feier gesprochen, doch sei ihm kein derartiger wo die Mitwirkung Seitens der Geistlichkeit verweigert worden wäre, wenn es sich um eine wirkliche Sedanfeier und nicht um eine Demonstration gegen die Katholiken gehandelt habe. Wenn man den Bürgermeistern am Rhein diese Vefugnisse einräume, dann müsse man auch wissen, wie man bie Bürgermeister dort an⸗ stelle. Dieselben würden dort nicht gewählt, sondern seien fast alle oktroyirt mit Rücksicht auf den Kulturkampf. Auch das Ein⸗ treten der ,, ,. Autorität, der Landräthe, würde wenig nützen, das seien auch lauter Kulturkämpfer. Am besten entschiede hier die Regierung, nicht aber die mit den Gefühlen der Bevölkerung im Widerspruch befindliche Lokalhehörden. Auch er halte die Gemeindekommission am geeignetsten zur Verathung dieses Entwurfs, möchte aber doch den Abg. Bachem bitten, im Interesse der Sache zu Gunsten des Even⸗ tualantrags des Abg. von Cuny auf Verweisung an eine eigene , , seinen Antrag auf Verweisung in die Gemeindekommission zurückzuziehen.
Der Abg. von Eynern konstatirte gegenüber der Behauptung des Abg. Bachem, der Provinzial-Landtag habe die Streichung des 5. 4 mit 87 gegen 33 Stimmen angenommen, daß nach §. 46 der Provinziallandtags-Ordnung für alle vom Könige zur Verathung überwiesenen . eine Zweidrittelmajorltät erforderlich ei der Landtag habe also nach dem gegebenen Stimmenverhäliniß die Streichung nicht beschlossen, ⸗ es sei überhaupt kein Beschluß zu Stande gekommen.
Der Abg. Cremer wandte sich zunächst gegen den 5. 4 des Gesetzentwurss. Bei 6 Gefahr sei es selbstredend, daß die Glocken benutzt werben dürften, auch sei es ja im Revolutionsjahr 1848 vorgekommen, daß man die Glocken gezogen habe, als das Siegburger Heu ö inn gestürmt sei; wie aber in anderen Fällen ein Lale dazu komme, ohne Befügniß in die Kirche einzudringen, sei ihm unerfindlich. Man sage, die katholischen Geistlichen hätten kein Entgegenkommen gezeigt. Wenn man . aber grundsätzlich durch den Kulturkampf zu Tode maßregeln wolle, so könne man doch nicht von ihnen auch , ein 6 nn nen fordern. Man habe hier auf die
zorgänge am Sedanfest verwiesen. Die ganze Sedanfeier sei nichtz anderö als eine Demonstration gegen die glaubenstreuen Katholiken. Erst habe man die äußeren Feinde geschlagen, habe es geheißen, und nun kämen die luneren an die Reihe; erst habe man Paris niedergeworfen und nun komme Rom daran. Wenn man erst anfange, die Feste zu feiern, wie es sein müsse, so würden die katholischen Pfarrer auch die Glocken läuten lassen; jedoch nicht der . Der Nichtpriester habe gar nichts zu thun mit biesem rein kirchlichen Objekte. Man spreche immer von Frieden und Versöhnlichkeit, wenn die Leute aber diesen , ,, sehen würden, 3 würden sie einen, neuen ampfparagraphen erblicken. In Bezug auf geschäftliche Be⸗ handlung schließe er sich dem Antrage Windthorst auf Ver⸗ weisung an eine Kommission von 14 Mitgliedern an.
