bisherigen Dividendenscheine mit der Maßgabe, daß, wie bisher, auf den am 1. Juli fälligen Schein 12 SM und der Rest von 24 M auf den Restdividendenschein am 2. Januar gezahlt wird. Nach der Fälligkeit des letzten derselben werden gegen Rückgabe des bisherigen Talons neue Dividendenscheine und Talons nach den anliegenden Formularen ausgereicht. Dividenden⸗ scheine, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeits— termin zur Entgegennahme der Zablung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Pensionskasse der Berlin ⸗Anhalti⸗ schen Eisenbahnbeamten, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind. 3
D.
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahngesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Berlin-Anhal⸗ tischen Eisenbahnunternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Berlin-Anbhaltische Eisenbahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögenk— komplex verwalten.
Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Berlin ˖Anhaltische Eisenbahnunternehmen, oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer ge⸗ meinsamen Verwaltung zu vereinigen.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird fest— gesetzt, daß für diesen Fall die Berlin⸗Anhaltische Cisenbahn an i . Betriebsausgaben der vereinigten Bahnen in folgender
eise partizipirt:
Lan den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge; .
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirk- lichen Ausgaben;
3) an den Kosten für die Tranportverwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv⸗ und Wagenachskilometer.
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der Vereinigung derselben mit anderen Staats oder vom Staate verwalteten Privateisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen Arbeiten diejenige Königliche Be⸗ hörde bestimmen, welche die Funktionen des Vorstandes der Berlin Anhaltischen Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rechnung jahres für das Berlin ⸗Anhaltische Eisenbahnunternehmen auf einen anderen Zeitvunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungsjahre zugerechnet.
§. 7.
Der Staat ist berechtigt, den noch un verwendeten Erlös aus der Begebung der Prioritätsobligationen der Berlin⸗Anhaltischen Eisen⸗ bahngesellschaft nach Ilashabe des Bedürfnisses zu verwenden.
§. 8.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach der Uebernahme der Verwaltung Seitens des Staates den Inhabern von Aktien der f , en Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ikrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst . Dividendenscheinen und Talons, Staatsschuldverschreibungen der vier , konsolidirten Anleihe und zwar für je eine Aktie Staats—⸗ chuldverschreibungen zum Gesammtnennwerthe von neunhundert Mark anzubieten.
Sofern bei dem Umtausche die mit einzulicfernden Dividenden 2 e fehlen sollten, werden die Coupons der Stagtsschuldverschrei⸗
ungen für die entsprechende Zeit zurüdbehalten. Der Staat wird
in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. 26
Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Per— fektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im 5. 27 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Die⸗ selbe ist sechsmal in Zwischenräumen von einem Monate zu wieder⸗ holen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern der Direktion werden die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien nach dem Uebergange der Verwaltung des Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat alsbald zurückgegeben. Der Artikel IV. sub a. des am 26. Juli 1848 Allerhöchst bestätigten Nachtrages zu den Gesellschaftsstatuten wird dahin abgeändert, daß jedes Mitglied des Verwaltungsrathes eine Aktie besitzen und für die Dauer seines Amtes deponiren muß. Die bisher über diese Zahl deponirten Aktien werden den Verwal⸗ tungsrathsmitgliedern alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages zu⸗ rückgegeben. Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleibt der Um— tausch der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien bis zur Beendigung der im §. 9 vorgesehenen Liquidation vorbehalten.
5. 9.
Die Berlin⸗Anhaltische Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien fest— gesetzten Frist (5. 8s) zu jeder Zeit das Eigenthum der Berlin⸗Anhal⸗ tischen Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Berlin ⸗Anhaltischen Eisenbahn haf— tenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahngesellschaft auf Grund der nach⸗ stehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen. Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er
I) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahngesellschaft als Selbst⸗ schuldner zu übernehmen;
2 an die Liguidatoren einen Kaufpreis von 51 759 000 ( behufs ö, Vertheilung an die Inhaber der Aktien zu über— weisen.
Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter auf— zufordern, binnen einer Hrist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskaßse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Liqui⸗ dationserlöse abzuliefern. Bei Einlösung der Aktien sind die Talons sowie die noch nicht zahlfälligen Dividendenscheine mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag der letzteren von dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird.
Dieser Abzug gelangt erst nach Verlauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, wenn innerhalb derselben von anderer Seite ein Anspruch
auf Auszahlung nicht erhoben sein sollte.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staats bewirkt.
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes Seitens des Staates erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Stagt soll derjenige Beamte der Berlin-A1Anhaltischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin, eventuell die an ien Stelle getretene Eisenbahn⸗-Aufsichtsbehörde benennen wird.
