§. 15. Rechte und Pflichten der Generaldeputation.
Die Generaldeputation, regelmäßig versammelt, stellt die Ge= sammtheit aller Mitglieder des Vereins dar.
Dieselbe ist verpflichtet und bercchingt:
1) den Aufsichtsrath zu wählen (36. 11);
2) die Rechnung der Direktion und der ̃ prüfen und beide endgültig zu dechargiren 6. 12 erungen des Statuts zu berathen und zu beschließen.
1 Rechenschaftsbericht des Aufsichtsraths zu 3) über Aend
a. Versammlungen.
Die ordentliche Versammlung der ö Jahr im Monat Juni statt. Eine außerordentliche wird nur berufen, wenn der Aufsichtsrath solche für nothwendig erachtet oder wenn sie von sechs oder mehr Mitgliedern der Generaldeputation bei dem Auf⸗ sichtsrathe unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt worden ist, oder wenn über Aenderungen des Statuts berathen und beschlossen
15 Rr. 3 und g 46) — erufung zu den Versammlungen der Generaldeputation erfolgt von dem Aufsichtsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch besondere, bei der Post eingeschriebene Einladungsschreiben, welche mindestens acht Tage vor dem bestimmten Versammlungstage abgehen müssen. Der Ort der Versammlung ist Danzig.
Die Generaldeputation ist beschlußfãhi Vorsitzende des Aufsichtsrathes und in F dessen Stellpertreter und sechg Deputirte anw Deputixte, haben gleiches Stimmrecht. . ge welche Mitglieder der Deputation oder Vereinsmitglieder auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung ges Mai des betreffenden Jahres dem Der Aufsichtsrath ist nur ver⸗ einsmitgliedern in die Tages—⸗
eneraldeputation findet alle
werden soll (
wenn wenigstens der seiner Verhinderung esend sind. Sämmtliche Vorschläge und Anträge,
wollen, müssen bis zum 1. sichtsrathe schriftlich zugestellt sein. pflichtet, diejenigen Anträge von Ver e 61 z ordnung aufzunehmen, die von mindestens zwanzig Mitgliedern, die einem Jahre dem Verbande angehören, gesteklt werden; Erscheinen verhinderten Mitglieder der Generaldeputation in Deputationsmitglied substituiren.
— Die am können sich e
s ; In allen Versammlungen der Generaldeputation führt der Vor⸗ essen Stellvertreter den Vorsitz. Der Vorsitzende hat nur eine berathende Stimme, desgleichen die glieder des Aufsichtsraths und die Mitglieder der Direktion die putation theilnehmen; sie sind zu
sitzende des Aufsichtsrathes oder d
Sitzungen der Generalde solcher Theilnahme berechtigt. Protokolle. ( .
Ueber die Verhandlungen der Generaldeputation wird ein Protokoll Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars Behufs Be— gung der Unterschriften aufgenommen.
Das Protokoll haben zu unterzeichnen der Vorsi stens drei der anwesenden Deputirten.
§. 18. Wahlen und Beschlüsse des Aufsichtsraths und der General⸗
t en des Aufsichtsrathes und der General st absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. keine absolute nur die beiden
tzende und wenig⸗
d Bei Wahlen und Beschlüss deputation i . Abstimmun Stimmenmehrheit, so kommen zur engeren Wah Höchstbestimmten. Haben zwei oder mehrere eine halten, so entscheidet das Loos darü bringen, oder als gewählt zu betra leitet, gezogen, ist er Lebensalter nach älte
Die Abstimmun oder durch Akklamat Ueber die Anna scheidet die Versamm Tritt bei Be der Generaldeput Antrag als verworfen.
leiche Anzahl von Stimmen er—⸗ er, wer von ihnen auf die engere wenn es sich um den letzten Wahlgang handelt, chten ist. Das Loos wird von dem, der die Wahl elbst Wahlkandidat, so vertritt ihn das dem e anwesende Mitglied. Abstimmungen. 6.
g erfolgt geheim mittelst schriftlicher Stimmzettel ion sämmtlicher Anwesenden.
hme des einen oder anderen Wahlmodus ent—
schlüssen der Versammlungen des Aufsichtsrathes oder Stimmengleichheit ein, so gilt der betreffende
Wirkung der Beschlüsse. Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der Anwesenden ge⸗
Die in den statutengemäßen Grenzen und F schlüsse der Generaldeputation verbinden alle wie die übrigen Organe desselben, sofern sie, Genehmigung der , ,, n
Einladungsschreiben.
Die richtige Behändigung der Einladungs
der Generaldeputation muß bei den Akten b ladungsschreiben gelten als richtig insinuir Post durch Posteinschreibeschein degshiban ist
Remunerationen. Die Deputirten der Generaldep elder von fünfzeh n machen,
ormen gefaßten Be⸗ itglieder des Vereins wo es erforderlich ist, die
schreiben zu den Sitzungen escheinigt sein. t, wenn ihre Abgabe zur
utgtion erhalten kein Gehalt, n Mark für jeden Si Reisekosten, nach den Sätz chen Provinzial⸗Landtage beziehen.
