Des Handel? Ministeriums das Bedürfniß nach einer möglichst über— sichtlichen Darstellung über das in den Staatseisenbahnen investirte Staate vermögen innerhalb des Budgets und der Rechnungsabschlüsse, — die seither mebrfach besprochene Frage in Betreff der Speziali⸗
g der einschlägigen Kreditoperationen mittelst Aufnahme eines
besonderen Eisenbahnanlehens zur Erörterung gebracht. . . Ueber den
Bau der Arlbergbahn entnehmen wir dem Berichte, daß derselbe im Laufe des Jahres 1881 zur vollen Entwickelung gebracht ist. Der Vollendungs termin für die Strecke Innsbruck -Landeck wurde nun⸗ mehr für den 1. Juli 1883 festgesetzt. Der Arlberg⸗ Tunnel soll nach dem Bauvertrage im Herbste 1885 dem
Berlin, 31. August 1882.
XXIII. Hauptversammlung des, Vereins deutscher Ingenieure in Magdeburg. Der Sitzung des ersten Tages, über welche bereits berichtet worden, folgte ein von über 309 Per⸗ sonen besuchtes Festmahl in den Räumen der Harmonie-⸗Gesellschaft und ein Abendfest im „Herrenkrug“. ;
Die zweite Gesammtsitzung am Dienstag, den 29. August, war ausschließ ich wissenschaftlichen Vorträgen gewidmet. Zuerst sprach Hr. Fabrikdirektor Lach über die hervorragenden K 9 auf dem Gebiete der Zuckerfabrikation in den letzten zehn Jahren. Der Vor⸗ tragende führte zuerst aus, welche Anstrengungen gemacht worden, um die
—
Deutschlandẽ. Ueber letzteren Gegenstand erstattete Hr. Professor Intze⸗ Aachen einen ausführlichen Bericht. .
Damit war der geschäftliche Theil der XXIII. Hauptversamm⸗ lung geschlossen. Für den Nachmittag war eine Besichtigung der großen industriellen Werke in Magdeburgs Vorstädten, in Neustadt, Buckau und Sudenburg in Aussicht genommen.
Der silberne Hochzeistag Ihrer Kaiserlichen und , n n Hoheiten des Kronprinzen und der Kron— prinzessin (25. Januar 1883) soll durch Gründung eines Waisenhauses für Kinder verstorbener Königlicher,
Betriebe übergeben werden können, es sei jedoch nach den heutigen — ö mehr als wahrscheinlich, daß der Tunnelbau schon viel Aus diesem Grunde sei auch der Ge⸗
danke, während der Zeit, welche nach den älteren Annahmen zwischen der Vollendung der Tagstrecken und der Vollendung des Arlberg⸗ Tunnels lag, über den Arlberg einen Achstransport zu organisiren, fallen elaffen, und zwar um so mehr als diese Maßnahme mit erheblichen pfern verbunden gewesen wäre. Für die Fertigstellung der offenen strecken zwischen Landeck und Bludenz bleibt das Jahr 1884 in Aussicht genommen. Der Arbeitsfortschritt im Sohlenstollen des Arlbergtunnels vom Beginn der Arbeit. 24. Juni 1880, bis 31. Dezember 1881 wird auf der Ostseite bei St. Anton (Stoßbohrsystem) mit 1857, 8 m, auf der Westseite bei Langen (Drehbohrsystem) mit 13862, 3 m angegeben. Die Gesammtausgaben für den Bau der Arlbergbahn betrugen am Schlusse des Jahres 1889 7183 198 Fl. 70 Kr., am Schlusse des Zu verausgaben sind demnach noch im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1880, nach welchem der durchzuführen
üher vollendet sein werde.
Jahres 1881 5 405 457 Fl. 71 Kr.
Bau mit dem Betrage
e von 356 600 000 Fl. 30 194 542 Fl. 29 Kr.
— Reich s-Kursbuch. Bearbeitet im Kursburegu des Reichs— September ⸗Oktober. —
ostamts. 1882.
Ausgabe Nr. 6. erlin. Julius Springer.
Preis 2 S — Die
letzte Sommer⸗Ausgabe enthält die bis zum 15. Oktober zültigen ahrpläne, an welchem Tage, wie bekannt, die Winterfahrpläne in
aft treten.
Plymouth, 30. August. (W. T. B. Der Hamburger Post⸗
dampfer Teutonia“ ist hier eingetroffen.
von Zeichnungen und Proben.
Bahn⸗
Lagerungsverhältnisse liche Entstehung Industrie und zum Export führte die
sst. besichtigt wurden.
gewidmet. Dem Rechnungsbericht Kommissionen, — meinerem Interesse sind: Die
uns vorliegende
für Versuche an Dampfmaschinen dem
gerichtlicher Sachverständiger; B
Knochenkohle bei der Filtration der Zuckersäfte entbehrlich zu machen, sprach dann über Melasse⸗Entzuckerung und gab ein detaillirtes Bild des Substitations⸗ und Strontian⸗Verfahrens an der Hand Zum Schluß bemerkte der Redner, daß wirklicher Fortschritt in der Zuckerfabrikation eigentlich darin bestehe, keine Melasse bei der Fabrikation mehr zu erhalten, und daß es im Bereiche der Möglichkeit liege, dieses Ziel in der Zukunft zu erreich en. — Or. Maschinenfabrikant R. Wolf (Buckau) berichtete über die Fortschritte in der Tiefbohrtechnik während der letzten Jahrzehnte. Zur Vorbereitung auf den in Aussicht genommenen Besuch der Staßfurter Werke gab Hr. Bergrath Schreiber eine Schilderung der der Staßfurter Salze, und deren Verwendung
Festtheilnehmer nach Staßfurt, wo die großartigen unterirdischen Baue und die deren Erzeugnisse verarbeitenden Fabriken
Der Mittwoch war wiederum ausschließlich den Vereinsgeschäften unter deren Arbeiten die Patent⸗, Muster- und Markenschutz) und deren Handhabung; Prü—⸗ fung. der vom Verein im Jahre 1875 aufgestellten Normalien für gußeiserne Flantschen⸗ und Muffenröhren; Aufstellung von Normen
Zweck, um für Geschäftsabwickelungen in diefer Richtung feste Grundlagen der Beurtheilung zu schaffen; Normen für die Gebühren
muthmaß⸗ inländischen Nachmittag
. deren in der Der
erläuternd.
