Berrouaghia und Umgegend ein jür Algier ungewöhnlich hef⸗ tiges Hagelwetter und zerstörte Korn⸗ und Weinpflanzungen derart, daß der Schaden auf mehr als eine Million Franken
berechnet wird.
Die Ernte bega
nn in Mitte Ma und lauten die Berichte
über das Ergebniß der bereits beendeten Gersten⸗ und Hafer⸗ ernte durchweg günstig, indem die Frucht schwer und das ein⸗ zelne Korn vollkommen sein soll. Die ersten Zufuhren neuer Gerste und Hafer erwartete man in Algier Mute Juni. Auf
Lieferung ist wenig verkauft,
weshalb Preise noch nicht ge⸗
*
nannt werden können, doch meint man in Algier, daß der Preis somohl für Gerste als auch für Hafer ca. 14— 15 Fr. pro metrischer Ctr. (= 5, 60 - 6, 00 S pro Ctr.) betragen
werde.
Der Weizen, der unter den besten Witterungsverhõltnissen
reifte, wird seit einigen Tagen ebenfalls geerntet.
Die Aehren
find schön ausgewachsen und haben ein fehr mehlreiches Korn.
Größere Quantität nicht auf den Mar
en neuen Weizens werden vor Ende Juli kt kommen und glaubt man, daß rother Weizen (bladar) zu dem Preise von 24— 25
rs. pro metri⸗
scher Ctr. (966 -= 10,90 M6 pro Ctr.) zu kaufen sein wird, während fuͤr gelben Weizen (bletendre) noch kein Preis ange⸗
geben werden kann.
IIl. Europa. 1 Rußland.
In Westrußland waren die Witterungsverhaältnisse der
letzten Zeit nicht seh zu Ende des Mona Wintergetreides nicht stattgefunden hat.
r günstig, so daß eine dem Saatenstande ts März entsprechende Entwickelung des
Aus fast allen Be⸗
66 wird über die Wirkung der während der ganzen ersten prilhälfte sich einstellenden Nachtfröste, wie über austrocknende
Winde und Mange
1 an Regen geklagt.
Trotzdem kann ein
eigentlicher, dem Wintergetreide zugefügter Schaden nicht
konstatirt werden, rückgeblieben ist, durch Dagegen ist
herrschenden der Zustand der
und wenn auch die Frühjahrsbestellung zu⸗ so ist dieses bei der ü
Wochen hin⸗ Dürre ein recht günstiger Umstand. Felder Südruß⸗
lands im allgemeinen Besorgniß erregend, da die dort herr⸗ schende außergewöhnliche Dürre eine Mißernte befürchten läßt und die Hoffnung auf eine gute Heuernte den Landwirthen bereits genommen ist. Der stellenweise gefallene Regen war zu gering und nur Bessarabien und die Umgegend von Rostow a. Don hatten ausgiebigen Regen, so daß dort eine hessere Ernte zu erwarten ist. Die günstigsten Ernteaussichten
in ganz Rußland h Stand der Saaten
gelinden Winters,
at wohl das Königreich Polen, indem der dort ein sehr guter ist und, in Folge des der eine frühere Aussaat von Gerste, Hafer
und Erbsen gestattete, die Vegetation im Vergleich mit anderen Jahren sehr weit vorgeschritten ist, so daß die gegen Ostern
Ankretenden Fröste und Schneefälle, bis auf einze
ne Gegen⸗
den mit ganz leichtem Boden, keinen Schaden angerichtet
haben.
Die Preise der landwirthschaftlichen Produkte in Rußland
waren:
April feiner bessarabischer 835 = 19 Pud schwer — 120 160 Rbl. 1171 —= 15,62 46 pr. Ctr. ö April feiner polnischer 05 — 920 Pud schwer —
,
vr. Pud —
n me e n. DOdessa.
— 136 — 1609
2 9 298 pt. — — . Mai feiner bessärabischer s. 6 = IO 0 Pud schwer — 1120 - 1,55 .
pr. Pud — Mai fe pr. Pud —
iner gemi;
71—15, 13 46 pr. Ctr. r 9ö5 —= 100 Pud schwer — 1,35 —1,55 13336 — 15,13 M pr. Ctr.
Rostow a. / Don.
pr. Tschetwert ö. p . 1025 — 11500 Rbl. — 1004 — 103773 4 pr.
April pr. Pud April pr. Pud April pr. Pud April pr. Pud
Mai
Mai pr. Tschetwert ð
April pr. Pud April pr. Pud April pr. Pud
ril pr. Pud volnischer 9.6 — O99 Rbl. 36 1 9 russischer 6, . . C.
ril pr. Pud ai * *
Mai pr Tschetwert 96 ht
April pr. Pud April pr. Pud April vr. Pud April pr. Pud ril pr. Pud a,. Mai pr. Tschetwert à 6 Pud
April vr. Pud April vr. Pud April pt. Pud April vr. Pud
April vr. Pud April vr. Pud gril pt. Pud
t
Kowno. 1.50 - 160 Rbl. 14x 64 - 15,62 M pr. Wilna. 160 - 170 Rbl. — 15.62 — 16,60 4 pr. Grodno. 145-155 Rbl. — 14,15 — 15,12 4 pr. Warschau. 136 5 Röl. — 1346 185 22 M pr. b. Roggen. Odessa.