ufsichtsrathes erhalten zufammen für sammtremuneration mit fünf Prozent beim Betriebsfonds neu vereinnahmten Jliederbeiträgen und an den mit Ein— hnsschuldnern zu den Betriebskoften ge⸗
zende des Aufsichtsrathes r litglider ein Sechstel. — Aufsichtsrath erhalten nur Remuneration, für jede Sitzung, zu der sie men, eine Entschädigung mit
sondern nur Tage und wenn sie Rei die Deputirten zum Westpreußi Die fünf Mitglieder des A jedes abgelaufene Jahr eine Ge der im laufenden Kalenderjahre Gelder an Eintritts⸗ und Mit viertel Prozent von den Darle zahlten Jahresbeiträgen. . Von dieser Summe erhält der Vor zwei Sechgtel und jedes der übrigen vier Die Stellvertreter im sofern sie in Funktion trete eiʒnberufen sind und an der sie Theil neh sechs Mark aus dem Betriebsfonds.
en, welche
n, und zwar
Agenten, sei es ständige, kann der Aufsichtsrath bestellen (6. n ständige oder zeiti des Instituts gegenüber den Vereins nach den Instruktionen ernennen (S5. 19, 24. Art. 15). Alle Agenten ressortiren in Direktion, sie haben deren Aufträ ständige örtliche Agenten sind, kommenden, die Interessen de in letzter Beziehun 6 scharf im
III. Bon der Kreditvermittelung.
sei es örtliche oder all—⸗ 12). — Ebenso kann die elche das Interesse en Schuldnern des der Direktion wahrzunehmen haben
geschãftlicher Beziehung don ver ge zu erfüllen, aber auch, wenn sie n zu ihrer Kenntniß denden Umstand an⸗
i es zeitige,
örtliche Agen reditsuchenden un
— ———
a — 2 —
unaufgefordert jede Instituts gefahr en sie namentlich die Vor ehalten. —
— —
—
—— —
Für Vereinsmitglieder.
Der Verein vermittelt seinen Mitgliedern den Grundkredit, indem er durch die Direktion:
*. entweder denselben, zuweist und jwischen den mitgliedern das Gescäft zu in welchem Falle das Kredit neb kasse die Auslagen zu erstatte des Darlehn kapitals 4
b. oder den Mitgli des Vereins begebren. e Bestimmungen gewähr
wenn sie es verlangen, Privatkapitalien Privat · Darlehnsgebern und den sse und zur Ausführung bringt, mende Vereinsmitglied an die Vereing⸗ Provision von einhalb Prozent
m Abschlu
n und eine entrichten hat; urch Pfandbriefsdarlehne. edern, die ein in Pfandbrief t, resp. dasselbe ve
e Darlehnsvaluta in Pfandbriefen hn nach den unten folgenden
Vermittelung für Nichtmitglieder. Beantragen Nichtmitglieder des Vereins die Vermittelung auf dem Wege zu a, so erfolgt solche durch die Direktion, sofern sie sich mit dem Antragsteller über die zur Vereinskaffe zu entrichtende Gebühr vereinigt hat.
A. Von den Vereinsdarlehnen.
§. 23.
Vereins darlehne ; ⸗ Dacejenig. Mitglied, das die Bewilligung eines Pfandbriefs Darlehns nachsucht, hat seinen Antrag bei der Direktion schriftlich anzubringen und demselben beizufügen: ö a. die neueste vollständige Abschrift des Grundbuchblattes über das zu beleihende Grundstück; b. den Nachweis darüber: welche jährliche staatliche Gebäudesteuer und von welchem Nutzungs⸗ werthe das Grundstück zur. Zeit entrichtet; . e. eine n,. über die städtischen, das Grundstück be— lastenden Realabgaben nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre; d. die Feuerversicherungs⸗ Police und die Prämienquittung des laufenden Jahres. .
Voraussetzungen und Bedingungen der Vereinsdarlehne. Der Hyppothekenverein gewährt feinen Mitgliedern Darlehne in den vom Vereine ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerthe, und zwar nach der Wahl des Darlehnnehmers in fünf ; oder vier⸗ undeinhalbprozentigen Pfandbriefen, die nicht konvertirbar sind, unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Artikel 1.
Das zu gewährende Darlehn darf die ersten zwei Drittel des vom Vereine festzustellenden Werthes des Grundstückes (s. S. 26) nicht übersteigen.
Artikel 2.
Grundstücke, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können nur im Ganzen beliehen werden. Artikel 3.
Sämmtliche Unkosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehns⸗ geschäftes und bypothekarischen Eintragung des Darlehns trägt Dar lehnssucher; er muß auf Verlangen zur Deckung derselben einen an—⸗ gemessenen Kostenvorschuß einzahlen.
Artikel 4.
Für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen derselben, Kosten der Kündi⸗ gung und Beitreibung, einschließlich der Kosten des Prozesses und der Sachwaltergebühren, für alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäfte erwachsenden Kosten, fowie sonstigen k Verpflichtungen, ebenso für die Auslagen bei einer etwaigen Versicherung der Gebaͤude durch den Verein, muß innerhalb der ersten zwei Drittel des Werthes des Grundstückes (5. 26) in einer gerichtlich oder von einem Notar beglaubigten Urkunde zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden; vor⸗ eingetragene Posten musssen vor Erhebung des Darlehns gelöscht werden oder den Vorrang einräumen.
Artikel 5.
Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder später errichteten Gebäude bei einer dem Vereine genehmen Feuer⸗ bersicherungs⸗Gesellschaft mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden zu versichern, und dies, wie es geschehen, resp. wie die Versicherung erneuert worden, vier Wochen vor Ablauf der Versiche⸗ rung nachzuweisen. Der Verein ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr des hierin säumigen Schuldners diefe Versicherung zu bewirken und die Auslagen sofort einzuziehen.
Der Verein kann auch später verlangen, daß die Versicherung bei einer anderen Gesellschaft erfolge und fortlaufe, sobald der . fer er solch dem Schuldner und seinen Besitznachfolger benennt und aufgiebt.
Wenn ein Schuldner selbst die Versicherung einer anderen Ge⸗ sellschaft übertragen will, muß er hierzu die schriftliche Genehmigung der Direktion nachsuchen, ohne solchen Konsent darf der Schuldner aus der bisherigen Feuerversicherungz⸗ Gesellschaft nicht ausscheiden. —
Artikel 6.
Von dem Darlehne sind jährlich zu entrichten:
6 .. einer Anleihe in fünfprozentigen Pfandbriefen sechs Pro⸗ zent (8. 27), ; ;
II. 29 einer Anleihe in vierundeinhalbprozentigen Pfandbriefen fünf undeinhalb Prozent (8. 27).
Von den besagten Jahresprozenten werden verwendet: .
a. bei einer Anleihe von fünfprozentigen Pfandbriefen fünf Pro⸗ zent zur Verzinsung der Pfandbriefsschuld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amor⸗ tisation) (5. 41 ff.) .
b. bei einer Anleihe von vierundeinhalbprozentigen Pfandbriefen vierundeinhalb Prozent zur Verzinsung der Pfandbriefsschuld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungekosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amortisation) (5. 41 ff). .
Die besagten Jahresprozente sind in viertel jährlichen Raten mit je ein Viertel derselben pränumerando bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 5. Januar jeden Jahres an die Vereinskasse unauf⸗ gefordert zu zahlen.
Der Zinsenlauf beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Jahres, in welchem für den Schuldner die Pfandbriefe ausgefertigt werden. —
Artikel 7.
Dem Schuldner steht jederzeit frei, das Pfandbriefskapital ganz oder in Tbeilbeträgen, die durch 3069 Mark theilbar sind, mit sechs⸗ monatlicher Frist schriftlich und dergestalt zu kündigen, daß die Äb⸗ zahlung zum nächsten 2. Januar erfolge. Erfolgt solche Kündigung innerhalb der ersten zehn Jahre dez Bestehens der Darlehnsschuld, so hat der Schuldner von dem gekündigten Kapitalbetrage ein halb Prozent für . noch nicht abgelaufene Jahr der genannten zehn⸗ jährigen Perlode in den Reservefond zu zahlen. t
Die Abzahlungen müssen erfolgen durch im coursfähigen Zu⸗ stande befindliche und noch nicht gekündigte Pfandbriefe des Vereins nach dem Nennwerthe, unter Beifügung ber noch laufenden Coupons und Talons. Die i . müssen von derselben Zinsfuß-⸗Sorte, in der das Anlehn (s. 5. 24) ursprünglich emittirt ist, sein. Die Jahresprozente und sonstigen statutarischen Beiträge sind bis zum nächsten 1. Januar zu berichtigen, und wenn das Kapital nicht prompt am Verfaglltage entrichtet wird, sind noch von dein ganzen Schuld⸗ betrage fünf Prozent Verzugezinsen bis zum Ablauf des Vierteljahrs, in dem das Kapital abgezahlt wird, zu entrichten. — ;
Derjenige Schuldner, der die ganze Schuld abgezahlt hat, erhält auf seine Kosten die nach Art. 4 entstandene Obligation, jedenfalls eine n,, . Quittungsurkunde, oder wenn er es verlangt, eine die Gewährleistung ausschließende Abtretung erklärung. ;
Zahlt ein Schuldner nur einen Theil der Schuld ab, so erhält er eine betreffende Quittung, beträgt die Theilzahlung wenigstens ein intel seiner bisherigen Schuld, so steht es ihm frei, unbeschadet des Vorzugsrechtes des Vereins in Betreff der dem Vereine verbliebenen Restforderung an Kapital, Zinfen, Kosten und sonstigem Zubehör, über den abgezahlten Betrag weiter zu verfügen und eine jenes Vor⸗ zugörecht wahrende beglaubigte Quittungzurfunde oder eine das Vor⸗ zugsrecht des Vereins wahrende und die Gewährsleistung aus⸗ schließende Abtretungserklärung nebst einer Zweigurkunde auf seine Kosten * verlangen. ;
Ueber Abschlagszahlungen, welche nicht zwanzig Prozent der Schuld betragen, darf kein Schuldner, so lange bis die vorhandene Schuld ganz oder in Höhe von zwanzig Prozent getilgt und gquittirt ist, verfügen. Trägt der Schulbner am Verfalletagen die von ihm gekündigte Pfandb i. nicht ab, sei es weder ganz noch theil⸗ weise, 3 kann der Verein die Kündigung des Schuldners in Betreff des noch nicht abgetragenen Schuldbetrages als nicht mehr bestebend erklären und deren nachträgliche Abnahme . P daß es dann Seitens des Schuldnerg einer neuen schriftlichen Kündigung zum naächsten zweiten Januar (siehe Art. 7 bedarf.
