und
Deutscher Reichs⸗Anzeiger
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
5 Aus Ahonnement beträgt 4 S 50 *) für das Vierteljahr. J für den Rnum einer Aruckzeile 830 8
5.
*
n 125.
Berlin, Montag,
) ; Berlin außer den RHost-Anstalten auch die Expe-
Alle Nost· Austalten nrhmen Krstellung an;
dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32. —
den 31. Mai, Ahends.
18S.
Se Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Dber⸗Baurgth und Dombaumeister, Professor Fried⸗ ich Schmidt zu Wien nach stattgehabter Wahl zum stimm⸗ shhen Ritter des Ordens pöur le märite für Wiffenschaften ind Künste, sowie den Professor Freiherrn von Nor⸗ rnstiöld an der Universität zu Christianig zum ausländi— hen Ritter desselben Ordens zu ernennen. Sr Najestät der König haben Allergnädigst geruht: den Großherzoglich sächsischen Ober⸗Landforstmeister Pr. hrehe zu Eisenach den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse,
m‚ dem Großherzoglich sächsischen Hofrath und Professor
Senft an der Forst- Lehranstalt zu Eisenach den König- len Kronen⸗Drden dritter Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
Berlin, den 31. Mai 1880.
Se, Majestät der Kaiser haben dem zum außer— oidentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Re⸗ Riblit Guatemalg etnannten Herrn Erisanto Medina tern, um 1 Uhr Nachmittags, in Allerhöchstihrem hiesigen Alais eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen das Schreiben des Herrn Präsidenten dieses Freistaates ent⸗ khenzunehmen gerüht, wodurch er in der gedachten Eigen⸗ 6 bei Allerhöchstdenselben beglaubigt wird.
Als Vertreter des Auswärtigen Amts wohnte der Audienz ö. e hr Fürst von Hohenlohe-Schillings⸗ r st bei.
Se. Maje stüt der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rath im Auswärtigen Amte, Wirk— Ihen Legations Rath Humbert zum Geheimen Legations⸗ Jith zu ernennen.
Der Notar Friedrich Wilhelm Schön laub zu heim ist zum 1. Juni d. J. in gleicher Eigenschast in kinbgerichte hernrrk Straßburg mit Anweisung seines Wohn⸗ i in Selz versctz.
Gesetz, betreffend den Wucher. Vom 24. Mai 1880. Kir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc. betotdnen im Namen des Rei s, nach erfolgter Zustimmung bes Jundezraths und ö . was folgt: . Artikel 1. Hinter den . 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche ih werden die folgenden neuen 85. 30242, 3026, 3026, Mh. eingestellt:
8. 3024.
Ver unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns nder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen ider im Falle der Stundung einer Geldforderung sich oder lem Dritten Vermögens vortheile versprechen oder gewähren it, welche den üblichen Jinsfuß dergestalt Über chreiten,
nach den Ümständen des Fallez die Vermögens vortheile
de i en, ö. . 18,6 festzestellten Faffung wird durch
d auffalligem Mißerhältnisse zu der Leistung stehen, wird hegen Wuchers mit Gefängniß' bis zu sechs Monaten und sahleich mit Geldftrafe bis? zu dreitausend Mark bestraft. ö auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
§8. 302.
ß Wer sich oder einem Britten die wucherlichen Ver— i en nor helle E. 30242) verschleiert oder wechselmäßi
. unter Verpfaͤndung der Ehre, auf Ehrenwort, eidli
dr unter ähnlichen . oder Betheuerungen 160, . wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre fk 3a a Oed strafe bis zu sechstausend Mark be⸗ erkannt me . auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
Dieselben Strafen ö
J ; „ S. 302.) treffen den⸗ ö. ö dcr Ee e fett . For⸗ selbe weiter vorn n h 9 erwirbt und entweder die⸗
hortheile hhelte ndr n g die wucherlichen Vermögeng⸗
Wer den Auger ge .
* . 9 gewer ⸗ oder 2 XC: be⸗ keibt, wird mit Jefängniß nicht n n en green ö ö estraft. Auch i . . chen Ehrenrechte zu 33 itt auf Jerlust der bürrger
Artikel 2.
