1882 / 160 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Jul 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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P. Hyp. B. Pfr. IV. v. VI. 5

St. Eisen. Anl. do. Allg. Bodkr.-Pfdbr. 5] 16. n. 1 12. .

Hyp-Pfandbr.

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do. Bodenkredit do.

do. do. do. do. do. do. do. Ho. .

do. Braunschw.- Han Hyphr. 4 versch.

do. 100 Fr.-Loose vollg. fr.

Unarisgehe Goldrente Anhalt- Dess. Pfandbr.

do. do.

do. Centr. Bodenkr.-Pf. 5

Schwedische St. -Anl. Türkische Anleihe 180

1 Gulden 12 Mark

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80 Mark. 168. 23167

1hark Banco 1,50 Mark.

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II4.u. 1/10. 101.0006 S5. . 1/11. 99, 25 6

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und Staats- Papiers.

do.

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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger un

UmrTrechnungs-Sätxe.

1è1Dollar 4,25 Mark. Isterr. Währung 2 Mark.

do. ; Brüss. u. Antw. 100 Fr.

KRerliner Körse vom 11. Juli 1882. Amtlich festgestellte Course. 00 Gulden holl. Währ. 170 Mark. 100 Rubel 3820 Mark.

Amsterdam.

'

Gewerbsmäßiges Glücksspiel mittels sogenannter Wetten bei Pferderennen.

Strafgesetz buch §. 284.

In der Strafsache wider den Kaufmann R. und den Kauf— mann L. zu B. wegen Betreibung gewerbsmäßigen Glücksspiels, 2 g Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 29. April

* Recht erkannt: daß die Revision der Angeklagten gegen das Urtheil des K. pr. Landgerichts zu M. vom 29. Rovember 1881 zu ver⸗

werfen und den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründ—e.

Die auf Verstoß gegen S8. 284 und 59 des Strafgesetzbuchs ge⸗ stützte Revision ist nicht begründet. Die Beschwerdeführer erachten

sich . er erste Richter zu Unrecht aus dem von ihm festgestellten Thatbestande folgere, daß die Angeklagten aus dem Glückspiel ein Gewerbe gemacht haben; ) der gedachte Richter unterlasse, die Grenze zwischen Glücksspiel und Wette zu bestimmen und keine thatsächliche Unterlage für die

Unterscheidung angebe; der Angeklagten aus 5. 59 des Straf—

gesetzbuchs nicht gewürdigt sei.

Thatsãchlich unbegründet ist zunächst der zweite Einwand, da das . Urtheil auf der in den Gründen besonders dargelegten Unter⸗ scheidung zwischen Glücksspiel und Wette beruht. Ebenso verfehlt ist die letzte Beschwerde.

Der Instanzrichter hat ausgeführt, daß in dem Thun der An— gellagten objektiv und subjektiv alle gefetzlichen Merkmale des gewerb⸗ mäßigen Glücksspiels, nicht aber wirkliche Wetten zu erkennen seien, 7. aber auch, den Angeklagten das Bewußtsein davon beigewohnt habe, daß sie ein Glucksspiel betreiben; hiermit ist das Schutzvor⸗ bringen der Angeklagten, welches nach den Urtheilsgründen nur ein Leugnen der der Anklage zu Grunde liegenden Annahme und ein Aufstellen der gegentheiligen Annahme enthielt, thatfächlich beseitigt; der 5. 59 des Skrafgesetzbuchs kommt gegenüber dieser Feststellung nicht mehr in Frage, da feststeht, daß die Angeklagten nicht wetten wollten und nicht gewettet haben, sondern daß von ihnen bewußter Weise gewerbsmäßig ein Glücksspiel betrieben worden ist.