folgten diejenigen der verschiedenen folgenden von allge—⸗ Prüfung der Industrieschutzgesetze
und Dampfkesseln, insbesondere zu
essere Ausnutzung der Wasserkräfte
kommunaler und privater Forstbeamten für ewige Zeiten bleiben, s. Mai d. J. alle Wald⸗ und Jagdfreunde zu Belträgen aufgefordert werden, welche an den Geheimen Rechnungs⸗-Rath Nitschke im Mi⸗ nisterium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten (Leipziger-Platz Nr. 7 hierselbst) erbeten werden. geringe Summe gesammelt ist, so wird in Rückficht darauf, daß ein bedeutendes Grundkapital erforderlich, die Bitte um weitere Beiträge erneut mit dem Wunsche, daß sich noch recht viele Wohlthäter finden möchten, welche durch Schenkungen, Legate, Vermächtnisse ze. das Waisenhauswerk zu fördern bereit wären.
ein Gedenktag und sind demzufolge mittelst Aufrufs vom
Obwohl inzwischen schon eine nicht
Die Truppentheile der Garde-Kavallerie⸗ Didi— sion sind, soweit sie nicht an den Mansvern der Infanterie Theil nehmen, heute früh in das Manöverterrain bei Teltow ausgerückt. — Die Infanterie⸗Truppentheile werden morgen die Garnison verlassen.
Die ersten öffentlichen unentgeltlichen Winterkurse in der neuesten Schnellschrift (Steno⸗Tachygraphie) beginnen am Freitag, den 1. September, Abends 89 Uhr, im Königstädtischen Casind (Alexander⸗ und Holzmarktstraßen-Ecke) und am Mittwoch, den 6. September, Abends 8z Uhr, in dem Lokal des Vereins junger Kaufleute (Rosenthalerstr. 38) ginn daselbst entgegengenommen.
Anmeldungen werden kurz vor Be—
Hr. Hof-⸗Musikdirektor Bilse wird am 1s. September im Konzerthause mit einem beliebten Konzerte wieder beginnen.
neu zusammengestellten Orchester seine
register nimmt an:
Ureußischen Ktaats-⸗ Anzeigers: Berlin 8wW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
M.
X. 53 nserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ die Königliche Expedition des Reutschen Reichs ⸗ Anzeigers und Königlich
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
n. dergl. 3. TJerkänfe Verpachtungen, Submissionen et 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
M ü. 8. w. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
2. Su hastationen, Aufgebote, VorladungLen
2
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
S. Verschiedene Bekanntmachungen.
JT. Literarische Anzei en.
S. Theater- Anzeigen. In der Börsen-
C.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein K Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
.
Annoncen⸗Bureaux.
Familien- Nachrichten. beilage. K
Snbbastatinnen, Nufgebote, Bor⸗ ladungen n. Sergl.
lzätsn Oeffentliche Zustellung.
Der Gastwirth und Steinbrecher Caspar Wicke zu Rengershausen, vertreten durch Rechtsanwalt Frieß zu Cassel, klagt gegen
I) die Wittwe Marie Freudenstein, geborne Sie⸗ bert, zu Dittershausen,
2 die Ehefrau des Fabrikarbeiters Ferdinand Mackmar, Anna Catharine, geb. Siebert, zur Zeit unbekannt wo? abwesend,
3) . Handelsmann Moses Katzenberg zu Gux—
agen, aus Darlehn und Schuld- und Pfandverschreibung vom 8. Januar 1853 mit dem Antrage: . die Beklagten unter Anerkennung des Pfand⸗ rechts des Klägers an dem Grundstücke itt. A. Nr. 1092., nach neuer Bezeichnung Bl. 7 Nr. 59, Wohnhaus mit Kuhstall unter einem Dach nebst Hofraum 67 m und Bl. 7 Nr. 60, Hausgarten 2,08 am, wegen seiner Forderung von 145 Thlr. — 435 6 nebst 50 9 Zinsen seit 8. Januar 1879 zu verurtheilen, den Pfand verkauf der qu. Grundstücke wegen dieser Forde⸗ rung geschehen zu lassen, und ladet die Beklagte zu 2 oben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Cassel auf ven 22. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ;
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Cassel, den 26. August 1882.
Preising, i. V.,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
III. Civilkammer.
Oeffentliche Zustellung. Der Gastwirth Strehlau zu Krupoczyn, vertreten durch den Justiz- Rath Apel von hier, klagt im Wechselproꝛesse gegen den früheren Besitzer Wilhelm Bublitz, unbekannten Aufenthalts, wegen einer Theilwechselforderung aus dem Wechsel vom 19. Marz 1880 über 1560 . mit dem Antrage, den Verklagten zur Zahlung von 300 M nebst 65/0 Zinsen seit dem 29. März 1880 kostenlästig zu verurtheilen und das Urtheil für vor—⸗ läufig vollstreckbar zu erklären und ladet den Be— klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dag Königliche Amtsgericht zu Schwetz auf den 23. Oktober 1882, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. v. Studzienski, — * — Gerichtsschreiber des Königlichen Amte gericht.
