Srste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staals⸗Anzeiger.
Mm 38.
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Berlin, Montag, den 13. Fetruar
HSS.
Dent sc es Reich. wurfs dez Militär ⸗Pensionsgesetzes mit der Maßgabe Folge gegeben,
. n ö r sicht * daß der Höchstbetrag der Pension n mr ,. mit 9
der in den deutschen Münzstätten bis Ende Januar 1882 stattgehabten Ausprägungen von Reichs⸗-Gold⸗ und Silbermünzen. . ,, 3 , .
; h nächst die nämliche Vergünstigung wie den Offizieren einzurãumen
. S * 18dmünzen Silbermünzen sei. Ist dieser Vorschlag auch in der Sitzung des Reichs⸗
, Doppel Diervon auf Fi j Cin Funffig⸗ Iwan ziz⸗ tages vom 5. Juni 1871 abgelehnt (stenogt. Ber. S. 1035)
1883 sind geprägt wor⸗ oppel⸗ ö. Halbe . Fünf Zwei⸗ in⸗ . Pfennig; und sodann mit Rücksicht hierauf davon Abstand genommen,
U dn Kronen Kronen nung Martstücke Markstücke Markstücke stůckẽ stickẽ eine entsprechende Bestimmung in die Entwürfe des Reichs
z 66. 4160 60. 6 . M606 3 6 3 960. I beamtengesetzes und des preußischen Pensionsgesetzes aufzunehmen, so
= — ii 577 65 ergiebt sich doch aus der Erklärung der Staatsregierung bei Be⸗
Beriin . 5 1163 1600 35 33. 315 w M ralbung des letzteren Gesetzs in der Kommission dez Haufes der Ab⸗
K ö 8 ö Kö öh, Od . . geordneten (Gefion srl 2, Dinh ache Mr, 185 & GJ, daß sie
Darmsadtt-· 36 8 — 2 2 8 283 ,, . 5 — fortdauernd die Ordnung der, Pensionsansprüche der Beamten auf
Hamburg-. . 3 ö 83. * 83 . 8 . . — der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzenwurfs als eine an sich an⸗
Summe 1. 6s 7 — ——— e,, — 196 Bg, D,, = gemessene erachte. In dem J. 1560 des e n nn,,
Y Vorher waren geprägt 1279311040 1455 479 350 27 969 9251442 766 366071 653 095101 2s ais 535 S5] 171486 552 * 35 172280 vom 27. Januar 1870 (R. G. BI. S. AI) sind den Mitglichern des
Gesammt. Ic prigung 128617 , 5 T r dss , d sss ö rds s or es ie fs sss s R ss sss = ö fr ss s Reichs gerichtz sogat noch erheblich weiter gehende Verzünstigungen
3 Hiervon wieder eingezogen 417 000 320 100 5 390 — 3240 3 608 2447 1340 50 3M 663 = iugestanden.
5) Bleiben.. 865 G7 5 Bs s S Fr Fo. 55 — 7I 649 855 101 Gs 3571565 38363933 71 1852311 55 35 777 sss 55 5. 16.
ĩ 1763 180 985 406. 440 452 053, 30 (6. Dabei kann jedoch das Gewicht der einer solchen Abänderung
Landtags- Angelegenheiten.
Dem Herrenhause ist. folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Pensionsgeseßes dom 21. März 1872, vorgelegt worden:
Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel J.
An Lie Stelle des 8. 8 und des ersten Absatzes der 8. 16 und 30 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 268) treten folgende Vorschriften:
. F. 8.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Rubestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 1/0 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1560 des in den §5§. 16 bis 12 bestimmten Dienst⸗ einkommens.
Ueber den Betrag von /c dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. ;
In dem im 5. 1 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 1/1, in dem Falle des 8. 7 höchstens 15616 des vorbezeichneten Dienst⸗ einkommens.
5. 16. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
5. 30.
