1880 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher NReichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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je stʒ 5ni ädigst geruht: dem Oberst z. D. Carl Ernst Friedrich August von Gesetz, ö. igt gt g er ,, zu Ekensteen, zu Dresben, im; betreffend die Abwehr und Unterdrückung von . . Jlöthen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem dem Regierungs⸗Rath und Hauptmann a. D. Maximi⸗ Viehseuchen.

lian Freiherrn von Buddenbrock, auf Pläswitz, bei Kostenblut in Schlesien, . dem Landrath und Landesältesten Eberhard Friedrich Grafen von Pfeil, aus Hausdorf bei Neurode, ; dem Qberst- Lieutenant und Bataillons-⸗Commandeur im 2. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 27 Wil⸗ Theodor Herwarth von Bitten⸗

. Hans

2 1 . 2 2

dem Rittmeister a. D. und Majoratsbesitzer Richard Botho Wendt Carl Grafen zu Eulenburg, auf Prassen bei Weterkeim in Preußen, .

dem Rittmeister in der Landwehr⸗-Kavallerie und Majorats⸗ besitzer Alfred von Stülpnagel⸗-Dargitz, auf Carlstein bei Zehden 4. d. O.,

dem Kammerherrn und Rittmeister der Garde⸗Landwehr⸗

Kapallerie Ernst Car! Wichard von Heyden,

Vom 23. Juni 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des 3 was folgt:

8. 1 Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Ausnahme der Rinderpest. . ; ; Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:

Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere); .

Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung 3 Thiere).

s zu Hüls im Kreise Kempen den Königlichen a ,, lasse; sowie dem Fabrikarbeiter Gott⸗ fried Hedfeld zu Apricke im Kreise Iserlohn das Allge⸗ meine Ehrenzeichen zu verleihen.

lauchtigste Herrenmeister des Johanniter⸗

. ö. a ö Preußen, Königliche Hoheit, hat den nächgenannten Chrenrittern dieses Ordens:

dem Rittergutsbesitzer und Mitgliede des Herrenhguses Lu d⸗

wig Carl Wilhelm Freiherrn ven Min nige—

ro de, auf Wollershausen bei Gieboldehausen in Han⸗

nover, . -

ĩ D. Friedrich Wilhelm Alexander

3 ö ö. 9 Hermann von Oertzen, auf

in,, bei Fischerwall in Mecklenburg, ö

dem Kammerherrn und Major a. D. Carl Wilhelm zus Lelstenon belt Den mn, .

Ehrenfried von Pachelbl-Gehag, auf Gehag dem lte erg n Rh hn Friedrich Ernst .

e n, herrn von Keffenbrinck-Afcheraden, auf Käfen=

rrn, Legations⸗Rath und außerordentlichen dim 8 und , Minister am Königlich sächsischen Hofe Friedrich Ludwig Carl Emil Adolf rh von Dönhofß, . dem Hauptmann a. D., Majorgtahe iter und Mitg iede es Herrenhauses Johann Friedrich Carl Alexan⸗ der von Rexln, auf Wödtke bei Tauenzin in Pom⸗ mern jor 4. D. Gust av Otte Alexander Grafen von . . rg, auf . bei Bojanowo in Schlesien, Stiftshauptmann Herman Magnus Hugo von den g er: auf Braunsforth bei Freienwalde ö Pom⸗

24

nern, z dem General-Lieutengnt und Gouverneur von Metz Curt . ö . 6. ürsten Alexander Ern andrup zu Lynar, 2m 9 ö bei Ortrandt in Schlesien, t dem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Hermann Carl rie drich von Lebbin, zu Berlin, dem . Rudolf von Katte auf Neuen⸗ ĩ bei Genthin, . . dem i,, n,, und Commandeur des Altmärkischen Ülanen Regiments Nr. 16 Osegr von Lepel, dem Premier⸗Lieutenant a. D. und Mgjoratshesitzer Bern⸗ hard von Holtzendorff, auf Jagow bei Prenzlau, dem Major a. D und Kammerherrn Stto Julius Frei— herrn von Wackerbarth⸗Boms dorff, auf Brlesen

i Us, . ; dem e Eugen von Gossler, auf Klein Kloden

, , dem . az r izr e lber n elf dem ee ih ö 3 Ludwig , , ch

, und Majoratsbesitzer Achim von

hen , , , auf Lüssow bei Gützkow in

ern,

dem nn r e Direkter Georg Richard von Roy, auf Wierzbiezany bei Argenau in Posen, ö. ö.