Der Abg. Simon von . erklärte, er sei kein Kulturkämpfer, und dennoch befinde er sich in der Lage, gegen den Abg. Windthorst zu sprechen und mit dem Abg. von Cuny übereinzustimmen. Er sei der Ansicht und seine Freunde desgleichen, daß allerdings die Stagtsgesetzgebung in der Lage sei, das vorliegende Gesetz zu geben, ohne vorher die Kirchenbehörden darüber zu befragen. Es handele . hier lediglich um Staatsgesetze, die aufgehoben resp. geändert werden sollten und ausschließlich um vermögensrechtliche Ver⸗ hältnisse. Wenn der Abg. Windthorst sage, wenn man Je⸗ mandem das Eigenthum nehme, so müsse man ihn doch vor⸗ . fragen; so liege insofern ein Irrthum Seitens des Abg.
indthorst vor, als der Kirchenbehörde hier ja kein Eigenthum
genommen, sondern nur etwas gegeben werden solle. Die Kirchenbehörde brauche also nicht befragt zu werden, ob sie damit einverstanden sei. Im Allgemeinen habe ja auch der Abg. Cremer erklärt, daß diese Gesetzgebung und namentlich das vorliegende Gesetz ein gutes Gesetz sei, und derselbe habe dadurch , wieder das zurückgenommen, was er anfänglich andeutet habe: daß nämlich hier im Geiste der französischen ,, operirt worden sei. Gerade die jetzige Vorlage verlasse die Revolutionsgesetzgebung und über⸗ trage nunmehr den Kirchengemeinden das, was ihnen zustehe, zu ihrer Benützung und Verwaltung. Er beantrage, die zweite BVerathung im Plenum vorzunehmen, aber nicht heute, wo die Gemüther so ,, sondern an einem andern Tage. Von einer Kommissionsberathung könne er und seine Partei nicht den geringsten Vortheil zur Klärung der Sache oder Umstimmung der Gemüther erhoffen. Der Abg. Windthorst, der eine ö Instanz, also die Regierung, zur Entscheidung der Glockenfrage wünsche, hahe den zweiten Absatz des 5. 4 jedenfalls nicht gelesen, dort sei dies ausdrücklich festgestellt.
Der Abg. Dr. Neschensperger (Olpe) glaubte, daß gerade die lokale Natur der hier berührten Verhältnisse eine Kom⸗ missionsbergthung dringend ,. Der §. 4 möge gelten, wenn es sich um Unglücksfälle handele. Man dürfe aber nicht vergessen, daß die Kirchenglocken geweiht seien und ihre Anwendung zu weltlichen Zwecken dem kirchlichen Bewußtsein der Bewohner widerspreche. Gegen die Ausführungen des Abg. von Cuny über die Genesis der Besitzverhältnisse und die daraus entspringenden Nechtstitel müsse er sich wenden, und das Eigenthum der Kirche an ihren Objekten ganz und voll wahren. ;
Der Abg. Knebel wünschte kommissarische Berathung der Vorlage, und zwar namentlich unter Heranziehung von Ab⸗ . ber betreffenden Landestheile, damit die lokalen gerhältnisse in gebührender Weise . Geltung kommen könnten. An kirchlichen Gebäuden habe auch nach gegenwär⸗ tigem Rechte, wie, die Judikatur übereinstimmend anerkenne,
. Staat resp. die politische Gemeinde das nackte Eigenthum.
. der Staat nun dieses den Kirchengemeinden zurückgebe,
9 nne derselbe sih auch einen gewissen Gebrauch reserviren, hue er dies nicht, so sel er auf die kirchliche Gnabe ange— wiesen, Nur rechtzeitige feste Beslimmungen ber diefes Ge— brguchsrecht könnten späteren Streitigkeilen vorbeugen. Die Hürgermelster im Yiheinland seien der Mehrzahl. nach Rheinländer, kennten die Verhältnisse gut und ver⸗ träten die rheinischen Anschauungen. Die Ve auptung des Abg. Cremer, daß erst die Kulturkampfrehen n worden seien, und dann die katholische Bevölkerung sich von ber des . ferngehalten habe, sei unri tig; die Sache liege umgekehrt. Im Jahre 1852 sei diese Feler zum crsten Male begangen, damals sei von Kulturkampf noch keine Rede, gewesen. Sofort aber hätten sich ale katholischen Heistlichen von der Feier fern ,,,. und da sie , hätten, daß sie gegenüber dem Wunsche des Volkes die Feier zu halten, nicht. dürchgedrungen seien, so hätten sie an dem Tage ihre Ortschaften ünd Gemeinden verlaffen, um nicht dabei zu
