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Alle Rost⸗Anstulten nehmen Kestellung an;
⸗ für Kerlin uußer deu Krost-⸗Anstalten anch dir Expr.
dition: Sy. Wilhelmstr. Nr. J2.
Berlin, den 27. November.
Se. Majestät der Kajser und König haben Sich gestern Nachmittag nach dem Saupark bei Springe begeben and werden heute Abend von dort hierher zurückkehren.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Polizei⸗Kommissar a. D. Grunow zu Düsseldorf den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; sowie dem Steuer— Aufseher Keupert zu Richtenberg im Kreise Franzburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens-Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich sächsischen Albrechts-Ordens: dem Geheimen Sanitäts-Rath Dr. Eduard Levinstein zu Schöneberg bei Berlin; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus-Ordens: dem Seminar⸗Direktor Bethe zu Weißenfels; der Ritter⸗Insignien zweiter Klasse des Herzog— lich anhaltischen Haus-Ordens Albrechts des Bären: . dem praktischen Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Pissin zu Berlin, und dem Porträtmaler Gu stav Richter ebendaselbst.
Tönt gretich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhtz dem Juwelier David Aren zu Königsberg i. Pr. das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Lieferanten zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der seitherige Kreiswundarzt Pr. Fielitz zu Lauchstädt ist zum Kreisphysikus des Kreises Querfurt ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Es ist zur diesseitigen Kenntniß gelangt, daß eine beträcht⸗ liche Anzahl ausländischer Inhaberpapiere mit Prämien in Umlauf sich befinden, deren ,,, den gemäß 5§. 5 des Gesetzes vom 8. Juni 1851 (R. G. Bl. S. A0) von dem Bundesrathe erlaffenen Vorschriften — publizirt durch Be⸗ kanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 19. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 255) nicht entspricht. Namentlich ist wahr⸗ genommen, daß Stempelmarken von gezogenen Loospapieren abgelöst und auf der leichen im Uebrigen mit dem vorschrifts⸗ mäßigen Stempel r versehene Papiere behufs Erhöhung des Eourswerthes der letzteren geklebt worden sind.
Zur möglichsten Verringerung der daraus für den Han⸗ delsverkehr sich ergeben den Unsicherheit ist es als angemessen erschienen, die mit der Abstempelung betraut gewesenen — in Anlage . der vorbezeichneten Bekanntmachung aufgeführten Amtsstellen mit Anweisung dahin zu versehen, daß sie über die Echtheit solcher Stempelkassationen, welche zu Zweifeln Veranlassung geben, eintretenden Falles nicht blos auf gericht⸗ liche Reqhuisition, sondern schon auf Ersuchen der Papier⸗ inhaber bereitwillig Auskunft geben. Seitens des Herrn Finanz⸗Ministers ist deshalb bereits an die Königliche General⸗ Direktion der Seehandlungs-Sozietät, sowie wegen Anweisung der Königlichen Hauptsteüer⸗Aemter und der Kreiskasse zu Frankfurt a. M. das . veranlaßt worden.
Indem ich die Handelskammer vergnlasse, dem betheiligten Handelsstande von dem Porstehenden Mittheilung zu machen, be⸗ merke ich, daß es zur Beseitigung des hervorgetretenen Miß ltandes ferner wünschenswerth erscheint, daß die strafrechtliche Verfol⸗
ung von Fälschungen der Stempelmarken ausländischer An—⸗
ehensloꝑnse Seitens der Betheiligten durch ungesäumte Anzeige der zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erleichtert werde,
Die Handelskammer wolle auch hierauf die Herren Mit⸗ glieder des dortigen Handelsstandes hinweisen und eintreten— den Falles, soweit solche Fälle zu Ihrer Kenntniß gelangen, Ihre Mitwirkung nach derselben Richtung hin eintreten lassen.
Hierhei wird bemerkt, daß in Berlin und Breslgu in zweifelhaften Fällen die betreffenden Effekten von den Börsen⸗
kommissionen für nicht lieferbar erklärt worden und in Folge
dessen nach dem Berichte der hiesigen Kaufmanns-⸗AUeltesten die Vorkommnisse hierselbst seltener geworden sind, weshalb der
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Berlin, Donnerstag,“ . den 25. Nobemher, Abends.
Handelskammer zur Erwägung gestellt wird, ob eine gleiche oder eine ähnliche Maßnahme sich auch dort empfehlen möchte. Berlin, den 18. November 1879. Der Minister für Handel und Gewerbe. Hofmann. An sämmtliche Handelskammern (mit Ausnahme der zu Breslau) und kaufmännische Korporationen (mit Aus⸗ nahme der zu Berlin).
Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.
Dem kommissarischen Kreisthierarzt Schubert zu Wal— denburg ist, unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amte, die kommiffarische Verwaltung der Kreisthierarztstelle des Kreises Creuzburg O. S. übertragen worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Baubeamte für den Baukreis Heiligenstadt, Kreis⸗ baumeister Karl Dittmar ist von Langensalza nach Hei⸗ ligenstadt versetzt worden.
Aichtamtliches. Deutch es Reich.
Preußen. Berlin, 27. November. Se. Majestät der Kaifer und König sind gestern Nachmittag 5isa Uhr mittelst Extrazuges in Hannover eingetroffen und haben nach einem kurzen Aufenthalte, während dessen die neuen Empfangs⸗ ö des Bahnhofs besichtigt wurden, die Reise nach Springe
ortgesetzt. *. .