Liss] Oeffentliche Ladung.
In der Zusammenlegungssache von Sldendorf ist von der Wittwe Krebs, Emilie, geb. Hillebrand, zu Oldendorf, und deren Söhnen Adalbert Eduard und Wilhelm Krebs daselbst gegen das Urtheil der unterzeichneten Behörde vom 14. Februar 1882 das Nechtémittel der Berufung eingelegt, und ist diesem Folge gegeben. Zur weiteren In strultlon desselben, sowie zur Vorlage des Gutachtens zweiter Instanj und zum Abschluß der Instruktion ist von dem In— struenten, Regierungs Rath Rohde dahier, ein Ter— min auf den 19. Oktober d. J. Vormittags B Uhr, in das Gasthaus „Zum Rathskeller“ in Oldendorf anberaumt, zu welchem in Gemäßheit der 85 59 und 186 der Deutschen Civil⸗Prozeßordnung
mitbetheiligten, in Amerika abwesenden Gebrüder
rich Wilhelm und Johann Conrad Dietrich
bs unter Hinweisung auf die gesetzlichen Rechts⸗ nachtheile im Falle des Nichterscheinens und unter , vor den ihnen eventuell zur Last fallen den Prozeßkosten öffentlich vorgeladen werden.
Cassel, den 28. August 1882.
önigliche General ⸗Kommission. Pomme.
lötsss] Oeffentliche Zustellung.
Der Schneider Martin Moiwitz zu Groß Motz⸗ wethen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Kuwert in Tilsit, klagt gegen seine Ehefrau Maria Moiwitz, geb. Tressat, unbekannten Aufenthalts, auf Ehe—
scheidung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu
trennen, die Beklagte für den allein schuldigen Theil zu erklären und ihr die Kosten aufzuerlegen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Tilsit auf den 19. Dezember 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Tilsit, den 25. August 1882. Schliewen, . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
sneum Oessenthiche gusellunm,
Die Frau Auguste Lamprecht, geb. Gringel, in Danzig, Brandstelle Nr. 3 Thüre 12, vertreten durch den Rechtsanwalt Mallison, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann, den Tischler Johann Lamprecht, welcher seinem Aufenthalte nach unbekannt ist, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien be— stehende Band der Ehe zu trennen und den Be— klagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtestreits vor die 1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Danzig
auf den 1. Dezember 1882, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Danzig, den 24. August 1882.
Adolph, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts
Kaiserliches Landgericht Straßburg. 37872 Oeffentliche Zustellung.
In Sachen des Carl Seyder, Eigenthümer, in Straßburg wohnhaft, Kläger, gegen: 1 Albert Emil Dallanger, Privatier, früher in Straßburg wohn haft, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalts—⸗ ort abwesend, und 2) dessen gewerblose Ehefrau Charlotte Luise, geborne Molhusière, in Straßburg, Beklagte, hat Klaͤger folgenden Antrag gestellt:
Es gefalle dem Kaiserlichen Landgerichte, die Be⸗ klagten solidarisch zu verurtheilen, an Kläger 552. 04. 3 mit gesetzlichen Zinsen zu bezahlen, den zwischen Parteien bezüglich der Wohnung Kronen— burgerstraße Nr. 36 bestehenden Miethvertrag zu Gunsten des Klägers für aufgelöst zu erklären, die Beklagten sofort zur Räumung der Lokalitäten zu verurtheilen, den Beklagten solidarisch die Kosten zur Last zu legen und das ergehende Urtheil eventuell feen Sicherheit für 2 vollstreckbar zu er⸗
aren.
Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die Sitzung der II. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts dahier vom 3. Oktober c., Vormit⸗ tags 9 Uhr, anberaumt und die Einlassungsfrist auf vierzehn Tage abgekürzt worden.
Beklagter wird zu diesem Termine mit der Auf— sorderung 66 einen bei dem Kaiserlichen Land gerichte dahier zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.
Straßburg, den 24. August 1882.
Der Landgerichtssekretär: Giels dorf.
7829) Aufgebot.
Civ.⸗Nr. 16916. Die Wittwe des Oberlebrers Johann Welti, Rosa, geb. Weißenbach, in Bremgarten (Schweiz), hat das Aufgebot des Bad. 35 Gulden⸗Looses Serie 7487 Nr. 372 844, dessen Verlust glaubhaft gemacht wurde, beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. Oktober 1886 Vormittags 9 Uhr, vor dem Großh. Amtsgerichte hierselbst anberaumten Termine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Karlsruhe, 8. August 1882.
Gerichtsschreiberei Großh. Amtsgerichts. W. Frank. 31992 Aufgebot.