6 , O S856 0 95 Rbl. = S290 - 921 * pr. Ctr.
schwer pr. Pud
63 = 6 d ibi. = S i6 – 827. M pr. Ctr. Rostow a. Don.
9 Pud . Rbl. — 40 - 8,67 M pr. Ctr.
ow no. ĩ — 878 - 9.16 M½ pr. Ctr. Wilna.
o, 90 - 0.95 Rbl. — 8.78 - 9,27 M pr. Ctr. Grodno.
O 856-095 Rbl. 8,29 — 9. 7 M pr. Ctr.
9.37 — 9.55 M pr. Ctr.
Warschau. — 8.977 — 9,275, .
e r st e. Ddessa. O. I0 - 0.75 Rbl. O7 1-030 , Rostow o. (Don.
5.75 — 6 00 Rbl. —2 7 ol -= 7, 32 AÆ pr. Ctr. Kowno.
o 80 Go Rbl. — 7530 - 927 Æ pt. Gtr. Wilna.
7,80 - 8s8 MÆ vr. Ctr.
731 — 878 A pr. Ctr.
7. 8 = 8,18 M vr. Ctr.
4.
Rbl. = 6,82 — 7, 89 M pr. Ctr.
( * ma 7Ool -= 7,31 ' . Don.
— 5,53
Ina.
ĩ 75 Rbl. — 6.82 — 7331 Æ pr. Ctr.
odno.
O 75 = 0,30 Rll. — 7,31 - 7.30 MÆ pr. Ctr. u. 6I. — 7,60 - 8,39 MÆ pr. Gtr.
Warscha R n.
vr. Ctr. 85 Rbl. 2 7 80 —- 829 MÆ pr. Ctr.
s o. Rl. — 878 —- 27 Æ pr. Gtr. — 4 86—- 78 AÆ pr. Cti. 829-878 Æ pr. Ctt.
Warsch au. April pr. Pud O 95 = 100 Rbl. — 8,18 - 976 4M pr. Ctr.
2) Ser bien, Bulgarien und Rumänien.
Der in der ersten Hälfte des Monats Mai eingetretene ausgiebige Regen hat die gehegten Befürchtungen in Betreff der Ernte in Bulgarien vollständig beseitigt. Ebenso ist auch der Stand der Feldfrüchte in Serbien ein solcher, daß man eine Durchschnittsernte erwarten darf, wenn auch einzelne Kreise wie Semendria, Milanowatz und Kragujewatz nur einen schwachen Saatenstand zeigen. Die Wiesen haben in Serbien fast überall unter der Dürre gelitten, so daß die Futtermittel eine be⸗ deutende Preissteigerung erfahren werden, Besonders haben unter den diesjährigen klimatischen Einflüssen Pflaumen und Nüsse gelitten. Auch in Rumänien wurde der Mangel an nachhaltigen Riederschlägen lebhaft empfunden, da während des vergangenen Winters nur vorüber⸗ gehend im Dezember ein stärkerer Schneefall zu verzeichnen war und Frühjahrsniederschläge vollständig ausblieben. Starke Luftbewegungen im Monat April hatten in Verbin⸗ dung mit der zunehmenden Wärme zur Folge, daß die Erde fußtlef austrocknete, wodurch die weitere Entwickelung der Feldfrüchte ernstlich gefährdet wurde. Dagegen waren die⸗ lb andererseits so weit gekräftigt, daß eine Reihe plötzlich eingetretener kalter Tage im April ohne Schaden anzurichten vorüberging. Seit dem 29. und 30. April traten endlich nach einer Dürre von fast 4 Monaten stärkere Regengüsse ein, welche jedoch, da die Herbstsaaten schon an vielen Stellen große Lücken zeigen, nur von beschränkter Wirkung sein dürften und die Befürchtungen über den allgemeinen Ausfall der Herbstsaaten nicht beseitigen werden.
Die Preise für Getreide pro Kilo ab Galatz stellten sich Mitte und Ende April folgendermaßen:
Weizen, Ghirker . Qualitãt ö ö. Fres.
ö inen ö 856 ' 3. J . 3 1 , . * n Roggen J JJ
1000 10 pr. Ctr. 6, 624 638,
2
III II
Gerste 2225 — 3468— 420 , Mais J 5, 60 , 3) Oesterreich-⸗Ungarn,
Im Allgemeinen haben sich die Wintersaaten in Oester⸗ reich schön und kräftig entwickelt, wenn auch manches Roggen⸗ feld vom Froste beschädigt wurde. Selbst beim Rapse, der naturgemäß stärker vom Froste zu leiden hatte, ist der Scha⸗ den nicht so bedeutend, daß die Aussichten auf eine gute Mittelernte ausgeschlossen waren. Ueberhaupt lauten die Rachrichten dahin, daß, wenn auch sämmtliche Saaten etwas durch den Frost gelitten haben, die Ernteaussichten darum doch noch recht günstige sind.“ Nur in Mähren und Nieder⸗ österreich haben die Rübensaaten durch Insekten, namentlich Erdflühe und Drahtwürmer, derart gelitten, daß manche Saaten ganz zu Grunde gegangen sind; auch ist der Raupen⸗ schaden an Obstbäumen in diesen Ländern der nördlichen Zone nicht unbedeutend, wozu noch kommt, daß die letzten Fröste beträchtliche Schäden angerichtet haben, da das Spätobst größtentheils eben in der Blüthe stand.
