1882 / 281 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Nov 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Der Abg. von Rauchhaupt erklärte sich mr , , un maximums einverslanden. Dagegen ß meh Bedenken über . schaffende Dualität des Beschwerde⸗ weges in polizeilichen Strafverfügungen. Wenn von mehreren ersonen sich die eine an diese, die andere an chwerdeinstanz wenden müßte, dann könnte in derselben in verschiedenem Sinne erkannt werden; damit würde man geradezu Rechtsunsicherheit schaffen. Er bean⸗ trage die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern. Der Abg. Dr. Hänel fand in der Vorlage eine große prinzipielle Tragweite, einen Bruch mit dem bisher herrschenden Grundsatz, daß strafrecht⸗ liche Entscheidungen vor den Strafrichter gehörten. Der Abg. von Rauchhaupt habe die bedenklichen Punkte der Vorlage noch sehr schonend behandelt. Der Grund für die Errichtung der Verwaltungsinstanz sei ein sehr be⸗ schämender, nämlich die Höhe der Gerichtskosten; außerdem seien die Befugnisse der Beschwerdeinstanzen nicht klar be⸗ stimmt, Er stimme deshalb für den Antrag Rauchhaupt. Auch der Abg. von Meyer-Arnswalde erklärte sich für eine Kom⸗ mission von 14 Mitgliedern. Er mißbillige die Qualität der Rechtswege; man müsse sich für eines oder das andere ent⸗ scheiden. .

Der Abg. Zelle stimmte den Bedenken wegen Erhöhung des Strafmaximums bei. Die Nachtheile des Dualis mus habe der Minister von Puttkamer schon bei der Verwaltungsgesetz. gebung anerkannt; ein solcher Uebelstand dürfe nicht weiter ausgedehnt werden. Der eigentliche Rechts⸗ weg, der an die Gerichte gehende, werde wegen der hohen Kosten nur noch den Bemittelten zustehen. Um die⸗ sen Uebelstand zu beseitigen, möge sich der Justiz⸗Minister an den Bundesrath wenden. Wegen vieler Einzelnheiten der Vorlage wünsche er die Ueberweisung an eine Kommission von 21 Mitgliedern.

Der Justiz-Minister Dr. Friedberg trat der Behauptung des Abg. Dr. Hänel entgegen, daß die hohen Gerichtskosten die Einrichtung des neuen Instanzenweges veranlaßt habe. Dies sei vielmehr geschehen, weil bisher die Kosten in keinem Verhältniß zur Strafe ständen. Die weitere Behauptung desselben Abgeordneten, daß Strafsachen vor den Strafrichter gehörten, sei richtig, aber dergleichen kleine Uebertretungen rechne man nicht zu den Strafsachen. Die Einführung der vor⸗ liegenden Bestimmungen würde, wenn auch nicht bei dem

uristen, so doch bei dem größten Theil der Berölkerung eifall finden. Die Qualität des Instanzenzuges sei im In⸗ teresse des Publikums geschaffen worden. ;

Der Abg. Hansen theilte die Bedenken des Abg. Dr. Hänel nicht und schloß sich ebenso wie der letzte Redner, Abg. Spahn, der Ueberweisung an eine Kommission an. Nachdem dann der Abg. von Rauchhaupt seinen Antrag auf eine Kommission von 14 Mitgliedern zurückgezogen hatte, nahm das Haus die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mit⸗ gliedern einstimmig an. 4.

Der Präsident verlas sodann ein Schreiben des Ministers des Innern, in dem er bat, seinen Etat von der Tagesord⸗ nung abzusetzen, da er 81 Wunsch Sr. Majestät sich in die durch Ueberschwemmung egend begebe.

ierauf verlas der Regierungskommissar, Unter-Staats⸗ sekretär Herrfurth eine vom Regierungs⸗Präsidenten von Cöln an den Minister des Innern eingegangene Depesche: In verflossener Nacht sind die Rheindeiche bei Wiehl und Wor⸗ ringen gebrochen und in Folge dessen Ueberschwemmungen der nahe gelegenen Dörfer und Fluren eingetreten. Unglücksfälle bisher nicht gemeldet.“ Ein zweites Telegramm des Ober⸗Präsidenten der Rhein xrovinz an den Minister der öffentlichen Arbeiten melde, daß der Rhein bei Coblenz um 50 em gefallen sei, Wind und Wetter aufgehört 2 und so die größte Gefahr vorüber sei. Das Haus rat hierauf in die Bergthung des letzten Theils der Tages⸗ ordnung, des Etats der Bauverwaltung, ein, erledigte denselben nach unbedeutender Debatte und verwies einzelne Titel (Kap. 65, 13—18), welche sächliche Ausgaben, namentlich Unterhaltungekosten enthalten, zur näheren Prüfung an die Budgetkommission. Schluß der Sitzung 127 Uhr. Nãchste Sitzung Donnerstag 11 Uhr. (Etat der Justizwerwaltung.)

= Mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 16. d. M. ist bestimmt worden, daß das 2. Bataillon 2. Rheini⸗ schen Infanterie⸗Regiments Nr. 23 am 1. April 1883 von Diez nach Bonn zu verlegen ist.

Nach Mittheilungen aus Italien ist von der 6 zu Teramo für den 5. Dezember d. J. eine ubmission auf die Lieferung von Weichen für die Eisenbahnstrecke Teramo⸗Giulianova zum Tarwerthe von 41 835 Lire auggeschrieben worden.

Ueber die speziellen Bedingungen ist das Nähere an Ort und Stelle einzusehen.

