Artikel 7.
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsheziehungen werden die ae n , Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Ver⸗ kehr so weit erleichtern, als J der Zollsicherheit verträgt. ; rti ⸗
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag= schließenden Theile, sei S für Rechnung des Staates (der . oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her⸗ vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnfffes ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande häher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeug⸗
ssse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nach⸗ ö Artikels. 6
Artikel 9.
Der im vorstehenden. Artikel 8 ausgesprochene Grundsatz findet keine Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz bon Ge⸗ tränken erhobenen (inneren) Verhrauchssteuern. Indessen verpflichtet sich die chweizerische Eidgenossenschaft dahin, daß derartige Abgaben ür deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Ver⸗
ages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen ö erhöht, und daß, falls der eine oder andere Kanton die bezüg⸗ ÜihLen Steuern für, schweizerische Getränke herabsetzen würde, diefe Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die deutschen Getränke angewendet werden soll. ;
Für deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach der hne eingehen, soll, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei die Steuer jedenfalls den geringften Betrag derjenigen Anstze nicht, übersteigen, welche für auständische, in einfachen Fisemm eingeführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig
Eben werden. * Artikel 10.
nffleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich
dusket mnsweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz him un Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn . persön⸗ liz he urch in ihren Diensten stehende Reifende Ankäufe machen, ober ungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in Dm Cöete des anderen vertragfchließenden Theiles keine weitere Mhnze hierfür zu entrichten verpflichtet fein.
Artikel 11.
In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sohie befüglich der Fabrik- oder Handelsmarken sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen den⸗ selben Schutz, wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehö⸗ rigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vor⸗ geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen. ö.
Der Schutz von Fabrik⸗ und Handelsmarken wird den Angehöri⸗
gen des anderen Theiles nur insofern und guf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken ge=
schützt ind. . Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 18331 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1836 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der J Theile zwölf Mongte vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des i . aufhören zu lassen, kund= gegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines ö. von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der ver⸗ tragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragschließen⸗ den Theile behalten sich die Befugniß vhr, nach gemeinsamer Ver—=
der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, inso⸗
fern die Schiffe Ausländern gehören, 6 ö. inländische Shisfe die nämlichen, oder gleich rige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge e Fisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnperwaltungen;
Wagen der Reisenden auf, besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transport- mittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;
Pferde und andere Thiere, wenn Eingang überzeugend hervorgeht Lastthiere zur Bespannung eines gehören, zum Reisenden dienen.
Anlage B.
daß sie als Zug⸗ oder eise⸗ oder Frachtwagens aarentragen oder zur Beförderung von
Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. §. 1.
Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen 3 und Aus⸗ gangsabgahen befreit:
Getreide in Garben oder in Aehren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Hol; und Kohlen,
ämereien,
Stangen,
Rebstecken, Thiere und. Werkzeuge jeder Art, die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 lem auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Gitter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen. Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht elnes einzelnen von der Zollgrenze, zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Land⸗ gutes, bei der Beförderung zu den Wohn und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.
5. 2.
Von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben bleiben befreit:
I) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit gus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das, erstere zurückgeführt werden;
2), Holz, Lohe (Rinde). Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftllche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zuin Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und eschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurück⸗ gebracht werden;
3) Waaren oder J welche im gewöhnlichen kleinen Grenzberkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. f. w. oder zur hand
ständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen, aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Wider⸗ struch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan
werden wird. ; Artikel 13.
Gegenwärtiger, Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Rati— . bis spätestens am 30 Juni 1881 in Berlin aus⸗ gewechselt werden. . ;
So geschehen, Berlin, den 23. Mai 18851.
Karl . Boetticher. Roth.
(¶ . 8.)
