Artikel.
Zollsatz für die ationen
ohne
Vertrãge. Vertrãgen.
Pesetas. Pesetas.
Artikel.
ollsa . 8 , ne
obne Verträge. Pesetas.
nen
amn trägen. Peletãs.
149 elI50 151 152 153
obs
elhö5
— —
wolle, welche direkt aus fremden nicht europäischen Ländern als den in diesem Tarife angegebenen
Baumwollengespinnst entspricht, zu ermitteln, nimmt man. 5 eine Anza und multiplizirt sie mit dem unvgränderlichen Faltor 59 Dab
drähtiger Baumwollenfaden der Nummer 1 wiegt), diridirt dat die zu untersuchenden
ãden,
von 6 mm der Kette und des
Werte TTasse- Baumwolle und Waaren daraus. Erste Gruppe. — Rohe Baumwolle. Baumwolle, rohe, mit oder ohne Kern is)... Zweite Gruppe. — Gespinnste.
Baumwolle, gesponnen, und ein- und zweidrähtiges Garn, roh, weiß oder gefärbt, bis zur Nummer 36 einschließlich ). Desgleichen, desgleichen von Nummer 365 und darüber . . Desgleichen drei⸗ und mehrdrähtiges, roh, weiß oder gefaͤrbt
. Dritte Gruppe. — Gewebe. Dichte Gewebe, schlichte, rohe, weiße oder gefärbte in Stücken oder Tüchern bis zu 25 Fäden einschließlich )... Desgleichen, desgleichen von 26 Fäden und darüber aa). Desgleichen bedruckte, sowie geköperte und auf dem Stuhl ge— musterte bis zu 25 Fäden einschließlich a).... ; Desgleichen, desgleichen von 26 Fäden und darüber ).. Durchsichtige Gewebe, wie Mousselin, Batist, Linon, Organdy e J . ch, Sammet und andere Doppelgewebe zu Kleidungsstücken ö a gend meg gebdkett Häkelgewebe, von Hand oder duf dem Stubl gefertigte!“ Sogengnnte Strumpfwaaren im Stück, in Jäckchen und in JJ Dergleichen in Strümpfen, Socken, Handschuhen und anderen Gegenständen JJ Fünfte Klasse. Hanf, Flachs, Pita, Jute und andere Pflanzenfasern, sowie Waaren daraus. Erste Gruppe. — Roh. . roher und gehechelterr ... , ,, Jute, Manilahanf, Pita und andere vegetabilische Fasern Zweite Gruppe. — Gespinnste. , w 19. ö. Jute, Manilahanf, Pita und anderen vegetabilischen J wirn, zwei⸗ oder mehrdrähtiger .. auwerk und Seilerwaaren x). . Dritte Gruppe. — Gewebe. 9 Schlichte Gewebe aus Hanf oder Flachs, mit oder ohne Bei—⸗ mischung von Baumwolle, bis zu 10 Fäden einschließlich Dergleichen von 11 bis 24 Fäden einschließlich . P Dergleichen von 25 Fäden und darüber ö Geköperte und gemusterte Gewebe... J . k Dergleichen, schlichte aus Jute, Manilahanf, Pita oder anderen vegetabilischen Fasern, mit oder ohne Beimischung von . Zoll, welcher auf die Vertragsnationen Anwendung findet, so lange der Vertrag mit Frankreich besteht.. Geköperte und gemusterte Gewebe aus denfelben Materialien, mit oder ohne Beimischung von Baumwolle.. Sechste Klasse. Wolle, Borsten, Roß und anderes Thierhaar, sowie Waaren daraus. Erste Gruppe. — Roh. Borsten, Roß und anderes Thlerhaar Wolle, ordinäͤre, im Schweiß?) . ; i — Wolle im 53 anderer Gattung und lange ju Kammgarn 25) ,, n,, . 1 Wolle, gekämmte oder gekrempelte und Abfälle von gekrempelter Zweite Gruppe. — Gespinnste. e, , . auch gezwirntes, roh oder mit Oel. Desgleschen, reines oder gebleichted .. = Desgleichen, gefärbtes Kd . ; Dritte Gruppe. — Gewebe. Teppiche aus reiner Wolle oder mit Beimischung anderer Stoffe 6. JJ Een denglelchen Heglelchen ? Strumpfwaaren, mit oder obne Beimischung von Baumwolle oder anderer vegetabilischer Fasern d * und alle anderen tuchartigen Gewebe, aus reiner Wolle,
