1881 / 134 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Ans Ahounement heträügt 4 M 50 3 für das Nierteljahr.

/ Insertionspreis für den Raum einer Arnckzeile 30 3.

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Berlin außer den Rost-Anstalten auch dir Ezpe—=

Alle Rost-Anstalten nehmen Krstellung an;

dition: 8w. Wilhelmstr. Nr. 32. 1

134.

f

Se Najestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ffarrer Doy «„ zu Alt⸗Ruppin den Königlichen Krane dtden dritter Klasse zu verleihen.

St Maöje stät der König haben Allergnädigst geruht: den Rtherigen Legations⸗ Sekretär bei der Königlich ayensen Gesandtschaft in Berlin, Freiherrn von der Uforbhten den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; somie dem seitherigen Militär⸗Attaché bei der Königlich groß⸗ hntannischen Botschaft in Berlin, Oberst⸗Lieutenant Methuen die Nettungs⸗Meddille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben, Allergnädigst geruht: dem Hauptmann a. D. und Rittergutsbesitzer Freiherrn von Hoiningen genannt Huene auf Groß⸗Mahlendorf im Kreise Falkenberg i. Schl. die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Devotionsritterkreuzes des Johanniter ⸗Mal⸗ teser⸗Ordens zu ertheilen.

Berlin, Sonnabend,

2 / . .

Deutsch es Reich.

Gesetz, betreffend die Besteuerxung der Dienstwohnungen der Reich sbeamten.

den 11. Juni, Abends.

1881.

1) Der Beamte muß auf seinen Todesfall entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oder seinen nicht namhaft gemachten gesetzlichen Erben ein Kapital versichert haben. Kapitalversicherungen zu Gun⸗ sten bestimmter anderer Angehörigen, als der Ehefrau oder der Kinder, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese Angehörigen zur Zeit die alleinigen gesetzlichen Erben des Beamten sind. Kapitalversicherungen, welche lediglich auf den Namen des PVersicherungsnehmers lauten, oder in welchen ein anderer Versicherter nicht benannt ist, gelten als für die ge⸗ setzlichen Erben genommen.

2) Der ,, muß mit einer inlän⸗ 9. . Lebensversicherungs⸗ oder Rentenanstalt geschlos⸗ en sein.

Die Berücksichtigung von ., bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen Genehmigung der obersten Reichsbehörde abhängig.

3) Die versicherte Leibrente müssen mindestens betragen:

das versicherte Kapital

a. bei höheren Beamten 109090 6 . 15 000 Mh. b. bei Subalternbeamten 509, 7 500 C. bei Unterbeamten. . 200 3 000

Im Sinne dieser Bestimmung sind als höhere Beamte die nach den Tarifklassen J. bis III., als Subalternbeamte die nach der Tarifklasse V, als Unterbeamte die nach der Tarif⸗

Vom 31. Mai 18381.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des e chr le en, was folgt:

In Gemeinden, welche eine nach dem Miethwerth der Wohnungen veranlagte Steuer (Miethsteuer) erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reichsbeamten der Miethwerth, von welchem die Steuer erhoben wird, nicht höher als mit fünf⸗ zchn vom Hundert des baaren Gehalts dieser Beamten be⸗

wesen werden.

§. 2. .

Bei Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Beträge außer Ansatz, welche den Beamten zur Bestreitung von he tem, oder Dienstaufwandskosten gewährt

weren.

§. 3. Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft. n enn Unserer n , ,, Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. mn. den 351. Mai 1881.

; Wilhelm. e . von Bismarck.

Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und dez Landeshaushalts von Elsgß-Lothringen für

das Etats jahr 1880,81. Vom 1. Juni 1881. Vir Wilhelnt, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c, ; nanhnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung ö äundesraths und des Reichstags, was folgt;

De Kontrole des gesammten Reichs haushalts sowie des Imhechaushalttz von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr as wird von der preußischen Ober Nechnungslgmmer unn der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs uh Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Neichs⸗ CGäctbi. S. 615), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts im des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr lol H Vorschriften geführt.

