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des §. 24 der Konkursordnung weder auf eine dadurch eingetretene Benachtheiligung, noch auf bestandene Vermögensinsuffizienz und das Bewußtsein davon, sondern auf die Absicht, den Gläubigern, welche es auch seien, Gegenstände ihrer Befriedigung zu entziehen, und dar⸗ auf, daß dieselben Befriedigung nicht erlangen können, an, und ist dabei ausdrücklich ausgesprochen, daß danach auch geschuldete Leistun gen von fraudulöser Uebereinkunft begleitet, und der Anfechtung unterliegen können, wobei als Gegensatz die zum Theil abweichende Rechtspraxis des Preußischen Ober ⸗Tribunals in Anwendung und Auslegung der ähnlichen Vorschriften des §. 103 Nr. 1 der Preu—= 64 Konkursordnung und §. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Mai S565 hervorgehoben ist. Motive Seite 114, 124, 130.
Die Motive zu dem Gesetz vom 21. Juli 1879 verweisen aber in diesem Punkte nur auf diejenigen zur Deutschen Konkursordnung. Vergl. die Konkursordnung von Sarwey 1. Auflage Seite 1453; . Seite 138; Völderndorf Band J. p. 288; Wilmowẽki
eite 143 —-— 5, 166. Hartmann Anf. Gesetz Seite 31—2; Otto dass. Seite 70. Da nun die Entscheidung des Vorderrichterf, indem sie die An—⸗ sechtung aus 8§. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 verwirft, lediglich auf der Einschränkung der rechtlichen Tragweite diefer Vor⸗ schrift beruht, sich über die Absicht der Benachtheiligung der Gläu⸗ biger und deren Mangel für den vorliegenden Fall nicht ausspricht und insbesondere auch nicht feststellt, daß diese Absicht lediglich durch den Mangel des Beweises, daß die Forderung des Beklagten nicht existire, ausgeschlossen werde, so war das Vorderurtel aufzuheben.
Revision wegen der, eine revisible Rechts norm verletzenden Entscheidung über die Gültigkeit einer nicht revisiblen Rechts norm. Auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Verfügung einer Ver— waltungs behörde als Rechts norm.
Civilprozeßordnung 5§. 511, 5. 525.
n Sachen des Kolonen A. M. zu Un, Beklagten und NRevisionsklägers, wider die W. S., vertreten durch ihren Vater, Heuerling S. zu U, Klägerin und Revisionsbeklagte, vertreten durch den Rechts⸗ 6 5 . guichgerigt, gun ‚. at das ReichsgerichtJ, Fünfter Civilsenat, 1. Juli 1882 —. für Recht erkannt: das am 22. November 1881 verkündete Urtheil des Vierten Civil— senats des K. pr. Ober⸗Landesgerichts in H. wird, soweit es egen den Kolonen A. M. ergangen ist, aufgehoben und die che, soweit der Klageanspruch gegen diesen gerichtet . zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Berufunga⸗ instanz zurückgewiesen; die Entscheidung über die Kosten diefer Instanz wird dem Endurtheile vorbehalten.
Thatbestand.
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Die Thatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Erkenntnisse
und dem dort in Bezug genommenen Thatbestand des ersten Er— kenntnisses.
Die Zwelte Civilkammer des Landgerichts zu B. hat unterm 24. Juni 1881 die Beklagten, A. und f. M., verurtheilt, unter Solidarhaftbarkeit an die Klägerin für die Zeit ihres Lebens jährlich 20 , zahlbar in vierteljährlichen Raten, zu entrichten.
24 hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung ist ver⸗ worfen.
Der Beklagte A. M. hat die Revision eingelegt und beantragt, das Urtheil des Ober ⸗Landesgerichts in H., verkündet am 22. Novem⸗ ber 1881, auffuheben und unter Abänderung des Urtheils erster Instanz die Klage dem A. M. gegenüber kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Revision unter revistons⸗ klägerischer Kostenpflicht beantragt.
Entscheidung sgründe.
Klägerin stand bei dem Mitbeklagten A. M. im Dienst. Am V. Dezember 1889 wurde sie auf folgende Weise verletzt: Eine Dreschmaschine sollte nach 2 des Dreschens von dem Standpunkt, den sie während des Dreschens eingenommen, in eine Ecke der Scheune, wo sie zu stehen pflegt, wenn sie nicht gebraucht wird, geschoben werden. Klägerin half bei dem Fortschieben der . und gerieth dabei mit der rechten Hand in das mittelst
Kurbel in Den un gesetzte Räderwerk, wodurch die Finger gequetscht wurden. wund dessen Sohn Fr. M. sind nun
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ö verurtheilt, der Klägerin den hierdurch entstandenen Schaden zu erstatten.
