VIII
den Bau insbesondere Alten folgende Bestimmungen: der Staats g bleibt vorbehalten: ahn rr * 3 in ihrer vollstãndigen Durch⸗ urch alle Zw nkte, * mung der Zahl und der Lage der Stationen
eststellung der 4 aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, e 2 e elm der Projekte für die Betriebsmittel und rer Anza
538 alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte beding⸗ ten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung . der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar
. en
2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen poli⸗ zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschaftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Han⸗ delsregister in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII. erfolgen.
Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die In⸗ angriff nahme, die . die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können von dem Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
c Für den Fall, daß der Konzessiongr mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus—⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 oso des auf 1 500 000 K festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 75 000 υ, in Worten: Fünfundsiebenzigtausend Mark“, in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn⸗ Prioritäts⸗Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung der⸗ selben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jewei⸗ ligen Börsencourse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinscoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile der Lonzefsionar den, Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen. .
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im 5. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte, der Persteigerung der, . Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht * Ablauf der in dem allegirten 5. 1 festgesetzten Schlußfrist er⸗ olgen. ;
IX. t ⸗ ür den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermitte⸗ lung des ifsenesselefs, mehr als zwei Wagenklassen in die rr tellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahn nach dem ierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als . der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Kon⸗ i r. freiwillig über die Zahl ? hinaus fahren läßt, wird bei zahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Kon⸗— zessionars überlasse»n.
2) Für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr über⸗ lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abände⸗ rung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jener fünfjährigen Periode, so f die Bahn nach dem hierfür allein ent scheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, periodisch von fünf zu fünf Jahren Maximaltarifsätze ö die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen f
e des Unternehmens von dem Minister der offentlichen Arbeiten estellt und ist dem Unternehmer überlassen, nach Maßgabe der tichs⸗ resp. landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsätze die Tarife nach eigenem 5 festzusetzen, bejw. Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifsätze ohne die Zustim⸗ J, Aufsichts behörde vorzunehmen.
Auch ist der Konzessionar hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife, sowie hinsichtlich des anzunehmenden Tarifsystems verpflichtet, die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen = befolgen, insoweit solches vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der en Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den
estehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten . periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden. er Erneuerungs. und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der, Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel. .
In den Erneuerungsfonds 2 2
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. die Zinsen des Fonds;
E. eine den Betrlebseinnahmen alljährlich zu rn
Die
entnehmende
8 dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außer⸗ — * lementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen aben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit heit und, in der, der Bestimmung des Unternehmens ent sprechenden Wii —— kann.
In den Reservefonds fließen:
a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapitale, insoweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet . m ihn raten ct abgehob
der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Jinsen;
e. die Zinsen des Reservefonds;
d. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebtein nahmen zu entnehmende Rücklage.
Frreicht der Reservefonds die Summe von 63 090 4, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück=
so lange cessiren, alt der Fonds nicht um eine volle Jahres ge wieder vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗
— ** * 85 ofort 37 e eee zu beschaffen sind, ö. .
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen um Erneuerungs⸗ oder Reservefonds nicht oder 537 vollständig zu, ö ist das Fehlende aus den = des beziehungsweise der olgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Mini ers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.
X. Der Konzessionar ist verpflichtet: 296 ö a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der ,,, zu der von . zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗Rech nungsabsch 9 , und seine , , vorzulegen; b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen; . ; e. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweifungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auffichtebehorde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen. 4
Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhoftanlagen verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisen⸗ bahnverkehrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet. ö.
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere be—⸗ züglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Für seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der un⸗ mittelbaren Staatsbeamten ze, vom 27. März 1872 für die Staats⸗ eisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der
jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze, Pen⸗
ie Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu den— elben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. XIII.
Die . des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗-Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. . und den dazu ar gen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß ür die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2. 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 380) getrof— fenen Bestimmungen treten.
„Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält— nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn⸗ Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ein— schränkung in Anwendung.
XIV.
Der, Konzessionar ist verpflichtet, sich den, bezüglich der Leistungen fi militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen— ahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und regle—
mentarischen Bestimmungen zu unterwerfen,
‚ XXV. 9 .
Der Telegraphenverwaltung ö hat der Konzessionar die⸗
jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten. ö.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder i, . gegen zu vereinbarende eventuell vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten.
XVII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten resp. der obersten Rei , . die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionirung die Anwendung der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeord— neter 6 für statthaft erklärt ist (efr. Artikel XIII. in fine), so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Ml— nisters die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Hauptbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat derselbe auf Verlangen der Staatsregierung das Cigenthum der Bahn nebst allem Zubehör in Gewährung der in Nr. 4 sub a., b. und e. des §. 42 des Eisen⸗
ahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, min⸗
destens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
XVIII.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions-Urkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungscomits erfolgt erst, nachdem die finanz, des gesammten Aktienkapitals durch Vorlegung be— glaubigter Zeichenscheine dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach⸗ gewiesen und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von demselben als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem ferner der Staats regierung der mit den Koönzessionsbedingungen in volle Ueberein⸗ stimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Ueber⸗ einstimmung nachgewiesen ist, und nachdem endlich die Hinterlegung der unter III. 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗ Urkunde stattgefunden hat.
Binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatlichen Präklusivfrist muß die Eintragung jenes von der Staatgreglerung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschafts⸗ vertrages in das Handelsregister bewirkt werden, zu welchem Zwecke dem Handelsgerichte die Aussertigung der Konzessions Urkunde und die Erklärung der Regierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Grũndungẽecomite v ge sind. Nachdem jene Elntragung rechtzeitig erfolgt und unter Bei—⸗ fügung von Druckeremplaren des g rn nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlicht werden.
Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll. ?
Urkundlich unter une Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. März 1882.
(L. 8.) Wilhelm. von Bismarck. von Puttkamer, von Kameke. Maybach. Bitter. Dr. Lucius. Dr. n von Boetticher. von Goßler.
Ju stiz⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt Krüger zu Coeslin ist zum Notar im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Stettin mit Anweisung seines Wohnsitzes in Coeglin, und
der e,, Kellinghausen zu Osnabrück Notar im Bezirk des Lan ; s zu Osnabrück mit Ein weisung seines Wohnsitzes in Dsnabrück ernannt worden.
Angekommen: der Vize⸗-Präsident des Staats⸗Mini⸗ steriums und Minister des Innern von Puttkamer. 2.
der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 31 geidm mer mr., anntmachungen Iren gf 6
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 4. August. Se. Majestät d 9. : u ö 6 6 3 . B.“ ö. gastẽn eldet, gestern auf der Promenade den daselbst einget J ; 1 m Mittwo end nahmen Se. Majestät bei Grafen Lehndorff⸗Steinort den Thee ein. w . Gestern machten Se. Majestät der in Gastein angekom— menen Großherzogin von Sachsen einen Besuch, und heute hatten Allerhöchstdieselben auf der Promenade eine lange Unter⸗ haltung mit dem Botschafter Prinzen Reuß. Das Befinden Sr. Majestät ö. fortgesetzt ein vorzügliches.
— Der General-Lieutenant von Dres ky, Inspecteur der Ie ae ere n fe nn em ich zen, bhnsectz n spizirung der 4. Feld-Artillerie⸗Brigade nach dem Artillerie⸗ Schießplatz bei Jüterbog begeben und wird von dort morgen wieder hierher zurückkehren.
— Der General -⸗Lieutenant Wiebe, Inspecteur der
1: Fuß⸗Artillerie⸗Inspektion, ist von Urlaub aus der Schweiz hier wieder eingetroffen.
Kiel, 3. August. (Kl. Ztg.) Die Schiffsjungen⸗-Briggs „Undine“ und „Mus quito“ trafen gestern hu mn n gh Neufahrwasser ein.
Bayern. München, 1. August. (Allg. Ztg.) Die Zu⸗ erkennung der Preise und anderer r n e . Aussteller der „Bayerischen Landes⸗Industrie⸗, Ge⸗ werbe⸗ und Kunstausstellung in Nürnberg“ ist, dem Vernehmen nach, bereits vollständig festgestellt und der ÄAller— höchsten Genehmigung unterbreitet. Die feierliche Preisever⸗ theilung hat in der Ausstellung am Geburts⸗ und Namenz⸗ , ö. 6 9j ö. ö zu erfolgen und wird
aats⸗Minister des Innern, Freiherrn ili J 1 8 . ö — 3. August. T. B.) Der langjährige General⸗ vikar und Propst des setroprsitan K ab! l! . Müͤnchen⸗ Freising, Dr. von Prand ist gestorben.
Sachsen. Dresden, 3. August. Ueber die dies jähri⸗ gen Herbstübungen des Königlich sächsischen Armee—⸗ Corps geht dem Dr. J.“ nachstehende Mittheilung zu:
Nachdem die Regiments⸗ und Brigade⸗Uebungen der In⸗ fanterie bis mit 28. August ihr Ende erreicht haben, wer⸗ den vom 1. resp. 7 September an die Infanterie⸗ Brigaden zunächst zu zweitägigen Uebungen im Terrain und zwar die 1. Infanterie⸗Brigade Nr. 45 bei Lom⸗ matzsch, die 2. Infanterie⸗Brigade Nr. 46 bei Riesa, die 3. Infanterie⸗Brigade Nr. 47 bei Döbeln, die 4. Infanterie⸗ Brigade Nr. 48 endlich bei Mügeln vereinigt sein, während die beiden Kavallerie Brigaden, nach dem Regimentsexerciren, vom 24 bis mit 30. August in einem Kantonnement uni Großenhain im Brigade⸗ und Divisionsverbande üben werden.