Der Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Der Bevollmächtigte zum Bundegrath, Senator der y Hansestadt Bremen, Dr. Meier, ist von hier ab⸗ gereist.

Sessen. Darm stadt, 27. November. (Köln. Jig) Die ute hier zusammengetretene KAommission zur Prüfung der ge hinsichtlich der Ueberbürdung der Schüler an den höheren Lehranstalten keschloß nach mehr als drei⸗ Üündiger Generaldebatte fast einstimmig, daß die Ueberbür— ng im Allgemeinen zu bejahen und deshalb (morgen) in die Spezialdigkussion einzutreien sei.

Mainz, 28. November. (W. T. B.) Anläßlich des durch die Neberschwemmung hervorgerufenen Noth⸗ standeg * die Stadtverordneten heute eine außerordentliche Sitzung ab und bewilligten zur Linderung der Noth vorlaufig 10 009 S außer dem vorhandenen Fonds von 18 000 4 Unterhalb der Stadt ist der Bahndamm ge⸗ brochen und hierdurch momentan ein Sinken des Wasserg veranlaßt. Pioniere helsen den Verkehr unterhalten. Sammt⸗ liche Posten sind ausgeblieben. Nach Bingerbrück, Geisen⸗ 15 und Laubenheim, wo Bahnanschlüsse vorhanden sind,

nd Landvosten eingerschte worden.

Pe st, 26. November W. T. S)

Die zen zwi dem Prasidenten deg Unterbauses PVechy und dem dneten Wien welcher sich durch e von dem Präsidenten in der Sitzung vom 26. d. gethane

Aeußerung belei lte, durch die Erklärung des uses, 6 das = 6 keine Beleidigung 6 y's involvire und eine Herausforderung daher grundlos ei, beigelegt worden. . Belgien. Brüssel, 28. November. (W. T. B.) Die Repräsentantenkammer hat den Gesetzentwurf, nach welchem Preßprozesse an die Schwurgerichte ver⸗ wiesen werden sollen, mit 56 gegen 26 Stimmen abgelehnt.

Großbritannien und land. London, 28. No⸗ vember. (W. T. B.) In der heutigen Unterhaussitzung erwiderte der Premier Gladstone auf die . Stanley's wegen der Kosten 4 den egyptischen Fel de zug: außer dem bereits bewilligten Kriegskredit würden die Kriegskosten bis zum 1. Oktober für die Armee und die Flotte voraussichtlich 1 660 000 Pfd. Sterl. betragen, so daß England bis zum 1. Oktober im Ganzen 3 360 000 Pfd. Sterl. zu tragen habe. Die wirklichen Kosten für das indische Kontingent be⸗ trügen nur 1140 009 Pfd. Sterl,, während der Voranschlag dieselben auf 1 880 000 Pfd. Sterl. bezifferte. Die Kosten vom 1. Oktober ab würden voraussichtlich ganz oder wenigstens fast ganz von Egypten getragen werden. Der Unter-⸗Staatssekretär Dilke antwortete Jacob Bright: die Regierung wünsche sehr die vollstän dige Freiheit der Schi f⸗ fahrt und des Handels auf allen großen Flüssen Afrikas. Die Frage werde gegenwärtig auf das Sorgfältigste erwogen. Gib on erbat und erhielt die Erlaubniß, die Vertagung des Hauses zu beantragen, um darauf hinzuweisen, daß die Anstel lung von gerichtlichen Taxatoren unter der irischen Lan dakte eine Verletzung der Landakte sei. Gibsen tadelte dieses Verfahren auf das Hefstigste. Der Premier Gladstone erwiderte: die Regierung habe die Gericht staxatoren angestellt, weil. die Landkommission der Ansicht gewesen sei, daß die Entscheidung Über die Gesuche dadurch werde beschleunigt werden, und daß ãsich die Berufungs⸗ fälle vermindern würden. Das sei indeß nicht der Fall ge⸗ wesen, und die Regierung habe daher den Versuch aufgegeben und beschlossen, die Zahl der Hülfskommissarien zu verdoppeln;

sie hoffe dadurch die schleunigste Erledigung der Gesuche her⸗

beizuführen. Der Antrag Gibsons wurde nach 5i / stündiger Debatte ohne Abslimmung abgelehnt, hierauf aber die Be⸗ rathung der Geschäftsordnung forigefetzt

29. November. (W. T. B.) Bei der gestrigen Wahl eines Parlamentsdeputirten für die Universität Cambridge siegte der konservative Kandidat Raikes über den liberalen Kandidaten Stuart mit einer Majorität von 2190 Stimmen. k

Dublin, 28. November. (W. T. B.) Der Vizekönig hat eine Proklamation erlassen, welche für Stadt und Grafschaft Dublin den Artikel des Gesetzes über die Unter⸗ drückung von Verbrechen in Kraft setzt, wonach die Polizei⸗ agenten befugt find, alle Personen zu verhaften, die der Ausübung ungesetzlicher Handlungen verdächtig sind und zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang auf den offentlichen Straßen angetroffen werden. Für die Entdeckung der Mörder Fields ist von den Behörden eine Belohnung von 5000 Pfd. Sterl. ausgesetzt worden.