In Ungarn kann der Stand der Herbstsaaten noch immer als besrtiedigend bezeichnet werden, und nur der Roggen läßt in Folge Einwirkung des Frostes, besonders in den nörg⸗ lichen Komitaten, zu wünschen übrig. Dagegen haben die Frühjahrssaaten, Gerste und Hafer, sast überall in Folge des frocken kalten Wetters gelitten, und der Raps ist an vielen Orten theils durch Frost, theils durch Insekten stark mit⸗ genommen. Auch die Wiesen und die angebauten Futter⸗ gewächse versprechen nur eine schwache Ernte, während die Weingärten, wenn sie auch etwas durch den Frost gelitten haben, fast überall Aussicht auf eine befriedigende Ernte bieten.
Schweden und Norwegen.
Die Frühlingsarbeiten sind beende: und versprechen so⸗ wohl Winter⸗ als auch Sommersaaten eine außergewöhnliche Erntedusbeute. Man erwartet eine bedeutende Heuernte, doch ist noch Regen nöthig, da der schneelose Winter von keinem vortheüthaften Einfluß gewesen ist. Für landwirthschaftliche Produkte wurde bezahlt:
a. We i zen. Stockholm. Mai Schwedischer vc. 20 Pfd. schwed. — 100 Kr. — 6,690 6 pr. Ctr.
Ausländischer ö — 81. — 1199. )
Gothenburg.
April Deutscher vr. Ctr. schwed. — 9.00 Kr.
Schwedischer . u 8.50 , Ystad.
Mai 123/4 Pfd. holl. pr. 2 Pfd. schwed. = . Kr. — 10,92 4M pr. Ctr.
. — 8593 4
— 11,91 16 pr. Ctt. — 11,26
2 20 6 . . ö 6 o, ai Auslandischer vr. schwed. e n . Kr. = 11590 – 12,24 M pr. Ctr. Schwedischer pr. 2 Pfd. schwed. ö sch 1. 5 — 120 Kr. — T28—- 93. Christiania pr. 100 zg = 20 Q - 22.00 r. — 1125 — 12 37. pr. Ctr. Drammen. yr. 10) Rg = 1809-1999 Kr. = 10, 13 - 10, 69 M pr. Ctr. 18 60G - 27.0 . — 10, 13— 128 . ö 83 pr. 100 Rg - 2000 290 Rt, 11.25 — 12,37 4 pr. Ctr. rederikeh ald. . == , O Kr. — 128 — 1237 A pr. Ctr. b. Roggen. Stockholm. Mai Schwedischer vr. 2 Pfd. schwed. — 10 Kr. Russischer 8 — 1.11
April
April ai Norweg.
April Anf. Juni pr. 100 Rg
6, 860 MÆ pr. Ctr.
? Gofbenburg⸗
März Schwedischer wr. Ctr. schwed. . Deutscher 2 16 2 April . ? .
= Russischer . Vstad. Mai 124 Pfd. boll. vr. 20 Pfd. schwed.
ö 11718. . v. ö Meal A ; a n o , 2 a usländischer pr. d. schwed. — — Inlandijcher . 6 565i = 65 GChristiania.
Mai pr. 100 kg - 16,50 — 185,50 Kronar — 872 — g. 28 M pr. Ctr. Drammen.
April pr. 10) Eg 15 09 —- 160) Kronar — Mt go) A pr. Gtr. 1 140 — 1500 — 7358 844. Laurvig. Aprll pr. 100 Rg 160 g hn 9909 — 12, 12 A pr. Cm.
olLde. Mal rr. 100 189 — 1809—- 1850 Rronar — 19.127 — 10,40 Æ vr. Cti. Frederiks hald. Anf. Jun vr. 100 Eg — 16. - 15, 00 KRronat - 7. S8 - 8, 4 A pr. Ctr.
333
2 3 *
S. 27 - 8,59
e. Ger st e. Stockholm. Mai re ilfe pr. 20 Pfd. schwed. — M Kronar — 5, 95 S pr. Ctr. 2 echszeilige , ö 9st 3 0, So ad.
— 5525
Kronar S pr. Ctr. Mai Zweizeilige 112 Pfd. 16 — 7,60 106 100 — 6,361
* .
; Kronar
Mai ausländischer pr. 20 Pfd. schwedisch 110 — 1,20
. 2 ö O, So = 0,90 Christiania.
Mai zweizeilige pr. 100 Eg 13,59 —- 14.90 Kron.
sechszeilige 1a Dram men.
April pr. 100 Eg 13099 - 1490 Kron.
ai . 13,00 - 13,50 Laurvig.
April pr. 100 n ö 16,00 Kron. —
ol de. Mai pr. 100 kg 1850 –- 1900 Kron. = Frederiks hald. Anf. Juni pr. 1600 kg 12,09 - 13,90 Kron. — . 9 Stockholm. ; . Kronar S pr. Ctr. Mai pr. 20 Pfd. schw. = o, S7 - 5,78 Gothenburg.
März gedörrter pr. Ctr. schwed. — 4.79 6.22 ungedörrter 4,60 6,08 April gedörrter ! 4, 85 — 741 ungebörrter ö 4,60 — 6,08
Istadt. Mai pr. schw. = 10 s. 85
; ing.
Mai inländischer pr. 20 Pfd. schw. — O75 — O, 80 4,96 — 5B29 - Christianig.
Mai pr. I00 kg — 900 - 11,00 — 5 Ob - 6, 19 Drammen.
