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genießen; wenn jedoch die Untersuchung ergiebt, daß die Effekten und
Waaren Erzeugniß der Industrie von Nichtvertragsländern sind, so
werden die Abgaben der ersten erg ft des Tarifs erhoben. z egel 9.
Der Finanz ⸗Minister kann jederzeit diejenigen im Tarif mi Buchstaben e. bezeichneten Waaren von dem . 91 2 sprungszeugnisses entbinden, für welche dies zweckmäßig ist.
Dreizehnte Bestimmung.
Da diese Abgaben am J. Juli 1892 aufbören und bis zu ibrem Erlöschen jährlich um ein Zehntel ermäßigt werden sollen, so wird in jedem Finanzjabre erhoben wie folgt:
Waaren, welche auf Cuba und Puerto⸗Rieo erzeugt und von dort eingeführt werden.
Ges mg unterworfen bleibt, und von Branntwein, Zucker, Kakao, Chokolade und Kaffee, welche die in dem genannten Gesetze bestimm⸗ ten Abgaben zahlen.
*Jesere re fir be Deutch Rech, md Fonsi g.
Preuß. Staats · Anzeiger und das Central Handels
register immt an: die Königliche Expedition des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich
Deffentlicher Anzeiger.
S. Inanstrielle Heat 1a, Pabrik Invalidendank , Rudolf Mosse, Haasenstein
e e, mem, deen, , negler, d. g. ann, n e, m n,.
Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Literarische Anzeigen. Annoncen · Sureaur.
Steckbriefe and Untersuchangs- Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
Zucker über Jucker unter Nummer 14 Nummer 14 der Hollãndi⸗ der Holländi⸗
; Kakao und ; 6 Hellen ver rudi. Branntwein. Chrtelarer Kaffee. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.
, 7 K * k 2 * ĩ — 2 ** 82
, . 4 1 ö da, , e. emen m , ,. 2 . ö
schen Skala. schen Skala.
Pesetas. Pesetas. Pesetas. Pesetas.
Vom 1. Juli 1882 bis zum 1. Juli 1883.
. K 1884.
1884 . 1885.
1885 ö; 1886 1886 ö. 1887 1887 . 1888 1888 ö. 1889 1889 * 1 1890 . w . w ; J l.
2 9 9 9 2 22 — — — — — — — — — 2 5. * 14 2 1 * 2
Wenn die vorstehenden Artikel auf den Philippinen erzeugt sind und von dort kommen, so zahlen sie nur ein Fünftel der für Cuba und Puerto ⸗Rico bestimmten Abgaben.
Der Nachweis der Nummern des Zuckers, sowobl des nach ge⸗ wöhnlicher Methode bereiteten, als des Centrifugal⸗Zuckers, erfolgt auf den Zollämtern durch einfachen Vergleich der Farbe der zur Zeit der Abfertigung entnommenen Proben mit dem amtlichen Muster, Nummer 14 der holländischen Skala.
Vorübergehende Abgabe.
Zucker jeder Art, welcher in den überseeischen spanischen Pro⸗ vinzen erzeugt ist und von dort kommt, zahlt eine vorübergehende Abgabe von 8 Pesetas 89 Centimos für 160 kg, welche durch den Artikel 24 des Budgetgesetzes von 1878/79 festgefetzt ist.
Auch wird die vorübergehende Abgabe gemaͤß Artikels 18 des Budgetgesetzes von 1876/77 von Kakao, Kaffee und Branntwein der⸗ selben Provinzen in der folgenden Weise erhoben: .
Kakao, für 1990 ka.... 16 Pesetas,
. .
Branntwein, für jedes ektoliter 3 . 15 Géntimos.
tädtische Abgabe.
Wie Artikel 25 des . von 1878/79 mit Bezugnahme auf Artikel 43 desjenigen vom 11. Juli 1877 vorschreibt, wird eine städtische Abgabe von gleichem Betrage wie die vorübergehende auf Zucker, Kakao und Kaffee der überseeischen Provinzen erhoben.
Neunte Bestimmung. Freihäfen. Kanarische Inseln.
Die einzigen Häfen dieser Inseln, welche mit denjenigen der Halbinsel Handel treiben dürfen, sind diejenigen von Santa Cruz de Tenerife. Orotavg und Ciudad del Real de las Palmas, Santa Cruz de la Palma, Arrecife de Lanzarote, Puerto de Cabras, San Sebastian und Valverde. ;
Nachfolgende Erzeugnisse der gedachten Inseln werden zollfrei zugelassen:
Springkrautöl. Kichererbsen. Mandeln. Sämereien. Lupinen. Mais. Weiße Bohnen. Orseille. Soda. Kartoffeln. Kastanien. ische. Gerste. iltrirsteine. Zwiebeln. teinplatten. Roggen. Seidenkokons. Cochenille. Seide, unverarbeitete. Confitüren. ö verarbeitete. Strohgeflecht zu Hüten und Fa⸗ Weizen.
brikate daraus. Wein. Früchte.
Die Waaren, in. und Effekten, welche aus der Halbin sel kommen und auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, verlieren ihre Nationalität und gelten als ausländische, wenn sie nach jener als unverkäuflich oder aus anderen Gründen zurückkehren.
Die Waaren, welche in den überseeischen spanischen Provinzen erzeugt sind und, von daher kommend, die Kanarischen Inseln be—⸗ rühren, behalten ihre Nationalität bei der Einfuhr in die Halbinsel, in dem die erwähnten Häfen als Niederlagen betrachtet werden; sie müssen jedoch in die durch die Zollverordnungen vorgeschriebene Ur— kunde aufgenommen werden.
Ceuta, Melilla, Alhucemas, Peũon de la Gomera und die Gbafarinas. Inseln.
Die Waaren, Früchte und Effekten jeden Ursprungs, welche aus den genannten Häfen kommen und in die Halbinsel und auf die Ba— learischen Inseln eingeführt werden, sind als ausländische auzusehen und haben die Abgaben dieses Tarifs zu zahlen.
Die von den Thunfischereien von Ceuta, Melilla und den Cha— farinas Inseln kommenden Erieugnisse des Fischfanges dieser Lokali⸗ täten werden nach vorangegangener Erfüllung der durch die Verord- nungen vorgeschriebenen Förmlichkeiteun zollfrei zugelassen.
Kriegsbedarf und ilitär⸗CGffekten, welche aus allen Freihäfen kommen, werden zollfrei zugelassen, wenn sie von der Bescheinigung oder dem He chen des betreffenden Kriegskommissars oder Chefs des Corps, welchem sie angehören, begleitet sind.
ebnte Bestim mung. Verkehr mit Fernando Po und dessen Dependenzien.
Die Waaren, welche auf den spanischen Inseln Fernando Po und deren Dependenzien Annobon, Coragco, Elobey und Cabo de San Juan erzeugt sind und unmittelbar daher lommen entrichten keinerlei Zollabgabe bei ihrer Einfuhr in die Halbinsel, indem der Handel zwischen derselben und jenen Häfen alg Küstenbandel angesehen wird.
Alle Erzeugnisse der Westküste von Afrika, welche nach Fer nando Po und dessen Dependenzien verführt und fogleich unmittelbar nach der Halbinsel und den Balearischen Inseln gebracht werden, ent= richten drei 9 der im Tarif verzeichneten Abgaben, wenn sie in den durch die Zollverordnungen vorgeschriebenen Urkunden auf⸗
geführt sind. Elfte Bestim mung. Direkte Herkunft.
Unter direkter Schiffabrt im Sinne der Zollvorschriften wird die⸗ jenige der Schiffe verstanden, welche Waaren in Häfen außerhalb Europas geladen haben und dieselben nach denjenigen ihrer Bestim-= mung auf der Halbinsel und den Balearischen Inseln bringen, ohne während der Ueberfahrt irgend einen fremden Hafen zu berkhren.
Den Waaren verbleiben die Vortheile der direklen Herkunft in den folgenden Fällen:
1) Wenn die sie führenden fab henge durch Seenoth gezwungen oder um Weisungnn zum Aufsuchen elneß Marktes zu empfangen, in fremde Häfen 2 ohne Ladung oder Löschunggoperationen vorzunehmen.
2) Wenn daß sie führende Schiff durch Haverei oder unvermeid⸗ lichen Seeunfall genötbigt ist, die Waaren auf andere fac eue überzuladen, damit diese sie nach ibrem Bestimmungsorte bringen.
3) Die Erzeugnisse der pam rer Inseln, welche, mit Nach⸗ weis ihreg Ursprungt und der Verschiffung nach der 91 ver ·
ehen, während der Reise Ueberladun ** baben, jedoch obne n irgend einem fremden Hafen me worden n sein.
4) Dieselben enn ff der Philirypinen mlt gleichen Nach⸗ weisen, auch wenn die sie s hrenden Schiffe andere Häfen Indien und Chinas berübren, um Ihre Ladung ju vervollständigen.
5) Die Fahrzeuge, welche Grzeugnisse der k 3 Provinzen 1fübren und in fremde Häfen Amerikag einlaufen, um ihre Ladung n ve rvollstandigen.
Pesetas. 100 kg
100 kg
— 5,50 18 ü 4, 95 16 145 14 3, 85 12 . 3.30 10 2, 75 8 2,20 6 ö 1,65 4 j 1,10 2 0, 55
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Bemerkungen.
Die Nachweise der Nationalität der Waaren und ihrer Ver⸗ fn erfolgen durch Einreichung der durch die überseeischen Zoll⸗ ämter beglaubigten Fakturen.
Havereien, Einlaufen in Nothhäfen, Ueberladungen und Eingänge der Schiffe in fremde Häfen werden durch Bescheinigungen der be⸗ treffenden spanischen Konsuln nachgewiesen.
Die Zollämter stellen die direkte Herkunft durch Prüfung der Schiffahrtsurkunden sest.
Zwölfte Bestimmung. Verkehr mit den Nationen, welche Verträge mit Spanien abgeschlossen haben.
In Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1882 finden die ermäßigten Abgaben, welche aus der Anwendung der ersten der drei Ermäßigungen folgen, die dasselbe Gesetz vorschreibt und die zweite Spalte dieses Tarifs angiebt, nur auf diejenigen Waaren An⸗ wendung, welche von Nationen erzeugt worden sind und kommen, die in Handelsverträgen mit Spanien stehen.
Diese sind:
Nationen.
Deutschland . , . Griechenland. . ,,, Niederlande und deren Rol nnen , wann, Schweden und Norwegen Sch nn i⸗⸗⸗ . kö ,,
Datum der Ver⸗ Datum des Ab⸗ träge. laufs.
Marz 1868. Oktober 1882. September 1872. Desgl. August 1875. Desgl. Februar 1870. Desgl.
November 1871. Desgl. Dezember 1872. Desgl. ; , 1876. Desgl. Februar 1871. Desgl. 2. August 1869. Desgl. März 1862. Desgl. ö Mai 1878. 4. Mai 1884. Desterreich ⸗ Ungarn. 3. Juni 1880. 14. April 1887. Annam .. . . 27. Januar 1880. 26. September 1890. Frankreich und Algerien.] 6. Februar 1882. 1. Februar 1892.
Die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation genießen Kraft anderer Verträge auch China, die Vereinigten Staaten von Golumbien, Japan, Marokko, Paraguay, Persien, Peru, Siam und die Hawaischen Inseln. *
Von den Waaren, welche aus anderen Ländern kommen, werden die Zollsätze der ersten Spalte des Tarifs erhoben.