Die Berlin⸗nhaltische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen, oder. Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, Aktien zu emittiren und Anleihen aufzunehmen.
Der Absatz 2 des §. 69 des Gesellschaftsstatuts wird auf— gehoben.
§. 10.
Das gesammte Beamten⸗ und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion und des Syndikus der Berlin-Anhal⸗ tischen Eisenbahngesellschaft, tritt mit dem Uebergange des Unter⸗ nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Uebergangs be— stehenden Verträge zu erfüllen hat. Die Pensions⸗, Wittwen- und Unterstützungskasse der Bꝛamten der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗ gesellschaft bleibt nach dem betreffenden Statut bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse mit den entsprechenden Kassen der mit der Berlin⸗Anhaltischen zu einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Berlin⸗Anhaltischen Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die mit der Verwaltung der Berlin-Anhaltischen Eisen— bahn beziehungsweise mit der Funkion des Vorstandes der Gesellschaft (8. 3) betraute Königliche Behörde ausgeübt. Bei dem Uebergange des Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat erhalten sechs Mitglieder der Direktion und der der Direktion an— gehörende Syndikus der Gesellschaft gegen Aufgabe der ihnen ver⸗ tragsmäßig zustehenden Ansprüche eine von dem Verwaltungsrathe auf insgesammt 906 2590 6 — neunhundert und sechs Tausend zwei⸗ hundert und fünfzig Mark — festgesetzte Abfindung, welche aus dem Reserve resp. Erneuerungsfonds entnommen wird.
Den Mitgliedern der Direktion, welchen nach Vorstehendem eine Abfindung zu gewähren ist, soll jedoch bis zum Ablaufe von 14 Tagen nach Perfektion des Vertrages das Recht zustehen, anstatt der Ab— findung ihre vertragsmäßigen Kompetenzen zu verlangen, in welchem Falle sich die ausgesetzte Gesammtabfindungssumme entsprechend ermãßigt.
Ebenso tritt eine Ermäßigung der letzteren ein, wenn ein Ab— kommen wegen des Uebertritts einzelner Direktionsmitglieder in den Staatsdienst getroffen werden sollte, und zwar um die durch dieses Abkommen festzusetzenden Beträge.
Den übrigen beiden Mitgliedern der Direktion werden bis zum Ablauf der in ihren Anstellungsverträgen festgesetzten Fristen die ihnen zustehenden Kompetenzen und demnächst die ihnen zugesicherten Pen sionen vom Staate gewährt. 8u
In Gemäßheit des bereits im §8. 2 erwähnten, unter dem 26. Juni 1878 Allerhöchst bestätigten Vertrages vom 21. Februar 1878 (vergl. Ges. Samml. pro 1878 S. 285 ad Nr. 18 und 17) kat die Berlin ⸗Anhaltische Eisenbahngesellschaft den Betrieb und die Verwaltung der zu dem Oberlausitzer Eisenbahnunternehmen gehören⸗ den Strecke Kohlfurt. Falkenberg übernommen. Mit dem Zeltpunfte des Ueberganges der Verwaltung und des Betriebes des Verlin⸗-An⸗ haltischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat scheidet die Berlin⸗ Anhaltische Eisenbahngesellschaft aus dem mit der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrage vom 21. Februar 1875 aus, und tritt der Staat mit dem gleichen Zeitpunkte an ihrer Stelle mit denselben Rechten und Pflichten in diesen Vertrag ein, womit sich die 4 Eisenbahngesellschaft im 5. 21 desselben bereits im Voraug einverstanden erklärt det
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landesvertretung so bald als thunlich herbeigeführt werden. Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes— 1 Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1882 erlangt wor en ist. §. 13.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Berlin⸗Anhaltische Eisenbahngesellschaft die Geltung statuta⸗
risch er Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftestatute nn, * .
Der Staat ist berechtigt, alse für ihn gus diesem Vertrage hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu über tragen. .
§. 15. Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 8. März 1882. (L. S.) Fleck. Schmidt. Hoppenstedt. Die Direktion der Berlin-Anhaltischen Cisenbahngesellschaft. Fournier. Siegert. Martini.
.... ter Dividendenschein — 12 M.
Aktie Litt. ... der Berlin ⸗Anhaltischen ö Eisenbahngesellschaft über zwölf Mark, welche am 1. Juli. . .. dem Inhaber dieses Kasse zu Berlin gezahlt werden.
Scheines aus der VJ Königliche Eisenbahndirektion. Trockenstempel.) (Faksimile.)
... ter Dividendenschein — 24 Mark
Aktie Litt Nr der Berlin⸗Anhaltischen J. . Eisenbahngesellschaft über vierundzwanzig Mark, welche am 2. Januar .... haber dieses Scheines aus der zu Berlin gezahlt werden. e n Königliche Eisenbahndirektion.