Mit dem 4. September, bei der 2. Infanterie⸗-Brigade Nr. 46 mit dem 5. September beginnen in denselben Gegen⸗ den, in denen die Uebungen der Infanterie⸗Brigaden im Terrain stattgefunden haben, dreitägige Uebungen der In⸗ fanterie⸗ Brigaden in gemischten Waffen, denen sich am 9. und 1. September die Divisionsmanöver der 1. Infanterie⸗Division Nr. 23 zwischen Riesa und Lommatzsch, der 2. Infanterie⸗Division Nr. 24 zwischen Mügeln und Döbeln anschließen. — Vom 12. September an wird das Armee⸗-Corps in einem Kantonnement südlich Riesa vereinigt und beginnen mit dem 15. September, nach stattgefundenem Ruhetag, in der Gegend südlich Riesa am linken Elbufer die Manbver vor Sr. Majestät dem Kaiser und König, welche derart festgesetzt sind, daß am 15. September große Parade, am 16. September Manöver im Armee Corps gegen einen markirten Feind, und vom 18. bis mit 20. September Feldmanbver der beiden Infanterie Divisionen gegeneinander stattfinden.
Oesterreich⸗ Ungarn. Triest, 3. August. (W. T. B.) Heute Nachmittag begaben sich die Mitglieder der 67 3 kammer zu dem Vertreter des Statthalters Rinaldini, um demselben den Beschluß der Handelskammer mitzutheilen, durch welchen dem tiefsten Abscheu über die gestrigen Vorkomm⸗ ni sse Ausdruck egen wird. Heute Abend soll der städtische Verwaltungsausschuß zusammentreten, um einen analogen Beschluß zu fassen.
Großbritannien und Irland. London, 2. August (Allg. Corr. Das Oberhaus hat die in zweiter Lefun beschlossenen Aenderungen an der Pachtrückstands bit auch in dritter Lesung trotz nachdrücklicher Vorstellungen von Seiten der Anhänger der Regierung beibehalten. ie Bill geht nun wieder an das Haus der Gemeinen zurück. Diese werden die Amendements nicht annehmen, und bestehen die Lords auf die Annahme, so ist das Schicksal der Vill, von welcher für die Beruhigung der Gemüther in Irland so große Erwartungen gehegt werden, mehr als fen n Vorläufig ist die Berathung im Hause der Gemelnen bis auf nächste Woche verschoben worden.
Die Londoner Polizeibehörde hat beschlossen, die Auslieferung des Irländers O'Brien, auch Westgate ge⸗ nannt, welcher sich der Theilnahme an der ordung des Lord Fr. Cavendish und Mr. Bourke's in Dublin angeklagt, bei der venezuelischen Regierung nicht zu beantragen, da sie auf das Geständniß desselben kein Gewicht legt. Doch wird wahrscheinlich ein Polizeibeamter nach Venezuela gesandt werden, um O'Brien zu verhören.
3. August. (W. T. 23 der heutigen Unterhaus⸗ sitzung theilte der General-⸗Postmeister Fa weett dem Hause mit, daß im Oktober d. J. Post karten mit bezahlter Antwort zur Ausgabe gelangen würden, die im Verkehr mit den meisten Ländern des Weltpostvereins gebraucht werden könnten. — Der UnterStaatssekretär Dilke antwortete auf eine Anfrage O'Dornells: ein sormeller Vor⸗ schlag wegen Zulassung Spaniens zur Konferenz sei nicht gemacht worden, es hätten aber vertrauliche Besprechungen darüber stattgefunden. O Donnell fragte weiter, ob es wahr sei, daß Deuischland Spanien zur Theilnahme an dem inter⸗ nationalen Protektorat über den Suezkanal eingeladen und daß Spanien den bezüglichen Vorschlag angenommen habe. Dilke er⸗ widerte: diese Nachricht sei vollständig unbegründet. = Der Premier Gladstone erklärte auf eine Anfrage Lowthers: er habe die Inbetrachtnahme der Amendements des Oberhauses zur Pachtrückstandsbill bis nächsten Dienstag ver⸗ schoben, weil die Regierung einigen von diesen Amendements, aus denen ernste Folgen entstehen könnten, die größte Wichtig⸗ keit beilege, und weil es nicht erwünscht sei, daß das Haus übereilt inhaltsschwere Beschlüsse fasse.
Frankreich. Paris, 3. August. (W. T. B.) Die Deputirtenkamm er hat sich, da die Bildung eines neuen Kabinets noch nicht erfolgt ist, auf Sonnabend vertagt.
Türkei. Konstantinopel, 3 August. (W. T. B.)
In der gestrigen Konferenzsitzung nahm der Vertreter taliens, Graf Corti, den früher schon von französischer Seite estellten Antrag wieder auf, einen Kollektivschutz des Ceran ak zu organisiren. Die Vertreter Rußlands, Oesterreichs, Deutschlands und der Türkei stimmten dem An⸗ trage unmittelbar zu. Die Vertreter Frankreichs und Englands wünschten ihren Regierungen erst zu referiren.
