Deutscher Neichs⸗Anzeiger
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dition: 8w. Wilhelmstr. Nr. 32.
M 41.
Berlin, Donnerstag,
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruyt:
dem Vermessungs⸗Revisor Koch zu Cassel den Rothen Adler⸗-Drden vierter Klasse; dem Direktor der Provinzial⸗ Taubstummen⸗Anstalt zu Posen, Matuszews ki, den König⸗ lichen Kronen-QOrden vierter Klasse; dem herrschastlichen Kunst⸗ Krtner Kurzmann zu Trebichow im Kreise Crossen, dem Gefangnenwärter a. D. Keil zu Suhl im Kreise Schleusingen und dem Waldarbeiter Hans Hüttmann zu Billencamp im Kreise Herzogthum Lauenburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem General 3 la site, dem General Major Grafen von Waldersee, General. Quartiermeister der Armee, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ehren⸗ Großkreuzes mit Schwerlern am Ringe des Großherzoglich Ildenburgischen Haus- und Verdienst Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.
Königreich Brenßen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
namentlich zur, Errichtung einer Wasserleitung und Kanalisation erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats: ; zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 1600 0 * ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der. Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gema heit des 5. 2 des Gesetzes vom JI7. Juni 1835 zur Ausstellung von Unseiheschernen zum Betrage von 1505000 , in Buchstahen; Eine Million fünf⸗ hunderttausend Mark, welche in folgenden Abschnitten:
650 Stück 8 1099 6 — 650 009 13 3 509 S — 659 000 MS. 10609 . 3 200 4 — 200 000 MS
zusammen 13090 6665 7.
nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen, und nach dem festgestellten Tilgungsplane mit⸗ telst Verloosung vom 1. Oktober 1883 ab mit wenigstens Einem und einem halben Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Ankeihescheinen zu tilgen sind, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ert eilen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Ausgabe der Anleihescheine in Höhe des Betrages von 213 669 M zur Ausführung eines Kanalisi—= i r, so lange ausgesetzt bleibt, bis ein folches Projekt definitiv
eftgestellt ist. .
Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Nebertra⸗ gung des Eigenthums verpflichtet zu fein.
den bisherigen Oberlehrer und katholischen Religions⸗ lehrer an der Realschule in Neisse, Pr. theol. A rthur König zum ordentlichen Professoð in der katholisch-theologischen Fa⸗ kultät der Universität in Bres lan zu ernennen.,
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Sekanntmachung der Ministerialerklärung vom 26. Au gu st 1881,
betreffend die Aufhebung der zwischen der König⸗
lich preußischen und der Königlich württemben— gischen Regierung getroffenen Uebereinkunft vom
77. September ö ö 14. Dezember 1565 wegen Bestrafung der Forst⸗=
Jagd Feld⸗ und Fischereifrevel in den beider— seitigen Grenzgebieten. NMinisterialerklärnng.
Im Hinblick auf die am 1. Oktober 1859 in Kraft ge⸗ tretenen Reichsjustizgesetze ist zwischen der Königlich preußischen und der Königlich württembergischen Regierung ein Einver⸗ ständniß darüber erzielt worden, daß die zwischen den König—
; z . 27. September reichen Preußen und Württemberg unterm J
1864 abgeschlossene Uebereinkunft wegen Bestrafung der Forst⸗ Jagd, Feld⸗ und Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenz⸗ gebieten als außer Wirksamkeit getreten anzusehen sei.
Zur Urlund dessen ist die gegenwärtige Ministerial⸗ erklärung ausgestellt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich württembergischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 26. August 1881.
Der Königliche preußische Minister der Auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
Busch.
(C. 8.)
NVorstehende Ministeriglerklätrung wird, nachdem sie gegen fine, Übereinstimmende Erklärung des Königlich württẽm⸗ hergischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten vom 36. April 1331 ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Berlin, den 9. Februar 1882. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten. In Vertretung: Busch.
Der Königliche Hof legt heute für Ihre Hoheit die Herzogin Anna ESlisabeth Auguste Alexandrine don Mecklenburg- Schwerin die Trauer auf acht Tage an.
Berlin, den 16. Februar 18832.
Der ber Ceremonienmeister: Graf Stillfried.
. Privileg i u m wegen Aus fertigung auf den Inhaber lautender Stadt⸗ Anleihescheine der? Stadt Halberstadt, Regierungz⸗ bezirk Magdeburg, im Betrage von 1 500 060 4e, vom 25. Januar 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ul Dic den der Magistrat der Stadt Halberstadt in Uebereinstimmung 3 er Stnadtverordn c en versammmfung beschlossen hat, die zur Ab= ö anderer bereits vorhandener städtischer Schulden und zur
ung verschiedener außerordentlicher städtischer Bedürfniffe,
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorhehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleiffung Seitens des Staates nicht HJ nnterfhrist und
ich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un beigedrucktem HVöniglichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 25. Januar 1852 ; (L. 8.) Wilhelm.
von Puttkamer. Bitter.
ö Regierungsbezirk Magdeburg. ; Anleihe 5 der J . 33 ke Ausgabe Buchstabe..