Die Erhebung der Zölle gegenüber der Vertragsnation erfolgt unbedingt auf alle Waaren, welche im Tarif nicht besonders aufge⸗ führt sind und unmittelbar von einer Vertragsnation kom men, sobald die bei der Abfertigung stattfindende Untersuchung nicht ergiebt, daß diese Waaren Erzeugnisse einer Nichtvertragsnation sind.
Bei den im Tarif mit dem Buchstaben C. bezeichneten Waaren hat der Importeur zum Nachweise ihrer Nationalität ein Ursprungs⸗ zeugniß vorzulegen, welches nach folgenden Regeln ausgestellt sein
muß: Regel 1.
Das Ursprungszeugniß, welches der Importeur zur Zeit der Ab⸗ fertigung einreichen muß, hat in einer genauen amtlichen Deklaration des Produzenten oder Fabrikanten oder einer durch dieselben ermäch—⸗ tigten Person vor der Ortsbehörde des Erzeugungs⸗ oder Lagerungs- platzes zu bestehen, wodurch besagt wird, daß die Waaren, welche das Fer ni angeht, von seiner Fabrikation oder Erzeugniß seiner Industrie ind; die betreffenden spanischen Konsuln bescheinigen abgabe und kostenfrei die Unterschriften der gedachten Behörden.
Regel 2.
Das Zeugniß giebt die ö. Zeichen, Numerirung und das Bruttogewicht der Frachtstücke an; sowie bezüglich der darin ent haltenen Waaren, deren 2 und Klasse. In Betreff der Gespinnste und Gewebe ist genau anzugeben, ob sie aus Baumwolle, Hanf oder Flachs. Wolle oder Seide, oder ob sie aus Mischung dieser Stoffe bestehen.
Regel 3.
Die Ursprungtzeugnisse über die Erzeugnisse Chinas und Japans, welche besonders für Spanien bestimmt sind, werden in spanischer Sprache von den spanischen Konsulaten in diesen Reichen mit dem Visa der Konsuln ausgefertigt, und die sie transportirenden Schiffe können diese Erzeugnisse * andere Fahrzeuge überladen, ohne die Vergünstigungen der Vertragsnationen zu verlieren, sofern die Ueber⸗ ladung nachgewiesen wird.
Regel 4.
Die nach Spanien bestimmten, von dem entsprechenden Ursprunge⸗ zeugniß begleiteten Waaren eines Vertragslandes., welche durch ein anderes Vertragsland transitiren, brauchen diesen Transit nicht nach⸗ zuweisen; wenn den Transit aber durch ein Nichwertragsland statt⸗ sindet, so muß er durch besonderes vom spanischen Konsul oder dem betreffenden fremden Zollamte ausgestelltes Jeugniß bescheinigt
werden. Regel 5.
Die Zeugnisse können in spanischer oder französischer Sprache ausgestellt werden. Wenn sie in anderen Sprachen ausgestellt vor⸗ gelegt werden, so werden sie nach der Wabl des Handel ginteressenten durch die vergideten Uebersetzer, durch die Schiffemäller, die Handelg⸗ mäkler, die Ortgausschüsse ö. Ackerbau, Industrie und Handel, oder durch die Konsuln derjenigen Vertragsnationen, welchen die Waaren angehören, ins Spanische übersetzt.
Regel 6. ö
Wenn der Handelginteressent die Zeugnisse obne die oben ange ⸗ gebenen Erfordernisse empfängt, so kann er sie vor der Abfertigung jurückgeben, um die versäͤumten Förmlichkeiten nachholen ju lassen, indem er inzwischen die durch die Zollverordnungen eingeräumte Lagerzeit benutzt; auf die Anzeige davon wird bei dem Gesuch um r r, der mit Ursprungszeugnissen vorgelegten Waaren diese Urkunde als definitiv zugelassen angesehen.
Regel . Wenn zur Zeit der Untersuchung die betreffenden Zeugnisse nicht eingereicht werden; wenn sie, eingerelcht, nicht alle Erfordernisse er⸗ füllen oder mit den Waaren, auf welche sie sich beziehen, nicht über⸗
vertragsnationen erhoben. Regel 8. Die kleinen Quantitäten von Waaren und Effekten, welche die
Reisenden * ihrem Gebrauche in ihrem von Vertragtgländern kommen den Gepäck mit sich re brauchen ihren Ursprung nicht nach ⸗ zuweisen, um die für die
Vander bestimmten geringeren Abgaben zu
einstimmen, so sind sse ungültig und werden die Abgaben der Nicht.
Prämien und Wiedererstattung der Zölle. Die Exporteure von auf der Halbinsel rafflnirtem Zucker nach dem Auslande können wählen, ob ibnen die durch Gesetz vom J7. Jul 1819 und Verordnung vom 12. Juli 1869 festgefetztẽ Prämie von 17 Pesetas 39 Cèntimos für jede 100 Kg exportirten Zucker gewahrt oder ob ihnen die unter dem Namen vorübergehender Abgabe und städtischer Auflage erhobenen Zollgebühren zurückgegeben werden sollen vorausgesetzt, daß die in Folge des Gefetzes vom 22. Juni 1855 u dem Ende getroffenen Bestimmungen erfuͤllt werden. Damit, . Wiedererstattung im Fall ihrer Wahl erfolgen kõnne wenn auch ihr Betrag die gedachte Prämie von 7 Pesetas 39 Centi⸗ mos übersteigt, haben die Exporteure vorher auf die durch die Ver⸗
1
waltung bestimmte oder zu bestimmende Art nachzuweisen, daß der
auszuführende raffinirte Zucker von Zucker der Nummer 14 oder darunter oder von Melasse, beides Erzeugniß der überseeischen spani⸗ schen Provinzen und daher kommend, herstammt.
In keinem Fall und unter keiner Bedingung werden zugleich die Prämie und die Wiedererstattung der Abgaben gewährt.