(Trockenstempel.) (Faksimile.)
Aktie Litt Nr der Berlin⸗Anhaltischen
Eis enbahnges ells chaft.
Der Inhaber erhält hiergegen nach vorgängiger f int in, Be ⸗ ,
kanntmachung die . .. te Serie Dividendenscheine Nr. . für die folgenden .. . . Jahre nebst Talon. den ten Königliche Eisenbahndirektion. Trocken stempel.)
(Faksimile.) Berlin, den 25. Mai 1882.
Se. Hoheit der Fürst von Bulgarien ist heute früh hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt br. Racine ist mit Belassung des
Wohnsitzes in Caternberg zum Kreis-Wundarzt des Kreises
Essen ernannt worden.
Den Oberlehrern Dr. Julius Wiggert und Dr. Adolf Quidde am Gymnasium zu Stargard i Pom. ist der Pro— fessortitel verliehen worden.
Die Nummer 19 der Gesetz-Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 8863 das Gesetz, betreffend den Erwerb des Berlin— Anhaltischen Eisenbahnunternehmens für den Staat. Vom 13. Mai 1882; und unter
Nr. 8864 das Gesetz, betreffend die Erweiterung, Ver— vollständigung und bessere Ausrüstung des Staatseisenbahn— netzes. Vom 15. Mai 1882.
Berlin, den 25. Mai 1882
Königliches Gesetz Sammlungs⸗-Amt. Didden.
Bekanntmachung für Seeleute.
Bei den Königlichen Navigationsschulen in den Provinzen Ost— . preußen, Westpreußen und Pommern haben die naͤchsten Prüfungen
der Steuerleute für große Fahrt zu beginnen:
I) in Barth am 8. Juli d. J., 2) in Stralsund am 17. Juli d. J., 3) in Grabow a. O. am 24. Juli 4) in Danzig am 2. August d. J., 5) in Pillau am 19. August d. J., 6) in Memel am 17. August d. J.
Danzig, den 23. Mai 1882.
Der Navigationsschul⸗Direktor für die Provinzen Ostpreußen,
Westpreußen und Pommern. . Beyer.
J *
Bekanntmachung.
Am 12. k. Mts, wird in der hiesigen Staats Navigationsschule
mit der nächsten Seesteuermanns⸗ und Schifferprüfung für große Fahrt begonnen werden. Die Anmeldungen nimmt der Unterzeichnete entgegen. Altona, den 24. Mai 1882. Der Vorsitzende der Prüfungs⸗Kommission: Engel,
Königlicher Navigations-⸗Schuldirektor für die Provinz Schleswig⸗
Holstein.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 25. Mai. Morgen mit dem 9 Uhr⸗Zuge nach Berlin, stieg bei Wärter— bude 4 zu Pferde, wohnte der Vorstellung der 3. Garde⸗ Insanterie⸗Brigade auf dem Tempelhoser Felde bei und empfing in Höchstseinem Palais hierselbst den Fürstbischof von Breslau, Dr. Robert Herzog, und sodann den Vischof von Osnabrück, Dr. Bernhard Höting. Hierauf stattete Se. Kaiserliche , . der Kronprinz Sr. a , . Hoheit dem Prinzen Carl einen Besuch ab. ; ittags 12, Uhr kehrte Se. Kaiserliche Joheit nach dem Neuen Palais zurück, wo um 3 Uhr zur 6 des Geburte⸗ tages Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und . Kaiserin von Indien, ein größeres Diner bei den ronprinzlichen Herrschaften siattfand.
Se. Kaiserliche und Königliche dan der Kronprinz kam gestern
ie
— Da Rübenzuckersteuer- und Branntwein⸗ steuer⸗Bonifikations⸗Anerkenntnisse vielfach dis— kontirt und börsenmäßig gehandelt werden, so sind nach einer Cirkularverfügung des Finanz⸗Ministers, vom 19. d. Mts., diese zu den Werthpapieren im Sinne der Tarifnummer 4 des Reichsgesetzes vom 1. Juli v. Is. zu rechnenden Anerkenntnisse als für den Handelsverkehr bestimmt anzusehen, und unter— liegen, sofern sie Gegenstand eines in der gedachten Tarif⸗ nummer bezeichneten Geschäfts werden, die betreffenden zur Tarifnummer 4a. oder 4b. gehörigen Schriftstücke den dort bestimmten Abgaben.