Sucht ein nicht richterlicher Beamter, welcher das vierzigste Dienftjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Nuhestand nicht nach, fo fann die selbe unter Beobachtung der Vorschriften der s§5. 20 ff dieses Gesetzes in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionirung selbst beantragt hätte.
Im. Uebrigen behält es in Anfehung der unfreiwilligen Ver⸗ setzung in den Ruhestand und des dabei stattfindenden Verfahrens bel den Bestimmungen in den §§. 56 Fis 64 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung der⸗ selben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 77 Mai 1861 (Gesetz Sammlung Seite 218) und in den 38. Ss bis S3 des Gesetzes betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhe— stand vom 21. Juli 1853 (Gesetz Sammlung Seite 465) sein Be⸗
wenden. Artikel II.
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Penstion, welche dem Beamfen hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1882 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
ö Artikel III.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden ausschließlich Anwendung auf unmittelbare Staatsbeamfe und die in dem zweiten Absatze des 3.6 . Penstonsgesetzes vom 27. März 1872 genannten Lehrer und
amten.
Be ; Artikel IV. . Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1882 in Kraft. Urkundlich unter Un serer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben, den ten 188. ⸗ Begründung. Die Thatsache, daß viele Beamte weit Über denjenigen Zeitpunkt
hinaus im Shatedienste verbleiben, bis zu welchem sie die Fähfgkeit besiten, die Pflichten ibres Amtes in vollem Ümfange zu erfüllen,
bereitet einer nach allen Richtungen dem öffentlichen Interesse ent— sprechenden Geschäftsführung ernstliche Schwierigkeiten. Der Grund dieses Uebelstandes wird in gleicher Weise wie die erforderliche Ab— hülfe auf dem Gebiete des Pensionswesens zu finden sein. Die dem⸗ gemäß vorgeschlagenen Abänderungen des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 werden zugleich eine an sich wünschenswerthe Ver⸗ besserung der Lage der Pensionäre herbeiführen.
Artikel J. §. 8.
Zufolge 5§. 8 des Pensionsgeseßes beträgt die Pension eines Begmten nach Vollendung des 109. Dlenstjahres 230 seines Dienst⸗ einkommens und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstiahre um 1/so diefes Einkommens, bis sie mit 6s desselben nach dem 59. Dienstjahre das Maximum erreicht.
Der Fintritt der höheren Staatsbegmten in den Dienst erfolgt nur in seltenen Fällen vor dem 23 Lebensjahre. Dieselben können mithin meistens einen Anspruch auf Bewilligung des Döchstbetrages der Pension erst nach vollendetem 73. Lebeng⸗ jahre erwerben. Nur wenige bevorzugte Naturen bewahren sich jedoch bis dahin die Frische, sowie die Energie der Initiative, welche für die höheren Aemter am wenigsten zu entbehren Ri. Hier⸗ über sich selbst zu täuschen, werden aber alsh pflichttreue Beamte nur zu sehr geneigt sein, so lange sie bei ihrem Uebertritt in den Ruhe⸗ stand nicht die Gewährung einer Pensien zu erwarten haben, welche für ihren Lehensunterhalt, und denjenigen ihrer Familien in soweit ausreichend ist, daß sie nicht in Folge des Ausscheidens aus dem Amte sich schweren Entbehrungen unterwerfen müssen. Letzteres ist bei der groen Mehrzahl aller Beamten der Fall, wenn ihre Pension noch irgend erheblich binter dem Marim:m zurückbleibt. Erfahrungẽ⸗ mäßig sind dieselben daher hauptfächlich aus diefem Grunde bestrebt, den Termin der Pensionirung weiter hinauszuschieben, als es im Interesse des Dienstes zulässig erscheint.
ergeben sich ähnliche,
Für die Subaltern. und Unterbeamten wenn auch nicht so erhebliche Unzuträglichkeiten.
