1880 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

J / m/hꝗÄÜäÄä /

schränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr Seuchenaushrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen! Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer einer Einschleppung ausschließen ober vermindern; Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutz maß⸗ Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere findet, wo sie in 2) der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Be⸗ regeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf solche stimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, des beamteten Thierarztes bedarf. . . hiere, welche einer der Staatsaussicht unterworfenen höheren im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milz⸗ Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben der Seuche vorzubeugen. brand ständig zeigt 6. . die . des beamteten verwendet zu werden. Die Einfuhr⸗ und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich.

8. 25.

erforderlich, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohftoffen 165. Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder

und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche ö. allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte Nutzungsbeschr h h

Träger des An hel gsstoffes fein tonnen die ͤ in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen Von dem Erlasse, der Aufhebung oder ö Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, angewiesenen Räumlichkeit, der an

Einfuhr⸗ oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem ĩ

eichs⸗ auch seinerseits (inen apyrobirten Thierarzt zu diesen Unter⸗ . verboten ist, betroffen, so kann bie Polizeibehörde die kanzler Mittheilung zu machen. suchungen zuzuziehen. Die Anordnung und 'die Ausführung ofortige Tödtung derselben anordnen. Die verfügten Einfuhr⸗ oder Verkehrsbeschränkungen find der Schutzmaßregeln wird hierhurch nicht aufgehalten. §. 26. ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle ö Y) Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher b. Viehrevisionen. NMeinungs verschiedenheit zwischen dem beamteten T ierarzte Thiere, welche an der Seuche verendet, in Folge der Seuche 8. 1 8

3 - und solcher Theile

Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedroh⸗ ; i ; iere, a. zur Ver⸗

liche Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revision aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit schleypung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Ein⸗

des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kon⸗ der Angaben des beamteten Thierarztes obwalten, sofort ein geweide, Hörner, Klauen? u. s. w.), endlich der Streu, des trole über den Ab⸗ und Zugang der durch die Seuche gefähr⸗ thierärztliches Obergutachten einzuziehen und dem entsprechend

Düngers oder anderer Abfälle kran ker oder verdächtiger deten Thiere angeordnet werden. . das Verfahren zu regeln. . f 66 IJ. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande. S. 17. 27. I) Allgemeine Vorschriften. ee, Alle Vieh- und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thier⸗ ) Die Unschädlichmachünz (Desinfektion) der von den a. K ärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Ställe und Stand⸗

2 . die von Unterne mern behufs öffentlichen Verkaufs in öffent⸗ orte und die Un ädlichma d ädliche Beseitigung Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem lichen oder h ie r ffenllic aufs in öff ; schäblichmachuüng oder unschädliche Beseitig

ö e fände, auf die zu Zuchtzwecken Gffentlich aufgestell⸗ und sonstigen Gegenstände, insbesondere au der Kleidungs⸗ seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen ten männlichen Zuchtthiere, auf öffentliche Thierschauen stücke solcher Personen, welche mit den ,. Thieren in bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit und auf. die durch obrigkeitliche Anordnung! * ver⸗ Berührung gekommen sind.

befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen anlaßten Zusammen

/ J , ziehungen von Pferde- und Viehbeständen Erforderlichen falls kann auch bie Desinfizirung der Per⸗ guch das Thier von, Orten, an welchen die Gefahr der An⸗ ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von sonen, welche mit seuchenkranken Thieren i r r hang ge⸗ steckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. z ihm guf dem Markte oder ünter den Horbezeichneten Pferde⸗ kommen find, angeolbnch werden.

Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in und Viehbeständen beobachteten Fäll

älle übertragbarer Seuchen Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung

Hert s ferner be⸗ oder seuchenverdächtiger Erscheinungen fogleich zur Kenntniß des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung züglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Ve der Polizeibehörde . bringen und nach sofortiger Unter- erfolgen.

§. 28. iere dem BVesitzer der betre enden Gehöfte, lichen Schu maßregeln zu beantragen. 2 Die Einstellung der Vieh⸗ und Pferdemärkte, sowie Stallungen, Koppeln oder Weiden. s öh her c bi r ren . e, 6 ist der Thierarzt befugt, der öffentlichen Thierschauen innerhalb des Seuchenortes oder Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle schon von polizeilichem Einschreiten die Abfonderung und Be- dessen Umgegend oder ber Ausschluß einzelner Viehgattungen diejenigen Perfonen verpflichlet, welche sich gewerbsmäßig mit. wachung! za erkrankten und der verbächtigen Thiere an, voll ver Benutzung der Märkte

