1882 / 227 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Sep 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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buchs. Denn die verehelichte S. habe den Strafantrag erst am ] die frühere preußische Gerichtsordnung im §. 25 Titel 3 Theil J., nebst Zinsen vom 1. Januar 1880 verurtheilt; die weitere gedachte Erkenntniß insoweit aufzuheben, als derselbe mit dem 22. November, also verspätet, gestellt; durch den . ö Vater daß die k nach §§. 119 ff. Titel 13 a. 4. O. die Ver⸗ Verurtheilung zur Zahlung von 150 0 Zinsen pro Antrage auf Zuerkennung einer Buße kostenpflichtig abgewie⸗ alsbald (am 25. August) gestellten Antrag sei aber die gesetzliche Frist muthung einer Vollmacht, für sich haben, im Prozesse als Bevoll— II. Quartal 1879 ist von einem dem Kläger über sen ist, und die Sache insoweit zur anderweiten Ver ndlung nicht gewahrt, weil nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen mächtigte zuzulassen seien (vergl. 5. 85 der Deutschen Civilprozeßord⸗ eine Zahlungseinrede deferirten Eide abhängig gemacht. Das und Entscheidung an das Landgericht zurüczzuverweisen. worden, daß er im Auftrage der Tochter gehandelt habe. nung). Anlangend die Erstreckung des fraglichen 5. 119 auf Straf⸗ Berufungsgericht hat auf Zurückweisung der von der Beklagten ein⸗ Gründe

Die gegen diese Einstellung des Verfahrens sich richtende Revision verfelgungsanträge, so läßt sich erwägen, daß solche Anträge gelegten Berufung erkannt. Die Beklagte hat Rexision eingelegt und r der Stagtsanwaltschaft hält den 8. 61 des Strafgesetzbuchs und den zwar im Allgemeinen einen öffentlich rechtlichen Charakter beantragt: das Berufungsurtheil aufzuheben und das erste Utheil —— 2 * 8 2s §. 119 Tit. 13 Theil J. des Preußischen Allgemeinen Landrechts für haben, daß aber das Erforderniß eines Antrags zur dahin zu ändern, daß Kläger in Bezug auf Kapital und Zinsen ab— Der Nebenkläger F. legt die Rexision ein, 1 er 6 dem verletzt. Sie konnte jedoch nicht von Erfolg sein. Strafverfolgung gerade bei Beleidigungen und leichten vorsätz⸗ gewiesen und zur Rückzahlung der Judikatsumme, welche sie auf trage auf Zuerkennung einer Buße von 2500 ig ,. 8.

Der §. 156 Absatz 1 der Strgfprozeßordnung bestimmt nur über lichen oder fahrlässigen Körperverletzungen darauf beruht, daß Grund des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils erister Instanz wiesen worden. Als verletzt sind besonders * K* e d fia ei die Form der Anbringung des Strafantrags. Die Befugniß zur sie vorwiegend Verletzung des betroffenen Privaten sind, daß ferner dem Kläger bejahlt, sowie zur Tragung der Tosten verurtheilt werde. 51, 56 und 5 Titel 7 ssoll heißen: Titel 6) Theil J. des Preußi Antragstellung ist nach dem Strafgesetzbuch zu beurtheilen. Dasselbe bei denselben wegen der Zulässigkeit des Antrags auf Zusprechung Der Kläger hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Allgemeinen Landrechte beeichnet. d f in all alen d enthält in den 55. 61 ff. allgemeine und bei einzelnen Antragsdelikten einer Buße sogar ein vermögensrechtliches Interesse hinzutritt, 88. 188, Entscheidungsgründe. Nach 8. 231 des Strafgesetzbuckt kann * a noch besondere Vorschriften. Eine solche besondere Bestimmung ist 194, 231, 232 des Strafgesetzbuchs. Außerdem ist nicht in Abrede Körperverletzung auf Verlangen des Verletzten neben der Ie

der vom Instanzgericht bezogene §. 195, nach welchem, wenn Ehe⸗ frauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt wor⸗ den, sowohl die Beleidigten als deren Ehemänner und Väter das Recht haben, auf Bestrafung anzutragen. Sie steht dem hier vor⸗ liegenden Antrage des Vaters nicht zur Seite. Denn nach §. 228 Titel 2 Theil II. des Preußischen Allgemeinen Landrechts hört die väterliche Gewalt über eine Tochter mit deren Verheirathung auf, und die n, ,. des §. 229, wonach dem Vater während der Minderjährigkeit der verheiratheten Tochter die Rechte und Pflichten eines Vormunds bleiben, fehlt hier, da die S. bei dem Vorfalle be⸗ reits volljährig war.