Der Rechtsanwalt Poetsch zu Krotoschin als Vor⸗— mund nachstehender abwesenden, ihrem Aufenthalte nach unbekannten Personen:
a. des Martin Schweitzer, eines Sohnes der bereits verstorbenen zu Hellefeld hiesigen . wohn⸗ haft gewesenen Johann und Martha, geb. Dreher, Schweitzerschen Eheleute, geboren zu Hellefeld am 27. August 1822, ;
der Anna Marie Schweitzer, einer Tochter der⸗
selben Eltern, geboren zu Hellefeld am 12. Sep⸗
tember 1812,
der Anna Catharina Schweitzer, einer Tochter derselben Eltern, geboren zu Hellefeld am 3. Ja⸗ nuar 1817,
des Wilhelm Schweitzer, eines Sohnes derselben
. geboren zu Hellefeld am 24. September
1 2 .
des Johann Leopold, eines Sohnes der bereits
verstorbenen, zu Hellefeld hiesigen Kreises wohn
haft gewesenen Michael und Christine, gebore⸗ nen Dreher Leopoldschen Eheleute, geboren zu
Hellefeld am 1. Oktober 1825, hat die Todeserklärung derselben beantragt.
Die ad a. bis d. benannten Personen sind vor länger als 30 Jahren mit ihren Eltern nach Ruß land ausgewandert, ohne daß seitdem Nachrichten über ihren Aufenthalt bekannt geworden sind.
Der Johann Leopold soll vor länger als 20 Jahren in die Fremde gegangen sein, ohne bisher Nachricht von sich gegeben zu haben.
Das Vermögen der Geschwister Schweitzer beträgt je 112 S und das des Johann Leopold 180 (6, welches ihnen aus der hierselbst verwalteten Catha⸗ rina Etterschen Nachlaßmasse V. 57 / 0 zugefallen ist.
Es werden die vorgedachten vier Geschwister Schweitzer und der Johann Leopold, sowie deren Rechtsnachfolger hiermit zu dem
am 28. April 1883, Vormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgerichts⸗Rath Kasel im Zimmer Nr. 5 anstehenden Termine unter der Verwarnung vorge—⸗ laden, daß die Verschollenen selbst für todt erklärt, ihr Nachlaß dem landesherrlichen, Fiskus zu seiner Diszosition verabfolgt werden wird, und die nach ge—⸗ schehener Präklusion sich erst meldenden Erben alle seine Handlungen anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann noch von der a want vorhanden, zu begnügen verbunden sein ollen.
Krotoschin, den 4. Juli 1882.
Königliches Amtsgericht.
. Aufgebot.
Der Colon Gotilieb Kelle, Nr. 17, Häverstädt, hat das Aufgebot der folgenden Grundstücke Flur 49 Parzelle 267, Unter der Waterfuhr, 16 a 35 am groß, Flur 49) Parzelle 356, Am Baueracker, 08 a 35 qm groß, der Katastral⸗ Gemeinde Häverstädt, beantragt.
Es werden hierdurch Alle, welche Gigenthumes⸗ rechte oder anderweite zur Wirksamkeit gegen Dritte der n. in das Grundbuch bedürfende Real- rechte an diese Grundstücke zu haben vermeinen, auf⸗ gefordert, ihre Rechte und Ansprüche an die oben — Grundstüͤcke spaͤtestens big zum Aufgebotg⸗ ermine
den 13. Dezember 1882, Mittags 12 Uhr, vor hiesigem Königlichen Amtsgerichte, Iimmer
5
Nr. 22, geltend zu machen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen und Rechten an die Grundstücke ausgeschlossen, und die Anlegung eines neuen Grund buchblattes der Grundstücke für den Antragsteller erfolgen wird. Minden, den 26. August 1882.
Königliches Amtsgericht.
i890] Oeffentliche Ladung.
Nachdem der Handelsmann Salomon Steinfeld und dessen Ehefrau Jettchen, geborne Strauß, in Josbach, die Eintragung des als Gemeindsgüter katastrirten, in der Gemarkung von Josbach be—⸗ legenen Grundeigenthums, als:
ad A. 515 b. 38 Ruthen, als Theil des neu ver⸗ messenen Grundstücks Kartenbl. 13, Parz. 79, 3 Ar 14 Qmtr. Hofraum auf der Huͤhnerbach, unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Josbach beantragt haben, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Aufgebotstermin bis zum 6. Dezember 1882, Vormittags 10 Uhr, ö bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri⸗ genfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Be⸗ sitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch einge— tragen werden wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert.
Mauschenberg, am 26. August 1882.
Königliches Amtegericht. Amelung.
Wird veröffentlicht:
Finkelde, Gerichtsschreiber.
637789 ; Oeffentliche Bekanntmachung.
Die Katharina Zephir, Ebefrau des Steuer⸗ Exekutors Arnold Grebel ju Coblenz, vertreten durch Rechtsanwalt Müller, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung, und ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtestreits vor der J. Civilkammer des Königlichen Landgericht zu GCoblenz auf den 28. November 1882, Vor⸗ mittags 9 Uhr, bestimmt.
Coblenz, den 29. August 1882.
Heinnicke, — Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
44199
keulee, Bekanntmachung.
Der Wirsh Jacob Bobekat, ehh wohnhaft in Meszehnen, Kreis Niederung, sst seit dem Jahre 1313 oder 1844 in einem Alter von 37 oder 38 Jahren verschollen. Auf Antrag der Lot mann Cbristian und Maria, geb. Vobelat ; Helttumenstin Eheleute aus Groß Girratischlen wird der Wirth Jacob Bobekat aufgefordert, sich spätestens in dem am 21. März 1883, Vormittags 11 Uhr, Zimmer Rr. I des hiesigen Amtegerichts anbe— raumten Termine schriftlich oder persönlich u melden, widrigenfalls er auf Antrag für todt erklärt werden wird.
Heinrichswalde, den 22. Mai 1882.
Königliches Amtsgericht. ö
Redacteur: J. V.: Sie menroth.
Be rlin: Verlag der Cyedition (Kessel.) Druck: W. Elsner.