2
lockwolle, Thierhaar oder Mischung dieser Materialien oll, welcher auf die Vertragsnationen Anwendung findet, während der Vertrag mit Frankreich besteht. . Dieselben Gewebe, wenn ihre ganze Kette aus Baumwolle oder anderen w . Fasern besteht, sowie Astrachan und ä m ,, , / Alle übrigen Gewebe gus reiner Wolle, Flockwolle, Thierhaar oder Mischung dieser Materialien 11 Zoll, welcher auf die Vertragsnationen Anwendung findet, während der Vertrag mit Frankreich besteht.. . Dieselben Gewebe, wenn ihre Kette ganz aus Baumwolle oder anderen 1. , J Gewebe gus Borsten oder Roßhaar, mit oder ohne Beimischung von Baumwolle oder anderen vegetabilischen Fasern. Siebente Klasse. Seide und Seidenwaaren. Erste Gruppe. — Gespinnste. Seide, rohe und gesponnene, nicht gejwirnte Dergleichen, en rnte . lockseide, gekämmte oder gekrempelte ergleichen, gesponnene, nicht gezwirnte Dergleichen, Ggennleni⸗ Zweite Gruppe. — Gewebe. Gewebe, schlichte oder geloperte i . Zoll. welcher gf die wertragkngtipnen Anwendung findet, während der Vertrag mit Frankreich besteht ....
K
Sammet und Ferse.
Zoll, welcher auf die Verirage nationen Anwendung findet. während der Vertrag mit Frankreich besteht ..
1,B50 1,20
. n D 0 n . OOO O DX
D . 83
—
—
6 do S , de e do do do, = =/ — H — do
8
do c O . K , -
do . S .
13) Gemäß der Bestimmung in Art. 26 dez Budgengesetzeg von 1878/79 zablt die rohe Baum⸗
Zollsatz.
kommt für jede 1090 Eg 1 Peseta weniger,
2) Um die Nummer des in diesem Tarife angenommenen englischen Systemt, welcher ein
1 Meter Baumwollengarn der Gentigramme, welche ein Meter ein⸗ Produkt durch die Centigramme, welche eter Baumwollengarn wogen, und der Quotient, multiplijirt mit der Änzabl der
welche dasselbe enthält, ergiebt die entsprechende englische Nummer; man muß 7 oder 10 0 binju—⸗ gen, je nachdem die mehr als e we Baumwolle nur gezwirnt oder gezjwirnt und r ist. mi
21) Die Anzahl der Fäden best
des sogenannten Fadenzählers bedient. *) Als Bindfaden oder Segelgarn, welches unter . Hi gehört, wird der Zwirn und 9
Hanf, Flachs oder Jute angesehen, welcher zwei- der meßrdräht wiegen.
nur diejenigen der Kette im
nach der Klasse des Gewe
nt man durch die balbe Summe derjenig usset des Gewebes enthalten sind, indem man zum
en, welche im Quadrat Zahlen derselben sich
und von dem 10 m mehr alg 5 g
*) Dei den leinenen Geweben, welche se nach der Anzahl der Fäden verzollt werden, zählt man
m von 6 mm.
2) Alg unreine Wolle wird diejenige angesehen, welche durck das Waschen mit S elkohlen stoff mehr . 10e sbre Den scht, verlier, ir, .
Als e. Wolle wird diesenige angesehen, deren Fasern mehr alg 10 em Länge haben. *) Unter dlese
„aus welchem sie besteben, verzallt werden.
in geboren nicht die sogenannten Plalke oder ahnliche Declen, welche je
elS7 188 189 190 191
eld?