April pr. IH0 kg = 1100- 1200 — 6, 13 — 6,75
Mai . 1050-1200 — 5. 90— 675. . Laurvig.
April pr. J. — 1100—- 1200 — 6,19 — E,. 75
ol de. Mai pr. 100 kg — 14.00 - 16,00 — 7, 8 - S8, 44 Frederikshald. pr. 100 kg — 900 - 1000 — 506 — 5, 63 e. Erb sen. Stockholm. 23 Kronar — 10,30 M pr. Ctr. Christi ania. ; Kronar „S pr. Ctr. Mai pr. 100 Eg 23755 = 21,25 — 13, 55 – I5, 66 K Drammen. April Vietorig pr. 165 Eg. 258,90 —- 3000 — 15,15 — 16,87 Kleine Ostsee k 1800-1900 — 10, 12 — 19. 68 Mai Victoria — 28, 00-29, 0 — 15, 75-16, 31 Kleine Ostsee . 1750 —- 19,00 — 9, 84 —– 10,68 Frederikshald. Anf. Juni pr I65 Kg = 2000-22, 90 — 11,24 - 15,21
7„‚87 - 9, 19 10 4 - 1,17 6, 55 — 721
Anf. Juni
Mai pr. Tonne
Die vereinigten Berliner Kreissynoden genehmigten gestern sämmtliche, auf den Etat bezüglichen Anträge des geschäfts⸗ r, Aueschusfes fowie den Etat selbst, der mit 349 119 6 14 alaneirt.
In der heutigen zweiten Sitzung berichtete Prediger Rhode über den Antrgg der een, Berlin jJ. in Sachen des amtlichen Kirchenzettels. Der Antra lener Kreissynode lautete: In Erwägung. I). daß es unan⸗ gemessen ist, daß der im Auftrage des K. Konsistoriums heraus⸗ gegebene, für die gesammte evangelische Bewohnerschaft Berlins bestimmte Berliner amtliche Kirchenzettel im alleinigen Verlage eines Parteisestrebungen dienenden Vereins (des evangelischen Vereins für kirchliche Zwecke) als. Bestandtheil des von diesem Verein herausgegebenen Parteiblattes (des Evangelisch⸗ kirchlichen Anzeigers) erscheint; 2) daß die Berliner Küster Wittwen⸗ und Waisenkaffe, zu deren Besten die Herausgabe des qu. Kirchen⸗ zettels erfolgen soll und die zu fördern den Berliner Synoden gewiß obliegt, durch diese Einrichtung wesentlich geschädigt wird, da der größere Theil des Gewinnes 4qus dem Unternehmen dem gedachten, Partei oestrebungen dienenden Vereine zufällt; werden die vereinig⸗ fen vier Berliner Kreissynoden gebeten Vorkehrungen zu treffen, durch welche die angedeuteten Mitstãnde beseitigt werden.“ Der Referent beantragte: „Die vereinigten Kreissynoden wollen beschließen; I) Wir halten es nicht für angemessen, daß der am t⸗ liche Kerchenzettel alz Beiblatt des bestimmten kirchlichen Partei- interesse dienenden „Evangelisch. kirchlichen Anzeigers sür Berlin“ er⸗ scheint; 2) wir wünschen deshalb, daß der zwischen der Küsterwittwen⸗ kasse und dem Evangelischen Vereine geschlossene Vertrag vom 20. De; zember 1875, wonach das Verlagsrecht an dem amtlichen Kirchenzettel auf die Dauer von 19 Jahren dem Evangelischen Vereine übertragen worden ist, baldthunlichst und womöglich noch vor dem Endtermine des Vertrages, dem 31. 6 18585, gelöst werde; 3 wir beauf- tragen unseren Voestand, die zur Lösung des Vertrages erforderlichen Verhandlungen ju sübren und, einer künftigen Versammlung der vereinigten Kreis synoden Vorschläge zu machen, wie der Kirchenzentel die thunlichste Verbreitung finden und dafür gesorgt werden könne, daß der Küsterwittwenkasse die aus der Herausgahe des amtlichen Kirchenzettels zugeflossenen Einnahmen mindestens in der bisherigen Höhe erhalten resp. ersetzt werden.“
Nach längerer 22 wurde zur Abstimmung geschritten. Dieselbe ergab unter Ablehnung aller anderen nträge die Annahme der Anträge des Referenten.
Für das reisende Publikum dürfte es von Interesse sein zu er⸗ fahren, daß wegen des kurzen , des Mittagsschnell⸗ zuges Berlin⸗Franksurt a. M. auf der Station Kreiensen von dem Hoflieferanten Maigatter daselbst die bequeme Einrichtung
eiroffen ist, den Reisenden, welche zu veisen wünschen, die verlangten iners auf Tabletten in die Coupés zu reichen, wo die Spelsen
wäbrend der Fahrt von Krelensen nach Göttingen eingenommen wer den können.
Riga, 26. Juni. (WB. T. B.) Das im Theater ausge brochene Feuer blieb auf das Theatergebäude selbst beschrãnkt; das en , . ist fast vollständig ausgebrannt. Ein Verlust an
enschenleben ist nicht zu beklagen, die Entst an⸗ deg noch unbekannt. ; ö e Entstehungsursache des Br
Redacteur: Riedel.
