1880 / 72 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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Berlin, Mittwoch,

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N Alle Nost⸗Anstalttn nehmen Grestellung au; für Zerlin auer den Nost-⸗-Anstalten anch die Ezpa— ditien: 8W. Mil beßrustr, Nr. Ha. 9

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ö , den 21. März, Ahends.

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Abonnements⸗Bestellungen auf den Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Quartal

nehmen im Deutschen Reich sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin die Expedition dieses Blattes, 8W. Wilhelmstr. 32, sowie die Stadbtpost⸗Aemter und Zeitungs⸗Spediteure entgegen. Bestellungen für das Ausland nehmen an: in Oesterreich⸗ Ungarn, Rußland, Schweben und Norwegen, Dänemark, Belgien, in den Niederlanden und der Schweiz die Post⸗Aemter; für Frankreich, Spanien und Portugal die Herren Auguste Ammel, successeur de G. A. Alexandre (Paris, our du commeres,

St-André des arts, No. 2 und Straßburg i. E., Brandgasse Nr. 5), C. Klin cksieek (rue de Lille No. 11) und Paul Collin (rue Lavoisier No. 10 in Paris; für Italien Herr für Griechenland und die Türkei das Kaiserlich Königliche Post⸗Amt in Triest; für Großbritannien und Irland Herr A. Siegle (110 Leade

Julius Da se in Triest;

street E. C.) in London; für Nord⸗Amerika Herr E. Steiger (2 & 24 Franktort Street) in New⸗Hork. Der vierteljährliche Abonnementspreis des aus dem Deutschen ö und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes beträgt im

Deutschen Reichs⸗-Postgebiete einschließlich des Postblattes und des Central-Handelsregisters für das Deutsche Reich 4 S 50 . Bei verspätetem Abonnement kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, als der Vorrath reicht.

Se. Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht: dem General der Kavallerie und kommandirenden General des VII. Armee⸗Corps Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode den Schwarzen Adler⸗Orden zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht;

dem General der Kavallerie und General⸗Adjutanten Grafen von Bismarck-Bohlen und dem General der Infanterie und General⸗Adjutanten von r , kommandirenden General des XIV. Armee⸗Corps, das Gro kreuz des Rothen Adler⸗ Ordens mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe; dem General-Lieutenant und General-Adjutanten von Werder, Militär⸗Bevollmächtigten in St. Petersburg, den ., Adler⸗ Orden erster c. mit Eichenlaub und bem Emaille Bande des Königlichen Kronen⸗Ordens mit Schwertern am Ringe; dem Major von der Schulenburg im Kriegs-Ministerium den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; sowie dem Zahl— meister Nußholz beim Königs⸗-Husaren⸗Regiment f Rheini⸗ ; . Nr. 7 den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu ver⸗ eihen.

Deutsches Reich. Bekanntmachung.

Postanweisungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

Vom 1. April ab kommt für Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten von Amerika an Gebühr der Satz von 20 Pfennig für je 20 Mark, mindestens jedoch 40 Pfennig für jede , , ., zur Erhebung. Der Meistbetrag einer Postanweisung beträgt, wie bisher, 50 Dollar. Der Be⸗ trag ist in der Währung des Bestimmungsgebiets Dollar und Cents anzugeben. Die Umwandlung in die Mark⸗ währung findet bis auf Weiteres nach dem Verhältniß von 100 Dollar gleich 425 Mark statt. Zu Postanweisungen nach den Vexeinigten Staaten ist das für den Weltpostverein vor⸗ . Formular mit deutschem und französischem

