1882 / 44 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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leistung beim Kriegs⸗Ministerium;

Deutscher Neichs Anzeiger

* reußisch er

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Staats⸗Anzeiger.

n 44.

Berlin, Montag,

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dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 382. 1

den 20. Fehruar, Ahends.

1SSz.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Sr. Majestät dem Sultan Abdul Hamid den Schwarzen Adler⸗Orden in Brillanten zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Superintendenten a. D. und Pfarrer Hübner zu Sundhausen im Kreise Langensalza und dem Ober⸗Prediger und Garnisonpfarrer a. D Bollmann zu Schönebeck im Kreise Calbe den Nothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Major z. D. Grafen von Rittberg, bisher à la zuite des Grenadier⸗Regiments König Friedrich Wil helm JV. gi. Pommerschen) Nr. 2 Und Platzmasßo? in Spandau, dem Baurath Frinken zu Berlin und dem Stallmeister Horn beim Regiment der Gardes du Corps den Rothen Abler-Brden vierter Klasse; dem Hegemeister Hildebrandt zu Forsthaus Roderbeck im Kreise Greifenhagen den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse; dem Masor von der Schulenburg im 3. Thüringischen Infanterie⸗Fegiment Rr. 7 das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie dem Privatförster Dittmann zu Nieder⸗Zauche im

Kreise Sprottau das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Naje st ät der König haben Allergnädigst geruht:

ausschließliche Eigenthum der bremischen Staatsangehörigen

ranz E. Schütte und Karl Schütte zu Bremen und' des im

önigreich Preußen staatsangehörigen Wm. Anton Riedemann zu. Geestemünde unter dem Namen „Hugo das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümer Geestemünde zum Hei⸗ mathshafen gewählt haben, ist am 7. d. M. vom Kaiserlichen General⸗Konsulat zu London ein Flaggenattest ertheilt worden.

In Wust rom i / Meckl, wird am 6. März d. J. mit einer Seeschifferprüfung für große Fahrt begonnen werben.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗-Assessor Dr. Richard Adam Wentzel zum Landrath zu ernennen; sowie dem Ober⸗Amtmann Wilhelm Modrow zu Kemnitzer⸗ hagen im Kreise Greifswald den Charakter als Königlicher Amtsrath zu verleihen.

Ministerium des Innern.

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung

der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu

ertheilen, und zwar: ; des Ritterkreuzes zweiter Klafse des Großherzog⸗ Lich oldenburgischen Haus- und Verdien st⸗Ordens

des Herzogs Peker Friedrich Ludwig:

dem Hauptmann von Brandis, aggregirt dem 2. Han⸗ segtischen Infanterie Regiment Nr. 76, kommandirt zur Dienst⸗

des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipps des Groß⸗ müthigen: dem Geheimen Justiz⸗Rath Weiffenbach, Mitglied des General⸗Auditoriats, und dem Intendantur⸗Rath Hoffmann, Vorstand der Inten⸗ dantur der 16. Division; fowie

des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub des

Großherzoglich 3 Ordens vom Zähringer Löwen:

dem Divisions⸗Auditeur der 11. Division, Justiz⸗Rath Fe etz.

Deutsches Reich.

Fase Najestät der Kaiser haben im Namen des eiche an Stelle des auf sein Ansuchen entlassenen Vize⸗ Honsuls Rautenstrauch den Kaufmann Alfred Schuchard in Antwerpen zum Vize-Konsul bei dem dortigen Konfulat zu ernennen geruht.

Bekanntmachung.

Die Zestellung der Postsendungen durch Eilboten betreffend.

Für die Bestellung der Postsendungen durch Eilboten treten vom 1. März ab folgende Bestimmungen versuchsweise in Kraft. Bei Vorausbezahlung des Eilbestellgeldes für Sen⸗ dungen nach Landorten kommt wie bei Telegrammen eine Hebühr von 8 3 für Briefe, Postanweisungen und Geld⸗ hriefe, dagegen für Packete cine folche von I! th 3 ohne interschied der Entfernung zur Erhebung., Für ble Eil— bestellung im Ortsbezirk der Postanstalten kommt im Fall der Doraughezahlung die seitherige Gebühr von 25 J für alle Mgenstinde außer den Packcten. für. letztere der Satz von kes jur Anwendung. Ist das Eilbestellgeld nicht im Vor⸗ aus entrichtet, so hat der Empfänger, wenn er die Sendung annimmt, das volle Boten lohn? zu zahlen. Den Eilboten wer⸗ den Geldbriefe und Werthpackete bis zum angegebenen Werth von 400 M6, Postanweisungsbeträge ebenfalls bis zur Höhe von 400 6 mitgegeben. Eilpackete im Gewicht von mehr als züge werden nur insowelt ab tragen, glad br; Postanstalt on Hesimmungzort es für angüngig erachtet. Ber Vor kan zahlung des Eilbestellgeldes ist unter dem die Eilbestellung verlängenden Vermerk ber Zusag „Vote bezahlt“ zu machen.