— Sind bei einem Gewerbebetriebe mehrere Ge⸗ sellschafter betheiligt, von denen jeder einen speziellen Theil der Geschäftsführung übernommen hat, so befreit, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, J. Strafsenats, vom 16. März d. J., dieses Privatabkommen keineswegs die ein⸗ zelnen Gesellschafter von der Verantwortlichkeit fuͤr die Ein⸗ haltung der gesetzlichen Vorschriften der Gewerbeordnung bei ihrem Gesammtgewerbebetriebe. Demzufolge ist jeder einzelne Gesellschafter bei der Unterlassung der Sorgfalt persönlich für die Verletzung der Vorschriften der Gewerbeordnung straf— rechtlich verantwortlich, es sei denn, daß der den Fabrikbetrieb leitende Gesellschafter von den anderen Gesellschaftern als deren Stellvertreter im Sinne der 5§§. 45 und 151 der Ge⸗ werbeordnung bestellt und dessen Kontravention ohne Vorwissen der Vertretenen begangen worden wäre.
— Der Chef des Ingenieur-Corps und der Pioniere, General-Lieutenant von Biehler, sowie die General-Lieute⸗ nants von Dresky, Inspecteur der 2. Feld⸗Artillerie⸗In⸗ spektion, und Wiebe, Inspecteur der 1. Fuß-⸗Artillerie⸗In⸗ spektion, sind von Dienstreisen hier wieder eingetroffen.
Kiel, 23. Mai. (Kl. Stg.) Das Kanonenboot „Al⸗ batroß“ dampfte heute Vormittag in den hiesigen Hafen und ging bald darauf ins Dock, um nach einer Grundberüh— rung in den dänischen Gewässern vor dem Abgang nach der ostamerikanischen Station den Schiffsboden einer Besichtigung zu unterwerfen.
Bayern. München, 25. Mai. (W. T. B.) Wie das amtliche Blatt der Erzdiözese München mittheilt, hat in Folge speziellen Auftrags des Erzbischofs das Ordinariat des Erzbisthums München mit Bezug auf die beabsichtigte „sakrilegische“ Pontifikalhandlung des altkatholischen Bischofs Reinkens in München bei dem Kultus-Minister Ver— wahrung eingelegt.
Der Landtagsabgeordnete und frühere Reichstagsabgeord⸗ nete Karl Heinrich Schmidt, Rath am obersten Gerichts— hofe, ist gestorben.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 24. Mai. (W. T. B.) Das Herrenhaus lehnte bei Berathung der Novelle zur Reichsraths-Wahlordnung in namentlicher Abstim— mung mit 68 gegen 53 Stimmen den Antrag der Minorität
des Ausschusses auf Uebergang zur Tagesordnung ab und
ging in die Spezialdebatte ein.
— Das Abgeordnetenhaus verwarf heute bei Be— rathung des Zolltarifs mit 164 gegen 150 Stimmen den von dem Abgeordnetenhause seiner Zeit beschlossenen, vom Herrenhause abgelehnten Antrag Hallwichs in Betreff der Ge⸗ treidebegünstigungen und trat der mit der Regierungsvorlage identischen Fassung des Herrenhauses bei. — Der Gesetzent— wurf, betreffend die Regulirung der Donau in Ober⸗ Desterreich, wurde gleichfalls angenommen.
— Amtlich wird aus Mostar gemeldet: Am 23. Mai Vormittags hat ein vierstündiges Gefecht einer detachirten Truppenabtheilung bei Hanzienye mit etwa 100 Insur— genten stattgefunden, welche, nachdem sie auch in die rechte Flanke gefaßt worden, mit einem Verluste von mindestens 12 Todten in die Flucht geschlagen wurden. Verlust der Truppen: ein Leichtverwundeter.
— Der „Neuen freien Presse“ wird aus Ragusa ge⸗ meldet: Die Insurgenten der Crivoscie, sowie die⸗ jenigen von Ledenice und Ubli sind aus allen ihren Schlupf⸗ winkeln durch die streifenden Truppen vertrieben und ge— zwungen worden, das montentgrinische Gebiet zu übertreten. Die in sehr verwahrlostem Zustande sich befindenden Insur⸗ genten sind von den montenegrinischen Kordontruppen nach einigem Sträuben entwaffnet und in der Nähe von Grahovo internirt worden.
— 25. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Um die Krivoscie aufs Neue von den in den nördlichen Theilen auftauchenden Insurgenten zu säubern, wurden Streif⸗— züge gegen Vjelagora vorgenommen, wobei auf der Pazua 15 Insurgenten vertrieben wurden. Inzwischen traf aus Cettinje die Mittheilung ein, daß am 21. d. die Insurgenten der Krivoscie, sowie diejenigen von Ledenice Ubli und Drahowaz nach Montenegro überträten, wo sie entwaffnet und nach Niksik abgeführt wurden; auch die Insurgenten von Zubca und Kruzevica sollen am 22.8 nach Montenegro über⸗ getreten sein, da aber eine Bestätigung von militärischer Seite noch fehlt, so werden die Streifzüge fortgesetzt.