Den Erbauern einheimischer Schiffe wird die Prämie võn 40 Pesetas für jede Tonne Tragfähigkeit (2,33 ebm) des Gesammt⸗ raumes der Schiffe gewährt, welche sie unter Erfüllung der vor— geschriebenen i, ,, (Gesetz vom 25. Juni 1880) bauen.
Den Erbauern oder Ausbesserern von Schiffen und Schiffe⸗ maschinen werden die Zollabgaben wiedererstattet, welche sie für die zum Bau, zum Kielholen und zur Reparatur der eisernen oder höl⸗ zernen Schiffe jeder Ladungsfähigkeit aus dem Auslande eingeführten Materialien jeder Art, für die zu ihrer Ausrüstung nothwendigen ge⸗ fertigten Geräthschaften und für die Materialien zum Bau und zur Reparatur der Dampfmaschinen und Kessel entrichtet haben, welchez immer das Spystem und die Stärke dieser Apparate fein mögen.
Behufs Wiedererstattung der Abgaben werden das Gewicht oder das Volumen der Materialien oder Effekten, wie sie im Tarif auf, geführt sind, nach dem Gewicht oder Volumen, welche die ausgeführte oder vollendete Arbeit ergiebt, abgeschätzt, so daß derjenige, die ge⸗ dachten Arbeiten treffende Theil der Abgaben, welcher den aus Ban oder Umformung resultirenden Ueberbleibseln und Abfällen entspricht, der Finanzverwaltung zu gute kommt. (Gesetzliche Verordnung vom 22. November 1868.
Behufs Bewirkung der Wiedererstattung der Abgaben sind zu vor
die Vorschriften der bezüglich derselben bestehenden besonderen In⸗ struktion zu erfüllen.
Vierzehnte Bestimmung.
Artikel, deren Einfuhr verboten ist. I) Kriegswaffen, Geschosse und die zugehörige Munition, außer mit Genehmigung der Regierung.“) 2) Kopien der durch das Marinedepot herausgegebenen hydrogra · phischen Karten.
3) Blaserohre und Stock⸗Windbüchsen.
4) Bücher und. Drucksachen in spanischer Sprache, in den 3 das Gesetz über das literarische Eigenthum vorgefchriebenen
ällen. 6e k und Pläne spanifcher Autoren gemäß desselben esetzes.
s) Meßbücher, Breviere und andere liturgische Bücher der ka— tholischen Kirche.
I Maurische Ochavos. “)
8) Gemälde, Figuren und alle sonstigen Gegenstände, welche gegen die Sittlichkeit verstoßen.
9) Pharmazeutische Präparate oder Geheimmittel von unbekannter ir un leu oder deren Zusammensetzung nicht veröffentlicht worden ist.
19) Rosenkränze, Heiligthümer und sonstige fromme Gegenstände der heiligen Orte, welche durch den Handel und durch Privatperfonen eingeführt werden.
II) Taback in der Form und in den Fällen, welche durch die Mo⸗ nopolregulative vorgeschrieben sind.
12) Die Artikel und Gegenstände, deren Einfuhr durch andere Ministerien zur Verhütung der Schädigung des öffentlichen Wohls oder von Nachtheilen für den Ackerbau verboten ist.““)
Bemerkungen.
1) Die Klassen von Waaren, für welche das Erforderniß dez Ursprungszeugnisses vorgeschrieben ist, sind, um nachzuweisen daß sie r mh einer Vertragsnation sind, mit dem Buchstaben C be— zeichnet.
2) Diejenigen Tarispositionen, deren gegenwärtige Zollabgaben außerordentliche sind, sind mit dem Buchstaben e bezeichnet.
3) Die mit einem Sternchen bezeichneten Positionen zahlen Waagegebühr.
) Alg Kriegswaffen werden angesehen: Pistolen, Revolver, Flin· ten und Büchsen, welche das Kaliber von sieben Millimetern Über⸗ steigen, sowie deren Munition.
** Eine FKupfermünze. (Anmerkung der Redaktion.)
***) Gegenwärtig ist die Einfuhr verboten erstens: der Stämme, Reben, Ableger und Reiser, aller Ueberbleibsel des Weinstocks, als Stämme, Wurzeln, Schutzpfähle, Blätter und alles dessen, was zu seinem Anbau gedient hat, auch wenn es als Holjz oder Brennstoff eingeführt wird, ferner jeder Gattung von Bäumen, Sträuchen, und aller anderer lebenden Pflanzen, ausgenemmen getrocknete und für Herbarien gehörig zubereitete; zweitens: der Kartoffeln, ihrer Blätter, Stengel, r und Schalen, und der Behälter, in welchen sie etwa eingeführt sind, wenn sie aus Amerika und den Niederlanden berstammen und anlangen; und drittens: des nicht durch Schmeljen hergestellten Schweinefettes, welches aus den Vereinigten Staaten von Amerika herstammt.
(Die Tarife folgen morgen.)
Centralblatt für das Deutsche Reich. Nr. 40. — Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Veränderungen im Bestande und in den en nm von Zollstellen. — Marine und Schiffahrt: Er⸗ scheinen des Nautischen Jahrbuchs für das Jahr 1885. — Konsulat⸗ Wesen; Bestellungen von Kousularagenten; — Exequaturerthe lung. — Poelijeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichégebiete.
