wesen nach Möglichkeit abzuhelfen. Die Schuld an den vor— handenen Uebelständen trügen zum großen Theil die Dienst⸗ boten, aber zum Theil fei ste auch den Dienstherrschaften zuzuschreiben. Das patriarchalische Verhältniß zwischen ö. chaft und Dienstboten sei verloren gegangen; das
estreben des Gesetzes gehe dahin, dieses Verhältniß möglichst wieder herzustellen. Wenn auch noch manche Spezialitäten zu ändern seien, so empfehle er dennoch im Großen und Ganzen die Annahme der Vorlage in der Fassung, wie sie aus den Kommissions⸗Berathungen hervorgegangen. Freiherr von Maltzahn wies darauf hin, daß der Minister für Land⸗ wirthschaft nach dem Kommissionsberichte einen westeren Gesetzentwurf in Aussicht gestellt habe, welcher das Verhältniß des landwirthschaftlichen Gesindes ordnen solle. Er konstatire mit Freuden, daß damit endlich die Sache geregelt werden solle, was von allen betheiligten Seiten als ein großes Bedürfniß anerkannt werde. Nach einer kurzen befürwortenden Bemerkung des Baron Senfft von Pilsach wurde die Generaldebatte geschlossen, und das Haus trat in die Spezialdiskussion ein. Der 5. 1 lautete in der Fassung der Regierungsvorlage:
„Wer sich als Dlenstbote an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, wird mit Geldstrafe von Fünf bis zu Sechszig Mark oder mit Haft bis zu zwei Wochen bestraft.“
Die Kommission hatte denselben dagegen in folgender Fassung zur Annahme empfohlen:
„Mit Geldstrafe von Fünf bis zu Sechszig Mark oder mit Haft bis zu zwei Wochen wird bestraft, wer sich als Dienstbote an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet.“
Hierzu beantragte Herr von Simpssn⸗Georgenburg eine Bestimmung, nach welcher Dien stboten beim Abschluß eines neuen Dienstvertrages die rechtmäßige Aufkündigung des bis⸗ herigen Verhältnisses nachzuweisen haben, Zuwiderhandelnde aber mit Geldbuße oder mit Haft von 1– 3 Tagen bestraft werden sollen. Der Antragfteller erklärte in der Befür— wortung seines Antrages, daß er mit Hülfe desselben dem übermäßigen Landstreicher⸗ und Vagabondenthum steuern wolle, welches durch die Gewohnheit des Dienstsuchens be⸗ fördert werde. (Schluß des Blattes.)
— In der heutigen (4) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Dr. Lucius und mehrere Re⸗ gierungskommissarlen beiwohnten, machte der Präsident die Mittheilung, daß ein Nachtragsetat zum Staats⸗— haushalts-Etgt für 1889j61, sowie der Bericht über die Verwaltung des Hinterlegungsfonds für 1878/3 79 eingegangen seien.
Das Haus setzte sodann die gestern bei 8. 8 abgebrochene zweite Berathung des Entwurfs eines Feld- und Forst⸗ polizei⸗Gesetzes fort. Die Diskussion über die §5§. 9 und 19 wurde verbunden. Dieselben lauten nach dem Kommissiong⸗=
beschluß:
§. 3. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 5. 123 des Strafgesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, oder dem Verbot deg Berechtigten zuwider ein Grundstück hetrilt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. IO. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgefehen von Fällen dez 5. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchz, unbefugt Üter Grundflücke reitet, karrt, fäbrt, Vieh treibt, Holz schleift oder den Pflug wendet, oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist, geht. Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn der durch die
schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden
und zum gemeinen Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein andere auf dem Wege befindliches Hinderniß zu der Uebertretung genöthigt worden ist.
