und
Dentscher Neichs⸗Anzeiger
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
KR / Aas Abonnement beträgt 4 MS 50 8
für das Vierteljahr.
SHulettionevrei⸗ für den Raum riner Aruczeilt 830 3.
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dition: 8. Wilhelmstr. Nr. 32.
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M HTE.
Berlin, Montag,
den 25.
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Juli, Abends.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den im Dienste des Landgrafen von Hessen Königliche Hoheit stehenden Personen Orden zu verleihen und zwar: den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse: dem Hofmarschall, Obersten z. D. von Küchler; den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse:
dem Großherzoglich hessischen Kammerherrn, Major a. D. von ö Hauptmann à la suite des 3. Garde⸗
Regiments z. F.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Postinspektor Kleine zu Cassel die Erlaubniß zur Anlegung des von des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont . ihm verliehenen Verdienst-Ordens dritter Klasse zu ertheilen.
Deu tsches Reich.
Bekanntmachung. Werthbriefe im Verkehr mit Spanien. Vom 16. Juli ab können Briefe mit Werthangabe, deren Inhalt aus Werthpapieren besteht, nach den wich- tigeren Orten Spaniens (einschließlich der Balearen und der Canarischen Inseln) versandt werden. Der angegebene Werth darf den Meist betrag von 4000 M nicht überschreiten. Die Werthbriefe müssen frankirt werden. Die Taxe setzt sich zu⸗ jammen i) aus dem Porto und der festen Gebühr für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht und Bestimmungsort, 2) aus einer Versicherungsgebühr, welche für je 160 6 20 3 beträgt. Ueber die sonstigen Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunst. Berlin W., den 9. Juli 1881. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Stephan.
gehörigen ?
Königreich Preußen.
Privileg iu m wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Mülhetm an der Ruhr im Betrage von 750 000 S vom 6. Juli 1881.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2e.
Nachdem die Vertretung der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Stadtverordneten⸗Sitzungen vom 11. März und 15. Juni 1881 beschlossen hat, die zur theilweisen Regulirung der städtischen Schulden⸗ verhältnisse erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu be⸗ schaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtischen Vertretung,
ju diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen
rersehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im
Betrage von 750 000 S ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld- nerin Etwas zu erinnern gefunden hat, gemäß §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833, unter Aufhebung des Prövilegiums vom 28. Oktober 1880 (Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Stück 50M), zur Aus⸗ stellung von Anleihescheinen zum Betrage von 750 00 „, in Buchstaben siebenhundertfünfzigtausend Mark, welche in 1500 Ab- schnitten zu 90 6 nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Til gungsplane mittelst Verloosung jährlich vom 1. Januar 1882 ab mit wenigstens Einem und einem Fünftel Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den gedachten Schuldverschreibungen und der etwaigen Ueberschüsse des städtischen Wasserwerks zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigun ertheilen. Die Ertheilung erfelgt mit der rechtlichen Wirkung, da ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Ueber⸗ tragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegtum, welches Wir vorbehaltlich der Necbte Dritter ertheilen, wird i die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seilens des Staates nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruktem Königlichen Infiegel.
Gegeben Coblenz, den 6. . 1881.
(L. 8.) Wilhelm. Für den Finanz-⸗Minister:
von Puttkamer. Friedberg.
Regierungsbezirk Düsseldorf.
Rheinprovinz. Trockenstempel.) Stadtsiegel) Anleihe schein
n der Stadt ö an der Ruhr über 590 4M Reichswährung.
Ausgefertigt gemäß des unter Aufhebung des Allerhöchsten Prii—= er 1380 (Amtsblatt der Königlichen Regierung
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Auf Grund der von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf genehmigten Stadtverordnetenbeschlüsse vom 11. März und 15. Juni 1881 wegen Aufnahme einer Schuld von 750 900 6 bekennen sich die Unterzeichneten Namens der Stadt Mülheim an der Ruhr durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd—= bare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 750 009 S, welche an die Stadt Mülheim an der Ruhr baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. .
Die Rückjahlung der ganzen Schuld von 750000 (6 erfolgt nach Maßgabe, des genehmigken Tilgungsplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 188 bis spätestens 1818 einschließ⸗= lich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Einem und einem Fünftel Prozent des Kapitales jährlich unter Zuwachs der . von den getilgten Schuldverschreibungen und der etwaigen
eberschüsse des staͤdtischen Wasserwerks gebildet wird.