Archiv für Post und eg r s ie Nr. 18. — Inhalt: J. Aktenstücke und Aufsatze: Die Ergebnisse der Reichs. Post und Tele ·
raphenverwaltung während der Jabre 1879 — 1851. — Die Ein- 6 von Federwaagen für Postpäckerelen ohne angegebenen Werth ei den Reichs. Postanstalten. — Postsparkassenverkehr zwischen Franl⸗ reich und Belgien. — Das Zeitungswesen bei den Römern. — Die Achal- Teke Dase und die RKemmunikationswege nach Indien. — II. Ileine Mittheilungen: Verbütung des Tönen der Leifungadräbte. — Tunnel unter dem St. Lorenzstrom bei Montreal. — Schelde⸗ Maag Fanal. — Entwickelung des Post⸗ und Telegraphenwefeng in Frankreich. — Postverlehr jw 2 Deutschland und China. — Pallet ⸗ vost in England. — Depolar an, der Elektroden. — Ein neuer andelgweg von China nach Rußland. — Der erste Erfinder des mpsbeotes — Der Reschs ⸗Postzug bei den Schauslellungen der Schlesischen Vereing für ing und Pferderennen auf dem Palaieplatz in Breslau im Juli 1882. — Post⸗ und — verkehr belm Postamte des Reichztages. — II. Zeitschriften Neberschan.
Berlin 8w., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32. XE
1.
2. Nreußischen Staats Anzeigers: 8 n. dergl.
4.
Verlosung, Amortisation, Zinszahlung
KR . s. w. von öffentlichen Papieren.
6. 7. S. Theater · Anzeigen. In der Börsen 9. Familien- Nachriehten. beilage. KR
Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen. 2801 l 3 dem 9. September 18382 hinter die verehelichte Johanna Anguste Louise Magda⸗ lene Hinze, geb. Röhr, am 6. Dezember 1851 zu Marienau, Kreis Hameln, geboren, erlassene Steck— brief ist erledigt. Berlin, den 5. Oktober 1882. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht II. Steckbrief. Der wegen Einbruchs hier in Unter suchungshaft gehaltene Kanonier Karl Adolph Vale⸗ rian Fischer der 7. Batterie 1. Brandenburgischen Feld⸗Ärtillerie⸗ Regiments Nr. 3 (G. F. 3.) ist in der Racht vom 5. zum 6. d. Mts. aus dem hiesigen Arrestlokal ausgebrochen und hät sich demnächst heim—⸗ lich entfernt. Alle Militär. und Civilbehörden werden hiermit dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Fischer zu vigiliren, im Betretungsfalle zu arretiren und eventuell bei der nächsten Militärbehörde zum Rücktransport gahzuliefern. Wittenberg, den 7. Ok⸗ idber 1882. Königliches Garnison Kommando. — Signalement: I) Vor⸗ und Zuname Karl Adolph Valerian Fischer II., 3) Geburtsort ahsau, 3) Kreis Wohlau, Regierungsbezirk Breslau, I. Geburtstag 26. 3. 1859, 5) Aufenthaltsort vor der Einstellung Quedlinburg. 6) Religion evangelisch, 7) Stand Schlosser, 8s) Größe 1.69.5 Meter, 9 Haar dunkelblond, 10 Stirn gewöhnlich, 11) Augenbrauen dunkelblond, 12) Augen schwarz, 13) Nase gewöhnlich, 14) Mund gewöhnlich 13) Bart Schnurrbart, 16) Zähne vollständig, 17) Kinn ge— wöhnlich, 18) Gesichtsbildung länglich, 19) Gesichts⸗ farbe gelblich, 20) Gestalt schlank, 21) Sprache schlesischer Dialekt, 22) besondere Kennzeichen: auf dem linken Arm eine Tätovirung. Bekleidet war derselbe mit . Waffenrock, Mütze, Binde, Stiefel, Hemde, gez. 7. B. Mit auf die Flucht ge⸗ nommen hat ꝛc. Fischer einen braunen mit Kalk be⸗ spritzten Filzhut und ein Drillich⸗Jaquet.
(42841. K. Württ. Amtsgericht Calw. Zurückgenommen wird der am 27. September d. J. gegen den Kaufmann Heinrich Emil Maaßen von Aachen wegen Betrugs erlassene Steckbrief. Den 5. Oktober 1882. Amtsrichter (Unterschr.)
Gubbastationen, Anfgebote, Bor⸗ ladungen n. dergl.
lizohs] Subhastationspatent.
Das dem früher hier wohnhaft gewesenen Kauf— mann Gottfried Schwarz gehörige, in hiesiger Stadt am Markte belegene, im Grundbuch von Schippen—⸗ beil unter Nr. 28/29 verzeichnete Grundstück, in welchem seit Jahren eine Gastwirthschaft mit Re⸗ staurationsgeschäft — gegenwärtig Hotel de Koenige⸗ berg genannt — betrieben wird, soll am 7. Dezember 1882, Vormittags 10) Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im Sitzungssaale im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden, und ist der Termin, in welchem das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages verkündet bezw. das Ausschlußurtheil erlassen werden soll, auf
den 8. Dezember 1882, Mittags 12 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im Sitzungssaale an⸗ beraumt worden.
Die oben bezeichneten Realitäten unterliegen der Grundsteuer mit einem Gesammtmaße von 45 a 4 4m, und sind zur Grund⸗ und Gebaͤudesteuer mit einem Reinertrage von 4 Thlr. und mit einem Nutzungswerthe von 560 M veranlagt worden.
Der Auszug aus der Steuerrolle, dle beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, die sonstigen die oben bezeichneten Realitäten betreffenden Nachwei⸗ sungen und die etwaigen besonderen Kaufbedingungen können in unserer Gerichtsschreiberei eingesehen werden.
Alle Die e nigen, welche Eigenthum oder ander weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra—⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Aus—⸗ , . spätestens bis zum Erlaß des Aug— chlußurtheils anzumelden.
Schippenbeil, den 5. Oktober 18382.
Königliches Amtsgericht.
1463010 Deffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Handarbeiter Friedrich Wilhelm Seeger, Hanne Friedrike, geb. Hattenhorst, bei Nr. 42 zu Bauerschaft Altstadt bei 8e n. ver treten durch den Justizrath Lücken zu Herford, klagt gegen ihren genannten Ehemann unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen böswilliger Verlassung mit dem Antrage auf Ehescheidung und ladet den Beklagten kur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreitg vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bielefeld auf
den 80. Jannar 1883, Vormittags 11 Uhr, mit der Uufforderung, einen bei dem gedachten Ge—⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Jwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. ] Schalk,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichte. 142823] Oeffentliche Zustellung.