— (W. T. B.) In der gestrigen Sitzung der Kon⸗ ferenz bestätigte, wie weiter gemeldet wird, Said Pascha die schriftliche Erklärung der Pforte vom 28. Juli, mit welcher dieselbe die Intervention acceptirt. Der Vertreter Rußlands, Onou, wies darauf hin, es scheine billig, daß die Tür kei zuerst versuchen sollte, die Ordnung in Egypten wieder⸗ herzustellen und daß erst, wenn ihr dies nicht gelingen sollte, andere Mächte hierzu schreiten sollten. Lord Dufferin erklärte, England wünsche die türkische Altion unter der Be⸗ dingung, daß zuvor die Proklamation gegen Arabi Pascha er⸗ lassen werde. Said Pascha entgegnete, diese Proklamation sei jetzt unmöglich. Sobald die türkische Fahne auf egyptischem Boden wehe, werde die Haltung Arabi Paschas über die weiter zu er⸗ greifenden Maßregeln entscheiden. Bei der Diskussion des stalienischen Antrages wegen des Kollektivschutzes des Suez⸗ kanals erklärte Lord Dufferin, er besitze daruͤber keine In⸗ struktionen. Der Marquis de Noailles sagte, er könne An⸗ gesichts der französischen Kabinetskrisis nur seine persönliche Meinung aussprechen. Beide Vertreter erklärten darauf, wie bereits gemeldet, ihren Regierungen referiren zu wollen. Schließlich theilte Lord Dufferin der Konferenz seine Note vom 30. Juli und die Antwort der Pforte auf dieselbe mit.
— (W. T. B.) Gutem Vernehmen nach hatte der Sultan die Absicht, auch eine Civilmission nach Egypten zu entsenden. — Der Premier⸗Minister gab gestern der Hoffnung Ausdruck, daß die Differenzen mit England bei⸗ gelegt werden würden. — Cris pi ist hier eingetroffen.
— (Telegramm der „Agence Haras“.) Drei Trans⸗ portschiffe mit Artillerie und Munition sind Abends nach Alexandrien abgegangen; dieselben werden unterwegs weitere Truppen aufnehmen.
Nußlaund und Polen. St. Petersburg, 3. August. (W. T. B.) Das „Journal de St. Pétersbourg“ sagt: das Fernbleiben Rußlands von den (letzten Sitzungen der Konferenz erkläre sich auf einfache Weise. Der Mangel eines klaren, bestimmten Programms habe die Berathungen unfruchtbar gemacht. Rußland habe es daher sür angezeigt erachtet, eine besser definirte Situation abzu⸗ warten. Seitdem hätten sich die Kabinette über die Noth⸗ wendigkeit eines Schutzes des Suezkanals verständigt. Ruß⸗ land habe darauf seinen Vertreter in Konstantinopel angewiesen, sich an den Berathungen über diese Frage zu betheiligen. Dem Vernehmen nach sei außerdem das eng⸗ lische Kabinet im Begriff zu beantragen, die Prinzipien für die militärische Aktion in Egypten festzustellen. Da dieser Antrag ebenfalls als praktische Grundlage für die Berathungen der Konserenz dienen könne, so werde der russische Geschäftsträger wahrscheinlich ermächtigt werden, auch an diesen theilzunehmen. Die russische Regierung habe stets auf die Erhaltung des europäischen Einvernehmens hingewirkt und sie wolle, daß dasselbe ein ernsthaftes, praktisches und wirksames sei.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 31. Juli. (Hamb. Corr) Die Marine⸗Kommission, welche vor zwei Jahren zugleich mit der Heeres⸗Kommission niedergesetzt wurde, um einen Marine⸗Reorganisationsplan auszuarbeiten, hat am Sonnabend ihre Arbeiten zum Abschluß gebracht. Dieselbe schließt sich im Ganzen dem Heeres⸗Reorganisationg⸗ vlan an. Eine Minorität in der Kommission hat sich vorbe⸗ halten, binnen 14 Tagen ein Separatvotum abzugeben.
Dänemark. Kopenhagen, 31. Juli. (Hamb. Corr.) Im diesjährigen Staatsbudget sind zur Untersuchung der örtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Anlage von Aus⸗ fuhr⸗ und Zufluchtshäfen an der Westküste Jüt⸗ lands und im nördlichen Kattegat, die Einfahrt in den Limfjord bei Hals einbegriffen, sowie auf Bornholm 15000 Kronen ausgeworfen worden. Die damit zu beaustragende Kommission ist jetzt vom Ministerium des Innern niedergesetzt worden. Die Aufgaben der Kommission sind: 1) zu untersuchen, ob in den genannten Fahr⸗ wassern ein Bedürfniß für die Anlage von Aussuhr⸗ und Zufluchtshäsen über die bereits bestehenden Häfen dieser Art hinaus vorhanden ist; 2) zu untersuchen, welche Punkte in bekräftigendem Falle die günstigsten Bedingungen für derartige neue Anlagen bieten, sowie 3) Pläne zur —— von Anlagen an den betreffenden Punkten zu entwerfen und den⸗ selben Berechnungen über die mit den Anlagen verbundenen Kosten beizufügen.