Drei Beilagen (einschlleßlich Baͤrsen · Bellage)
n 29a.
p t
Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1SS2.
Berlin, Donnerstag, den 31. August
Königreich Prenßen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Kr rn e n mern en rr
Verfassungsstatut der Königlichen technischen Hochschule zu Berlin. 36.
I. Allgemeine Bestim in un gen.
Die technische Hochschule zu Berlin hat den Zweck, für den technischen Beruf im Staats- und Gemeindedienst, wie im indu— striellen Leben die höhere Ausbildung zu gewähren, fowie die Wissen⸗ schaften und Künste zu pflegen, welche zu dem technischen Unterrichts⸗ gebiet gehören.
Die technische Hochschule ist dem Minister der geistlichen ꝛe. An⸗ gelegenheiten unmittelbar unterstellt.
. S. 2. An der technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen: h für Architektur; 2) für Bau Ingenieurwesen; ( . für Maschinen⸗Ingenieurwesen mit Einschluß des Schiffs⸗ aues;
4) für Chemie und Hüttenkunde;
5) allgemeine Wissenschaften, insbesondere für Mathematik und Naturwissenschaften.
Es bleibt dem Minister vorbehalten, sowohl die Anzahl dieser Abtheilungen, wie auch die ihnen überwiefenen Disziplinen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu vermehren.
Neben den Abtheilungen bestehen Werkstätten und Versuchg⸗ stationen zur Förderung . technisch wissenschaftlicher Zwecke.
Mit den Vorträgen in den einzelnen Disziplinen sind je nach dem Bedürfniß des Unterrichts praktische Uebungen in den Zeichen⸗ sälen, oder in den Laboratorien, Werkstätten und Versuchsanstalten, . , in den Sammlungsräumen und bei Exkursionen verbunden.
5. 4.
Der Unterricht ist, nach Jahreskursen geordnet. Ausnahmsweise erstreckt sich die Unterrichtsertheilung nur auf einen Theil des Jahres. Ferien finden statt vom 1. August bis 1. Oktober, sowie ju Weih⸗ nachten und Ostern auf je 14 Tage.
Das Verzeichniß der Vorträge und Uebungen ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kursus ö zu machen.
Den Studirenden stebt die Wahl derjenigen Vorträge und Uebungen, an welchen sie Theil nehmen wollen, frei. Doch werden von jeder Abtheilung Studienpläne aufgestellt, deren Innehaltung den bei ihr eingeschriebenen Studirenden empfohlen wird. Die Zulassung zu solchen Vorträgen und Uebungen, welche zu ihrem Verständniß die vorherige Absolvirung anderer, vorbereitender Unterrichtsgegen⸗ stände voraussetzen, kann von der vorgängigen Theilnahme an den letzteren abhängig gemacht werden.
Il. Von den Lehrkräften der technischen Hochschule.
§. 6. z Der Unterricht wird von Professoren und Dozenten ertheilt. Zur
Unterstützung beider werden nach Bedürfniß Assistenten, und zur Tei⸗ tung von Werkstätten und Versuchsftationen, soweit sie nicht den Do⸗ zenten selbst übertragen wird, geeignete Techniker bestellt.
Die etatsmäßigen Professoren ., vom Könige ernannt.
Außer den Professoren und Dozenten haben die bei einer Abthei⸗ lung der technischen Hochschule habilitirten Privatdozenten das Recht, Vorlesungen und Uebungen abzuhalten.
Die Gesuche um Habilitation sind bei derjenigen Abtheilung n n ben, in deren Unterrichtsgebiet der Nachsuchende zu lehren gedenkt.
Ueber die Zulassung beschließt die Abtheilung auf Grund der Vorschriften, durch welche die, für die Habilitation bei der be— treffenden Abtheilung zu erfüllenden Bedingungen festgestellt sind. G. 21 Nr. 2.) .
Von der stattgefundenen Habilitation ist unter Beibringung des Nachweises der erfüllten Bedingungen dem Miaister durch Vermitte⸗ lung des Senats Anzeige zu machen.
Bis zum Erlaß der erwähnten Vorschriften bedarf die von einer Abtheilung beschlossene Zulassung der Genehmigung des Ministers.
III. Von den Verwaltungs-⸗Organen.
§. 8. Die Organe für die Leitung und Verwaltung der technischen Hochschule sind: . 1) für jede Abtheilung das Abtheilungs⸗Kollegium und der Ab⸗ theilungs · Vorsteher; 2) für Lie gesammte Hochschule der Senat und der Rektor, so— wie bejüglich des in §. 28 bezeichneten Geschäftskreises der Verwaltungsbeamte (¶Syndikut).
S. 9.
Jede Abtheilung bildet ein selbständiges Ganzes. Innerhalb des Kreises der ibr zugebörigen Professoren und Dozenten (8. 6) wird das Abtheilungs⸗ Kollegium nach Maßgabe befonderer Vor⸗ schriften gebildet. 8 10
Das Abtheilunge ⸗ Kollegium hat die allgemeinen Interessen des Unterrichts auf dem betreffenden Gebiete i und für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit desselben Sorge zu tragen. Es ist dafür verantwortlich, daß seder Studirende der Abthellung wäͤh⸗ rend der vorgeschriebenen Studienzeit Gelegenheit hat, in den zu seinem Fach gehörigen Disziplinen in geordneter Folge die erforder⸗ lichen Vorträge zu hören, bezw. Uebungen durchzumachen. Wenn in dieser Hinsicht sih in dem Lehrgang Lücken oder Mängel finden, so hat das Abtheilunge Kollegium darüber an den Minister durch Ver⸗ mittelung des Senats rechtzeitig grun zu erstatten.