Hierzu lagen folgende Anträge vor:
Von den Abgg. hr. von Cuny und Gen.:
Das Haus der Abgeordneten wolle leschließen: Den 8. 9 zu streichen; im 5. 10 die Worte: „und zum gemeinen Gebrauche be⸗ stimmten“ zu streichen. ;
Von den Abgg. Fiebiger und Götting:
Das Hau der Abgeordneten wolle beschließen:
Die Nr. 2 des 8. H im Anttage des Abg. Fiebiger — Nr. 173 der Drug sachen ad Il. — folgendermaßen zu faffen; 2) wer, nach⸗ dem er in den letzten 5 Jahren wegen Forstdiebstahls oder sonsti⸗ en Forstfreyelt, wegen Wild, oder Felddiebftahtks oder Land- treicherei hestraft ist, oder wer Vorrichtungen trifft oder Geräth⸗ schaften bei sich führt, die zur Begehung der ,, Vergehen ober zum Vogelfange berechneh, e e gil lenllch sind, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Besitzers sich nicht entfernt, oder fortgewiesen, zurückkehrt, oder, nachdem ihm der Zutritt ein für alle mal unter⸗ sagt worden, unbefugt das Grundstück dennoch wieder betritt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Vom Abg. Schmidt (Sagan):
Daß Hantz der Abgeordneten wolle beschließen: Im §. 9 der
. , fbi vor dem Worte betritt“ einzufügen: „un, efugt“.
Von den Abgg. Frhr. von Fürth, von Eynern und Dr. Petri:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen;
Den 5§. 10 zu streichen und anstatt dessen einen Paragraphen einzuschieben, welcher also lautet:; Inwieweit dat Fahren, Reiten, Pflugwenden, Viehtreihen auf fremden Grundstücken strafbar sei, bestimmt die Provinzialgesetzgebung.“ . ö
Außerdem waren noch . schriftliche Anträge einge⸗ gangen:
1) Der Abg. Dr. Seelig beantragte den 8. 9 abzulehnen, eventuell die Worte; „oder dem Verbot des Berechtigten zu—⸗ wider ein Grundstück betritt zu streichen. . )
2) Der Abg. Dr. Seelig beantragte ferner die Streichung des 8 1g, und ) beantragte zer Abg. Götting, dem ersten Absatz . 8 19 hinzuzufügen: „Die Verfolgung tritt nur auf An=
n
Der Abg. Träger machte darauf daß häufig harmlose Spaziergänger in beiden Taragraphen. sich in Cgrafe zuziehen wür⸗ den, ohne sich, irgend, einer strafbaren Handlung bewüßt zu sein. Die Walbbestter wilden durch das Gesetz eine Waffe erhalten, von der sie häufig aus Chikane oder in übler, Lgtine einen sehr schtinunen, Gäbtatch machen könnten. Die Vestimmungen des Gesetzes seien zum Theil ein Beweis einer gewissen Nervosität der Waldbefitzer. An! liehsten würde er den 5. 5 ganz gestrichen sehen; geschehe das nicht, so bitte er das Amendement Fiehiger anzunehmen, nach welchem nur der bestraft werden solle, welcher entgegen dem polizeilich genehmigten und öffentlich bekannt gemachten Verbote des Besitzers Wald oder Felbgrundstücke betrete.
Der Abg. von Kröcher sprach für die Anträge der Kom⸗ missign und bat, alle zu den 85. 2 und 10 gestellten Anträge und Amendements abzulehnen, die Wald und Feld nur 5
aufmerksam, Folge dieser
betrachteten, als ob sie lediglich zum Vergnügen der Städter vorhanden seien. Es n. n aher üm den Schutz des Eigenthums gegen Holzdiebe und Feldfrevler, welche nur de halb im Walde umherzustreichen pflegten, um die Gelegen= heit zu Diebstählen auszuspähen. Das Reiten über fremmbe Grundstücke könnte man noch am leichtesten gestatten, denn berittene Holzdiebe habe er noch nicht gesehen. Der Abg. Götting empfahl die Annahme des Amendements Fiebiger. Man habe keine Garantie dafür, daß das Gesetz gegen Spazler⸗ gänger milde gehandhabt werden würde, daher empfehle es ich, die entsprechenden milderen Bestimmungen in das Gesetz selbst aufzunehmen. . .