Anlage A. ; . Von Cingangs, und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Ueber nge . Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des an⸗ deren Theile gegenseitig gänzlich befreit; ) Guten und Fuktergewächse, frische; m j isch eln, frische; ö . 80 frisches, darunter auch Beeren mit Ausschluß der Wein⸗ trauben; ö lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln; eu, Laub, Schilf, Stroh; rden und rohe niincralifche Stoffe, duch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; Sterne, roͤhe; . ⸗ edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch; Münzgekrätz; . ö Abfälle von der Eisenfabrikation (Oammerschlag, Eisenfeil⸗ späne), von Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der Wachsbereitung, von Seifensiedereien die Unterlauge; . ö . ö Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; ne. Klauen, Knochen, Knochenmehl; Thierslechsen; ö ⸗ ; Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, ledig- lich zur n e mer geeignete Lederabfälle; Branntweinspülig; ,, ö Weinhefe, trockene oder teigartige; Delkuchen; Kleie; Spreu; . einkohlenasche; . ; Dünger, . und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zubereitete Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum, Zuckererde und dergl.; .
Y Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen;
) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind;
) Kleidungsstücke und Wäsche, gehrauchte, welche nicht zum Ver— kauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, ge⸗ brauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerks⸗ zeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; guch auf be= sondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ange⸗ hörigen der Staaten des einen Thesles sind, welche sich aus Veranlgssung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des an⸗
ö. deren Theiles niederlassen; .
5) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß; ;
6) dier , Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Dandwerkszeug, welches relsende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihre; Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vor⸗ . oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise⸗
. erbrauche; ;
) Wagen, ein schlie lich der Eisenbahnfahrzeuge, sopwie Wasser⸗ Fahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum
ersonen. und Wagrentransporte dienen und nur gus dieser
Veranlafsung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Ginschluß
werksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus⸗ und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen; . )
) die felbsterfertigten Erzeugnisse, der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des ande= ren gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung.
5. 3 n Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vor— hergehenden J. 3 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß dieselhen auf das geringste, mit dem bezeichneten Zwecke vereinbarte Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden. ö als daß
I) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet, und nachher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß
2) die Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr innerhalb einer be— stimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattfinde. ;
ur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt,
doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht Üübersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, so⸗ weit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.
Schlußprotokoll. Verhandelt Berlin, den 23. Mai 1881.
Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemer⸗ kungen in das gegenwärtige Protokoll medergelegt wurden.
J. Zu Artikel 1 des Vertrages. ö
Es soll in keiner Weife dem Recht jedes der vertragschließenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile, von Staa⸗ ten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen und fortan als Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf, den allgemeinen Grundsatz des Vertrggsartikels 1 eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst. ;
Die Bestimmungen im Artikel 1 Absatz 3 schließen die Befugniß nicht aus, zeitweise , aus gesundheitspolizeilichen Rück⸗ ichten gegenseitig zu erlassen.
* ö. e n g des Vertrages, beziehungsweise Anlage A. Nr. . 4. kan ist einerstanden, daß die in der Anlage 3. Nr. 4 verein⸗ barte gegenseitige . von Eingangs- und Ausgangsabgahen auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm⸗ oder Filial-Ctablissements in dem einen. Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial⸗ ir GJ in dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden. ! .
Die kö der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.
ö III. Zu Artikel 3 des Vertrages. ;
Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Rechte jedes der verkragschließenden Theile nicht, vorgegriffen sein, allfälligen Miß⸗ bräuchen durch ö Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol⸗
Begleitscheine) vorzubeugen.
ö. . 1 des trages, beziehungsweise Anlage B.
Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt
n sind. z J ö die Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist bie vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage B. §. 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu be- rechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.
V. Zu den Artikeln 5 und 6. des Vertrages.
A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum un⸗ gewiffen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, won Eingangs und Ausgangsabgaben befreit sind (Ut. 5 Nr. I) kann von der Er füllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht ö : ; ö. J ;
. Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs beziehungs—
aus ihrem Gebrauche beim
weise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen, oder vollständig sicher zu stellen. ;
7) Zum Zweck der Sesthaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Mustersticke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.