Der 5. 360 Nr. 12 des Strafgesetzhuchs in der durch das
immung ersetzt: 5. 360 Nr. 12.
zuwiderhandelt, inshesondere den durch Landesgesetz oder Anordnüng der zuständigen Behörde bestimmten Jinsfuß überschreitet.
Artikel 3.
Verträge, welche gegen die Vorschriften der S5. 3022. 302 h. des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig.
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile (6. 302a. müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfgnges an verzinst werden. Hierfür sind Die⸗ jenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, soli⸗ darisch verhaftet, der nach 8. 3024. des Skrafgefetzbuchs Schul⸗ dige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnach⸗ folger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist. .
Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diefen Anspruch haftet die für die vertrags mäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucklem Kaiserlichen nsiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Mai 1880.
(L. 8.) Wilhelm.
von Bismarck.
. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshö bei Aus⸗ ibung feines Gewerbes den darüber in . n n.
Bekanntmachung, ⸗ betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steu errückvergütung für
Branntwein. ;
Vom 20. Mai 1880. ö
Nachdem im Großherzogthum Baden die Steuersätze für die Branntweinbereitung vom 20. Dezember v. J. ab eine Erhöhung auf den zweifachen Betrag erfahren haben, sind von demselhen Zeitpunkt ab auch die Sätze der Uebergangsabgabe vom Branntwein und der Steuerrückvergütung für den unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein vergl., die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877 Reichs⸗ . . S. 9 ff) entsprechend erhöht worden. Es beträgt iernach: J. die Uebergangsab gabe . a. für Branntwein (Branntwein von we— niger als 690 Prozent Alkoholgehalt nach
Tralles bei 121/ Grad Régumur). 7,20 M, b. für Weing eist Branntwein von S0 Pro⸗
zent oder mehr Alkoholgehalt nach Tralles
bei 12169 Grad Réaumur)ꝰ) . 12
vom Hektoliter; II. die Rückvergütung der Steuer von dem in Mengen von mindestens 501 unter Kontrole über die Landes⸗ renze ausgehenden Branntwein, und zwar unter Wegfall der . Beschränkung auf den im Großherzogthum bereiteten Branntwein Z60 ,
a. für Branntwein. b ir Rein geissstt 9 vom Hektoliter, wobei jedoch für Branntwein, dessen Alkohsl⸗ ehalt weniger als 35 Prozent (nach Tralles bei 12,6. Grad ö beträgt, eine Rückvergütung nicht geleistet wird. Berlin, den 20. Mai 1889. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz.
Der Bundesrath hat dem nachstehend abgedruckten Ver⸗ zeichnisse derjenigen Massengüter, auf welche die Bestimmung in 5. 11. Hiffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1859, betreffend die Statistik des Wagrenverkehrs, Anwendung findet, die Zu⸗ timmung ertheilt und zugleich beschlossen, daß dasselhe rück⸗ ichtlich derjenigen Güter, welche nicht bereits in 8. 11 Ziffer 3 g. a. O. benannt sind, mit dem 1. Juni d. J. in Wirk= samkeit tritt. ;
Berlin, den 25. Mai 1880.
Der Reichskanzler. von Bismarck.
t ö. ib e li . in 5. 11
jeni Massengüter, auf welche die Bestimm ng in. 5.
a ö. 3 Juli 1879, betreffend die Statistik des verkehrs, Anwendung findet.
(Die Ziffer bezeichnet die . des statistischen Waarenverzeich⸗
nisses.) ;
1. Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfell⸗ späne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem. 3. Abfälle von Glashütten, auch Scherben von Glaswaaren.
3. Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle.
4. Guano, natürlicher.
5. Anderer thierischer Dünger.
6. Sonstige Düngungemittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen feder Art.
iffer 3 aaren⸗
7. Kleie und Mal keime.
8. Lumpen aller Art.
2, Papierspäne, Makulatur, beschriebene und bedruckte.
10. Alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke, gezupfte
Charpie.