Berleg der Cryedltien sees eh. Dru: B. Glener Sechs Beilagen (einschlleßlich Börsen · Beilage)
Berlin:
= ki 2 2 * ; —
—
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A1nzeiger.
M 148.
2
Berlin, Dienstag, den 27. Juni
18S2X.
—— ——— —— ————
Königreich Preußen.
Allerhöchster Erlaß.
Auf Ihren Bericht vom 15. d. M. will Ich hierdurch das am 8. Juni 1881 und 28. Februar 1882 notariell voll⸗ zogene revidlrte Statut des Danziger Hypothekenvereins mit dem laut Vollmacht vom 8. Juni 1881 vom Aufsichtsrathe und der Direktion genehmigten Abänderungen vom 20. Juli 1881 landesherrlich genehmigen und gleichzeitig das dem Verein Behufs Ausgabe von Pfandbriefen unter dem 21. Dezember 1868 ertheilke Privilegium für die nach den Bestimmungen des revidirten Statuts mit Coupons auszugebenden zu ver⸗ zinsenden und einzulösenden Pfandbriefe bestätigen. Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Statut sind nach gesetzlicher Vorschrift zu veröffentlichen.
Wiesbaden, den 28. April 1882. Wilhelm. von Puttkamer. Bitter. Lucius. Friedberg. .
An die Minister des Innern, der Finanzen, für Land⸗ wirthschaft, Donänen und Forsten und der Justiz.
Rebidirtes Statut
des Danziger Hypotheken ⸗Vereins. J. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Namen, Zweck und Domizil und Rechte des Vereins. Der unter dem Namen: Danziger Hypotheken-Verein
auf Grund des Allerhöchst genehmigten Statuts vom 21. Dezember 1868 (Gesetz Sammlung für 1859 Seite 37) zusammengetretene Verein wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, um die Bedürfnisse des Realtredijs' der Besitzer städtischer Grundstücke in den Städten Danzig, Marlenwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn, Dirschau, Marienburg und deren Vorstädten möglichst iu befriedigen. —
Das Domizil des Vereins ist die Stadt Danzig. Der Verein
hat die Rechte einer juristischen Person und das Recht: j Behufs Beschaffung der zur Beleihung von Grundstücken seiner Mitglieder erforderlichen Geldmittel verzinsliche Schuldyerschrei⸗ bungen, die auf den Inhaber lauten, nach dem beiliegenden Formulare A. bezüglich A. J. unter der Benennung:
Pfandbriefe des Danziger Hypotheken ⸗Vereins auszufertigen.
Der Verein steht unter Aufsicht der Staatsregierung; dieselbe kann zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar bestellen.
Diefer Kommissar kann allen Sitzungen der Direktion, des Auf⸗ sichtsrathes resp. der Generaldeputation beiwohnen, solche Sitzungen berufen und jeder Zeit in den Geschäftslokalen des Vereins von den Büchern, Rechnungen. sonstigen Skripturen, Dokumenten und Kassen⸗ beständen Einsicht nehmen. —
Mittel zum Zwecke. Der Verein soll seine Aufgabe dadurch lösen, daß er; entweder zwischen dem Nehmer von Geld auf Hypotheken⸗ kredit und dem Kapitalgeber das Geschäft vermittelt, oder selbst als Darlehnsgeber die Valuta durch Hergabe von Vereins⸗Pfandbriefen (6. I) entrichtet.
Zur Förd: rung beider Geschafte ist es Aufgabe des Vereins, einen Markt für den Umsatz städtischer Hypothekenpapiere, eine Börse resp. Umschlag?termine, in denen Nachfrage und Angebot sich konzen triren, einzurichten und zu a . —
§. 3. ; Mitglieder.
Alt Mitglieder des Vereins werden nur, Eigenthümer eines in den Städten Danzig, Marienwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn, Dirschau, Marienhurg belegenen städtischen bebauten Grundstückes an⸗
enommen. Die Mitgliedschaft ist nicht davon abhängig, daß der
intretende die Hilfe des Vereing in Anspruch nimmt, und daß er namentlich auf sein Grundstuck ein Pfandbriefs⸗Darlehn des Vereins nachsucht und erhält. — Deren Beitritt. a. freiwilliger.
Die Meldung lum Eintrit in den Verein geschieht bei der Direklion desselben unter Einzahlung eines Eintrittsgeldes von sechs Reichsmark.
Ueber die Aufnahme entscheidet die Direktion, verweigert sie die⸗ selbe, so hat der sich Meldende den Rekurs an Aussichtsrath.
l V. nothwendiger,
Wer ein mit Vereinß⸗Pfandbriefen beliehenes Grundstück erwirbt, hat binnen vierzehn Tagen vom Tage der ihm durch die Direktion auf Grund der Nachricht des Grundbuch Amts zugegangenen Auf 6 unter Einzahlung eines Eintrittsgeldes von 3 Mark und des Jahresheitrages von sechs Mark, schristlich anzuzeigen, daß er dem Verein beitreten und alle statutarischen Pflichten mit den Rechten eines Vereinsmitgliedes übernehme.