dem ,. Gustary von Gottherg, Preußisch Wilten bei Domnau in Ostpreußen, .

dem Premier⸗Lieutenant a. D. und Rittergutshesttzer . ( dolf von Bandemer, auf Seelesen bei Schmolsin i mmern

dem ich ler . D. Kammerherrn und Landrat ng Carl Thure von , auf Schlesis Drehnow hei Grünberg in Schlesien,

dem Dh nh , Carl Friedrich , . Sydow, auf Bärfelde bei Neudamm i. d. Neumark,

dem Hauptmann a. D. Ernst Wilhelm Oscar von 8 aucken, auf Loschen bei Preußisch Eylau, .

dem Premier⸗Lieutenant a. D. und Sandesältesten mi Siegesmund Eurt von Zimmermann, auf Langmeil bei Zullichau, .

dem Major a. D. und Majoratsbesitze Malte Freiherrn . der Bahnen rr , n, auf Boldewitz bei Gingst, Insel Rügen,

dem . . D. und Landrath Adolf von

ickisch⸗Roseneg k, zu Stargardt in ö dem Ritterguͤtsbesiher Hermann von Buchwaldt, auf

ven Malo ,

brinck bei Triebsees in Pommern,

dem Freiherrn Ferdinand Gerhard Michael von Ro rde jun, auf Kalleten bei Grobin in Kurland,

dem Premier⸗Lieutenant a4. D. und Nitterguts hesitzer Carl Wilhehm Wichardt von Heyden-Plötz, auf Plötz bei Jarmen in Pommeyn,

dem Rittmeister a. D. Friedrich Wilhelm von Schenck, auf Kawenczyn bei Argenau in Posen, ;

dem Kammerherrn, Landschafts Direktor und Kreisdepu—⸗ tirten Gebhard Gustgo von Heinen, auf Vfaffen⸗ dorf bei Landeshut in Schlesien,

Eusebins Carl von Brand, auf

Wutzig bei Woldenberg in der Neumark,

dem Kammerherrn und Mitgliede des Herrenhauses Paul

6 Edmund von Brand, auf Lauchstedt bei Woldenberg in der Neumark, ;

dem Oberst und Commandeur des 2. Großherzoglich Hes⸗ sischen Dragoner⸗Regiments (Leib⸗Dragoner⸗gegiment) Nr. 24 Friedrich Balzer von Strantz,

dem Kreisdeputirten Richard Dietrich Hubert Frei⸗ herrn von Blom berg, auf Liebthal bei Naumburg am Bober,

dem Regierungs⸗Präsidenten Robert Eduard von Hag e⸗ meister, zu Düsseldorf,

dem General-⸗Major und Commandeur der 16. Kavallerie⸗ Brigade Eduard von Brauchitsch,

dem Major a. D. Georg Glfried Adolf von Clause⸗ witz, zu Berlin, ;

dem Grafen und Eblen Herrn Arminius zur Lippe⸗ Biesterfel ⸗Weißenfeld, auf Sber chönfeld bei Bunzlau,

dem General-Lieutenant z. D. Hermann von Redern, auf Wansdorf bei Seegefeld,

dem Ober⸗ und Geheimen Hofkammer⸗-Rath Gust av Carl

von Lentzcke, zu Berlin,

dem Hauptmann a. D. Theodor Sebastian Mortimer von John ston auf Zweibrodt bei Hartlieb in Schlesien,

dem Korvetten⸗Kapitän a. D. Franz Maximilian Adal— bert Freiherrn von Vincke, auf Groß⸗Nordsee bei Achterwehr in Holstein,

dem Regierungs⸗Vizepräsidenten Carl August Heinri ch Wilhelm von Neefe, ö. Coblenz,

