1882 / 29 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Aihlauiliches

reußen. Derlin, 2. Februar. Im weiteren Ver⸗ ann . 6) Sizung des Oauses der Abge⸗ ordneten wurde der Rechenschastsbericht über die weilere Ausführung des vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation der preußischen Staats⸗ anleihen durch Kenntnißnahme für erledigt erklärt. Es solg'e de erste Berathung der Uebersicht von den Staatseinnabnen und Ausgaben des Jahres vom

1. April] Der Abg. Dr. Hammacher erklärte, er bea nicht, schon heute eine Diskussion über den n Inhalt der Uebersicht hier anzuregen, halte sih aber ür verpflichtet, auf zwei Ein nahmetitel die Auf⸗

merfsameit selbst zu lenken, weil dieselben in einem engen , . mit dem in erster Lesung durchberathenen

at siänden Und wesentlich zur Beurtheilung desselben bei⸗ getragen hätten. Das seien die beiden Titel der Verwaltung der indirekten Steuern und zwar der Titel „Stempelsteuer“ und „gerichtliche Kosten und Strafen.“ Wie aus der vor⸗ liegenden Uebersicht hervorgehe, hätten sich auch in dem hier in Betracht kommenden Geschäftsjahr die Einnahmen aus der Stempelsteuer um mehr als 5 Millionen gegen den Voranschlag vermindert und es seien die Einnahmen aus der Stempelsteuer unter dem Titel „Gerichtskosten“ um mehr als 2 Millionen gegen den Voranschlag in die Höhe gegangen. Hieraus werde nun vielfach der Schluß gezogen, daß die wirk⸗ liche Verwendung von Stempeln nachgelassen und die Ein⸗ nahmen aus den Gerichtskosten sich vermehrt hätten. Beide Annahmen seien unrichtig und könnten aus dem gegenwärtigen finanziellen Resultate der Uebersicht nicht gewonnen werden, und zwar aus folgenden Granden nicht. Es würden unter dem Titel der Stempelsteuereinnahmen nur diejenigen Einnahmen verbucht, die die Verwaltung der indirekten Steuern aus dem Verkauf von Stempelmarken und beziehungsweise

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. M 29.

Berlin, Donnerstag, den 2. Februar

Das Haus beschloß demgemäß.

n erster Berathung genehmigte das Haus ohne Debatte den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ablssung der an die Stadt Berlin für Uebernahme der fiska⸗ lischen Straßen- und Brückenbaulast in Berlin zu zahlenden Rentez ebenso in erster und zweiter Berathung den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abaͤnderung der Ver⸗ ordnung über die Bildung und den Geschäftskreis eines evangelisch⸗reformirten Konsistorii in der Stadt Frankfurt a. M. vom 8. Februar 1820, sowie des organischen Gesetzes vom 5. Februar 1857 über Abänderung einiger die evangelisch-lutherische Kirchenverfassung berührenden Bestimmungen der Konstitutions-Ergänzungsakte der Stadt Frankfurt a. / M.

Es solgte die erste Berathung des Entwurfs eines Ge⸗ setzes, betreffend die n, . der Wirksamkeit des Nas⸗ sauischen Centralkirchenfonds und der Nassaui⸗ schen evangelischen Pfarrwittwen- und Waisen⸗ kasse auf die vormals hessischen Theile des Konfsistorial⸗ bezirks Wies baden. ;

Der Abg. Bork erklärte, bereits in der vorigen Session habe dieser Entwurf dem hohen Hause vorgelegen. Auf den Antrag des Abg. Dr. Petri sei der Entwurf damals an eine be⸗ sondere Kommission von 7 Mitgliedern vꝛrwiesen. Diese Kommission habe wegen Schluß der Session nicht mehr zur Durchberathung des Entwurfs kommen können. Die Gründe, welche damals für die Verweisung an eine Kommission ge⸗ sprochen hätten, sprächen auch heute dafür. Er beantrage des⸗ halb, den Entwurf an eine Kommission von 7 Mitgliedern zu verweisen.

