zweier Prokuristen beigefügt ist. In gleicher Form erfolgen die Bekanntmachungen des Vorstandes. Die Willenserklärungen und Bekanntmachungen des Aufsichtsraths sind mit den Worten: Der Aufsichtsrath der Splau'er Thonwerke, Aktiengesellschaft, unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder Stellvertreters und eines Mit- gliedes zu unterzeichnen. Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschaft erfolgen durch Einrückung in folgende Blatter: das Wittenberger Kreisblatt zu die Wittenberger Zeitung Wittenberg, das Wochenblatt für Schmiedeberg, Kemberg, Pretzsch. Dommitzsch und Umgegend zu Schmiedeberg. Gegenwärtig ist zum alleinigen Vorstandsmitglied der Kaufmann Julius Dähling zu Berlin, Belle⸗ Alliance ⸗ Platz 6a., gewählt. Wittenberg, den 13. Juli 1882. Königliches Amtsgericht.
Worbis. Bekanntmachung. 32110 In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verfügung vom 24. Juni er. an dem⸗ selben Tage unter Nr. 9! eingetragen: als Firmeninhaber: Gunkel, Heinrich, Handelsmann zu Breiten
ach,
als Ort der Niederlassung: Breitenbach“,
als Bezeichnung der Firma: „H. Gunkel“.
Worbis, den 23. Junt 1882.
Königliches Amtsgericht,
Abtheilung III.
Worbis, Bekanntmachung. 32106 In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verfügung vom 23. Juni e. an demselben Tage unter Nr. S6 eingetragen: als Firmeninhaber: „Faupel, Aloisius, Handelsmann zu Brei tenbach“, als Ort der Niederlassung: „Breitenbach“, als Bezeichnung der Firma: „Aloisius Faupel“. Worbis, den 23. Juni 1882. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. .
Worbis. Bekanntmachung. [22108 In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verfügung vom 27. Juni er. an dem⸗ selben Tage unter Nr. 98 eingetragen: als Firmeninhaber: Pfützenreuter II. Breitenbach. als Ort der Niederlassung: Breitenbach. als Bezeichnung der Firma: „Franz Pfützenreuter II.“ Worbis, den 27. Juni 1882. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.
Franz, Handelsmann zu
Worbis. Bekanntmachung. 32109 In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verfügung vom 28. Juni er. ang dem⸗ selben unter Nr. 99 eingetragen: I als Firmeninhaber: , me,, Sonneborn, Heinrich, 2 Handelsmann ] zu Breitenbach, e ae nnn, . als Ort der Niederlassung: J 1 Breitenbach. ITF. als Bezeichnung der Firma: „Hein. Sonneborn“. Worbis, den 28. Juni 1882. Königliches Amtsgericht, Abtheilung III.
.
Worbis. Bekanntmachung. 32107 In das 1 des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verfügung vom 1. Juli 1882 an dem⸗ selben Tage unter Nr. 100 eingetragen: als Firmeninhaber: e rt. Eduard, Handelsmann zu Breiten⸗ ach“, als Ort der Niederlassung: Breitenbach“, als Bezeichnung der Firma: „Eduard Kirchner“. Worbis, den 1. Juli 1882. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.
l Rontkurse. bös] Konkursverfahren.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Adele Morgonoff, Ehefrau August Schmitz, ohne Gewerbe, in Aachen, gewesenen Theilhaberin der Firma SH. Hard Sohn in Aachen, ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche neuer Ver⸗ gleichs termin auf
den 15. August 1882. Vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst, Zim⸗ mer 5, anberaumt.
Aachen, den 15. Juli 1882.
Maaßen, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
7 an Belanntmachuns
Dag durch Beschluß vom 19. März 1878 über das Vermögen des Kaufmanns Samuel Herr— mann, in Firma G. Arnd Nachf. zu Berlin er oͤffnete Konkursverfahren ist durch die erfolgte Schlußvertheilung der Masse beendet.
Berlin, den 8. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 54.
ls Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Vermögen des Damen und Kindermäntelfabrikanten Julius Heilbronn hier, Königstr. 53, wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 11. Juli 1852.
Das Königliche Amtsgericht L., Abth. 50.
löse Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Privat- vermögen des FKanfmanns Samuel Jol, hier, Melchiorstraße 30, wird, nachdem der in dem Vergleichstermine vom 26. Juni 1882 angenommene Zwangsvergleich durch rechts⸗ kräftigen Beschluß vom 26. Juni 1882 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Zur Abnahme der Schluß rechnung des Verwalters ist Schlußtermin auf
den 4. August 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Juͤdenstraße 58, 1 Treppe, Saal 21, anberaumt.