Artikel 8.
Kann der Darlehnssucher Fie Priorität vor bereits eingetragenen Forderungen nicht sofort beschaffen, so ist die 2 Dar⸗ lehns dennoch zulässig, wenn der Darlehn sucher sich verpflichtet, die schon eingetragenen alten Forderungen, sobald dies, sei es mit oder ohne Kündigung, zulässig ist, zur Löschung zu bringen, und wenn er wegen der Ansprüche aus demselben dem Verein eine Naution in der Art bestellt, daß er für je Zweihundertvierzig Mark Geld solcher alten Forderung Dreihundert Mark in für ihn emittirten Pfandbriefen des Vereins bei dem Verein im Depot liegen läßt. ]
Bei Berechnung des Betrages der orderungen wird der Zinssa derselben, wenn sich kein höherer heraus tellt, auf fünf Prozent, un der Rückstand der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft nachgewiesen worden ist, — auf vier Jahre angenommen (efr. Artikel 4.
Artikel 9.
Der Hypothekenverein bat das Recht: . ö . . das Pfandbriefs - Kapital mit sechsmonatlicher Frist zu ündigen:
a, wenn der neue Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Objektes die ibm statutenmäßig obliegende Verpflichtung (8. 3) inner⸗ halb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; .
b, wenn der Schuldner seinen statuten⸗ oder vertrags mäßigen Verpflichtungen, sei es allen, sei es einer einzeln, trotz einmaliger Er⸗ innerung nicht in spätestens vierzehn Tagen nach Abgang der Mahnung nachkommt und dieser Abgang durch Posteinschreibeschein bei den Akten bescheinigt ist; — ! .
c, wenn das verpfändete Grundstück auf Antrag eines Gläubigers vom Gerichte unter Sequestration (Zwangsverwaltung) oder noth⸗ wendige Subhastation (Zwangs vollstreckung) gestellt ist; —
4. wenn der Verein seine Auflösung beschloffen hat (efr. S. 45.
Die in dem Falle zu b. erfolgte Kündigung kann zurückgenommen werden, wenn der Schuldner allen feinen statuten⸗ und vertrag mäßigen Verpflichtungen selbst oder durch genügende Expromission eines Dritten nachgekommen ist.
Auch hat der Hypothekenverein das Recht:
BH, eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld mit sechs⸗ monatlicher Frist zur Vermeidung der Aufkündigung des ganzen Dar⸗ lehns zu verlangen, wenn das verpfaͤndete Grundstück sich dergestalt in seinem Schätzungswerthe verringert, daß das gegebene Darlehn nicht mehr innerhalb der Quote des der Beleihung zu Grunde gelegten Werthes seine Deckung ꝛc. findet, und namentlich wenn die zuständige Behörde den bei der Beleihung laut Katasterauszug zu Grunde ge⸗
legten Nutzungswerth herabfetzt.
C. Der Verein ist befugt, mit dreimonatlicher Frist die Rück⸗ zahlung des Darlehns nebst Zubehör, ohne daß es des Ablaufs einer Kündigungsfrist bedarf, zu verlangen? bei Zwangs versteigerungen oder wenn der Schuldner die Gebäude ohne Erlaubniß der Direktion ganz oder theilweise abbricht. — Will er diese Erlaubniß erhalten, so hat er vier Wochen vorher betreffende Anzeige zu machen und die von ihm verlangte besondere Sicherstellung des Darlehns vor dem Abbruche zu bestellen. —
Artikel 10.
Die nach Artikel 6 eingehenden drei Viertel Prozent Tilgungs⸗ beiträge und die von ihnen erwachsenden Zinsen sind bestimmt das Darlehn dergestalt zu tilgen, daß dasselbe in spätestens 42 Jahren bei den fünfprozentigen Pfandbriefen und bei den vierundeinhalb⸗ prozentigen Pfandbriefen in siebenundvierzig Jahren zum ganzen Be⸗ trage abgezahlt wird.
Artikel 11.
Der Schuldner, der die in Artikel 6 bestimmten Zahlungen nicht prompt an den Fi lig e tagen leistet, hat von dem. Betrage der rückständig gebliebenen Summe fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf des Vierteljahres, in dem der Rückstand getilgt wird, zu ent⸗
richten. — ö Artikel 12.
Wegen der in den Fälligkeitsterminen rückständig gebliebenen Zahlungen und der davon zu entrichtenden Verzugszinsen kann sofort, ohne daß es des Ablaufs einer Nachfrist bedarf, Seitens der Direktion des Vereins bei Gericht ein Zahlungsbefehl nachgesucht resp. Klage angestellt resp. durch einen Anwalt angefertigt und verfolgt werden; nach eingetretener Vollstreckbarkeit steht es im Ermessen der Direktion, in das Mobiliarvermögen des Schuldners oder in! das verpfändete Grundstück Zwangsvollstreckung, resp. Zwangsverwaltung, Zwangs- verkauf bei Gericht nachzusuchen, zu bewirken und zu verfolgen.
Der Schuldner trägt die sämmtlichen Kosten jedes gerichtlichen Verfahrens incl. der Vertretung der Direktion. . ;
Der Schuldner kann eine gerichtliche Zahlungsstundung nicht ver⸗ angen. —
i der Subhastation kann der Verein durch die Direktion oder dzren Vertreter mitbieten und zur Vermeidung eines Ausfalls das Grundstück obne besondere Staatsgenehmigung für den Verein er= stehen; der Verein ist aber in solchem Falle gehalten. das erstandene Grundstück innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Publikation des Zuschlagsbescheides gerechnet, wieder zu verkaufen. —
Artikel 13.
Die Direktion hat auf Verlangen des Darlehn gempfängers die Verpflichtung, die Realisirung (Verfilberung) der Pfandbriefe gegen Erstattung der Auslagen, namentlich der Courtage und Provision zu vermitteln. —
Artikel 14.
Bei der Aushändigung jedes Pfandbriefs Anlehns hat der Schuldner Ein Prozent desselben zu dem Reservefond 88. 36 h ein für alle Mal zu entrichten, er kann diese Zahlung leisten in Pfand⸗ briefen des Vereins zum Nominalbetrage, soweit jener Nominalbetrag jenes Prozent deckt. —
Artikel 15.
Die Direktion ist befugt, von Zeit zu Zeit durch Einsicht der neuesten Gebäudesteuerliste resp. durch Revision der Anlehenttaxe (58. 26) und des Grundstücks selbst, die sie selbst oder durch Agenten (G6. 10) auf Kosten des Vereins vornimmt, zu prüfen und festzustellen, ob noch das beliehene Grundstück genügende Sicherheit bietet, oder laut Art. 9 gegen den Schuldner verfahren werden müsse.
68. W. Bewilligung. .
Ueber die Gewährung, die Höhe und die Förmlichkeiten des Dar⸗ lehns, sowie über die Kündigung entscheidet die Direktion, gegen deren Entscheidung hat der Darlehnsfucher resp. Schuldner binnen vier- zebn Tagen den, Rekurs an. den. Aufsichtsrath; dieses Rekurs= verfahren unterbricht aber nicht den Lauf der Maßnahmen der
Direktion. ; Zurũckweisung.
Wird ein Pfandbriefs⸗Anlehnsgesuch definitiv . so hat, der Antragsteller die entfiandenen baaren Auslagen zu er tatten. Prüfungs⸗ und Korrespondenzgebühren passiren weder bei Bewilli⸗ gungen noch Ablehnungen.
Die Grundstückstaxen und alle das Anlebnsverfahren betreffenden Papiere und Akten sind Eigenthum des Vereins.
Soweit der Darlehnsnehmer sonstige Bewelsstücke und Unter- lagen seines Beleihungsantrages selbst beschafft hat, kann er, falls sein Antrag zurückgewiesen ist, deren Rückgabe verlangen.
Kündigung.
Wenn die Direktion von den Rechten (8. 24, Art. 9 und Art. 15) Gebrauch macht, kann der Schuldner gern die Bestimmung der Direktion binnen vierzehn Tagen den Rekurs an den Aufsichtsrath ergreifen; dieseg Rekursverfahren unterbricht nicht den Lauf der Maß⸗ nahmen der Direktion.
§ę. 26. Werthsermittelung. Der Werth des zu beleihenden Gen fac wird von der Direl⸗ tion dergestalt festgesetzt, daß:
IN) der fũnfundzwan ünfzigfache Betra er mit dem Baulichkeiten u
zũglich des
etrãge di verjãhrten C 8 fli r . sonde . g ge dieser veriäbrten Coupons fließen in den Reserve
Vindikation.
V. Aenderung des Statuta. Auflösung des Bereins.
5e Außer ⸗ und W Eigenthu:ns übertragung. courssetzens der Vereins. Pf stimmungen für die auf jed
Materialienwerth der
h festgestellt wird, und Ergebnissen zu 1 und 2 ab⸗ chschnittsbetrages der Nals der zeitige
iederin courssetzung.
der Vindikation, des Außer⸗ andbriefe finden die gemein⸗ en Inhaber lautenden Papiere
Abänderungen des Statuts. des Statuts kann außerordentli
Eine Aenderung besonders dazu anb Generaldeputation gefaßten Bes gung erfolgen.
Der Beschluß erfordert die Mitgliedern der gesammten Gen Aufsichtsrathes wie der Direktion
nur zufolge eines in einer ntlichen Versammlung der es mit landesherrlicher Genehmi⸗
Zustimmung von wenigstens sieben eraldeputation (5. 14) und die des
und Wiederin
cksabgaben (5. 23, Tit. esetzlichen Be
8
Verlorene und beschädigte Pfandbriefe. der beschädigte Pfandbrie mmungen amortisirt.
welche durch Vermerke, Beschädi auf ungeeignet geworden Merkmale der Aechtheit und ; mmer, des Kapitalsbetrages, der Unte f Verlangen des Inhabers nach ai. 18413. (Ges. Samml. S. 177 einschließlich der Schreibgebühre r durch die Direktion und de
werden ki Gemaßhei gesetzlichen Besti fe werden in Gemäßheit der
V Auflösung des Vereins. es Vereins kann nur entlichen Versar
es mit landesher ert die ein
gung oder Befleckung chwohl aber die wesent⸗
rschrift, no dem Gesetze N gegen Erstattung der n, und zwar unter der⸗ n Aufsichtsrath (s. 5. 27)
Eine Auflösung d dazu anberaumten außerord deputation gefaßten Beschluff folgen. Der Beschluß erford zähligen Aufsichtsrathes und die Zust Mitgliedern der Generaldeputation l
zufolge eines in einer nmlung der General⸗ rlicher Genehmigung er⸗ ge Zustimmung des voll⸗ g von mindestens ) sieben
(S. 10) bediene belegen sind, bleibe
über solch angegebenen G die Aeußerung
der Serie, der Nu erkennen lassen, we
vom 4. ĩ zalb der vorstehend 353
frei, ebenfalls vorher uholen. —
umgefertigt. B. Von den Pfandbriefen insbesondere.