Die Grundbesitzer Gbristian und Elisabeth, ge⸗ borne Leinweber, Vogler schen Gheleute, zu Heng
e. vertreten durch den Justi-⸗Rath Mack in
allen, agen r die Erben der Altsitzerwittwe Elisa⸗ beth Leinweber, geborne Wagner, von alen zu denen auch die Logfrau Heinriette Kurepkat, geborne Bienert, in Budeningken gehört, wegen 300 M und Jinsen mit dem Antrage: die Beklagte zu verurtheilen, anzuerkennen, daß auf dem Nachlasse der Altsitzerwittwe Gbristine Leinweber, geborne Wagner, von Heng kischken, eine Schuld an die ier ; au von 300 S nebst 50/0 Zinsen seit
zugestellter lage haftet, Zahlung des Betra⸗
ges aus dem Nachlasse zu bewilligen und nach erfolgter Theilung bis zur Höhe des auf jeden der Miterben gelangten Nachlasses und nach Verhältniß der Erbparteien eines jeden der Beklagten Zahlung des Betrages zu leisten und die antheilmäßigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und laden die Beklagte Losfrau Heinriette Kurepkat, geborne Bienert, im Beistande ihres Ehe— mannes Losmann Kurepkat zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts- gericht zu Pillkallen auf den 14. Dezember 1882, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Pillkallen, den 21. September 1882.
Kluge, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
(4307 Aufgebot.
Die Gasthofsbesitzerin Johanne Christiane, verw. Klemm, geb. Glinz, von Hohenmölsen, hat das Auf⸗ gebot des für Karl Friedrich Glinz in Lindnaundorf von der Sparkasse zu Markranstädt ausgestellten Einlagebuchs Nr. 2547 mit einer Einlage von 1210,32 „M ausschließlich der Zinsen für das lau—⸗ fende Jahr beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
den 4. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr,
vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä— rung der Urkunde erfolgen wird. 2
Markranstädt, den 4. Oktober 1882.
Königliches Amtsgericht. Dr. Nodig.
359686 lzssn] PErocilama.
Der am 2. Mai 1823 verstorbene Pensionär Daniel Christian Jarchow von hier und dessen am 23, Sept. 1823 verstorbene Ehefrau Christine Mag⸗ dalene Dorothea Jarchow, geb. Heise, haben unter dem 13. April 1813 ein gegenseitiges Testament ge—⸗ macht und hat Ersterer bestimmt, indem er seiner jüngsten Schwester Elisabeth Jarchow ein Prälegat von 100 Thlr. N. 2/3 aussetzt, daß die nach dem Ableben seiner Ehefrau noch vorhandene Substanz seines Vermögens seinen Intestaterben, seine Ehe frau aber die Anordnung getroffen, daß der nach dem Ableben ihres Ehemannes noch vorhandene Theil ihres Nachlasses ihrer Schwestertochter Amalie Sophie Christine Catharine Michaelsen zufallen solle. Beide Ehegatten bestellten in dem Testamente den derzeitigen Advokaten Schlüter zu Sternberg, späteren Hofrath Bürgermeister Schlüter zu Crivitz, welcher im Jahre 1851 verstorben ist, zum exeentor testamenti.
Nach dem Ableben beider Ehegatten strengte der Pensionär Mussäus zu Boizenburg einen Prozeß gegen die Jarchow'schen Erben wegen Erfüllung eines Cessionsvertrages bei dem früheren hiesigen Großherzoglichen Stadtgerichte an und erwirkte wider den exeentor testamenti bei der früheren Großherzoglichen Justiʒ · Canzlei zu Schwerin unter dem 24. Januar 1827 ein Inhibitorium dahin, den Nachlaß der Jarchow'schen Eheleute anderen Erben nicht auszukehren. Dieser Prozeß ruht unbeendet seit dem Jahre 1831. Rücksichtlich der Erben der Ebefrau des Jarchow wurde in einem demnächst von dem Hofrath Schünemann zu Rostock erhobenen, dann von dem Advokaten Beselin daselbst, als actor commnnis im Debitwesen des verstorbenen Amts- registrators Schünemann in Rühn, fortgesetzten Rechtsstreite wider den Hofrath Schlüter in Crivitz, als exeentor testamenti der Jarchow'schen Eheleute, wegen Aufhebung eines Inhibitorii, das Inhibito⸗ rium unter dem 20. Sept. 1837 relarirt, und scheinen, soweit sich solches bei der Unvollständigkeit der Akten beurtheilen läßt, die Erben der Ehefrau von der Masse vollständig abgefunden zu sein.
In dem ror dem früheren Großherzoglichen Stadtgerichte hierselbst zum Zwecke der Ermittelung der Jarchow'schen Erben am 16. Dez. 1823 stattge⸗ habten Anmeldetermin hat der Inspektor Jarchow aus Mecklenburg für sich, seine Geschwister und resp. seine Geschwisterkinder, nämlich:
1) den Inspektor Jarchow zu Dolgen,
2) die verwittwete Seifensiederfrau Hinz, geb.
Jarchow, zu Güstrow,
3) die unbegebene Elisabeth Jarchow zu Güstrow, 4) die Kinder seiner verstorbenen Schwester, ver⸗
ehelichten Brausewald, zu Güstrow,
5) Bie Kinder des verschollenen ebemaligen Pächters Johann Hieronimus Jarchow zu Garliß (h, Ansprüche an den Nachlaß des eee geltend gemacht. Die Regulirung des Nachlasses ist aber wegen der anhängigen Prozesse bieber auf sich be⸗ ruben geblieben. Um die Masse, welche gegenwärtig etwa 4500 M beträgt. endlich zur Vertheilung zu bringen, werden alle Diejenigen, welche Rechte und Ansprüche an die Masse zu — * vermeinen, hier⸗
durch ie e. spätestens in dem hiermit auf Mittwoch, den 21. w 1883,
ö Vormittags 19 Uhr,
bestimmten Termine solche Rechte und Ansprüche
rechts genüglich geltend zu machen, und soll mit den
sich Meldenden und gebörig Legitimirenden über die
zur endlichen Regulirung des Nachlasses ferner zu
thuenden Schritte alsdann Verhandlung gepflogen
werden.