. bekannt,
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. wenn die neue Erstehung des Deutschen Reiches gefeiert würde. Der Abg. Strosser empfahl die kommissarische Vehand⸗ lung der Vorlage. Sein Freund und Fraftionsgenosse, der Abg. Simon von Zastrow, habe, dem Hause vorhin die An— sichs der Majorität feiner Fraktion dargelegt. Da er leider verhindert gewesen sej, der Fraktionssitzung selbst beizuwohnen und seine entgegenstehende Anschauung dort zur Geltung zu hringen, so halte er es für seine Pflicht, seine Abstimmung hier auch näher zu motiwiren. Vesonders den 8. 4 müsse er bemängeln; was ihn nun veranlasse, in Bezug auf diesen Paragraphen egen die Hiajorität feiner eigenen Fraktion genossen zu sprechen und zu stimmen, sei die Auffgssung und die Anschauung, daß das e mne gent nur der Kirche und den Kirchenbehörden gehöre, wie das Staatseigenthum nur dem Staate und den ( staatlichen Vehörden, und daß der Eine nicht in das Hecht und Eigenthum des Anderen hinübergreifen und dort milsprechen solle. Dann sei es andererfelts feine Meinung: Was im ganzen übrigen preußischen Staat, ja in ganz Deutschland Usus sei, solle man doch nicht in anderer , reguliren in einem kleinen Winkel, der jenseits des Rheines liege. Diese neue Art der Behand— lung kirchlichen Eigenthums sei von Frankreich hergekommen auf. dem Wege der repölutionären Gefetzgebung, und Lie des Kaisers Napoleon sei in diesem Punkt nicht pe e , die vor⸗ angegangene revolutionäre gewesen. Es habe freilich der Abg. von Euny vorhin feierlich verslchert, daß das bereits altes kurlölnisches Fiecht gewesen fei. Er bedauere, daß der sehr rechtsgelehrte Herr es unterlassen habe, die betreffende Ve⸗ imming im Wortlaut vorzulegen. Man könne Herartiges ehr leicht behaupten, es könne auch etwas Aehnliches
ommen solle, und habe den Kulturkampf voraus . 6 ö. das Haus den Kulturkampf, so daß es alich werb(, das Fest mit gemeinsamen Zielen Und Jwecen. u feiern, dann werbe es die Sympathie der Katholiken finden, enn wet sollte nicht Freude haben an dem Erfolge deutscher Waffen? fen, Diskussion wurde hierauf. geschlossen. Nach einigen persoͤnlichen Vemerkungen wurde zur Abstimmung geschritten und die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission ab⸗ eich. Die zweite her dhun⸗ wird daher im Plenum statt⸗ nden. Es folgte die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betres⸗ . die n nn 3 Wanderlagerbetriebes. (S. Handelregister⸗Beilage.
