1882 / 170 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jul 1882 18:00:01 GMT) scan diff

So geschehen zu Bern am dritten November Eintausend acht hunderteinundachtzig. L von Roeder.

Maxime Cornu.

V. d Ernst.

Ve. de Villar d'Allen. Rois de Moraes. Ruchonnet.

ictor Fatio.

m, , me w me me e we me e de.

M 8. V

( ebersetzung.) Schlußprotokoll.

Die Unterzeichneten, behufs Vollziehung der internatio—⸗ nalen Reblaus⸗-Konvention versammelt, erklären ihr Ein⸗ verständniß über Sinn und Bedeutung der nachstehenden Erläuterungen und Zusätze:

Zu Artikel 1 Nr. 1.

Unter dem Ausdruck „Gewächshäuser“ ist jede zur Ver— vielfältigung oder Erhaltung von Pflanzen dienende Anlage (Frühbeete, Gewächshäuser, Drangerien ꝛc. zu verstehen.

Zu Artikel 1 Nr. 2.

Jeder Vertragsstaat wird die Ausdehnung der wegen der Nähe von Ansteckungsherden als verdächtig erscheinenden Be⸗ zirke je nach den besonderen Umständen des Falles festsetzen.

; Zu Artikel 1 Nr. 3.

Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die im Postwege erfolgenden Sendungen.

. Zu Artikel 2 Absatz 1. . Die vertragschließenden Staaten erkennen, in Berücksich— tigung der besonderen Verhältnisse der Schweiz, diesem Staate das Recht zu, für weinbautreibende Gegenden bestimmte Tasel⸗ trauben zurückzuweisen, wogegen die Durchfuhr nicht gehindert

werden darf. u Artikel 2 Absatz 3.

Die Fässer müssen einen Raumgehalt von wenigstens fünf Hektoliter haben und derart gereinigt sein, daß sie kein Theilchen von Erde oder Reben an sich tragen.

. Zu Artikel 3 Absatz 2.

Die Erklärung des Absenders, mit welcher die Sendungen anderer als Rebpflanzen zu versehen sind, muß:

) bescheinigen, daß der Inhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen Gartenanlage stammt;

2) den letzten Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers angeben; than ausdrücklich bestätigen, daß die Sendung keine Reben enthält;

hh angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdballen en ;

5) die Unterschrift des Absenders tragen.

Zu Artikel 3 Absatz Za. und d. Die Bescheinigung der zustaͤndigen Behörde muß stets auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhen. Zu Artikel 6 Absatz 1. Die vertragschließenden Staaten werden hinsichtlich aus⸗ ländischer oder ihrer Herkunft nach verdächtiger Reben inner— halh der Grenzgebiete soviel wie möglich Vorsichtsmaßregeln zu Gunsten der Nachbarstaaten anwenden. . Zu Artikel 6 . 2.

Die Wahl unter den durch die Wissenschaft als wirksam

erkannten Desinfektionsmethoden wird jedem Staate uüͤber—

lassen. 263 Zu Artikel 8 Absatz 1.

Hinsichtlich der nicht zur Kategorie der Reben gehörigen Gewächse, der Blumen in Töpfen und der Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, wird jeder Staat seinen Zollämtern be⸗ sondere Vorschriften ertheilen.

Zu Artikel 9 Nr. 5.

Ein oder mehrere einzeln stehende Weinstöcke, welche außer⸗ halb einer zum Handel bestimmten Anlage und außerhalb einer weinbautreibenden Gegend sich befinden, sollen auf den ganzen Verwaltungs bezirk sich erstreckende Maßregeln nicht nach sich ziehen, wenn amtlich festgestellt worden ist, daß die im Artikel 3 Absatz 2 Litt. d. vorgeschriebenen Vernichtungs⸗ maßregeln streng ausgeführt worden sind.

Jeder Vertragsstaat wird in derartigen Fällen die Aus⸗ dehnung der diesen Punkt einschließenden verdächtigen Fläche sestsetzen. Die Dauer der Sicherungsmaßregeln darf nicht weniger als 3 Jahre betragen.

Eine derartige Oertlichkeit soll womöglich unter Angabe des Namens auf der Reblauskarte durch einen Puntt bezeich— net werden; in jedem Falle muß eine Bemerkung die Bedeu⸗ tung des Auftretens des Insekts oder die Ausdehnung der von ben gedachten Maßregeln betroffenen Bodenfläche genau angeben.

So geschehen zu Bern am dritten November Eintausend achthunderteinundachtzig.

von Roeder. Weymann. Otten fels. Pretis. Emich. Emm. Arageo. Maxime Cornu. V. d' Ernst. Ve. de Villgr d' Allen. M. Rois de NRoraës. L. Ruchonnet. Victor Fatio. Vorstehende Uebereinkunst ist von Seiten aller vertrag⸗

schließenden Staaten ratifizirt worden und die Auswe elun der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. eee.

Bekanntmachung,

betreffend den Beitritt Belgiens zu der unterm 3. No vem ber 1851 abgeschlossenen internationalen Reblaus⸗Konvention.

Vom 7. Juli 1882.