Afrika. a dt ehh Alexandrien, 3. August. W. T. B.) e englischen Truppen . gestern das ort Mex besetzt. — Eine Abtheilung Artillerie wurde heute rüh mit Marinetruppen in der Richtung auf Mihalla vorgeschickt und fand die Eisenbahn auf eine Strecke von ca. 20909 m durch die Truppen Arabi Paschas zer⸗ stört. Man sah die Kavallerie Arabi Paschas und etwa 20090 Mann Insanterie avanciren, doch fanden keine
Zusammenstöße statt. Heute wurde eine größere Rekognos⸗ zirung vorgenommen. Das 38. und das 60. Regiment rückten mit Artillerie⸗Abtheilungen in 2 Kolonnen gegen die Haupt⸗ vorpostenstellungen Arabi's vor. Dieselben waren fast ganz verlassen. Der Feind zeigte sich nicht und nach einem kurzen Gewehrfeuer kehrten die englischen Truppen ohne Verluste nach Ramleh zurück.
Port Said, 3. August. (W. T. B.) Lesseps hat gegen die Absicht der Engländer, Marinesoldaten durch den Kanal zu bringen, Einsprache erhoben, mit dem Hinweise darauf, daß jede Kriegshandlung in der neutralen Zone des Kanals unstatthaft sei.
— Aus London liegen folgende Telegramme von „W. T. B.“ vor: .
3. August. Die hiesigen Abendblätter bringen ein Tele⸗ gramm aus Suez von gestern, wonach diese Stadt von den Engländern besetzt worden ist.
— . Die Nachricht von der Besetzung der Stadt Suez durch die Engländer bestätigt sich. Nähere Nachrichten liegen noch nicht vor, man glaubt, daß die Besetzung durch General Everett ausgeführt worden sei.
4. August. Ein Telegramm des Admirals Hewitt bestätigt, daß Suez am Mlttwoch ohne Widerstand besetzt wurde und daß die egyptischen Truppen die Flucht ergriffen.
— Nach hier aus Alexandrien eingegangenen Rachrichten erließ Arabi Pascha ein Manifest, worin er die britische Flotte beschuldigt, aus Rache dafür, daß die Forts Wider⸗ stand geleistet, das arabische Quartier in Alexandrien beschossen zu haben. Um die wehrlosen Einwohner zu schonen, wäre er (Arabi) mit den Truppen abgezogen. Der Khedive habe den britischen Truppen die Thore der Stadt geöffnet, wegen welcher Verrätherei der Sultan den Khedive abgesetzt habe und jetzt Truppen sende, um den Feind zu vertreiben. Arabi werde zur geeigneten Zeit in Alexandrien einmarschiren und gemeinsam mit den Muselmanen aus Stambul nicht allein die Ungläubigen, sondern auch die ein⸗ geborenen Landesverräther züchtigen.
. — Die Wiener „Pol. Corr.“ beginnt mit der Veröffent—⸗ lichung einer Studie über Vergangenheit und Gegenwart der egyptischen Armee. Der erste Artikel lautet:
Die reguläre egyptische Armee ist bekanntlich zu Anfang dieses Jahrhunderts von Mehemed Ali geschaffen worden. Nachdem der⸗ selbe, Dank seiner Epiroten, die Eroberung Egyptens vollendet, die Macht der Mameluken gebrochen und vom Sultan die Anerkennung als Gouverneur dieser Provinz erhalten hatte, erkannte er, daß er, um alle von dieser Provinz erhofften Vortheile genießen zu könn, einer Armee bedürfe, deren Zusammensetzung eine homogene und deren Anwerbung von dem entlegenen Epirus, Macedonien und Thessalien, aus welchen Ländern er bis dahin seine Truppenmacht gezogen hatte, eine vollkommen unabhängige sein müsse. Der erste egyptische Armee ⸗Instruktor von einigem Verdienst war Oberst Selve, ein Franzose, der sich später unter dem Namen Soliman Pascha einen europäischen Ruf erwarb. Ihm wurde vorerst die Aufgahe zu Theil, junge Leute abzurichten, aus denen die Kadres von zwei Regi⸗ mentern gebildet werden sollten. ; . ;
Die erste Militärschule wurde weit von Kairg zu Ispeh in Ober⸗Egypten eröffnet. In Kairo selbst hätte dieser Versuch gefähr⸗ lich werden können, weil er erstens die Arnauten beunruhigt haben würde, die es wohl herausgefühlt hätten, daß die Kreirung einer regu⸗ lären Armee, die damit angebahnt werden sollte, sie nothwendiger⸗ weise überflüssig machen müsse, und dann, weil der Versuch ja auch mißlingen konnte und der Pascha für diesen Fall nichts in den Augen der Feinde aller europäischen Institutionen von seinem Ansehen verlieren durfte. Diese Schule, welche etwa 4 — 500 Zög—⸗ linge, insgesammt Türken oder