Das Abtheilungs ⸗Kollegium hat die Aufgabe, die bei seiner Ab⸗ theilung eingeschriebenen Studirenden in wissenschaftlicher Besiehung J 6 es macht die Vorschläge zu Benefijzlen und Prämien für
esel ben.
Für diejenigen Studirenden, welche sich im ersten und zweiten akademischen Semester 1 sind, auch wenn sie bei einer Fach · 8 eingeschrieben sind, die Vorschläge in letzterer und ist die Leitung in ersterer Beziehung von der Wissenschaften zu übernehmen.
1. Zu den Befugnissen und di l enheiten des Abtheilung ⸗Kolle⸗ giums gehören insbesondere: z 1) die Entwersung der Studien und Stundenpläne der Ab⸗ theilung, sowie etwaige das Gebiet der Hie e, berührende Vor⸗ 9633 zum Programm und Vorlesungs Verzeichnlß der Gesammt⸗ an ; . die Stellung von Anträgen in Betreff des Bedarss an Lehrmitteln, welche für die Unterrichtszwecke der Abtheilung er forderlich scheinen, sowie in Betreff der Repartirung des b ie, mm Antheils an Lehrmittelfonds auf die einzelnen Lebr⸗ er;
theilung für allgemeine
3) ie Vorschläge wegen des Bedarfz an Assistenten und wegen der Vertheilung der nach Maßgabe der disponiblen Mittel zur Ver⸗ fügung stehen den Anzahl von Assistenten an die einzelnen Dozenten;
4 die Anzeige der, in dem Lehrgang der Abtheilung hervor⸗ tretenden Lücken und Mängel, sowie die Abgabe von Gutachten wegen Berufung neuer Lehrkräfte für erledigte oder neu gegründete Lehr⸗ stühle. Diese Gutachten haben sich der Regel nach mindefiens auf drei, für den Lehrstuhl geeignet scheinende Personen zu erstrecken 3. deren Befähigung für das betreffende Amt eingehend zu er— örtern;
6) die Beschlußfassung über die Zulassung von Privatdozenten zur Habilitation nach den Bestimmungen des 5.7;
6) die Abgabe von Gutachten in Betreff der bei der Abthei⸗ lung eingeschriebenen Bewerber um Stipendien und sonstige Bene fizien.
Die zu 1 bis 6 bezeichneten Entwürfe, Anträge u. s. w. sind bei dem Senat zur weiteren Veranlaffung einzureichen.
§. 13.
Zur Leitung seiner Geschäfte wählt das Abtheilungs Kollegium aus seinen. Mitgliedern einen Vorsteher. Die Amtsperiode desselben ist einjährig und beginnt und endigt in der Regel mit dem 1. Juli. Die Wahl ist so zeitig vorzunehmen, daß ihr Ergebniß dem Minister vor dem 1. Juni behufs Bestätigung vorgelegt werden kann. Erfolgt die , so fübrt bis zu einer die Bestätigung findenden Neuwahl der bisherige Abtheilungs ⸗Vorsteher die nnr.
§. 14.
Der Abtheilungs⸗Vorsteher vermittelt die Beziehungen des Ab— theilungs⸗Kollegiums zum Rektor und Senat. Er hat fich den, dem Kollegium in Betreff der Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit des Unterrichts auferlegten Pflichten ganz besonders zu unterziehen und in der Abtheilung die in dieser Beziehung von ihm bemerkten Lücken und. Mängel zur. Berathung zu bringen. Er hat den Studiengang, sowie die disziplinare Haltung der Studirenden seiner Abtheilung zu überwachen, mit seinem Raäthe ihnen zur Seite zu stehen und ist befugt, denselben persönlich oder durch eines der AÄötheilungs-⸗Mit⸗ glieder als unteren Grad der Disziplinarstrafe eine Rüge zu ertheilen, wovon dem Senat Mittheilung zu machen ist.
S. 16.
Der Abtheilungs⸗Vorsteher beruft das Kollegium nach seinem Ermessen oder auf Antrag zweier Mitglieder zu Sitzungen, in welchen die Geschäfte der Abtheilung verhandelt werden und in denen er den Vorsitz führt. —
. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Abtheilungs. Kollegiums ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die , zu einer Sitzung hat unter Mittheilung der Tagesordnung zu erfolgen.
Jedes Mitglied des Kollegiums ist befugt, die Beschlußfassung über Fragen, welche die Angelegenheiten der Abtheilung betreffen, zu beantragen und die Aufnahme der betreffenden Gegenstäͤnde in die Tageßordnung der nächsten Sitzung zu verlangen.
Jedem in einer Sitzung anwesenden Mitgliede des Abtheilungs⸗ Kollegiums ist es gestattet, seine von der Mehrheit abweichende An—= sicht zu Protokoll zu geben, sowie bei Gutachten und Berichten, welche durch Vermittlung des Sengts an den Minister gelangen, sein sepa— rates Votum mit r beizulegen. 2
Ueber die Beschlüsse des Abtheilungs⸗Kollegiums ist eine besondere, in ein Protokollbuch einzutragende Verhandlung aufzunehmen, in welche die anwesenden Mitglieder, der Wortlaut der Beschtüsfe, die Stimmenzahl, mit welcher die Beschlüsse gefaßt sind, auf Verlangen der Abstimmenden unter Nennung der Namen, verzeichnet werden. Mit der Führung des Protokolls wird auf Vorschlag des Vorsitzenden, entweder für die betreffende Sitzung oder für einen bestimmten 86. raum, der Regel nach ein Mitglied der Abtheilung betraut. em Senat wie dem Rektor steht das Recht zu, von den Protokollen der Abtheilungen und deren Anlagen Einsicht zu nehmen.