In der Begleitung Sr. Majestät befindet sich Se. Kaiser⸗ liche Hoheit der Großflürst Wladimir von Rußland.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit, der Kronprinz ist heute Mittags 12½ Uhr auf dem Anhaltischen Bahnhofe hierselbst , ,, ;
Im Höchsten Gefolge befanden sich der Hofmarschall Graf zu Eulenburg und der persönliche Adjutant, Rittmeister Frei⸗ herr von Nyvenheim.
— Im weiteren Verlaufe der gestrigen (13) Sitzung
setze das Haus,. der Abgeordneten die erste Berathung des Antrages des Abg. Frhr. von Schor⸗ lemer-Alst auf Annahme eines Gesetzentwurfsz, be⸗
treffend die Vererbung der Landgüter in der Pro⸗ vinz Westfalen und in den rheinischen Kreisen Rees, Essen, Duisburg und Mülheim a. 2. Ruhr, sort. Ueber die Zulässigkeit des vom Abg. Dr. Köhler gestell⸗ ten Antrages in erster Lesung entspann sich eine längere Ge⸗ schästsordnungsdebatte, an der sich die Abgg. Dr. Schellwitz, Dr. Windthorst, Grumhrecht, Dr. Miquel und Pr. Köhler be⸗ theiligten. Der Präsident entschied schließlich dahin, daß Nebenanträge in der ersten Lesung nicht zulässig seien. Der
Abg. Dr. Miquel erklärte sich für den Antrag; er habe, denselben deshalb unterstützt, weil er in einer derartigen Regelung in der Provinz West⸗
falen eine Stärkung für diejenige Institution finde, welche in der Provinz Hannover bereits bestehe. Die Frage müsse in provinzieller Weise geregelt werden, die Anregung dazu müsse aber aus der betreffenden Provinz selbst hervorgehen. Im vorliegenden Fall werde das zur Zeit fehlende Gutachten des westfälischen Provinzial⸗Landtags nicht durch die Zustimmung der Bauernvereine ersetzt, so ausgedehnt ihr Umfang sei, und er würde gern mit den Abgg. von Schorlemer und Windthorst den Antrag stellen, daß der Gesetzentwurf der Staatsregierung mit der Aufforderung überwiesen werde, in der näch— sten Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die Erb⸗ verhältnisse, die Vererbung der Landgüter in der Provinz Westfalen und den betr. rheinischen Kreisen im Sinne des Antrages von Schorlemers nach Anhörung des Provinzial⸗ Landtages regele. Dagegen würde das Haus durch Annahme des Köhlerschen Antrags jede Stellungnahme zum Antrage in materieller Beziehung ablehnen und lediglich zur Erwägung stellen, ob und welche Maßregeln wünschenswerth seien. Er halte aber darauf, daß das Haus sich von vornherein für die Tendenz des Antrages entscheide, und bexufe sich dafür auf die mehrjährigen Erfahrungen in der Provinz Hannover. Dort habe man es jedem Inhaber eines bäuerlichen Gutes
freigestellt, ob berselbe seinen Hof in die Höferolle eintragen
lassen wolle oder nicht. Vbwohl nun die Rolle noch bis 1885 . stehe, so hätten sich bis jetzt schon 60 Prozent der
bäuerlichen Besitzungen in Hannover freiwillig eintragen lassen, ein Beweis, daß hier nicht, eine künstliche Gesetzgebung, vorliege, sondern eine Gesetzgebung, die sich an die Sitte, die Rechtsbedürfnisse und die wirthschaftlichen Bedürfnisse der Betheiligten sorgfältig anschließe und dieselbe richtig getroffen habe. Wien höre man, namentlich von Juristen, als handle es si
hier um einen Rückschritt ins Mittelalter. Die römischen Juristen erklärten gern Alles, was den wörtlichen Bestimmungen des römischen Rechts zuwiderlaufe, für einen mittelalterlichen Rückschritt und jeden letzten Rest des deutschen Rechts für eine Ruine, die vor dem höheren Prinzip des aufgeklärten römischen Rechtes weichen müsse. Er sei aber durch seine langjährigen Erfahrungen zu der festen Ueberzeugung gekommen, daß das römische Recht für den deutschen Bauernstand absolut nicht passe. Durch die Einführung der neuen ZJustizgesetzgehung schaffe man jetzt in Deutschland gegen den Willen der römischen Juristen ein deutsches, nationales, und deutschen wirthschast⸗ lichen Verhältnissen entsprechendes Recht. Die römischen Erb⸗ rechtsbestimmungen paßten nicht für die deutschen Verhältnisse, am wenigsten für die Bauerngüter, weil sie nicht nur die Abschätzung eines wirthschastlich nicht theilbaren Werthobjekts dem Kapitalwerth, sondern sogar nach dem erzwingen wollten. Man wolle aber verhindern. An die Stelle des müsse
ö namentlich die Bestimmung, daß das Anerbenrecht nur ür diejenigen Höfe gelten solle,
weil sie Rittergüter seien, von dem Gesetz ta erecht den
egen die Tendenz des Ge⸗ . ĩ Moti⸗