8 36 Kalle wandte sich nicht gegen das Gesetz als olches, sondern nur gegen die Motive, weil sie ihm zu dürftig eien. Die Motive wollten nur die Einnahmen der Kommunen vermehren und eine Ausgleichung der Besteuerung der Wan⸗ derlager mit derjenigen der seßhaften Geschäfte erzielen, Aus diefen Gründen allein känie man zu den vorgeschlagenen hohen Steuersätzen nicht. Die Wanderlager seien deshalb so esährlich, weil fie eine Reklame machten, die der seßhafte Ge⸗ n wn seiner Reputation wegen nicht machen könne. Die Inhaber der Wanderlager könnten das Publikum durch billige Preise anlocken, weil sie einmal den Vertrieb von Aus⸗ schußwaaren übernähmen und weil sie auch häufig gewissen⸗ losen Menschen vor der Zahlungseinstellung die Waaren ab⸗ kauften, um dieselben den Gläubigern zu entziehen. Die Ver⸗ antworklichkeit des Produzenten gegenüber dem Konsumenten . die Qualität der gelieferten Waare, welche bei dem stän⸗ igen Geschäfte noch e fe, bestehe, werde durch die Wanderlager vollständig aufgehoben. Diefe Motive, nicht die
n der betreffenden ufd n vorhanden sein; und doch müsse man sich eine solche Vorschrist auf ihren ganz genauen Wortlaut ansehen, um zu erfahren, ob sie wirklich das ent⸗ , was irgend ein ide! so in der Mitte der Debatte ehaupte. Es wäre doch möglich, daß die kurkölnische Gesetz⸗ k ung etwas gegn Anderes feslflelle, als der Abg. von Cuny hr unterlege. Aber selbst, wenn diese kurkölnische Gesetze gebung , die vorliegende Materie so ordnete, wie der Abg. von Euny ihr beimesse, dann habe derselbe doch Eins Übersehen, daß dieser kurkölnische Staat durchaus ein rein katholischer Staat gewesen sei, regiert von dem katholischen Erzbischöf, und daß dieser die Obrigkeiten in seinem Bezirke selber eingesetzt und, wenn sie nicht handelten, wie er es wollte, abgesetzu habe. Unter derartigen Umständen könne man i e ür auch eine solche Einmischung zulassen, weil eben Kirchen- und Staatsregiment sich gegenseilig voll ständig deckten. Das seien zwei gul elf gelen, Dinge im Vergleich zu dem gegenwärtigen JZustande. Zu seinem Er⸗ n hn respeltire man jetzt die hischt e des Herrenhauses o sehr auf einer Seite, die immer die Beseitigung desselben gewünscht habe. Er halte die Autorität des Herrenhauses immer sehr hoch; aber die jetzige Majorität im Plenum desselben imponire ihm auch nicht. . aber wundere er sich, daß der Abg. von Cuny Ludwig XIV. als Muster vorführe, der die katholische Kirche so gewalthätig behandelt habe. Der Staat gebe der Kirche jetzt nicht das Eigenthum, sondern die Pflicht zur Erhaltung der Gebäude zurück; also müßte derselbe ihr alle Rechte des Eigenthümers ungekränkt lassen. Die Kirchen⸗ , eien für den Gottesdienst bestimmt; sie mögen auch ei gemeiner Gefahr, ober wenn der Gesalbte des Herrn ein- ih gebraucht werben. Wo man Sedan mit Gottesdienst eiere, da sollten und würden auch die Kirchenglocken geläutet werden; wo. man aber Sedan mit Saufen und Fressen feiere, da sollten weder evangelische, noch katholische Glocken geläutet werden. Er empfehle daher kommissarische Behandlung der Vorlage. . Der Abg. Richter bemerkte, die Debatte habe den wich— tigen Umstand noch gar nicht berührt, daß . dem rechten Rheinufer die Kirchthlirme nach altem bergischen Recht Eigen⸗ thum der politischen Gemeinden seien, obwohl hier. zu allen Jeiten verschiedene Konfessionen in derselben politischen Ge⸗ meinde gewohnt hätten. Das Recht, mit einer Glocke zu läuten, sei kein Natuxrecht; es dürfe nicht Jeder mit einer Glocke läuten. Das Recht, ih der Kirchenglocken zu bedienen, sei ein Privilegium an dessen Ausübung man Bebingungen knüpfen könne. Der Vorredner habe gemeint, daß Kirchenglocken doch nicht gebraucht werden dürsten, um zum Fressen und Saufen einzuladen; aber . Möser in seinen patriotischen Phan⸗ tasien erzůhle daß im vorigen