; §. 4. Pflichten der Mitglieder im Allgemeinen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet;
T. einen laufenden jährlichen Beitrag, der auf das Kalenderjahr sechs Mark beträgt, in den ersten 5 Tagen des Monats Januar zu Verwaltungslosten zu bezablen. Mitglieder, die nicht, zugleich Dar. , des Vereins find, haben solchen Beitrag nicht zu zahlen; —
p' ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, jede auf dasselbe gefallene Wahl als Mitglied oder Stellvertreter zum elde. als Depu⸗ Rrter zur Generaldeputation anzunehmen, wenn dasselbe in gleicher — 4 ict kereits innerhalb der letzten drei Jahre thätig ge wesen ist. —
e. Ulufträge der Direktion resp. des Aufsichtsrathes, betreffend namentlich die Leitung von Wahlen zur Generaldevutation, Ermitte lungen (585. 10, 12, 21) und gutachtliche Aeußerungen anzunehmen
und zu erledigen. ;
Ueber den Betrag des Eintrittgeldes hat kein Mitglied, sofern es nicht die Kreditbilfe des Vereins in Anspruch nimmt und erhält, irgend eine Zahlung, unter welcher , m. es auch sei, zu leisten.
a. Austritt, freiwilliger. Der Austtitt stebt jedem Mitgliede jederzeit frei.
Das im le, m. Varlebns- Schuld. Verban de stebende Mitglied muß vor dem Augtritt alle dem Vereine gegenüber übernommenen Verbindlichkeit vollständig erfüllt und abgewickelt haben; verãußert ein solches Mitglied ein mit den 6 des Vereins beliehenes Grundslück, so findet 8. 11 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, betreffend den Eigen hume crrwerb u. f. w., Anwendung, bis seitens der Direktion die Enllassung des Veraußerers aus seiner personlichen Verbindlichkeit demselben schriftlich bekannt gemacht ist.
Auch nach solcker Gntiaffung kann der liberirte Schuldner Ver a gi, wenn er eg verlangt, bleiben, so lange die Bedingungen des §. 5 bei ihm zutreffen.
6. ; b. nothwendiger.
Mit dem Aufhören des Besitzes eines städtischen bebauten Grund⸗ stücs scheidet jedes Mitglied aus dem Verein aus. = Der Aufsichta⸗ rath kann die lusschließung eines Vereinsmitgliedes aussprechen, wenn das Mitglied die ihm statutenmäßig obliegenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt. ö
e. Folgen des Austritts. Mit dem Austritt resp. mit der Ausschließung aus dem Vereine erlöschen alle Rechte des betreffenden Mitgliedes an den Verein und an dessen Vermögen.
II. Von den Organen des Vereins.
§. 8. . Organe. ;
Die Angelegenheiten des Vereins werden besorgt, geleitet, be⸗ ziehungsweise kontrolirt:
1) durch die Direktion, 2) durch den Aufsichtsrath, I) durch die Generaldeputation, 4 durch Agenten. Die fuͤr Veröffentlichung bestimmten Blätter.
Alle Veröffentlichungen der Direktion resp. des Aufsichtsraths müssen erfolgen: .
a. durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger oder das etwa in der Folge ian dessen Stelle tretende Regierungsoͤblatt, .
p. durch die Amtsblätter der Königl. Regierungen zu Danzig und Marienwerder. .
Alle statutenmäßig erfolgten Veröffentlichungen haben für, die Vereintmitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Frlasse, sofern nicht für einzelne Einladungen (s. 85§. 13, 16) ein Anderes vorgeschrieben ist.
Die Bekanntmachungen können zum Zwecke weiterer Verbreitung nach Bestimmung der Direktion oder des Aufsichtsraths auch noch in anderen, als den obigen Gesellschaftsblättern erfolgen, doch hängt da⸗ von die Gültigkeit einer Bekanntmachung niemals ab.
Vie Direktion ist der Vorstand des Vereins; der letzterg wird durch die Direktion gerichtlich und außergerichtlich vertreten, der Verein wird namentlich durch die von der Direktion im Namen des Vereins und für solchen geschlossenen Rechtsgeschãfte berechtigt und verpflichtet. Diese Vertretung des Vereins erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte Ind! Rechtshandkungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezʒial⸗ vollmacht erforderlich ist. Eide Namens des Vereins werden durch die Direktion geleistet. . .
Der AÄufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung des Vereins in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich jeder ö. von dem Gange der Angelegenheiten des Vereins unterrichten, die Bücher und Schriften desselben jederzeit einsehen und den Bestand der Vereinskasse unter⸗
fuchen (s. S8. 10 ff). 8
Direktion.
Die Direktion hat ihren Sitz in Danzig.
Sie besteht aus drei besoldeten, vom Aufsichtsrathe gewählten und ernannten Personen.
Zwei der Direktoren müssen dem Vereine als Mitglied angehören und Lin städtisches Daus besitzen, welches einen nach §. 26 ermittelten Beleihungswerth von 15005 ½ν oder mehr hat. Ein Direktions⸗ mitglied muß ein zum Richteramte oder Notariat qualifizirter Jurist
sein.
Der Aufsichtsrath wählt die Direktion und bestimmt sowohl das⸗ jenige Mitglied der Direktion, welches in derselben den Vorsitz zu führen, deren Verfügungen zu vollziehen, überhauot deren Geschäfte zu leiten hat, als dasjenige, welches zugleich Kurator oder Hauptrendant der Kasse ist. — Die Höhe des Gehaltes der Direktoren, die Zeitdauer und die Bedingungen ihrer Anstellung und Pensionirung bestimmt ebenfalls der Aufsichtsrath. Die Unterschriften des Wahiprotokolls sind gerichtlich oder durch einen Notar (efr. S. 5 der Notariatsnovelle vom 8. März 1880) zu beglaubigen. Die Namen der Direktoren werden vom Aufsichtsrathe durch Inserat in den für die Veröffent⸗ sichungen des Vereins bestimmten Blättern 6. 8) bekannt gemacht. Dle beglaubigte Wahlurkunde dient Mitgliedern der Direktion als Legitimation (. 8. 10 Alinea ). Der Aufsichtsrath ist befugt, einen Dder mehrere Stellvertreter fär die Direktoren auf ein oder mehrere Jahre zu ernennen und, deren Besoldung zu bestimmen, solche Er= nennungen werden öffentlich a . ,t.
Rechte und Pflichten der Direktion.
Die Direltion verwaltet und führt aus alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in diesem Statut dem Aufsichtsrathe und der Generaldeputation besonders vorbehalten sind; sie vertöitt den Verein in allen Fällen G. 9. .
Dien Direktion ijt dur beschlußfähig bei Anwesenheit der drei Mitglieder bezw. ihrer Stellvertreter. Die Beschlüss. der Direktion werden nach Slimnienmehrheit gefaßt. Die Direktion kaun eines ihrer Mitglieder oder Dritte, namentlich Rechtsanwälte, für ihre Vertretung bei Behörden, namentlich bei Gerichten, beauftragen und mit General- rep. Spezial vollmacht versehen. .
BVei ihrer Geschäftsführung hat die Direktion die Landes gesetze und dieses Statut zu befolgen, dessen Zwecke und Ziele zu er⸗ füllen und Tie demgemäß ihr von dem Aufstchtẽrntke ertheilten Spezialinstruktionen zu beobachten, auch den Beschlüssen desselben Folge zu leisten. : ö.
Gegen Uuͤtie Personen hat jedoch eine solche Beschtänkung der Befugniffe der Direktion, den Verein nach Außen zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. ĩ. ;
Die Firekforen werden, in Fällen der Abwesenbeit, Krankheit oder anderer ir, . durch die vom Aufsichtsrathe ernannten Slellvertreter zeitweilig ersetzt, und haben solche die nämlichen Be⸗ fugnisse wie die Direktoren. ;
Geschãafts jahr.
Das Geschäftsjabr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Direktion schließt ihre Rechnung mit dem Kalenderjahre, und hat sie einen Jahres ⸗Geschäftsbericht und eine vollständige Rech⸗ nung nebst Belägen bls zum Ende Februnz det folgenden Jahres dem Aufsichtgrathe zu übergeben. Der Jahres⸗Geschäͤftsbericht ist durch den Druck zu veröffentlichen.
Unterbeamte.
Die der Direktion nöthigen Ünterbeamten werden von ihr mach erfolgter Zustimmung des ufsichtsrathes angenommen, beschäftigt und remunerirt.
Agenten.
Dle Direktion kann die Mithilfe von Vereinsmitgliedern rer dritten Perfonen als Agenten bei nöthigen Ermittelungen, namentlich bei Leitung von Wahlen zur Generaldenntation und resp. bei Be⸗ de, 8. 1. Art. 18 und 26) in ö nehmen und deg⸗ alb Vereinuligsieder oder Deitie mit Aufträgen versehen und, die Auslagen resp. Gebübrnisse solcher Agenten angemessen namentlich nach Anleitung des 3. 29 feststellen, und berichtigen.
Bie Remuneratlon ständiger Agenten bestimmt der Aufsichtsrath.
Entlassung der Beamten.
Alle Beamte des Vereins, einschließlich der Direktoren, können,
wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten gröblich verletzen, von dem
Aufsichtsrathe entlassen werden. — Die Bestimmung des letzteren ist
eine endgiltige. Geschäftslokale.
Die Geschäftelokale beschafft die Direktion nach den betreffenden Beschlüssen des Aufsichtsraths. Die sonstigen Betriebseinrichtungen bestimmt die Direktion.
§. 11. Aufsichtsrath.
Der Aufsichtsrath besteht aus füuf Mitgliedern und fünf Stell⸗ vertrẽlern. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes resp. jeder Stell. vertreter muß zugleich Mitglied, des Vereins sein und ein städtisches bebautes Grundstück, auf welchem für den Verband entweder eine Pfandbriefsschuld von mindestens 500 M0 schon eingetragen ist oder eingetragen werden könnte, eigenthümlich besitzen (s. 3. 26).
Die Mitglieder und die Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz in Danzig haben. ;
Bie Mitglieder des Aufsichtsrathes wie die Stellvertreter der⸗ selben werden durch die Generaldeyutation auf zehn Jahre gewählt, Ihe 6 werden ebenso wie die der Direktoren (s. 8. 9) ver⸗ öffen ö
Alle zwei Jahre scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrathes und eln
Stellvertreter aus und wird die Stelle der so Ausscheidenden durch
die Wahl der Generaldeputation wieder hesetzt.
Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder der ersten Aufsichtsperiode resp., für deren Stellvertreter durch das Loos, welches der Vorsitzende der Generaldeputation zu ziehen hat, später durch das Alter ihrer Amtsdauer bestimmt. —
Wenn im Falle einer außerordentlichen Vakanz für ein definitiv ausscheidendes Mitglied des Aufsichtsrathes ein Stellvertreter eintritt. so erfolgt dies nur auf die Dauer des Restes der Funktionszeit des Ausgeschiedenen.