Berlin, den 14. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 55.
laꝛꝛ6? Konkursverfahren.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kürschnermeisters Emil Weiske zu Clausnitz ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem. Zwangsvergleiche und zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf
den 9. August 1882, Vormittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst an⸗— beraumt.
Burgstädt, den 14. Juli 1882.
Hübler, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
132230
Nr. 14483. Den Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Lazarus Marx hier betr. Dagegen die Bestätigung des unterm 27. v. Mts. zwischen dem Konkursschuldner und den Konkurs gläubigern abgeschlossenen Vergleichs eine Beschwerde bis heute nicht erhoben worden ist, wurde vom Gr. Amtsgericht dahier gemäß §. 175 K. O. das Konkursverfahren aufgehoben.
Bruchsal, 15. Juli 1882. Der Gerichtsschreiber des Großherzogl. Amtsgerichts:
Rittelmaun.
32235 Bekanntmachung.
Der Konkurs über das Vermögen des Kauf— manns Michael Stoffel dahier ist durch Schluß— vertheilung beendigt und daher aufgehoben.
Höchstädt a. Donau, 13. Juli 1882.
Kgl. bavr. Amtsgericht. I. 8 Seiler. Beglaubigt: Der Kgl. Gerichtsschreiber: (Unterschrift.)
22 lte Bekanntmachung.
Das K. Amtsgericht Ingolstadt hat nach Ab— haltung des Schlußtermins das Konkursverfahren über das Vermögen der Handelsfrau Karolina Grundherr in Ingolstadt durch Beschluß vom Heutigen aufgehoben.
Ingolstadt, den 15. Juli 1882. Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts:
Zetti, Kgl. Sekretär.
lönos] Bekanntmachung.
Der Konkurs über das Vermögen des Kauf— manns Ernst Zachau von hier ist durch Schluß— vertheilung beendigt und wird hiermit aufgehoben. Insterburg, den 13. Juli 1882.
ᷣ Knapke, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.
zzt. Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der
offenen Handelsgesellschaft Gustarv Liedtke
ierselbst, Französischestraße Nr. J, wird nach er—
olgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch auf⸗
gehoben.
Königsberg i. Pr., den 13. Juli 1882. Königliches Amtsgericht. VII.
äs] Konkursverfahren.
In dem Konkursverfahren über das nachge— lassene Vermögen des Buchbindermeisters Fried⸗ rich Oswald Hering in Mittweida ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlaßverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstügle der Schlußtermin auf
den 12. August 1882, Vormittags 12 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst be⸗ stimmt. Mittweida, den 14. Juli 1882.
ee , Jähnig.
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
32233
Das Königl. Amtsgericht München ., Abtheilung A. für Civilsachen,
bat über das Vermögen des Kaufmannz Hans Maier hier, Klenzestraße 12/1, auf dessen Antrag am 12. Juli 1882, Nachmittags 6 Uhr, den Konkurs eröffnet. Konkursverwalter: ug. I. hier.
Offener Arrest erlassen, Anzeigefrist auf Grund desselben und Anmeldefrist für die Konkursforderun⸗ 9 * zum 5. August 1882 einschließlich fest⸗
esetzt. Wahltermin zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, Bestellung eines Gläu⸗ bigerausschusses, dann über die in S§. 129 und 125 der Konkurgordnung bezeichneten Fragen ist auf Dienstag, den 8. August 1882, Vormittags 9 Uhr, und der allgemeine Prüfungstermin auf Dienstag., den 19. Seytember 1882, . Vormittags 9 Uhr, beide Termine im diesgerichtlichen Geschäftszimmer Nr. 0, anberaumt. München, den 13. Juli 1892. Der geschäfteleitende Kgl. Gerichtsschreiber: Hagenauer.
Rechtsanwalt Isaak Har⸗
32244 Das Königl. Amtsgericht München 1. Abtheilung A. für Civilsachen,
22. Juli 1881 über das Vermögen des Tapezierers Simon Eckert hier eröffnete Konkursverfahren als durch Schlußvertheilung erledigt aufgehoben. München, den 13. Juli 1882. Der geschäftsleitende Kgl. Gerichtsschreiber: Hagenauer.
32247
Das Königliche 8 München .,
Abtheilung A. für Civilsachen, hat mit Beschluß vom 13. Juli 1887 in dem Kon— kursverfahren über das Vermögen des Schneider meisters Josef Malzer hier den auf Freitag, den 21. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, anberaumt ge⸗ wesenen Wahl⸗ und Prüfungstermin auf Sreit g den 4. August 1882,
Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Geschüftszimmer Nr. 9/0 verlegt.
München, den 14. Juli 1882.
Der geschäftsleitende Kgl. Gerichtsschreiber: Hagenauer.
32234] Das Königl. Amtsgericht München ., Abtheilung A. für Civilsachen, bat über den Nachlaß des Schlossermeisters Ernst Sandvohs dahier, auf Antrag des Gisen— händlers C. M. Weiner hier, am 18. Juli 1882, Nachmittags 5 Uhr, den Konkurs eröffnet. Konkursverwalter: Rechtsanwalt Kaul hier. Offener Arrest erlassen, Anzeigefrist auf Grund desselben und Anmeldefrist für die Konkursforde. , zum 15. Angust 1882 einschließlich estgesetzt. Wahltermin zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, Bestellung eines Gläu— bigerausschusses, und die in den §5§. 120 und 175 der Konkurgordnung bezeichneten Fragen ist auf Mittwoch, den 16. August 1882, Vormittags 9 Üühr, Sitzungszimmer Nr. Id /I. und der allgemeine Prüfungstermin auf Dienstag, den 29. August 1882, . ; Vormittags g Uhr, Sitzungszimmer Nr. 121. anberaumt. nchen, den 14. Juli 1882. Der geschäftsleitende Königliche Gerichtsschreiber: Hagenauer.
22 löns5s] Bekanntmachung.
Der Konkurs über die Kaufmannsehelente Salomon und Lina Levi dahier wird als durch rechtskräftigen Zwangsverglei erledigt aufge⸗ hohen.
Nürnberg, den 12. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung II. (L. 8.) Hofmann. ; Zur Beglaubigung: Gerich tsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts. Der geschäftsleitende Kgl. Sekretär: Hacker.
K. Amtsgericht Oberndorf. lörets Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Handelsfrau Sosie Schmid von Schramberg wurde nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben.
Den 14. Juli 1882.
Gerichtsschreiber Schlager.
32248 Beschluß.
Das durch Beschluß vom 11. März 1882 über das Vermögen des Schlächtermeisters Schulz zu Prenzlau eröffnete Konkursverfahren wird 'auf seinen Antrag mit Zustimmung der Gläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, eingestellt.
Prenzlau, den 3. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht. lz2249J Beschluß.
Das über das Vermögen des Schneidermeisters Carl Zahrn zu Prenzlau am 14. Oftober 185 eröffnete Konkursverfahren wird, nachdem die , stattgefunden, hiermit aufge⸗
oben.
Prenzlau, den 14. Juli 1882. Königliches Amtsgericht.
lz 2250) Beschluß. Das über das Vermögen des Schmiedemeisters und Wagenbauers Adolf Kusenack zu Verne unter dem 19. September 1881 eröffnete Konkurs—= verfahren wird, nachdem die Schlußvertheilung stattgefunden, aufgehoben. Prenzlau, den 14. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht.
3225 lä Bekanntmachung. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des A. Streveler zu St. Johann ist zur Prüfung der nach dem allgemeinen Prüfungstermine angemel⸗ deten Forderungen besonderer Termin auf Samstag, den 19. AUugnst er.
Vormittags 11 Uhr, vor unterzeichneter Stelle anberaumt. Saarbrücken, den 13. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht.
nag less]! Konkursverfahren.
Ueber das Vermögen des Krämers und Gärt— ners Karl Wilhelm Pfaffenroth und dessen Ehefrau Maria Thiriot, Veide beisammen zu Saargemünd wohnend, wird heute, am 12. Juli 1882, Nachmittags 61 Uhr, daz Konkurgver⸗- fahren eröffnet.
Der Gerichtzschreiber⸗Anwärter Philipp * e meg emn nin wird zum Konkursverwalter Konkursforderungen sind bis zum 16. Augun 1882 bei dem Gerichte a n n Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eineg anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eineg n . ** — alls über
n =. er onkurtordnun Gegenstande aut g n Samstag, den 5. Aungust 1882,
Vormittags 11 Uhr,
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf
hat mit Beschluß vom 12. Jull 185 das unterm
mn, den 18. September 1882,
vor dem unterzeichneten Gerichte — Amtsgerichts⸗ schreiberei — Termin anberaumt.
Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkurgz= masse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leihen, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Fr ine in. Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter biz zum 16. August 1882 Anzeige zu machen.
Kaiserliches Amtsgericht zu Saargemünd. ; ge.. gessel. .
Für die Richtigkeit.
Der Kaiserl. Amtsgerichtsschreiber: Samberger.
ösnsr! Konkursverfahren.
Ueber das Vermögen der Caroline Witschger Ehefrau von Ludwig Schellenberger 6 wird heute, am 7. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet.
Verwalter: Jodocus Breit, Gerichtsvollzieher in
ulz. ö bis . Juli 1882. irste Gläubigerversammlung 3. Au 1882, , . 10 r. t ; . gemeiner Prüfungstermin 3. Angust, 1 ö Vormittags 1 unn . . Arrest mit Anzeigepflicht bis 29. Juli
Sulz, Kr. Gebweiler, den 7. Juli 1882. Kaiserliches Amtsgericht. gez. Eppel. Für richtige Abschrift: Drumm, Amtsgerichtsschreiber.
lönnsn Konkursverfahren.
Das Konkurs verfahren über das Vermögen des Nachlasses des Getreidehändlers Christian Fried rich Fredrich in Taucha wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch auf— gehoben.
Taucha, den 13. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht. . Hennig. Beglaubigt: Lemcke, Gerichtsschreiber.
lzndäsn Konkursverfahren.
Ueber das Vermögen des Parzellisten Carsten J. Bendixen aus Grü nhoffeld, jetzt abwesend, wird, da der Abwesenheitsvormund desselben, Land⸗ mann Carl Thiesen zu Blumenhof die Insolvenz des ꝛc. Bendixen angezeigt und glaubhaft gemacht hat und die Eröffnung des Konkurses beantragt hat, heute, am 14. Juli 1882, Nachmittags 3 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet.
Der Gemeindevorsteher Peter Skau in Lüders holm wird zum Konkursverwalter ernannt.
Konkursforderungen sind bis zum 9. Angust 1882 bei dem Gerichte anzumelden.
Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, und zur Prüfung der angemel⸗ deten Forderungen auf
Freitag, den 11. August 1882, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt.
Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse ge—⸗ börige Sache in Besitz haben oder zur Konkurtmasse etwatz schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung ie . von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche fie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 9. Angust 1882 Anzeige zu machen.
Königliches Amtsgericht zu Tondern. . gez. v. Hagen. Veröffentlicht: Ewertsen, Aktuar, als Gerichtsschreiber.
sress! Konkursverfahren.
Ueber das Vermögen der Ehefrau des Johan⸗ nes Heimann, Elisabetha, geborene Löm zu Dorfweil wird heute, am 10. Juli 1882, Nach- mittags 5 Uhr, das tonkursverfahren eröffnet.
Der Rechnungssteller Bausch zu Dorfweil wird zum Konkursverwalter ernannt.
Konkursforderungen sind big zum 8. August 1882 bei dem Gerichte anzumelden.
Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falls über die in §. 129 der Konkurtzordnung bezeichneten Gegen⸗ stãnde auf reits den 4. Augnst 1882,
Vormittags 10 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Donnerstag, den 17. August 1882
ormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 3, Termin anberaumt.
Allen Personen, welche eine zur Konkurgmasse ge⸗ börige Sache in Besitz haben oder zur Konkurtzmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aut der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 8. August 1882 Anzeige zu machen.
; Schmidt, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts, Abth. II. zu Usingen.
32240 — ö
Nachdem im Konkursverfahren über das Ver⸗— mögen des Kaufmanns Heinr. Ellerhusen der Schlußtermin abgehalten worden, wird dieses Kon⸗ kurs verfahren ef oben. Waren, den 14. Juli 1882. Großherzogl. Mecklenburg Schwerinsches Amtsgericht.
gez. Peters. n Beglaubigung:
Der Gerichtsschreiber: Beister, A.⸗G.⸗Aktuar.
* Redacteur: Riedel. Berlin: Verlag der Ewedition (Kesseh
ormittags 9 Uhr,
Druck: W. El gner.