Jahrhundert der Pfarrer am VUhein mit ber Glocke das Zeichen gegeben habe, wenn der , auf die Tonne gestiegen sei, um zum Tanze zu spielen. Es solle noch heute in einzelnen Orten am Rhein Sitte sein, daß die Glocke das Zeichen gebe, wenn um Tanz aufgespielt werden dürfe. Dergleichen würde em Pfarrer gar nicht zur Unehre gereichen. Die katholische Kirche würde am Rhein nicht so populär sein, wenn sie zu den Volksvergnügungen eine so griesgramige Stellung einnähme, wie viele orthodoxe protestantische n. Denke man doch an den rheinischen Karneval! Die Vollmacht des 5. 4 für die Bürgermeister gehe ihm allerdings zu weit, aber auch auf kirchlicher Seite könne mit dem Glockengeläute Mißbrauch ge⸗ trieben werden. In Düsseldorf sei es einem jetzt gesperrten Kloster eingefallen, nach seiner Ordensregel Nachts um isal2 Uhr zu läuten. Die ganze Umgegend sei darüber in Aufregung gewesen, man sei aus dem erften Schlaf geweckt, Kranke seien gestört und Fremde beunruhigt. In der Stadtverordneten⸗ versammlung habe man bel gt, daß der verantwortliche Klosterbruder wegen groben Unfugs vor das Polizeigericht gestellt werde. Der Bürgermeister hahe indeß erklärt, nicht ompetent zu sein, einzuschreiten. Suche man also nach einer ormulirung, welcher die mißbräuchlichem Glockengeläute von irchlicher, wie von politischer Seite gleichmäßig steuere, Der Abg. Dr. Windthorst . nochmals mit Rücklsicht auf die Schwierigkeit der Materie die Verweisung der Vor⸗ lage an eine Kommission. Jedenfalls sel der 8. 4 eine Ano⸗ malie, für welche man blos der augenblicklichen politischen Lage wegen eintrete; er glaube durch Vermittelung der höheren Instanzen würde eine Verständigung zwischen kirchlichen und politischen Behörden leicht zu erzielen sein. Gerade die be⸗ trübenden Vorkommnisse bei der Sedanfeier sollten beweisen, wie nöthig die Beendigung des Kulturkampfes sei. Vom Kulturkainpf sei vor 1872 schon lange die Rede gewesen. Als die Schlacht bei Düppel geschlagen worden sei, sei schon in roßen Organen darauf hingewiesen, daß nun noch der innere seind f chlagen sei. Von Versailles aus seien schon 1870 die einleitenden Schritte gethan, und das größte Kulturkampf⸗ gesetz, das Schulaussichtegesetz, sei lange vor 1872 gegeben. Die Aufrufe zur Sedanfeier zeigten unzweideutig, wohin sie gerichtet seien. Er habe ein außerordentlich sicheres Gefühl für
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der Regierung, rechtfertigten die vorgeschlagenen Steuersätze.
Der Abg. Graf Behr⸗Behrenhof erklärte sich für die Vor⸗ lage. Er und seine Partei erkenne das Bedürfniß dieses Gesetzentwurfs vollständig an. Der Hauptnachtheil der Wan 4 bestehe darin, daß sie billig und schlecht lieferten und ungeheure Rellame machten. Die Inhaber der Wander⸗ lager hätten den Vortheil, daß sie . aarzahlung exhiel= ten, während die eln, Geschäfte jahrelang kreditiren müßten. Bewähre sich dieses Gesetz, dann werde man in ähnlicher Weise gegen die Hausirer und die Musterreisenden vorgehen müssen. Die Unterscheidung, welche §. 5 mache, daß die großen Kommunen selbständig über diese Erträge verfügen könnten, während sie in Landgemeinden den Kreisen zur Verwendung überwiesen werden sollten, könne er nicht billigen, Er glaube aber, daß diese Bedenken auch in der Plenarberathung beseitigt werden könnten, deshalb stimme er gegen die Ueberweisung an eine Kommission.