Wahlen.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Auffichtsrath ernennt aus seinen Mitgliedern seinen Vor⸗ sitzenden und dessen Stellvertreter.
S. 12. Rechte und Pflichten.
Der Aufsichtsrath kontrolirt die Geschäftsführung der Direktion und die gesfammte Verwaltung des Vereins.
Er ist namentlich verpflichtet;
I vor Ablauf, des Kalenderjahres den Etat des Betriebsfonds (3. 34) für das nächste Betriebsjahr festzustellen, jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinär durch zwei feiner Mitglieder revidiren zu lassen, die Rechnung der Direktion abzunehmen, mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der nicht Beamter der Ge⸗ sellschaft ist, zu prüfen und diefelbe nach Erledigung der von ihm ge⸗ zogenen Monita der nächsten ordentlichen Versammlung der General deputation zur Decharge unterzubreiten;
2) der versammelten Generaldeputation einen schriftlichen Rechen⸗ schaftsbericht über die abgelaufenen Kalenderjahre, soweit deren Rechnungen noch nicht dechargirt sind, zu erstatten, die von ihm ge⸗ prüfte und gut befundene Rechnung zu übergeben und den Beschluß der Generaldeputation über diese Rechnungslegung in den fur die Bekanntmachungen des Vereins bestimmten Blaͤttern (68. 8) unter Bei⸗ fügung einer Bilanz zu veröffentlichen;
3) alle Anordnungen zur Ausführung dieses Statuts zu treffen, die Gehilfen der Direktion und Beamten, ihre Gehälter, die ,, der Kassenbeamten, die Miethen der Geschäftslokale zu estimmen;
4) die Geschästsinstruktionen für die Beamten des Vereins nach den Entwürfen der Direktion zu prüfen und giltig festzustellen;
s) uber die gegen die Direktion oder andere Beamte des Vereins eingehenden Befchwerden endgiltig zu entscheiden,
6) Ein Grundstück als Geschäftslokal des Vereins anzukaufen resp. wieder zu verkaufen.
Der Aufsichtsrath hat das Recht:
einzelne seiner Befugnisse durch Agenten aus seiner Mitte auf kürzere oder längere Zeit ausüben zu laffen und diese Mandate jederzeit zuruck zu ziehen (. S§. 21, 26). §. 13. Versammlungen des Aufsichtsraths, ordentliche und außerordentliche.
Der Auffichtsrath versammelt sich in Danzig. so oft der Vor⸗ sitzende oder drei seiner Mitglieder oder die Direktion es verlangen.
Die Einladungen zur Versammlung erfolgen schriftlich von dem Vorsitzenden. .
se Siellvertreter werden in der bei ihrer Wahl stattgefundenen Reihenfolge schriftlich einberufen.
Der Üussichtsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mit⸗ alieder beziehungsweise Stellvertreter derselben und unter diesen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, anwesend sind.
Protokolle.
In den Sitzungen des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet.
Die Direktjon nimmt an den Sitzungen, jedoch mit berathender Stimme, durch den ersten Direktor T eil
§. 14. Generaldeputation.
Die Generaldeputation besteht aus zehn Depntirten des Vereins, welche die Vereingmitglieder in einer zu Dan sig stattfindenden Wahl⸗ versammlung durch die zut Wahl erschienenen Männer unter Leitun des ersten Dicektors oder eines als Stellvertreter desselben vom Auf⸗ sichtorathe ernannten Vereins mitgliedes durch Stimmenmehrheit wählen (efr. 3. 18). Es müssen gewaäͤblt werden sechs Dexutirte aus den Mitgliedern der Stadt Danzig und vier aus den übrigen Vereing⸗ stadten ö 5. 1 ; 4
Waäblbar ist jedes Vereinsmitglied, das wenigstens seit einem Jahrẽ dem Vereine angebört und den in 5. 11. bestimmten Grundbesi dan Mänglicder der Direiison und des Aufsichteratbg resp. Stel; — solcher Mitglieder lonnen nicht in die Deputation gewählt werden.
Die Wahlen erfolgen nach den unten (6. 18 ff.) folgenden Vor⸗ schriffsen auf fechs Jahre. Scheiden Deputirte aus irgend einem Grunde aus, so erfolgen Ersaßwahlen ür die noch nicht obgelaufene Jelt der Wablveriode durch den Aufsich arath.
Eine Vertretung Kchufs Kußübung des Wablrechte ist up; den Ghefrauen durch ibre Ehemänner, den unter Vormundschaft ste henden en durch lhre Väter oder Vormünder oder Quratoren, mehreren
esitzern eines mit Pfandbriefen belighenen Grundstũcks durch einen mittelst einer schrijtlichen von allen Msteigentbäümern. des betreffenden Grundstück unkerschricbenen Vell macht ernannten Stellvertreten und 2 n Personen durch ibte Vertreter resp. deren Substituten gestattet.
Kein zum Erscheinen in den Wablversammlungen Berechtigter hat mebr als Eine Stimme. ö
Die Ginladungen zu den Wablversamml ungen erläßt der Kom⸗ missar des Aufsichtsratbg durch einmaliges Inserat in den Blättern des Vereins (8. S3); es stebt ibm frei. ausserdem die Bekanntmachung des Waklterming durch Inserflon in einem oder mehreren stãdtischen Lokalblättern zu verbreiten.
J 2 mi. z e . 2 — 3 ;