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Königlich Preußischer
und
Vas Abonnement beträgt 4 A 50 8 für das Nierte ljahr.
AInsertionspreis für den Raum rinrr Arutzeile 30 3.
er Neichs⸗Anzeiger
Staat s⸗Anzeiger.
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Se Najestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Forstmeister Barkhausen zu Hannover und dem Pöüdinettor Jäkel zu Oels i. Schl. den Rothen Adler-DOrden ner Klasse zu verleihen.
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Deuntsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Registrator beim Reichsamt des Innern, Iden reich den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
Gesetz, treffend die Feststellung des Reichshaushalts⸗ Etats für das Etatsjahr 1882 / 33.
Vom 15. Februar 1882.
Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
berordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung!
des Bundesraths und des Reichstags, was foigt: 531
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts⸗ Etat für das Etatsjahr 1882/83 wird in Ausgabe auf 610 632 707 S, nämlich
auf 531 829 228 υ an sorthauernden, und auf . an einmaligen Ausgahen, un in Einnahme auf 610 632 707 06. estellt. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Be⸗ hungsetat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit m 1. April 1682 bis 31. März 1883 wird auf 132 006 6 hestellt. §. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Kasätkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichshaupt⸗ hse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von siebzig Mlonen Mark hinaus, Schaͤtzanweisungen auszugeben.
S. 4.
ä bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, Vn . der preußischen Hauptverwaltung der Inn hen libertragen wird, und der Dauer der Umlaufs⸗
.
ki mlt nn 30. September 1833 nicht überschreiten darf, än dn feichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeit⸗ sum im, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag n hnweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der i u ht gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
. 3 5 Di zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen githelithen Beträge müssen der Reichsschulden verwaltung ls den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur nigung gestellt werden.
§. 6. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs— kse Mn bewirten. Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere ver⸗ lh angefertigt find, verjähren binnen vier Jahren, die benen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach uhr des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fällig⸗ ktterninz. : . Die Deckungsmittel für den unter den einmaligen Aus⸗ liben nachgewiesenen Betrag: zur Erweiterung der Militär- Erziehungs⸗ uz und Bildungsanstalten . 101 600 , une rschußmeif aus dem Reichsfestungsbaufonds zu ent— Die Rückerstattung dieses Vorschusses erfolgt: us den Verkaufserlösen der Grundstlicke des alten Berliner Kadettenhauses und der Kriegsakademie unt (Gcstz vom 13. Juni 1876, Jieichs⸗ Gefetzbl. S. 125). und (. undlich unter Unserer Höchseigen händigen Unterschrisi eigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. egehen Berlin, den J5. Februar 1882. ö Wilhelm. von Bismarck.
; Anlage.) Neichehaushalt· Etat fur gag Etatsjahr 1882/83.
Berlin, Donnerstag,
3 Alle Rost-Anstalten nehmen Krstellung an; Berlin außer den Rost-Austalten auch dir Ezpe-=
dition; S. Wiltelustr. Rr. Bz. .
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. Vom 15. Februar 1882. Wir Wälhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etats⸗ jahr 188283
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben: a. der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von.
12795 605 b. der Marineverwaltung im Betrage
nl, 6 728 8090 „ 6. der Eisenbahnverwaltung im Be⸗ a , 1608909996 zur Verstärkung der Betriebsmittel der Post⸗ und Telegraphenverwaltung in , age wee, und zur Beschaffung eines Betriebsfonds für die Reichsdruckerei im Betrage von 400 000
im Ganzen bis zur Höhe von 5 55 T Id J vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaf⸗ fung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1865 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 2
Die Bestimmungen in den 88. 2 bis 5 des Gesetzes vom 2. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer An leihe für Zwecke der Marine⸗ und Telegraphen verwaltung (Reichs⸗ Gesetzbl. S. ö. finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatz⸗ anweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1882.
(L. 8.) Wilhelm. von Bismarck.
Auf Ihren Bericht vom 19. Februar d. J. will Ich den Ober-⸗Postdirektoren den Rang der Räthe dritter Klasse hier⸗ mit beilegen.
Berlin, den 22. Februar 1882.
Wilhelm. von Bismarck. An den Reichskanzler.
Das erste Heft des dritten Bandes der im Reichs amt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen des Ober⸗ Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von C. Friederichsen u. Co. in Hamburg é er— schienen. Das Heft ist im Wege des Buchhandels zum Preise von 2.00 S für das Exemplar zu beziehen.
Mit diesem Hefte der „Entscheidungen des Ober⸗Seeamts und der Secämter des Deutschen Reichs“ wird eine Beilage, enthaltend Sach- und sonstige Register zu den im zweiten Bande veröffentlichten Entscheidungen, ausgegeben, welche mit dem Hefte zugleich oder auch abgesonderk zum Preise von O, S0 gi für das Exemplar bezogen werden kann.