Tscherkessen, zählte, wurde unter die Befehle Soliman Beys gestellt, der sie, trotz der obwaltenden Schwierigkeiten, unterstützt von einigen ihm beigegebenen frem—⸗ den Instruktoren, Franzosen, Italienern oder Deutschen, zu einer vortrefflichen Schule gestaltete, aus der die besten Offiziere dieses großen Pascha hervorgingen. Sobald man einmal Offiziere heran⸗ gebildet hatte, sammelte man im Lande die nöthige Mannschaft für die zwei ersten Regimenter und diese bildeten den Kern der nach maligen egyptischen Armee. Vom General bis zum Lieutenant herab war in diesen Regimentern Alles entweder Türke oder Tscherkesse; Letztere waren entweder vom Pascha gekauft oder den Häusern der in der Citadelle hingemordeten Mameluken entnommene Sklaven. Kein einziger der neuen Offiziere war ein Egppter, ja selbst die Unter öoffiziere bestanden zumeist aus Türken und n Man griff nur dann zu Egyptern, wenn keine Türken mehr für die Chargen aufzubringen waren, und selbst dann mußten die Egvpter die Kenntniß des Türkischen in Wort und Schrift nachweisen können. .
Die Anwerbung der gemeinen Soldaten erfolgte in der Weise, daß eine türkische Abtheilung Baschibozuks von Dorf zu Dorf zog und alle wehrfähigen Männer einzog. Nachdem dieselben von einem Arzte untersucht worden waren, entließ man die Dienstuntauglichen, während die Dienstfäbigen in Gruppen von 100, 200 und z300 Mann von türkischen Reitern nach dem bereits gengnnten Hauptquartier von Ispeh eskortirt wurden, wo man sie in das Regiment steckte. Seit vielen Jahrhunderten hatte sich aber das Volk der Thalniederungen unter all den verschiedenen Eroberern, die einander gefolgt waren, daran gewöhnt, keinen rr, . zu leisten, so daß Desertionen und Selbst⸗Ver⸗ stümmelungen denn auch ungeheure Dimensiongn annahmen, Da man jedoch die größte Strafe, ja selbst die Todesstrafe für die Selbst ⸗ verstümmelungen festgesetzt hatte, begann das Volk nach und nach sich mit der neuen ihm auferlegten Last abzufinden und sich in die Armee einreihen zu lassen. ö
In dem zu jener Zeit ausgebrochenen Kriege in Arabien sollten die neukreirten Regimenter ihre Feuerprobe bestehen. Eines dersel ben empörte sich indessen, tödtete Leine Offiziere und marschirte gegen Kairo. Baschibozuks mußten die Meuterer zur . be, . Eine zweite Reoolte eines anderen Regiments wurde in Arabien in gleicher Weise unterdrückt. Im ersterwähnten Falle folgten die Fellahs einem der Ihrigen, dem sie eine übernatürliche Gewalt zumutheten; beim ersten Rencontre mit den türlischen Reitern nahmen sie aber Reißaus und desertirten nach der Heimat. Man brachte sie aus ihren Heimathsdörfern zurück, dezimirte sie und steckte die Ueberlebenden in die in Bildung begriffenen Regimenter. Im zweiten Falle war es vor dem Feinde, den Wahabiten, daß das Regiment alle seine Offiziere massakrirte. Den Türken gelang es aber schließlich, des Regimentes Herr zu werden und es nach Kairo zurück zuschicken. Dieses Regiment wurde sodann nach der Morea entsendet, von wo es nicht mehr zurückkehrte, da man es stetg in die erste Schlachtlinie zu stellen wußte, so daß dasselbe vollständig vernichtet wurde. 8 die Nummer des Regimentes blieb für lange Zeit
unbesetzt.
in Europa weiß, wie sich die egvptische Armee auf Morea, auf Kreta und in Syrien gehalten, mit welcher zähen Ausdauer sie gegen die Wahabiten gekämpft und diese Sekte endlich nach sieben⸗ hne erbitterten und hartnäckigen Kämpfen niedergeworfen und vernichtet hat, wie sie durch Senubar in das Innere Afrikas vorgedrungen ist und wie sie sich in Schumla und bei Sebastopol im Krimkriege geschlagen und gehalten bat. Was aber Wenige wissen, das ist, daß bis zur Regierung Said Paschas, nämlich bis zum Jahre 1854, keiner ihrer Offiziere von ihrer Race war, und daß sie in allen Feldzügen, die sie mit⸗ gemacht hatten, zwischen dem Feinde und den Baschiboʒulẽ vlazirt waren, weil man ihnen nicht traute. Die Furcht, von den türkis Reitern niedergemacht zu werden, ließ sie dem Tode, der ihnen aus den Läufen der feindlichen Gewehre drohte, trotzen.