Deutscher Neichs⸗Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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Berlin, Dienstag,
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. den 18. Juli, Abends.
dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32. 1j
1882.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Staats⸗Minister Maybach die Erlaubniß zur An⸗ legung des Großkreuzes des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen
Haus-Ordens, und
dem Staats⸗Minister Dr. Lucius die Genehmigung zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihm verliehenen Großkreuzes des Verdienst-Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen.
Deuntsches Reich.
Bei der Kaiserlichen Normal-Aichungs⸗Kommission ist der Kanzlei⸗Hülfsarbeiter Thormann zum Kanzlei⸗Sekretär er⸗ nannt worden.
Einrichtung einer Frühleerung der Stadtbriefkasten.
Vom 20. d. M. ab wird die 1. Briefkastenleerung in hiesiger Stadt zwischen 5 und 6 Uhr früh stattfinden, so daß die bei dieser Leerung in den Briefkasten vorgefundenen Sen⸗ dungen für Berlin noch zur 1. Bestellung gelangen bezw. die weitergehenden Sendungen mit den Morgens abgehenden Schnellzügen Beförderung erhalten.
Berlin C., den 15. Juli 1882.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. Geheime Postrath Schiffmann.
In Elsfleth wird am 26. d. M. mit einer Seesteuer⸗ manns⸗Prüfung begonnen werden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Baurath und vortragenden Rath im Ministerium der öffentlichen Arbeiten Grüttefien zum Ge⸗ heimen Ober⸗Baurath, und
den Kaiserlichen Ministeria l Rath von Roenne, bisher zu Straßburg, zum Geheimen Bergrath und vortragenden a im Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen; owie
den seitherigen Stadtrath Davids zu Wandsbeck auf Grund der durch die wahlberechtigte Bürgerschaft stattgehabten Wahl, als Bürgermeister der Stadt Wandsbeck auf die gesetz⸗ liche zwölsjährige Amtszeit zu bestätigen.
se n sesslig n g⸗ nrkunde,
betreffend den Bgu und Betrieb einer Eisenbahn von Schleswig nach Süder⸗Brarup durch die Schleswig Angler Eisenbahngesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von dem Comits, welches sich zur Gründung einer Aktien Gesellschaft unter der Firma: Schleswig ⸗ Angler Eisenbahn⸗ gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschast die Konzession jum Bau und Betriebe einer, für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Bestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be⸗ deutung unterworfenen Bahn von Schleswig nach Süder⸗ Brarup zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Entziehung und Beschrãnkung des Grundeigenthums nach Maß⸗ gabe der gesetzlichen Bestimmungen, unter den nachstehenden Be⸗ dingungen hierdurch ertheilen: 16 Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: Schleswig ⸗Angler Eisenbahngesellschaft und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Schleswig oder unter Genehmigung des . der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen Orte. Die Gesellschaft ist den beste henden, wie den künftig ergebenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.
II.
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 1000900 ½ festgesetzt. 2
Der Nominalbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Es bleibt der Gesellschaft überlassen einem Theil der auszugebenden Aktien (Stamm-⸗Prioritätsaktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen Altien (Stammaktien) hinsichtlich der Vertheilung des jährlichen Reinertrages des Unternehmens bis jum Belaufe von 5 og. des Nominalbetrages dieser bevorzugten Al, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Gesell⸗ schafts vermögens einzuräumen. m Uebrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte, als den Inbabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
Das Anlagekapital ist baar und voll einzujahlen. Die Zeichner dürfen auch nach erfolgter Cinzahlung von 40 Prozent der von ihnen
gezeichneten Beträge von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der letzteren Seitens der Gesellschaftsorgane nicht entbunden werden. Das Anlagekapital muß voll und ungeschmälert für den Bau und Betrieb der Bahn verwendet werden.
Die Herstellung der Bahn auf durchaus solider und gesetzlicher Grundlage darf keinerlei Beeinträchtigung durch eine Verbindung der Finanzirung mit der Bauausführung und durch Ausführung in General entreprise erleiden. ; —
Die Staatsregierung ist berechtigt, die Einzahlung auf die Aktien, insoweit dieselbe von der zuständigen Eisenbahn-Aufsichts⸗ behörde zur Fortführung und rechtzeitigen Vollendung des Baues für nothwendig erklärt, gleichwohl aber von der Gesellschaftsvertretung innerhalb der von der genannten Behörde bestimmten Frist nicht herbeigeführt wird, an Stelle der Gesellschaftsvertretung mit gleicher Wirkung einzufordern und beizutreiben, sowie über die Verwendung der eingezahlten Beträge zu bestimmen,.