Im Artikel 18 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs Gesetzbl. von 18682 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jeder⸗ Ei durch eine dem schweizerischen Bundegrathe abzugebende

rklärung jener Konvention beizutreten. Dem entsprechend t, na ittheilung des schweizerischen Bundegraths, die öͤniglich belgische Regierung ihren Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erllärt. Verlin, den 7. Juli 1882. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Die öffentliche Ausstellung der Konkurrenz— Entwürfe zu einem Reichstagsgebäude wird am 31. d. M., Nachmittags 7 Uhr, geschlossen werden. Bis dahin bleiben die mit einem Preise gekrönten oder angekauften Ent⸗ würfe ausgestellt. Die übrigen Entwürfe können vom 24. 8. M. ab zurückgenommen werden. Von diesem Tage ab werden sie täglich in den Stunden von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags zur Verfügung der Herren Verfasser stehen, so⸗ fern die letzteren sich durch Vorlegung der über die Ein⸗ lieferung ven dem Bureau des Reichsamts des Innern ertheilten Quittungen legitimiren. Diejenigen Entwürfe, welche bis zum 29. d. M. weder abgeholt noch schriftlich, unter ausreichender Legitimation, zurückverlangt sind, werden, nach Oeffnung der dem Reichsamt des Innern zugegangenen, geschlossenen Couverts, an die in diesen bezeichneten Verfasser auf deren Gefahr durch Vermittelung eines Spediteurs kosten⸗ frei zurückgesandt werden.

Berlin, den 14. Juli 1882.

Der Staatssekretär des Innern. von Boetticher.

Die Nummer 18 des Reichs-Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1479 die internationale Reblaus⸗Konvention. 3. November 1881; und unter .

Nr. 1480 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Belgiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus⸗Konvention. Vom 7. Juli 1882.

Berlin, den 22. Juli 1882.

Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt. Beltzing i. V.

Vom

Königreich Preußen.

. Auf den Bericht vom 1. Juli d. Is. will Ich dem an— liegenden, in Folge der Beschlüsse der Deputation der Magde⸗ burgischen Land Feuer⸗Sozietät vom 9. Dezember v. Is. auf⸗ gestellten Nachtrage zu dem erneuerten Sozietätsreglement vom 28. April 1843 hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Bad Ems, den 7. Juli 1882. Wilhelm. Für den Minister des Innern:

von Goßler. An den Minister des Innern.

i a chte ag,

zu dem erneuerten Reglement der Magdeburgischen Land⸗Feuer⸗Sozietät vom 28. April 1843

(Ges. S. S. 186 ff). 1

5. 39 sautet fortan wie folgt:

Die Ffelch e fi enen der Sozietät beruht auf einer Zeitein— theilung, in Kalenderjahre und sechsjährige Versicherungsperioden (Sexennien). Das erste Sexennium eines Versicherten beginnt mit der Anfangsstunde Mitternacht 12 Uhr des auf seine Anmeldung fol⸗ genden Kalenderjahres.

Läßt sich für einen Versicherten der Anmeldungstermin nicht mehr feststellen Jo ist der Ablauf desjenigen Kalenderjahres maßgebend, in welchem die letzte Veränderung der Versicherungssumme stattgefunden hat. Ist auch eine solche nicht mehr nachweisbar, fo gilt für solchen Versicherten der 1. Januar 1882 als Anfang seines Sexenniums.

An Stelle des R 41 und des unterm 28. Rovember 18668 genehmigten Zusatzes zu demselben tritt folgende Bestim mung:

Wer in die Sozietät neu eintritt, ist verpflichtet, derselben ein volles Sexennium anzugehören. Wer im Laufe seines Sexenniums

a. seine Versicherung verändern läßt,

b. ganz oder theilweise entschädigt wird,

C. eine bauliche oder sonstige extraordinäre Beihülfe oder Unter

stützung von der Sozietät erhält, muß vom Anfang des nächsten Jahres an auf ein Sexennium mit der genommenen Versicherung Mitglied der Sozietät FHeiben.

Als §. 41a wird eingeschoben:

Das Interesse der in der III. Abtheilung des Grundbuchs ein— getragenen Gläubiger wird von der Sozietät nach Maßgabe der Vor⸗ chriften in den 8§8. 42, 43, 75 und 80 bis 88 des Reglements von Amtswegen, ohne daß es einer Eintragung in das So ietãtskataster bedarf, bezi ehungsweise auf Antrag wahrgenommen. tz Gläubiger der III. Abtheilung, welche fich eine Benachrich⸗ igung

a. von einem Schadenfeuer an den ihnen verpfändeten Gebäuden,

welches ein Fünftel oder mehr als ein Fünftel des Tarwerthes derselben zerstört hat, .

b. von der bevorstehenden Zahlung der Brandvergütung, be⸗

ziehungsweise der ersten Rate derselben (5. 8) des Reglements),

6. von der weniger als ein Fünftel des Taxwerths betragenden

nothwendigen Herabsetzung der Feuerversicherungssumme,

d. von der bevorstehenden Ausschließung eines Gebäudes von der

Versicherung wegen nicht erfolgter Entrichtung der Beiträge sichern wollen, haben ihre durch Vorlegung der Hypotheken. oder Grundschuldbriefe nachzuweisenden Forderungen behufs Eintragung in das Kataster bei der . Neis Diteltian anzumelden.