3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anord⸗ , von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll ent⸗ halten: .
a. ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Mufterstücke, in welchem die Gattung der Wgare und solche Merkmale fich angegeben fin⸗ den, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
b. die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- und Eingangszolls, fowie darüber, ob solcher nieder⸗ gelegt oder sichergestellt worden ist;
é. die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;
d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang, beziehungsweife die Wiederausfuhr der Waaren oder ö. nach, dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Pachofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeit⸗ raum eines Jahres nicht, überschreiten.
) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über ein anderes Amt, als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
56) Werden vor Ahlauf der gestellten Frist (34) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die votzunehmende Prüfung dapßn zu über⸗ zeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bej der Ausgangs⸗ beziehungsweise Eingangsabfertigung vorgelegen haben, Soweit in dieser. Beziehung keine Bedenken entstehen, be= scheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wöeder⸗ Ausfuhr ober. Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforder⸗ liche Einleitung,.
B., Ueber, die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutz gegen Miß⸗ brauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 Feiderseitig in An= wendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf, das geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Ankage B. zum Ver⸗ trage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenz⸗ nachbarlichen Verkehrs (§. I) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:
1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und, 6 eine JZollbefreiung in Änfpruch genommen wird, kann quch bei Zollstellen im Innern stattfinden.
2) Gewichts differenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Be⸗ arbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Äbgaben⸗ entrichtung nicht zur Folge haben.
G. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und felbst geweb⸗ ten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamt⸗ licher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungelande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, ober gesengt, oder appretirt oder mit Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zuge⸗ führt zu werden.
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der
Waare anzuhringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheini⸗ gung des inländischen Erzeugers der Waare. / Die zur Wahrung der Identität der aus⸗ und wiedereinge⸗ führten, beziehungsweise der ein- und wiedergusgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben e, sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen, können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Jollbe— hörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.
H, In gllen im Artikel 5 vorangeführten Fällen r im deutschen Zollgebiet alle Hauptzollämter und Nebenzollämter er ter Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Ab⸗ fertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.
Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur, die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Äb= fertigung befugt.
F. „Für die in dem Artikel 6 lit. a. bis g. vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Durch be⸗ sondere Genehmigung der Direktivbehörden kann dieselbe auf 17 Monate ausgedehnt werden.
Diese letztere Frist. vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Be⸗ theiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Wagren bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtiges Vertrages zum Zwecke der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertragschlie= ßenden Theile sich befinden.
MIL. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages,
Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.
VII. Zu Artikel 7 des Vertrages. .
1) Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Ver⸗ . Ursprungszeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden
ollen.
Y), Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt des⸗ selben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsbörtes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an ö Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.
Etwaige, dem Geseitpapier beizusetzende Bescheinigungen über er⸗ folgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind Jedoch nicht ausgeschlossen.
) Dig mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der gll⸗ gemeinen Verkehrsanstalten, wie Cisenhahnen, Dampfschiffe, often u. s. nr, anlangenden Waagren und Reise-Effeften follen beiderseits jederzeit mit thunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt. werden. und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungestunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr . ö ; pen sigh feitig die
ie beiden vertragschließenden Theile geben sich gegen Zusicherung, bezüglich . e ,, von Grenzzollstellen un . Bestimmung der Abfertigungsbefugnisfe derfelben, die durch h, . Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche Hhunlichst zu berücksichtigen. VIII. Zu Artikel 9 des Vertrages. ö
Schweizerischer Heiß wird dabei verstanden und . n im Artikel J des Vertrages aufgestellte Grundsatz der wechse 9 ö. ; Behandlung guf dem Fuße der meistbegünstigten Nation 3 . sichtlich der im Artikck F bezeichneten Verbrauchssteuern Gültigkei haben soll. ; .
Fin Verzeichni ö Sätze, welche nach den Bestimmungen des . 3 ö Den einzelnen schweizerischen Kantonen an inneren Werbrauchsfleuern von Getränken, zur Hebung gelingen wird der Kaiserlichen Regierung schweizerischer Seits ohne Verzug mitgetheilt werden. ö IX. Zu Artikel 10 des Vertrages.
Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des an⸗ deren vertragschließenden Theils Waarenankäufe machen oder Waaren⸗
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