193 194 ce 195
ce los
197 198
el 99 cez 00 ez 0l
Gewebe an Forer. Fc. er, Wrrrscce. am, , Toe
Seide und aus Flockseide, mit Seide gemischt
Zoll, welcher auf die Vertragsnationen Anwendung findet
während der Vertrag mit Frankreich besteht. Tüll, Spitzen und Zäckchen aus Seide oder Flockseide Zoll, welcher auf die Vertragsnationen
während der Vertrag mit Frankreich besteht Gestrickte Gewebe aus Seide oder Flockseidẽ̃ Zoll, welcher auf die . Anwendung findet,
während der Vertrag mit Frankreich bestebt .
nwendung findet.
Sammet und Felbel aus Seide oder Flockseide, Einschlag oder Kette ganz aus Baumwolle oder anderen vegetabilischen
Fasern
Uebrige Gewebe aus Seide oder Flockseide, Fette oder Cinschlag
ganz aus Baumwolle oder anderen vegetabilischen Fasern
Gewebe aus Seide oder Flockseide, Kette oder Schuß gan; aus
Wolle oder Thierhaar .... Achte Klasse.
Papier und Waaren daraus. Erste Gruppe. — Druck- und Schreibpapier.
Papier ohne Ende, ungeleimtes und halbgeleimtes, zum Druck Zoll, welcher auf die Vertragsngtionen Anwendung findet,
während der Vertrag mit Belgien besteht.
Kupferdruck
Papier ohne Ende, zum Schreiben, zur Lithographie oder zum
Desgleichen, zerschnittenes. Bütten⸗ und linijrtes Papier? Zweite Gruppe. — Bedrucktes Papier, Kupferftiche und . . Photographien.
Bücher, eingebunden oder nicht, und andere Drucksachen in spa⸗ nischer Sprache A 23)...
Dergleichen do. und andere Brucksachen in fremder Sprachen
Kupferstiche, Karten und Zeichnungen ö Dritte Gruppe. — , Papiertapeten mit Gold, Silber, Wolle oder Glas.... d Vierte Gruppe. — Pappdeckel und verschiedenes Papier. Lösch⸗, ordinäres Pack und Polirpapier (Schmirgelpapier). Anderes, nicht besonders aufgeführtes Papser,.. Pappdeckel in Bogen und in mit ordinärem Papier überzogenen Kästchenzs), sowie Gegenstände aus Pappmasse oder Stein⸗ me in une lgemn gustand Dieselben Gegenstaͤnde in fertigem Zustande und Pappkästchen mit Verzierungen oder mit feinem Papier oder anderen ff n-, ,,,, ö Neunte Klasse. Holz und andere vegetabilische Materialien zum Gebrauch in der Industrie und Waaren daraus.
Erste Gruppe. — Holz. kö . Zoll, welcher auf die Vertragsnationen Anwendung findet, während der Vertrag mit SOesterreich⸗Ungarn besteht . Holz, gemeines, in Brettern, auch zerschnittenen, gehobelten oder gefalzten zu Kisten oder Fußböden, ferner Bohlen, Balken und Bauholz, dann Rundholz und Schiffbauhol; ... Zoll, welcher auf die Vertragsnationen Anwendung findet, während der Vertrag mit Oesterreich⸗Ungarn bestebt . Holz, feines, zur Kunsttischlerei in Brettern, Bohlen, Blöcken oder Stücken d Desgleichen in Fournieren . Böttcherwaaren, zusammengesetzt oder zerlet⸗ 2 Zweite Gruppe. — Möbel z) und Kunstsachen. Gegenstände aller Art aus gemeinem Holz, sie mögen gedreht, emalt, lackirt sein oder nicht, sowie ausgeschnitzte, und lackirte oder zum Vergolden vorgerichtete Leisten, ferner Möbel aus gebogenem Holz, auch bemalte oder lackirte .... Möbel aus feinem Holz und andere Gegenstände aus a ben, gedreht, geschnitzt, polirt und lackirt; ferner eben solche aus gemeinem Holz, mit anderem feinen fournirt; dann gepolsterte, ausgenommen mit Ueberzügen aus Seide oder Leder; ver⸗ . Die nämlichen Gegenstände vergoldet