Der Abg. Schmidt (Sagan) betonte die Nothwendigkeit eines genügenderen Schutzes des Eigenthums und wollte ge⸗ mäß eines von ihm geftellten Antrages das „unbefugte“ Be⸗ treten von Wald und Feld bestraft sehen. Der §. 9 werde von allen Forstbesitzern mit Sehnsucht erwartet, da die bestehenden Bestimmungen nicht ausreichten, diejenigen Leute aus dem Walde fern zu halten, die denselben o enbar in böser Absicht beträten. Von der Humanität und der Einsicht der Besitzer könne man bestimmt erwarten, daß sie gegen harm⸗ lose Waldbesucher von den Bestimmungen des , keinen Gebrauch machen würden. Redner sprach gegen die Anträge der Abag. Fiebiger und Köhler, die er abzulehnen bat. (Schluß des Blatts.)
— Der Kaiserliche Botschafter Fürst von Hohenlohe ist von dem ihm ertheilt gewesenen kurzen Urlaube auf seinen Posten in Paris zurückgekehrt.
— Die im Reichs-Eisenbahn-Amt aufgestell e, in der Ersten Beilage veröffentlichte Uebersicht der Be⸗ triebs Ergebnisse der Eisenbahnen Deutschlands —ausschließlich Bayerns — für den Monat Dezember v. J. ergiebt für die 89 Bahnen, welche auch schon im ent⸗ sprechenden Monate des Vorjahres im Betriebe waren und zur Vergleichung gezogen werden konnten, nachstehende = theil⸗ weise auf provisorischen Ermittelungen beruhende — Daten: die Einnahme aus allen Verkehrszweigen war im Dezember v. J. bei 609 Bahnen — 6744 Proc. der Gesammtzahl höher und bei
demselben Monat des Vorjahres, und pro Kilsmeter bei 1LBVahn — 1,1 Proc. der Gesammtzahl unverändert, hei 51 Bahnen — 57,8 Proc. der Gesammtzahl ., und bei 37 Bahnen — 41,6 Proc. der Gesammtzahl (darunter 15 Bahnen mit vermehrter Betriebslänge) geringer, als in dem⸗ selben Monat des Vorjahres. Die Einnahme aus allen Ver⸗ kehrszweigen vom 1. Januar bis Ende Dezember v. J. war bei 45 Bahnen — 515 Proe. der ,, höher und bei 43 Bahnen — 48,3 Proc, der Gesammtzahl geringer, als in, demselben Monat des Vorjahres, und pro Külometer bei 86 Bahnen — 40,5 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 53 Bahnen — 55,5 Proc. der Gesammtzahl (darunter 17 Bahnen init vermehrter Betriebslänge) geringer, als in dem⸗ selben Monat des Vorjahres. Bei den unter Staats
p. J das gesammite konzessionirte Anlagekapital 1 250 712 306 (bd 4956 900 66 Stammaktien, 445 950 000 Sι Prioritäts⸗ Stammaktien und 797 621 306 , und die Länge derjenigen Strecken, für welche das Kapita
bestimmt ist, 4441,46 km, so daß auf je 1 m 281 599 S ent⸗ fallen. Bei den unter Privatverwaltung stehenden Privat⸗ bahnen betrug Ende Dezember v. J. das gesammte kon⸗ zessionirte Anlagekapital 3 071 059 05 ( (1 66060 Ohh 50d S Stammaktien, 334 833 9900 0 Prioritäts⸗Stammaktien und 1636 166 645 M6 Prioritäͤts-Obligationen) und die Länge der⸗ jenigen Strecken, für welche dieses Kapital,! bestimmt ist, 12 022,53 km, so daß auf je 1 Km 255 42 a entfallen.