Serajewo, 24. Mai. (W. T. B.) Die Assenti⸗ rung für die Stadt Serajewo ist in musterhafter Ord⸗ nung beendet. Die Rekruten durchzogen jubelnd die Stadt.
Großbritannien und Irland. London, 23. Mai. (Allg. Corr.) Die Königin, welche am Sonnabend nach Balmoral übergesiedelt ist, vollendet morgen ihr 63. Lebens⸗ jahr, ein Alter, welches nur von elf Herrschern Englands, seit der normanischen Eroberung überschritten worden ist. Am 20. Juni wird die Königin 45 Jahre über das vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland regiert haben, eine Herrschaftsdauer, die nur von drei englischen Königen überschritten worden ist, nämlich von 86 III., welcher 56 Jahre regierte, Edward III., dessen Regierung 50 Jahre dauerte, und Georg III., dessen Herrschaft sich über den langen Zeitraum von 690 Jahren erstreckte.
— 24. Mai. (W. T. B.) Im Unterhause zeigte Vourke heute an, daß er morgen ansragen werde, ob Sir Charles Dilke an seiner Mittheilung in voriger Woche fest⸗ halte, daß die Pforte die Maßregeln der Westmächte billige, und sprach zugleich die ebm aus, Dilke werde dann gleichzeitig so umfassende Mittheilungen über die Lage machen, wie möglich. — Darauf wurde die Debatte über die irische Zwangsbill sortgesetzt. Der Premier Glad stone unterzog in glänzender, zum Theil leidenschast⸗ licher Rede, welche wiederholt von lautem Beifall unterbrochen wurde, die Weigerung Dillons, die Gewaltsamkeiten zu ver⸗
dammen, so lange die Regierung nicht die Exmissionen ver⸗ damme, einer scharfen Beurtheilung. Dillon verlanzte, daß die Regierung die Zwangsbil aufgebe; er sagte, dann werde die Landliga auf legaler Agitation und Aktion basiren. Aber welches Recht habe irgend Jemand, anzunehmen, daß die Land⸗ liga auf anderer Basis agiren dürfe? Gladstone ersuchte das Haus, die Debatte nicht in die Länge zu ziehen; denn wer diese Bill verhindere, verhindere auch andere wichtige Vor⸗ lagen, darunter die Bill wegen der Pachtrückstände. Nach fünfstündiger Berathung wurde die Debatte über die irische Zwangsbill auf morgen vertagt.
Der Drucker des Journals „Die Freiheit“, Mertens, ist vor die Assisen verwiesen und seine Freilassung gegen Kaution vom Richter abgelehnt worden.
Frankreich. Paris, 24. Mai. (W. T. B.) Der Conseils⸗Prasident und Minister des Aeußern, de Freycinet, muß wegen einer sehr schmerzhaften Backen— geschwulst das Bett hüten; der heutige Empfang des diplo— matischen Corps ist daher abbestellt worden.
Nachrichten aus London zufolge sind die Beziehungen der Mächte hinsichtlich der egyptischen Angelegen⸗ heiten nach wie vor ausgezeichnete, und dürften England und Frankreich, im Falle die englisch französische Flotten— demonstration sich als unwirksam erweisen sollte, die Ent— scheidung über die weiterhin zu ergreifenden Mittel zur Wie⸗ derherstellung der Ordnung und Sicherheit in Egypten, den
Mächten unterbreiten.
Marseille, 24. Mai. (W. T. B.) Nachrichten aus Oran zufolge konzentriren sich Operationskolonnen unter dem Kommando des Generals Döélebecgue in Süd⸗ Oran. Letzterer hat sich nach Mecheria begeben, um die Ope— rationen zu leiten und den Insurgenten einen entscheidenden Schlag beizubringen. Spione melden, daß Bou⸗Amema, welcher sich außer dem Bereich der französischen Waffen hielt, seine Banden wieder gesammelt und konzentrirt habe. Es ist Befehl ertheilt worden, gegen denselben eine kombinirte Aktion zu versuchen.
Italien. Rom, 24. Mai. (W. T. B.) Die Kam⸗ mer der Deputirten nahm heute den einzigen Artikel des Gesetzentwurfs an, welcher die Regierung ermächtigt, die Handels- und Schiffahrtsverträge mit Belgien, Eng— land, Deutschland, der Schweiz und Spanien, und zwar nicht über den 36. Juni 1883 hinaus, zu verlängern. Auch die beiden hierauf bezüglichen, gestern gemeldeten Tagesordnungen wurden angenommen.
Türkei. Konstantinopel, 24 Mai. (W. T. B.) Frankreich und England haben ihre Ansichten über die neueste Forderung der Pforte wegen der Zurückberufung der Geschwader ausgetauscht und dem Marquis von Noailles und resp. dem Lord Dufferin hierauf bezüg— liche identische Noten zugehen lassen. Diese haben darauf— hin der Pforte erklärt, daß die Geschwader die egyp⸗— tischen Gewässer sofort verlassen würden, sobald die nor⸗ male Lage wiederhergestellt sei. Frankreich und England wünschten lebhafter noch als die Pforte, der Schiffs—⸗ demonstration keine weitere Ausdehnung zu geben, würden gern so bald als möglich die Schiffe zurückziehen, wären aber einig in dem Wunsche, einen normalen, Dauer verbürgenden Zustand der Dinge in Egypten sicher zu stellen.
— Nachrichten aus Pristina signalisiren neue Ein— fälle bulgarischer Briganten, welche in zwei Ren⸗ . mit türkischen Truppen 8 Todte und 4 Verwundete verloren.
Rumänien. Bukarest, 24. Mai. (W. T. B.) Die Kammer der Deputirten nahm mit 60 gegen 5 Stimmen die Gesetzvorlage an, wonach die Regierung ermächtigt wird, die Gesellschaft der r umänischen Eisenbahnen zu liqu⸗ diren und den Sitz der Gesellschast nach Bukarest zu verlegen.
Rußland und Polen. St. Petershurg, 25. Mai. (W. T. B.) Graf Loris Melikoff hat sich gestern nach Peterhof begeben; der ehemalige Kriegs-Minister Miljutin soll nach St. Petersburg zurückkehren. — Großfürst Kon⸗ stantin ist gestern in Yalta eingetroffen.
Wie hiesigen Blättern aus Kiew gemeldet wird, hat der dortige General⸗Gouverneur Drentelen in Folge böswil⸗ liger Aussprengung von Gerüchten über bevorstehende neue Exzesse gegen die jüdische Bevölkerung an die Bewohner Baltas die Erklärung gerichtet, daß alle Urheber solcher Exzesse und alle Aufwiegler zu denselben durch das Kriegs⸗ gericht bestraft werden würden, und daß, falls die Polizei⸗ maßregeln zur Unterdrückung von Exzessen nicht ausreichend sein sollten, diese mit Waffengewalt niedergeschlagen werden würden. Der Polizeimeister von Balta fordert die jüdische Bevölkerung auf, ruhig zu sein, und garantirt die sofortige Niederschlagung jedes Exzesses.
Afrika. Egypten. Kairo, 24. Mai. (W. T. B.) Das Ministerium setzt die militärischen Vorbereitun⸗ gen fort. Nach Alexandrien sind 400, nach Damiette 200 Artilleristen geschickt worden; an der Küste wird eine Reihe von Torpillos gelegt. Alle egyptischen Offiziere, von den Ge⸗ neralen ab, sind gestern in die Kaserne Abdin beordert und veranlaßt worden, zu schwören, daß sie die Regierung gegen die Intervention vertheidigen würden. Dieselbe Verpflichtung wollte man auch von den Beduinen-⸗Scheiks fordern, diese aber lehnten eine Verbindlichkeit, einer türkischen Intervention sich zu widersetzen, ab. Die Geschwader haben Verpflegungs⸗ kontrakte für drei Monate abgeschlossen.
— Da die Unterhandlungen mit Arabi Bey kein Er⸗ gebniß gehabt haben, so erbaten die Konsuln Englands und Frankreichs von ihren Regierungen neue Instruktionen, die heute Abend erwartet werden.
Seitungsstimmten.