Frankreich. wen g 28. No vember. (W. T. B.) Heute

Vormittag fand ein Minist er rath statt, in welchem die Mittel, um die Ausführung des von Vrazza ahgeschlossenen Vertrages

zu sichern, berathen wurden. Es soll eine Expedition ohne militärischen Charakter unter der Leitun Brazza's entsendet werden, um das Congoland in kommerzieller und wissenschaft⸗ licher Hinsicht zu erforschen, und außerdem ein Handelsagent für das Congoland ernannt werden. Der Ministerrath be⸗ schäftigte sich ferner mit der egyptischen Frage und be⸗ rieth die von England für die Eventualität der Aufhebung der europäischen Kontrole angebotenen Kompensationen. So⸗ dann gelangten auch die Verhandlungen mit den madagassischen Gesandten zur Berathung. Die Regie⸗ rung ist entschlossen, der französischen Fahne Achtung zu ver⸗

en. n. Senat beschloß, die Wahlen lebenglänglicher Senatoren an Stelle Pothuau's und Larcy's am 7. Dezember vorzunehmen, und genehmigte sodann den von Brazza ab⸗ geschlossenen Vertrag. Der erstattete Bericht konstatirte den friedlichen Charakter der Expedition Brazza's.

Die Deputirtenkammer berieth heute das Marine⸗ budget. Der Marine⸗Minister hob im Lause der Debatte hervor, daß der Bau von Kriegsschiffen lebhaft betrieben werde, und gab einige technische Aufklärungen über die Panzer⸗ schiffe. Gegenwärtig besänden sich 52 Schiffe im Bau, von denen 29 auf Privatwersten gebaut würden. Das langsame Fortschreiten der Arbelten habe seinen Grund in den verschie⸗ denen Modifikationen hinsichtlich der Konstrukltion der Ge⸗ schütze. Der Minister theilte mit, er erwarte noch den Bericht der Kommission zur Berathung von Verbesserungen im Ma⸗ rinedienste. Den Vorwurf, daß er gegen die Einführung von Reformen sei, müsse er zurückweisen. Mehrere Kapitel des Marinebudgets wurden angenommen.

Den Abendzeitungen zufolge ist der Zustand Gam⸗ betta's zufriedenstellend und jede Befürchtung einer Kompli⸗ kation geschwunden.

Dyanien. (W. T. B.) Nach einem Telegramm det „Temg“ aus Madrid haben in Barcelona, Tarragona und Sevilla weitere Verhaftungen von Sozialisten stattgefunden.

Türkei. Konstantinopel, 29. November. (W. T. B.) Der Marschall Fuad PVascha, der Adjutant des Sultang, Mehemet Pascha, und der General der berittenen Leibwache des Sultang, der Oberst desselben Corps, sowie der Mufti von Taschlidscha sind in der . Woche unter der An⸗ schuldigung einer Verschwörung verhaftet worden. Der ehemalige Großscherif von Melka und der Kom⸗ missar des Sultans, Ledi Effendi, sind auf der Reise bierher in Suez eingetroffen. Nachdem die Mächte den Vorschlag der Pforte, RAommissare zur endgültigen Feststellung der montenegrinischen Grenze zu entsenden, nunmehr an⸗

enommen haben, wird sich der türkische Kommissar Bedri 2 nächsten Freitag nach Skutari begeben.

Munrmanien. Bukarest, 23 November. Die Kammern nahmen heute die Wahl ihrer Bureaur für die Dauer der gewöhnlichen Session vor. Senat wãhlte mit 8 gegen 1 Stimme Ghilkg wieder zum Präsidenten. Die Kammer verifizirte die Wahl Nosettie, der mit 67 Stimmen

wieder zum ten gewählt wurde. Bei der Wahl waren

14 weiße Stimmzettel abgegeben worden.

(WB. T. B) Nach den von verschiedenen Blattern ge⸗

(W. T. B.)

brachten Mittheil us Rustschuk wurde Zank 26 n ne, —— 3—— . 8 hört

Anhänger festgenommen. In Rustschuk herrscht große Auf regung.

Afrika. Egypten. Kairo, 28. November. . B. T. B) Dem Vernehmen nach hat Lord Dufferin auf Grund eines von Wilson erstatteten Berichtssbeschlossen, die egyptische Re⸗ gierung zur Einstellung der Hauptanklage gegen Arabi wegen, der Brandstistungen und Massakres in Alexandrien aufzufordern. Der egyptische Ministerrath hat sich bereits heute mit der Angelegenheit beschäftigt, aber noch keine Entschließung gefaßt. Man glaubt indeß, daß die egyptische Regierung dem Antrage Lord Dufferins zustimmen werde und daß die bezügliche Verständigung schon in einigen Tagen zu erwarten sei. Die Untersuchungskommission fährt inzwischen mit den Informationen an den Vertheidiger

Broadley fort; die Prozeßverhandlung soll am 7. k. M. ihren Anfang nehmen.

Seitungsstimmen.

In der „Deutschen volkswirthschaftlichen Correspondenz“ lesen wir: Der Geschäftsbericht des Westfälischen Drahtindustrievereins in Hamm konstatirt, daß der Verein im verflossenen Geschäftsahr in der Lage war, seine Werke in Hamm voll zu beschäftigen. Die vom errn Reichskanzler ins Leben gerufene Zollpolitik hat nach der An cht der Direktion die gewerbliche Thätigkeit mit neuem Vertrauen belebt. Die Befürchtungen, daß durch den Roheisenzoll die englische Konkurrenz ausgeschlossen und das Roheisen wesent⸗ ö vertheuert werden. würde, haben sich nicht bestätigt und so glaubt die Direktion heute rückhaltlos für die neue ollpolitik Partei ergreifen zu sollen. Daß der stetige Absatz und die altung der Preise, beides eine Folge der, neuen Politik, auch den rbeitern zu Gute gekommen ist, beweist die Steigerung des Lohn— kontos von 1652768 MS auf 1756 451 S und die ,, des jäührlichen Durchschnittslohnes von 99s auf ga4 „M, bei gleichzeltiger Vermehrung des Arbeiterstandes. Die Werke haben noch Aufträge für 5 Monate, und da die gute Ernte dieses Jahres sicher noch eine Steigerung des Bedarfs veranlassen dürfte, so ist auf eine weitere günstige Entwickelung der Geschäftslage zu rechnen.

