Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
20. Berlin. Freitag, den 25. Januar 1880.
lichtamtliches. nichtjuristische olizeivorstände und Amtsvorsteher, denen die leichte Straffälle treffe. Nun sollten die Letzteren in Ueber⸗ Aich ch . Speñfizirung 9 Erschwerungsgründe zur Drientirung zu einstimmung mit dem Strafgesetzbuch nur 6 . Preußen. Berlin, 2. Januar. Im weiteren Ver⸗ Dienen habe. Auch sei es nach seiner Anficht dem Richter un⸗ straft werden, weil jeder 5 . eicht einer solchen Ueber⸗ laufe der ge strigen Sitzung des Herrenhauses gelangte benommen, beim orhandensein mildernder Umstände auch in tretung schuldig machen könne. Diejenigen, welche das Gesetz be⸗ zunachst die Ketit ion der Verireter west preuß cher De ich- den hier angeführten erschwerten Fällen auf das Strasminimum lämpften, seien meist Juristen und durchdrungen von der verbände wegen Beschleunigung der Vorarbeittn behufs Re⸗ herabzugehen. . . ; Anficht, daß ein gegebenes Gesetz auch angewendet werden gulirung der Weichsel und Nogat zur Berathung. Die er Abg. Dr. Windt orst erklärte, für den 8. 2 stimmen müsse. Die Anhänger des Gesetzes glaubten, man könne HBewerbekommission beantragte durch ihren Referenten Herrn iu wollen, obschon er ni t mit allen Nummern, namentlich etwas dabei nachlassen; das sei aber nicht der Fall. Man Geysmer, die Petition der Regierung zur Berucsichtigung zu nicht mit Nr. 3, einverstanden sei. Es liege in der mensch⸗ gebe doch keine Gesetze, um sie nicht , Die Gesetze überweisen. Das Haus überwies dieselbe, dem Antrage lichen Natur, sich der Strafe soweit als möglich zu entziehen; eien stets bitterer Ernst. Man sollte den Waldfrevel ö des Herrn von Simpson⸗Georgenburg gemäß, der Regierung auch das Strafgesetzbuch kenne dafuͤr keinen besonderen Para⸗ strenge wie möglich bestrafen, aber Handlungen, welche bisher
zur gung. . graphen. Er bitte den Präsidenten, über jede Nummer ein⸗ nicht für strafbar egolten hätten, müßten au raffrei Dann he der mündliche Bericht der Kommission für zeln abstimmen zu lassen. bleiben, und darum 1 . . Agrarverhãltnisse über die Petition des Präsidiums des Der Abg. Eremer wandte sich gegen die Strafverschär⸗ Der Abg. Dr. von Euny erklärte, es selien in dieses Gese ärkischen Forstvereins in Frankfurt a. O. mit dem Antrage, fungen des 8. 23 er habe von dem Gesetz und befonders von Bestimmungen mechanisch aufgenommen worden, die wohl ö
eine Revision des Gesetzes vom 6. * 1875, betreffend diesem Paragraphen den Eindruck bekommen, als ob es aus- Forsidiebstahl paßten, aber nicht auf so leichte Vergehen. wie Schutzwaldung en und Waldgeno senschaften, herbei⸗ drücklich von Großgrund⸗ und Waldbesitzern gemacht sei. Man die seien, deren Bestrafung im 8. 4 vorgenommen werden zuführen. Der Berichterstatter Herr von der Osten beantragte, behandle die Sache so, als ob es dasselbe wäre, ein Blatt vom solle. Schließe man den Verweis als Strafe für diese Ver⸗ in Erwägung, daß das Gesetz zur Beurtheilung der Erfolge Baume oder einen 33 vom Dache zu nehmen. Das Gesetz gehen, namentlich für jugendliche Verbrecher, denen doch nicht desselben zu kurze Zeit in Wirksamkeit gewesen, äber die Peti⸗ treffe auch harmlose Spaziergänger, man werde nicht Schutz. das Bewußtsein der Strafbarkeit für leichte Uebertretungen tion zur , überzugehen. Graf v. d. Schulenburg⸗ leute genug zur Ueberwachung auftreiben können. Einzelne innewohne, aus, so komme man dazu, daß bei einem leichten Veetzendorf bekämpfte diesen Antrag, da das bisherige Gesetz, Nummern des 8. 