Mittels der an erster Stelle aufgestellten Beschwerde hat nach der Fassung der Nevisioneschrift in Verbindung mit der hierauf be— eon ausdrücklichen Erklärung des Vertheidigers in der münd⸗ lichen Verhandlung vor dem Reichsgerichte nicht die einem rechtlichen Vedenken in der That auch nicht unterliegenden Annahme des Instanz— richter, daß das Glücksspiel von den Angeklagten gewerbés— mäß ig betrieben worden fei, angefochten, vielmehr nur die Sub⸗ sumtion des Thuns der Angeklagten unter den Begriff des (gewerbs—⸗ mäßigen) Glücks spiels angegriffen, also die Anwendung des Straf⸗ gesetzes auf den festgestellten hatbestand als eine rechtsirrige bezeichnet e, sollen. s

s war aber die Unterstellung der Thätigkeit der An eklagten unter den Begriff des Glücksspiels als rechtsirrthümlich a zu er⸗ achten. Nach der Feststellung haben die Angeklagten, nach vorgängiger Verabredung gemeinschaftlich handelnd, bei Gelegenheit eines in M. an zwei auf einander folgenden Tagen (26. und 27. Juni 1881) abgehaltenen Pferderennens, vor oder bei den an jedem der hei en Tage felt gehabten einzelnen Rennen durch lautes Ausrufen das Pu likum zum Setzen von Geldbeträgen, auf den Aus— fl des Rennens zu Cingehung von ihnen sogenannte Wetten in Betreff der bei dem Rennen konkurrirenden Pferde und zwar unter der Erklärung, daß sie Wetten auf jedes der bei einem und demselben Einzelrennen betheili ten Pferde annehmen, aufgefordert, demnächft auch mit denjenigen Personen, welche auf jene Aufforderung dazu sich herbeiließen, Vereinbarungen geschlossen, wodurch sie für den Fall, daß das Pferd. in Betreff deffen der Andere das Anerbleten acceptirte, den Sieg gewänne, sich verpflichteten, dem Andern den Ein atz zurückzuzahlen und e . diejenige Summe, welche dem bei Abschluß der sogenannten Wette festgesetzten Verhältniß entsprach, an den Andern zu bejahlen, wogegen, wenn dasjenige Pferd, auf welches der Andere gewettet, den Sieg nicht gewänne, der Ändere den , Einsatz an die Angeklagten verlieren sollte. Die einzelnen

6 und Gegeneinsätze wurden gebucht, die Einsätze der gegen die f agten Setzenden baar an diefe eingezahlt, die egen⸗ einsätze der Angeklagten dagegen nur in dem von den Letz⸗ teren gehaltenen Buche derartig eingetragen, daß beide Ein— säze in der Form von Zähler und Nenner einen arithmetischen Bruch bildeten. Immer aber setzten die Angeklagten gegen die laufenden Pferde, und zwar gleichzeitig gegen mehrere, mitunter gegen alle im nämlichen Einzelrennen laufenden Pferde, niemals für eines derselben; sie sicherten sich also schon hierdurch die Chance, daß 6e. falls sie auf zwei und mehrere konkurrirende Pferde Einsaͤtze tehen hatten, nur einmal verlieren konnten, mehrmals dagegen 6 2 Aus diesem Verfahren der Angeklagten, nament⸗ 4 dem Umstande, daß sie unterschiedslos in Bezug auf mehrere, eziehentlich auf alle glei eitig laufende Pferde Cinsätze annahmen, hat der Instanzrichter die nsicht entnommen, daß es den Angeklagten nicht um die Ausstellung und Aufrechthaltung der . .

anknoten per 100 Rubel 203,009 Zinsfuss der Reichsbank: Wechsel 4560, Lomb. 5b Amerikan. Bonds (fund,)

Geld-Sorten und Banknoten. pr. 50) Gramm fein ...

Engl. Bankn. pr. 1 Lv. Sterl. . 1852, 53, 68

Silbergulden per 100 FI. . . Fonds. Staats- Sehuldscheine.

do. ö Warschau.. do. do. Russische B do. Itaats - Anleihe . ... do.

do. Petersburg ..