— Begeht der Miether einer Wohnung eine Vertrags⸗ widrigkeit, welche nach dem mit dem irthe abgeschlossenen . dem Wirth das Recht zur Exmission giebt, so begiebt sich, nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, L Hülfssenats, vom 28. November 1879, der Wirth dieses
Nechteg dadurch, daß er sodann, obwohl ihm dis Vertrags⸗ widrigkeit bekannt ist, die fällige pränumerando zu leistende Miethsrate ohne Vorbehalt acceptirt, selbst wenn der Miether in dem Miethsvertrage sich ausdrlicklich zur Zahlung des Miethszinses auch sür den Zeitraum, in welchem die Exmission erfolgt ist, verpflichtet hat.
Der General Lieutenant von Rothmaler, Ggom— mandeur der 8. Division, ist behufs Abstattung per hnlicher Meldungen mit Urlaub von Erfurt hier eingetroffen.
Stralsund, 17. Januar.
des Neu⸗Vorpommerschen Kommungal⸗Landtages, die mit der Verlesung und Genehmigung des Protokolls über die gestrigen Verhandlungen eingeleiket iburde, füllte fast aus⸗ i nf. der sechste Gegenstand der allgemeinen Tagesorbnung ür den gegenwärtigen Kommunal Landtag aus, an . be⸗ traf die Frage wegen Umbildung beziehungsweise Aufhebung des Rien Vor hon nr e schen Kommunalverbandes und Uebertra⸗ n der Geschäfte desselben — soweit solches in Betreff des andarmenwesens und der Verwaltung der diesseitigen An⸗ stalten sür Taubstumme, Irre und Sieche nicht schon geschehen ist auf den Provinzialverband im Sinne des 5§. 128 der Provinzialorbnung vom 29. Juni 1575. Der Landsyndikus hielt eingehenden Vortrag über den Gang und die Refultate her Verhandlungen, welche in dieser Angelegenheit bisher zwischen bem engeren Ausschusse Namens des Kommungl⸗Landtages und dem Landesdirektorium von Pommern, beziehungsweise dem Pravinzialausschusse ge⸗ pflogen worden, und die darauf gerichtet gewesen seien, im Wege gegenseiliger „Vereinbarung“ eine Umbildung resp. Verschmelzung des. Neuvorpommerschen Kommunglverbandes mit dem Provbinzialverbande von Pommern, wie dies den In⸗ tentionen der . entspreche, jedoch mit an— gänglich möglichster Schonung vitaler Jnteressen des die sseiti⸗= gen Landestheils herbeizuflihren. Es sei nicht beabsich= tigt gewesen, eine Konservatien des hiesigen engeren Koömmunalverbandes in seiner jetz sen Verfa ssung anzustreben, oder sich einer zeitgemäßen Unibildung desselben irgend wie . widersetzen; was aber zu erhalten nothwendig er⸗
cheine, das sei die Verwaltung des Landes Schulbenwesens in einer bewährten, gegenwärtigen Einrichtung und die gemein— same Verwaltung und Unterhaltung sämmtlicher Chauffeen
des Regierungsbezirks. , , sich füglich durch eine aus . der Provinzialvertretung zu bildende, unter der Kontkrole der letzteren stehende und vom Provinzial⸗ Ausschusfe zu erwählende „Spezial- Kommission“, mit dem Sitze in Stralsund; und, hiervon ausgehend, seien die
28 Bahnen — 32,8 Proc. der Gesammtzahl niebriger, als in
verwaltung stehenden Privatbahnen betrug Ende Dezember
Unterstüttzung aus den dazu vorhandenen die Sitzung dann um u, Uhr geschlosfen. — Die nächste Sitzung ist auf den 9. Februar B. Uhr, anberaumt, um dem enge ren den bemselben aufgetragenen ö n erledigenden Verhandlungsgegenstände die erforderliche zu lassen.