Die „Neue Westfälische Volkszeitung“ äußert sich zur Kanalvorlage wie folgt:

Seitdem Regierung und Volksvertretung mit dem System des unbedingten Gehenlassens gebrochen haben, und es als ihre Pflicht erkannt haben, unserer Industrie und Landwirtschaft zu belfen, seitdem der Staat durch die Einführung des Staatseisenbahnsystems den Verkehr beherrscht, sehen wir ihn unablässig, langsam aber auch vorsichtig, in der bezeichneten Richtung weiterarbeiten. Ein bedeut— samer Schritt in dieser Beziehung ist die abermals dem neu ge⸗ wählten Landtag unterbreitete Kanalvorlage, da durch sie endlich mit dem für Deutschland so nothwendigen Kanalsystem ein Anfang ge⸗ macht wird, und n den überschüssigen Kräften unfserer Landbevölkerung, die bis jetzt zur Auswanderung getrieben wurden, weil sie sich in ihrem Vaterlande kein eigenes Heim gründen konnten, Gelegenheit zum Erwerb eignen Grund und Bodens gegeben wird. a. unsere Manchesterorgane, anstatt ein solches Vorgehen der

egierung mit Freuden zu begrüßen, verderben im Verein mit ihren

reunden im Parlament, den bekannten Verweigerungskritikern, der

egierung und dem Volke die Freude an der frischen rettenden That, indem sie dem Plan mit den kleinlichsten Nörgeleien in den Weg treten.

Nachdem alsdann daran erinnert worden ist, daß ein liberales Blatt während der letzten Session den Vorschlag gemacht habe, man solle einfach das Projekt „ohne besondere Feierlichkeit begraben“, heißt es weiter:

„Steins deutsche Correspondenz“ schreibt über die Vermehrung der Loose der preußischen Staats⸗-Lotterie:

Unsere Moralisten janken gewaltig, daß eine Vermehrung der preußischen Staats. Lotterieloose geplant sei, aber sie scheinen nicht zu wissen, daß z. B. in Berlin, wo das Spielen in auswãrtigen Loosen so strenge verfolgt wird, nahezu in jeder Straße ganze Assor ˖ timents von auswärtigen Loosen zur Verfügung steben, und auch ab— gesetzt werden, eben weil die Anzabl der preußischen Loose dem Be⸗

ehren darnach nicht zur Hälfte entspricht. Man bat mit Recht dem 1 in verschiedenen Staaten ein Ende gemacht, weil dasselbe allzu einladend war, armen Leuten wöchentlich zweimal daz Geld ab unehmen, und well die Chancen gegen die Spieler viel zu ungũnftig waren, so daß es nur auf eine Ausbeute derselben abgesehen schien. Bei der preußischen Gewinnlotterie kann sich über die Chancen Nie⸗ mand beklagen, der Spielylan liegt offen zu Tage, und der Gewinn des Staates ist ein relativ überaus mäßiger Aehnliches ist bei der sächsischen, braunschweigischen und hamburgischen Lotterie der Fall, und eg liegt doch wohl sehr nabe, daß, wenn die Anzabl der preußi⸗ schen Loose viel zu knapp ist, die Splellustigen sich an die anderen Lotterien wenden, um dort ibr Glück zu versuchen. Damit leisten sie jedoch an die anderen Staaten eine Abgabe, welche dem vreußf= schen Staate erhalten bleiben würde, wenn er sich jzu einer Vermeh⸗ ru ng seiner eigenen Loose entschließen würde.

Man kann sich gegen das Spielen in Lotterien noch so sebr in Wort und Schrift erelfern, niemals wird man den Hang ju diesem Spiele tödten. Reiche wie Arme wollen eben doch Ftwaß wagen, um dem Glücke die Thür zu öffnen, und baben sse biermm keine Ge⸗ legenbeit im Inlande, so suchen sie eben das Augland auf. Man wende nicht ein, daß Diejenigen, welche durchaus spielen wollen, sich ja bunderterlei Loose an der Börse kaufen können. Abgesehen davon, daß man bel letzteren Loosen eventuell ein ener Menschenalter lang auf die Entscheidung warten muß, steben alle gut fundirien Loose be⸗ reite so boch, daß die Spieler del deren Ankauf eine größere Prämle zahlen und resp. im Durchschnittsfall Gewinne einen größeren Betrag verlieren müssen, alg die Gesammtbeit der Spieler in preußischer Klassenlotterie an den Staat verliert.