Ebenfo hat die preußische Qber-Rechnungskammer in Be⸗ ug auf die Jiechnungen der Reichsbank für das Jahr 1880 zi gemäß 8 29 des Bankgefetzes vom 14. März 1856 (Neichs= ie S. 177) dem des Deutschen Reichs obliegenhen Geschäfte wahrzunehmen.

ee bh wt. Unserer ö Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel;

ö , den J. Juni 1881.

385

Wilhelm. von Bismarck.

Zur Ausführung des 58. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Rieichs Gefetzhlatt Seite 5), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil verwal⸗ tung, wird hierdurch das gtachsolgende bestimmt:

Die Zulässigkeit der auf Grund. des 5. 24 des Gesetzes kom 20. Üpril 18681 ergehenden Anträge auf Befreiung von Vitiwen⸗ und Walsengeldbeiträgen ist von dem, der ohersten

. Ddder der von Ferselben ermächtigten höheren eiche behörde zu erbringenden Nachweise folgender Vora us⸗ hungen abhängig zu machen:

d

klasse Il. des Gesetzes vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 166) zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses herech⸗ tigten, bzw. die diesen gleichzustellenden Beamten anzusehen.

4) Der den zu J bis 3 bezeichneten Erfordernissen ent⸗ sprechende Versicherungsvertrag, muß nach dem Eintritt des Heamten in den Dienst des Norddeutschen Bundes oder des Reichs und vor hem 2. Mai 18981 abgeschlossen sein.

5) Die Versicherung muß noch bestehen und das Ver⸗ fügungsrecht des Beamten über dieselbe ein unbeschränktes sein. 6) Versicherungen einer Leibrente oder eines Kapitals zu einem geringeren, als dem zu 3 vorgeschriebenen Betrage können mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde berück⸗ sichtigt werden, wenn der Versicherungsvertrag den zu 1, 2, 4 und 5. bezeichneten Erfordernissen entspricht und die Ver⸗ sicherung bis spätestens den 30. September 1881 auf den zu 3 bestimmten Satz erhöht wird.

Il. Beim Zutreffen der unter J. bezeichneten Vorausse

ö . kann ein Beamter auf seinen Antrag durch die oberste Reichs⸗

behörde oder die von derselben ermächtigte höhere Reichs⸗ behörde von Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen sich unterwirft: f

1) Die Police oder der Vertrag und die Quittungen über die zuletzt fällig gewordenen Prämien sind der obersten Reichs⸗ behörde oder der von derselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam auszuhändigen.

2 Die Entrichtung der während dieses Gewahrsams fällig werdenden Prämien erfolgt unmittelbar durch die Behörde.

Die hierzu, sowie zur Bestreitung ö Nebenkosten (Porto zc,) erforderlichen Beträge werden bei Auszahlung des Gehalts, der Pension oder des Wartegeldes des Beamten ein⸗ behalten.

n 3) Der Beamte verpflichtet sich, während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im Gewahrsam der Ze⸗ hörde sich befindet, jeder Cession oder Verpfändung des An⸗ spruchs aus dem Versicherungsvertrage sich zu enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigung der obersten Reichsbehörde vorzunehmen.

4 Für Fälle, in denen nach dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem Tode des Beamten, sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur Zahlung fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen: ö ö

a. Der Beamte hat durch eine der obersten Reichsbehörde oder der von derselben ihm bezeichneten höheren Reichsbehörde spätestens am 30. September 1881 vorzulegende Erklärung in der durch die Landesgesetze vorgeschriehenen Form rechtsver⸗ bindlich darin zu willigen, daß das Kapital nach seiner zu Lebzeiten des Beamten etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die Police in Verwahrung hat, bei der Ver⸗ sicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werth⸗ papieren zinsbar angelegt werde, in denen nach den Gesetzen feines Wohnorts die Anlegung von Mündelgeldern erfolgen

3 Die angekauften Werthpapiere werden von der Be⸗ hörde aufbewahrt, die Zinsscheine in angemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Beamten ausgeantwortet,.

c. Auf Antrag des Beamten und mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde kann die zinsbare Anlegung des Kapitals auch in anderer, als der zu 3 bezeichneten Weise erfolgen, wenn der Beamte den ihm zu stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung entzogen wird,

erwirft. . 9 a. . Beamte hat vor der ihm zu bezeichnenden Dienssstelle zu Protokoll zu erklären: daß er auf Grund des 5. 20

des Gesetzes vom 20. April 1881 seine Freilassung von Ent⸗ richtung der Wittwen⸗ und Waisengeld⸗Beiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den S8. 7 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen⸗ und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Ver⸗ zicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei, und deshalb die bei seinem Ableben etwa hinterbleibende Wittwe oder die ihn überlebenden Kinder keinerlei Unterstützung aus Reichsmitteln zu gewärtigen haben würden.

