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ar das nierteisahe — aan — — — *
Berlin, 19 April 1881.
Se i der Kaiser und König sind durch amn leichte Erkältung ungen gewesen, Aller sich
zu ** und auch Be der , MNMajestãt r, n. die —— . und der Katarrh
Se Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem latholi Pfarrer und Landdechanten Hun zu 5 er⸗
146 KRlasse; somie dem Waschmeister 2
kahlen. dem * sen Dol de zu —— n . a im das — Ehren eichen zu ver⸗
Se Raje nät der König haben Alergnädigsl gerubt:
den nachbe nannten Personen die Erlaubniß Anl derliehenen nichtpteußischen ᷣ— —
und zwar:
Kaiserlich russischen St Annen⸗Ordeng
dritter Klasse:
Kommersien⸗Nath Gruson zu Buckau bei Magde⸗
aemih ur sen- des Ka iser lich osterreichis chen — . 2 ; ‚— den Kaufmann ohann Caspar rbort za Darterten im dagen de g amm ,, . det Orden der Königlich ienischen Krone: dem Serconde⸗ Lieutenant de Graaf im 2 HBranden⸗ burgijchen Nlanen⸗RNegiment Nr 11; sowie dees Ritterkreuzes * — nm schwedischen a sa⸗Drdens: , ‚. dem aufmann William Schönlank ju in dem Banquier und Königlich schwedisch norwegischen Konsul . rr — an
Dent s ces Reich.
Nebersetzung. Beltpost verein. Deberein kunft, betreffend den Austausch von Post⸗
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xa deten on k . . Deutschlan * ? ngarn, J Dänemarl, E * nien Großbri⸗ lann ien und 8. Fein sch Hall len, Luxem- burg, Nonted gro, Niederland, en, P . Numänien, Serbien, Schweden und Norwegen, Schweiz und der Turkei. Vom 3. November 1880.
Die Negierungen von Deutschland, Oefterreich- Un . Egyyten. Spanien hran eich
mnien und Irland, Britisch Indien, Italien, Luxem⸗ y,, 3 6 Fach Ii, Zumã 9 Schweden und Nor iz und der
wegen, Turkei nd von —— . 3 . en betreffenden n mi eine zu — Augtausches von Packeten ohne Werth⸗ zu erleichtern. Demgemäß haben die Unterzeichneten zu dem Zweck mit in er und regelrechter befandenen Kollmachten versehen sind, die nachstehenden BVe⸗ stimmungen — — en g,
) Packete 81 Werthangabe bis zum Gewicht von 3 kg Be yeichn
knnen ung „Postvackete“ aus einem der , . — * anderen dieser Lander ab⸗ 2) . enthalten die sonstigen
abestimmungen e engen. unter welchen die Packete zur Beförderung zu⸗ Artikel 2
Y Die des Transitg über das Gebiet jedes der ; w ist 4 36 214 der . . übern e Veran k 6 1
nachfolgenden Artikel 11 bestimmten Die Neberweisung der Postpackete, n wischen nicht 9 1 fe
2. —— — ret en, * 4. 30 97 ö 304.
Berlin, Dienstag,
und
Dentscher Neichs⸗Anzeiger Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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Ale pen. . nehmen Gestellnug an; 2 Berlin außer den Nost⸗Anstalten auch dir Erpe⸗ dition: am. Wilhe lmstr. Rr. zꝛ.
den 19. April,
— sofern zwischen den betheiligten Verwaltun nicht nderweite Verabredung . wird. .
1 Die Verwaltung des Ursprungalandes hat an jede der am Landtransit theilnehmenden Verwaltungen eine Ge⸗ bahr von 50 Centimen fur jedes Packet zu entrichten.
2) Außerdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes wenn es sich um die Beförderung auf einer oder auf mehreren Seepostlinien handelt, an jede Verwaltung, deren Seepostverbindungen an der Besorderung theilnehmen, für jedes Packet eine Gebühr . welche beträgt:
25 — für jede Strede, welche 500 —— nicht
50 ——— jur jede Strecke, welche über 500 Seemeilen beträgt, aber 1900 Seemeilen nicht übersteigt. 1è Franken für jede Strede, welche über ö Seemeilen beträgt, aber 3009 Seemeilen nicht übersteigt. 2 — für jede Strecke, welche über 3000 Seemeilen beträgt, aber 60 Seemeilen nicht Übersteigt, 3 Franken für jede Strede über 60090 Seemeilen. Die Berechnung der Besorderungsstrecken erfolgt eintre⸗ tenden Falls nach der mittleren Entsernung jwischen den be⸗ tressenden Häsen der beiden in Betracht kommenden Länder.
ö. * n . an der Landbefördern theilnehmen, eintretenden Falls unter — *
nden , r uivalent in der
— 3 zu, r daselbst anlommen⸗ 3 agtare von 25 Centimen für jedes Augznahmgz weise wird 1 erböht auf e,. „auf 75 Centimen
fur Großbritan e , e, nm g , und auf 1 Franken fur
3) die Beförderung zwischen dem Festlande von
r —ᷣ6— und Algerien und Korsika andererseits, dwie jwischen dem Festlande von Italien und den selt Sicilien und Sardinien kommt ebenfalls eine Zus von 25 Centimen für jedes Packet zur Erhebung. Artikel 6. Die absendende en, ütet für jedes Packet a. an die Verwaltung biets 50 Cen⸗
timen, eintretenden Falls 1 der in den .
ö —ᷣ 4 ö m will 3
la 8 h Empfänger f n ann vom ür die ung 25 3 üllung der Zollformalitäten eine * bühr ein werden, deren Gesammtbetrag 25 Centimen für jedes nicht iber, 34.
1e
Die Packete, auf welche die gegenwärtige ne n, Anwendung findet, dürfen mit keiner anderen Postgebühr, als den in den vorhergehenden Artikeln 3, 5 und 7, sowie in — r mm ö vorgeschenen Gebühren belastet
Artikel 9.
Für die Nachsendung von Postpacketen aus einem Lande nach einem anderen, aus Anlaß der Wohnung veränderung der er, imgleichen für die Rücksendung unbestellbarer Posspadkete wird ein Nachschußporto auf Grund . 3 Ar⸗
tikel 5 festgesetzten Taren von den ein⸗
tretenden Jallg von den Absendern ; re der Zurückbezahlung von entrichteten Artikel 19.
oder aber . Gegenslände enthalten 6 deren Zulassung durch die ** und sonstigen Gesetze oder Verordnungen nicht a, . u
2 Wen cket verl e 5 * ne, * —— oder nt der, und in Ermangelung oder auf der Empfänger Anspruch auf einen dem wirkt *. des Verlusteg oder der Beschädigung . . indeß den Betrag von 15 — — ichtung zur Zahlung des Ersatzbetrage a liegt ltung ob, wel * 3 ü .
Abends.
eltend ö. machen. s liegt die Verant⸗ Postyadet
Die ung des Ersatzbetrages durch die Verwalt
. soll . 16 2 .
eines res, vom Tage der Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabegebiets den von derselben ge⸗ zahlten r ohne ug zu erstatten.
5) Man ist darüber —— 1 — daß der . auf Entschädigung 6 ang: ist, wenn derselbe innerhalb eines Jahres, vom Tage nlieferung des Postpackets an ge⸗ rechnet, erhoben wird; nach Ablauf dieses Zeitraums 66 Absender ein An spruch auf irgend eine Entschadigung ni 45
6) Wenn der Verlust oder die Beschädigung auf der sörderungsstrecke zwischen den Auswechselungs⸗Anstalten zweier angrenzender Länder stattgefunden hat, ohne daß f ellt werden kann, auf welchem der beiden Gebiete dies ge * 12 wird der a, von den betreffenden beiden Verwal⸗
i nn, ilen getragen.
7) Die Ersatzverbi ö der Verwaltungen für die
ee, hört auf, sobald die Empfangasberechtigten die Sen⸗
Artilel 4. Die Postpackete müssen . werden. rtile 6 . Die 2 zone n. setzt sich aus einer Gebühr . 3 ö 91 Packet joviel Mal 50 Centimen Währung jedes
dungen übernommen Die er,. 8 24 — * *— innere ng je Länder bleibt in
—— lle bereinkunft enthallenen = . 65 dorgesehen worden ist.
Die be⸗ schranlen die der behufg Verbesserung des Augtausches der NUebereinkommen unter sich bestehen zu schließen, 1 engere Vereine aufrecht zu 232
zu 1) Den j ann til, e uon jenigen vereins, we der Nebereinkunft nicht theilgen oramen ist der Beitritt auf ihren Antrag und zwar in der durch Ar⸗ tikel 13 des Vertrages vom J. i 1878 für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form gestattet.
2) Wenn indeß das Land, welches der gegenwärtigen Ueberein kunft beizutreten wůnscht, * Befugniß in 3 —— nimmt, eine höhere Juschlagtare als 25 4 für
K enschaf 3 u m
schtiehenden Ländern mit. Das Beitritisgesuch gilt als ge⸗
nehmigt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten
leine insprache erhoben worden ist. w 15.
. ostverwaltungen der vertrazschließenden Länder be⸗ 2 Anstalten = Drtschaften, 4 ie zu dem nternationalen Austausch von Postyacketen zulassen; sie regeln die K ssweise der Postpackete und —— fai. weiteren Dienstvorschriften gi. we — sind, um die Aug⸗
. . gegenwärtigen Uebereinkunst zu ichern. Artikel 16.
Die gegenwartige = unterliegt hinsichtlich der R J 3 6 — ö. , * — ke 19 Artilel 17.
e n n, , , .
nder an
— t des internationalen = . in . des Autztausches — ** — zu unterbreiten. . gültig zu werden, diese Vorschläge er⸗
der * 1, 16.
.
e . 2 4 25 der — *—— Artikel
Nee le. r, 3
3) Die gůü Beschl ea en de, f, , ,, 2 dritten Jalle
d eine m r. wobei die im legt n, gal e a ltpostoer⸗ trages vom i. *r ar; Form zu beobachten ist.
ö.
9 Die , . *. . soll am 1. Oktober 3 * 6 möglich und spatestens am