ordruck zu benutzen. Die handschriftliche Ausfüllung ist mit lateinischen Schriftzeichen zu bewirken. Die Postanwei⸗ sungen müssen außer dem Namen des Empfängers und dessen genauer Adresse seinen Vornamen oder wenigstens die An⸗ ö seines oder seiner Vornamen enthalten. Bei irmen genügt die gewöhnliche Bezeichnung der Firma. Zur näheren Bezeichnung des Bestimmungsorts ist außer dem Namen des Staats thunlichst auch der Name des Kreises (eount), in welchem der Wohnort des Empfängers liegt, an⸗ ., Der Abschnitt der Postanweisung muß den amen und die nähere Bezeichnung des Absenders und kann außerdem den auszuzahlenden Betrag und den Tag der Ein⸗ ng enthalten. eitere Mittheilungen sind auf dem Ab⸗ chnitt nicht zulässig. Berlin R., den 23. März 1880. Kaiserliches General⸗-Postamt. Wie be.

Rönig reich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Seminar-Hirektor Hildebrand in Mett⸗ mann zum Regierungs- und Schulrath, sowie die Gerichts- Affessoren Weil in Breslau, Dr. La⸗ schingti in Peiskreischam und Roeser in Tarnowitz zu Amtzrichtern zu ernennen.

Berlin, den 24. März 1880.

Im Laufe des gestrigen Tages sind abgereist: Ihre Inn n eis Hoheiten der Großherzog, ö. erz und die Erbgroßherzogin n Sach sen,

Se Hoheit der Herzog von Sachsen-A Altenburg, di en ht; der Herzog und die Herzogin von alt, sowie

Ihre Königlichen Hoheiten der Srbgroßherzog gf erbgroßhersogin von Mecklenburg⸗

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Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Gennep⸗Goch-Weseler Eisenbahn⸗ Unternehmen. Vom 23. Februar 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Land⸗ tages der Monarchie, was folgt:

Einziger Paragraph. Der Minister der öffentlichen Arbeiten wird ermächtigt, die von der . n d nnn ge, für

die rechtzeitige ., und Ausrüstung der Eisenbahn von der preußisch-holländischen Grenze bei . über Goch nach Wesel bestellte, dem Staate verfallene Kaution von 78 500 Thalern 41½ prozentiger preußischer konsolidirter Staatsanleihe nebst den inzwischen aufgelaufenen Zinsen der Nordbhrabant⸗Deutschen Eisenhahngesellschaft mit der Maßgabe zu überweisen,

1) daß der Vetrag von 30 000 Thalern (90 000 ) e,, ,. Preußischer konsolidirter Staatsanleihe bei der General-Staatskasse in Berlin hinterlegt und als Kaution für . Anlagen verhaftet bleibt, deren Ausführung von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zur Umwandlung des jetzigen provisorischen Anschlusses der Gennep⸗Weseler Bahn an die Venlo-Weseler Bahn in einen definitiven Anschluß etwa gesordert wird;

2) daß ferner ein Betrag von 17 000 Thalern 6 000 erst am 1. Juli 1881 zur Rückerstattung kommen soll.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 23. Februar 1880.

C6. 6. Wil helm.

Gr. zu Stolberg. von Kameke. Hofmann. n, nn,, Maybach. Bitter. von Puttkamer.

ucius. Friedberg.

Gesetz, betreffend die Besteuerung des Wanderlager⸗ betriebes. Vom 27. Februar 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen 2c. verordnen, mit Fustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was

folgt: 8 1.

Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung die Waaren eines Wander⸗ lagers von einer festen Lale fata aus feilbieten will, hat vom 1. April 1389 ab neben und unabhängig von der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 3. Juli 1876, GesetzSamml. S. 247) in jedem Orte, an welchem er das Geschäst betreibt oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder Auktionators betreiben läßt, eine nach den folgenden Vorschriften für die Gemeinden be⸗ ziehungsweise Kreise zu erhebende Steuer zu .

König von

Durch die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten der , des Wohnsitzes oder einer gewerblichen Nieder⸗ laffung wirb der Inhaber eines Wanderlagers von der Ent⸗ richtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden Um⸗ stnde erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Ver⸗ deckung des Wanderlagerbetriebes erfüllt sind. ;

Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Wanderlagers wird dem Feilbieten derselben gleich geachtet.