Zu 5. 42.

Statt des zweimal Triennium“ ist zu setzen:

Sexennium ).

Als §. 42a, wird eingeschoben:

Zum freiwilligen Austritt sowie zur freiwilligen Herabsetzung der Versicherungssumme ist die Zustimmung der Gläubiger der III. Ab⸗ theilung des Grundbuchs erforderlich.

Zusatz zu 5. 43 des Reglements.

Von der nothwendigen Aufhebung der Versicherung sowie von jeder nothwendigen Herabsetzung der Versicherungsfumme (einschließ⸗ lich der Fälle deg 8. Hda.), welche mehr als eln Fünftel bes Tat werths beträgt, ist den aus dem Grundbuche ersichtlichen Glãubigern der III. 4 soweit deren Namen und Aufenthaltzort aus dem Grundbuchs hervorgeht, oder sonst der Sozletätzvermaltung bekannt sst, durch die Post mitielst eingeschriebenen Briefes Nachricht zu geben.

Derabsetzungen, welche weniger als ein Fünftel des Tarwerihs betragen, sind in gleicher Weise nur denjenigen Gläubigern anzuzeigen, welche ihre Forderung behufs Eintragung in das Kataster angemeldet haben (5. 41a.)

Einer Empfangebescheinigung bedarf es nicht.

Zu §. 46.

Im zweiten Abslaß dleses durch Nachtrag vom 24. März 1863 (Ges. Samm. S. 127 132) genehmigten Paragrayhen ist statf der Worte:

„für jedes zu versichernde Obsekt“ zu setzen:

„für jedes Versicherungsobjekt.“

Als F. 5 a. wird eingeschoben:

Gebäude, welche den Jweck, zu dem sie erbaut worden, ganz, theilweise oder zeitweise nich mehr erfüllen, somie zum Abbruch be⸗

vorkommenden Ausdrucks:

Der betreffende Versicherte ist verbunden, von dem Eintritt vorgenannter Umstände den Kreis⸗Direktor unverzüglich in Kenntniß zu setzen welcher sogleich die Neuabschätzung herbeizuführen hat.

Bis diese erfolgt, gelten die betreffenden Gebäude im Falle eines . nur mit ihrem Abbruchs, resp. Materialienwerthe als ver ichert.

§. 55

erhält hinter den Worten: 2. Alinea folgenden Zusatz:

Fällt die Exekution fruchtlos aus, so ist der General⸗Direktor be⸗ fugt, den Restanten von der Versicherung auszuschließen.

Will der General-Direktor von dieser Befugniß Gebrauch machen, so sind die im Sozietätskataster eingetragenen Gläubiger der III. Abtheilung mittelst eingeschriebener Briefe davon zu benach⸗ richtigen. Die Versicherung bleibt dann zu ihren Gunsten bestehen, wenn sie binnen 14 Tagen nach erhaltener Nachricht die rückständigen Beiträge entrichten, anderenfalls gilt sie mit Ablauf dieser Frist für erloschen.

Zu 8. 56.

Im zweiten Satze wird statt: ‚2 Sgr. für jedes Hunder der Versicherungssumme“ gesetzt: d . »6 3 für je Hundert Mark der versicherten Summe.“ Der zweite Ab sa z: „Von der Entrichtung des Eintrittz= geldes“ ꝛc. bis zu Ende des Paragraphen fällt fort.

beigetrieben werden · alz

erhält folgende Fassung:

Wenn der Versicherte in einem der im Reglement vorgesehenen Fälle G. 37, 62, 74, 78, 79 und 85) des Anspruchs auf Brand- entschädigung verlustig geht, so ist die letztere den zur Zeit des Brandes eingetragenen Gläubigern der III. Abtheilung des Grund— buchs auf deren Antrag insoweit zu gewähren, als 'sie aus dem Pfandgrundstücke oder dem sonstigen Vermögen des Schuldners ihre Befriedigung nicht erlangen können.

Dieser Antrag muß bei Vermeidung der Präklusion binnen drei Jahren nach dem Tage des Brandes bei der General-Direktion ge⸗ stellt werden.

Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden Priorität, oder, wenn sich die General-Direktion mit deren Prüfung nicht befassen will, oder Streit über die Priorität waltet, zur gesetz‚ lichen Hinterlegungsstelle. j

Zu S5. 80.

a. Im zweiten Alinea des §. 80 ist hinter dem Worte ngrmiren“ einzuschalten: „auch bei kleineren Theil⸗ schäden die Brandentschädigung sogleich ganz auszuzahlen.“

b. . Am Schluß des zu §. 80 (Nachtrag vom 24. März 1863) ist nach den Worten „zurückzehalten werden“ hinzuzusetzen:

Von der bevorstehenden Zahlung der ersten Rate der Brand— vergütung ist denjenigen Gläubigern der III. Abtheilung des Grund— buchs, welche ihre Forderung zur Eintragung in das Soꝛietãtskataster angemeldet haben, unter Angabe des Betrages und des Zahlungs— empfängers, 14 Tage vorher durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes Nachricht zu geben.

An die Stelle der bisherigen 8§§. 82—- 88 treten fol⸗ gende Bestimmungen:

§. 82.