dem General-⸗Major und Inspecteur der 1. Ingenieur⸗ Inspektion Hans von Uthmann,

dem Ritterschafts⸗Rath Wichard Anton von Heyden auf Alexanderhof bei Prenzlau,

dem Regierungs- und Ober-Präsidial-Rath, Hauptmann von den Jägern Otto von Frankenberg⸗Proschl itz, zu Breslau,

dem Kammerherrn und Landraih Andreas Petrus Albrecht Grafen von Bernstor ff, zu Ratzeburg,

dem Oherst⸗Lieutengnt und Commandeur des 2. Garbe⸗

eld⸗Artillerie⸗Regiments 8 go von Balluseck,

dem Landtags⸗Marschall der Schleswig⸗-Holsteinischen Pro⸗ vinzialstände Christian Emil Heinrich J Grafen zu Rantzau, auf Rastorff bei i

dem Verbitter des adligen Klosters Itzehoe Ado f Grafen von Rev entlow, auf Wittenberg bei Preetz,

dem Konsul des Deutschen Reichs für Palästina Than k⸗ mer Freiherrn von Mänchhausen, zu Jerusalem,

ulius

am 24. Juni e. in der Johanniter⸗Ordensz⸗Kirche zu Sonnen⸗ burg den Ritterschlag und die Investitur ertheilt.

Deutsches Reich.

Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaß— regeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landes⸗ regierungen und deren Organen ob.

Hur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden.

Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate an⸗

estellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist e rel. Thierärzte), richtet sich nach den Vorschristen 66. Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinde⸗ rung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere appro⸗ birte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind inner⸗ halb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem 3e Ee den beamteten Thierärzten übertragen .

ie väheren Bestimmungen über das Verfahren, über die e n mn, der Behörden und Beamten und über die Be—= treitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. ö

§. 3. ; Rücksichtlich der Pferde und Proniantthiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Er⸗ mittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das , dieser Verwaltung betroffen wird, den Militär⸗ behörden überlassen. Dieselben Befugnisse können den Vorständen der mili⸗ tärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu 66 Rindvieh⸗ und Schafbestände, sowie den Vorständen ber landesherrlichen und Staatsgestüle rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen über⸗ tragen werden.

In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Gar⸗ nison, der Kantonnements und des Marschortes von dem Auf⸗ treten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruche einer Seuche . zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlö chen der Seuche in Kenntniß zu setzen.

In gleicher Weise haben die Vorstänbe ber bezeichneten Remontedepots und Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind.

§. 4. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Ge⸗ setzes und der auf Grunh desselben erlassenenen Anordnungen

zu überwachen.

Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichs⸗ gebiets oder in solcher Ausdehnung auf, 1 von den zu er⸗ greifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bun⸗ desstaaten betroffen werden müssen, fo hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichs kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Seiten? der Landesbehör⸗ den zu treffenden oder , Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behufe das rforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen.

§. 5.

Die Behörden der Bundeszsaaten sind verpflichtet, sich b Ausführung der Maßregeln zur Abwehr und kee fr, . . a r nn fen

Abwehr der Cinschleppung aus dem Aus a. Einfuhr⸗ und Veih hrcbeschrankungen. lan

Die Einfuhr von T ieren, welche iner i Seu e nn 3 . che an einer übertragbaren

8. Wenn in dem Auslande eine übertr. Hausthiere in einem für den inländischen e e ,

Dem Herrn Charles Oppenheim er ist das Exequatur als Köni 6 großbritannischer Konsul in Frankfurt a. M. 1) die Cinfuhr lebender oder todter C ann für die . Hessen⸗Nassau und das Großherzogthum der Seuche eimgesuchten Auslande allgemein ober für Hessen Namens des Reichs ertheilt worden. bestimmte¶ Grenzstrecken verboten oder solchen Ve⸗

elmskorff bei Lütjenburg in Holstein . dem Sberst uf Commandeur des Großherzoglich Mecklen⸗ hburgischen Grenadier- Regiments Rr. 68 Hermann

hilipp von Giese,

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