Der Abg. Schreiber schloß sich diesem Antrage mit Rück⸗ sicht auf die eigenthümlichen nassauischen Verhältnisse an. Das Haus beschloß demgemäß.

Damit war die Tagesordnung erledigt. Hierauf vertagte sich das Haus um 3 Uhr auf Freitag

Stempelbogen einnehme. Nun werde aber bei einem sehr namhaften Theile des Geschästsverkehrs in Preußen, der seinen Ausdruck finde in den gesetzlich vorgeschriebenen For⸗ meln der Eigenthumsübertragung, der Stempel verrechnet unter dem Titel der Gerichts kosten. In dem hier in Betracht kommenden Jahre hätten allein die Stempel, die in Zu⸗ sammenkan mit den Auflassungserklärungen bei den Grundbuchrichtern zu bezahlen gewesen seien, mehr als 7000 000 66 ausgemacht. Es fei deshalb nichts weniger als auffallend, daß man unter deim Titel Stempel⸗ einnahmen“ fortwährende Herabminderungen der Einnahmen beobachte. Er würze auf diesen Punkt weniger Gewicht legen, wenn derselbe nicht nach mehreren Richtungen hin zu Miß⸗ deutungen Veranlassung gegeben hätte. Es sei hiernach also ab⸗ solut ausgeschloffen, daß man aus einer Verminderung der Ein⸗ nahmen sich ein Urtheil bilden dürfe auf die Vermin⸗ derung des Geschäftsverkehrs im Lande. Noch in der eben beendeten Budgetdebatte sei von einer Seite darauf hingewiesen worden, um zu zeigen, daß jene Behauptung, das Geschäft in Preußen 9 in einer sleigenden Richtung begriffen, widerlent würde durch die verminderten Ein⸗ nahmen aus den Stempelgebühren. Wie gesagt, die Voraus⸗ setzung treffe nicht zu; aber eine wirkliche Herabminderung der Stempeleinnahmen stehe im Zusammenhang mit einer reichsgerichtlichen Entscheidung vom vorigen Jahre, die auch in Zukunst ihre nachtheiligen Wirkungen auf die Einnahmen aus der Stempelsteuer äußern werde. Während früher in solchen Fällen, wo bei der Gründung der Attiengesellschaften die Einlagen nicht in Baar, sondern durch Einbringung von Objekten erfolgt fei, und nach Anordnung der Stempelbehörde ein einprozensiger Stempel erhoben würde, sei nunmehr durch Neichsgerichtsurtheil vom Januar vorigen Jahres, menn er nicht irre, festgestellt, daß diese Erhebung nicht im Gesetz begründet sei. In Folge dessen habe in dem hier vorliegen⸗ den Geschäftzjahr die preußische Verwaltung mehr als 900 C00 6 an Aktiengesellschaften in Rheinland und West⸗ falen zurückzahlen müssen; und wo gegenwärtig und in Zu⸗ kunst die . von Aktiengesellschaften vor sich gehe, würden abweichend ron der früheren Praxis der Stempel⸗ verwaltung die Stempel nicht mehr zur Erhebung ge⸗ langen können. Weiter habe die Finanzverwaltung geglaubt, daß bei den sogenannten Auflassungserklärungen Hinter⸗ gehungen und Benachtheiligungen der Staagtakasse vielfach erfolgt seien, indem das Objekt, ö. welches bei der Auflassung der Stempel zu kassiren sei, zu gering angerechnet werde. Diese Frage sei bereits in der vorjährigen Nechnungs⸗ lonmisston zur Sprache gelangt und es sei damals von mehreren Mitgliedern derselben aus ihren eigenen Wahr⸗ nehmungen festgestellt, daß diese Annahme der Vertreter der Königlichen Staatsregierung leider auf Wahrheit sich begründe. Wenn nämlich die be, . und in Folge dessen die Umschreibung eines Grundstückes vor sich gehe, chne daß der Eigenthumsübertragung ein formell abgeschlosse= ner Vertrag zu Grunde liege, so hätten bekanntlich die Pacis= centen den Betrag des Vertragsobjekts anzugeben und sofern das Geschäst ohne weitere rechtliche Wirkung Jug um Zug perfekt geworden sei, also z. B. beim Kauf die Zahlung statt⸗ gefunden habe, sei es erklärlich, daß dann von einem Theile der Bevölkerung, der in solchen Dingen leicht zu denken pflege, dem Interesse des Fiskus entgegengehandelt werde. Dergleichen lasse sich nicht ganz verhüten. Aber er meine, es liege im Interesse der Finanzverwaltung, daß durch den Justiz-Minister dafür Sorge getragen würde, daß festgestellt werde, in welchem Umfange die Stempelbenachtheiligung bei dergleichen Geschästen vor sich gehe. Ferner halte er es für nothwendig, daß eine verschärfse Kontrolle und Revision der Auflassungsgeschäfte bei der Juftizverwaltung unter dem Gesichtspunktte der Inter⸗ essen des Staates vor sich gehe. Wenn also sämmtliche Schlüsse aus der Verminderung der Stempelabgaben falsch seien, so könne er andererseite anführen, daß die Schlüsse, die aus der Vermehrung der Gerichtekosten als aus einer Konsequenz des Gerichtskoßengesetzes gezogen seien, ebenfalls nicht zuträfen, da unter diesen ja auch die Einnahmen aus

11 Uhr.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes, be⸗ treffend die Erweiterung, Vervollständigung und befsere Ansrüstung des Staatseisenbahnnetzes (. Nr. 28 des Reichs⸗Anzeigers ) lautet:

In dem vorftehenden Gesetzentwurf sind die Mittel für eine im

Verkehrsinteresse und im Interesse der Betriebssicherheit für noth= wendig erachtete Ecweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung der Staatsbahnen und der für Rechnung des Staates verwalteten Privatbahnen vorgesehen. !

Von den

im §. I unter Nr. J ;

zur Ausführung empfohlenen Eisenbahnen bildet die als Vollbahn augzubauende, ungefahr I7 Kilometer lange Linie ad 1 Eichicht= Probstzella · Bayeri ch Meiningensche Landesgrenze) die nothwendige und bereits von der Gesellschaft in Aussicht genommene Ergänzung des Thüringischen Gisenbahnunternehmens, durch deren Ausführung die seiner Jeit unter Zinsgarantie der betheiligten Staaten hergestellte Bahn von Gera nach Eichicht die naturgemäße Fortsetzung und den Anschluß an das Bayerische Gisenbahnnetz erhalten würde. Mit dem Gewerbe des Thüringischen Cisenbahnunternehmens fallt die Herstellung dieser Verbindung dem Staate als Aufgabe zu, welcher Hierdurch in den Besitz einer neuen, für den Verkehr mit dem suͤd⸗ westlichen Deutschland wichtigen k gelangt.

Nähere Darlegungen über das Projekt sind in der Begründung zu dem Gesetzentwurf, betreffend den weiteren Erwerb von Privat bahnen für den Staat, enthalten. z

Die Anlagekosten der Bahn sind auf 5 MGM 6 veranschlagt, zu deren Deckung in erster Reihe diejenigen Entschäbigungen im Be⸗ trage von 00 GM bew. 128 000 6 Verwendung finden sollen, zu deren Zahlung sich die Herzoglich sachsen⸗ meiningensche und die Fürstlich schwarzburg rudolstadtische Regiermng in den, dem eben⸗ genannten Gesetzen wurf beigefügten Verträgen vom 12. bezw. 14. No⸗ rember 1881, betreffend den Ucbergang der dem Herzogthum Sachsen⸗ Meiningen bezw. dem Fütstenthum Schwarjburg ⸗Rudolstadt an dem Thäiringischen Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen Betheiligung au den Preußischen Staat, verpflichtet haben. Der als- dann noch aufzubringende Restbetrag mit 4172 00 . würde aus den Beständen derjenigen Fonds zu entnehmen sein, welche mit dem Uebergange der in jenem Gesetzentwurf bezeichneten Privateisenbahn⸗ unternehmungen auf den Sfaat letzterem anheimfallen.