Oesterr. Banknoten per 100 FI. Consolid. Preuss. Anleihe 4

Kurmärkische Schuldv. Oder-Deichb. - Obl. J. Ser.

Deutsch. Reichs Neumärkische

Franz. Bankn. pr. 100 Fres. . . ..

Sovereigns pr. Stück . . . Dollars pr. Stück .. Imperials pr. Stick

Wien, ost. W. 160 FI. 2U-Franes- Stück

Dukaten pr. Stück ...

Behauptung zu thun gewesen sei, und daß sie nicht für den Fall, daß eine ihrerseits in Betreff des Nichtsiegens eines bestimmten Pferdes aufgestellte Behauptung sich als unrichtig erweisen würde, um dieser Behauptung Nachdruck zu geben, eine im Voraus bestimmte, als Konventionalstrafe sich darstellende Geldleistung übernommen, also keine Wetten im rechtlichen Sinne abgeschlossen hätten. Es wird dabei darauf hingewiesen, daß nach der Art und Weise, wie sie die sogenannten Wetten anboten, für sie hiebei nicht die Ansicht von der

Tüchtigkeit des einzelnen Pferdes und des betreffenden Reiters bestimmend war. Es ist aus dem ganzen Verhalten der Angeklagten, indem sie die Entscheidung über Gewinn oder Verlust von dem Ein⸗ tritte oder Nichteintritte eines, ihnen gegenüber wesentlich vom Zu falle abhängenden Ereignisses abhängig machten, und bei dem, was sie thaten, nur von der Absicht, Geid zu gewinnen, geleitet wurden, von dem Instanzrichter gefolgert worden, daß die Angeklagten ein Glücks⸗ spiel getrieben haben.

Es kommt Folgendes zu erwägen:

Die Versuche, welche in der Wissenschaft (vergleiche Thöl, Ver⸗ kehr mit Staatspapieren, Seite 259 ff., Thöl, Handelsrecht, 4. Auf— lage, Band 1, 5. 102, Seite 560, Stobbe, Privatrecht, Band 3, §. 195, Seite 323 ff) gemacht worden sind, um als Unterscheidungsmerkmal des Spiels von der Wette, unabhängig von der Willensrichtung der Kontrahenten, einen äußerlich erkennbaren Umstand aufzustellen, und als solchen die Thatsache zu bestimmen, daß beim Spiel, im Gegen— satze zur Wette, jeder der Kontrahenten, oder doch wenigstens einer von ihnen, zu Herbeiführung des die Entscheidung bedingenden Erfolgs, nach gewissen vorher festgesetzten Regeln selbstthätig mitgewirkt haben müsse, sind verfehlt. Ebensowenig läßt sich der vermittelnden Meinung beitreten, welche (von Gerber, Privatrecht, 12. Auflage, F. 195 S. 520. ff) zwar an der Nothwendigkeit einer mitwirkenden Thätigkeit festhält, dagegen die Voraussetzung aufgiebt, daß dieselbe von den Kontrahenten, oder Einem von ihnen entfaltet sein müsse. Diesen Ansichten steht entgegen, daß sie lediglich ausgehend von dem eigentlichen, wirklichen Spiele, die Umwandlungen verkennen, welche dasselbe in der jetzigen Gestaltung als Glücks- oder Ha zardfpiel erlitten hat, und die Thatsache außer Betracht . daß die solche Spiele Treibenden fortwährend neue Formen und Regeln sich schaffen, welche überall nur beherrscht werden von der Frage der Entscheidung über Gewinn und Verlust, die Mittel aber, durch welche diefe Ent' scheidung herbeigeführt wird, eben so wohl aus dem Reiche der Phäͤ⸗ nomenalen Erscheinungen, als aus dem Gebiete der menschlichen Thä⸗ tigkeit, oder der Thätigkeit anderer lebender Wesen entnehmen können. Jene Auffassung von der Natur des Glücksspiels hat auch, von der zivilrechtlichen Anwendung abgesehen, in der Judikatur keinen Ein⸗ gang gefunden.