der Ausübung der Thierheil

; kunde beschäftigen, ingleichen die zuordnen. . 58.27. leischbeschauer, fowie diejenigen, welche gewerbsmäßig, mit . Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr. 19) Die thierärztliche Unterfuchung der am Seuchenorte der Beseitigung, Verwerthung oder Hearse r , thierischer 565 ; oder in dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche ge⸗ Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn on . der Seuchengefahr (8. 14) und für die Dauer fährdeten Thiere. sie, hevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von derselen können, vorbehal lich der in diesem Gesetze rücksicht= Schluß folgt.) dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von lich einzelner Seuchen ertheilten besonderen Vorschriften, je 8er t Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter . etkanntmachung. eines Seuchenaubruchs begründen, Kenntniß erhalten. Berücksichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen die nach Beitritt von Ecuador, Uruguay und, den Bahama— 19. ; folgenden Schutzmaßregeln (88. 19 bis 29) polizeilich an⸗ In seln zum Weltpostverein. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (9. 9) geordnet werden. ‚. ; J Zum 1. Juli treten die Republiken Ecuador und erstreckt, sind folgende: Beschwerden des Besitzers über die von der Polizei⸗ Uruguay, sowie die Bahama⸗Fnsfeln dem Welt post⸗ der Milzbrand; behörde angeordneten Schutmaßregeln haben keine aufschie vereln bei. Von diesem Zeitpunkte ab kommen mithin für 2) die Tollwuth; bende Wirkung. i

. Briefsendungen nach und aus Ecuador, Uruguay und den Man . Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und ) Die Mhson . oder polizeiliche Veoh , . . e, org gate in 1 .. nämlich esel; i nderung, Bewa er polizeili ö ür frankirte Bri 40 ü irt iefe; 4 die Maul⸗ und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, achtung der an der Seuche erkrankten und der verdächtigen ö. ö ö. e fit unfran irt Briefs)

. maul. n 19. 3 für Postkarten, 5 J für je 50 g Drucksachen, Ge⸗ Ziegen und Schweine; . hiere⸗ ; ; ö schäftspapiere und Waarenproben, mindestens jedoch 20 3 für 5) die Lungenseuche des Rindviehs; Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen eschäfts papiere und 10 9 für Waarenproben. . s) die Pockenseuche der Schafe; Beobachtung unterworfenen Thieres i verpflichtet, auf Er⸗ Berlin R., den 8. Juͤni 1899. * 2 ) die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag fordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die Der Staatssekretär des Reichs Postamts. der Pferde und des Rindviehs; Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe tephan. s) die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof⸗ oder Weide⸗ und . raum u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller Berüh⸗ Einrichtun g des Postamts er Reichskan

zler ist befugt, die Anzeigepflicht vorüber⸗ rung und Gemeinschaft mit i g ß Thieren bleibt. 0

gehend auch für andere , einzuführen. . (Ech ul straße 1.

8 36. Am J. Juli wird in d Schulstraße Nr. ein . Y Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Ver⸗ uli wir in em Hause Schu sraße irg] ei ö Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Be- werthung oder des Transports kranker ober verbächtige⸗ . Postantt in Wirkjamkeit kreten, welches die Bezeich⸗ zirke, in welchen sich der ilzbrand ständig zeigt, von der Än= Thiere, ber von denselben stammenden Produkte oder solcher 9: ostamt Nr. 66 (Sch lstraßey⸗ . 96 9) . . . ö w. . ö i. ö oder . . in , . . ulstraße vereinzelt auftritt. n diesem Falle müssen die utzmaß⸗ erührung gekommen oder son geeignet sind, die Seuche zu ,. ; ; :; . regeln nach Maßgabe des Gefetzes und del Ausführungs⸗In. verschlenyen. Bei densselben können Hostsendungen jeder Art, mit Aus—

; ; ö. 35 (Eten, eingeliefert werden. struktion (5. 30) allgemein vorgeschrieben wert? Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr nahme von Pachten, ö b. enn, der Seuchenaus brüche. wer, rhten 1. solcher Thiere, welche geeignet sind, die . rd e innen , . den Verkehr mit . euche zu verschleppen. ö 36 . Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (88. 9 8. 21. 2. ö ö . Sommerhalbjahr . . und 10) oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von 3) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren 8 Uhr Abmd Winterhalbjahr von 8 Ühhr Vorm. dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchen⸗ aus verschiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter b. an Es . 8. b Vorn. his ausbruchs Kenniniß erhalten hat, fofort den beamteten Thier Weideflüchen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von . ah n a von 7 bzm. 8 Uhr bi'rn u. arzt behuft . JJ ö linen um , und . . Abentg. rm und don 6 ihr Namhm., bruchs zuzuziehen vergl. jedoch 5. 15). Der ierarzt ha euchenkranken oder verdächtigen Thieren auf entlichen oder ö. , . ; die Hirn ö . ö. ,. 39. ö en . ö . e 8 n ö . . . iht ? ö . ? erheben und sein Gutachten darüber abzuge en, ob durch den erbot des freien Umherlaufens der Hunde. ; . . ö 3 der Ausbruch der Seuche feftgestellt oder der Verdéch. 2 zum Uhr Vorm. this B lihr Nachm. und von A lihr