In Betreff des A. M., welcher allein die Revision eingelegt hat, beruht die Verurtheilung auf folgenden Erwägungen. Von der Regierung zu Minden ist unterm 8. April 1863 eine Verordnung erlassen, wonach Dreschmaschinen mit einem gewissen Gehäuse zu ver—⸗ sehen sind. Nach der Feststellung des Berufungsrichters hat diese Verordnung ausschließlich die Verhütung von Unglücksfällen, welche durch die Maschine für die dieselbe bedienenden und sich in deren Nähe aufhaltenden Personen herbeigeführt werden können, zum Zweck. Der Berufungsrichter sieht daher dieselbe als ein auf Schadens verhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne des 5. 26 Th. J. Tit. 5 des Allgemeinen Landrechts an. Er stellt weiter fest, daß das vorgeschriebene Gehäuse an dem erwähnten Tage nicht vorhanden ge⸗ wesen sei, und daß die Verletzung nicht hätte vorfallen können, wenn dasselbe vorhanden gewesen wäre. Auf Grund dieser Feststellung ist A. M, welchem es nach der Verordnung oblag, für die Verdeckung der Maschine zu sorgen, für schadensersatzpflichtig erklärt.
Die Rexision greift insoweit die Entscheidung mit der Behaup— tung an, daß die erwähnte Verordnung nicht vorschriftsmäßig er— lassen und daher ungültig sei; sie rügt Verletzung des 5§. I1 des Gesetzes vom 11. März 1850 und des Ministerial⸗Erlasses vom 6. Juni dess. J. Der 5§. 11 eit. ermächtigt die Bezirksregierungen, Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Thalern anzudrohen. Dann heißt es daselbst:
Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beob⸗ achtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.“
In der Cirkularverfügung vom 6. Juni 1850 ist nun von dem Minister des Innern bestimmt, .. zur Gültigkeit einer polizeilichen Vorschrift, welche von einer Bezirksregierung auf Grund der ange⸗ führten Gesetzesstelle erlassen werde, Folgendes erforderlich sei:
»Der Erlaß muß ausdrücklich auf den §. 11 des besagten Ge⸗ setzes Bezug nehmen und als polizeiliche Vorschrift, Polizei⸗ verordnung oder Polizeireglement bezeichnet sein.“
Abseiten der Revision ist geltend gemacht, daß die fragliche Ver⸗ ordnung der Regierung unverbindlich sei, weil beim Erlasse derselben die Bestimmung dieser Ministerial⸗Verfügung nicht beobachtet sei.
In dieser Beziehung kann zunächst die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die Regierungsberordnung vom 8. April 1863 als ein Gese im Sinne der Civilprozeßordnung anzusehen ist, und ob daher nicht, da der Geltungsbereich dieser Verordnung sich auf den Regierungs⸗ bezirk beschränkt, die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechts- beständigkeit derselben, auch wenn sie auf einem Rechtsirrthum be⸗ ruht, nach 5. 525 der Civilprozeßordnung für die Revisionsinstanz als maßgebend angesehen werden muß. Wenn aber auch nach §. 525 der 6 die Entscheidungen des Berufungsgerichts über das Bestehen von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend sein sollen, so folgt hieraus doch nicht, daß die Vorschrift des §. 511 der Civilprozeßordnung hat abgeändert werden sollen und daß auch, wenn die Entscheidung uber das Bestehen eines nicht revi⸗ siblen Gesetzes auf der Verletzung der im 5 11 erwähnten Gesetze be⸗ ruht, in Abänderung der allgemeinen Regel die Verletzung der letzteren die Revision nicht begründet. Daß der Bestimmung des 5§. 5265 nicht eine solche Bedeutung beigelegt werden darf, wird auch durch die Motive bestätigt. Hiernach haben namentlich die Fragen, welche durch den Konflikt des Reichsrechts oder des gemeinen Rechts und des partikularen Rechts entstehen, der Entscheidung des Revisions⸗ gerichts nicht entzogen, vielmehr hat durch den Paragraphen nur aus⸗ gesprochen werden sollen, daß, wenn die im konkreten Falle zur An⸗ wendung zu bringende Rechtsnorm dem der Revision nicht unterliegen . den partikularen Rechte entnommen werden muͤsse, die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt der betreffenden Rechtsnorm maßgebend sei. Vergl. auch Entscheidungen des Reichs- gerichts Band 2 pag. 185, Band 3 pag. 150)
Demzufolge ist auch, wenn man die Verordnung der Regierung als ein Gesetz im Sinne der Civilprozeßordnung ansieht, die Frage, ob die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Verordnung zu * be⸗ stehe, auf einer Verletzung der im 5. 511 der Civilprozeßordnung be⸗ zeichneten Gesetze beruhe, der Entscheidung des Revisionsrichters nicht entzogen. Eine Verletzung des 8. 11 des Geseßes vom 11. März 1850 ist aber in der angefochtenen Entscheidung nicht zu finden.