. §. 46. Liquidattonsverfahren. ng ein, so erfol selbe hat die lauf
IV. Von den Fonds des Vereins.
. 5. 3 Die Fonds des Vereins sind: I) der Betriebs fonds, 2) der gJinsenfonds, 3) der Reservefonds, 4 der Tilgungsfonds.
Tritt die Auflösu durch die Direktion; die die Forderungen des Vermögen des Vereins zu ver noch zirkuliren, aller Schulden übrig bleibende reine Ver vermögen dar, und wird d zur Zeit dessen H Hypothekenschuld v ach beendigtem Liquidationsgeschãft der General wärtigen S zum Zwecke Decharge zu berufen.
Die von den in die Aufsichtsrathe Direktion und
gt das Liquidationsverfahren . enden Geschäfte zu b einzuziehen (efr. Art. 9, silbern und dann die Pfa und einzulösen. eständen des Betrie mögen stellt das zu ver ieses unter diejenigen Mit vpothekenschuldner sind, ertheilt. —
Pfandbriefe. ntrichtet die
fen (C. I),
§. 24), das ndbriefe, die Das nach Berichtigung und Reservefonds theilende Vereins⸗ glieder des Vereins, pro rata ihrer Ka⸗
Der Hypothekenverein lehns nehmer in Vereinspfand Die Pfandbriefe und zwar on in Abschnitten von M undert und danach zu
Darlehnsvaluta dem Dar- zum Nominalwerthe.
rozentigen werden von der send oder Fünfzehnhundert ien ausgefertigt ozentigen Pfand⸗ weitausend Mark
aufzukündigen u aus den B
oder Dreih und ausgegeb briefe nur in Abs ertheilt. —
Den Pfandbriefen baren Zinsen Coupons Talons (Formular C.) versehen Zinscoupons findet rener Talons. Ausreichung der neuen Coup mte Talon nicht eingereicht etreffenden Pfandbriefes. 8 r Direktion angezeigt, un Coupons widersprochen worde bis die streitigen Anspr ege des Prozesses unter
Die Ausfertigung der ung des Vorsitzenden „wenn das bewilligte geringeren Betrag g aller ausgefertigt dem Verein
bildenden Ser viereinhalbpr Mark und 3
Dagegen werden die chnitten à Achthundert
Coupons und Talons. werden zur Er
eine Versammlung im gegen⸗ gegebenen Vorschriften ng und Ertheilung der
eputation von der Direktion tatut für deren Konvokation gung der Schlußrechnu
erahlt hebung der halbjährlich zahl— gezahlten Ein
re, nach Formular B., die mit beigefügt. — Eine Amo
ĩ ahreszins nicht statt, ebenso wenig ein ihrer gien ent
ausgegebener
V tisatign verlo ser Versamm
gehörigen, Deputirte den Aufsichtsrath über von allem und jedem ferner gen der erfolgten Liquidation ersammlung der ligter Deputirter eigens zu diesem tion wiederholt hat. —
lung anwesenden, nicht mit zum n ertheilte Decharge befreit die den Mitgliedern des Vereins gegen— chweise, sowie von jedem An⸗ Eine gleiche rechtliche Folge Generaldeyutation kein bei erschienen ist und sich dieser berufenen Versamm⸗
Zinsen. — en, sowohl die nrichtungskosten
onsserie erfolgt,
werden kann, an den Vor—⸗ her der Verlust des er Aushändigung der neuen e die Direktion eue Serie gütlich auf deren Kosten
fe erfolgt durch die Direktion gliedes des Auf⸗ ir den Verein im e ingrossirt worden ist.
en Pfandbriefe darf den en Hypothekenforderungen
fsichtsrathes sind hierfür
dazu bestim en Verwaltungskosten als auch die Ci
Uebersteigen die Jahresbe
(8. 36. b.) abgefüh eins, über die V die endgültige Bestim
st aber vor b . jährlich
falls in der V der Verwaltung unbethei Fall in einer zweiten,
lung der Generaldeputa
stände dieses
Fonds die Ausgaben, so 1de Betrag dieses ß ͤ
z Fonds in den ser Betriebsfonds ist Eigenthum g desselben steht lediglich dem
in, so hält solch üche auf die n den Parteien
; , . oder auf dem . erledigt sind. Aufsichtsrathe Formular A.
unter Mitzuzieh Pfandbrief
sichtsrathes er Hypothekenbuche
Der Gesammtbetra Gesammtbetrag aller it übersteigen. r der Direktion und des Au
und eines Mit
Un kündbarer Darlehn fi
persönlich verantw
8. ung der Pfandbriefe.
Kündigung des Schuldners ganz ) so wird dafür der dem g. von Vereinspfandbriefen sichtsrath kassirt.