§. 16. Der Rektor und Senat haben die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten der technischen Hochschule zu leiten und die allgemeine Aufsicht und Disziplin über die Studirenden zu üben.
17.
Der Senat besteht aus:
I) dem Rektor,
2) dem Vorgänger des Rektors (Prorektor),
3) den Ablheilungs Vorstehern,
c einer der Zabl der Abtheilungen entspreckenden Anzahl von Senatoren, von denen jedes Abtheilungs · Collegium je einen aus seiner Mitte auf den Zeitraum von zwei Jahren wählt. Die Wahlen finden in den letzten Tagen des Juni statt, so daß die Gewählten am 1. Juli ihr Amt antreten können, ;
Alljährlich scheidet die Hälfte der gewählten Senatoren gus. Ist die Zabl derselben nicht durch zwei theilbar, so bessimmt der Minister den einzuhaltenden Turnus.
In Betreff der Vertretung der zur Abtheilung für das Maschinen⸗ Ingenieurwesen gehörigen Dozenten des Schiff sbaues durch ein in den Sengt zu entsendendes Mitglied trifft das Regulativ über die Orga— nisation der Abtheilungen besondere Bestimmung.
§. 18.
Der Senat hält auf Einladung und unter Vorsitz des Rektors an zwei bestimmten Tagen des Monats ordentliche, und so oft es sonst die Geschäfte erfordern, außerordentliche Sitzungen.
§. 19.
In Betreff der Normen für die Geschäftsfübrung des Senats
finden die Bestimmungen des §. n eme, Anwendung.
Der Senat ist die Disziplinarbehörde für sämmtliche Studirende.
In dieser Eigenschaft beschließt er über die Ertheilung von Verweisen
vor versammeltem Senat, über die Androhung des Ausschlusses und
den wirklichen Ausschluß von der Hochschule, über die Aufhebung
von Honorarstundungen und Befreiungen, sowie über die bei dem
i zu beantragende Entziehung von Stipendien und Unter- üũtzungen.
* Der Senat erläßt nach ads i der betreffenden Abtheilungen und mit Genehmigung des Ministers a. die Vorschriften für die . der zur technischen Hochschule gehörigen Sammlungen und Institute, b. die Anweisungen für die in den Sammlungen und Instituten, sowie beim Unterricht beschäftigten Anstaltsdiener. Der Sengt hat ferner nach Anhörung der betreffenden Abthel - lungen dem Minister Vorschläge zu machen über: MN die Digziplinarvorschriften für die Studirenden, 2) die Bestimmungen uber die Zulassung, die Rechte und Pflich⸗ ten und die Augschließung von Privatdozenten, 3) die Prüfungsordnung für 26 Diplomprũfungen.
Zu den Befugnissen und Dbliegenheiten des Senats gehören insbesondere:
1) die Begutachtung von Abänderungen des Verfassungsstatuts;
3 die Ablassung des Vorlesungeverzeichnisses, des Programm und Gesammt⸗Stundenplans unter — der Stundenpläne der Abtheilungen, sowie die Verän der Vertheilung der
ngen Hör ⸗ und Zeichensäͤle.
Die Aufstellung neuer bezw. die Abänderung bestehender Studien⸗ pläne sowie Veränderungen in den, den einzelnen Dozenten zugewiese⸗ nen Lehrgebieten bedürfen der Zustimmung des Ministers.
Die Vertheilung der Räume in dem Neubau der technischen Hochschule erfolgt nach Anbörung des Senats, der die Vorschläge der Abtheilungen einzuholen hat durch den Minister. Die Zustim⸗ mung desselben ist auch bei . in der Benutzung der Räume einzuholen, sofern die im Besitz befindlichen Dozenten gegen die Veränderung Einspruch erheben;
3) die Anmeldung der im Interesse der technischen Hochschule erforderlich 3 persönlichen und sächlichen Mehrausgaben für das nächste Etaftjahr, speziell die Vorschläge über den Bedarf an Hülfslehrern, Assistenten und Lehrmitteln, für die Gesammtanstalt, sowie über die Vertheilung der für diese Zwecke verfügbaren Mitten auf die Abtheilungen und deren Mitglieder und auf die verschie⸗ 1 Sammlungen unter Berückfichtigung der Vorschläge der Ab⸗
eilungen;
4) die Begutachtung der Vorschläge der Abtheilungen in Betreff . ee en nget derselben, sowie in Betreff der Berufung neuer
ehrkräfte;
5) Die Anzeige über die Beschlüsse der Abtheilungen in Bezug auf die Zulassung ꝛc. von Privatdozenten (58. 21 Rr. 2);
6) die Vorschläge über die Verleihung von Stipendien unter Berücksichtigung der Vota der Abtheilungen, sofern über jene Ver⸗ leihung nicht anderwenige Bestimmungen bestehen;
7) die estsetzung des Beginns und des Schlusses der Weih⸗ nachts und Osterferien unter Einhaltung der Vorschriften des S. 4
Absatz 1;
h die Berichterstattung über die zum Amt des Rektors (5. 26) und der Abtheilungs-Vorsteher (8. 13) stattgefundenen Wahlen und die Einholung der Bestätigung derselben, sowie die Anzeige in Betreff der nach 5. 17 Nr. 4 gewählten Sengtoren.