Die „Schlesische Zeitung“ entnimmt dem „Bunz— lauer Stadtblatte“ folgenden 6
Die dreitägigen Debatten des Reichstages über das Taback⸗ monopol haben allen Parteien Gelegenbeit gegeben, sich über die Steuerreform im Allgemeinen und das Monopol im Besonderen aus⸗ zusprechen. Aber uns will bedünken, daß die Gegner des Monopols dabei einen sehr einseitigen Standpunkt einnahmen; sie be⸗ schäftigten sich viel ju viel mit der Monopolform als solcher, statt das finanzielle Bedürfniß zu würdigen, welches die verbündeten Regierungen überbaupt erst dazu veranlaßt bat, das Taback⸗ monopol in Vorschlag zu bringen. Wir haben von Neuem alle mög⸗ lichen und unmöglichen Einwendungen zu hören bekommen, die sich auf politische und wirtbschaftliche Gründe stützen, es sind allerhand Theorien über das Monopol an sich aufgestellt worden, wie sie schon
längst aus der gegnerischen Presse, wie aus den Schriften manchesterlicher Nationglökonomen bekannt sind; die vermeint⸗ lichen Nachtheile des Monopols sind oft in phantastischen Ueber⸗ treibungen geschildert worden — kurz, die Gegner haben sich alle Mühe gegeben, das Volk vor den zu erwartenden Gefahren politischer, finanzieller und wirthschaftlicher Natur gruselig zu machen und die Unpopularität des Monopols womöglich noch zu steigern. Die vor⸗ gebrachten Einwände sind Behauptungen, welche in keiner Weise mehr Bewicht für sich in Anspruch nehmen können, als die gegentheiligen; ja ein Hinblick auf die Länder, welche das Tabackmonopol besitzen, genügt, um jene Behauptungen, wenn nicht zu entkräftigen, so doch schwer zu erschüttern
Unseres Erachtens nach hätte die Opposition den Hauptangriff gegen die finanziellen Gründe richten müssen, die für die Einführung des Monopols von den verbündeten Regierungen geltend gemacht worden sind. Sie hätte beweisen müssen, daß die Vermehrung der Reichseinnahmen nicht nothwendig, sondern die Sistirung der Steuer⸗ reform wünschenswerth sei. Es hätte dargelegt werden müssen, daß die Kommunen und Steuerzahler keiner Erleichterung bedürfen und daß die Einzelstaaten sich selbst helfen können; es hätte verlangt werden. müssen, daß zur Befriedigung der vorhandenen Bedürfnisse der Staaten, Gemeinden und Steuerzahler die Schraube der direkten Steuern noch mehr angezogen werden müsse. Das ist alles nicht geschehen, weil hiermit nnleugbare schwere Uebelstände in leichtfertiger Weise geleugnet und Unmögliches verlangt worden wäre. Die Fortschrittspartei und die liberale Vereinigung (Sezessionisten) machten sich die Sache leicht und ignorirten das finanzielle Be— dürfniß, wie sie sich auch überhaupt gegen die Ausbildung der in⸗ direkten Besteuerungsform erklärten. Dagegen stehen sammtliche andere Parteien der Steuerreform, deren Wesen eben in der Umwand⸗ lung der drückenden direkten Lasten in indirekte Abgaben besteht, sympathisch gegenüber, wie sie auch nicht anders können, ohne mit ibrer bisherigen Haltung in Widerspruch zu gerathen. Aber bei der Monopoldebatte haben sie das sonst von ihnen anerkannte Bedürfniß in den Hintergrund gedrängt, weil sie dann vor die Frage gestellt worden wären, was zur Befriedigung desselben zu thun sei; es sind deshalb von ihnen auch keinerlei Vorschläge gemacht worden, welche annähernd ein gleich brauchbares Mittel zur Erfüllung der finanziellen Zwecke enthielten.
Diejenigen, welche dem Monopol das Wort geredet, thaten es in voller und richtiger Konsequenz, indem sie das Bedürfniß aner⸗ kannten und sich außer Stande erklärten, einen besseren Vorschlag als denjenigen der verbündeten Regierungen zu machen. Auch die Regierungen haben keine Vorliebe für das Monopol, auch nicht für Vermehrung der, indirekten Steuern an sich. Nur die Erwägung der thatsächlichen finanziellen Lage und der Noth⸗ wendigkeit, den Gemeinden und den Steuerzahlern eine Erleichterung zu verschaffen, jowie, die gewissenhafte Prüfung, daß dies am leichtesten und erfolgreichsten durch das Tabackmonopol geschehen könne, haben sie zu ihrem Vorschlage geführt, und derselbe muß so lange als berechtigt bestehen bleiben, bis die Parteien das Gegentheil nach—⸗ gewiesen. Das ist bisher nicht geschehen; ja in dem Umstande, daß dies nicht einmal versucht worden, liegt ein indirektes Anerkenntni
des Standpunktes der Regierungen. Wir sehen hierin das eigentliche Ergebniß der bisherigen Debatten.