Die übrigen im 8. 1 unter Nr. J aufgenommenen Linien sollen nach den für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebenden Grundsätzen gebaut und betrieben werden. Dieselben sind Mellorationg= bahnen, deren Herstellung für die Erschliehung der betreffenden, mit Schienen verbindungen bisher noch nicht bedachten Lan des theile und die Be⸗ lebung der wirhschaftlichen und industriellen Thätigkeit ihrer Bewohner in

Uebereinstimmung mit den Anträgen der Provinzialbehörden alz be= sonders förderlich erkannt und Mangels geeigneter Privat ⸗Unter⸗ nehmer für Rechnung des Staates unter der Voraussetzung ent⸗ sprechender Betheiligung der Lokalinteressenten in Autsicht gensmmen ist. Die einzelnen Linien bilden theils die hort ng bejw. Grgänzu ng der durch die Geseße vom 7. und 9. März ids (Gesetz Sammlung S. 157, 169) und 25. Februar 1881 (Geseg⸗Samml. S. 32) zur Ausführung genehmigten Unternehmungen, theils gehören sie Projekten an, durch welche die Wohlthaten des wichtigen Kmmunikationsmittels neuen, in jenen Geseßen nicht berücksichtigten Verkehrsgebieten zuge⸗ wendet werden sollen. ; . .

Der slaatsscitige Aushau dieser Bahnen ist, den für die Heran ziehung der Interessenten ju den Kosten derartiger Meliorations- anlagen seither angenommenen Grundsäͤtzen entsprechend, überall von der unentgeltlichen und lastenfreien Hergabe des erforderlichen Terrains und der Einräumung des Rechts auf unentgellliche i nl der Chausseen und öffentlichen Wege in dem von der Aufsichtebebörde für zulässig erachteten Umfange abhängig. erg worden. SGbenso sind auch für die Bemeffung der, abweichend hiervon, in Aussicht ge⸗ nommenen geringeren bezw. größeren Belastung der bei dem Bau der Linien ad 8. 1 Nr. L 13, 14 und 1 beim. 5 . 11, 12. 315 und 16 des Gesetzentwurfes betheiligten Interessenten diejenigen Rück = sichten maßgebend gewesen, aus welchen in den betreffenden Fällen det erwähnten früheren Gesetze einerseits staatliche Beihülfen zu den k einzelner Lienien gewährt, andererfeits Baarzu⸗ schüffe von den Interessenten neben der unentgeltlichen Terrainhergabe verlangt worden sind. ö ö

Gz entspricht daher insbesondere auch die bei dem Bau der Melellorgtions bahnen im Westerwald. We . und in der Eifel, (Prüm-⸗St. J ,, Erde Aachen] bezw.

dem Stempel angeführt seien. Er beantrage, die Uebersicht der Rechnungskommisston zu Üüberwiisen.

Malmedy), fowie der Linie Wabern⸗Wildungen (. 1 Nr. J. 13 14 bejw. 12, Lit. A, B. und C. g. des Gesetzentwurfes) vorausgesetzte

1882.

Betheiligung der Interessenten denjenigen Anforderungen, welche berelts früher unter ähnlichen Verhältnissen an die Interssenten der durch die Gesetze vom 25. Februar 1881 (8. 1 Nr. I 10, Lit. A. b. e. und Lit. B.) und vom 7. März 1880 (8. 1, Lit. . B. und C3) jur Ausführung genehmigten Unternehmungen, deren Fortsetzung bezw. Ergänzung erstere bilden, gestellt worden sind.