Berlin Y., den 20. Februar 1882.

Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Stephan.

Das im Jahre 18475 in Portsmouth (V. St. v. A) . bisher unter der Flagge der Vereinigten Staaten von a n Fefahreng Vollschs W. S. War ey“ von 150, dadungs fahigkeit hat durch den Uebergang in das

Dem Landrath Wentzel ist das Lan drathsamt im Kreise Hofgeismar übertragen worden.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin 20. Februar. Se. Majestt der Kaiser und König empfingen gestern Vormittag Se. Königliche Hoheit den Prinzen August von Württemberg und hörten heute von 11 Uhr ab den Portrag des Chefs des Civillabinets, Wirklichen Geheimen Raths von Wilmomgki.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern dem Gottesdienste in der Marienkirche bei.

Das Familiendiner fand bei den Kaiserlichen Majestäten im Palais statt.

Se. Kgiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ertheilte am Sonnabend Vormsttag 10 Uhr dem Unter⸗Staatssekretär, Wirklichen Geheimen Legations⸗Rath Dr. Busch Audienz. ;

Um 12/6 Uhr begab Sich Höchstderselbe nach Potsdam und kehrte mit dem 4 Uhr⸗-Zuge nach Berlin zurück.

Am Abend besuchte Se. Kaiserliche Hoheit die Vorstellung im National Theater und begab Sich um gi, Uhr zum Empfange Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin nach dem Potsdamer Bahnhof.

Gestern Vormittag wohnte Se. Kaiserliche Hoheit dem Gottesdienst in der Marienkirche bei und empfing um 12 Uhr den Vize⸗Ober-Stallmeister von Rauch und sodann den Kriegs⸗ Minister von Kameke. K

Das Diner nahmen die Höchsten Herrschaften bei Ihren Majestäten ein. ö. 4

Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz hesuchte Abends die italienische Oper im Victoria⸗Theater und begab Sich um si Uhr nach, dem Anhalter Bahnhof zum Empfange ihrer Hoheit der Prinzessin Marie von Sachsen⸗Meiningen.

Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 5. De⸗ zember v. J. beschlossen, die Bestimmung im 5§. 1 der unter den Regierungen des Zollvereins vereinbarten Verordnung

zur Ausführung des Gesetzes über die Salzabgabe vom

12. Oktober 1867:

Die Salzabgabg wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es ist zulässig, das Nettogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normaltara von einem Prozent vom Bruttogewicht fest⸗ zustellen. Dieses darf jedoch nicht geschehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatz bleibt oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung oder Verwiegung der Tara beantragt“

durch die nachstehende Vorschrift zu ersetzen:

„Die Salzabgabe wird nach dem Vettogewicht erhoben. Die Ermittelung des letzteren kann bei Sal; in Säcken in der Weise erfolgen, daß das Gewicht der zur Verpackung dienenden Säcke ermittelt und von dem durch die Verwiegung der ge⸗ füllten Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt wird. Dabei ist es statthaft, mehrere Salisacke von gleicher Größe und gleichem Stoffe zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen. ( ;

Von der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann Umgang genommen werden, wenn der Steuerpfli tige sich mit einer Taravergütung von 4 oo begnügt.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu⸗

sammen.

Die heutige (4) Sitzung des Herrenhauses, welcher die Staats⸗Minister Bitter, Dr. Friedberg, von Goß⸗ ler, der Unter⸗Staatssekretär Meinecke und mehrere Regierungs⸗ kommissarien beiwohnten, eröffnete der Prästdent Herzog von Ratibor um 11 Uhr, 20 Minuten und begrüßte nach Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten das neu— eingetretene Mitglied, Herrn Stumm. Dann trat das Haus in die Tagesordnung, deren erster Gegenstand der Gesetzent⸗ wurf, betreffend die Veränderung der Grenzen einiger Kreise in den Provinzen Westpreußen und Brandenburg, nach kurzer Debatte, an der sich Graf Brühl und der Regierungskom⸗ missar Geheime ö von Brauchitsch bethei⸗ ligten, auf Antrag des Referenten Herrn von Klützow unver⸗ ändert in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen wurde.

Der zweite Gegenstand der Tagesordnung, das Gesetz, betreffend die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen⸗ Nassau wurde auf Antrag des Referenten Herrn von Thaden ohne Debatte in der Fassung der Regierungsvorlage ange⸗ nommen.