11. Sonstige Abfälle, soweit sie nicht wie die Rohstoffe, von pelchen sie herstammen, zu behandeln sind, als Blut von geschlach⸗ tetem Vieh, Reisabfälle, Thierflechfen, Treber u. dergl.
12. Baumwolle, rohe.
13. M kardätschte, gekämmte, gefärbte.
68. Alaun.
70. Chlorkalk.
82. Soda, kalzinirte.
35. Soda, rohe, natürliche oder künstliche;
84. Pottasche.
85. Wasserglas. ;
35. Ammoniak, kohlensaures; Salmiak, Salmiakgeist.
ö . schwefelsaures.
Eis.
krystallisirte Soda.
Farbhslzer und zwar: Blauholz
in Blöcken, gemahlen, geratzpelt oder in ähn⸗ Sn e; licher Weife zerkleinert.
Balläpfel und Knoppern, auch gemahlen. Kalt, schwefelsaures und salifaures (Chlorkalium). „Knochenkohle. nn , hir? mn ma liches, einschlie flich Mineralwasser, kün es und natürliches, einschlie der Flaschen und Krüge. ; ? 128. Natron, schwefelsaures (Glaubersal). 139. Palm und Kokosnüsse und Theile hon solchen. 131. Salpeter, Chilisalpeter. 132. — anderer, roh und gereinigt. 133. Salpetersäure. 134. Salzsäure. 136. Schwefel, roh und gereinigt. 137. Schwefel säure. 138. Seegras. 140. Superphosphate, 144. Vitriole aller Art. 154. Roheisen aller Art. 155. Brucheisen und Eisenabfälle, genannt. 181. Cement. 182. Graphyt (Reisblei, Wasserblei). 183. Gips.
184. Kalk (Kalkstein, gebrannter und gelöschter Kalk).
185. Kaolin (Porzellanerde)
186. Kreide, rohe.
187. Kryolith.
188. Schwerspath in Stücken.
189. Farbenerden aller Art.
190. Andere Erden und Mineralien, als Kies, Grand, Sand, Schlamm, Mergel, Mörtel, Lehm, Thon, Pfeifenerde, Alaunerde, Infusorienrerde, Bartenerde, Feldspath, Flußspath, Kalkspath, Kieserit, Carnaslit, Borazit und dergleichen
191. Blei und Kupfererze, auch silberhaltige.
192. Braunstein.
193. Cisenerze, Eisen⸗ und Stahlstein.
194. Nickelerze.
195. Schwefelkies.
196. Zinkerze (Galmei, Zinkblende u. dergl.).
197. Andere Erze, als: Zinnerze, Kobalterze, Antimon⸗, Wig⸗ , . Schlackenwolle.
Flach.
204. Hanf. ;
25. Heede und Werg von Flachs und Hanf.
206. Andere vegetabiltsche Spinnftoffe, wie chinesisches Gras ze. bergen Baumwolle, Jute, Manillahanf und Kokosfasern f. Nr. 12 /i ejzw. 372/373).
207. Weizen.
soweit nicht unter Nr. 1
Roggen. Hafer. „Andere nicht besonders genannte Getreidearten. Hülsenfrüchte. 212. Gerte. Mais. Buchweizen. Anis.
Kümmel. Raps und Rübsaat. Leinsaat.
Sesam. 223. Senf, roher (Senfsaatz. 224. Erdnüsse. Palmkerne. Kleesaat. Gras saat. . eu. . Stroh und Schilf.
2530. Kartoffeln.
Aus 255. Baumwollensamen, Hanfsamen, eckern, Eicheln, wilde Kastanien.
36. Futterkräuter. ö
257. Lebende Bäume und Sträucher, auch in Kübeln, Setzlinge, Blumen und Blumenzwiebeln, auch in Töpfen und Kübeln.
238 Grünes und anderes naturfgrhiges gemejneg Hohlglaz (Glasgeschirre), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr.
252. Borsten. ö
—
Mohnsamen, Buch⸗
254. Rohe Bettfedern. ; 271. Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig.
— — — — D—