Zur Beseitigung derselben schlägt die Staatsregierung zu⸗ nächst vor, an die Stelle des erften Absatzes des 8. 8 des Pen⸗ sionsgesetzes die Bestimmung treten zu lassen, daß die Pen⸗ sion der Beamten vom vollendeten 190. Dienstjahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um so ihres Dienst⸗ einkommens steige, so daß der underändert bleibende Höchstbetrag mit * /60 nach vollendetem 40. Dienstjahre erreicht würde. Den An= spruch guf diesen Höchsthetrag würden alsdann der Regel nach die akademisch vorgebildeten Beamten in einem Lebensalter von 653 bis 63 Jahren, die Subaltern und Unterbeamten, bei Feststellung des Beginns der Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit vom Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres ab (Artikel J. S. 16) in einem Lebensalter von 6 Jahren erwerben.
Zur, Begründung dieser Abänderung der Pensionsskala ist noch darauf hinzuweisen, daß dieselbe einem Wunsche entspricht, welcher bei den Verhandlungen über die Neuordnung des Pensionswesens im Reiche und in Preußen wiederholt zum Ausdruck gelangt ist. Zu⸗ nächst war von der Kommission des Neichstages für die Berathung des in der Sitzungsperiode 1870 vorgelegten Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten, zu . 39 der Vor⸗ lage beschlossen, eine Steigerung der Pensionssätze der Beamten vom vollendeten i0. Dienstjahre ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienst⸗ jahre um Ic ihres Gehalts bis zur Erreichung eines Maximum von zs dieses Gehalts mit dem vollendeten 50. Dienstzahre zu be⸗ fürworten. ⸗
Der Entwurf gelangte zwar nicht zur Berathung im Plenum. Der von der Kommission gegebenen Anregung wurde jedoch in dem 8. des dem Reichstage in der J. Session 1871 vorgelegten Ent⸗
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des S§. 8 entgegenstehenden finanziellen Bedenken nicht verkannt werden. Zur Verminderung derselben wird vorgeschlagen, gleich⸗ zeitig die Bestimmung des ersten Absatzes des S. 16 des Pen- sionsgesetzes, nach welcher bei Berechnung der Dienstzeit der Be⸗ amten diejenige außer Berücksichtigung bleibt, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahres fällt, auf die Dienstzeit iwischen dem vollendeten 17. und 20. Lebensjahre auszudehnen, mithin den nach F. 9 des Pensionsreglements vom 30. April 1825 bis zum Inkraft⸗ , , Pensionsgesetzes in Geltung gewesenen Rechtszustand wieder erzustellen.
Diese Lebenszeit muß ven vielen Beamten noch zur Aus— bildung verwandt werden, bevor sie in den unmittelbaren Staatsdienst eintreten können, während die, in dieselbe= fallende Dienstleistung anderer Beamten thatsächlich der Regel nach dem nämlichen Zwecke dient, ungeachtet dessen aber nach der be⸗ stehenden Gesetzgebung hei der Pensionirung zur Berüctsichtigung ge⸗ langt. Der Vorschlag ist daher geeignet, eine gleichmäßigere Behand⸗ lung der Beamten herbeizuführen; auch werden die Pensiongansprüche selbst derjenigen derselben, welche darnach einen ihnen seit 10 Jahren zugestandenen Vorzug verlieren, dennoch wegen der günstigeren Ge⸗ staltnng der Pensionsskala eine erhebliche Steigerung erfahren.
Die Mehrbelastung der Staatskasse mit Civilpensionen würde sich in Folge der obgedachten Aenderungen der §5§. 8 und 16 des Pensionsgesetzes auf etwa 1700 009 46 jährlich belaufen, diese Höhe jedoch erst nach einer längeren Reihe von Jahren erreichen.
