Ausgefertigt gemäß des unter Aufhebting des Allerhöchsten Print- legiums vom 38. Oktober 18830 (Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ rung zu Düsseldorf Stück 30) ertheilten landesherrlichen Privilegiums vom 6. Juli 1881 (Amtsblatt ö . zu Düssel⸗
e,, eite... und Gesetz⸗ Sammlung für 18. . Nr. . .... Seite Auf Grund des unterm... durch die Königliche Regie⸗
rung zu Düsseldorf genehmigten Beschlusses der Stadtverordnetenver⸗ sammlung vom 11. März 1831 wegen Aufnahme einer Schuld von 50 000 6 aus dem Neichs-Invglidenfonds bekennen sich die Unter⸗ zeichneten Namens der Stadt Mülheim an der Ruhr durch diese, für jeden Inhaber gültige, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens der Schuldnerin unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld on, „6 Reichtwährung, welche an die Stadt Mülheim an der Ruhr baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 750 000 S erfolgt vom Jahre 1881 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsstock von Einem und einem . Prozent des Nennwerths des ur⸗ sprünglichen Schuldkapitals jährlich, unter Zuwach der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen. Der Stadtgemeinde Mülheim an der Ruhr bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock durch größere Ausloosungen bis höchstens Sechs vom Hundert des Nenn e . des ursprünglichen Schuldkapitals für jedes Jahr zu ver⸗
ärken.
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstock zu. . . ;
Die jährlichen Tilgungsbeträge werden auf 500 beziehungsweife 200 46 abgerundet. ; . ;
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt.
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18 .. jedes Jahres, die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke, an dem auf die Ausloosung folgenden ersten Januar.
Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung . soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, je einem in Mülheim an, der Ruhr und in Cöln erscheinenden öffentlichen Blatte.
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von der Stadtverord⸗ netenversammlung zu Mülheim an der Ruhr mit Genehmigung der König⸗ lichen Regierung zu Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt und die Veränderung in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bekannt gemacht,
Durch, die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die . diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, inshesondere die Be⸗ zeichnung der Einlösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Schuldverschreibungen.
Bis zu dem Tage, wo spolchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli jeden Jahres von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich in Reichsmünze verzinst.
Der Hinsenlauf der ausgeloosten Schuldverschreibungen endigt an dem für die Einlösung bestimmten Tage.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen . Rückgabe der ausgegebenen ,, bezw. dieser Schuld⸗ verschreibung in Mülheim an der Ruhr, bei der Stadtkasse und in Berlin und Cöln bei den in den vorbezeichneten Blättern bekannt ge— machten Einlösestellen und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermines folgenden Zeit. ;
Mit der zur ö,, des Kapitales eingereichten Schuld⸗ verschreihung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits termine zurückzuliefern. Für die schlenden . wird Der Betrag vom, Kapital abgezogen. Die durch Uusloosung zur Rückzahlung bestimmten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Mülheim an der, Ruhr. 9
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener und ver⸗ nichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 36. Ja⸗ nuar, 187? — R. G,. Bl,. S. 83 — bezw. nach 5. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 — Ges. S. S. 281.
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ab— lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der städtischen Verwaltung zu Mülheim an der Ruhr angemeldetz und den stattgehabten Besitz der hing; scheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub⸗ hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser ,, sind zehn halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des, Jahres 18 . ausgegeben, die ferneren Zing⸗ ., werden für fünfjährige ir n, ausgegeben werden. Die
usgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den mit der
Zinsenzahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe heigedruckten Anweisung. Beim Verluste der An—⸗ ef erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Mülheim an der Ruhr mit ihrem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter ö, ertheilt.
ülheim an der Ruhr, den.
.
ö N. Die Schuldentilgungs⸗Kommission. N. N. N. N. N.
Der Stadtkassen⸗Rendant. N. N.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düssel dorf. (Trockener Stempel) ] ; Stadtsiegel.) Erster (bis .) Zinsschein (te) Serie
zu dem Anleiheschein der Stadt Mülheim an der Ruhr Ausgabe, Buchstabe .. Nr. .. über .. S . 3]
, und späterhin die Zinsen des vorbenannten Anleihescheines für das Halbjahr vom. ten . .. . Bis . . ten.. ; mit, Cin Puchstabend. . bei der Stadt⸗
affe zu Mülheim an der Ruhr und bei den bekannt gemachten
Der Stadtkafsen⸗Rendant
. . (Eigenhandig zu v ö ö e, rie , . . ,, Geldbetrag nicht den Kalenderjahres an gerechnet, ö 1 Schluß des betreffen⸗
ab im Monat Mai
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. rer, Stempel.) . Stadtsiegel.) Anweisun
, zum Anleiheschein der Stadt hee der Ruhr
Ausgabe, Buchstgbe;. . Nr. ,, „S Reichswährung.