Der zu den Grunderwerbskosten der Linie Ahrweiler⸗Adenau (S.. Nr. J. 17 des Gesetzentwurfes) abweichend hiervon auf zwei Drittel ihrer anschlagsmäßigen Höhe bemessene staatsseitige Zuschuß erscheint ebenso, wie die von den Interessenten der beiden übrigen in der Eifel projektirten Verbindungebahnen von Raeren nach Eupen und von Walheim nach Stolberg (6. 1 Nr. J. 15 und 16 des Gesetz⸗ entwurfes) in größerem Umfange verlangte Betheiligung an den Bau⸗ kosten derselben durch die besonderen, in der weiter unten b igefügten Denkschrift des Näheren erörterten Verhältnisse gerechtfert z

Die Erfüllung der Bedingungen, von welchen der stant Ausbau der einzelnen Projekte in dem Gesetzentwurf abhängig gemacht worden, ist bereits in den meisten Fällen durch rechtsverbindliche Be⸗ schlüsse der betreffenden Kommunalderbände sicher gestellt.

Die für die Herstellung der projektirten Sekundärbahnen erforder⸗ lichen Flächen befinden sich zum Theil bereits in fiskalischem Besi Nach eingehender Prüfung der in jedem einzelnen Falle in Betracht kommenden besonderen Verhältnisse ist indeß mit Rücksicht auf die erheblichen Vortheile, welche dem Fiskus aus der Ausführung der be⸗ treffenden Unternehmangen erwachsen, von der Forderung einer be⸗ sonderen Entschädigung für die Hergabe des bensthigten Terrains zu dem veränderten Verwendungszweck billiger Weise auch hier überall abgesehen worden.

Wenngleich über die künftige Rentabilität der zu bauenden Meliorationsbahnen ein sicheres Urtheil zur Zeit nicht abgegeben werden kann, so muß nach dem Ergebniß der in dieser Beziehung an⸗ gestellten Ermittelungen doch zugegeben werden, daß die direlten Er⸗ trägnisse der meisten Linien eine volle Verzinsung des Anlagekapitals zunächst wohl kaum ermöglichen werden. Insbesonder? werden von den im 5. 1 unter J. 2, 14— 16 des Gesetzentwurfs bezeichneten Linien nennengwerthe Ueberschüsse vorerst wohl nicht zu erwarten sein, wogegen die Bahnen ad Nr. 1. 3. 4, 10, 13 und 17 voraussichtlich schon während der ersten Betriebsjahre einen mäßigen, und die Bahnen ad Nr. J. 5 —9, 1 und 12 voraussichtlich schon bald einen erheb⸗ licheren Betrag zu der Verzinsung der stagteseitig aufgewendeten An- lagekosten liefern und zum Theil sogar eine nahezu volle . der letzteren zulassen werden. Es ist ., auch hierbei zu berück⸗ sichtigen, daß es sich um Meliorarionganlagen handelt, deren Vor⸗ theile nicht sowobl in den unmittelbaren Erträgnissen als vielmehr in der Hebung des Wohlstandes und der Steuerkraft der betreffenden Landestheile und in der besseren Alimentirung der anschließenden fiskalischen Hauptbahnstrecken zu suchen sind. ;

Die in der Eifel projektirten Meliorationsbahnen , . Vith Montjoie⸗Kothe Erde n. bezw. Malmedy, Eupen und Stolberg G. 1 Nr. J. 14-16 des Gesetzentwurfes) würden im Falle ibrer a n, , in südlicher Richtung zum Anschluß an das Luremburgische Gisenbahnnetz, deren Herstellung nach den näheren Darlegungen der bereits oben erwähnten Denkschrift wohl nur als eine Frage der Zeit anzusehen sein dürfte, einen erheblichen Verkehr zuwa s erhalten und voraussichtlich schon binnen Kurzem 32 nahezu auzreichende Verzinsung der aufgewendeten Kosten er⸗ möglichen.

Die Länge der zur Ausführung empfohlenen Lokalbahnen (5. 1 Nr. J. 2 17 des Gesetzentwurfes), über deren Richtung und. Be⸗ deutung für die Entwickelung der durchschnittenen Gebiete die (in der Anlage beigefügten) Denkschriften das Nähere ergeben, beträgt rund 338 km; das nach Abzug der den Interessenten zur Last fallenden Beitrã r ö aufjuwendende Anlagekapital ist auf 46 814009 4A veranschlagt.