Es ist vielmehr das Unterscheidungsmerkmal zwischen Glücks— spiel und Wette ausschließlich in dem Vertragswillen der Kon⸗ trahenten und in dem Sinne zu suchen, in welchem sie den Ver— trag vereinbart haben. Hiernach ist das Wesentliche der Wette, daß mehrere Personen, welche entgegenstehende Behauptungen aufgestellt haben, sich dahin vereinigen, daß derjenige, dessen Behauptung fich als eine irrige erweisen würde, zu einer bestimmten Leistung ver— pflichtet sein solle. Das Charakteristische ist das Interesse, welches jede von ihnen an der Bewährung der ihrerseits aufgestellten Mei⸗ nung nimmt. Als ein Siegespreis für das Rechthaben foll das Ver— sprochene oder Eingesetzte demjenigen von den Kontrahenten zufallen, dessen Behauptung sich als die richtige erwiesen hat und der Unter liegende unterwirft sich im Voraus dem Verluste als Strafe für das Nichtrichtigwissen, das Nichtrechthaben (vergleiche Wilda, ö für deutsches Recht, Band 8. Seite 200 ff. 211, v. d. Pfordten, A handlungen Seite 330, Windscheid, Pandekten, Band 2, 5§. 19, Seite 59, S. 420, Seite 585 nota I). Bei der Wette hat alfo der Gewinn nur eine symbolische Bedeutung, er ist nicht Selbstzweck, son⸗ dern nur ein äußeres Zeichen für ein Anderes, welches die Kontra= henten im Auge gehabk haben.

Beim Gluͤcksspiel dagegen, wobei von dem strafrechtlich überall nicht in Betracht kommenden Fällen, wo nur zum Zweck geselliger Unterhaltung gespielt wird, abzusehen ist unterwirft sich jede Partei unter einer Bedingung, deren Eintritt oder Nichteintritt ausschließlich aber doch wesentlich vom Zufall abhängig ist, der Möglichkeit eines Verlustes, um damit die Möglichkeit der Erlangung einer Leistung seitens des Gegners für den entgegengesetzten Fall zu erkaufen. Die Erzielung eines Gewinnes aus dem Spiele ist der Zweck und Gegen⸗ stand des Vertrages; die, Aufstellung entgegenstehender Behauptungen über Eintreten oder Nichteintreten künftiger Ereignisse ist für e allein nicht entscheidend. Die sogenannte Wette ist nur eine Form, unter welcher sich ein Spiel verbirgt, wenn jene Aufstellung bkos zu dem Zweck geschieht, um wetten zu können. Liegt diese Absicht der Erlangung des Gewinnes als einzige Absicht vor, und ist der Eintritt oder Nichteintritt zufälliger Umstände als die Norm aufgestellt, von welcher die Entscheidung über Gewinn und Verluft abhängig sein soll, 6. i. die ö . 4 J als 5 ihre

nterstellung unter den Begriff des Glücksspiels nicht behindern (Windscheid. . c. Seite 85 nota 1). . ö d

Nach Alledem ist es nicht rechtsirrthümlich, wenn der Instanz richter auf Grund der thatsächlichen Feststellung, daß es den An—⸗ geklagten bei dem, was sie gethan, nicht um Aufstellung von Behaup⸗ tungen und Aufrechthaltung ihrer Wahrheit gegenüber von entgegen · gesetzten Behauptungen, sondern nur um Erlangung von Gewinn zu thun gewesen, und dah die Entscheidung hierüber von dem Eintritt oder Nichteintritt zufälliger, nicht in ihrer Hand elfen Umstãände abhängig gemacht worden, zu der Ansicht gelangt if daß die An⸗

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geklagten keine wirklichen Wetten abgeschlossen, sondern daß sie ein fortdauernd sich erneuerndes Glücksspiel getrieben haben. Die sest⸗ ne,. Thätigkeit der Angeklagten ist ganz gleich derjenigen eines Bankhalters bei Karten-, Würfel oder Kugelspiel, der Einsätze der Mitspielenden annimmt, und von dem Fall der Karten, der Würfel oder der Kugel die Entscheidung darüber abhängig macht, ob ihm der Einsatz der Mitspielenden, oder diesen der Einsatz des Bankhalters zufällt. Die Revision war sonach zu verwerfen.

