r t
betreffend die
Bas Ahonnemeꝛmt brträgt 4 50 3 für dur Riertrhahr.
3
Insertiousprris für den Hann einer Rrnehzzile 89 3 .
ä 53.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Obersten ö. D. ö bisher Bezirks⸗Comman⸗ deur des 2. Bataillons (Worms) 4. Großherzoglich Hessischen Landwehr-Regiments Nr. 118, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; dem Schullehrer und Organisten Hauser zu Schönwald im Kreise Gleiwitz den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie dem Brief⸗ träger Ludewig zu Osnabrück und dem penfionirten städtischen Nachtwächter Wilhelm Brauer zu Neustadt⸗Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Berlin, den 2. März 1880.
Heute fand bei Ihren Kaiserlichen Majestäten im hiesigen Palais zur Feier des 25. Jahrestages des Re⸗ gierungsantritts Sr. Majestät des Kaisers von Rußland Familiendiner statt, an welchem die sämmtlichen Mit⸗ glieder der Königlichen Familie Theil nahmen. Se. Majestät . . und König sowie die Prinzen erschienen in russischer
niform.
Deutfches Reich. Dem Kaufmann Friedrich Neumann in Wolgast ist das Exequatur als schwedisch-norwegischer Vize⸗Konsul da⸗ selbst Namens des Reichs ertheilt worden.
Bekanntmachung, ! Beglaubigung von Meßgeräthen, welche zur Ausführung der in dem Negulativ, betreffend die Steuer⸗ freiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken (Central⸗ blatt für das Deutsche Reich 1879 Seite 781), vorgeschriebenen Prüfung von Holzgeist und Essig erforderlich sind.
53 1 Die Kaiserliche Normal⸗Eichungs⸗Kommission ist ermächtigt, die zur Prüfung von Holzgeist und Essig erforderlichen Meß— geräthe, soweit dieselben nicht eichfähig sind, mit Anwendung eines besonderen den Reichsadler darstellenden Zeichens zu be— glaubigen.
§. 2. . Zu der vorerwähnten Beglaubigung werden zugelassen:
I) Graduirte Glasgefäße (Meßgefäße) in Form unten geschlossener eylindrischer Glasröhren, deren Raum⸗ gehalt mehr als 109 Cem beträgt und welche mit einer min⸗ destens von 10 zu 19 cem abgestuften Stricheintheilung ver⸗ jehen sind. Die zu dem Raumgehalt von 100 cem gehörige Strichmarke ist mit „1090 cem“ zu bezeichnen, während die Bezeichnung der übrigen Strichmarken durch bloße Vezifferung von 10 zu 10 cem ohne den Zusatz „cem“ erfolgt. Falls das Gefäß keine fortlaufende Eintheilung in einzelne Kubik— centimeter besitzt, hat dasselbe noch eine Strichmarke zu enthalten, welche den Raumgehalt von 29 cem abgrenzt. Der Abstand von je zwei Strichmarken, welche einen Jlaum— . von 10 cein begrenzen, darf nicht kleiner sein als
Im.
2 Thermometer, welche die Temperaturgrade von 4 580 bis — 62 Reagumur angeben. Die Skalen dieser Thermometer sollen auf Glas aufgetragen und zwischen 580 und 620 mindestens in ill Grade eingetheilt sein, außer⸗ dem die Temperaturen 00 und 4 10 Reaumur markiren und die Bezeichnung „Temperatur nach Reaumur“ tragen.
Das Grad-Intervall darf sowohl zwischen 580 und 620, als zwischen Oo und . 15, nicht kleiner fein als 4 mm.
3 Gläserne Aräometer, welche spezifische Ge⸗ wichte von 106 bis 1,37 angeben, denen als Einheit das spezifische Gewicht von dichtestem reinem Wasser (Normal⸗ wasser) zu Grunde gelegt ist. — Die Skalen der Aräometer allen innerhalb der cylindrischen Glasspindel auf gehörig be—= estigten Papierstreifen aufgetragen sein, bis zu Intervallen Pon, KRol eingetheilt und mindestens durch Bezifferung der richmarken 1.560, 1,16, 1,26 und 1,39, sowie durch Hervor⸗ * ung der in der Mitte zwischen den Zehnerstrichen liegenden . deutlich und ers n f ablesbar gemacht sein. —Die alen sollen die Bezeichnung enthalten „Gpezifisches Gewicht . auf Normalwasser.“ Das einem Unterschiede von je val in den spezifischen Gewichten entsprechende Skaleninter⸗ all darf nicht kleiner sein als 3 mm. schl 1 Normalessig⸗Prober in Form von unten ge— fenen eylindrischen Glasröhren, welche zwei dem Raum⸗ sehglt von N und von g eem abgrenzende, um den ganzen ,. der Röhre sich erstreckende Strichmarken enthalten Pit. der Bezeichnung Hiormalt fig Proter, versehen sind nicht er Abstand der beiden Strichmarken von einander darf icht kleiner fein als 40 mm. glos? Vollständige Essigprober in Form von unten ge— le nn cylindrischen Glasröhren von mehr als 40 cem . welche mit Strichmarken verfehen sind, deren en . sich um den ganzen Umfang der Röhre erstreckt un aumgehalt von 20 cem abgrenzt, während im Übrigen
Alle Rot- Kustuiten nehmen Kestellung an;
fiir Bertin außer den Nost⸗-Austalten anch die Egpe⸗
dition: sw. TRiltzeltastr. Nr. 82.
je zwei benachbarte Strichmarken einen Raumgehalt von 13 cem einschließen. Die Strichmarken, deren mindestens 13 vorhanden sein sollen, sind, von der untersten anfangend, mindestens von 2 zu 2 mit Bezifferung (0, 2, 4 u. s. f zu versehen. Der Ziffer 12, weich nach Obigem zu der den Raumgehalt von 40 cem abgrenzenden Strichmarke gehört, ist das Prozentzeichen ( / 9) beizusetzen. Die Röhren sind mit der Bezeichnung „Essigprober“ zu versehen.
Der Abstand von je 2 Strichmarken, welche einen Raum⸗ . von 10 cem begrenzen, darf nicht kleiner sein als
Im.
35 Die oben aufgeführten Meßgeräthe werden nur dann zur Beglaubigung zugelassen, wenn, nach dem Ergebniß der Prüfung die Fehler ihrer Angaben im Mehr oder im Weniger die folgenden Beträge nicht übersteigen: , bei den graduirten Glasgefäßen (Nr. I).. . 0,2 cem, bei den Thermometern (Nr. 2)... O,ß0 Reaumur, bei den Aräometern (Nr. 3) ... eine halbe Einheit der zweiten Dezimalstelle, bei den Normalessig⸗-Probern und den vollständigen Essig⸗ probern (Nr. 4 und 5) ... 0,2 cem.
5. 4.
Die Beglaubigung der stempelfähig befundenen Meß— geräthe erfolgt durch Aufätzung des in 5. 1 festgesetzten Stempelzeichens auf der Glaswand dicht oberhalb des obersten Theilstriches. 6
Für die Beglaubigung der obigen Meßgeräthe werden folgende Gebühren erhoben: är Rr j) 2 . . ö , 60690, . ). ö 6,60 H) Ergiebt die Prüfung nach §. 3 die Unzulässigkeit der 8 so ermäßigen sich die Gebühren durchgängig um Berlin, den 1. März 1880. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Hofmann.
Sekanntmachung. Postverbindung mit Australien.
Durch die Dampfer der „Orient Line“ wird fortan eine regelmäßige, monatlich zweimalige Verbindung zwischen Plymouth und den Australischen Hafenorten Adelaide, Melbourne und Sydney unterhalten. Die Abfahrt der Schiffe von Plymouth erfolgt von vierzehn zu vierzehn Tagen, zunächst am 6. und 20. März, 3. und 17. April u. s. w. Außer auf den Haupt⸗Beförderungswegen über Brindisi und San Francisco können auch mitkelst der obigen Schiffe Briefsendungen, mit Ausschluß von Einschreib⸗ sendungen, nach Australien befördert werden, wenn dieselben die Bezeichnung: „via Plymouth, by private shpipé tragen. Das Porto für die dem Frankirungszwange unter⸗ liegenden Sendungen beträgt für Briefe 60 8 für je 15 g, für Drucksachen und Waarenproben 19 8 für je 50 g, für Waarenproben jedoch mindestens 15 8.
Berlin W., den 28. Februar 1880.
Kaiserliches General-Postamt. In Vertretung: Kramm.
Königreich Preußen.