Kein Gläubiger der III. Abtheilung des Grundbuchs hat das Recht, aus den Brandvergütungsgeldern wider den Willen des Ver— sicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn und foweit diescsben in die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes verwendet wer— den, oder diese Verwendung in gesetzlicher Weise sicherge stellt ist.

§. 83.

Die Brandentschädigungsgelder müssen in der Regel zum Wieder— aufbau wesentlich gleichartigen Zwecken dienender Gebäude auf dem— selben Grundstück, oder auf einem anderen, in gleicher Weise wie die Brandstelle denselben Gläubigern der III. Abtheilung des Grundbuchs verhafteten Grundstücke 12 6.

8. 84.

Diese Verpflichtung zum Wiederaufbau fällt weg, wenn von der zuständigen Behörde die Wiederherstellung eines beschädigten oder abgebrannten Gebäudes untersagt wird, sie modifizirt sich insoweit, als eine Aenderung im Wiederaufbau von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird.

§. 85.

Nicht minder steht es dem General⸗Direktor frei, den Abge⸗ brannten auf seinen Antrag vom Wiederaufbau ganz oder theilweise zu entbinden, oder Abänderungen in Bezug auf die Art der Gebäude und die Baustelle zuzulassen, wenn die zuständige Behörde nichts da— gegen zu erinnern hat, und wenn zugleich nachgewiefen wird, daß nicht aus Anlaß der Bestimmungen des §. 74 dieses Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergůtungsgelder vorhanden sei.

S. 86.

Wird der Wiederaufbau untersagt, oder der Beschädigte davon dispensirt, so darf dem letzteren zwar die Brandvergütung nicht vor⸗ enthalten werden, die Auszahlung an ihn kann jedoch erst dann er— folgen, wenn er durch Beibringung einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts nachweist, daß auf dem brandbeschädigten Gebäude keine Schulden der III. Abtheilung des Grundbuchs haften, oder wenn die eingetragenen Gläubiger der III. Abtheilung mittelst be— glaubigter Erklärung in die Auszahlung willigen.

§. 97;. Kann diese Einwilligung nicht genügend dargethan werden, so ist die Sozietät befugt, die Brandvergütungsgelder zur Hinter⸗ legungsstelle des Bezirks, in welchem das Grundstück belegen ist, ab zuführen.

§. 88.

Wer das abgebrannte oder brandbeschädigte Gebäude nicht läng⸗ stens in drei Jahren nach dem Brande wieder herstellt, obne daß einer der vorgedachten Fälle behördlicher Untersagung oder ertheilten Dis— penses vorliegt, geht der Brandschadensvergütung, soweit dieselbe noch nicht gezahlt ist, verlustig.

Wer innerhalb dieser Frist nur einen Theil des Entschädigunge— betrages auf die Wiederherstellung der vom Brande betroffenen Ge⸗ bäude verwendet, verliert seine Ansprüche auf den Ueberrest.

Der General⸗Direktor ist befugt, die dreijährige Frist auf An—⸗ trag des Brandbeschädigten zu verlängern.

Den Gläubigern der III. Abtheilung des Grundbuchs verbleibt auch in diesem Falle das oben im 5§. 75 eingeräumte Recht auf die Brand⸗ entschädigung, sofern sie deren Auszahlung binnen einem Jabre nach Ablauf der dem Brandbeschädigten bewilligten Frist zum Wieder aufbau beantragen.

⸗. §. 95 erbält folgenden Zusatz am Schluß: Der Ortzvorsteher ist verpflichtet, die Ankunft des neuen Kata sters oder Jahresnachtrages in der nächsten Gemeindeversammlung be⸗ lannt zu machen und diejenigen Versicherten, deren Versicherung eine Aenderung erfahren hat, namentlsch aufjufordern, von dich! Aenderung durch Einsicht derselben im Kataster Kenntniß zu nehmen. Unbefugten ist die Erlaubniß zur Einsichtsnahme des Katasters zu versagen. §. 97

1 ; lautet fortan wie folgt: ̃ Die Bestimmungen der §§. 92 bis g5 sinden auch auf die ordent⸗ lichen Jahres⸗Katasternachträge, in welche die vorgekommenen Ver⸗ änderungen der katastrirten Versicherungen aufzunehmen sind, in allen Punkten Anwendung. Neuversicherungen und Versicherungzerhöhungen, welche nach §. 40 im Laufe des Jahres in Kraft treten sollen, werden in Interimt⸗ Katasternachtraäge zusammengestellt und sofort eingereicht. Der Inhalt derselben muß in den nächsten ordentlichen Jahreg⸗ nachtrag wieder aufgenommen 2871 fällt fort und tritt dafür ein:

stimmte Gebäude bedürfen einer neuen Abschätzung und einer ander⸗ weiten Regelung der Versicherung und dez Beitrags verhaͤltnisses.

Kataster, welche mit drei Jahresnachträgen verfehen sind, müssen der Regel nach neu aufgestellt werden.

Der Kreis⸗Direktor hat diese Umschreibung schon bei einer ge⸗ ringeren Zahl von Nachträgen anzuordnen, wenn in einzelnen Ka tastern sehr viele Veränderungen vorgekommen sind oder andere Gründe dafür vorliegen.