Der Inhaber dieser Anweisung, empfängt gegen deren Rückgabe zu dem Anseiheschein der Stadt Mülheim an der Ruhr, Buchstabe i Reichs währung zu vier Prozent
Mülheim an der Ruhr, den .... ... Der Bürgermeister. . Faesimile.) . Die Schuldentilgungs⸗Kommission. ; TFaesimile.) Eingetragen Kontrolbuch Fol. . .. Der Stadtkassen⸗Rendant. . : (Eigenhändig zu vollziehen). Die Anweisung ist unter den beiden letzten Zinsscheinen auf der ganzen Blattbreite mit abweichenden Lettern in nachstehender Form abzudrucken. J
9. Zinsschein. 10. Zinsschein.
Anweisung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Bekanntmachung.
9 der zu Berlin am 28. und 29. März d. J. abgehalte⸗ zen Jeichenlehrerinnen⸗Prüfung haben das Zeugniß der Be⸗ fähigung zur Ertheilung des Zeichenunterrichts an mehrklassi⸗ gen Volks- und an Mittelschulen erlangt:
1) Fräulein Bühring zu Berlin,0 27 . ü er; technische Lehrerin daselbst, 3) Fräulein Friedemann zu Elbing, N Fräulein Gerbing zu Berlin, 5) Fräulein Hardt, technische Lehrerin daselbst, 6) Fräulein Klostermann zu Bochum, 7) Fräulein Kowalewski zu Stettin, Ss) Fräulein Langer zu Landeshut, 9) Fräulein Mertens zu Berlin, 10) Irauletn Patzwahl daselbst,
11I) Fräulein Seliger zu Ernsthöhe bei Gramenz in
zommern, und
12) Fräulein Wiedemann zu Danzig.
Berlin, den 12. Juli 1881. ö Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Im Auftrage:
Greiff.
Ministerium des Innern.
Bekanntmachung.
Auf Grund des §. 33 der Reichsgewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. S. 267) werden hiermit über den Üüm⸗ fang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge⸗ schäftsbetrieb der Pfandleiher in Anschluß an das Gesetz, betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1831 (Ges. Samml. S. 265) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:
1) das vom Pfandleiher nach 5. 5 des Gesetzes vom 17. März 1881 zu führende Pfandbuch muß dauerhaft gebun⸗ den und durchweg mit Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe ist, bevor es in Gebrauch genommen wird, der Ortspolizei⸗ behörde zur Prüfung und Beglaubigung vorzulegen. In demselben dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch unleser⸗ liche Eintragungen gemacht werden. Das Pfandbuch darf ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde weder ganz noch theilweise vernichtet werden.
2) In dem Pfandbuch sind außer den in 8. 5 des Gesetzes vom 17. März 1881 vorgeschriebenen die folgenden Rubriken . und prompt in bestimmungsmäßiger Weise aus— zufüllen:
sub 3b.) Stand und Wohnung des Verpfänders, Angabe wie er sich legitimirt hat;
sub 8) falls das Geschäft zur Verlängerung eines frühe⸗ ren Geschäfts dient; Hinweis auf die Nummer der Eintragung des früheren Geschäfts; .
sub 9) Tag, an welchem die Einlösung des Pfandes er— folgte, event. Hinweis auf die Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Geschäftes bemerkt ist;
sub 19) Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte. Name, Stand, Wohnung des Gewerbes; Betrag des Kaufpreises.
3) Die Pfandstücke sind vom Pfandleiher gegen Feuers— gefahr angemessen zu versichern und in einem besonderen Naume oder Behältniß, getrennt von anderen Gegenständen, auftubewahren. Jedes Pfandstück ist mit einer der Eintragung im Pfandbuche körrespondirenden Nummer zu versehen.
4 Es ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Geschäftslokals ein Exemplar des Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 sowie ein Exemplar i Instruktion und eine gedruckte Zinstabelle auszu⸗ ängen.
6) Alle dem Pfandleiher von Behörden oder Privat— personen zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigenthümer widerrechtlich entfremdete Gegenstände sind nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.
6) Bei Einlösung eines Pfandes ist dem Verpfänder auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Die eingelösten Pfand⸗ scheine hat der Pfandieiher mindestens ein Jahr lang auf— zubewahren.
) Der Verkauf von Pfandobjekten erfolgt nur auf Grund einer ortspolizeilich beglaubigten Liste, in welcher jedes⸗ mal die betreffenden einzelnen Pfänder nach den Nummern des Pfandbuchs unter Angabe des Tages der Verpfändung und, der Fälligkeit, der Forderung fowie des Betrages der Forderung an Kapital und Jinsen aufzuführen sind.
3) Der Ortspolizeibehßrde bleibl' vorbehalten, jederzeit Revisionen des gesammten Geschäftsbetriebes der Pfandleiher ,, ö
9) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach allgemeinen gefetzlichen rn e, eine höhere Strafe eintritt, gemäß §. 360 Nr. 12 des Reichs⸗
ele ssrtbuch mit Geldstrafe bis zu 150 6 oder mit Haft estraft. Berlin, den 16. Juli 1881. Der Minister des Innern. Im Auftrage: Herrfurth.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Dem Thiergrzte Heinrich Wilhelm Erhard. Neiß= mann zu Berlin ist die von ihm bisher kommisfarisch mn waltete Kreisthierarztstelle für den Verwaltungsbezirk be Polizeipräsidiums zu Berlin definitiv übertragen worden.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars bewirkten Ver⸗ loosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗ Aktien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage aufgeführten 1556 Stück gezogen worden.
ö ,, werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗ ündigt,
den Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das
2. Semester d. J. vom 15. , . R gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und der dazu ge— hörigen nicht mehr zahlbaren Kupons Ser. VIII. Nr. 5 bis 8 nebst Talons bei der Staatsschulden⸗-Tilgungskasse hier= selbst, Oranienstraße 94, zu erheben. Die Zahlung ee . von 2 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Haupt⸗ kassen, bei den Bezirks⸗Hauptkassen der Provinz Hannover und bei der Kreiskasse zu Frankfurt a. M. Zu diesem Zwecke lönnen die Aktien nebst Kupons und Talons einer dieser Kassen schon vom 15. November d. J. ah eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 15. Dezember d. J. ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden, unentgeltlich abzuliefern— den Kupons wird von dem zu zahlenden Kapitalbetrage zurückbehalten.
Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf ber Anlage verzeichneten, noch rückständigen Dokumente wieder⸗
holt. und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Ve insung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer k aufgehört hat. Berlin, den 1. Juli 1881. Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.
Abgereist: Se. Excellen; der Staats⸗Minister und Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗·Angelegen⸗ heiten, von Goßler, von Kissingen nach der Schweiz;
der Ober⸗Landforstmeister und Ministerial-Direkkor im Ministerium sür Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Ulrici nach Bromberg;
der Wirkliche Geheime Ober⸗Medizinal-Rath im Mini⸗ sterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten, Or. Hou sselle, nach Baden⸗Baden. ö
Bekanntmachung.
Vom 15. September 1881 ab werden die Strafsachen der Land- und Amts-Gerichte J. und Il. in Bertin nicht mehr in den im Innern der Stadt belegenen Gerichts⸗ häusern, sondern in dem „in Berlin, Altmoabit Nr. 11.12. NM.“ neu errichteten Gerichtsgebäude bearbeitet werden. Es. wird deshalb ergebenst ersucht, vom gedachten Zeitpunkt ab alle Brief-, Packet- und Werthsendungen an die resp. genannten vier Gerichte oder die Staats- oder Amts Anwaltschaften an, denselben auf der äußeren Adreffe nach Berlin, Altmoabit Nr. 11. 12. NW.“ zu richten.
Berlin, den 20. Juni 1881. e
Die Präsidenten und Ersten Staatsanwälte der Landgerichte J. und II.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 26. Juli. Wie „W. T. B.“ aus Gastein meldet, wohnten Se. Majestät der Kaiser gestern nach dem Bade und der Morgenpromenade dem Gottes⸗ dienste in der evangelischen Kapelle bei, wo der Ober⸗Hof⸗ Prediger Dr, Kögel die Predigt hielt Am Nachmittage fuhren Se. Majestät nach Böckstein.
— In, dem Befinden Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin ist seit Ausgabe der letzten Bulletins keine Veränderung eingetreten. Trotz des schleppenden Ganges der Wie⸗ derherstellung hat der Kräftezustand darunter nicht gelitten, sich vielmehr auf einer relativ befriedigenden Höhe erhalten; doch wird voraussichtlich noch eine längere Zeit vergehen, ehe der Genesungsprozeß so durchgreifende Fortschritte gemacht haben wird, daß die Hohe Kranke auf einige Dauer die liegende Stellung aufgeben kann, welche bisher nur auf halbe Stunden ö. ö. Aufenthalt auf einem Tragsessel vertauscht werden onnte.
Die Behandlung Ihrer Maj stät ist jetzt hauptsächlich in den Händen des Leibarztes Geheimen Medizinal-Raths Dr. Velten. Indessen treffen der Geheime Medizinal⸗Rath Professor Pr. Busch, sowie der Professor Madelung ebenfalls noch abwech⸗ felnd zu ärztlichen Besuchen von Bonn in Coblenz ein.
Die im Reichs-Eisenbahn⸗Amte aufgestellte, in der ersten Beilage veröffentlichte, Uebersicht der Betriebs-Ergebnisse deutscher Eisenbahnen für den Monat Juni d. Is. ergiebt für die 64 Bahnen, welche auch schon im entsprechenden Monate des
Vorjahres im Betriebe waren und zur Vergleichung gezogen
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