Frankreich, welches sein Zablen Lotto schen vor langen Jahren aufgegeben bat, gebt in neuester Jeit ebenfallg mit dem Gedansen um, eine Staatelotterle nach Art der vreußlschen einzurschten; ine vor etwa fünf Jabren eingebrachte, darauf abflelende Regterungzvorla fand damals aus dem Grunde nicht die . well man Wobl tbätigkeits c. Lotterien feine staatlich! Konkurren machen wollt Diese Privatlottersen baben allerding? unendiic Ghateg und Gheopen geschaffen. Man bat viele, vieie Mllionen zur Unterstugung abge= brannter Stãdte n, . ovinzen, oder zur Linderung der Rei Beschrs ungtloser In barten Winiern R. auf⸗

bracht, man haft er aug den EGrträgnsssen Switäler,

useen. Biblietbeken, öffentliche unentgelesiche Lehranstasten *. geschaffen, man bat für erwerbelose Cnastler, Dichter, Schausrieler z. großartige Asple und Unterstüßungekassen damit errichtel, und nun

liegt der französischen Lotterie ein Antrag zur Genehmigung der Aus⸗

gabe von 25 Millionen Logsen à 1 Francs vor, mit deren Rein. erträgniß man in den 29 Arrondissements von Paris 20 Anstalten errichten will, in welchen Arbeiter der Industrie und Landwirthschaft ihre Kinder erziehen lassen und resp. dafelbst in unentgeltliche Pension geben können. Der Munizipalrath von 22 hat dieses Gesuch nicht nur unterstützt, sondern auch große Gebäude unentgeltlich zur Verfügung gestellt für den Sitz der Ädministration diefer neuen In⸗ stitute, zur Unterbringung von Abendschulen, von Ausstellungs⸗ und Konferenzsälen, welche dem gedachten Unternehmen zu Nutzen kommen

ollen.

s Also während in dem genannten Nachbarlande so Großes durch Lotterien geschaffen wird, wo es sich gleich um 25 Millionen Francs für eine einzige Lotterie handelt, und wo jahraus jahrein 3Ybis 4 Lotterieunternehmungen für verschiedene Zwecke die Erlaubniß zum Absatz ihrer Loose ertheilt wird, zankt man sich hierzulande wegen einer kleinen Erhöhung der Loozanzahl der pen en Klassenlotterie. Wir sind der Ansicht, daß nicht nur diese Erböhung vorgenommen. werden sollte, sondern daß in allen deutschen Staaten Unternehmungen von Wohlthätigkeits⸗ ꝛc. Lotterien nach französischem Muster sogar ge⸗ fördert werden sollten. Die Beisteuer dazu zahlt Jedermann viel lieber, als direkte Beiträge zu den angestrebten Zwecken, und man wende nicht ein, daß die Spielwuth‘ angefacht werde. Denn die Käufer solcher Logse müssen zuweilen ein halbes Jahr auf die Verloosung warten. Man soll den Menschen Gelegenheit bieten, auch z. B. beim Vorübergehen an einem Tabackladen ein Scherflein für Wohlthätig⸗ keitszwecke durch Loogankauf beizusteuern; und er legt dort seinen Bei⸗ trag um so lieber nieder, wenn er zugleich die Möglichkeit sieht, daß ihm derselbe durch einen Treffer viel tausendfach wieder zurückgegeben werden könnte. Wenn Spiel sucht und Wohlthätigkeitssinn sich paaren wollen, gewinnt die Sache eine ganz andere Bedeutung Und wir

wüßten nicht, warum der Staat die Inscenesetzung folcher Unter— nehmen verbieten sollte.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Erlaß der vier untersten . der Klassensteuer und die Besteuerung dez

ertriebs von geistigen Getränken und Tabackfabri⸗ katen, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2e.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer

Monarchie, für den Umfang derselben, jedoch mit Ausschluß! d hohenzollernschen Lande, was folgt: schluß der

I. Aufhebung der vier ö. Stufen der Klassensteuer.

Die vier untersten Stufen der Klassensteuer (8.7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873, Ges. Samml. S. 2153) werden vom 1 April 1883 ab aufgehoben, so daß mit diesem Zeitpunkte die Verpflichtung

zur Entrichtung der Klassensteuer erst dei einem Jahreseinkommen von mehr als 1200 beginnt.

§. 2.

Für die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu der Klassensteuer oder die Vertheilung von Kommunallasten nach derselben, sowie für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten aktiven oder passiven Wahlberechtigungen hat jedoch die Veranlagung der Klassensteuer der vier untersten Stufen auch ferner noch nach den bisherigen Vorschriften zu erfolgen.

Das aug dieser Veranlagung sich ergebende Steuer⸗Soll ist bei der in Gemäßheit des §. 6 des Gesetzes vom 25. Mai To73 statt⸗· findenden Berechnung des Jahresbetrages der aus der Veranlagung der Klassensteuer zu erzielenden . in Ansatz zu bringen.

§. 3. Die für die örtliche Erhebung und Veranlagung der Klassen⸗ steuer den Gemeinden bewilligten Gebühren sind auch von den aufge⸗ hobenen vier Klassensteuerstufen und zwar von dem Veranlagungssoll

G. 2Wäunter Abzug von drei Prozent für Abgänge und Ausfälle aus der Staatskasse zu gewähren. f

§. 4.

Die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Juli 1880 finden auf die Verwendung der dem 2. ischen Staate aus den Erträgen der Reichsstempelabgaben jährlich zu überweisenden Geldsummen'in Zu⸗ kunft nur noch bezüglich desjenigen Betrages Anwendung, welcher die ur Aufhebung von 2 Monatsraten der Klassensteuer der' vier unter⸗ ö Stufen erforderliche Summe übersteigt. Diese ist nach Maß— 2 des Veranlagungssolls (5. 2) unter Anwendung des 5. de

esetzes vom 16. Juli 1880 zu berechnen.

II. Besteuerung des Ausschanks geistiger Getränke, sowie des Handel s mit solchen und mit Tabackfabrikaten. 1) Gegenstand und da der Steuer.

§. 5.

Von dem im &. 1 bestimmten Zeitpunkte ab wird eine Steuer vom Aueschanke geistiger Getränke sowie vom Handel mit folchen und mit Tabackfabrikaten erhoben.