Anfechtung einer, nach Erledigung der Hauptsache, lediglich über den Kostenpunkt ergangenen Entscheidung.

Civilprozeßordn ung 5. 94.

In Sachen des Schiffers V. aus D., Klägers und Revisionsklägers, wider

den Kaufmann C. O. R. zu H., Beklagten und Revisions⸗ beklagten, i n Reichsgericht, Erster Civilsenat, am 3. Mai 1882, für Recht erkannt: das Urtheil des Ersten Civilsenats des Hanseatischen Ober⸗ Landesgerichts zu H. vom 21. Dezember 1881 wird aufgehoben, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Ober⸗Landesgericht zurückverwiesen; die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Endurtheile vorbehalten.

Tha tbestand.

Die vorliegende Prozeßsache hat ihrem ursprünglichen Haupt gegenstande nach, während sie beim Gerichte erster Instanz, der dritten Kammer des Landgerichts zu H. für Handelssachen, anhängig war, ohne Urtheil ihre Erledigung gefunden; das am 12. Oktober 1881 verkündete Urtheil des erwähnten Gerichtes hatte zu seinem einzigen Inhalte die Verurtheilung des Klägers in die Kosten des Rechts streites. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Berufung ist, unter Verurtheilung desselben in die Instanzkosten vom ersten Civilsenate des Hanseatischen Ober ⸗Landesgerichts durch Urtheil vom 21. Dezem- ber 1881 als unzulässig verworfen worden. Hiergegen hat der Kläger nunmehr Reyision eingelegt, und in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, das angefochtene Urtheil aufzuheben und die Be—⸗ rufung für zulässig zu erklären, auch den Beklagten in die gesammten Prozeßkosten zu verurtheilen. Der Gegenantrag des Beklagten war auf Zurückweisung der Revision unter revisionsklagerischer Kosten⸗ pflicht gerichtet.

Entscheidungsgründe.

Obgleich der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch be⸗ trifft, war doch die Revision, insofern es sich bei derselben um die vom Ober Landesgericht ausgesprochene Unzulassigkeit der Berufung handelte, nach 5. 509 Nr. JL der Civilprozeßordnung ohne Rücsicht darauf, ob der Werth des Beschwerdegegenstandes 1509 0 übersteige, für zulässig zu halten.

Auch stellte sie sich als begründet dar. der , ,

Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist

unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Haupt⸗ sache ein Rechtsmittel eingelegt wird,“ läßt die Frage mindestens offen, wie es mit der Zulässigkeit eines gegen die Entscheidung des Kostenpunktes gerichteten Rechtsmittels in solchen Fällen stehen soll, wo eine Entscheidung in der Hauptfache überhaupt nicht vorliegt. Schon von diesem Standpunkte aus müßte man, so lange keine für das Gegentheil sprechenden inneren Gründe ersichtlich sind, für solche Fälle Rechtsmittel für statthaft erklären, da man sich im Zweifel immer für die Zulassung der im Allge⸗ meinen in dem geltenden Prozeßsysteme anerkannten Rechtsmittel zu entscheiden hat. Es läßt sich aber sogar sagen, daß, sobald überhaupt nur noch über den Kostenpunkt zu entscheiden ist, der Gegensatz zwischen Kostenpunkt und Hauptsache ganz wegfällt, und die Kosten⸗ entscheidung zugleich die Entscheidung über die Hauptfache darstellt. Nimmt man dies an, so bleibt hier für eine Anwendung des §. 94 sogar überhaupt kein Raum mehr. .

Welcher von ldiesen beiden Auffassungen man auch den Vorzug geben zu müssen glaubt, in jedem 1 gelangt man dazu, mit Birkmeyer, in der Mecklenburger Jeitschrift für Rechts pflege und Rechtswissenschaft, Band 1. Seite 82 ff. und . Seite 320 ff., die freilich bisher meistens angenommene Auslegung des §. 94, wonach derselbe jedes lediglich gegen eine Kostenentscheidung gerichtete Rechtsmittel ausschloͤsse, zu verwerfen. Für die beschränktere Tragweite

Der Wortlaut des 5. 94

Grund denken, nämlich, daß innerhalb derselben Rechte sache keines fall

der fraglichen ,, läßt sich auch ein guter innerer einander widerstreitende Rechtsauffaffungen verschiedener Instanzen bei

gaehsische St.- Anl. 1869 4

Badische

Bayerische Anl. de 1875 4 Bremer Anleihe de 18 Grossherzo

Hambur

oo siquannan

Entscheidung der Hauptsache und des Kostenpunktes sollen zur Geltung kommen können, während andererseits die höhere Instanz ebensowenig genöthigt sein soll. auf Grund derjenigen Rechtsauffassung, nach welcher von der untern Instanz die Hauptsache beurtheilt worden ist, obne eigene Nachprüfung derselben den Kostenpunkt zu entscheiden. Dies ist in der That auch als der legislative Grund der im 8. 94 enthaltenen Bestimmung in den Begründungen der verschiedenen Vorarbeiten zur geltenden Civilprozeßordnung von dem Preußischen Entwurfe von 1861 an bezeichnet worden. Es liegt aber auf der Hand, daß dieser Grund da gar nicht zutreffen würde, wo eine Entscheidung über eine vom Kostenpunkte verschiedene Hauptsache überhaupt nicht mehr zu fällen war und daher auch nicht gefällt ist. So hat denn auch der Referent der Norddeutschen Civilprozeßkommission es laut Seite 1547 der Protokolle der letzteren als selbstverständlich angesehen, daß gegen ein lediglich den Kostenpunkt betreffendes Urtheil die Berufung zulässig sein werde. Dem gegenüber fällt natürlich nur wenig ins Gewicht, daß in den Berathungen der Reichstage kommission laut Seite 519 der Protokolle derselben auch eine entgegengesetzte Auffassung hervor- getreten ist.

Unterstützt wird das engere Verständniß des §. 94 der Civilpro⸗ zeßordnung noch dadurch, daß auf diese Weise das jetzt geltende Recht mit der herrschenden Lehre des früheren gemeinen Cirvilprozeßrechtes in Einklang bleibt. Da dort die Prozeßkosten nicht mit in Anschlag gebracht wurden, wenn es sich darum handelte, die Höhe der Be⸗ schwerdesumme mit Rücsicht auf die Zulässigkeit der Appellation zu ermitteln, so ließ man folgerichtig wegen des Kostenpunktes allein die Appellatien gar nicht zu, und doch wurde die letztere dann nicht aue geschlossen, wenn die Kosten den aukschließlichen Gegenstand des anzu⸗ sechtenden Erkenntnisses bildeten und in ihrem Betrage die gesetzliche Aprellationssumme erreichten.

Vgl. die Nachweisungen bei Birkmeyer a. a. D. Seite 322 ff. Freilich waren diejenigen Bestimmungen des früheren Preußischen Rechtes, welche Beschränkungen der Rechtsmittel wegen des Kosten— punktes enthielten, nicht von eben derselben Beschaffenheit; aber die Civilprozeßordnung stellt sich, was die Behandlung der Kosten an- langt, in der Beziehung eben ganz auf den Standpunkt des früberen gemeinen Rechtes, daß dieselben nach §. 4 einerseits bei der Werthe⸗ berechnung unberücksichtigt bleiben, andererseitt aber doch nur dann, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden, also nicht wenn sie den alleinigen Streitgegenstand bilden.