—. Das „Kleine Journal“ bespricht die Resolution der Tabackmonopol⸗Kommission, „daß aus den im erfreulichen Steigen begriffenen Einnahmen sowohl des Reiches wie der Einzelstaaten voraussichtlich die nöthigen Mittel gewonnen werden können, um bei einiger Sparsamkeit die Bedürfnisse des Staates zu befriedigen und auch etwa bestehenden Mängeln in der Zoll- und Steuergesetzgebung abzuhelfen“:
Die ganze Weisheit, sagt das. K. J.“, läuft auf die, Sparsamkeit * hin⸗ aus, und zwar soll schon einige Sparsamkeit“ genügen. Wir möchten nun gern wissen, worin dieselbe eigentlich bestehen soll. Daß sie in den Ausgaben für höhere Kulturzwecke und für Beamtengehälter nicht bestehen kann, braucht wohl kaum erst hier hervorgehoben zu werden. Die Klage, daß der Staat zu wenig für höhere Kulturzwecke thue, daß seit Jahren nöthige Bauten und Anlagen unterblieben sind und immer auf die Zukunft vertröstet werden, brauchen wir nicht erst hervorzuheben.... Seit Jahren ist die Nothwendigkeit der Erhöhung der Beamten und Lehrergehälter allseitig anerkannt, aber es fehlt an Geld. Seit Jahren beklagen sich zahllose Kreise, daß sie keine Chausseen, keine Vicinalwege bauen können, weil ihnen die Mittel dazu fehlen; in xielen Kreisen sind noch keine Eisenbahnen angelegt, die Schullasten sind für viele Städte und Dörfer un—⸗ erschwinglich hoch, und trotz alledem spricht man von Sparsamkeit, während man doch daran denken sollte, wie die Mittel beschafft werden können, um diese hohen und wichtigen Kulturaufgaben zu er— füllen, welche dem Staate obliegen.
Also auf diesem Gebiete kann nicht gespart werden. Wenn die Herren Kommissionsmitglieder dennoch von Sparsamkeit sprechen, so haben sie sich die Sache nicht ordentlich überlegt oder es steckt noch etwas anderes im Hintergrunde.
Nachdem in dem Artikel dann ausgeführt ist, daß keinen⸗ falls am Militärwesen gespart werden könne, heißt es weiter:
Wir fragen nun, wo soll denn nur die Sparsamkeit angelegt werden, um alle Bedürfnisse des Staates zu befriedigen und die Mängel in der Zoll- und Steuergesetzgebung zu befeitigen.
Wir haben gezeigt, daß bei den jetzigen Steuerverhältnissen es geradezu unmöglich ist, alle Bedürfnisse des Staates zu befriedigen, daß wir noch immer zahlreichen Erfordernissen nicht genügen können und sich darüber viele Klagen erheben . Die Herstellung eines Gleichgewichts der Kommunalsteuern, die in einzelnen Gemeinden über 606 0½ der Einkommensteuer betragen, ist undurchführbar, eine Erhöhung der direkten Steuern läßt sich nicht herstellen, während eine Ermäßigung derselben durchaus ge—⸗ boten, ja unumgänglich nothwendig ist. Die Beseitigung des Schulgeldes in den Volksschulen, das für die ärmeren Volks—⸗ klassen so ungemein drückend ist, dessen Erhebung auch den klaren Bestimmungen der preußjischen Verfassung widerspricht, ist gegenwärtig ganz unmöglich, wenn man die Gemeinden nicht zum Bankerott und die Unzufriedenheit der arbeitenden Klassen nicht zum Ueberfließen treiben will.
Es bleibt also nichts Anderes übrig, als neue indirekte Steuern einzuführen, um alle diese Erfordernisse zu erfüllen
— Die „Nürnberger Presse“ bemerkt über die Be⸗ drückung der Tabackbauern durch die Händler:
Rede man ja nicht von freier Konkurrenz! Die Händler kom— men über den Preis überein und der Tabackbauer ist vollständig in ihren Händen. In einigen Gegenden der Pfal; hatten sich die Bauern zur Gründung, von Tabacklagern vereinigt in der Hoffnung, direkt an die Fabrikanten verkaufen zu können. Sie konnten jedoch nicht aufkommen gegen die ver⸗ bündete Händlerschaft, die ebenso die Fabrikanten wie die Bauern in ihrer Abbängigkeit zu erhalten weiß. Nach kurzer Zeit mußten die Lagerhäuser wieder aufgelöst werden und die Bauern sich den Händlern wieder auf Gnade und Ungnade übergeben. Wenn man gesehen hat, wie den Bauern, besonders jenen, die von den Händlern Vorschüsse haben, ihre Ernte abgedrückt wird, welche Finten ge⸗ braucht werden, um die Preise nieder zu halten, wenn man die Klagen dieser Leute, daß sie sich das ganze Jahr plagen dürfen, um eine Anzahl Händler reich zu machen, ge⸗ hört bat, wenn man weiß, wie der Taback, sobald er den Besitz des Produzenten verlassen, um 30 — 0 *½ im Preise steigt, so begreift man, daß die Tabackbauern um das Monopol petstioniren und die landwirthschaftlichen Vereine ihre Gutachten für dasselbe abgeben.
KRunst, Wissenschaft und Literatur.
Die englische geographische Gesellschaft bielt am Dienstag in dem Theater der Londoner Untwersität unter dem Versitz des Präsidenten, Lord Aberdeen, ihre Jahregversammlung, in welcher