Dieses Gesetz bestimmt in der fraglichen Hinsicht nur, daß der Minister des Innern über die Art der Verkündigung der Polizei⸗ verordnungen, sowie über die Formen, von deren Beob⸗ achtung die Gültigkeit dieser Verordnungen abhänge, die erfor⸗ derlichen Bestimmungen zu treffen habe. Diese Vorschrift des Gesetzes ist von dem Berufungsrichter richtig aufgefaßt, wenn er annimmt, daß die Frage, ob die fragliche Verord⸗ nung der Regierung . erlassen sei, von der Beobachtung der zur Ausführung des Gesetzes vom 11. März 1850 von dem ö des Innern getroffenen Anordnungen abhänge. Der Angriff des Re⸗ visionsklägers kömmt auch darauf hinaus, daß der Berufungsrichter die Cirkularverfügung des Ministers des Innern vom 6. Juni 1856 unrichtig ausgelegt habe.
Es fragt sich zunächst, ob eine Verletzung der Bestimmung dieser Verfügung die Revision zu begründen geeignet ist.
Die Verfügung ist an sämmtliche Regierungen und an das
Polizei · Prästdium in Berlin gerichtet, und abschristlich sämmtlichen
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Ober ⸗Prãsidien zur Kenntnißnabme mitgethellt. In Betreff des Umfangs ihres Geltungsgebieis ist also die Voraussetzung des 8. 5] der Civilyrozeßordnung vorhanden.
Die Verfügung bildet zwar kein Gesetz im engeren, formellen Sinne, indem sie nicht von der Legielative ausgegangen ist, wenn sie auch auf Grund einer speziellen Ermächtigung derselben erlassen ist. Nach dem §. 512 der Cirilprozeßordnung ist aber unter einem „Gesetz, dessen Verletzung die Revision begründen kann, jede Nechte⸗ norm zu verstehen. Es ist dabei nicht unterschieden, auf welcher Quelle die Rechtsnorm beruht. In den Motiven ist hervorgehoben, daß für die Revision die Quelle, der Entstehunasgrund der verleßten Rechtsnorm gleichgültig sei. AllerdingZs erwähnen dieselben dabei nicht ausdrücklich, daß die Rechtsnorm im Sinne des §. 512 eit. auch in einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde ihren Ürsprung baben könne; sie sprechen vielmehr von dem Gewobhnbeitsrecht neben dem Recht, welches ausdrücklich in den Gesetzen ausgesprochen ist, oder sich aus deren Sinn und Zusammenhang derselben ergiebt. Es wird aber andererseits auch in keiner Weise angedeutet, daß eine Rechtsnorm durch eine Verfügung einer Verwaltunge behörde nicht begründet werden könne. Die Cirkularverfügung vom 6. Juni 1860 ist allerdingg nur an bestimmte Verwaltungsbehörden gerichtet. Sie betrifft aber nicht blos deren Thätigkeit, hat nicht blos eine instrultionelle Bedeutung, sondern sie stellt auf Grund des 5§. 11 des Gejetzes vom 11. März 1850 die Vor schristen auf, von deren Beobachtung die Gültigkeit einer Polhetver ordnung abhängt. Sie hat insofern für die Gesammtheit der Staatz angehörigen unmittelbar verbindliche Kraft, als sie, soweit das Gesetz bierzu ermächtigt, die Voraussetzungen näber feststellt, ven deren Vor⸗ handensein die Gültigkeit einer Polizeiverordnung abbängt. Die Be—⸗ stimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise gewisse Handlungen unter Strafandrohungen allgemein ver= boten oder geboten werden können, müssen nun als Theile der Rechte ordnung angesehen werden. Es handelt sich dabei um Vorschriften, welche unter staatlicher Autorität erlassen, sowie allgemein und unmittelbar verbindlich sind.