Dleser Steuer unterliegt Jeder, der in 62

* (Trauben · oder Obstwein, auch Kunstweine),

Bier,

. Branntwein, einschließlich von Spiritus, Arrack, Rum, Cognak,

Likören und 622 Branntweinen aller Art sowie der daraug bereiteten Getränke,

d. Tabackfabrikate an andere . als gewerbsmäßige Wiederverkäufer verkauft oder zum Genusse auf der Stelle feilbietet.

Die Steuer beträgt jährlich:

A. Für Geschäsfte von erbeblicherem Umfange mit einem jährlichen Absatze im Werthe von mehr als 1009 4

bei einem jährlichen

] für den Vertrieb von Absatze im Werthe von

bis ein-⸗ Bier Wein Tabad. sciie y lit fabrilaten

6. . 6 *

mehr als

Stufe

2007 1 24

3059 40 18

105 60 72

30699

7009 1

10009 128 169 m

̃ .

u. s. f. um je M00 M steigend stelgend steigend steigend steigend. um 1 um je 48 je 60 je 72 Æ je 98 A

D 862

B. Zur Geschäfte von geringem 3 mit elnem jährlichen Absatze im Werthe von nicht mebr als john M

2 rn, einer Ginwohnerjabl n mn

Bier Wein wei Abtheilung von sabrilaten M* * ;

18 11. 1 ni. 115 175 6.

2)

nicht unterworfen. Der Finanz ⸗Minister

,, zu beachten:

k Ist der steuerpflichtige

des jährlichen Absatzes nach

Bei der erstmaligen betriebenen Geschäftes sind Umfang des voraussichtliche

wo der Vertrieb stattfindet, Bei der Domizil des Geschäftes; werden; 1 sowie Zahl und Art der anderes Lokal verlegt, oder

deren Person betriebenes G

Aktiengesellschaften Vorstandes zur

Der Omeindevorstand erfolgte Anmeldung eine sch

4. V

Der Veranlagung kom nach einer von dem Finan zustellenden Nachweisungen

tigen diesenige Stufe zu nehmen zu lassen.

zu bilden, Jahren zu wählen sind.

Die Zahl der ommission können nur solch

Ghrenrechte befinden. kurs eröffnet ist

den Verhältnisse zie

Wegen

dlungen und chluüsse werden

5 n e e. len, o a bm, 1 de riieben mit cfabrifat der nach . der Gef 2 1 k =

. , r f

dasselbe abꝛutteten.

rung des Gewerbebetriebes im Umberziehen, zu entrichtend ein Zuschlag von 5M, mindestens aber der B entrichtenden Steuer

den Vorschriften des angezogenen Gesetzes zu erheben und 4 g. Steuerzahlung auf dem Gewerbescheine zu = und die erfolgte

Der Handel mit denaturirtem Spiritus oder Branntwein fern er unter Beachtung der wegen Teffen Befreiung von der! Bram. weinsteuer bestehenden Vorschriften betrieben wird, ist der Steuer

welche den niedrigsten Steuersatz nicht aufzubringen vermsd d steuerfreien Betrieb zu gestatten, en wenn me, dan

in den Abtheilungen JL. =IV. einschließlich Steuernden Ermã ßi bis zum Steuersatze der V. Abtheilung zu gewähren. ö 3) BVeranla gugegrundfate

Bei Veranlagung der nach 5. 5 zu besteuernden Betriebe ist

, 3 . ö,. . c: Und d. bezeichneten Betriebe besonders und zugleich von jeder einzelnen Betriebsstelle (Schanklokal, Laden, E 1 ; Rücksicht auf die Zahl der Geschäftstheilnehmer erhoben.

2 Für die Berechnung der Gemäßheit der Vorschriften unter ö 5B. ist die durch die jedes⸗ malige letzte Volkszählung ermittelte kerung einschließlich der Militärbevölkerung maßgebend.

3) Als Werth des jährlichen Absatzes gilt der Bruttogelderlös, welcher in dem der Veranlagung vorausgegangenen Kalendersahre für die in 8. 5 a. bis d. bezeichneten Gegenstände erzielt worden ist, je⸗ doch mit Ausschluß des Erlöses aus dem Verkaufe an gewerbsmäßige

vorausgegangenen Kalenderjahres begonnen worden, so ist der Wert Bestehen des Geschäͤftes erzielten Erlöses zu berechnen

Ausdehnung, Lage und Miethwerth der zum Gewerbebetriebe benutzt Lokale, Zahl der Gehülfen ꝛc. einzuschätzen. . 4) Veranlagungsverfahren.

a. , nent.

Wer den Betrieb eines nach g. 5 steuerpflichtigen Geschäfts mit Ausnahme, des Handels im ümherziehen mit? Tabackfabrikaten 8. SC. M beginnt, hat davon bei dem Gemeindevorslande des Ortes,

Beginne ö zu machen. nmeldung ist anzugeben: l). Name und Wohnung des Anmeldenden, sowie Firma und

2) welche der im 5. 5 a. bis d. bezeichneten Waaren vertrieben

3 der Zeitpunkt des Geschäftsbeginnes; H. Lage, Ausdehnung und Miethwerth der zum Betriebe benutzten Lokalitäten (Schank⸗ und Verkaufestätten, Lagerräume u. s. w.),

Dieselbe Verpflichtung liegt Demjenigen ob, welcher eine zweite oder fernere Verkaufs oder Schankstätte eröffnet oder sein Geschäft in ein

Wenn das steuerpflichtige Gewerbe von mehreren Personen oder von einer Altien. oder ähnlichen Gesellschaft oder von einer Korpo— ration betrieben wird, so ist jeder Theil nehmer beziehungsweise bei

u. s. w. jedes Mitglied des geschäͤftsführenden Anmeldung ee licht ck ann,

jedoch erfüllt, wenn Einer der He J cteten die Anzeige gemacht hat.

b. Verun aan geperioden.