Es kommt daher darauf an, ob das Gericht den §. 61 des Straf— gesetzbuchs verletzt hat. Er verordnet, daß Antragsdelikte nicht zu verfolgen sind wenn der zum Antrage Berechtigte denselben binnen drei Monaten nicht stellt. Die angeblich verletzte, verehelichte S. hat selbst den Antrag erst nach Ablauf der Frist angebracht. Sie konnte ihn allerdings auch durch einen Beauftragten stellen. Das Instanzgericht geht aber und nach der Sachlage mit Recht da—⸗ von aus, daß eine solche Beauftragung des Vaters Seitens der verehe⸗ lichten S. in keiner Weise erhelle. Die Anzeige des Vaters binnen der dreimonatlichen Frist betraf nicht blos die Beleidigung der Tochter, sondern einen Vorfall, welcher zur Eröffnung der Untersuchung auch wegen Nöthigung führte. Die von der verehelichten S. zum Pro—⸗ tokoll vom 22. November vorigen Jahres abgegebene Erklärung: „»Ich stelle gegen die Eheleute F. wegen des Vorgangs Strafan⸗ trag“ bietet keinen Anhalt, daß der Vater ihr bevollmächtigter Ver⸗ treter war, daß sie einen mündlich ertheilten Auftrag dadurch be⸗ kunden wollte. Hierdurch erledigt sich die Bezugnahme auf die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts, da dieselben von der wirklichen Ertheilung eines Auftrages ausgehen.

Zu prüfen bleibt demnach die weitere Behauptung der Be⸗ schwerde, daß der Antrag des Vaters jedenfalls deshalb hätte beachtet werden müssen, weil nach §. 19 Titel 13 Theil 1. des Preußischen 1 Landrechts dem Vater vermuthete Vollmacht zur Selte stehe.

Nach diesem §. 119 im Titel von Vollmachtsaufträgen müssen Anverwandte in, auf. und absteigender Linie, Eheleute in

ällen, die keinen Aufschub leiden zur Besorgung der

solcher Personen, mit welchen sie in derartiger persönlicher Verbindung stehen, auch ohne ausdrückliche Voll macht als vermuthete Bevollmächtigte zugelassen werden. In den §5. 120 bis 122 ist vermuthete Vollmacht noch anderen Personen beigelegt. Sobald dem Vertretenen die Nachricht über den vorgenommenen Akt auf eine oder die andere Art (585. 124, 1 zugekommen ist, muß er sich über die Billigung oder Miß— billigung innerhalb der im 5. Titel S§. 90 ff. über die Annahme bei erträgen) bestimmten Fristen erklären, widrigenfalls er „ohne fernere Widerrede für einwilllgend angenommen“ wird, 5§§. 126, 127. Erklärt er aber seine Mißbilligung zur rechten Zeit, so' kann der Dritte, wegen des aus dem Zurückgehen des Geschäfts ihm erwach— senden wirklichen Schadens, nur an den vermutheten Bevollmächtigten sich halten, 5. 128 4. a. S.

Diese Vorschriften S§. 119 bis 128 a. a. O. stammen aus dem emeinen Rechte, welches die vermuthete Vollmacht aber nur in rozessen kennt. Das preußische Landrecht hat dies Rechtsverhältniß

auf alle Geschäfte erweitert, zu welchem nicht eine Spezialvollmacht orderlich ist, 58. 123, 59 ff. a. a. O.; Holzschuher, gemeines 6 nine, ih, Bin z g gi, ö Roch, Das Recht der orderung, 2. Ausg. Ban eite 542 ff., Gruchot, Beiträge, r Sälte a, , H