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung war die Be⸗ rathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Fürsorge für die Wiktwen und Waisen der unmittelbaren S zatsbeamten,

und im Anschluß daran Entscheidung über die dazu eingegan⸗ genen Petitionen.

Auf Vorschlag des Präsidenten trat das Haus zunächst in die Generaldiskussion Über die Kompetenz des Herrenhauses zur Berathung des Gesetzes ein. Die Kommisston, welcher das Gesetz zur Vorberathung Üüberwiesen worden war, hat sich

dahin geeinigt, das Herrenhaus für kompetent zur Vorent⸗ scheidung über das Gesetz zu erklären.

Graf zur Lippe führte in längerer Rede aus, daß das Gesetz sowohl ein Finanzgesetz wie auch ein Steuer⸗ gesetz fei, da es die Steuerkasse mit einem Betrage von 8. Millionen Mark belaste und zugleich von allen definitiv angestellten Beamten, gleichgültig ob sie verheiratet seien oder nicht, eine Steuer von 3 Proz. des Diensteinkommens erhebe. Es müsse daher zunächst nach Art. 62 Abs. 3 der Verfassungsurkunde das Gesetz dem Abgeordnetenhause vorgelegt werden. Bisher sei noch nicht der Fall vorgekommen, daß ein dem vorliegenden analoges Gesetz zunächst dem Herrenhause zugegangen sei, sämmt⸗ liche Pensionsgesetze seien vielmehr stets dem Abgeordneten⸗ hause vorgelegt worden, wie z. B. auch die Gesetze von 1856 und 1865. Bei dieser bisher festgehaltenen Staatspraxis müsse man verhleiben und es vermeiden, mit dem anderen Hause in Konflikt zu gerathen, wie er jetzt schon drohe. Das Herrenhaus müsse in dieser Frage seine volle Selbständigkeit wahren und sich nicht darauf beschränken, einfach immer unter der Flagge der Regierung zu segeln. Wem es darum zu thun sei, die Rechte des Herrenhauses zu wahren und seine Kom⸗ petenzen nicht zu Überschreiten, der müsse gegen das Gesetz . dies hier auszusprechen habe er sich für verpflichtet gehalten.

Der Justiz-Minister Dr. Friedberg bemerkte hierauf, daß es den Kommissiongmitgliedern obliegen werde, die vom Vor? redner gegen die Kommission geschleuderten Angriffe zurück⸗ zuweisen. Er wolle nur den Vorwurf des Vorrebners wider⸗ legen, als ob die Regierung mit diesem Gesetze den Versuch gemacht habe, das Haus zu einem verfassungswidri⸗ gen Akte zu verleiten; die von dem Grafen zur Lippe angeführten Gründe halte er nicht für zutref⸗ fend. Selbst in England werde diese Frage als zweifel⸗ haft angesehen. Die Staatsregierung sei weit davon entfernt, dies Gesetz als ein Finanzgesctz anzusehen; sie sei weit davon entfernt, zu einem Konflikt mit dem Abgeordnetenhause schreiten zu wollen. Das aber fei nicht der Weg, zu einem

beiden Häusern des Landtages zu gelangen, wenn man, wie heute . geschehen, ohne Noth in so scharfer Weise zum Widerspruche anreize. Die Regierung habe bei Vorlegung des Gesetzes am allerwenigsten erwartet, daß von hier aus ein derartiger Widerspruch erhoben werden könne.

Graf zur Lippe erklärte, daß auch er durchaus nicht ge⸗ meint habe, die Regierung habe dies Haus zu einer ver⸗ fassungswidrigen Handlung verleiten wollen. Das sei ihm nicht im allerentferntesten in den Sinn gekommen.

Der Finanz-Minister Bitter erklärte, er sei erfreut, daß der Vorrebner nicht der Regierung die mala fides imputiren wolle. Die Regierung habe das Gesetz nicht im finanziellen Sinne dem Hause vorgelegt, sondern nur die Absicht gehabt, die Beamten so zu stellen, daß sie zufrieden seien und in Folge der ihnen zu Theil werdenden Fürsorge dem Dienste nach allen Richtungen mit voller Hingabe nachkommen möchten, Nicht jedes Gesetz, welches zu Ausgaben für den Staat führe, sei ein Finanzgesetz, sonst würde der Kreis der Finanzgesetze ein sehr weiter werden. Es könne hier gar nicht die Rede davon sein, daß die Regierung die Privilegien des andern Hauses ver⸗= letzen wolle; er lehne Namens der Staatsregierung jede Auf⸗

fassung ab, daß die Regierung der Meinung gewesen sei, durch diese Vorlage irgend ein Konflikt herbeigeführt werden könne.

friedfertigen und einträchtigen Zusammenwirken zwischen den