Privileg i um wegen , . Kreis i i des Kreises Heyde krug im Betrage von anleihescheine . 3 9
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. Nachdem die Vertretung des Kreises Hehdekrug auf den Kreis⸗ tagen vom 19. Dezember 1877 und 23. April 1875 beschloffen hat, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebanten erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Kreisvertretung: ö . zu biesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 450 000 SS ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld⸗ ner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit det §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 18533 zur Ausftellung von Anleihe weinen zum Betrage von 450 090 . e, . Vierhundert Fünfzig⸗ tausend Mark“, welche in folgenden nitten: . be gh Ce fen, zu 1900 M. or o.
zusammen —= 150 G00 66
den 2. März, Ahends.
nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs⸗ plane mittelst Verloosung jährlich vom Jahre 1830 ab mit wenigstens Eins vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pripilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Dieselbe erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. ö. ;
Durch vorstehendes Privilegium, welchetz Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen. ö ;
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 14. Fanuar 1830.
L. S8. Wil helm. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter.
Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. ; Anleiheschein ; des Kreises Heydekrug,
zweite Ausgabe. Buchstabe ... .
vom teen 183 5 Sammlung für 188... Seite.... laufende Nr. .... ).
Auf Grund der von dem Bezrksrathe des Reglerungebezirks Gum binnen genehmigten Kreintagsbeschlüsse, vom 19. Dezember 1877 und 232. April 1879 wegen Aufnahme einer Schuld von 450000 ( bekennt sich der Kreisausschuß des Kreises Heydekrug Namens des Kreises durch diefe, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un—⸗ kündbare Verschreibung zu einer Darlebhnsschuld von... .... . welche an den Kreis baar gezahlt worden und Hundert jährlich zu verzinsen ist. ;
Die Rückiahlung der ganzen Schuld von 450 000 ς erfolgt nach Maßgahe des genehmigten Tilgungsplanes mittelst Verlgofung der Anleihescheine in den Jahren 1880 his späte stens 1917 einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Eins vom Hun⸗ dert des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den ge⸗ tilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. ie Ausloosung ge⸗ schieht in dem Monate.... jeden Jahres. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den , zu verstärken, oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf ein⸗ mal zu, kündigen. ü
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungestocke za... ;
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichtiung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Dentschen Relchs⸗ und Königlich Preufischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und dem amtlichen Organe der Kreisbehörde zu Heydekrug. Geht eines dieser Blätter ein, so wird gn dessen Statt von der Kreisvertretung mik Genehmigung det ö Regierungs⸗Präsidenten in Gumbinnen ein anderes Blatt
estimmt.
Bis zu dem Tage, wo, solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am . . von heute an gerechnet, mit 4 vom Hundert jährlich verzinset. z
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen . Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheing beziehungsmveise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis ztommunglkasse ju Heydekrug, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld- Verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins scheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Di. gekündigten Kapttal⸗ beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Nückzahlungs⸗ termine nicht erhoben werden, fowle die innen halh pier Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem fie fällig gewordzn, nicht erbobenen JZinsen verjähren zu Gunsten des Kreises, Daß Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schul dver⸗ schreibungen erfolgt nach Vorschrift der 65. S838 und fiz. der Civil- broseß Itbnung ür da; Deutsch. Reich ven, 0, zännge 18! khr Gef. Bl. G. gz benschnn g sweise nach s. 20 des A führung, ö. zur Deutschen Glöilprozeß Ordnung vom 24. März 1879 (Ge . S. S. 281). 2 tl klärt
f m eder aufgeboten noch für kraftlos erklä
ö G lie welcher den . von Zinsscheinen
, zr len Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung vor Ablauf der vierjährigen Verjahr ung ,,, * H zeigung der Schuldverschre bun . der angemel⸗
Verjährungsfrist der Betrag der ang
. . ö. der, vorgekommenen Zinsscheine gegen Quit
lung e g. nge e sdrerschreibung sind halbͤährige Zinsscheine
bis zum Schlusse des Jahre. . 4u6ge eben; die ferneren 2 ch . ö fünfjährige i fe gi. aus geben der den. Die einer neuen Reihe von Ijnescheinen
erfolgt bei der 6 nn, win in Heydekrug gegen Ablieferung
der, der älteren Zink scheinreihe beigedruckken Anweisung. Beim Ver⸗
⸗ sgt die Aushtndigung der neuen Zins schein. 1 . . Schuldverschteibung sofern deren Vor⸗
1 e e df nil eh eingegangenen Verpflichtungen