r ionen vom diesseitigen Communglverbande gemacht. 1 ie en Verhandlungen seign jedach völlig refüiltatlog verlaufen, indem die gemachten Vorschläge diesenige wohl= wollenhe Aufnahme, welche ihnen vom Landesdireltor ur seine Person bei den Verhandlungen geworden sei, bei dem Provinzigl-Ausschuß nicht gefunden hätten; der letztere habe alle Vorschläge von der Hand gewiesen, — Die Diskusson über den Gegenstand ergab das Resultat: daß die von dem referirenden Landyndikuz;, entworfene und von elegte Petition an Se. Majestät den Kaiser und ar. „die Fortdauer des Neuvorpommerschen Kom. munalverbandes unter r , ,. Umbildung being; lich seiner Vertretung Allerhöchst anzuordnen,“ zwar fa allseitig beifällig aufgenommen, daß aher vorerst doch nan und zwar einstimmig beschlossen wurde, den engeren stãndische Ausschuß zu beauftragen, eine diesbezügliche mit den erfordert. lichen sachlichen Unterlagen genugsam ausgestattete Den schrjst auszuarbeiten und dem Kommunal-Landkage in einen der nächsten Sitzungen zur Berathung und defmitiven eschlu fassung über die in dieser wichtigen Angelegenheit weiter zu unternehmenden Schritte vorzulegen. — Zum Schluß refer der ernannte Bexichterstatter über den Stand der An⸗
elegenheit wegen Negulirung des Trebelflusses Danach ist die . der Trebel über Grimmen nach Tribfees wegen Wassermangels als unausführbar aufgegeben, die Regulirun der Reknitz von Damgarten und der Trebel von Tribsees na Demmin aber als ö zu betrachten. Da die Ausführung des letzteren Projekts, für das alle Vorarbeiten bereits vor handen sind, besonders dringlich , so wurde beschlossen die Königliche Regierung zu Siralsund zu ersuchen, hei der Königlichen Staatsregierung dahin vorstellig zu werden, daß die Mittel dafür noch auf den nächsten Etat gebracht und mit der Ausführung der Kanalisirung selbst sodann bildmigligs begonnen werden möge.
19. Januar. Die heutige 4 Sitzung eröffnete der Vorsitzende um 10 Uhr Vormittags. Da Prwtotnil der letzten Sitzung wurde verlesen und nach Vornahme än iger redaktionellen Aenderungen genehmigt. Der erste Gegen stund der heutigen Tagesordnung betraf die Grun dsteu ervernnlagun ün hiesigen Regierungsbezirke gegenüber den anderen Regierungsbezirken der Provinz Pommern. Der Referent führte aus, daß die Liegenschaften des diesseitigen Landestheilt gegen die der anderen beiden Regierungsbezirke erheblich höher um mehr als das Zwei und resp. Dreifache zur Grundsteuer eingeschätzt seien und daß unser Landestheil also bedeutend überbürbet worden sei. Der Lanhtag beschloß, seinn engeren Ausschuß mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Denkschrift zu beauftragen und an der Hand eines solchen Promemoria die Staatsregierung um möglichste Entlastun anzugehen. — Hierauf, kam der gegen den Kreis Graf, wegen der zu ö. Steinbahnstärke der Kreig⸗ chausseen Eldena⸗Wusterhusen⸗Wolgast⸗ Cröslin erhobene Entschädigungsanspruch zur Verhandlung. Die Frage: ob die Stärke der Steinbahn dieser Chausseen, welche bestimmungsmäßig 21 em betragen solle, im losen Schüttunge⸗ zustande vor dem Festwalzen zu messen sei und es . genüge, wenn die Bahn in diesem Zustande eine Stärke von Al em gehabt habe oder