Berlin, den 27. Februar 18682.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck.
Dem zum Konsul der Republik Salvador in ö. am Main ernannten Kaufmann Jacob Stiebel ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
Die Nummer 6 des Reichs⸗-Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1461 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts⸗Etats für das ECtatsjahr 1882383. Vom 15. Februar 1882, und unter Nr. 1462 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. Vom 15. Februar 1882. Berlin, den 23. Februar 1882.
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Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Didden.
den 23. Februar, Abends.
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Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Konsistorial“, Regierungs- und Schulrath a. D Pfarrer August Georg Friedrich Dalmer in Gingst zum Superintendenten der Synode Bergen a. / Rügen, Regie⸗ rungsbezirk Stralsund, zu ernennen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Königliche Akademie der Künste zu Berlin. Sommerkursus der Lehranstalten für Musik.
A. Hochschule für Musik, Abtheilung für musika— lische Komposition.
Der Unterricht wird ertheilt durch die Professoren Grell, Kiel, Bargiel und Ober⸗Kapellmeister Taubert.
Die Aufnahmebedingungen find aus dem Prospekt er⸗ sichtlich, welcher im Geschäftszimmer der Akademie, Universitätsstraße Nr. 6, käuflich zu haben ist. Ehendahin haben die Aspiranten ihre an den unterzeichneten Vorsitzenden der Sektion zu richtenden Meldungen unter Beifügung der im Abschnitt IV. des Prospekts geforderten Nachweise und
musikalischen Kompositionen, bis zum 11. April einzureichen. Die Aufnahmeprüfung findet am 17. April, Morgens 10 Uhr, im Akademiegebäude statt.
B. Hochschule für Musik, Abtheilung für ausübende Tonkunst. Direktor: Professor Dr. Joachim.
Die Aufnahmebedingungen sind aus dem Prospekt ersicht⸗ . , . im Bureau der Anstalt, Königsplatz Nr. 1, käuflich zu haben ist. Die Anmeldungen sind schriftlich und portofrei unter Bei⸗ fügung der im 8.7 des Prospekis angegebenen nöthigen Nach⸗ weise spätestens 3 Wochen vor dem 17. April, Morgens 9 Uhr, stattfindenden Aufnahmeprüfung an das Direktorat der An⸗ stalt, Königsplatz Nr. 1, zu richten.
Die Prüfung Derer, welche sich zur Aufnahme in die Chorschule schriftlich angemeldet haben, wird am 20. April, Morgens 11 Uhr, die Prüfung Derjenigen, welche in den Chor aufgenommen zu werden wünschen, an demselben Tage um 12 Uhr abgehalten. Die Aspiranten haben sich ohne weitere Benachrichtigung zu den Aufnahmeprüfungen ein⸗ zufinden.
G. Institut für Kirchen musik, Alexanderstraße 22. Direktor: Professor Haupt.
Zweck der Anstalt; Ausbildung von Organisten, Kan⸗ toren, wie auch von Musiklehrern für höhere Lehranstalten, insbesondere Schullehrer⸗Seminare. Ausführliche Prospekte sind durch den Direktor des Instituts zu beziehen.
Die Aufnahmeprüfung findet am 17. April, Morgens 9 Uhr, im Lokale des Instituts statt.
Berlin, den 21. Februar 1882.
Der Vorsitzende der musikalischen Sektion des Senats: Ober⸗Kapellmeister
Taubert.
Bekanntmachung.
Nach dem durch Rekursbescheid vom 9, Februar 1882 bestätigten Beschlusse des unterzeichneten Königlichen Ober⸗Bergamts vom 24. No⸗ vember 1881 ist die dem Markscheider Alois Effing zu Dortmund unterm 23. August 1862 ertheilte Konzession zur felbständigen Aus— führung der Markscheider⸗ Arbeiten zurückgenommen.
Dortmund, den 16. Februar 1882.
Königliches Ober-Bergamt.
Aichtamlliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 23. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute militärische Mel⸗ dungen sowie die Vorträge des Kriegs-Ministers und des Chefs des Militär⸗Kabinets entgegen, empfingen den Fürsten Pleß und demnächst den Königlich sächsischen Kriegs⸗ General der Kavallerie von Fabrice.
— Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern der liturgischen Andacht zum Beginn der öster⸗ lichen Zeit im Dome bei.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern Mittag 12 Uhr den in das Herrenhaus berufenen Geheimen Kommerzien⸗Rath Stumm
sowie demnächst den Regierungs⸗Präsidenten von Heyden⸗
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