oder mit Perlmutter oder anderen feinen Materialien eingelegt oder fournirt und mit metallenen Karniesen und solche mit Ueberzügen aus Seide oder Leder w = Dritte Gruppe. — Verschiedenes. Kohle, Brennholz und andere vegetabilische Brennmaterialien k Reifestãbe, Faßreife und Gitter oder grobes Flechtwerk .. Rohr, Esxarto, vegetabilisches Polsterhaar (erin Vegeta), Binfen, Flechtweide, feines Stroh, Palmfaser und andere ähnliche Materiglien, in unverarbeltetem Zustande .... Dieselben Materialien in verarbeitetem Zustande ; Zehnte Klasse. Thiere und thierische Erzeugnisse zur Verwendung in den Gewerben. Erste Gruppe. — Thiere. Walache (verschnittene Pferde), welche keine Kennung mehr haben , , Maulthiere und Maulesel. . Rindrieh . J Woll und Ziegenvieh und nicht besonders aufgeführte Thiere . Gruppe. — Pelzwerk und Leder. Ungegerbte Häute und Felle zꝛ) . Lackirte Felle und gegerbte oder zugerichtete Kalbfelie. . Zoll, welcher auf die Vertragsngtionen Anwendung findet, während die Verträge mit Belgien und Frangzreich besteben ne gegerbte und zugerichtete Häute, einschließlich des Sohl-⸗ Zoll. welcher auf die Vertragsnationen Anwendung findet, während die Verträge mit Belgien und Frankreich bestehen erte , mr nn, ,,, , Felle zum Schutz oder zur Verzierung in natürlichem oder ver⸗ J . 2 Dergleichen in fertigen Waaren (Heljwaaren) I Schuhwerk 561
77 Wenn die 3 gewicht verzollt.
1. die einz inisterium de Fomento
reich einführen können. — Diese einma in Spanien keiner vorhergehenden Gen
von Tüchern, diesem Satze verjollt.
8 den oa e ; u welchen si
en, welche gegen Zablung der
ne bi leger c
Die periodischen Druckschriften in span ehmigung.
algtüchern, Knöpfen, Jeugstü
1
Tonne von 1020 kg 100 kg
dem in der
6,90
5 20,40
7 13,30
10
1,B25. .
969
8.25 18,33
5, 65
Die Finbände der Bücher werden nach den ihren Materialien entsprechenden Sãßzen verzollt. ücher brochirt oder in Schutzkarton sind, werden sie wie Fu . nach dem Gesammt⸗ * Die Verfasser oder Verleger von im Auslande in spanischer Sprache gedruckten Büchern olle dieselben 15 Tage nach
nzeige derselben veröffentlicht worden i ge m n, genügt für alle späteren Gin fuhren. scher Sprache im Auslande bedürfen zu ihrer Ginfuhr
*) ven e. mit mehr oder weniger ordinärem Pavier — 3 welche zur Verpackun und anderen ähnlichen ttike
eitung durch das in das König⸗
In dienen, werden na
Die Marmorplatten der Möbel werden nach Position 2 des Tariftz verzollt, insofern sie von
e geboren,
etrennt sind. der Bestimmung im
Gem em in diesem Tarif angesetzten Zolle.
rt. 2 des Budgetgesetzeg von 1875 79 werden die aus fremden nicht 6 Landern kommenden ungegerbten Felle und Häute sar je 1
lt, als kg mit 3 Pesetas weniger vertollt, a
1 ür di .
mit Verträge. Verträgen. Pesetas. Pesetas.
Artikel.
Artikel.
Zehe n a.
onen
2. e. Pesetas.
10 5 .
Niemer⸗ und Täschnerarbeiten ) . Andere Gegenstände aus Leder oder mit solchem überzogen. Dritte Gruppe. — Federn. ; Schmuckfedern in natürlichem Zustande und bearbeitet. 3 16 Andere Federn und Federwedel zum Abstäuben .... * 2 Vierte Gruppe. — Andere Erzeugnisse. Thierische Fette. e 1,90 Guano und anderer Dünger . 0.05 . 21,99 Nicht besonders mir ti ,,, thierische Erzeugnisse 0,50 e Klasse.