Zusatz zu §. 140.

Den im ersten Absatz bezeichneten Paragraphen

treten hinzu die 85. H Uebergangs⸗Bestim mung.

Durch die vorstehenden Reglements⸗Aenderungen werden die be⸗ reits erworbenen Rechte der gegenwärtig versicherten Interessenten für die laufende Versicherungsperiode nicht berührt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der bisherige Privatdozent und Erste Observator an der Sternwarte in Kiel, Dr. C. F. W. Peters, ist zum außer— ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Kiel ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Kreis⸗Bauinspektor Becker wird mit dem 1. August d. J. von Sangerhausen in die neu errichtete Kreis-Bau—⸗ inspektorstelle zu Rastenburg, und .

der Kreis-Bauinspektor Dittmar in Folge Eingehens des Baukreises Gardelegen am 1. August d. J. von dort nach Rendsburg in die daselbst neu errichtete Kreis-Bauinspektor⸗ stelle versetzt.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗-Minister und sinister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten br. Lucius von Breslau.

Per sonalver änderungen.

stöniglich Prenßische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Ems, 8. Juli. v. Alten, Sec. Lt. vom 3. Garde ⸗Regt. z. F., in das Inf. Reg. Nr. 31 versetzt. Coblenz, 11. Juli. Hitzigrath,“ Sec. Lt. vom Jäger⸗Bat. Nr. J, in das Gren. Regt. Nr. J versetzt. v. Ren tz, Pr. Lt. a. D., zuletzt im Inf. Regt. Nr. 77, die bei dem Invalidenhause in Stolp zur Erledigung gekommene etatsmäß. Pr. Lts. Stelle verliehen.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Mainau, 14. Juli. Mühlenfeld, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 116, der Abschied bewilligt. v. Jagow, Rittm. 4. D, zuletzt von der Landw. Kav, des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 10, früher Pr. Lt. im Hus. Regt. Nr. 12, die Erlaubniß zum Tragen der Unif. des letztgen. Regts. ertheilt.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 8. Juli. Jobst, Sec. Lt. im Ulanen. Regt. Nr. 20, à la suite des Regts. gestellt. 13. Juli. Prinz. Wil, helm von Württemberg, Königliche Hoheit, Gen. Major und Commandeur der 27. Kav. Brig., seiner Bitte entsprechend von dem Kommando dieser Brig. entbunden.

*r

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. Juli. Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten ver Kronprinz und die Kronprinzessin und Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Victoria sind, wie „W. T. B.“ meldet, gestern Mittag wohlbehalten in Toblach eingetroffen und im Hotel Toblach abgestiegen.

Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl ist, wie die „Hessische Morgenzeitung“ vernimmt, der Draht⸗ verband abgenommen und durch einen leichteren Verband ersetzt worden. Die Uebersiedelung Sr. Königlichen Hoheit nach Wilhelmshöhe soll in den nächsten Tagen erfol en.

Der General-Lieutenant von Bülow, General⸗ Inspecteur der Artillerie, ist von den im vorigen Monat unternommenen Dienstreisen zur Besichtigung der Artillerie⸗ Regimenter hier wieder eingetroffen.

Der General⸗Lieutenant von Dresky, Inspecteur der 2. Feld⸗Artillerie⸗Inspektion, ist vom Schießplatz bei Kreckow, wohin derselbe sich vor einigen Tagen zur Vornahme von Besichtigungen begeben hatte, hierher zurückgelehrt.

S. M. S. „Hertha“, 19 Geschuütze, Komdt. Kapt. z. S. von Kall, ist am 20. Juli er. in Simonstown einge⸗ troffen und beabsichtigte am 28. Juli er. die Heimreise fort⸗ zusetzen.

Stettin, 22. Juli. (W. T. B.) Der Ober⸗Präsident Freiherr von Münchhausen ist gestern Abend plötzlich gestorben.

Juli.

Kiel, M (W. T. B.) Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Meiningen traf auf der Rückreise von Schweden heute früh hier ein und wurde von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Heinrich empfangen und nach dem Königlichen Schlosse geleitet.

Baden. Karlsruhe, 21. Juli. (W. T. B.) Die Generalsynode hat die Einführung des neuen Katechis⸗ mus mit 41 gegen 13 Stimmen beschlossen.

Mecklenburg⸗Strelitz. Neu strelitz, 20. Juli. (Post.) Gestern, am Todestage der Königin Luise von Preußen, sand hierselbst, Nachmittags 4 Uhr, die feierliche Taufe des am 17. Juni geborenen Erbprinzen statt. Er erhielt die Namen Adolph Friedrich Georg Albert Eduard Ernst. Zu der Tauffeier waren hier eingetroffen: die Frau Prinzessin Friedrich Carl von Preußen, der Erbgroßherzog und die Erb⸗ Mar er agin von Mecklenburg⸗Schwerin, der, Gehe von

ltenburg nebst Gemahlin, der Erbprinz und die Prinzen von Anhalt. Als Vertreter Sr. Majestät des Kaisers war der Hofmarschall Graf zu Eulenburg anwesend.

Großbritannien und Irland. London, 21. Juli. (W. T. B.) Die Königin hat den General Wolfeley zum Oberstkommandirenden der Expedition nach Egypten und den General ⸗Lieutenant Ady zum Generalstabschef derselben er⸗ nannt.

Im Unterhause theilte der Premier Gladstone dem Hause mit, es sei ein Telegramm eingegangen, welches einen Auszug aus einer Proklamation Arabi Paschas enthalte. Darin heiße es, Arabi Pascha agire gegen die un⸗ versöhnlichen Feinde, die Engländer, mit denen der Khedive im Bunde stehe, welcher die Nacht an Bord britischer Schiffe zubringe und bei Tage bei dem Tödten egyptischer Truppen und unbewaffneter Egypter in Alexandrien helfe. Er, Arabi Pascha, fahre daher fort, das gesammte Land wie bisher unter dem Kriegsgesetze zu halten, und bestimme, daß nur seinen Befehlen zu gehorchen sei. Die militärischen Vor⸗ bereitungen würden lebhaft fortgesetzt, jeder Ungehorsam gegen seine Befehle werde summarisch bestraft werden.

Das Unterhaus nahm die irische Pachtrückstands— bill mit 285 gegen 177 St. in dritter Lesung an.

In einer Depesche des Staatssekretärs des Auswär⸗

tigen, Lord Granville, an den Botschafter Lord Dufferin in Konstantinopel vom 11. d. M. wird nach einem historischen Ueberblick über die Ereignisse in Egypten seit den militärischen Unordnungen des vergangenen Jahres bis zu dem Bombardement von Alexandrien dieses Vorgehen als ein Schritt nothwendiger Vertheidigung bezeichnet. Die Politik der englischen Regierung habe, an dem Cirkular vom 11. Februar e. festgehalten. England habe kein Interesse in Egypten, welches sich nicht mit den Interessen Europas im Allgemeinen vertrüge und habe auch kein Interesse, das den Interessen des egyptischen Volkes entgegenstehe, England wünsche, daß die Schiffahrt auf dem Suezkanal frei und ohne Fesseln bleibe, es wünsche, daß Egypten gut und friedlich und frei von dem präponderirenden Einflusse irgend einer einzelnen Macht regiert werde, es wünsche, daß die internationalen Verpflichtungen respektirt würden. Die englische Regierung habe an ihren Engagements mit Frankreich loyal festgehalten, sie habe auch darauf gehalten, daß die anderen Mächte über alle Fragen, die die Lage Egyptens materiell be— träfen, unterrichtet und konsultirt worden seien. Diese Politik der Regierung habe durch das Bombardement von Alexan— drien keinerlei Aenderung ersahren. 22. Juli. (W. T. B.) Der „Times“ wird aus Paris vom 21. d. gemeldet, das französische Kabinet habe sich an die englische Regierung gewendet, um deren Ansicht über die Thunlichkeit, Italien zur Theilnahme an der englisch— französischen Expedition nach Egypten einzuladen, zu ermitteln. Man glaube, England werde sich der Ein⸗ ladung an eine dritte Macht zur Betheiligung an der Expedi⸗ tion bereitwillig anschließen. Das englische Expeditions—⸗ corps wird etwa 14 000 Mann stark sein. ;

(W. T. B.) Die Armeereserve ist theilweise ein⸗ berufen worden, die Mannschaften haben sich spätestens am 2. August bei der Fahne einzufinden. ;

Bombay, 21. Juli. (W. T. B.) Zwei Transport⸗ dampfer sind mit Truppen nach Egypten abgegangen.

Frankreich. Paris, 19. Juli. (Köln. Ztg.) Der Botschaster Courcel trifft morgen von Berlin hier ein. Nach langen Verhandlungen haben Frankreich und Italien einen modus videndi festgestellt, der die Beziehungen zwischen der französischen Autorität in Tunis und den dort wohn— haften Italienern regelt. Letztere bleiben unter der Gerichts⸗ barkeit ihres Konsuls, dem es auch allein zustehen soll, Ver— hastungen vorzunehmen. Die Opfer der Unruhen in Sfax sollen 650 000 Fr. erhalten. Gambetta's Mutter ist gestorben. .

21. Juli. (W. T. B. Die Deputirtenkammer begann heute mit der Budgetberathung. Die Mitglie⸗ der der mit Vorberathung der Kreditvorkage für militä— rische Vorbereitungen beauftragten Senatskommission sind durchweg für Bewilligung des geforderten Kredits. Die Ver⸗ handlung über die Vorlage findet voraussichtlich nächsten Dienstag statt. Die Journale sind der Meinung, daß der Seine⸗-Präfekt Floquet auf seinem Demissionsgesuche nicht beharren werde, um nicht von Neuem zu einer Ministerkrisis Veranlassung zu geben, indem der Minister des Innern, Goblet, an den Rücktritt Floquets auch seinen Rücktritt ge— knüpft habe.

Türkei. Konstantinopel, 21 Juli. (W. T. B.) Assym Pascha ist zum alleinigen Vertreter der Pforte auf der Konferenz ernannt wworden.

(Telegramm der Agentur des „Reuterschen Buregus“ ) Wie verlautet, hätte die Pforte beschlossen, ihre Absicht, Truppen nach Egypten abzusenden, der Konferenz mitzutheilen, dabei jedoch eine Modifikation der in der identischen Note der Mächte enthaltenen Interventionsbedingungen vorzuschlagen. .

Das „Reutersche Bureau“ läßt sich aus Konstantinopel weiter melden: Said Pascha sei in Folge eines gestern von der Konferenz gefaßten Beschlusses benachrichtigt worden, daß die Konferenz von der Entschließung der Pforte, an den Kon⸗ ferenzverhandlungen theilzunehmen, Akt nehme. Zugleich sei an Said Pascha die Anfrage gerichtet worden, ob er den Sitzun⸗ gen der Konferenz bei dem italienischen Botschafter, Grafen Corti, beiwohnen wolle oder vorziehe, daß die Konferenz bei dem türkischen Minister des Auswärtigen tage. Dasselbe Bureau empfängt aus Konstantinopel ein weiteres Telegramm, es heiße, die Pforte beabsichtige einen Gegenvorschlag zu machen, entweder dohin gehend, daß sie militärische Kommissarien zur Begleitung der englischen und französischen Truppen nach Egypten absende oder dahin, daß der Suezkanal von europäischen Truppen besetzt werde, während die Besetzung von Alexandrien und Kairo durch türkische Truppen ersolge.

Bulgarien. Sofia, 14. Juli. Der „Pol. Corr.“ meldet man u. A.: . ;

Fürst Alexander verläßt Sosia am 19. d. M. und wird am 22. d. M. in Varna eintreffen, wo er sich unmittelbar in dag in der Umgebung der Stadt besindliche Kloster begiebt, um daselhst seine Residenz aufzuschlagen. Der neue Kriegs. Minister Baron Kaul bar versammelte unmittelbar nach seinem Amtsantritte die Offi— ere der Garnison So fig um sich und hielt an dieselben eine Ansprache, in welcher er allen thätigen und berufseifrigen Offizieren seinen besonderen Schutz und seine Unterstützung 2 Jene Offt⸗ iere dagegen, welche Fitting und andere Intriguen in Scene eben der an denselben Theil nehmen würden, werde er, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, aus der bulgarischen Armee beseitigen. Der Unterricht Minister Dr. Constantin Jirectek bat um seine Demission selbst angesucht. Unmittelbar nach der Ankunft der Generale Kaulbars und Sobolew in Sofia

richtete er an den Fürsten ein Schreiben, in welchem er der Bitte Ausdruck gab, der Fürst möge ihn zum Präsidenten des demnächst nu kreirenden wissenschaftlicken Comité 's ernennen und ihm namentlich die Leitung des Nationalmuseums und der Staatsbibliothek anvertrauen. Der Fürst mußte, so gern er Dr. Jireczek auch ferner auf dem Posten des Unter⸗ richts Ministers gesehen hätte, der dringenden Bitte dieses Gelehrten nachgeben. Die Ernennung des Dr. Jireczek zum räsidenten des wissenschaftlichen Comits und obersten Leiter der Staatsbibliot ist bereits erfolgt und soeben im Amtsblatte publizirt worden. 2 Der gegenwärtige Finanz ⸗Minister hat das Projekt, betreffend die Organisation der Nationalbank veröffentlicht. Es wird beab⸗ sichtigt, das Institut mit einem auf 30 000 Stück Aktien vertheilten Kapitale von 15 Millionen Franes zu dotiren.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 21. Juli= (WV. T. B.) Die zwischen Oesterreich⸗-Ungarn und Rußland abgeschlossene Deklaration über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe ist heute in der Geset⸗ Sammlung veröffentlicht worden.

22. Juli. (W. T. B.) Der Botschafter von No⸗ wikoff ist zum Mitgliede des Reichsrathes ernannt worden.

(W. T. B.) Das „Journal de St. Péters⸗ bourg“ meint, die Betheiligung der Pforte an der Kon⸗ ferenz dürfe nicht dazu benutzt werden, die Aktion der euro⸗ päischen Mächte lahmzulegen. Es sei nothwendig, den Suez⸗ kanal vor den Aufständischen zu schützen. Wenn die Pforte allein im Stande sei, dies ohne Verzug zu bewirken, so möge ihr die Sorge dafür überlassen werden, wenn nicht, so werde sich die Konferenz damit zu befassen haben. Uebrigens würden die türkischen Delegirten alsbald in die Lage versetzt werden, sich über die Absichten der Pforte betreffs Wiederherstellung des status quo in Egypten zu erklären.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 18. Juli. (H. Corr) Die Regierung, welche während der Anwesen⸗ heit des Königs in Norwegen fungirt, wird bis zum 7. August aus den Ministern (Staatsräthen) Loeen und Hammarstjöld bestehen, denen bis zum 1. August noch der Kriegs Minister Ryding zur Seite steht. der alsdann durch den Marine⸗Mi⸗ nister Freiherrn von Otter abgelöst wird; vom 7. August ab treten an Stelle der beiden Erstgenannten die Minister von Steyern und Themptander. Präsident der Regierung ist bis zum 28. Juli der Minister des Auswärtigen, Freiherr von Hochschild, alsdann der Kronprinz Gustav.