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Ist nun guch zu erwarten, daß die in Folge hohen Alters dienst⸗ unfähig gewordenen Beamten bei Gewährung günftigerer Penstons⸗ ansprüche weniger als bisher abgeneigt sein werden, in den Ruhestand zu treten, so wird es doch auch dann an solchen Beamten nicht fehlen, welche ungebührlich zögern, ihre Pensionitung nachzusuchen. Erfah⸗
rungsgemäß aber ist der nach F. 88 des Dis ziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 zur Durchführung der un freiwilligen Dienstentlassung eines Beamten erforderliche Nachweis einer durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte bedingten Unfähigkest zur Erfüllung seiner Amtspstichten in den Formen der nach §. 35 des Pensions⸗ gesetzes in Geltung gebliebenen Vorschriften der S5. 83 ff. des Disßiplinargesetzes sehr häufig nur unter den erheblichsten Weiterungen 1 erbringen, so zweifellos diese Dienstunfähigkeit an sich vorhanden ein mag. ö
Es liegt daher im Staatsinteresse, auch diese Vorschriften und zwar dahin abzuändern, daß diejenigen zur Erfüllung ihres Amtes unfähigen nicht richterlichen Beamten, denen ein Anspruch auf Be⸗ willigung des Höchstbetrages der Pension zusteht, unfreiwillig in der nämlichen Weise pensionirt werden können, wie wenn die Versetzung in den Ruhestand von ihnen selbst nachgefucht wäre.
Dabei bleibt die Lage der Beamten durch die gleichzeitig in Vor⸗ schlag gebrachte Erhöhung der ihnen zu gewährenden Pension und da lediglich die Form des Verfahrens bei Feststellung ihrer Dienst⸗ unfähigkeit geändert, diese Aenderung auch erft nach Vollendung des 10. Dienstjahres Anwendung finden soll, ausreichend gesichert. *
Artikel II.
Die Borschrift dieses Artikels entspricht derjenigen des 5. 32 des Pensionsgesetzes.
Artikel III.
Die für die in Aussicht genommenen Abänderungen des Vensions⸗ gesetzes hauptsächlich entscheidenden Gründe treffen nicht in gleichem Maße zu für diesenigen Beamten, auf welche die Vorfchriften dieses Gesetzes nur in Folge einer Bezugnahme anderweitiger Verordnungen und Gesetze auf dasselbe, wie solche sich namentlich in den Städte⸗ ordnungen findel, zur Anwendung gelangen (5. I8 des Pensions⸗ gesetzes. Der Entwurf schlägt daher, und um ein Eingreifen in den Haushalt der Kommunen zu vermeiden, vor, die Wirksamkeit des
gegenwärtigen Gesetzes auf diejenigen Beamten zu beschranken, deren Pensionsansprüche in dem Pensionsgesetz direkt geregelt sind.
1
9 . Inserate für den Deutschen Reichs und Königl. Preuß. Staats- Anzeiger und das Central-Handelg⸗
Deffentlicher Anzeiger.
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1 . ö reeister nimmt an: die Königliche Expedition 1. Steckhriefs mid Hnterssehuugs-Eachen. 2. Lidustrielle REtablisssments, Fabriken Junvalidendaut“, gtudolf Mosse, Ha afensteir es Arulschen Reithnw - Amzeigerg und Königlich 2. Subbastationsn, Aufgebete, Vorlodungen und Gresskandesl. & Vogler, G. 8. Danbe & Co., E. Schlotte khrenhischrn ataats Anzeigers: *. erg. 3. eckisdene Beksuntmachnagzen. Büttuer & Winter, sowie alle übrigen geößerer , n,. ba, . 3. Terkknfe, 7J.ar pachtzungen, Sabmigaionsn et. 7. Litsrarische Anzeigen. Anno acer Bur aur Berlin Sw, Wilhelm Straße Nr. 62. 4. Verlossung, Amortisation, Zinszahlung *. Theater- Anzeigen. In dex Börseꝶ- . X. 8. M. Ven öFeatlichen Papiers. J. Familien- Nachriekten. bsilage. 28 *
Steckbriefe und Untersuchungs⸗-Sachen.
Steckbrief. Gegen den Zinngießer Paul Carl Mar Siebert, 3 am 373. April 1858 zu Berlin, welchet sich verborgen hält, sst die Ünter= juchunghaft wegen Widerflandes gegen die Staats gemalt verhängt, Eg wird ersucht, denselben zu berhaften und in daz Untersuchungsgefängniß zu erlin, Alt⸗Monbit 11/3, abzuliefern. Berlin, lt. Moabit Nr. 11/12 (W.), den 2. Februar 1862. Königliches Amtagericht , Abtheilung 90.