Zur Deckung des letzteren stehen, nachdem über die Bestände der in Folge der Gesetze vom 20. Dezember 1879 (GesetzSamml. S. 635) und 14. Februar 1889 (Gesetz-Samml. S 20) auf den Staat über- gegangenen Gesellschaftsfondz zu Gunsten der durch die Gesetze vom J. März bezw. 18. Dezember 1880 (Gesetz Samml. S. 169. 377) und 25. Februar 1881 (HesetzSamml. S. 32) genehmigten Melio⸗ rationsbahnen disponirt und außerdem die Vernichtung der diesen Fonds angehörenden hochverzinslichen Prigritätsobligationen der Rheinischen, Magdeburg ⸗Halberstädter und Berlin -Petsdam-Magde⸗ burger Eisenbahngesellschaft im Betrage von 15 750 06900 Mark ange⸗ ordnet worden, ebenfalls zunächst die dem Staate mit dem weiteren Erwerb von Privateisenbahnen zufallenden, bereits oben erwähnten Gesellschaftsfonds zur Verfügung.

Dieselben bexiffern sich, vorbehaltlich defmnitiver Feststellung, nach Abrechnung derjenigen Beträge, über welche bereits in dem Gefetzen⸗ wurf, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, anderweit disponirt worden, auf die ,,, von 24 385 668 66 50 g, so daß nach Abzug des nach den obigen Aus⸗ führungen für die Fortsetzung der Linie Gera ⸗Eichicht aufzubringenden Restbetrages von 4177 05 M für den Bau der proseftirten Meliorationsbahnen noch 20 213 668 M 30 3 verfügbar bleiben.

Im Uebrigen ist aus den bereits in der Begründung zu dem Geseß vom 25. Februar 1881 (GesetzSamml. S. 32) betreffend die Herstellung mehrerer Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung erörterten Rückfichten (Nr. 75 Der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1830 81 S. 9) eine Verwerthung jener dem Staate anheimfallenden Effekten auch im vorliegenden Falle nur insoweit in Aussicht ge⸗ nommen, als dieselben ohne Nachtheil für die Staatskasse flüßssig ge⸗ macht werden können.

Der hiernach noch zu deckende Restbetrag soll durch Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen beschafft werden. 7

Die für die Herstellung der vorbezeichneten Bahnen 2 Kreditbewilligung wird J. durch die Ännahme des meh ach 7 wähnten Gesetzentwurfes, betreffend den weiteren Erwerb von Privat⸗ cifenbahnen für den Staat, bedingt, da im Falle der n , desselben cinerseits die Vorausfetzungen für den staats itigen, n 6 der Fortsetzung der Line Gera Gichicht entfallen, aden n 2. Staate die Yon r, genommen sein würde, die . mi Wah. werbe der betreffenden Privatbahnen zufallenden Fonds gn 3. der für die projektirten Bauausführungen erforderlichen Mitte heranzuziehen.

Im 8. 1 unter Nr. IJ. III. 32 je Mittel zur Deckung der Ausgaben für eine, . lee re , K 8. Aussicht genommener Bauausführungen und es . [i. 6 a n. Vieselben kaben ih- ais nothwendig frz. da il * fr. nlagen und Betrie 5 26 ö. gen ice e n eff n 2 i is zur äußer ; . . 6 und die im Verkehreinteresse wie im Hrn el belt gleich dringliche Erhöhung der letzteren EGtweiterung und Umgestaltung der vor⸗

in 3 Interesse der eine angemessene ,, . durch eine entsprechende Vermehrung der Tranzportmittel herbeigeführt werden kann. . Gin erheblicher Betrag der hierfür bestimmten Summe entfällt auf die Umgestaltung größerer Bahnhofsanlagen der westlichen Staats⸗ unb für Rechnung des Staates verwalteten Drivathahnen, deren Aus⸗ führung sich im Interesse einer einheitlichen md wir thschaftlichen Verkehrs- und Besriebslestung als befonders dringlich herausgestellt