Das vormalige Preußische Ober⸗Tribunal hat angenommen, daß zur Stellung des Antrags auf Strafverfolgung nach §. 65 des Straf⸗ gesetzbuchs vermuthete Vollmacht im Sinne der §§. 119 ff. Titel 13 a. a. O. genüge, wenn der Verletzte den Antrag, fei es auch erst nach Ablauf der Frist, genehmige, Oppenhoff, Rechtsprechung, Band 14 Seite 106, Band 16 Seite 651, Band 19 Seite 41. In der letzten 9 in Goltdammers Archiv, Band 26 Seite 325 mitgetheilten) Entscheidung, vom 39. Januar 1878, betreffend eine Mißhandlung, ist ausgesprochen; daß die Stellung eines Strafantrags stets zu den keinen Aufschub leidenden Angelegenheiten gehöre, ferner; ö. es einer ausdrücklichen Genehmigung Seitens des Vertretenen nicht bedürfe.

ür die Auffassung des vormaligen Ober⸗Tribunals, daß die . chen §§. 119 ff. nicht auf Rechtsgeschäfte zu beschränken, ist 6 end zu machen: zunächst die Entstehungsgeschichte; dann, daß der 5. 119 von „Angelegenheiten überhaupt spricht; ferner die Fassung im 5§. 119 „müssen zugelassen werden“, was besonders auf einseitige Akte hinwesst; und daß nach 5 120 vermuthete Vollmacht auch den

Mitgenossen eines Prozesses beigelegt ist. Demgemäß bestimmte

zu nehmen, daß, wenn auch die Antragsfrist erst mit dem Tage be⸗ ginnt, an welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntniß gehabt hat, der Verletzte doch möglicherweise in seinen Rechten gefährdet werden kann, falls nicht ein schleuniger Antrag in seiner Vertretung erfolgt. Zwar würde dem vormaligen Ober⸗Tribunal keinenfalls darin beizutreten sein, daß die Stellung eines Strafantrags stets keinen Aufschub leide; aber eine Verzögerung könnte namentlich dadurch von Nachtheil sein, daß bei Behinderung an der Antragstellung durch Abwesenheit oder Krankheit wichtige Beweismittel verloren gingen. Hierbei ist noch zu bemerken, daß der Erstreckung der vermutheten Vollmacht auf Strafanträge weder der §. 19 Titel 13 Theil J. des Allgemeinen Landrechts, noch bei Beleidigungen und Körperverletzungen der §. 418 der Strafprozeßordnung entgegenstehen würde. Denn die erstere Vorschrift, welche hinsichtlich der Zulässig⸗ keit der Vertretung durch Bevollmächtigte in Civilprozessen auf die Kriminalordnung verweist, betrifft den Angeklagten (vergl. 5. 262 der preußischen Kriminalordnung von 1805); die letztere Vorschrift aber bestimmt über die Vertretung des Klägers im Privatklage⸗ verfahren, hat also keinen Bezug auf den bei der Staatsanwaltschaft zu stellenden Strafantrag.

Demungeachtet lassen sich die Grundsätze von der vermutheten . auf die Stellung des Strafantrags (85§. 61, 66) nicht an⸗ wenden.

Die vermuthete Vollmacht nach §5§. 119 ff. Titel 13 a. a. O. beruht nicht auf der Annahme, daß eine Vollmacht ertheilt sei, son⸗ dern das 66 berechtigt in dringenden Fällen zu einer stellvertreten⸗ den Geschäftsbesorgung ohne Vollmacht; es dispensirt einstweilen von dieser und läßt sie durch nachträgliche Genehmigung ersetzen. Förster, Theorie ꝛc. II. 5. 141, Koch a. a. O. Diese singulaäͤren Vorschriften können nach ihrem Inhalte und ihrer Stellung nur auf privatrechtliche Verhältnisse bezogen werden. Die Befugniß zur Stel⸗ lung des Strafantrags läßt sich daraus nicht herleiten. Dieselbe, strafprozessualischer Natur, ist ihrem Wesen nach ein öffentliches Recht. Das Strafgesetzbuch trifft allgemeine Bestimmungen über die Antragsberechtigungen und über die Vertretung der Berech—2 tigten im Willen, 5§. 61, 65. Zwar erscheinen die gege⸗ benen Vorschriften in letzterer Beziehung nicht als erschöpfend, vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Band 2 Seite 148. Die Auslegung, beziehungsweise Ergänzung kann aber nur aus allgemeinen Grundsäͤtzen, nicht aus singulären landesrechtlichen Bestimmungen erfolgen, welche mit dem Wesen des Antragsrechts, das immer eine Kund⸗ gebung des Willens Seitens des Verletzten erfordert, im Widerspruch stehen. Waltet Gefahr im Verzuge ob, so ist bei dem konkurriren⸗ den, beziehungsweise eventuellen öffentlichen Interesse die Staats⸗ anwaltschaft zur Veranlassung von Untersuchungshandlungen, nament⸗ lich Beweis erhebungen, ebenso berechtigt als verpflichtet, vergl. S5. 127 Absatz 3, 130 der Strafprozeßordnung.

Uebrigens würde im vorliegenden Falle, auch wenn man die landrechtlichen Grundsätze von der vermutheten Vollmacht für an⸗ wendbar erachtete, doch der Beschwerde nicht beizutreten gewesen sein. Denn abgesehen davon, daß kein Anhalt für die Annahme vorliegt, es sei der Fall ein dringlicher insofern gewesen, als es der Verletzten nicht möglich gewesen, selbst den Strafantrag zu stellen oder ihrem Vater Vollmacht zu ertheilen, hat der Letztere den Strafantrag nicht Namens der Tochter gestellt und eine genehmigende Erklärung ist von dieser nicht abgegeben worden.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Mangelhaftes Parteivorbringen. Richterliche Fragepflicht und Schadensarbitrirung. Civilprozeßordnung ss. 130, 260.

In Sachen der Handelsgesellschast in Liquidation W. L. zu B., Beklagten und ö

wider

den Rentier W. L. in B., Kläger und Rexisionsbeklagten,

hat das Reichsgericht, Erster Civilsenat, am 1 Juli iss2

für Recht erkannt: die gegen das Urtheil des Neunten Civilsenats des K. pr. Kammergerichts in BS. vom 3. März 1882 eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz werden der Revisionsklägerin auferlegt. Thatbestand.

Das Sachverhältniß ist in der mündlichen Verhandlung auf Grund des Thatbestandes der Urtheile erster und zweiter Instanz vorgetragen. Durch das Urtheil erster Instanz ist die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Kapitalforderung von 12 600 M.

Bedenklicher ist der dritte Angriff, welcher gegen die Ausführung zu 6) des Berufungsurtheils am Schlusse der Entscheidungsgründe gerichtet ist. Der Beklagte hat nämlich excipirt, daß Kläger seiner Vertragspflicht, gemäß §. 5 des Vertrags das verkaufte Geschäft zu befördern und Konkurrenz abzuwehren, dadurch zuwider gehandelt habe, daß er den Theilhaber M. zum Nachtheile der Handelsgesellschaft in näher angegebener Weise begünstigt habe, daß deshalb die Gesellschaft sich nicht habe halten können und sich mit einem Verlust von 18000 1, welchen KLläger ersetzen müsse, habe auflösen müssen. Der Berufungsrichter sieht nun von einer Prüfung der Frage, ob der Kläger sich die ge⸗ rügten Vertragswidrigkeiten habe zu Schulden kommen lassen, ab, und verwirft die Einrede lediglich deshalb, weil, wenn auch die be⸗ haupteten Vertragswidrigkeiten erwiesen würden, es doch an jedem Anhalt für die Höhe des der Beklagten dadurch erwachsenen Schadens gebräche, und namentlich that⸗= sächlich in keiner Weise substantiirt sei, daß der sich angeblich aus den Büchern ergebende Verlust der beklagten Gesellschaft von mehr als 18009 M eine Folge des kontraktwidrigen Ver⸗ haltens des Klägers sei. 3 Dagegen ist nun Seitens der Beklagten der Angriff erhoben, daß der Berufungsrichter die Vorschriften in §5. 130, 260 der C. P. O. nicht genügend beachtet habe, indem es ihm obgelegen habe, nach 5. 30 durch Aus · übung des ihm zustehenden Fragerechts die Lücken der Substantiirung der Einrede auszufüllen und nach §. 269 trotz der Mängel der Su bstan-⸗ tiirung nach seiner Ueberzeugung über den bestrittenen Kausalnerus zu entscheiden und unter Würdigung aller Umstände ein entsprechen. des Schadene quantum zu arbitriren. Es ist nicht zu leugnen, daß bei diesem Punkte eine eingehendere Begründung Seitens des Berufungs- gerichts indizirt gewesen wäre, damit zu erkennen wäre, daß er sich der ihm nach §§. 130 und 260 obliegenden Pflichten vollständig be— wußt geworden, und daß und warum er durch Beachtung jener gesetz⸗ lichen Vorschriften nicht zu einem anderen Ergebnisse habe gelangen können. Allein die Gründe sind doch für ausreichend erachtet worden, um zu erkennen, daß das Berufungsgericht sich mit jenen Bestim⸗ mungen nicht in Widerspruch gesetzt hat. Der 5. 139 enthebt nicht die Partei der Pflicht zur Aufstellung substantiirter Behauptungen; er soll nicht diese Pflicht der Partei dem Richter aufbürden, welcher nur dahin wirken soll, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende thatsächliche Angaben ergänzt und unter Beweis gestellt, sowie alle für die Feststellung des Sachverhältnisses erheblichen Erklärungen abge⸗ geben, und daß Bedenken bezüglich der von Amtswegen zu berücksich⸗ tigenden Punkte gehoben werden. Die Fragepflicht tritt also dann nicht ein, wenn das Vorbringen derartig mangelhaft ist, daß der Richter gar keinen Anhaltspunkt zu einer Erfolg versprechen den Ausübung des Fragerechts findet. Solcher Art ist aber nach der Annahme des Berufungsrichters das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Falle gewesen. Er hat auch gar keinen An halts— punkt für die Prüfung eines Kausalnexus zwischen dem dem Kläger vorgeworfenen vertragswidrigen Verhalten und dem angeblich der Beklagten erwachsenen Schaden, namentlich dem angegebenen Schadens ˖ betrage gefunden; er hat also nicht die Ueberzeugung gewinnen können, daß jener Kausalnexus bestehe und daß durch das angebliche Ver⸗ halten des Klägers irgend welcher Schaden der Beklagten er⸗ wachsen sei. Er hat sich daher auch zu einer Schadensarbitrirung emäß §. 260 außer Stand geseben, welche in Ermangelung aller Anhaltspunkte nicht thunlich ist. Hiernach steht die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht mit der in Bezug genommenen Ent scheidung des Zweiten Civilsenats des Reichsgerichts, welcher ein anderes Sachverhältniß zum Grunde lag, im Widerspruch und es liegt auch keine Veranlassung zur Verweisung der vorliegenden Sache an die vereinigten Civilsenate des Reichsgerichts vor. —— Rechtsmittel des Nebenklägers gegen die Abwei⸗ sung seines Antrags auf Buße bei rechtskräftiger Verurtheilung des Angeklagten. Strafprozeßordnung §. 443. . In der Strafsache wider den Maurer Kn., den Fabrik— arbeiter B., den Schneiderlehrling M. und den Schneider⸗ lehrling N., sämmtlich aus H., wegen Körperverletzung, . hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 1. Juli 1882 für Recht erkannt: daß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur⸗ theil des Landgerichts zu M. vom 10. Februar 1882 zu ver⸗ werfen und der preußischen Staatskasse die Kosten des Rechts⸗ mittels aufzulegen, auf die Revision des Nebenklägers das

eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage ron MM * erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. ; 23.

Das hiernach wie im 5. 188 bei Beleidigungen dem Strafrichter bei erhobener Nebenklage gegebene Ermessen hat die Be deutung: daß er nicht unbedingt verpflichtet ist, darüber zu ent scheiden, daß er den Anspruch auf Buße überhaupt, beziebungsweise in der geltend gemachten Höhe, für begründet bält, sondern daß ibm nach den Umstaͤnden des Falles freistebt, sich der Entscheidung darüber zu enthalten, also dem Verletzten die Verfolgung des Entschadigungs⸗ anspruchs bei dem Fivilrichter zu überlassen. ;

Von präjudiziellem Gewicht ist die Frage: ob in dem Falle, wenn der Angeklagte zu einer Strafe verurtheilt, der Antrag des Neben- klägers auf Zuerkennung einer Buße aber abgewiesen ist, dem Neben kläger bei rechtskräftiger Entscheidung über die Strafe nach der Strafprozeßordnung die Befugniß zusteht, gegen diesen Theil des Urtheils allein die Revision einzulegen? ; ; t

Wäre die Frage zu verneinen, so würde bier auf eine Beurthei · lung der Beschwerde des Nebenllaͤgers nicht einzugehen sein, da die 2 2 in Betreff der Strafe verworfen ist. Sie muß aber bejabt werden. . 1

Nach 8. 4435 der Strafrrozeßordnung stebt die Befugniß, sich einer öffentlichen Klage nach den Bestimmungen der ss 435 bis 442 als Nebenkläger anzuschließen, auch demjenigen zu, welcher berechtigt ist, die Zuerkennung einer Buße ju verlangen. Von den bejogenen Vorschristen lautet der 8. 441: h

Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabbängig von der Staatsanwaltschaft be⸗ dienen.

Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechte mittel die angefochtene Entscheidung aufgeboben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatz anwalt schaft ob.

Zwar betrifft diese Bestimmung zunächst nur die Klage auf Be⸗ strafung, in Folge der im §. 443 ausgesprochenen Bezugnahme aber muß der gen fe daß der in seinem Rechteinteresse verletzte Neben ˖ kläger Rechtsmittel selbständig einlegen kann, auch dann Anwendung finden, wenn es sich nur um die Buße bandelt.

Dies wird durch die Geschichte der Entstebung des Gesetzes be⸗ stãtigt. er Entwurf einer deutschen Strafprozeßordnung von 1873 ent⸗ hielt allerdings im 4 Abschnitte: von dem Anschluß des Verletzten als Civilkläger, die Bestimmung, daß gegen eine isung des Civilklägers mit seinem Anspruche an dag Civilgericht ein Rechte mittel nicht stattfinde, 8. 326. Und in den Motiven ist zur Rechtfertigung angeführt: Dem Kläger erwachse aus einer solchen Verweisung kein materieller Nachtheil; auch würde ein Rechtgmittel meist ohne pra tischen Erfolg bleiben, da, wenn der Strafrichter in derselben Sitzung. in welcher er den Anspruch an den Civilrichter verweise, in der Strafsache erkenne, das Verfahren vor ihm sein Ende erreiche und es unzulässig erscheine, demnächst eine Erneuerung der mündlichen Ver bandlung blos zu dem Zwecke eintreten zu lassen, damit der Straf- richter über den Civilanspruch entscheide In diesem Entwurf war aber von dem Prinzip ausgegangen, daß jeder durch eine strafbare That Verletzte die ihm daraus erwachsenen vermögen rechtlichen An sprüche gegen den Angeklagten im Anschluß vor dem Strafrichter geltend machen könne (Adhaͤsionsverfahren). Der Grundsatz der Ad- häsion ist im Entwurf von 1874 verlassen und deshalb der Abschnitt von dem Anschlusse des Verletzten als Civilklägers nicht aufgenommen; Hahn, Materialien zur Strafprozeßordnung Seite 283 fl Nach der Strasprozeßordnung (x8. 443 flg.) ist dem Verleßten nur für die Felle, in welchen nach den 9 auf Buße erkannt werden kann, die Befugniß ertheilt, den Anspruch auf Buße durch Anschluß an die öffentliche Klage als Nebenkläger zu verfolgen, und eine dem 8. 326 des älteren Entwurfs entsprechende Bestimmung feblt im Entwurf von 1874 und im Gesetz. l 5 r

Bei der Berathung durch die Kommission des Reichstages in erster Lesung beantragte der Abgeordnete Dr. von Schwarze, nach §. 367 des Entwurfs = den Anschluß des Buß berechtigten) mehrere Paragraphen einzuschalten, namentlich §. e.:

Gegen die Abweisung des Anspruchs durch das Strafgericht hat der Antragsteller nur insoweit das Rechtsmittel der Re vision, als er behauptet, daß die Ab: oeisung auf einer falschen Anwendung einer Rechtenorm des materiellen Rechts beruhe.

Direktor oon Amsberg hielt den Saß für unklar; er lasse sich dahin verstehen, daß der zur Buße Berechtigte ein reif vrechendets Urtheil aus Rechtsgründen anfechten könne. Schwarze bemerkte er⸗ läuternd: der Satz beziehe sich nur auf den Fall, daß der 9 verurtheilt, der Anspruch auf Buße aber abgewiesen werde.