Die Veranlagung zur Steuer erfolgt für zwei Rechnungejahre. o. Venn ag gaben cke.

Behufs Veranlagung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erhebenden Steuer bildet jeder Kreis sowie jede einem Kreisver⸗ bande nicht angehörige Stadt einen Veranlagungsbezirk.

Dem Finanz ⸗Minister steht jedoch die oder Städte in mehrere Veranlagungsbezirke zu zerlegen.

a. Beranlg gin gökommissar.

§. 13. Für jeden Veranlagungsbenrk ist ein Veranlagungskommissar zu ernennen, welcher das Veranlagungsgeschäft zu leiten hat.

Bann, zu unterziehen, nöthigenfalls deren Vervollstaͤndigung oder erichtigung zu 3 gutachtlich für jeden Steuerpflich⸗

ezeichnen,

beijumessenden Jahresumsatze einzuschätzen fein dürfte.

lagungskommissar ist berechtigt, von dem Ee, ,. Unternehmen

örtliche Ginsicht zu nehmen oder durch einen eauftragten Beamten

6. eraule fur gg lommissian.

14. Für jeden Veranlagungsbenrk ist eine Veranlagqungekommission deren Mitalieder von der Kreig. beniebungsweise Stadt vertretung zur Hälfte aus Steuerpslichtigen des Benirkg und zur Hälfte aus der Mitte der betreffenden Vertretung auf die Dauer von sechs

In der Kommission müssen der Tabachandel, sowie der Vertrieb geistiger Getränke durch mindestens je ein Miiglied vertreten sein.

zu wäblenden Lommissiongmitglieder bat der , zu bestimmen.

21. Lebengjabr vollendet haben und n. Gewerbetreibende, über deren sind kis nach Abschluß dieseg Verfahreng und die⸗

senigen, welche Ihre Zablungen eingestellt haben, während der Dauer der Jablunggeinstellung nicht wäblbar.

zie nach m Bestimmung die Wäblkarkeit ausschlleßen

n, wenn sie wäbrend der Da

mandates eintreten, den Verlust des letzteren nach sich.

Nichtbeachtung der vorstekenden Vorschriften

der bezuüglichen Wahlen —— sich

treffenden Kemmissionemitglseder für die fragliche Wahlperiode von der für die Berusungen zuständigen Bebörde (6. 29 zu ernennen.

Annahme und Ablehnung der Wali zum Mitgliede einer Veranlagung komm ssion finden die chm

ordnung vom 13. Dezember 1872 rm e

Den NVorsitz in der Veranlagungekommission führt der Ver= ulaanngekommifsar (8. 13), welchem voni, Stimmrecht justebi. . bat die Sigungen der omm!

cäfte derselben zu leiten.

Stimmenaleichbesf entscheidet die Stimme den den. So lange über die Ginschäßung elne Mitgstedeg oder seiner Verwandten

etrag von 12 4, nach

e r r.

inso⸗

ist ermächtigt, solchen Gewerbetreibe nden, beziehungsweise den nach Tarif B.

jedem der im 5§. 5 Absatz 1 sub a, omtoir u. s. w.) ohne Einwohnerzahl einer Ortschaft in

ahl der ortsanwesenden Bevöl⸗

Betrieb erst im Laufe des der ien n

Verhältniß des in dem Zeitraume seit

Veranlagung eines bisher noch nicht die Steuerpflichtigen nach den für den n Absatzes maßgebenden Merkmalen, wie

vorher oder spätestens gleichzeitig mit dem

im Betriebe beschäftigten Hilstpe jon

ein bestehendes, aber bisher von einer an⸗ eschãft mt

Die Anmeldungspflicht ist

. . *. hat über jede in Gemäßheit des §. 8 riftliche Bescheinigung zu ertheilen.

Befugniß zu, größere Kreise

eranlagungsorgane.

missar hat die vom Gemeindevorstande

z⸗Minister zu , . Anweisung auf⸗ der Steuerpflichtigen einer vorläuftgen

in welche derselbe nach dem ihm Der Veran⸗

Zu Mitgliedern der Veranlagungè . e Personen gewählt werden, welche dag sich im Besitze der bürgerlichen Vermögen Kon⸗

ner des Wabl⸗

ziebt Ungũltigkeit ch und sind in diesem Falle die be=

2 des §. S der Krele⸗ wendung.

ssion anmberaumen, somie die nach Stimmenmehrheit gefaßt. Gel

und ab der Linie oder big jam

Ergeben sich diese Voraussetz 33 hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem Kom⸗ missionemitgliede zu übertragen. .

Die Mitglieder der gomm gh !ᷣ haben dem Vorsitzenden durch Versicherung an Eidesstatt zu geloben, daß fie bei den Verhandlungen ohne Anseben der Person nach bestem Wissen und Gewfssen verfahren und die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden. Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten , . verpflichtet.

Verweigert eine Veranlagungskommission die Erledigung der übertragenen Geschäfte, so find diefe für das betreffende Jahr von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veran⸗ lagungsgeschäfts ist neu zu wählen, gleichviel ob die Zeitdauer, auf welche die Wahl erfolgt war, abgelaufen ist oder nicht.

e. Einschäãtzung. 18

Die Veranlagungskommission hat die in die Steuerrollen einge⸗

tragenen Steuerpflichtigen in Gemäßheit der Vorschriften di 8 Gesetzes einzuschätzen. dh schrift ese

§. 19. Die Veranlagung kommission ist befugt, von den Steuerpflichti⸗ gen jede ihr erforderlich scheinende Auskunft über die für die Ein⸗ schätzung maßgebenden, thatsächlichen Verhältnifse des Geschäfts⸗ betriebes zu verlangen.