1 ; ,. ; Nachm. bis 8 Uhr Abends. eines Seuchenaushruchs begründet ist. . Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes ; ö

In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem seuchenkranker dher verdächtiger Thiere, des Gehösts, des ö Or, 866 28. Juni 1680. ; Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Abfon⸗ Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit er Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. derung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des auch die Bewachung derselben antrdnen' Die getroffenen Ansteckungsstoffes sein önnen.

vorläucigen Anordnungen sind dem Besitzer der 6 oder Die Sperre des Gehöftes, des Orts, der Weide oder der Die Nummer 16 des Reiche Gesetzblatts, welche von heute dessen Vertreter entweder zu Protokoll ober durch schriftliche Feldmark darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch ab zur Versendung gelangt, enthält unter ö. Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes Nr. 1359 das Gesetz, betreffend die Abwehr und Unter⸗ sofort Anzeige zu machen. festgestellt ist drückung von BViehseuchen, Vom 35. Jun 1886.

Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann Berlin/ den 30. 36 1830. Seuchenorts die vorläufige Bewachung der erkrankten Thiere iel f, wenn die Seuche ihrer Heschaffenheit nach eine größere Kaiserliches Post-Zeitungs⸗-A1Amt. zu veranlassen. und allgemeinere Gefahr einschließt, und Thiere in größerer

§. 15. Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf ein⸗ Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut⸗ zelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark be⸗

; i Königreich Preußen. achten des beamteten Thierarztes nur mittelst Zerlegung schränkt werden.

, 83 1 ztes : n. Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht: eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder den Amtgrichter R art Hein rich hncke in Johan⸗ die Tödtung desselben von der Polzeibehbrbe hn eordnet sonstigen Standortes, eines Gehöfts oder einer Weide ver; * geint ich Boe ö . . ö . . den, Hesitzet, die nigen Einrichtungen u treffen, ö . zum Garnison-Auditeur in Neu⸗Breisach zu . tactic C . 14. ö zur wirksamen Dar eng der Sperre vorgeschrieben dem. Landrath von Levetzau in Wandebeck den Cha⸗ uf die gutachtliche Erklärung des beamteten ierarztes, werden. ̃ ; ) daß . der Seuche festgestellt fei, oder daß der §. 23. rakter als Geheimer Regierung · Rath zu verleihen. begründete Verdacht eines Seuchenaubruchs vorliege, hat die 5) Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Staat s⸗Ministerium ‚. Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Thiere, die thierärztliche Behandlung der erkrankten Thiere, ;. . 5 9 Gesetze und den zur 2 desselben erlassenen Ver⸗ sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vornahme von Der mit der kommissarischen Verwaltung des Sta ordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Heil versuchen. . 9 archives in Posen beauftragte Archiy⸗ Sekretär Dr. ö , Schutz maßregeln zu treffen und für die Dauer ber Gefahr Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur Christign Meyer ist i Staatsarchivar daselbst erng . wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel uber in den Fäleh angeordnet werden, welche in ö. Gesetze der Archin . Selretar Br. phil Max Pes ner n, die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselhe aushrüü lich bezeichnet find, und zwar nach Maßgabe der da burg an das Geheime Staatsarchiv in Berlin pere n a. D. zwar die Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei selbst ertheilten näheren Vorschriften. ö der Archiv⸗ Assistent, Kammergerichts⸗ de egen Staalg⸗ der vorgesetzten Behörde beantragen, die Anordnung der er⸗ Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Auf⸗ rz jur. Georg Sell in Coblenz bei dem dortig forderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen sicht des beamteten Thlerarztes oder durch denselben. archive als Archiv. Sekretar angestellt worden. Aufschub erleiden. ; 24. ß . und 8. 15. . 6) Die Tödtung der an der Seuche erkrankten oder ver— inister zum der geistlichen, , Ih bbzt. ugbrug behebt und, Klaughseuche Cc. 10 dicht äh . wier il insl Ain gelegen he lten, sen ist Ziffer durch das Gutachten des beamteten Thierarztes fest⸗ Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, Der ordentliche Seminarlehrer Seidel zu. Dro . so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer welche in diesem Gesetze ausdrücklich vorgefehen sind. an das Schullehrer⸗Seminar in Neu⸗Ruppin versetzt.