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist das Recht vorbehal⸗ ten, zu bestimmen, daß die Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge nicht an den Gesellschaftsvorstand, sondern an eine von ihm zu be— zeichnende öffentliche Kasse, behufs Bewirkung der erforderlichen Bau— zahlungen zu erfolgen hat.
Bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem die unter VIII. Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belaufe von 5oso des Nominalbetrages ihrer Aktien die Gewährung von Bauzinsen zugesichert werden.
IIIÜ.
Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktiengesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit die⸗ selbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichts⸗ behörde verantwortlich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Versonen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen . bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten. —ͤ
Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. .
96 die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs⸗ dirigenten Anwendung. 2
Von den Mitgliedern des Aufsichtsraths müssen wenigstens zwei Drittel ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind stets aus den im Deutschen Reichsgebiete a Mitgliedern zu wählen. .
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalver— sammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
VI.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge— bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesell⸗ schaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.
VII.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Gentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergebenden, ergänzenden und abändern⸗ den Bestimmungen (efr. S. 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.
VIII. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: I) der Staatgregierung bleibt vorbehalten: die destste unn der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, 1 die Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Projekte für die Betriebsmittel und ihrer . . ;
Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte beding. ten Benachtheiligungen des ECigenthums oder sonstiger Rechte det Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollstandige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichn Bestimmungen gegen die Konzessionarin vorbehalten.
2) Die Konzessionarin hat allen Anordnungen, welche wegen poli- zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
!
3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Han- delsregister in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII. erfolgen. Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die In⸗ angriffnahme, die 6 die Vollendung und Inbetrievnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können von dem Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden. 4) Für den Fall, daß die Konzessionarin mit der Erfüllung der ihr bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist dieselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 ου‛ des auf 1000 000 „ festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht. ; Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat die Konzessionarin bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 50 009 M, in Worten: „Fünfzigtausend Mark“, in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn⸗ Prioritäts⸗Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung der selben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jewei⸗ ligen Börsencourse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinscoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile die Konzessionarin den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen. ; ; ; 5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der ĩ 8 , nn . der . ie ler en ere r. besonderen Baufristen n nnegehalten wird, kann n los die bezeichnete Konventionalstrafe eingejogen, sondern auch die 2,
Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor- handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht 4 Ablauf der in dem allegirten 5. A festgesetzten Schlußfrist er⸗ olgen.
IX.
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
I) Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans erfolgt durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Die Konzessionarin soll jedoch nicht verpflichtet sein, zur Vermittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll dieselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Auf⸗ sichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, nicht ange⸗ halten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung die—⸗ nende Züge in jeder Richtung zu fahren.
2) Für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar kann die Konzessionarin die Preise sowohk für den Personen⸗ als für den Güterverkehr nach eigenem Ermessen bestimmen. Für die Folgezeit unterliegt jedoch dieser Tarif sowie die e , desselben der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch demnächst, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Auf- sichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, periodisch von fünf zu fünf Jahren Maximaltarifsätze für die einzelnen Güter⸗ klassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt und ist der Konzessionarin überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ und landes- gesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsãtze die Tarife nach eigenem Ermessen festzusetzen, bezw. Erhöhungen wie . der Tarifsätze ohne die Zustimmung der Aufsichts behörde vorzunehmen. .
Auch ist die Konzessionarin hinsichtlich der Einrichtung direkter Ta⸗ rife, sowie hinsichtlich des anzunehmenden Tarifsystems verpflichtet. die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, insoweit solches vom Minister der öffent- lichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird. :
3) Die Konzessionarin hat mit der Eröffnung des Betriebes der anzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reserrefonds nach den ker be Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be triebsmittel. . .
In den Erneuerungsfonds — 3 **
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. di Ain di ses onds; F ie Zinsen dieses F allsährlich zu entnehmende Rücklage.
e. eine den Betriebzeinnahmen . ö J ;
Dle Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ e ien,
Der re f, dient zur Bestreitung von solchen durch außer- ewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen usgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmeng ent sprechenden Weise 2 — lann.
In den Reservefonds fließen: ᷣ rsparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von
a. etwaige ; — offentlichen Arbeiten für erforderl
dem Minister der werden sollte;
durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im 5. A dez