Verweigerung oder Unterlassung dieser Auskunft hat, abgesehen bon den im S. 35 angedrohten Strafen, den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die kern nn, &. 21) zur Folge.

Das Ergebniß der Veranlagung ist den Steuerpflichtigen durch den Veranlagungskommissar rn zu eröffnen und sind dabei die Steuersätze, welche für jede Betriebsstätte und für den Vertrieb jeder der im 5. 5a. bis d. bezeichneten Waaren zu entrichten sind, besonders

anzugeben. 4) Rechtsmittel. a. Berufung.

§. 21.

Jedem Steuerpflichtigen steht die Befugniß zu, innerhalb einer Präklusipfrist von 4 Wochen, von dem auf die Benachrichtigung fol⸗ genden Tage ahb gerechnet, gegen die Festsetzung des Steuersatzes Be⸗ rufung zu erheben.

Desgleichen ist der Veranlagungskommissar befugt, gegen die Be⸗ schlüsse der Veranlagungskommifsion binnen einer Präklusivfrist von

4 Wochen, von dem Tage des Beschlusses ab gerechnet, Berufung zu erheben.

§. 22. Aeber die Berufungen hat die Beürksregierung beziehungsweise die Finanzdirektion in Hannover, die Direktion der Verwaltung der

direkten Steuern in Berlin nach Anhörung der betreffenden Ver⸗ anlagungskommission, zu , .

Behufs Prüfung der H kann die Behörde (8. 22) eine gengue Feststellung der für die Veranlagung des betreffenden Betriebes maßgebenden thatsächlichen Verhältniffe veranlassen.

Zu,diesem Zwecke ist dieselbe befugt, von dem Steuerpflichtigen schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen zu ver⸗ langen und Vorlegung von Urkunden und Geschäftsbüchern zu fordern. Diese Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn inner⸗ halb der zu setzenden s. die verlangte Auskunft nicht ertheilt wird oder die Vorlage der Urkunden und Geschäftsbücher nicht erfolgt, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden. Die Be⸗ hörde (8. 22) kann ferner die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, welche die Auskunftsertheilung nur unter den e , ablehnen können, welche nach der ivilprozeß · ordnung zur Able nung eines gern seß berechtigen.

Endlich ist dieselbe in Ermangelung anderer Mittel zur Er⸗ gründung der Wahrheit berechtigt, dem Steuerpflichtigen oder dessen Eile Vertreter zur Bekräftigung der von ihm selbst gemachten

ngaben durch Versicherung an 6 innerhalb einer zu bestim⸗ menden Frist aufsufordern. In diesem Falle ist die Versicherung wörtlich vorzuschreiben gnit der Verwarnung, daß, falls dieselbe nicht

rechtzeitig abgegeben werde, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden. b. Rekurs.

§. 24.

Gegen die Entscheidung auf die Berufung steht dem Steuer pflichtigen die Rekursbeschwerde an den Finanz⸗Minister wegen un⸗ richtiger Gesetzeg anwendung, insbesondere wegen falscher Anwendung * n nm e und wegen Verletzung der formalen Vor⸗

riften zu.

Die Rekurebeschwerden sind binnen 21 Tagen von der Bekannt- gebung der Berufungsentscheidung an gerechnet bei dem Veranlagungs⸗ kommissar schriftlich e, , 3 Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch Einlegung der Rechtemittel nicht aufgebalten, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Erstattung zu dem vorgeschrlebenen Termine erfolgen.

5) Steuerperioden. 26

§. 26. Die sestgestellten Steuerrollen bilden die k der Erbebung Re

für die jwei nächsten auf die Veranlagung folgenden chnungs jahre. a. Behandlung der Zu ˖ und Abgänge im Laufe der Steuerperlobe §. V. einen steuerpflichtigen Betrieb im Laufe sind von dem erssen Tage des Monaig an, in welchem der Betrieb . worden ist, in Zugang ju stellen. In solchen Fällen hat die fur Berufungen . 2 die Steuersätze für die laufende Steuerperlode endgälnlg sest⸗ zustellen.

Wenn ein ö Betrieb gänglich aufgegeben wird oder aufbört., so ist die far denselben ju entrichtende Siener von dem ersten Tage des auf die Ginstellung des Betriebes solgenden Monang ab in Abgang zu stellen.

Die Abgangestellung erfolgt jedoch nur nach juvoriger Abmel - dung, welche durch den e g . oder dessen ter bei dem Gemeindevorstande scheiftlicͤãh oder zu Protokoll n Gr⸗ hin die Abmeldung nicht vor dem achten 7 des n den onatg, so dauert die Steuerpflicht auch für dlesen folgenden und so ferner Hie ur Abmeldung fort. Für den Monat, in welchem das Gewerbe erst 1 ift, mag dieg auch gleich am ersten Monattztage gescheben sein, ift die Stener stetg voll ju entrichten.

b. Neue Veranlaqung un ü. des ersten Steuerjahreg. Struerpflichtiger, welche na bwelsen, daß ibr Jabregabf 6.7

Nr. 7) in dem dem welten Rechnungzhsabre einer Sten vor augegangenen Kalenderjahre um mehr ale den vierten I

Steuerpflichtige, welche der Steuerperiode beginnen,

e beratben und abgestimmt wird, bat