8.2

Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren Verkaufslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes derselben bie Steuer besonders zu

entrichten. 6. Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung sst

icht unterworfen: nich ) der Markt- und Meßverkehr, sowie der Verkauf von

Ausstellungsobjekten auf öffentlichen, von den zuständigen Be⸗

hörben genehmigten Ausstellungen,

all

2) die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer

83 Kurzeit (Saison in Bade⸗, Brunnen⸗ und ähnlichen rten,

3) das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarkt⸗ verkehrs vom Schiffe aus mit Ausnahme derjenigen Hand⸗ werkerwaaren, mit denen nur den einheimischen ? , der Wochenmarktverkehr gestattet ist (5. 64 der Reichs⸗ Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, BVundes⸗Gesetzbl.

S. 245), 4) das Feilbieten von Lebensmitteln aller Art.

5) Außerdem kann der Finanz⸗Minister für gewisse Gewerbs⸗ arten oder in einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten.

5. 4.

Die Steuer beträgt für jede Woche der Dauer des Wanberlagerbetriebes in den Orten: der ersten Gewerbesteuerabtheilung 590 M der zweiten und dritten ,, , ,, 40 der vierten Gewerbesteuerabtheilung, sowie in den Hohenzollernschen Landen Eine . . der Steuersätze für einen ,. en Betrieb findet nicht statt. Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des Betriebes bis zum Anfang des entsprechenden Tages der nächsten Ka⸗ lenderwoche gerechnet. Eine Unterbrechung oder , e, en n des Betriebes vor Ablauf der Woche bleibt un⸗ erücksichtigt. Für die Wanderauktionen wird dieselbe Steuer für den Tag erhoben. 8. 5.

Die Isteinnahme der Steuer wird a, in den Orten der ersten, zweiten und dritten Ge⸗ werbesteuerabtheilung der Gemeinde, in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat, b. in den Orten der vierten Gewerbesteuerabtheilung den betressenden Kreisen, in den Hohenzollernschen Landen den betreffenden Amtsverbänden . Ueber die Verwendung haben im Falle zu Litt. b. die Kreisvertretungen, beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen die Amtsversammlungen zu Gunsten der betheiligten Gemeinden und ere r, zu bel hl Insoweit die Erhebung der Steuer durch Staatsbeamte ee erg fn g, Steuerkasse in Berlin, Kreiskasse in Frank⸗= urt 4. M.) bewirkt pirz, sind von der zu überweisenden Ist⸗ einnahme 3 Pen. als Erhebungskosten für die Staatskasse vorweg in Abzug zu bringen. Im Uebrigen fehr weder dem Staate noch den Gemeinden für ihre Mitwirkung bei Festsetzung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Vergütung zu.

§. 6.

Wer ein nach 5§. 1 steuerpflichtiges Geschäft beginnen, oder nach Ablauf der Zeit (6. 4), für welche die Steuer ent⸗ richtet ist, fortsetzen oder wieder beginnen will, ist . ichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern unter Angabe der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes (58. ) Anzeige zu machen und den in der Anmeldungsbescheinigung bestimmten Steuerbetrag an die daselbst bezeichnete Empfangs⸗ stelle gegen Quittung vor Eröffnung des Betriebes zu ent⸗

richten. jede

lurjeren als

n den Fällen des 8. 2 ist die gleiche Verpflichtung für d erkaufeflelle zu erfüllen. en,

§. 7.

Wer ein nach Ss. 1 und 2 steuerpflichtiges Geschäft be⸗ in, beziehungsweise erh, ohne die im 5. 6 bestimmten erpflichtungen erfüllt zu haben, wird mit einer dem doppel- ten Betrage der vorenthaltenen Steuer (6. 4) gleichen Geld⸗ strafe bestraft. Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.

§. 8. Wird festgestellt, daß die strafbare Handlung (5. 7) im Auftrage und . Rechnung einer anderen . 9 ist, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide soli⸗= ö für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene