Deuntscher Neichs ⸗Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
F Alle Host-⸗Anstalten nehmen Gestellung an; *
Das Ahonnement heträgt 4 AÆ 50 3 für das Vierteljahr.
1
a. für den Raum einer Aruchseile 80 3 P 8 1
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Berlin außer den Host-Anstalten auch die Erpe=
dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32. zie d ten. .
M 92.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Infanterie von Pape, kommandiren⸗ den General deg V. Armee⸗Corps, das Großkreuz des Rothen Adler Ordeng mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Dr. phil. Victor Fatio zu Genf den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse und dem Polizei⸗Pristav Arvid Pfeiffer zu Riga den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Dentsches eich.
Der Erste Registrator und Rendant der Bureaukasse des Veichstages, Rechnunge⸗-Rath Carl Oscar Ferdinand Knack ist zum Bureau⸗Direktor des Reichstages ernannt worden. 5
Dem österreichischen Arzte Dr. med. Franz Ulbrich aus Neustadtl in Böhmen ist auf Grund der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1869 (Bundes-⸗Gesetzblatt Seite 687) von den Königlich sächsischen Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts unter Entbindung von der im §. 289 der . vorgeschriebenen ärztlichen Prüfung die Approbation als Arzt ertheilt worden.
Berlin, den 16. April 1880.
Der Reichskanzler. In Vertretun
g: Eck.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Divisions⸗Auditeur, Justix Rath Simon in Brom⸗ berg zum Landrichter mit dem Charakter als Landgerichts⸗ Rath zu ernennen; sowie
dem Appellationsgerichts⸗Rath z. D. von Wittken in Breslau bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath, und
dem Oberarzt an der Landirrenanstalt zu Eberswalde Dr. med. Karl August Hubert Ulrich in Eberswalde den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Gese 6, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes für den preußischen Staat vom 369. Mai . (Gesetz⸗Samml. S. 197). Vom 30. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen ne f . was folgt:
rtikel I. . 3 S. 7 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält folgen en Zusatz: 6. im Gebiete des Französischen Rechts Jedermann zu—⸗ stehende Befugniß, auf den Strömen und schfffbaren Flüffen die Angelfischerei zu 3 3. hierdurch aufgeboben. rtikel II.
Die S8 12 und 18 des Fischereigesetzeg vom 30. Mai 1874 er halten folgenden Zusatz:
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnißscheine (egitimations - scheine) kann für nicht geschlossene Gewäffer von der Aufichts« behörde bestimmt werden.
Der 8. 28 d nee ,, 53 Mai 18
er 5. es Fi gesetzeg vom 30. Mai 1874 alt Schlusse folgenden 6. ö . Soweit die Rücksscht auf Erhaltung des Fischbestandes es ge= stattet, kann der Hin, , . (Landdrost) An snahmen von der im ersten a . ,, . Bestimmung zulassen. rtike ö An die Stelle des ersten Absatzes in 5. 45 des Fi i es vom 30 Mai 1874 tritt folgende . kin drreinele Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Gisvögel. Reiber, Kormorane und Fischaate ohne nwendung. von Schußwaffen zu tödten oder ju fangen und fur fich zu
behalten. Artikel v.
Die Minifter für Handel und für Landwirthschaft sind befugt, zum 1 der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nach dem Inkraftfreten des Gesetzes erfolgenden Turbinenanlage dem Eigenthümer der letzteren jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen on. u. s. w.), welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten aufmuer legen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen D
Gegeben Berlin, den 30. März 1880.
(L. 8) Wilhelm.
Gr. In St ol berg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. T. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Berlin, Montag,
Auf den Bericht vom 6. März d. J. ertheile Ich den nach Maßgabe der Beschlüsse des vorjähri General Land⸗ tages der Pommerschen Landschaft in der Anlage zusammen⸗ un Zusätzen zu dem revidirten Reglement der Pommer⸗ schen Landschast vom 26. Oktober 1857 hierdurch Meine Ge⸗ nehmigung. Dieser Erlaß ist nebst den Zusätzen im gesetz⸗ lichen Wege J veröffentlichen.
Berlin, den 15. März 1880.
Wilhelm. Bitter. Lucius. Friedberg.
An den Finanz⸗Minister, den Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen 6. k und den Justiz⸗ inister.
Zu sätze u dem revidirten Reglement der Pomommerschen Land⸗ . vom 26. Ok tober 1857 (G. S. S. 945 ff), be schlosfsen durch den General⸗Landtag der Psgrdcew*merschen Landschaft vom Jahre 1879.