Instrumente, Maschinen und Apparate zum Gebrauche beim Ackerbau, in den Gewerben und für den Transport. Erste Gruppe. — Instrumente.
J 4 Harmoniums und Orgeln mit schwellenden und abnehmenden
d = kö ö 54 e aus Silber und anderen Metallen.. Gewichtuhren, ordinäre und Weckeruhren . Gehwerke für Wand und Tafeluhren, fertige, mit oder ohne
Gehäuse, sowie Chronometer ))) .
Zweite Gruppe. — Apparate und Maschinen. w Landwirthschaftliche Maschinen 2)... k .
Zoll, welcher auf die Vertragsnationen Anwendung findet,
während der Vertrag mit Belgien besteht. Maschinen aus Kupfer und Legirungen desselben für die Indu—⸗ strie und einzelne Theile solcher aus denselben Metallen 5) *) Dergleichen und einzelne Theile davon R) aus anderen Materia—⸗ llen für die Indu trie kö Dritte Gruvpe. — Wagen. JJ
Kutschen und Berlinen, viersitzige, sowie Kaleschen mit zwei
Wandungen, mit oder ohne Kutschbock und Verdeck, neu, ge⸗
braucht oder theilweise das eine und andere.. . Berlinen, zweisitzige, mit oder ohne Rücksit; Omnibus von mehr
als 15 Sitzen und Diligencen, neu, gebraucht oder theilweise
i Wagen, zwei⸗ und vierrädtige, ohne Wandungen, mit oder ohne
Verdeck, ohne Unterschied der Anzahl der Sitze; Omnibus
von höchstens 16 Sitzen und andere Fuhrwerke, welche in den vorigen Klassen nicht angegeben sind, neu, gebraucht
oder theilweise das eine und andere W . 312,50 Personenwagen für Lokomotiv⸗ und Pferde⸗Eisenbahnen und
zusammengesetzte Holztheile für solchee . 100 Eg 37,90 Andere Wagen desgleichen desgleichen... 5 10, 85 d . 16
Dee Gerne, w dle e een zo eh
ö bis zur Tragfähigkeit von = ,,,, 5 z 4. k 40 40 von 51 bis 300 Meß⸗Tonnen. .. ö 26 26
77 ö 5
— 2 * 39 * * — *
S0l, So
3 Unter Riemer ⸗ oder Täschnerarbeiten versteht man Reitzeug und Ausrüstung für Pferde und Wagen, Cod jeder Art, . wie Nachtsäcke, Mantelsäcke, Reger, Hutfutterale und andere d t Fell überzogen. ; , r Sich e. . 23 mit ihren Saitenbezügen zahlen den diesen entsprechenden Zoll⸗ satz, auch wenn sie nicht zusammen mit den übrigen Stücken eingehen, welche verbunden das sogenannte t bilden. ; ; n tn tic g er uf! af hn, i, 2 die en Bestandtheile werden wie fertige ll des entsprechenden Materials verjollt. . na ,,, . Gehwerke für Wand⸗ oder Tischuhren und Messingtheile derselben d ition 49. nahlen ö . gearbeiteten Bestandtheile unterscheiden sich dadurch, daß sie nur roh und mit der n zugerichtet sind, die Echappements fehlen, die Zeiger nicht angepaßt sind und das letzte Rad nicht gezahnt ist. . lle, daß die Gehwerke in den Gehäusen, Konsolen u. I. w, ankommen und der Impor⸗ teur sie 4 nicht trennen will, nimmt man 1 kg als Gewicht des Gehwerks mit dem Zifferblatt an und der Rest wird in der im vorhergehenden Paragraph angegebenen Axt verzollt.
26) Die unter diese Position fallenden Maschinen sind solche, welche der Arbeiter oder Land⸗ mann gebraucht, um den Boden zuzubereiten und die . ju ernten, und ebenso solche, welche er ge⸗ braucht, um dieselben zu reinigen oder zu verbessern, obne ihre natürliche Gestalt wesentlich zu verändern.
Die Eigentbhümer und Pächter, welche die Vortheile des Gesetzes vom 3. Juni 1868 benutzen wollen, zablen, wenn sie Ackergeräthe, Instrumente oder Maschinen zum Ackerbau einführen, für welche im Tarif ein höherer Zollsatz bestimmt ist, als derjenige der astign 217, den Zoll derselben, insofern sie durch Bescheinigung des . des e. 2 21. e sich Anstalten widmen und darin beschäf⸗ igt si di ivilegien des genannten Gesetzes genießen. . )
ö. lch z 6 ebenfalls Heeg n und einzelnen Stücke aus Kupfer und dessen Legirungen mit theilweise anderen Materialien, insofern jene Metalle dem Gewichte nach m m, Damit die bei der Fabrikation gebrauchten wollenen Filtrirbeutel und Filter unter diese Position fallen, 4 Industrie oder Fabrik, für welche sie bestimmt sind, nachgewiesen werden. Bei der Beurtbeilung der Maschinentheile hat man nachstehende Regeln zu , 1) Unter einzelne Maschinentheile versteht man jeden nicht ausdrücklich unter seinem Namen in einer Positien des Tarifs aufgeführten Gegenstand, welcher durch seine Ferm und durch die Umstände, unter denen er zur r ,! in den Zollämtern vorgew 44 wird, auch wenn er nicht völlig fertig ist, ausschließlich dazu bestimmt ist, einen Theil einer Maschine zu bilden und keine andere Ter e n, finden kann, so daß er im Falle seiner Vollendung zu einer der Tarifpositionen für Maschinerie zu rechnen ist. ; 2) Der Importeur eines einzelnen Maschinentheils kann, wenn er es für angemessen bält, nach seiner Wahl denselben zur Abfertigung vorweisen, um ihn nach dem für das Mate⸗ rial, aus welchem 2 eg e rel bee . d, mn n Zollsatze zu verzollen, anstatt daß er als Bestandtheil der Maschine verzollt wird. . 3) R . e Achsen, Schrauben, Platten, Bleche, Kesselböden, Draht und andere im Tarif ausdrücklich aufgeführte Artikel müssen immer nach den Positionen desselben verzollt werden, zu welchen sie der Taxe nach gehören, auch wenn sie zu Maschinen be⸗ mmt sind. ö 4 ns eiserne Werkjeuge und Utensilien, welche zu den Künsten und zur Industrie ge⸗ braucht werden, dürfen nicht als einzelne Theile von Maschinen für Zwecke des Zell⸗ tarifs angesehen werden n . Zölle der den Materialien, aus welchen sie be—⸗ steben, entsprechenden Positionen zablen. ö
*) Die Zölle für Fahrzeuge * durch das Gesetz vom 25. Juni 1889 *** ᷣ
Zu den unter Posisson 227 bis 230 aufgeführten Zöllen gehören diejenigen für 9er und kleine Anker, aq und Ketten, Barometer, Cbronometer, Kompaßhäuechen, hängende oder feste Komrasse, Sprachrohre, Ferngläser, Wasserfässer, Tauwerk und das zum Manöpriren und zur Sicherbeit der Schiffe erforderliche Segel und Mastenwerk mit Berücksichtigung seiner Gattung; es werden jedoch auch, mit Befreiung von jedem — 1 —— die 1 für die drei letzten Artikel im Verhältnisse
fordernissen der Fahrzeuge zugelassen. ö? . 5 rh —k 8 22 6 — Positionen des Tarifs aufgeführten Zöllen unterliegend werden auch angesehen: * teppiche, Glazwaaren, Töpferwaaren, Lampen und alle Arten von Geräthen, Möbel und on Artikel der Bequemlichkeit oder des Luxus, welche autschließlich jur Bedienung der Kajüte,
um besonderen Gebrauche bei der Vertheidigung der Schiffe und in dem Zwecke derselben entsprechenden aten bestimmt sind. ; a, = ul . Anmerkun e h. nicht w ange en Eigenschaften besitzen,
t die in den betreffenden Positionen des Tarifs angegebenen Zölle.