Die Beschlußfassung über die Stundung oder den Erlaß von Honoraren innerhalb der zulässigen Grenzen erfolgt durch eine Kom⸗ mission, welche aus dem Rektor als . den Abtheilungs⸗ Vorstehern und dem Verwaltungsbeamten befteht.
In Betreff der J der Lehrmittelfonds und der Zu⸗ weisung der Assistenten ergehen besondere Bestimmungen. Desgleichen wird die Verwaltung des Bibliothekfonds und der Sammlungen durch spezielle Festsetzungen geregelt.
S. 23.
Der Rektor beruft den Senat, sowie die Gesammtheit der Ab—⸗ theilungs · Kollegien, und führt in den Sitzungen den Vorsitz.
Der Rektor leitet den Geschäftsgang des Senats und sorgt für die pünktliche Erledigung der Geschäfte. Er führt die laufenden Geschäfte der dem Senat übetragenen Verwaltung, bereitet die Beschlüsse des Se⸗ nats vor und 1 für die Ausführung derselben Sorge.
Er hat das Recht, die Abtheilungs⸗Kollegien zu Aeußerungen zu veranlassen, welche für die Beschlüsse des Sengts oder für die sonstige ihm obliegende Berichterstattung erforderlich sind.
Der Retter ist befugt und verpflichtet, Beschlüsse des Senats, welche die Befugnisse desselben überschreiten oder das Interesse der Hochschule verletzen, mit gufschiebender Wirkung ju beanstanden . die Entscheidung des Ministers über ihre Hus ẽhrr* nachzu⸗ uchen.
Der Rektor vertritt den Senat wie die technische Hochschule nach, Außen, verhandelt Namens des Senats und der Hochschule mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und unter⸗ zeichnet alle Schriftstücke, sofern dieselben nicht den im 8. 28 dem Syndikus ausschließlich zugewiesenen Geschäftskreis betreffen. Er zeichnet die Berichte des Senats mit der Unterschrift: Rektor und Senat der technischen Hochschule und seinem Namen, die Übrigen Schriftstücke mit der Unterschrift: der Rektor der technischen Hoch⸗ schule und seinem Namen. Die Abfassung der Berichte des Senats liegt dem Rektor ob. jedoch können mit Zustimmung des Letzteren auch Mitglieder des Senats zu Berichterstattern genommen werden. Wenn das Votum des Rektors von dem der Mehrheit des Senats abweicht, bleibt der letzteren anheimgegeben, die Motive ihres Be⸗ schlusses durch eine dem Bericht beigefügte Eingabe noch besonders auszuführen.
Der Rektor wird in Verhinderungsfällen von dem Prorektor und falls solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, von dem an Jahren ältesten nicht verhinderten Mitgliede des Senats vertreten.
C 26.
Der Rektor hat die Beobachtung des Verfassungestatuts und der sonstigen Vorschriften zu überwachen und ist für die ordnungsmãßige Verwendung der für die Zwecke der Anstalt überwiesenen Mittel, für die 6 Vertheilung derselben und die Einhaltung der etate⸗ mäßigen Grenzen in den einzelnen Titeln und Positionen, wie sie im Spezialetat aufgestellt sind, verantwortlich. Er hat, mit Ausnahme der im 5. 28 bezeichneten Anweisungen für Amtsbedürfnisse und Ge⸗ bäude · Unterhaltung, sämmtliche Zahlungsanweisungen zu zeichnen, so= weit nicht für die Verwaltung einzelner Fonds mit ministerieller Ge⸗ nehmigung besondere Vorschriften bestehen. Der Rektor ist der Dienstvorgesetzte der Subaltern⸗ und Unterbeamten.
2X8.
Der Rektor bewirkt nach Maßgabe der nachstehenden Bestim⸗ mungen die Aufnahme der Studirenden und Hospitanten und die Einschreibung der Ersteren in die Abtbeilungen.
Inwieweit auch Hospitanten den Abtheilungen zugetheilt werden können, bleibt ministerieller Regelung vorbehalten.
Der Rektor ist befugt, zur Wahrung der disziplinaren Autorität auch ohne vorgängigen Senatebeschluß Studirenden persönlich oder durch ein Senatsmitglied einen Verweis zu ertheilen.
§. 26.
Der Rektor wird vom Könige berufen. Die Amtsperiode des Rektors ist einjäbrig und beginnt und endet in der Regel mit dem 1. Juli des betreffenden Jahres.
Der Gesammtheit der Abtheilungs. Follegien steht die Befugniß zu. alljährlich durch eine stattfindende Wahl eines ihrer Mitglieder für das Rektoramt in Vorschlag zu bringen.
Die getroffene Wahl ist vor dem 15. Mal jedes Jahres unter Einreichung des Wablprotokolls vom Rektor und Senat dem Mini⸗ ster behufs Einholung der B ng der Wahl anzujeigen. Wird die eren gg versagt, so führt bis zu einer die n finden den Neuwahl der Mels ektor die Geschäfte. Das Glelche gilt in dem Falle, daß am Schluß der Amtsperiode oder bei sonstiger Ei wann der Rektorstelle der Nachfolger noch nicht ernannt sein ollte.
Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl, welche unter Vo k des bisherigen Rektors stattfindet, wird durch Regulativ ge⸗
rege §. N.
Die Wiederwahl des Rektors, der Abthellungs-⸗Vorsteher, sowie de . a iu r del gr r m e er e' rij
zulã d ein Abtbeilunge. Vorsteber Rektor berufen, so erli . rr e irn ge er fare t vo n. —— des Rektoramts oder die der Abthei⸗ lungg Vorsteher oder Senator darf von agli welche fest angestellte Professoren sind, nur aus