Amerika. Montevideo, 25. Juni. (Wes. Ztg.) Die Legislatur hat einen Gesetzentwurf angenommen, welcher behufs Til gung des Defizits von 1881 vom 21. Juli ab eine Uebertaxe von 4— 8 Proz. den Einfuhrzöllen und eine Uebertaxe von 2 Proz. den Ausfuhrzöllen zufügt.

Rio de Janeiro, 1. Juli. Nachdem die Abgeord⸗ netenkammer am 360. v. M. einen Beschluß zu Gunsten der unverzüglichen Erörterung eines Amendements zum Wahlgesetz gefaßt, hat das Ministerium seine Ent⸗ lassung gegeben. Don Antonio Saraiva ist mit der Bil⸗ dung eines neuen Kabinets betraut worden.

Afrika. Egypten. Alexandrien, 2. Juli. (W. T. B.) Wie eine Depesche der Times“ aus Alexandrien meldet, hat Arabi Pascha in einer Proklamation an die Gou⸗ verneure der Provinzen Krieg bis aufs Aeußerste gegen die Engländer erklärt und denjenigen, welche das Vaterland ver⸗ riethen, indem sie den Engländern Hülfe leisteten, strenge Be⸗ strafung angedroht. Derselben „Times“ ⸗Depesche zufolge haben Eimordungen und Plünderungen in Kairo im Juden⸗ viertel, ebenso in Damiette, Tookh, Benta und Caliub statt⸗ gefunden.

Seitun go stim men.

In der Augsburger „Allgemeinen Ztg.“ lesen wir:

Die oberelsässische Industrie befindet sich nach dem Jahresberichte der Handelskammer von Mülhausen gegenwärtig in recht günstiger Lage. Es befanden sich 1881 in dem etwa die Hälfte des Aberelsaß umfassenden Bezirke der Handelskammer im Betriebe 63 Webereien mit 14 555 Webstühlen und 43 Spinnereien mit 921 236 Spindeln, ferner 4 Zwirngreien, 8 chemische Bleichereien, 17 Druckereien und 12 Färbereien. Diesen Fabriken wurden in der gedachten Zeit zugeführt nicht weniger als 17 Millionen Kilogramm rohe Baumwolle und außerdem über g Million Kilogramm Garn⸗ und Wollwaaren. Nach erfolgter Veredlung wurden hiervon 15 Million Kilogramm exportirt, davon gin⸗ gen nach Frankreich 400 000, nach Oesterreich⸗Ungarn 560 0900, nach West⸗ indien und Japan 160 000, nach England 136009, nach der Schweiz 115 00 kg. Fast genau dasselbe Quantum wurde zur Veredlung eingeführt, wovon aus der Schweiz 719 000, aus Oesterreich Ungarn 576 000 und aus Frankreich 160 0h09 kg. Man ersieht hieraus, daß es der elsässer Industrie gelungen ist, an Stelle des früheren franzõ⸗ sischen Marktes den deutschen zu erobern; denn von den 17 Millionen der eingeführten rohen Baumwolle ist nur ein Bruchtheil in Fabri⸗ katen wieder exportirt worden. Der riesige Umfang der Mül auser Industrie läßt sich am besten aus der Thatsache ersehen, daß im Jahr 1881 allein auf der Eisenbahn 580 Millionen Kilogramm Steinkohlen eingeführt wurden; außerdem wurden auf den Wasser—⸗ wegen noch über 50 Millionen zugeführt.

Dem „Schwäbischen Merkur“ wird aus Karlstz⸗ ruhe, 19. Juli, gemeldet: .

In dem Handelsbericht der Genossenschaft Constanz wird von Seiten der Seidenwaaren⸗. Eisen⸗ und Stablwaaren⸗. Käse⸗ und Tapetenfabrikation die günstige Wirkung des neuen Zolltarifs offen anerkannt.

Die „Neue Westfälische Volkszeitung“ setzt ihre Kritik des Bielefelder Handelskammerberichts in einem zweiten Artikel fort. In demselben heißt es:; 3

Angesichts der Thatsachen, die wir der abfälligen Kritik des e, n, ,,, e. gegenüberstellen konnten, hätten wir mit der

isenindustrie schließen können, um Raum für anderes zu gewinnen. Wir möchten aber gerade wegen der im Berichte enthaltenen Angriffe auf den Zolltarif noch an einem Beispiel zeigen, wie die im hiesi Bezirke zu so großer Bedeutung gelangte Nähmaschinen⸗Industrie sich, wir können jetzt sagen, nicht unter der Ungunst, sondern unter der Gunst der Zollverhältnisse entwickelt hat. Die im vorigen Artikel erwähnte (Nähmaschinen⸗) Fabrik beschäftigte am: 1. Juli 1879. . 260 Personen. J 1 . 1111 In derselben wurden an Löhnen gezablt am: . pro Woche Durchschn. pr. Kopf 1. Juli 1879 4200 6 16, 15 w 5309. 16335 . k 6500 1626. ö w 16,30

Es ist also eine nennengwerthe. Aenderung in dem Verhältniß des Durchschnittsverdienstes pro Person nicht eingetreten; indeß nur scheinbar. Denn die Vervollkommnung selbständig arbeitender Ma— schinen erlaubt es den Leitern der Fabrik, viel mehr jugendliche Ar- beiter als früher (augenblicklich 40 unter 16 Jahren und 112 unter