I) Zusatz 2 zu 5. 2. Fortan werden 440/cige Pfandbriefe nicht mehr emittirt.
Y Zu 5. 5. Der zweite Absatz dieses Paragraphen wird aufgehoben.
3) Zusatz zu 5. 62. Auch die Landschaftsdeputirten und Hülfsdeputirten werden fortan auf sechs jährige Amts dauer gewählt.
Zu 5. 148. Dieser Paragraph wird aufgehoben.
5) Zu Zusatz 8s zu §. 162.
Der ZJusatz 8 findet auch bei der Umwandlung don höher ver⸗ zinslichen Anleihen in niedriger verzinsliche und auch dann Anwen- dung, wenn die Ablösung der bißherigen Pfandbriefsschuld durch Baarzahlung stattgefunden hat.
6c Zusatz zu §. 183.
I) Die Bestimmungen b. und e. im Zusatze 1 ju §. 163 und rler 2 zu 5§. 163 finden bei neuen Zuschuß ⸗Darlehnen keine An⸗ wendung.
27 Auch für P/ aige Pfandbriefe können Zuschußdarlehne auf Höhe der Differenz zwischen dem Nennwerth und dem Courswerth gegeben werden.
5) Im Falle der Bewilligung des baaren Zuschusses zu den ausgereichten e, hat der Darlehngnehmer bis zur Zurück ⸗ zahlung dessel von dieser Pfandbriefs ⸗ Anleihe jedesmal noch eine weitere Jahrezzahlung von Foo zu leisten, welche zu gleicher Stelle mit den Pfandbriefszinsen einzutragen ist. Die Departements Direktion ist befugt. bei Bewilligung eines Zuschusses zu den aus⸗ e,. Pfandbriefen bis zur völligen Abbürdung dessel
en höhere, als die vor edachten mindesten Jahreszablungen für das Darlehn, nach Maßgabe der Umstände des Falles und der zur Disposition stehenden Fonds zu bedingen.
Auch kann in Ansehung der außerordentlichen Jahres zablungen, welche deren vorschriftsmäßigen Minimalbetrag überschreiten, bei Bewilligung eines Pfandbriefdarlehns von der Eintragung an der Stelle desselben Abstand genommen werden. (65. 161.)
) Wenn für ein Grundstück bei Augreichung von Pfandbriesen zur Ausgleichung der Coursdifferenz ein baarer Zaschuß gewährt worden ist, für welchen die bestellte Hypothek mit haftet, so werden für dieses Grundstück alle nach Maßgabe dieses Reglements zum Spezial · Imortisationsfonds des betreffenden Gutes zu zahlenden Amor · tisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffenden Departement zu führenden besonderen Courgausgleichungg Konto vereinnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Zuschusses nebst 5 Y Zinsen des Darlehns erfolgt ist. .
5) Pfandbriefganleiben, auf welche Zuschußdarlehne gewährt sind, können nur n werden, wenn gleichzeitig mit den zurück⸗ gereichten Pfandbriesen resp. der Baarjahlung g 280 281) das noch nicht getilgte Zuschußdarlehn nebst Zinsen baar zurückerstattet
wird. 7 Zusatz zu 5. 164.
Pfandbriefe werden künftig nur in Stücken von 3009 „A, 1500 M, 300 und 150 M auggefertigt.
9 Zu satz 3 zu 8. 29I. Die Abhebung des angesammelten Amortisationszehntels findet nur abzüglich der etwa noch nicht getilgten Zuschußdarlehne statt, für welche das ganze Amortisationsguthaben mitverhastet ist.
Y) Zu satz ju dem durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. September 1875 bestätig ten Beschlusse des General ⸗LSandtages de 1574, betreffend die Pen. sions verhältnisse der landschaftlichen Beamten.
Die hinterbliebene Ehefrau eines der auf Lebenszeit mit einem festen Gebalt angestellten landschaftlichen Beamten, welcher entweder im Dienste verstorben ist oder bei seinem Tode bereit pensionirt war, 3 wenn ihr Ehemann bei Gingehung der Ghe nicht älter als 60 Jahre und bei seinem Tode nicht fünger als 35 Jahre alt war, und wenn sie nicht mehr als 30 Jahre ö er als ihr Ehe⸗ mann war, für ihre Lebenszeit, so lange sie im r e nb? bleibt, eine Pension in Höhe eines Fünftels der von dem Versforbenen am Tage seines Todeg ban , Besoldung, bejtehunggwelse Penston.
Besoldung ist Gehalt nebst Wohnungggesdzuschnß, sowie pensionsfähige Emolumente. irathet ein mter nach seiner
enstonlrung, so hat seine Ghefrau keinen Änspruch auf eine
tie n on Dasselbe gilt, wenn ein im Dienste befindlicher Beamter eine
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neue Ehe eingeht, doch kann in diesem Falle feiner nunmehrigen Ehefrau durch Beschluß des De te⸗Kollegli de die Wittwenpension verliehen * ,,
den 19. April, Abends.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Titular⸗Oberlehrer Dr. Karl Goecker am Gym⸗ nasium zu Rendsburg ist zum Dberlehrer an der genannten
Anstalt befördert worden.
Der Gymnafiallehrer Dr. H agelüken als 6 an das Gymnasium in lenz berufen worden.
Der . Lüders ist zum etatsmäßigen Lehrer und Professor für Hüttenmaschinenkunde und verwandte Fächer ernannt und an der Königlichen technischen Hochschule zu Aachen angestellt worden.
2 Emmerich ist
Bekanntmachung.
Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Univerfitäts⸗ klinikum hier, Jiegelstraße 8/9, wird für das Sommersemester Ende d. Mts. eröffnet werden; Kranke, zu deren Heilu chirurgische Hülfe nothwendig ist, können sich daselbst tägli Mittags von 1 bis 2 Uhr melden.
Bedürftige Kranke erhalten außer freier Behandlung auch freie Arznei. Die Anmeldungen zur Aufnahme dringender Krankheitsfälle werden von den in der Anstalt wohnenden Assistenzärzten jeder Zeit entgegengenommen. Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Aufnahme in das Klinikum nachsuchen wollen, haben sich zuvor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden; Privatkranke können gegen Erstattung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen werden, soweil es die Räumlichkeit der Anstalt gestaitet.
Berlin, den 16. April 1880.
Der Direktor. . B. von Langenbeck, Geheimer Dber⸗Medizin th und Professor.
Die Nummer 19 der Gesetz Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, en unter R ö. Nr. S713, das Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden in den ß des linken Rheinufers. Vom 14 Mär; 1880, unter Nr, S714, das Gesetz betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai 6 (Gesetz - Samml. S. 197). Vom 30. März 1830 und unter ; Nr. S715, das Feld⸗ und Forstpolizei Vom 1. April 1880. 3 Fahl nere Berlin, den 19. April 1880. Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗AUmt.
Nichtamtliches. Deu tsches Reich.
Preußen. Berlin, 19. April. Beide Kaiserliche Majestäten dinirten gestern mit Sr. Kaiserlichen und König⸗ lichen Hoheit dem Kronprinzen bei dem Prinzen und der Prinzessin von Hohenzollern. hre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern ottesdienste in der Kapelle des Augusta⸗Hospitals bei.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Sonnabend Vormittag erzie⸗ len der Bataillone und Schwadronen auf dem Tempelhofer Felde bei, nahm gegen Mittag militärische Meldungen ent⸗ gegen, jolgte nm 5 Uhr der Einladung Ihrer Majestaten zum a,. . . , ö. i gon Dpernhause.
ern Vormittag wohnte elbe dem Gottes⸗ dienste in der Garnisonkirche bei.
— Ser Königliche Hoheit der Prinz Carl em— pfing keien Nachmittag 2 Uhr in Höchstseinem Palais den vormaligen hanseatischen Konsul in Bangkok, Pickenpack, und nahm aus dessen Handen den von Sr. Majestät dem Könige von Siam verliehenen Orden der Siamesischen Krone ent⸗ gegen.
dem
— Der Ausschuß des Bundes raths für Handel und Verkehr trat heute zu einer Sitzung n . *
— Der Schlußbericht über die votgestrige Sitzun des Reichstages befindet sich in der a. geucelt ö.
— In der heutigen (33. Sitzung des Reichstages, welcher die Staats⸗Minister ö und Graf 63 keen burg und mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundes rath und , desselben beiwohnten, setzie das Haus die
weite Berathung des G twurfs, betr. die Abanderu 8 5. 30 des 1 1 *
! 32 vom 21. Oktober 1878 gegen die ge=
ang n, nn n,. ozi Ich * kr 9 e, fort. Dr. virte zun einen Antrag
§. 28, welcher lautet: J iu