ob die Ausführung nur dann ghz. vorschristsmäßig erfolgt anzusehen, wenn nach dem . die Decklage noch 21 em stark seis ist zwar nach der ij lich ergangenen Entscheidung in der i n n, Sinne der letzteren Alternative zu beantworten, und mr da die gedachten Chausseen bei der Abnahme und in ihrem gewalzten Zustande eine Steinbahnstärke von 21 em nicht, sondern von nur etwa 181 / em gehabt haben sollen, der erhobene Entschädigungsanspruch an chwohl begründet; nach längerer De⸗ batte wurde aber doch dahin Beschluß gefaßt: nicht unbedingt an der geforderten Summe festzuhalten, vielmehr den Per= such zu machen, ein billiges gütliches Abkommen mit dem Greifswalder Kreise zu Stande zu bringen, — Eine Petition von Seiten der Armenpflege des Kirchspiels Bergen-Land: die Aufhebung der bestehenden Kirchspiels⸗ (Gef ammt⸗ Armenverbände und die Konstituirung der Guts⸗ und Ge— meindebezzirke als Orts-⸗Armenverbände anzustreben“, wurde auf den Antrag des Referenten durch Uebergang zur Tages— ordnung erledigt, indem Stände sich in ihrer Mehrheit mit der gegenwärtigen, dem Gesetze vom 8. März 1871 entsprechen⸗ den Einrichtung der Armenverbännde völlig einverstanden er= klärten.
— 20. Januar. Die heutige (5. Sitzung wurde um 10 Uhr eröffnet und wurden nach Vorlesung und Genehmi— ung des Protokolls der gestrigen Sitzung i, Gegen⸗
Die heutige dritte Sitzung . erledigt: 1) Die Angelegenheit wegen Verbesserung der
Kommunikation zwischen Stralsund und Rügen. Stände ent⸗ nahmen aus dem Referate und dem darin in Bezug genom⸗ menen, in dieser Angelegenheit von der Königlichen Ne⸗ gierung hierselbst an den Ober⸗Präsidenten der Propinz erstatte⸗ ten, dem engeren ständischen Ausschusse s. Z. abschriftlich mit⸗ . Berichte zu ihrem Bedauern, daß ohne weltere wesent⸗ iche Hülfe aus Landesmitteln auf eine dem Pehürfnisse des Landes entsprechende Verbesserung des Fährbelriebes zwischen Strglsund ünd Rügen nicht zu rechnen ei, hielten aber mit Rücksicht darauf, daß das Projekt der Errichtung einer festen Brücke in neuerer Zeit , Gestalt annehmen zu wollen, scheine, es zur Zeit nicht für angezeigt, in ber
. Angelegenheit weitere Schritte zu thun, ondern wellen vorerst die westere Entwickelung ber Rügenschen Sekundär- Eisenbahnbau .
womit die Errichtung einer festen Brücke im engsten Zusam⸗ menhange stehe, abwarten. 2) In Betreff der Jemonstration mehrerer am 1. Oktober v. J. von Greisswald versetzten . gegen die von ihnen geforderte, zum genannten Heitpunkt fällig gewesene zweite Hälfte der lommunalständi⸗ schen Steuern pro 1. April 1879/85 wurden bie Anträge des Referenten angenommen. Diese gehen dahin, die Freilassung der, gedachten. Justizbeamten von der fräglichen Steuer= pate zu genehmigen, im Uebrigen aber bie, bei diefer Gelegenheih angeregten ,, , namentlich darüber, oh die ständische Steuer, soweit sie auf die Städte ausge⸗ schrieben wird, die Natur einer kontingentirfen Kommunal⸗ abgabe übe, einer späteren Berathung und Beschlußsaffung vorzubehalten. 3) Zuletzt wurden verschiedene esuche um onds bewilligt und
Is, Vormittags 1116 ständischen Ausschusse zů Ausarbeitungen für die och ,
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