. * ꝛ olle der . werden nach der Gesammtzahl der Meß Tonnen erhoben, welche die Vermessung erglebt, obne besondere Verjollung der Maschinerie, welche alg integrirender Theil des Schiffes angesehen wird.
dl ür die Verzollung der vom Auglande eingeführten Schiffe dient vorlãufig die ausær ere r, all welche — 6g 28 des Reglement vom 2. Dejember 1874 und der Königlichen Verordnung vom 12. Januar 1876 dem Verwalter des Zollamts mit dem Viso des betreffen
lsbaberg einzurei sst.
ae in gr e n , 82 ichtet, dem Zollamte ein chen des Schiff abesebls habers einzu · reichen, welche — 3 daß der essungeb rie zu den in den Artikeln 29 und 32 des gedachten Reglemente angegebenen Zwecken durch den Inspektor genebmigt wurde; in dieser Voraussetzung betrachten die Zollämter die Abfertigung und Zablung der betreffenden Zölle nicht als definitiv, so lange die letztere
nichl als richtig nachgewie sen ist, wag durch die betreffende Deklaration oder Urkunde geschehen muß.
—
gegebenen Zölle.
Geschmalk ist. bunderttheillgen Tbermometert.
Wasser fahrzeuge, boöͤlzerne, von 301 Register⸗ Tonnen und dar ider ö mit Rumpf aus Eisen oder Stahl und solche mit gemischtem Bau von jeder Tragfähigkeit. Zwölfte Klasse. Nahrungsmittel. ͤ Erste Gruppe. — Fleisch und Fische. Geflügel, lebendes und todtes, und Wildpret der niederen Jagd Fleisch in Salzlake und gedörrtes oder gerãuchertezz⸗ . Schweinefleisch und Schweineschmalz, einschließlich Speck ö J nn nd Giegslsckck Gesetz vom 21. Juli 1875. — Vorübergehender Zoll. Gesetz vom 11. Juli 1877. — Städtischer Zollaufschlag. Fische, frische oder mit dem zu ihrer Erhaltung nöͤthigen Salz Desgleichen, eingesalzene, geraͤucherte und marinirte . Kw , Zweite Gruppe. — Getreide und Hülsenfrüchte. k , . /) )- Budgetgesetz von 1876/77. — Vorübergehender Zoll. 3 Budgetgesetz von 1876s77. — Vorübergehender Zoll. 11 k . . Dritte Gruppe. — Gartengewächse und Obst. 1 JJ i Vierte Gruppe. — Kolonialwaaren. n, Budgetgesetz von 1878/79. — Vorübergehender Zoll.. Desgleichen von 1877178. — Städtischer Zollaufschlag. Caracas -Kakgo und diesem gleichzustellender Kakao c Budgetgesetz von 18376577. — Vorühergehender Zoll.. Desgleichen von 1877/78. — Städtischer Zollaufschlag . Gugyaquil-Kakao und diesem gleichzustellender Kakag n). Budgetgesetz von 1876/77. — Vorübergehender Zoll .. 9 ö von 187778. — Staädtischer Zollaufschlag . , i, Budgetgesetz von 1876,77. — Vorübergehender Zoll.. Desgleichen von 1877778. — Städtischer Zollaufschlag. Ceylon⸗Zimmet und diesem ähnlicher e Budgetgesetz von 1876,77. — Voruͤbergehender Zoll .. Desgleichen von 1877778. — Städtischer Zollaufschlag. nn , nn,, iii. Budgetgesetz von 1876,77. — Vorübergehender Zoll .. Desgleichen von 1877378. — Städtischer Zollaufschlag . J ö von 1876/77. — Vorübergehender Zoll. z Budgetgesetz von 1876,77. — Vorübergehender Zoll .. Desgleichen von 1877/78. — Städtischer Zollaufschlag . Budgetgesetz von 1876,77. — Vorübergehender Zoll .. Desgleichen von 1877/78. — Städtischer Zollaufschlag . Fünfte Gruppe. — Oele und Getränke. i ,, ;;; Budgetgesetz von 1876177. — Vorübergehender Zoll .. J . Bier und Cyder mn, Zölle, welche auf die Vertragsnationen Anwendung finden, während