Durch die preußische Provinzialerdnung vom 29. Juni 1875 S5. 77, 80, 86 sind auch für die nach diesem Geseße zu erlassenden — 4660 ähnliche Borschriften im Wege der Gesetz gebung getroffen.
Vergl. Endemann, Deutscher Civilproseß Band II. Seite 453,
454; Oppenhoff, Strafverfahren pag. 5I7 Nr. 18; TZöwe,
Kommentar zur Strafprojeßordnung 3. Aufl. pag. 618;
Geyer, Strasprozeß pag. S8; Schwarze, Strafprojeß ordnung
pag. 525; Rönne, Preußisches Staatsrecht 4. Aufl. Band 1.
6. 3566 Note 3 in fine; Entscheidungen des vreußischen ber · Tribunals Band 67 pag. 265, Band 68 pag. 3s.
Gegen die Gültigkeit der Regierungsverordnung dom S8. Axril 1863 ist bereite in der Vorinstan der Einwand erboben, daß selbige nicht als polizeiliche Vorschrift, Pollzeiverordnung oder Polizei- reglement bezeichnet sei. Eine derartige Bezeichnung feblt nach der thatsächlichen Feststellung des Berufungerichters allerdings in der Verordnung der Regierung. Der Berufungsrichter stellt andererseite fest, daß die Verordnung in dem Amteblatt der Regierung unter der Rubrik Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Re⸗ gierung“ steht, daß in dem 5. 3 derselben die Verletzungen der Vor⸗ schriften mit Polijeistrafe bedroht und daß im S§. J der Erlaß aus- drücklich als Verordnung“ bezeichnet ist. Der Berufungerichter ist der Ansicht, daß damit dem Ministerialerlaß Genüge gescheben sei. Dieses kann aber nicht alg richtig angeseben werden. In der ange führten Bestimmung des . muß vielmehr der Aug druck ausdrücklich auch auf die Worte als polizeiliche Vorschrift, Polizeiverordnung oder Polizeireglement bejeichnet sein bezogen werden. Eine derartige Verbindung ist grammatisch zulässig. Ferner muß daraus, daß drei bestimmte Ausdrücke für die Bezeichnung der Poliseiverordnungen aufgeführt werden, obne daß eine andere Bezeichnung für zulässig erklärt wird, unter Berücsichtigung des Umstandes, daß es nach dem Zwecke, welchen die Bestimmungen des Ministerialerlasses verfolgen, für Jedermann aus einer derartigen Polizeiverordnung klar bervortreten soll, daß es sich um eine in Ge⸗ mäßheit des §. 11 eit. erlassene polizelliche Anordnung bandelt, ge 6 ert werden, daß eine polizeiliche Verordnung nur dann gültig sein olle, wenn sie mit einem von den drei angegebenen Ausdrücken be- zeichnet worden ist eg Erkenntniß des Obertribunals in den Ent- scheidungen Band 68 Seite 55).
Hiernach kann die Verordnung der Regierung vom 8. April 1863 nicht als gültig angesehen werden. Das angefochtene Erkenntniß beruht auf der Ansicht, daß die Verordnung ein auf Schadengver⸗ hütung abzielendes Polizeigesetz im Sinne des 8 26 Tbeil 1. Titel 6 des. Allgemeinen Landrechtés bilde. Diese Ansicht erscheint 4 irrig. In der Sache fragt es sich namentlich noch, ob dem August M., welchem die Bestimmungen der Verord⸗ nung der Regierung bekannt gewesen sein sollen, dadurch, daß er die dort erwähnten Schutzvorkehrungen zu treffen unterlassen hat, ein mit dem Unfall in ursachlichem m stebendes Verschulden zur Last fällt. Das angefochtene Erkenntniß muß demzufolge, soweit es egen den Revisionskläger ergangen ist, aufgehoben, und die Sache nsoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in die Be⸗ rufungtinstanz zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten dieser Inftanz bleibt dem weiteren Erkenntnisse vorbehalten.
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Unvermögen des Schuldner zur Befriedigung det
Gläuvigers als Voraussetzung des Ansechtun ge⸗
rechts. Anfechtung eines mit Syvpothekbestellung
verbundenen Novationgvertrageg mit einem Ver wandten des Schuldnerg.
Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 18759 8. 2, 8. 3 Nr. 2.