Der Abg. Dr. Kropatschek erklärte, der Vorredner
; ‚ h abe bereits darauf n ,
wie eine gewisse Aehnlichkeit wischen der augenblicklichen Gesetzesvorlage und der Schank⸗ , . bestehe. n. scheine, daß diese Aehnlichkeit in mancherlei Punkten sich ausspreche. Zunächst in der Form. Im 5. 5 habe man eine Vorlage, die durchaus analog dem entsprechenden Paragraphen des Schanksteuergesetzes sei. Aber auch im Zwecke, den das Gesetz verfolge, finde sich dieselbe Aehnlichkeit wieder. Auch hier . es, den Kom]munen in ihrer bedrängten finanziellen Lage in etwas zu Hülfe zu kommen. Der Vorredner habe mit Recht gesagt, daß die Geldsumme, welche den Kommunen durch dieses Gesetz even nell zufließen werde, eine verhältnißmäßig minimale fer Aber smmerhin sei sie für einzelne Gegenden des Preusischen Vaterlandes doch nicht so ganz unbedeutend. Ferner liege aber, wie beim Schanksteuergesetz auch hier noch der Zweck in dem Gesetz, enthalten, daß durch dasselbe in ge⸗ wisser Beziehung prohibitiv gegen die Wanderlager eingeschritten werden solle. Dies sei auch in der That nicht gegen die Wanderlager allein wünschenswerth, sondern jn erhöhtem Maße müßte basselhe nöthig sein hinsichi⸗ lich der Wanderauktionen. In einer dritten, weiteren Be⸗ ziehung finde er eine Aehnlichkeit zwischen dem Schanksteuer⸗ gesetz und diesem, nämlich darin, daß man in beiden Fällen es mit Gesetzen zu thun habe, welche bestimmt seien, gegen gewisse bedenkliche Jo gen welche die Reichsgewerbegesetzgebüng für das preußlsche olt 3 habe, Abhülfe zu schaffen. Das Haus habe bie Aufgabe vor sich, Korrektur zu schaffen gegen das, was die Gewerbeordnung von 1869 gebracht habe. Es sei ja allbekannt, wie die Regierung damals in ihren Vor⸗ lagen densenigen Herren, welche die Majorität im Hause bildeten, keineswegs weit genug gegangen sei, wie von dem Referenten der damaligen Kommisston, Dr. Friedenthal her⸗ vorgehoben sei, . kein Grund vorliege, weshalb man den Gewerbebetrieb im Umherziehen in seiner Konkurrenz mit dem stehenden beschränken solle. Das Haus stehe nun heute vor einem Gesetzentwurf, welcher neue Beschränkungen einführe für den Ge⸗ werbebetrieb im Umherziehen, denn zu diesem gehöre nach dem Bundesrathsbeschluß vom März v. J. auch der Wanderlager⸗ betrieb. Klagen über die Folgen der Freiheit des freien Wanderlagerbetriebs seien dem Hause ja genug vorge— . worden. Diejenigen, welche das sehr umfangreiche Ma⸗ erial, welches die Ssnabrücker Handelskammer vorgelegt habe, gelesen hätten, würden den Klagen zustimmen müssen. Er er⸗ wähne dabei, daß von mehreren Gewerbe⸗ und Handelskam⸗ mern, . B. Lübeck und Zittau, darauf hingewiesen sei, daß die üblen Folgen, welche der. Wanderlagerbetrieb für das stehende Gewerbe gehabt habe, in der Thal Folgen seien der er nen von 1669. Der Art und Weise, wie diesen Klagen Abhülse durch dies Gesetz geschafft werden solle, werde ja, so weit er eben gehört habe, die Majorität des Len fe, im Großen und Ganzen ihre Zustimmung geben. her einzige Weg, auf dem den Uebelständen abgeholfen werden könne, sei in der That der, den der Gesetzentwurf ein schlage, nämlich eine Besteuerung des Wanderlagerbetriebs und der anderauktionen für die Kommunen. Bie Klagen über die Nachtheile, welche die Wanderlager hervorgerufen, seien nicht ö. Den Bestimmungen des Gesetzes, welche den Uebelstän⸗ en ö, gewähren sollten, werde er im Großen und a, zustimmen, jedoch dürfte es wohl rathsam fein, nach em Muster von Mecklenburg die Wanderauktis nen noch höher zu besteuern, als die Wanderlager, weil zu ihrem Betrieb ein fees Raffinement erforderlich fei und man die Beschaffen⸗ 39 der Waare nicht so schnell erkennen könne. Er bitte, das (ssetz an eine besondere Kommission zu verweisen und hoffe G . . B., da e i j Wanderlagerinhaber nur . ,
Lager eröffnen dürfen. Di i ĩ i , ᷣ konservative Partei begrüße den
Der Abg. Richter bemerkte, mit diesem Gesetzentwurfe
eigenen Firma ihre
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