Augenbrauen sch
ar n f Gegen die unten heschriebene ver⸗ (belichte Tischler Juchs, Lonise Caroline, geb. Straßenburg, am 15. April 1845 ju Misdroy geboren, welche flüchtig ist, ist die Unterfuchungshaft wegen Unterschlagung in den Akten 83 G. 375 83. J le. 41. S1 verhängt. Es wird ersucht, dieselbe i
zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu in den Ak Berlin, Alt Moabit Nr. 1112 (NW.), abzuliefern. Berlin, Alt-Moabit Rr. ij /15 (Rwe), den 9. 7 . brugr 1882. Königliches Amtsgericht , Äbth. 83. Beschreibung: Alter 36 3 Größe 1.67 m,
Steckbrief. ten U
liefern. Berlin
Statur mittelgroß, stark, Haare schwarz, Stirn hoch,
gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesichtsfarbe blaß, Kleidung graues Kleid und blauer Mantel. schwarz gestricktes Netz
Steckbriefs⸗Ernenerung. Der unter dem 28. De⸗ zember 1881 gegen den Agenten Angnst Jo— dannes, geboren am 1. Januar 1842 in Langen WVolschendorf, im Fürstenthum Reuß, Steckbrief wird hierdurch erneuert. 4. Februar 1882. Königliche Staatsanwaltschaft am Landgericht J.
Commis Hermann Strehlow, welcher flüchtig st, ist die Ünterfuchungs haft wegen Unterschlagung
wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefaͤngniß zu Alt⸗Moabit 11.12 abzu⸗
den g. Februar 1582. Der Untersuchungsrichter bei
warz, Augen schwarzgrau, Nase bnng: Alter 27 Jahre, geb.
5 Fuß 5 Zoll. Statur kraͤftig,
Als Kopfbedeckung frisch, gesund.
vornüber gebeugt. 70m]
Ladun
erlassene Berlin, den
nung des Gegen den unten beschriebenen
geladen. R. II. 126. 682 rerhängt. Es
Lahr, den 9. Februar 1882.
„Alt-Moabit Nr. 11/19 (NW.), Eggler.
dem Königlichen Landgericht J. Johl. Beschrei⸗
iu Graudenz, . Bart, blonder Voll⸗ bart, starker Schnurrbart, Augen blau, Gesichtsfarbe Besondere Kennzeichen: geht
g.
Nr. 1343. Der Landwehr mann Karl Sütterlin von Hugsweier, 0 Jahre alt, Schufter, deffen Auf— enthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, ohne Erlaubniß ausgewandert zu fein. Ueber⸗ treting gegen s. ze0s St. G. B., wird auf Anord⸗ roßh. Amtsgerichts dahier auf
Dienstag, den 28. März 1882,
Vormittags 995 Uhr,
vor das Schöffengericht Lahr zur Hauptverhandlung
Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden.
Der Gerichtsschreiber des Großß. Amtsgerichts.
Subhastatisnen, Aufgebste, Bor⸗ ladungen n. dergl.
6017] Kaiserliches Landgericht Straßburg. Auszug.
In Sachen ö der Marie Brahm, Ehefrau des Bäckers Franz Josef Kuntz zu Straßburg, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leiber,
; gegen ihren genannten Chemann, Beklagten, wegen Gütertrennung, hat das Kaiserliche Landgericht Straßburg durch Beschluß vom 14. Januar 1882 die zwischen den Parteien bestandene Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt, die Parteien zur Auseinandersetzung ihrer Vermögensrechte vor den Kaiserlichen Notar Pierron hierselbst verwiesen und dem Beklagten die Kosten
auferlegt. Straßburg, den 27. Januar 1882. Der e. Landgerichtssekretär: Weber.