Auf Grund der Beschlüsse der Stadthehörden zu Halberstadt vom 3. März und 8. November 1881 wegen Aufnahme einer Schuld von L500 M0 M, bekennt sich der Magiftrat zu Halberstadt Namens der Stadtgemeinde durch diesen, für jeden Inhaber gültigen, Seitens des Gläubigers unkündbaren Anleiheschein zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und, mit vier Prozent, jahrlich zu verzinfen ift.
Die Rückahlung der ganzen Schuld von 15000900 erfolgt nach Mahgabe des genehmigten Til gungspfans mittelst Verloofung der Anleihescheine in den Jahren 1853 bis späteffens 1917 ein⸗ schließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mik wenigstens EGinem und einem halben Prozenk des Kapitales jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monate Februar jeden Jahres. Den Stadtbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verflärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch die verftarkte Tilgung ersparten Zinsen, wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.
Die ausgeloosten sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Runmern und eträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen foll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs und Preusischen Staats⸗Anzelger, dem Amtsblatte ber Königlichen Regierung zu Magdeburg, der Börsenzeitung in Berlin und dem Halberstädter Intelligenzblatte. Geht eincs dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von den Stadtbehörden mit Geneh⸗ migung des Königlichen Regierung-Präfidenten zu Magdeburg ein anderes Blatt bestimmt. (. .
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbsährlichen Terminen, am 1. April und J. Oh tober vom 1. Oktober 1881 ab, mit vier Prozent jährlich verzinfet. Die Auszahlung der,. Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweife dieses Anleihescheines bei der Stadthauptkasse zu Halberftadt und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeit termin folgenden Zeit. Mit dem zur Empfanghahme dez Kapitals eingereichten Anleihe schein sind auch die dazu gehörigen Jinsscheine der späteren Fällig⸗= keitstermine zurückzuliefern. Für die. fehlenden Zins scheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Räckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie dle innerhalb vier Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt, Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach . der S§. S58 und ff. der ; das Deutsche Reich vom 39. Januar is7f Reichsgesetzblatt S. 85), heziehungsweise nach §. 29 des Ausführungsgefetzls zur Dentschen Civilprozeßordnung vom 24. März 18579 (Gef. Samml. S. 281.) Zinsscheine konnen weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt wer⸗ den. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der viersährigen Berjährungsfiist bei, dem Magistrat an⸗ meldet und den, staktgehabten Besitz der JZinsscheine durch Vor⸗ zeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhaster Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und
den 16. Februar, Ahends.
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bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung aus= gezahlt werden.
Mit diesem Anleiheschein sind bis zum Schlnsse des Jahres halbjährige Zinsscheine ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Halberftädter Stadt= Hauptkasse gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei⸗ gedruckten Amweisung. Beim Verluste der Änweifung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaher des Anleihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschchen ift.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet das Gesammtvermögen und die Gesammteinnahme der Stadt.
Dessen zur Urkunde haben wir diefe Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Halberstadt, den ten.... 135
(Siegel.) Der Magistrat. (Cigenhändige Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines Magistratsmitgliedes unter Beifügung ihrer Amtstitel .)
Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg.
Zins schein .. Reihe zu dem Anleihescheine der Stadtgemeinde Halberstadt . Ausgabe, Buchstabe .. Nr.. , A6 zu vier Prozent Zinsen
Civilprozeßordnung für
des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom... ten . ,,, . 9 bei der Stadthauptkasse zu Halberstadt.
Halberstadt, den ten... 188.
Der. Magistrat. . Dieser Zinsschein ist ungüstig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Faͤlligkeit erhoben wird.
Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg.
u ,, Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe z te Reihé von Zinsschelnen , bis 18... bei der Sta dthauptkasse zu Halberstadt, sofern nicht rechtzeitig von dem als folchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch er⸗
Halberstadt, den. ten.... 13 Der Magistrat.
Anmerkung. Die Namensunterschriften unter den Zinsscheinen und Anweisungen können mit Leftern oder FJaksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein und jede Anweifung mit der eigen⸗ händigen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Die Nummer 4 der Gesetz Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 8829 die Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 26. August 18681, betreffend die Aufhebung der zwischen der Königlich preußischen und der Königlich würĩttembergischen
; . TGeptember Regierung getroffenen Uebereinkunft vom In De ember 1864
wegen Bestrafung der Forst- Jagd-, Feld⸗ und Fischerei⸗ frevel in den beiderseitigen Grenzgebieten; unter Mr. 8830 die Ver fligung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks . Amtagerichts Hannover. Vom 28. Januar 1882; und unter Nr. 8831 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Lüchow. Bom ' 3. Februar 1882. Berlin, den 16. Februar 1832.
Königliches GesetzSammlungs-A1Amt.
Didden.
3. Plenarsitzung des Herrenhauses, Freitag, den 17. Februar 1882, Nachmittags 1 Uhr.
Tagesordnung:
Einmalige Schlußberathung über den Gesetzentwurf, be⸗ treffend eine Abänderung der Grundbuchordnung. — Ein⸗ malige Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Umgestaltung des Kurmärkischen und Neumärkischen Aemter⸗ kirchenfonds. — Einmalige Schlußberathung über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend das Kirchenwesen im Jadegebiet. — Ein⸗ malige Schlußbergthung über den Gesetzentwurf, betreffend die Vereinigung der Fleckensgemeinde Moritzburg mit der Stadt⸗ gemeinde Hildesheim.