In Sachen deg Gutabesitzers P. und der Grundeigen⸗ thümer S. .. . 'schen Cheleute, Beklagten, Revisiongklager und An schlußrevisiontzbeklagten,
die Grundeigenthümer D schen Cheleute, Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionellager, hat dag Reichsgericht, Fünfter Givilsenat, 12. Juli iss? für Recht erkannt:
die gegen das am 19. Dezember 1881 verkündete Urtheil des ersten Civilsenats des . Pr. Ober- Landesgerichts — P. eingelegte Nevision wird zurüdaewiesen, auf die An chluß ⸗˖ revision das gedachte Urtheil aber zu 2 und 3 seineg Tenor aufgehoben und in der Sache selbst die gegen dag am 15. März 1881 verkündete Urtheil der zweiten Civillammer deg K. Pr. Landgerichtg zu B. — — voll ständig zurüdgewiesen. Die Kosten der fung und Revisiong⸗ instanz werden den Bellagten auferlegt.
Entscheidungtz gründe.
Der Klageanspruch ist die Anfegtun aut dem Gescke vom 21. Juli 1879 (Reiche gesetzblatt 1375 Seite N é = aut §. 3 Nr. 2 desselben und richtet sich egen einen trag und eine aut demselben bewirkte Hrretbefbestellung, wel hen die aten CGbeleute S. die Schuldner der Mäger, mit dem Mitkellagzen P. am 15. Arril 1880 abgeschleossen baben. Gg sind darch den elben angeblich frübere andere Ansrrüche deß Lettern in eine Darlehn schuld umgewandelt und dafür kryotbekarische Sicherbeit versprechen worden.
Der Berufungtrichter hat die nach dem Autrage verartheilende erste Entscheidung jum Theil u Gunsten der Bellagten abgeändert.
Der Berufungerichter stellt fest die Fälliateit and Voll rechbar
leit der Forderung der Kläger an die mi en Gheleute S. dag Besteben eineß im angejoaenen 8. 3 vorgesebenen S waftt · verbältnissez weischen den Kontrabenten deg angefochtenen und den Abschluß desselben innerbalb deg lerien Jabreg ver Rechte hängigleit des Klageansprucheg, ohne daß dic se Fenlstellunngen angegriffen worden, oder, soweit ersichtlich, einem Angriffe in der Rerisienginstan überbaut sugänolih sind. Angesriffen, aber ungerechtfertigt angegriffen, it die fernere Festiellung der im §. 2 a. a. D. vorauggescßten Vermögengunzulänglihleit Sie gründet sich darauf, daß dag verrsändete Grundstüch dag einige Ber mögenkobsert sei, auß welchem Rläger Befriedigung fachen konne, daß aber anzunchmen, dassclke werde jertere mi Ring auf seinen Tarwerth und die der Forderung den F — Drpothelen nicht vollständig gewähren. Die diese leitende Auffassung der Bedeutung deg angejogenen 8. entspricht dessen
Wortlaut und Sinn:
Zur — FE einer im S. 1 erwahnten Nechtebandlung
— ist jeder Gläubiger befagt. so fern die Zwangz ro sstreckang
in das Vermögen Schuldner ju einer v oll stndi gen
Befriedigung deg Gläubigers nicht geführt bat, eder ann .
nehmen ist, daß sie ju einer solchen nicht übren wärde.=
Die Rerxision der Beklagten faßt mit Unrecki daz Wert sofern', welches das hier in Frage stebende Geforderniß der Anfechtung ein- fübrt, als gleichbedentend auf mit dem Worte iesemch-. bericht aber auch, daß selbst nach diesem Verständniß 8. 7 nicht bedeuten könnte, eg solle die Anfechtung auzgeschlessen cla, so lange noch eine tbeilweise Befriedigung deg Gläubigers im Wege der Jwangevoll⸗ streckung zu erwarten sei. Die im 8§. 2 bestimmte Voran chung ist vollständig vorbanden, wenn auch eine ibellmesse Besrierigung nech möglich ist, die Folge der Anfech in solchem Falle bestimmt der . 7 des angefübrten eßesß. Ghensemenig zutreffend ist der Angriff der Beklagten welcher sich gegen die Feststellung des Berufungzrichter bet, Verlrag und Hrvpotbekbestellung seien im Sinne der Nr. 3 8 . als entgeltlicher Vertrag ju behandeln. Daß cin Vertrag vorliegt, bedarf keiner Crörterung, die Gegenleistung auf Seilen de dem Schuldner gegenüberstebenden Kontrabenten der Aufhebung der fruheren *