In dieser protokollarischen Erklärung hat der Beamte zu⸗ g den vorstehend zu 1 bis 4 bezw. den zu 5 bezeichneten

edingungen sich zu unterwerfen.

b. . der Beamte verheirathet, ist die zu a. vorgeschrie⸗ bene Erklärung von seiner Ehefrau mit zu vollziehen.

e. Die Erklärung des Beamten und die etwa erforderliche Beitrittserklärung seiner Ehefrau sind bis spätestens zum 30. September 1831 r en n,

Beim Eintritt einer der im §8. 5 des Gesetzes vom 20. April 1881 bezeichneten Voraussetzungen werden die bei der Behörde aufbewahrten Versicherungspapiere (II. I) bezw. Werthpapiere zc. (II. 4) dem Beamten oder den empfangs⸗ berechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt.

1V

Die endgültige Freilassung eines Beamten von Entrich⸗ tung der Wittwen⸗- und Waisengeld⸗Beiträge kann auf Grund des 5. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 erst dann verfügt werden, wenn die zu J. bezeichneten Voraussetzungen nach⸗ ewiesen und die zu II. bestimmten Bedingungen erfüllt hezm, eren Innehaltung von Seiten des Veamten gewährlesstet ist. Bis zu einer solchen Verfügung sind die gesetzlichen Wittwen⸗ und Waisengeld⸗Beiträge vorbehaltlich der etwaigen Zurück⸗ erstattung zu erheben.

Berlin, den 30. Mai 1881.

Der Reichskanzler. von Bismarck.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 6 der laut Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 13. Juli 1879 vom Bundesrathe beschlossenen Bestimmungen über die Verladung und Beför⸗ derung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen (Centralblatt für das Deutsche Reich pro 1879 Nr. 29, Seite 479) sind vom Reichs-Eisenbahnamte folgende Stationen als solche, welche für Viehzügs mit. Tränkevorrichtungen auszustatten sind (Tränkestationen) bestimmt worden:

1) Schneidemühl,

2) Bischofsheim,

3) Neuß,

4 Magdeburg,

5) Deutsch⸗Avricourt,

6 . 7) Mülhausen, 8) Amanweiler, ferner die Grenzstationen: 9) Myslowitz, . Wandrup, 115 Schoppinitz, 12 Prostken. 1 Diese Stationen dienen vorzugsweise dem Viehverkehr: ad 1. von Eydtkuhnen und Insterburg nach Berlin, ad 2. von Oswiecim, Myslowitz, Wien und Berlin nach Metz und darüber hinaus, ad 3. von Berlin, Hamburg, Bremen nach Neuß und . 9j g Magde ] ger ad 4. von Sachsen 2c. nach Magdeburg, Harburg, Geeste⸗ münde, Cöln, Emmerich, ö ad 5, 6, 7, 8. nach Elsaß-Lothringen, sowie nach und von Frankreich und der Schweiz, ad 9, 106, 11, 12. dem Uebergangsverkehr mit dem Auslande. ; Auf den Stationen zu 3. 4, g, 11 sind die erforderlichen Einrichtungen bereits , bezüglich der Stationen zu . 5, 6, 7, 8, 10, 12 find solche in der Ausführung be⸗ griffen. z ; Die Bestimmung noch anderer Tränkestationen bleibt vorbehalten. Berlin, den 10. Juni 1881.

In Vertretung des rt ige en des Reichs Eisenbahnamts: Körte.

Königreich Preußen.

. jesta König haben Allergnädigst geruht: Ste e fr r,, Günther in Cöln zum Senats⸗ Präftldentcin ber dem ber Landes gericht daselbst, und den Gerichtsaffeffor von Wilmowski zum Staats—

anwalt zu ernennen; sowie