; rden in Meckl. Schwerin, den 4. August
Großherzogliches Amtegericht. Langfeldt.
42287] Gemeinheststhellungs sache. Sachen, betreffend die Spenaltbeilung der ämmtlichen Gemeinheiten vor den CH ef, Gr. ackenstedt, Stelle, Eggese, Lehmkuhl und Siek, Amt ee e eg, ist zur förmlichen Eröffnung des Theilunge plans Termin auf
Dienstag, den 14. November 1882, und so weit wie nöthig die folgenden Tage, i. Morgens 19 Uhr,
im Stührmannschen Wirthshause zu Gr. Macken— stedt anberaumt, wozu die unbekannten Pfandgläubi⸗ ger und diejenigen dritten Personen, welchen als Guts -, Dienst⸗, Erbenzins und Lehnsherren, als Lehns- und Fideicommißfolger, oder aus sonstigem Grunde eine Einwirkung in Beziehung auf AÄus— führung der Theilung zufkeht, hiermit geladen werden.
Ferner wird hiermit zur Anmeldung etwaiger un= bekannt gebliebener An⸗ oder Widersprüche bezüglich der erst nach Erlaß der Ediktalladung vom 16. Fuli 1867 mit ins Verfahren gezogenen Gemeinheits⸗ Parzellen Riede und schwarze Schlatt vor Lehm— kuhl und Privatweide der beiden s. 4. Moorhoöfe zu Siek“ im gedachten Termine aufgefordert.
Freudenberg und Bassum, den 7. Oktober 1882.
Die Theilungs⸗Kommissisn. v. Korff. H. Michaal.
43014 Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil vom 27. d. Mts. sind in Folge Aufgebots die über die Posten:
a. Abtheilung III. Nr. 4 auf Nr. 39 Schim⸗ merau, von 2090 Thlr. Erbgelder der Ge⸗ schwister Nitschke,
b. Abtheilung 1II. Nr. 5 auf Nr. 1 Paulwitz über 42 Thlr. 26 Sgr. 6 Pf. für Rechts⸗ anwalt Rhau,
Abtheilung 1II. Nr. 12 auf Nr. 10 Klein⸗ Totschen von 560 Thlr. Kaufgeld für die Freiin v. Reisewitz
gebildeten Hypothekeninstrumente für kraftlos er⸗ klärt worden. Trebnitz, den 28. September 1882. Königliches Amtsgericht. J.
(430165 Im Namen des Königs! Auf den Antrag der Wittwe des Johannes Manz, Barbara Elisabeth, geb. Brenzel, zu Oberaula er⸗ kennt das Königliche Amtsgericht zu Oberaula durch den unterzeichneten Richter für Recht: Die Löschung des auf dem Grundeigenthum der Antragstellerin haftenden Pfandrechts von 277 Thaler Ansatzsumme sind noch 12 Thaler an David Wallach's Wittwe zu Oberaula zu zahlen laut Vertrag vom 20. März 1820
wird verfügt.
Oberaula, am 13. September 1882.
Königliches Amtsgericht. Kulenkamp. (43012) Verkündet am 19 September 1882. Heyn, Aktuar, als Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Häusler Franz Sassa zu Tscherbenei erkennt das Königliche Amtsgericht zu Lewin durch den Amtsrichter Schlawe für Recht:
Die Hypotheken⸗Urkunde über 130 Thlr. Darlehn nebft fünf Prozent Zinsen, eingetragen für die Ge⸗ schwister Valeska, Clementine und Benjamin Haehnel zu Lewin in Abtheilung 1II. Nr. 1 des Grundbuch⸗ blattes Tscherbenei Nr. 258 zufolge Verfügung vom 16. November 1860, bestehend aus der Schuldurkunde vom 7. November 1860, dem Eintragungsvermerk vom 17. November 1860 und dem Hypothekenbuch⸗ auszuge vom 16. November 1860 wird für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Schlawe. (430171 Im Namen des Königs! ;
Auf Antrag des Kolons Johann Heinrich Schläger zu Dünne Nr. 28 erkennt das Königliche Amts- gericht zu Bünde durch den Amtsrichter Cosack
für Recht;:
Die Catharine Marie Schläger und deren etwaige Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüchen an den im Grundbuch von Dünne Band 1. Blatt 27 Abtheilung III. Nr. 5 eingetragenen Brautschatz von 125 Thalern ausgeschlossen; die Kosten werden dem Antrag-⸗
steller zur Last gesetzt.
Verkündet am 28. September 1882. 42826
In Sachen, betreffend das Aufgebot des früheren cand. med. Otto von Moeller vom Rittergute Schlüsselburg, Zwecks Todeserklärung, wird in Folge Zurücknabme des Antrages der Aufgebotstermin am 18. Oktober 1885 aufgehoben und die öffentliche Ladung des Genannten und seiner etwaigen un bekannten Erben und Rechtsnachfolger vom 1I1. vori-⸗ gen Monats hierdurch zurückgenommen.
Petershagen i. Westfalen, den 4. Oftober 1882.
Königlich . Amtsgericht. gej. DOoffmann.