der Vertrag mit Frankreich besteht. . MWelne anderer UeüSSĩJ Zölle, welche auf die Vertragsnationen Anwendung finden, während der Vertrag mit Frankreich besteht.. .. Sechste Gruppe. — Viehsutter und Sämereien. Sämereien, nicht besonders aufgeführte, und Wicken. Viehfutter und Kleie Siebente Gruppe. — Verschiedene. Konservirte Nahrungsmittel, Eingemachtes, Mostrich und Saucen / Konfitüren ; kr e, ,., Satzmehl als Nahrungsmittel, Brod und Schiffs⸗ Rn, , . Klasse. erschiedenes. Putz · und Schmucksachen aller Art, aus genommen goldene u. silberne Zoll, welcher auf die Vertragsngtionen Anwendung findet, während der Vertrag mit Frankreich bestebbt Bernstein., Horn, Gagat, Fischbein, Knochen, Schildpatt, Koral. len, Meerschaum, Elfenbein, Perlmutter und Email, roh oder geschnitten, auch in Streifen oder Scheiben Bernstein, Gagat, Schildpatt, Korallen, Elfenbein und Perl⸗ mutter in verarbeitetem Zustande (Waaren daraus)... Horn, Fischbein, Meerschaum, Knochen und Email, Nachabmun gen der in der vorstehenden Position aufgefübrten Mate⸗ rialien, in verarbeitetem Zustande (Waaren daraus) Gebstöcke und Stöcke zu Regen- und Sonnenschirmen *) Knöpfe aller Art, ausgenommen goldene und silberne. 8363 Zoll, welcher auf die Vertragengtionen Anwendung findet, während der Vertrag mit Frankreich bestebir . ohne Geschoß oder Kugel für erlaubte Feuerwaffen. esgleichen mit Geschoß oder Kugel für dieselben. 2 x oder Zündhütchen für dieselben ö uis aus feinem Heli, Leder, mit seidenem Futter und andere ähnlicher Art, mit oder obne Füllung zum Schreiben, zum Nähen, zu Puß, und zur Aufnahme von Parfümerien, Flussigkeiten und Eßwaaren ! Dergleichen aus gemeinem Holj, Pappe, Weidengeflecht und an⸗ dere ahnlicher Art, mit eder ohne Füllung zu gleichem Gebrauch Lautschuk und Guttapercha, in unverarbeitetem Zustande. Dergleichen in Platzen, Schnüren und Röhren.... Dergleichen verarbeitet zu jeder 6 und Waare. 2 DOeltuch und Wachsleinwand zu Teppichen und zum Verpacten.
8 2 2 2 2 *
3 — — S
14 12.50
SSSSSSS
2D de — S
— — 22 2
— D — —— — —
5
14
—
—
—
der e . e d e = r O O. S8 SSS SSS
re , . 88
Inländische Fabrjeuge, welche auf fremdem fan dun pla vergrößert werden, jzablen nach ihrer
Rü ie — sfähigkeit entsprechenden Zölle. ; en,, , , — * 1 — zahlen bei ihrem Einlaufen in spanische
ü i derwendeten Materialien entsprechenden Zölle. 2 a, . x rt. 26 ke, TW seien von 1878 79
fremden nicht europäischen Orten kommende Kakao 3 Pesetagz weniger, alg die
der Bestimmung in Art. 26 deg Budgetgesetzes von 1878s79 zablt der Ärelt aus fremden nicht euroräischen Orten kommende Kakao 3 PVesctaz weniger, als die in diesem Tarif an⸗= gegebenen Zölle.
Schiffe, welche im Auslande ) Gemäß der Bestimmung in
) Gemã
ablt der direkt aus kh diesem Tarif an⸗
Uater diese Positlon sind Bienenbonig und Juckerrobrsaft zu rechnen, welcher der zähe Rück
Er wiegt 1574 bis 142
Die Stöcke mit ohne Degen zu entrichten.
n s Zuckers, vo br oder weniger dunkelrotder Farbe, süßem, etwas bitteren i er R een ng, r inn 7 9 her iel und zeigt 49 bie 4 Grad Baums bei 15 Grad des
* en zablen für diese die Zölle für Rappicklingen, unbeschadet der Ver⸗ pflichtung sberiᷣ den Zoll für St