Die Ausloosung geschieht in dem Monate Mai jeden Jahres. Der Stadt Mülheim an der Ruhr bleibt jedoch das Recht vor— behalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu, ö Kö
Die ausgeloosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge sowie des
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich be⸗ kannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen, Regierung zu Düsseldorf, dem amtlichen Kreisblatt des Kreises Mülheim an der Ruhr. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtvertretung mit Genehmigung der Königlichen Regierung in Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbfährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, eziehungsweife dieser Schuldverschreibung bei der Stadtkasse zu Mülheim an der Ruhr und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fällig⸗ keitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind, auch, die dazu
3 ne der späteren Fälligkeitstermine zurück⸗
zuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Ka— pitale abgezogen. Die gekündigten Kapitalsbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem m n m, nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhohenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldsverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der k für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. S3), beziehungs⸗ weise nach 5. 2 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeß⸗ ordnung vom 24 März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt
werden, Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der viersährigen Verjährungsfrist bei der Stadtverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Jinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis ö. nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres, 1885. ausgegeben; die ferneren . werden für fuͤnfjährige Zeiträume ausgegeben werden,
ie Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Mülheim an der Ruhr gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗ zeitig geschehen ist. . ⸗
Zur Sicherheit, der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Mülheim an der Ruhr mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. kö .
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Mülheim an der Ruhr, den ;
Der Bürgermeister. N. N. Die städtische Schuldentilgungs⸗Kommission. N. N. N. N. N. N.
Eingetragen: Kontrolbuch Fol.: Der Stn e,,
Rheinprovinz; Trockener Zinsscheinstempel
Regierungsbezirk aer Zinssch
Stadt iegel) , Reihe ⸗ zu der Schuldverschreibung der Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. ... üb er „M zu vier Prozent Zinfen
Hängt gegen dessen Rückgabe
vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom .. ..... k i,, bei der Stadtkasse zu Mül⸗ heim an der Ruhr.
Mülheim an der Ruhr, den.. ...... 188.
N. N. Die Schuldentilgungs⸗Kommission. N. N N. N N. N
MN. N. . . . Der Stadtkassen⸗Rendant. N. N.
1881.
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366. Zinsschein ist tan g wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Mitglieder der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. Rheinprovinz; Regierungsbezirk Düssel dorf. (Trockener Zinsscheinstempel.) ij Stadtsiegel .) nweisun
9 zum Anleiheschein der Stadt Mülheim an der Ruhr. Nr. ... über
K
Der Juhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die . te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Stadtkasse zu Mülheim an der Ruhr, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird.
Mülheim an der Ruhr, den 188.
Der Bürgermeister.
Die Schuldentilgung Komission. N N N. N. N. N. Der Stadtkassen⸗Rendant.
N. N.
Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Mitglieder der städtischen Schuldentilgungs⸗Kommission können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden . Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
..ter Zinsschein.
..ter Zinsschein.
Anweisung.
Privileg i um wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadtgemeinde Mülheim an der Ruhr bis zum Betrage von 750 000 4 Reichs⸗ währung. Vom 6. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von der Vertretung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Sitzung am 11. März 1881 beschlossen worden ist, zur theil⸗ weisen Deckung der jetzt vorhandenen Schulden mit höheren Zinssätzen ein Darlehn von 750 M Reichsmark aus dem Reichs-⸗Fnvaliden⸗ fonds zu entnehmen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Gemeindevertretung, zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗-Inva⸗ lidenfonds bezw. dessen Rechts nachfolgers auf seden Inhaber lau⸗ tende, mit Zinsscheinen versehene, sowohl Seitens der Gläu⸗ biger als auch Seitens der Schuldnerin unkündbare Anleihescheine in einem Gesammt⸗Nennbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld, gleichkommt, also höchstens im Betrage von 750 C09 6 ausstellen zu dürfen, O da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, — gemäß §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833, unter Aufhebung des Privilegiums vom 28. Oltober 18530 (Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Stück 3M) zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Be= trage von höchstens 750 CM M, in Buchstaben: ‚Siebenhundertfünfzig⸗ tausend Mark Reichswährung“, welche in Abschnitten von 5000, ö 1900 50) und 20 6 nach der Bestimmung des Darleihers bezw. dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gat⸗ tungen nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folge⸗ ordnung vom Jahre der Ausgabe der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Einem und einem Fünftel und höchstens Sechs vom Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalschuld unter * der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zu ilgen ind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befu 3 ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des EGigenthums verpflichtet zu sein. ⸗ . Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich 9. Bech. tte, selben. teig e die feind Geass h . Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des aates nich übernommen. . ; Urkundlich unter Unserer K Unterschrift und bei gedrucktem Königlichen Insiegel.
Zuli 1831. .
Fuͤr den Finan; Minister: von Puttkamer. Friedberg. ö Regierungsbezirk Düsseldorf.
Rheinprovinz. tadisseger ss f
(Trockener Stempel.) Anleiheschein der Stadt Mülheim an der Ruhr. .. te Ausgabe. Buchstabe ..... Nummer.... über Mt Reichswährung.