8 G. 41) bebufs Amorti⸗ e der Amortisations⸗ erloosung bestimmt; die monatlicher Frist durch bezeichneten Blattern ndbriefe werden beim lt, sofern sie mit den oursfähigem Zustande
Einliefernden der betreffende Abzug gebracht. welche die in ein
. §. 2
Einziehung und Verloos
Ist ein Darl oder theilweis Kapitalsbetrag entsp nebst Coupons und Wenn die Best sation zur Verwend summe entsprechend ausgeloosten Pf Bekanntmach den Inhabern Eingange mit dem Nomin fälligen Coupon
§. 36. Reservefonds. onds bildet sich: eitrage von Einem rt. Ic) ein für alle schüssen des Betriebsf erzugszinsen und Ko
ehn in Folge der ckgezahlt (Art. 7, 5 rechende Nominalbetra Talons durch den Auf ände des Tilgungsfond ung kommen, so werd en Pfandbriefe durch V andbriefe werden mit dre ungen in den 5. Die verloosten Pfa albetrage baar beza s und Talons in c
Der Reserve a. aus dem nehmer s. 5. 24, A b. aus den Ueb e. aus den
Prozent, den jeder Darlehns⸗ zu entrichten hat; onds (§. 34);
nventionalstrafen (5. 24, Prozent amortisirt,
ens zweiundvierzig Jahren zur Ein⸗ betrage gelangt, sosern er nicht schon
6 zh uus den Beträgen nicht abgehobener und verjährter Coupons eingelöst ist. e. aus allen au
f. aus den
jahrlki prän gewonnen werden.
Der Reserve a. Ausfälle, erleidet, zu decken 3 b. dem Betriebsfon nicht ausreicht, Vorschüss C. die ausbleibenden kosten · Beitrãge vorzus
Der Reservefonds ist Ei der Aufsichtsrath die en
erordentlichen Einnah n seiner Bestände;
chenzinsen, die von den nach ando gezahlten Zinsen bis zu
men des Vereins;
Art. 6 §. 24 viertel⸗ ihrer Verwendung
noch nicht eingeliefert
Für fehlende Coupons wird dem m zustehenden Einlösu g erfolgt na
ormular A. J. Unkündbarer ö
Pfandbrief. 69 konv ͤ f
8. 37. fonds hat die Bestimmung: elche der Verein an Kapital, Zinsen und Kosten
Betrag von der ih Die Verloosun und demselben Jahre emittirte sung muß in Höhe und soweit diese im fonds vorzuschießen. — zahl der für jede betre ird dergestalt besti soweit es möglich
ngsvaluta in ch Jahresgesellschaften, andbriefe bilden und darstellen.
des Solls der Amortisationg raten ande sind, hat sie der Reserve⸗
Jahres gesellschaft auszu⸗ 1 8. jede einzelne ist, verhältnißmäßig zur
2s, sofern er zur Deckung der Jahresausgaben e zu machen;
Zinsen, Amortisations⸗ und Verwaltungs⸗
Pfandbriefe w Gattung der Appoints, Verloosung gelangt.
Die ausgeloosten und eingels en durch den Aussichtsrath Amortisation nicht eingelief ungeachtet ihrer erfolgte e bleibt ein Jahr bis onsserie im Gewahrsam des ; is dabin keine Einli erfolgt ist, wird der Kapitalsbetrag nach Coupons dem Königlichen Amtegericht Das Gericht hat demnächst die Pfandbriefe auf Kosten des In der bei ihm deponirten Masse
§. 38. genthum des Vereins, über ihn hat ledig-
— dgiltigen Bestimmungen zu erlaffen. = fandbriefe nebst Coupons und
erter Pfandbriefe. n Kündigung nicht ein— nach Ablauf der
5e
Talons werd mitglieder haben nicht das Re und Reservefonds eine derselben, zu fordern.
Austretende Vereins Betriebs Ziasen. nur eines Theiles
cht, aus dem Herauszahlung, sei es auch gelieferten Pfandbrie selben verabreichten
M Vereins und zu dessen Nutzen.
eferung der Pfandbriefe 9g der nicht beigebrachten aar überliefert. t eingelieferten
derselben aus
ominalbetrage gelan
§. 40. zehn Prozent der noch bestehe gt und eingelöst ist. 18
us übersteigt, und w sämmtlichen Betriebsk nter diesen Bedarf n er Erhebung des nach §. 24, A imten ein Viertel Prozent entw men oder dieses Viertel Prozent angemesse
pitale nach die besagten zehn sollen nicht in zinskragenden e bankmäßig im Wechsel⸗ und ßen der Reichsbank zur Förderung redits der Grundbesitzer, die dem Aufsichtsrathe zu erlassenden Be⸗ gelegt und verwaltet werden. —
Wenn der Reservefonds thekenforderungen des Verei Zinsen des Reservefonds die so lange diese Zinfen u chtsrath befugt, von d den. Verwaltungskosten bestin Abstand zu ne
nden Hypo⸗ enn die jährlichen osten decken können,
osten Für den Danziger Hypotheken verein. icht sinken,
(( Trockenes Siegel.)
t zu Danzig b Amortisation solcher ni habers unter Entnahme
zu veranlassen. Formular B.