35219 Vekanntmachung. In Sachen . . Schwabacher, Samuel, Kaufmann in München, vertreten durch den k. Rechtsanwalt Kilp hier,
gegen Reiser, Kt aßpar, ohne Wr erbe, von der Hub bei Immenstadt, landegabwesend, wegen Hvpothekbereinigung hier Aufgebot einer Hypothek betreffend, hat das Kgl. bayer. Amtsgericht Memmingen unterm Heutigen nachstehendes
Aufgebot erlassen:
. Im Hypothekenbuche für Fellbeim Band J. Seite 41 Nr. 2 ist auf dem Anwesen Hg. Nr. 75 des Samuel Schwabacher, früber Handelsmann in Fellheim, nun Kaufmann in München, eine Kaution in folgender Weise eingetragen: .
Der Vorbesitzer Salomon Gerstle bat für einen von Konrad Reiser aus Rottung an ihn cedirten Erbtbeil im Betrage von 65 Fl. aug dem Vermögen des Kagpar Reiser von der Hub bei Immenstadt Kaution bestellt.
Auf Antrag des Anwesenebesitzerg werden Die-
jenigen, welche auf diese Kaution Anspruch zu haben glauben, zur Anmeldung innerhalb sechs Monaten und zwar spätestens im Aufgebotstermine hiemit unter dem Rechtsnachtbeile öffentlich aufgefordert. daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung obiges Recht für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche gelöscht würde.
II. Der Aufgebots termin wird am
Freitag, den 9. März 1883, Vormittags 85 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. iö des gedachten Gerichts abgehalten.
In Anwendung der §§. 824, 827 der R. C. P. Or § 82 des Hypothekengesetzes in der Fassung des Art. 123 Abs. 3 des Ausf. Gesetzes zur R. C. P. O. und K. O. vom 23. Februar 1879.
Memmingen, den 1. August 1882.
. Kgl. Amtsgerichts. reu.
42838] Bekanntmachung.
Auf die, auf die früheren Immobilien des Ham⸗ merschmieds Joseph Kleinemeyer auf der Eppen⸗ hauser Heide Vol. IV. Fol. 142 Grundbuch von Hagen rubr. III. Nr. 2 aus der Urkunde vom 30. Januar 1855 für die Gebrüder Hermann und Moses Ostwald zu Hagen eingetragene Forderung ad 48 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. sind in der Kleinemeyer⸗ schen Subhastationssache 144 M 25 3 zur Hebung gekommen und deponirt. — Nach erfolgtem Auf⸗ gebote ist das Hypothekendokument für kraftlos er⸗ klärt und sind alle unbekannten Interessenten mit ihren Ansprüchen an die Spezialmasse präkludirt.
Hagen, den 29. September 1882.
Königliches Amtsgericht.
42831 Bekanntmachung.
In Sachen des Kaufmanns Georg Stöcke zu Witzenhausen, Klägers gegen die Wittwe des Kuno von Bodenhausen, geborene Schlemm, von hier un⸗ bekannt abwesend, Beklagte wegen Forderung, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 12 73 3 Restkaufgeld zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären und dieselbe vor hiesiges Amtsgericht zur mündlichen Verhandlung geladen.
Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 4. Dezember d. J., Bormittags 10 Uhr, hierher bestimmt.
Zum Zwecke der bewilligten öffentlichen Zustel⸗ lung wird diese Verfügung hiermit bekannt gemacht.
Witzenhausen, am 2. Oktober 1882.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Ir ferichte Abtheil. II. ie sse.
(42836 K. Württ. Amtsgericht Blaubeuren.
Auf Antrag des Bauern Joseph Walter und der Wittwe des Gallus Merkle. Beide von Herrlingen, wurde der von Joseph Nägele, Tagelöhner von Herrlingen nach dem dortigen Unterpfandsbuch Band IZ. Blatt 181 am 295. April 1851 dem Weber Johann Georg Schaller von Klingenstein für ein verzinsliches Kapital von 400 Fl. ausgestellte Pfandschein, welcher vermißt wird, durch amts- gerichtliches Ausschluß⸗Urtheil vom 23. September
1882 für kraftlos erklärt. Den 4. Oktober 1882. Gerichtsschreiber: Sommer.
(42997 Bekanntmachung.
Das Aufgebot von Prioritäts Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 21. Juni 1882 ist bezüglich der Obligation Litt. D. Nr. 11187 erledigt.
Breslau, den 30. September 1882.
Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Nemitz, Gerichts schreiber. 429981 Bekanntmachung.
In Sachen. betreffend das Aufgebot der Lehrer Krause'schen Spezialmasse von 32054 M aus der Subhastation des Grundstücks Gr. Ischdaggen Nr. 2. ist durch Urtheil vom 20. September er. dahin er⸗ 'annt, daß alle unbekannten Interessenten mit ihren Ansprüchen auf die Spezialmasse auszuschließen.
Mehlauken, den 4. Ottober 1882.
Königliches Amtsgericht.
42996 Nr. 12 046. Gr. Amtsgericht Villingen lat unterm Heutigen beschlossen: ö don Weißer, Schneider, von Schabenhausen hat sich vor länger als 30 Jabren von seinem Heimathsort entfernt, ohne daß er einen Bevoll- mächtigten binterließ oder seit 2 Jahren Nachricht von sich gab. Derselbe wird deshalb aufgefordert, innerhalb Jahres frist seinen Aufenthaltzori anzujeigen, indem er sonst für verschollen erklärt und sein Vermögen gegen Sicher heitgleistung den nächsten erbberechtigten Verwandten in fürsorglichen Besitz gegeben würde. Villingen, den 3. Oliober 1882. Die Gerichtsschreiberei. Huber.
42991 : Nr. . S808. Das Großb. 2 bier — Straf- kammer J. — erließ unterm 29. v. Mt. solgenden 462
Das im Deutschen Reiche besindliche Ber ⸗
mögen des Stefan Bumann von Rust
82 gemäß §. 332 der St. P. O. mit Beschlag
egt. ibnrg, den 6. Oktober 1882. mn Der Gr. Staatt anwalt. Krauß.