Das egvptische Volk ist ein wesentlich ackerbautreibendeg und durchaus kein kriegerisches. Die ganze Geschichte Egyptens beweist es, und Alle, die sich mit der C ie dieses Landes beschäftigt baben, werden erkennen, daß derjenige Eroberer, der sich 3 begnügte und nicht auch Syrien, Arabien oder die rbaresken in sein Machtbereich zog, der mit einem Worte kein Land hatte, aus dem er Streiter und Krieger hätte entnehmen können, Egypten für die Dauer nicht festzuhalten vermochte und sich gar bald gezwungen sah, es einem neuen, von der Fremde kommenden Eroberer zu überlassen. Dies fühlte auch Me⸗ hemed Ali Pascha sehr wohl, als er Syrien zu annektiren suchte. Die erste Idee eines arabischen Reiches entstand aber in dem Gehirn Ibrahim Paschas, der sie von einigen Franzosen, Bewunderern dieses roßen Prinzen, aufgenommen hatte, und diese Idee machte in der olge große Fortschritte.
Zeitungsstimmen.
In einem Artikel des „Deutschen Handelsblatts“ über den bisherigen Einfluß des Staatsbahnbetriebes auf den Eisenbahnverkehr“ lesen wir:
Der tiefgehende Unterschied zwischen der bisherigen Entwickelung des Eisenbahnverkehrs unter breitester Ausbildung des Privatbahn⸗ systems gegenüber dem nunmehrigen Staatsbahnsystem ist kurzgesagt der, daß dort in die Konkurrenz der Linien das Hauptgewicht gelegt wurde, bier die einheitliche Regelung für Bau, Betrieb und Verwaltung als die Hauptgewähr gilt, um die bei dem Eisenbahnwesen in Frage kom⸗ menden hochwichtigen öffentlichen Interessen nach jedmöglicher Rich- tung des allgemeinen wirthschaftlichen Nutzens und der allgemeinen Gerechtigkeit pflegen zu können, ein Grundprinzip, welches das Kon⸗ k der einzelnen in ihrem Interesse sich gegnerisch gegenüber⸗ tehenden,. Privatbahnen weder verfolgen konnte, noch als kapitalistische korporative Großbetriebe verfolgen durfte. Daß die, wirthschaftlichen und finanziellen Vortheile der nun— mehr errungenen Einheitlichkeit erst im Laufe der Zeit sich ganz erreichen lassen werden, ist bei der großen . jetzt vollziehenden Reform selbstverständlich, die Wandlung ist tiefgehend gegenüber der bisherigen Periode, in der nach den Gesichtspunkten der Konkurrenz gesonderter feindlicher Interessen seit Jahrzehnten die Privatbahnen sowohl in den baulichen Anlagen, als in den Betriebseinrichtungen, nicht minder aber im Tarifwesen ihren Kompaß vor Allem . gute Verrentung des Kapitals unverrückbar gerichtet halten mußten
Der mosaikartige Ausbau unsers jetzt als vollendet anzusehenden Eisenbahnnetzes hat unter der Heri schaft des Privatbahnsystems natürlicherweise eine große Verschwendung von Kapital herbeigeführt, von dem leider ein großer Theil als verloren gelten muß. Die Staatsverwaltung ist nach den abgegebenen Erklärungen vor dem Landtage und den verschiedenen von ihr vorgelegten Denkschriften als⸗ bald bemüht gewesen, diese Frage dahin zu studiren und zu wenden nicht nur, daß eine sehr erhebliche Reihe projektirter Anlagen fort⸗ fallen oder, so gut es geht, anderen Zwecken zugewiesen werden konnte — in Berlin allein werden 3 Bahnhofsgebäude disponibel — son⸗ dern auch, daß beim weiteren Ausbau von Voll⸗ und Se⸗ kundärbahnen endlich ein rationelles System befolgt wird, um sehr bedeutende, seither zum Theil in der That nicht mögliche Ersparungen zu machen. Alle Konkurrenzbahnen und ⸗Bauten unterbleiben fortan. Schon in Folge der bisher durchgeführten Verstaatlichungen konnten im Vorjahre 25 meist größere Bauten im anschlagsweisen Betrage von nicht weniger als 77053 800 M½ fortfallen, durch eine an 28 Stellen vorzunehmende rationellere Gestalt der Bahnhofspro⸗ jekte werden Bauten im Betrage von 83 974 000 „½ unterbleiben!