Zins⸗Coupon No
Rechte des Pfandbriefsinhabers. fandbri
Der Inhaber eines Vereins . *g recht, er kann nur die terminliche
vecke die Ausreichung
Ausreichung der Talons, sow
ktion gekündigten Pfandbriefe
Diejenigen Summen, welche dem Ka Reservefonds über elegt, sondern in erster Lini ehr nach den Grundsã chterung des persönliche ngehören, nach den vom stimmungen, durch die Direktion an
fandbriefes hat kein Kündigungs- blung der vorgeschriebenen Zinsen und Einlösung der 3 ie die Bezablung de (S. 28) fordern. —2 Sicherheit. Für die Sicherbeit der Pfandbriefe und Rechte ist das Vermögen des V Befriedigungswege. wegen der fälligen Zinsen resp. gekündigten ausgeloosten
des Danziger Hypothekenvereins Iffekten an Lat
und zu dem Zr Lombardver
ingcoupons
(geschrieben r von der
⸗ Prozent Zinsen. fängt die bal sahsigen Zinsen des oben be⸗
bei der Kaffe des D
Inhaber dieses emp zeichneten Pfandbriefs in aller aus demselben ent⸗ ereins verhaftet. —
f. sage a ider Hypotheken
Tilgungofonds. rd gebildet durch die r jährlich in de
springenden Der Tilgungsfonds wi welche die Darlehnsschuldne sowie aus den Zinfen seiner Pfandbriefe periodisch balb erloosung baar getilgt. =
g drei Viertel Prozent, Wird der Gläubiger n Jahreszinsen 6. Nominalbetrages des ihm dem Vereine nicht befriedigt, fo lichen Rechtswege gegen den Ve a. zunächst auß dem Reservef b. sodann aus denjenigen Hypo te Darlebne erwo chtlicher Ueberweisu vom 4. Juli 1822 (5§. 6 Ges. Samml. Givilyrojeß · Drdnung 8. I29 u. s. w. nach seiner Auswahl ju suchen. 6 Eine besondere Befugniß zur Kündigung der durch Dvpotheken forderung steht dem Je er nicht zu; nur alle die erein gegen das verpfändete G eben auf diesen Gläubiger mit der Ucher⸗
24, Art. 6) Aus diesem Fonds
Pfandbriefg von jährlich nach §. 28 im Wege
stebt ihm die Befugniß zu, im ordent⸗ seine Befriedigung:
werden die Buchhalter.
vom 31. Dezember des in welches der Zahlungstag
ieser Coupon verjährt in vier Jahren, nach dem Tage der Fälligkeit
§. 42. ist bestimmt, die in jedem Jahre emittirten] J fällt, an gerechnet.
n, und zwar die fünf⸗ zweiundvierzig Jahren, die tens siebenundvierzig Jahren.
sirten Betrag min
Der Tilgungsfonds Pfandbriefe (Art. 10, projentigen Pfandbriefe viereinhalbprozentigen in späte
Um den veriodisch amorti dies dem betreffenden Grundstücke i onconto laufend zugeschrieben. stücke zwanzig Prozent oder mehr des auf dem enden Pfandbriefkapitals gut geschrieben über diesen gutgeschriebenenen es ihm bei Kündigungen der Art. 7, 8
dern nichtz in der Pflicht, drei Viertel Pfandbriefs · Kapitale zur - Amortssation zu entrichten. —
ndigung das ganze Dar⸗ schriebenen Betrag baar
thekenforderungen, welche der hat und noch eigenthumlich uf Grund des Geseßen 178 ff.) und der deutschen
Verein für bewilli S. 24) zu amortisiren,
besitzt, mittelst ger
Formular C. Talon
d er Hypotheken Vereins K No
dert sich die Schuld,
ĩ besonde Amortisati n einem besonderen
Sobald einem Grund Grundstũcke eingetragen sind, kann d ebenso verfügen, wie stattet
olche Ueber ionar gegen Rechte und Pflichten, rundstück oder d
Pfandbriefe des sung erworbenen Littr r n chuldn
Besitzer zugestanden haben, g Preꝛent ginsen. weisung über. — Gemäßheit des durch ger Hypotheken- E,, ing⸗ ö det nicht statt. vpotheken · Vereins.
Solche Operationen än rsprünglichen völligen Tilgu
Prozent vom u
ätigten Statuts des D weiter bis zur
Couponseinlòsung.
Die Zablung der Pfandbriefe Coupons erfolgt am J. Juis und a Kasse des Vereing. — F
Couxontverjãhrung. Forderungsrecht aug den der Jinsenforderung ersischt, wenn
ahren, vom 31. Dezember nach dem ahlungetag fällt, gere
ng der Schuld Schuldner, der bel eigener Ku t, erhält dann den ihm gutge
Zinsen durch baare Einlssung der m 2. Januar jeden Jabres b lehn zuruck a
zurũckgezablt.
8 Die Bestände des Betriebssonds und des Re 40 bestimmten Ausnahmen, ndischen Staats⸗ dischen Pfandbriefen, e zu Gunsten des Vereins an
Gourong und also dag Recht die Zinecoupong innerbalb vier Tage der Fälligkeit des Jahrez, chnet, nicht zur Einlösung vor⸗
servefonds werden, von der Direktion oder vom Staate garantirten ingeschlossen die Pfandbriefe
Maßgabe der in g. Üünsbar eniweder in insä Papieren, in inlän
Buchhalter.
in welches der gelegt worden