Es läßt sich nicht verkennen, daß, wenn man einmal Rechte mittel in Fällen, wo eine von der Kostenentscheidung verschiedene Entschei= dung, über eine Hauptsache gar nicht vorliegt, alt statthaft betrachtet, dann manche Konsequenzen dahin zu führen scheinen, solche auch da zuzulassen, wo das Urtheil zwar eine Entscheidung über die Daurt⸗ sache enthält, der Partei aber ein zulässiges Rechtemittel in dieser Beziehung nicht zu Gebote steht;

vrgl. Birkmeyer a. a. D., Seite 340, Anmerkung 36. Anderentheils würden aber doch nicht alle Gründe, die für die hier zunächst zu entscheidende Frage maßgebend sind, auch bei dieser weiteren Folgerung zutreffen; vielmehr würden derselben erhebliche Einwendungen aus dem Wortlaute der Cirilprozeßordnung entgegen⸗ stehen. Da nun doch diese beiden Fragen innerlich nicht untrennbar verbunden sind, so wird die zweite hier dahin gestellt gelassen.

Eine mögliche Einwendung gegen die hier getroffene Entscheidung muß aber noch berührt werden. Der 8. 94 erklärt seinem Wortlaute nach die Einlegung des Rechtsmittels gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung für maßgebend. Gewöhnlich wird im An- schlusse hieran angenommen, es schade nicht, wenn nachher das Rechte mittel theilweise, nämlich in Ansehung der Hauptsache, zurückgenommen werde; so auch Birkmever a. a. O. Seite 344. Genauer muß man jedenfalls sagen, daß es eigentlich eine partielle Zurücknabme der Berufung oder der Rerision überhaupt nicht giebt; gemeint sein kann hier nur die Einschränkung der Berufung oder en träge, wie auch z. B. von Wilmowski und Lerv zu §. 94 bemerken.

Es scheint aber meistens übersehen zu sein, daß vor Allem eine partielle Einlegung der Berufung oder der Revision, nur den Kostenpunkt betreffend, sobald nur überhaupt eine für die Partei formell anfechtbare Entscheidung in der Hauptsache vorliegt, gar nicht vorkommen kann. Eingelegt wird die Berufung und die Revision nach den §§. 479 und 515 der Civilrrozeßordnung immer nur im Ganzen; bestimmte Anträge sind dabei nicht wesentlich, und wenn 6 nach den SS. 1480 und 516 in den Schriftsätzen enthalten sind, so sind sie obne Bedeutung für die Sachentscheidung; mit Wirkung werden sie erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Die Einlegung betrifft also in dem vorausgesetzten Falle nothwendig immer auch die Entscheidung in der Vauptsache. Hieraus würde folgen, daß für die mögliche Anwendung des §. 94, wenigstens so viel die Berufung und die Revision anlangt, überbaupt nur die Fälle übrig bleiben, welche nach der bier an genommenen Ansicht gerade derselben nicht unterliegen sollen, und dies könnte als Gegengrund ins Gewicht zu fallen . Allein es kann wohl kaum bezweifelt werden, eben weil es eine partielle Einlegung der Berufung und der Rexiston überbaupt nicht giebt, und weil auch nicht anzunehmen ist, daß nach dem Willen des Gesetz · geberg diese Rechtsmittel in Betreff der durch 8. gi geregelten Fraze braktisch anders gestellt sein sollten, als die Beschwerde, daß daz Wort eingelegt! bier nur versehentlich gebraucht, und daß die Ansicht, wonach es für die Anwendung des §. J auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge nicht ankommen soll, für fein zu halten ist, daß vielmehr der 3. 94 gelesen werden muß, alg ob er lautete: wenn nicht auch die . in der Hauptsache an ˖

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