Mit der Uebernahme des ausgedehnten Liniennetzes konnte der über den bisherigen Sonderinteressen stehende Staat das Prinzip der 5 des allgemeinen Verkehrsinteresses zum leitenden Grund satz erheben, lästige bisherige Auflagen beseitigen, die Verwendun der besonderen Anlagen der bisher getrennten und sich vielfa befehdenden Unternehmungen für den gemeinsamen Dienst anordnen, die möglichste Ausdehnung der direkten Expedition, die einheitliche Leitung des Verkehrs über die leistungsfähigsten, die schnellste und billigste Beförderung bietenden Routen in die Wege leiten, un⸗ nöthige, oft auch nur willkürliche Verschiedenheiten in den besonderen Tarifvorschriften der einzelnen Bahnen aufheben, endlich eine gleichmäßige, einfachere und klarere Gestaltung der Tarife anstreben. Unsere Leser aus dem praktischen Verkehrsleben kennen und anerkennen beweitwilligst, was schon in der kurzen Zeit in allen den angegebenen Richtungen für mannigfaltige Erleichterungen des allgemeinen Verkehrs geschehen ist: Ueberfuhrgebühren wurden be⸗ seitigt, auf einer größeren Zahl von Stationen der Güterdienst zur Bequemlichkeit des Publikums und Dienstvereinfachung vereinigt, da aber, wo dies noch nicht möglich, den Verfrachtern die Benutzung der verschiedenen Staatsbahnstationen zur Auf⸗ gabe und Abnahme von Gütern auch im Verkehr über die nicht unmittelbar anschließenden Routen durch Ein⸗ richtung direkter Tarife ermöglicht 2c. Wenn in den genannten ver⸗ schiedenen Beziehungen seit der Verstaatlichung nunmehr Reformen eingetreten und allseitig überall vom Handelsstande dankbar acceptirt sind, so ist dies besonders der Fall im rheinisch⸗westfälischen Revier, vor Allem in Dortmund (Köln. Mindener Bahn), und Seitens der gewerblichen *r n ee, in Rheinland .⸗Westfalen. 8.
Durch die Einführung gleichmäßiger Gütertarife auf den Staats bahnen östlich und nördlich von Berlin ist die direkte Expedition der Güter im Verkehr zwischen sämmtlichen Stationen der Ostbahn, der Berlin⸗Stettiner und der Berliner Nordbahn möglich geworden, eine für den sehr regen Wechselverkehr namentlich zwischen den Stationen der Ostbahn und der Berlin-⸗Stettiner Bahn früher bei der Privatver waltung nicht zu erreichende und doch längst dringend nothwendige Erleichterung; die weitere Ausdehnung ähnlicher gleichmäßigerer Tarife über die westlich von Berlin gehenden verstaatlichten Linien gewährt jetzt die Möglichkeit der direkten Güterabfertigung in umfassendster eise für den gesammten wechselseitigen Verkehr aller Staatsbahn⸗
tationen.
Der in der kommerziellen dae e zum stehenden Thema ge⸗ wordene Interessenkampf der einzelnen Bahnen führte bekanntlich zur Güterführung über längere Routen in naturwidrigen n und zu einer vielfältigen Zersplitterung des Verkehrs. Die einzelnen Bahnverwaltungen ließen sich zum Abgehen von dieser äußersten Kon- kurrenz nur gegen Einräumung entsprechender Vortheile bewegen. Diese Instradirungsverhandlungen wurden in den letzten Jahren zu einem sörmlichen Verkehrsschacher mit endlosem Schreibwerk und Kon ferenzen, aus denen jwar „Instradirungstableaus.! mit. Ver= theilung der Frachten unter die konkurrirenden Privatbahnen nach Monaten, halben, ja selbst Viertelmonaten hervorgingen, für das Publikum aber gewöhnlich nur die erheb- lichsten Umwege im Versandt, die Verzögerung der Tran porte und Vertheuerung der Frachtspesen im Gefolge batten. Die Vortheile der völlig anderen neuen Verhältnisse unter dem heutigen ein heitlichen staatlichen Netz gegenüber jener unwirthschaftlichen e er Verschacherung der Verkehre liegen klar als Thatsachen vor ung: die Transporte werden seitdem ledig lich über diejenige Strecke. geleitet. welche vom Stand⸗ punkte der Betriebstechnik aus sich als die , erweist, d. b. mit thunlichst geringen Kosten die regelmäßigste und schnellste Beförderung ermöglicht, was meist die kürzeste Route ist, die cg auch für die Tarifbildung maßgebend ist. Eine Vertheilung der Tranke⸗
orte auf die verschiedenen Konkurrenten, also jener obengenannte
*** 8e um die Verkehre kennen die Staatsbabnlinien unter
ich nicht, im Verkehr mit anderen Linien wird die wechselnde In tradirung möglichst eingeschränkigs....
Wir können von ** unabhängigen Position aus die big⸗ herigen schon bedeutenden Reformen für den r nur freudig und dankbar begrüßen, sie werden, die bisberige Verkebrezersplitterung,
si die unwirtk schafilich Konkurren; und Kapitalvergeudung hindernd,