2, besonders den vom Unkenntlichmachen Diebstahl auf Geldstrafe 8 erkannt werden müßte, da⸗ in weichem kein Expropriationsrecht konstituirt sei, sich im handelnden, finde er nicht präzis genug formulirt und zu gegen bei einem gemeinen Diebstahl es der Nichter bei einem
Gegensatz zu den von demselben erhofften Wirkungen der Mißbräuchen Anlaß gebend. — Wrweise bewenden lassen könne. Er empfehle deshalb die nöthigen Aufforstung von Schutzwaldungen hinderlich er⸗ Der Staats Minister Pr. Lucius führte aus, daß man , . Paragraphen. ö wiesen habe. Die bäuerlichen Gehöfte müßten wieder einen sich in einem eirculus vitiosus bewege, wenn man immer an⸗ Der Referent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa
Waldbesitz bekommen. Zu diesem Zwecke müsse eine nehme, daß es sich um harmlose Spaziergänger handele, an⸗ entgegnete, daß gerade die Delikte dieses Gesetzes meistens Revision der bestehenden Gesetze eintreten, und deshalb sei statt anzunehmen, daß von Forst⸗ und Feldfrevlern die Rede von en Personen begangen würden, denen aber die Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen. jsei. Gerade der vorliegende 8. 2 entspreche genau einem das Vewußtsein von der Strafbarkeit ihrer Handlung voll⸗ Graf. Brũhl gab zu, daß Unzuträglichkeiten vorhanden Paragraphen des Forstfrevelgesetzes von 1847. Er bitte um ständig . Die Voraussetzung des §. 57 des Straf⸗ sein könnten, erklärte sich jedoch gegen die Ueberweisung der Aufrechterhaltung der verschärfenden Grunde. Gegen das gesetzbuches treffe also hier nicht zu.
Petition an die Staatsregierung; denn es sei nicht Sache des Strafgesetz könne der vorliegende Entwurf schon deshalb nicht Darauf wurde 8. 4 mit dem Eventualantrage Fiebiger Hauses, die Staatsregierung anzuregen, daß die Dampf⸗ verstoßen, weil dort die Regelung dieser Materie ausdrücklich angenommen und ebenso unverändert ohne Debatte die 85. 5— 8. maschine der Gesetzgebung noch mehr geheizt werde und arbeite, vorbehalten sei. Auf die Bedenken des Abg. Windthorst Diese Paragraphen lauten:
als bies schon der Fall fei. Wenn es nöthig sei, so werde sen Nr 3 erwidere er, daß unter den dort erwähnten zu⸗ 85. Fär die Geldstrafe, den Wertbsersatz 6. 6!) und Lie die Staatsregierung von selbst dem Landtage eine Vorlage andigen Veamten“ zwesfellos vereidete öffentliche Beamte zu Kostün, zu benen Personen vernribesst werden, welche. meter der machen. Vert Hr. Friedenthal charakterifirte das Hauptverdienst verstehen seien. n, ö e. . . in . n, ,, der jetzt bestehenden Gesetze dahin, daß fie zuerst das Prinzip Der Abg. Frhr. von Fürth befürwortete im Gegensatz zu n ,. , ,, . , Lee 3
konstatiren, daß der Wald ein gemein sames Nationglgut fei, seinem Fraktionsgenossen, dem Abg. Eremer. die Annahme ang vor ĩ n g
während bis dahin Decennien hindurch das rücksichtelose des 8. 2. da ein Wald⸗ und Fesdfrevci am Sonntag immer a n m. 3 9 5 5. . dee, ö privatrechtliche Prinzip in Geltung n, Hinderlich feien härter geahndet werden müsse, als an Wochentagen. Gerade berurtheilt wird. Wird festgeftelit, daß die That nicht mit seinem die Gesetze der Förderung des Forst esitzes nie gewesen, ob⸗ der Friedenstag, der Sonntag, werde zu Wald⸗ und Feld⸗ Wissen verübt ist oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird
wohl fie, indeß ohne Verschulden der Regierung, nicht wirksam freveln sehr häufig mißbraucht. die Haftbarkeit nicht ausgesprochen. ö. z 7 seien. Ihre Fortentwickelung sei sehr wünschenswerth. Der Äbg. Francke führte aus, daß es schon strafgeseßzlich s , n,, , * ,,, Weiche Form man zur Erreichung dieses Zweckes wähle, fei vorgefehen fei, wenn sich Jemand einen falschen Namen gebe, Ku ng' daftel, ut Jahlung der Deidstrafe, dea Herre, und
Jleichgultig. Herr von Knebel⸗Döberitz befürwortete ben“ An. und daher nicht noch befonders in diesem Geset berüchsichtigt ; ö ; ö ̃ rag kes Grafen. Schulenburg, im den Bauern stand vor den werden dürfe. Auch jonst habe er Rerschiedene juritisch; 3 kö lr 8 wderalen Parzellirungsgedanken zu bewahren. Dieser Antrag denken gegen diesen Paragraphen. Die Begehung einer stra - Lebensjahr vallzndet batte und wegen Hiangels der zur Erkenntniß witrde sodamm vom Hause angenommen,. — Der mündlichs baren Handlung am Sonntage könne wohl ein Strafverschär⸗ der Strafbarkeit seiger That erforderlichen Cin sicht frei nm prechen Bericht der Kommission für den Staatshaushalt und für fungsgrund sein, müsse es aber nicht, besonders nicht in ff, Ker wenn derselbe wegen eines seine freie Willens bestimmung
Finanzangelegenheiten über die Petitionen der Gemeinde⸗ leichteren Fällen. Diese Erwägung erheische eine andere ausschließen den Justandeg strafftei bleibt, . Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als
Pehörken von? Cöln und Hagen in Westfalen war wegen Er= Fassung des Paragraphen; im Augenblick sei er aber nicht ; r* 6 feantung des Ha e von der Tagesordming ab- in der Lage, ein n, . Amendement vorzulegen. baftbar . trilt an die Stelle der Geldstrafe eine Freibeitẽ ˖ esetzt worden. 9 Die Sitzung schloß um 2 Uhr. Rach einer kurzen Wemertung des Negierungskommissars an Aärjwendungen, Begünsligang uhnd Hehlerei in Be ; j ; —z wurde ein Antrag auf Schluß der Diskusßon angenommen. jebun 3 auf felche, sowie r . 59 ue ese , den .
= Im weileten Verlaufe der gest rigen (i) Sitzung Nach einem refumirenden Schluswort des Referenten würden Fe e e g. g dc n e c red Der ern, setzte das Haus der Ab ,,,. die zweite Berathung hiera«f die einzelnen Nummern des §. 2 und sodann der in , auf solche . . n . des Entwurfs eines Feld⸗ und Forstpolizeigese ges ganze Paragraph vom Hause genehmigt. Geschäs nur dan, wenn der Weriß des Gatwendeten oder der mit 8. 2 fort. 2 lautet: n 5. 3 lautet: angerichtet Schaden zehn Mark nicht überftzigt.
ür die Strafjumessung wegen Zan jderhandlungen gegen Im Rückfälle (6. 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf 8. J. Die Beihälfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren
dieses Gesetz kommen als Schar fun gẽ gründe in Betracht: M wenn Grund diescz Geseßes wegen einer in demselben mit Strafe be⸗ Entwenduag oder vorsãtlichen Veschädigung wird mit der vollen
die Zuwiderbandlung an einem Sonn · oder Festtage, oder in der drohten Handlung im Königreiche Preußen vom Czrichte oder durch Strafe der Zuwiderhandlung bestraft.
Zeit ven Sonnenuntergang biz Sonnenaufgang begangen ist; polizeiliche Strafeerfügung rechtskräftig verurtheilt worden ist, F. 8. Der Versuch der Entwendung, die Begũnstigung und
I) wenn der ZJuwider handelnde Mittel angewendet hat, um sich sanerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe oder eine gleichartige Heblerei in Beziehung auf eine Entwendung sowle die Begünsti⸗
Inkenntlich zu machen; 3) wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld- oder strafbare Handlung, sei es mit oder ohne erschwerende Umftãnde, zung in Bezickung auf eine nach diesem Gesetze strafbare vor-
Forsihũter, oder einem anderen zustãndigen Beamten, dem begeht. Als gleichartig gelten: sätzliche Beschädigung werden mit der vollen Strafe der Ent⸗ Beschãdigten oder dem Pfãnt ur gebere cht igten seinen Namen oder I) die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph wendung behiehunggweife vorsätzsichen Beschädigung bestraft. Wohnort anzugeben sich geweigert oder falsche Angaben über seinen mehrere flrasbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphen Die Bestimmungen des 5. 257 Abf. 2 und 3 des Reichs ⸗= ener Geknlsen Namen oder Mohnort gemacht, oder auf nummer vorgesehengn Handlungen; strafgefeßbachs nden Anwendung.
Aarnfin der vorstehend genannten Personen, stehen z bleiben die Y die Entwen dung, der Verfuch einer jolchen und die Theil. Hierauf vertagte sich das Haus um 33, Uhr.
juckt ergriffen oder fertgesetzt hat; wenn der Thäter die Aus⸗ nahme (Minthãterschaff, Anstift Beihulfe) di ünfũ ändigung der zu der Jar Cerhand lung bestimmten Werkzeuge oder und e e r , a,,, , . en t fahrten Waffen wehwegert ät; s wenn kit mne, ö diesem ö. raphen beantragten die Abgg. Dr. Seelig
bandfung von drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicher Aus. und rhr. von Fürt statt der rechlkrästigen Wrurthellung
r ist; 6 wenn die rwiterhandlung im Rücfalle . gebüßte Strafe zur Voraussetzung des Rückfalls zu Statistische Nachrichten.
Der Abg. Dr. Seelig beantragte, Nr. 1 dieses Paragraphen 2 Ab ; Nr. 19 der Statistischen Mittheil aber d g. Dr, von Hendebrand und der Lasg mies als (n de , Stgtißisdes Kirn g,, zu streichen. Referent auf die Schwierigkeit hin, die erfolgte Bollstreckung ,, ',. er ,
en . ,,,, e, n g, s von Vorstrafen 3u konstaͤtiren. Auch liege oft ein langer Gsparfette, Run kelrüben, Zuckerrüben Kraut, Heu, Dehmd, Futter; . Richter im Falle des 5 4 ets auf das Do elte Iwischenraum zwischen der rechtskräftigen exurtheilung und ziemlich gut für Hafer Raps, Taba, Gichorien za, ach e ö pp der Strafvollstreckung. Alle Delikte, die in diesen Zwischen⸗ und Stroh; wenig über den Darchschnitt für Weizen, Spelz, Misch⸗
bes gewöhnlichen Strafmaßes zu erkennen habe. Wenn viel- aun? fielen, waren niach dem Antrage Seelig nicht als rück, Fact, glb, Papfen Handelsgewächse; Durchs bnitt ät. GSerste,
mehr neben Strafschärfungegzunden auf der anderen Seite fällig zu erachten, was sich nicht empfehle Gtr bchräben, Men, Wein nach Gäte, Geirelde, die Hesqhnmt Milderungsgründe vorlägen, könne der Richter sogar auf das — 6 3. br. h , 66 erklärte sich ent⸗ ernte, Obst; wer ig unter dem Durchfchniit ö . bie, Menge und Kartoffeln.
Strafmin mum zurückgehen. Er bilte den Paragraphen an⸗ schi 2 6 e. Wen; ziemlich fblecht für Wein nach er derfelbe den Strafmilderungẽgründen n einnr . r nh, , . fr Zꝛher ga i i. die ,,, . e d n, 1. J ' . ange , n ne e, wf, Hen d,, ,,,, Der Abg. Traeger führte aus, daß es am besten wäre, 1 kraftige V il * . nher 8 ; ꝛ z ) . ; zip, die erfolgte rechts räftige erurtheilung und nicht die 44 Naturalisationsurkunden, 'Wie derverleihungsurkunde; 19 be diesen Paragrayhen . u streichen, da derselbe mit den exequirte Strafe als Kriterium des Rückfalls festzustellen. Zu⸗ trafen den Uebergang aus aner dent schen Staatz angehörigkeit in die . ö. wn, wider rng, fee, Im dem sei gerade diese Materie zu einer milderen BVeurtheilun badische. Von den Entlaffungzurkunden betrafen nur 17 den Ueber ⸗ StrafgeseKzbhuch kenn. man Milderung. und Verschärfungs. durchaus geeignet 8 en än eine andete deuische Staatsangehös ihn, bei 405 erfolgte rr in diesem Paragraphen sei nur von den letzteren die Der Abg von Luck bestritt, daß hier das Prinzip des zugleich die Entlassung aus der Reichs angehörigkeit. Aufgenommen ede. Der . ein bedenklickes Moment in den Reichs Strafgefetz uch durchbrochen werde ir r. un s wurden 157 m. und 75 w. zusammen 237 Personen, entlassen Strasprozeß ein, und seiner Ansicht hach müsse der Richter, Peanrie fer ber landesgesetzlichen Regelung erbe, . ö. m. 9 e g rn dirt en Heer zahl zern ö. i s J w . mn — ö 3 wenn en denn iger ,,,, vorliege, feis Ren und hier empfehle, ss sich analog dem Holsdiebstahlsgefetz , ,
über das niedrigste Strafmaß hinausgehen. Der ganze die alte preußische Tradition, die nur mit Widerstreben von stiegen, 125 der e geen g h ö , ,, 6. 3 en 4 en aus;
Paragraph sei ein Zweifel an der, Kapazität des Richters. ; 1 j Hters. dem Bundesrathe verlassen sei, aufrecht zu erhalten. mit, 310 Personen fü 96.
d 8 — . im ꝛ . ae i. Ser ele gel hhimn fs. trat . Ausführungen bei. der. übrigen 6 die Vermögens verhäͤlmmise nicht ermittelt worden.
Zweck, wenn es an allen Fallen ede anne weil Rach Abichnung des Antrages Seelig wurbe 8. Z unver— . 95 zee le i n g , r 3 gere,
andert angenommen. 1873. Davon waren 28 (155z 13) Dampsschiffe mit 30 491
& dann hauptsächlich harmiose Spaziergänger, Natur ; aws, Cann n s. went, welche melsi min des . lautet: . io doo) Wtr. Tragfähigkeit (ungerechne . Schlegpdampfsch s. Surntagg, T hatten, ihren Ulabpabertien Jachtugehen, 9 . 1 ö. Auch die Bestimmung vor onnenauf⸗ und nach Sonnen⸗ aber nicht das achtjebnfe Lebensjahr n hatten, vorgesehene den . lamen im Ga 25 ) . 31 ö untergang sei höchst penibel, denn sie erfordere enaueste Strafermäßigung findet bei ZJuwsderhandlungen gegen dieses Gesetz (z5 176 Ctr, auf den C ren 77 (169) Schiffe af 141349 astronomsche Zeitmessung, und es könne die Straferschwerung feine Anwendung. J ö 969) Sch fe mit 155 265
von einer einzigen Minute ab en. Er sei immer gegen Die Abgg. Fiebiger und Dr. v. Cuny beantragten prinzi⸗ 36s 3h) Cte, de 4947 ⸗ 5 eine Nevision . . . meisten aber paliter die Streichung dieses Paragraphen, eventuell die mil⸗ * 507 ar , , n, , . auf X 86 der 83 2 z ö. , . ö dem Falle des 5. 57 Nr. 3 des
; serungskommissar bestritt, daß dieser Paragrap afgesetzbuchs auszuschließen. H
einen we 562 die Kapazität der Richter in sich schließe. Rel d Fiebiger machte darauf aufmerksam, 1 das
Es hanble sich hier nicht blos um Richter, sondern auch um! Gesetz nicht nur den schweren Forstfrevel, sondern auch sehr