1882 / 47 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 23. Fehruar

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1 Aichtamtliches.

eußen. Berlin, 23. Februar. Im weiteren glu der gestrigen (6.) Sitzung des Herrenhauses me ger Gesetzentwurf, enthaltend Bestimmungen über die . und die Gebühren der Gerichtsvollzieher nach igen der Kommission ohne Debatte angenommen.

diu m fin hatte den 858. 1 und 2 folgende Faffung

ghhn⸗ . die in dem Ausführungsgesetze vom 10. März

. genommenen Porschriften des Gerichts kostengesetzes nu 1878 und der Gebührenordnung für Gerichts vollzieher 9 Imi 1878 durch das Reichsgesetz vom 29. Juni 1881 n süsetung oder Zusätze erfahren haben. gelten dieselben e r Anwendung des Gesetzes vom 10. März 18793. 2. Die Beglaubigungen der Unterschriften unter den zu ngen oder Vöschungen in einem Grunde oder Hypotheken- ne wtohbuche, Schuld und Pfandprotokolle) erforderlichen An an md Urkunden sind stempelfrei. .

De F. 3, 4 und 5 wurden unverändert in der Fassung zr gierung vorlage angenommen.

EG solgte nunmehr der mündliche Bericht der Kommission sr Gssenbahnangelegenheiten über den Bericht der Minister ur fentlichen Arbeiten und der Finanzen über die Verwen⸗ ug des Erlöses für verkaufte Berliner Stadtbahnparzellen nd über die Verwendung der Entwerthungsentschädigung alglich eines im Besitz der genannten Bahn befindlichen 6. Auf Antrag des Berichterstatters Herrn Brüning nde die Vorlage durch Kenntnißnahme als erledigt erachtet.

Fünfter Gegenstand der Tagesordnung war der münd⸗ e Bericht derselben Kommission über den Bericht des Herrn Mnisters der öffentlichen Arbeiten über die Ergebnisse des giriebes der fur Rechnung des Staates verwalteten Eisen⸗= khnen im Jahre 1880/81. Auch diese Vorlage wurde auf Mntrag des Berichterstatters Herrn Brüning durch Kenntniß— mnhme für erledigt erachtet.

Den Schluß der Tagesordnung bildete der mündliche Bericht der Kommission für den Staatshaushalts-Etat und Finanzangelegenheiten über den Bericht über die bisherige Lusführung des §. 4 des Gesetzes, betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat, vom 20. Dezember 1879 und des 8. 5 des Gesetzes, betreffend den Erwerb des Rheinischen und des Berlin Potsdam Magdeburger Eisenbahn⸗ unternehmens für den Staat, vom 14. Februar 1880. Der Bericht⸗ erstatter Freiherr von Tettau stellte Namens der Kommission den Antrag: durch den Bericht des Ministers der öffentlichen Arbeiten und des Finanz-Ministers vom 15. Januar 1882 den Nachweis über die bisherige Ausführung des §. 4 des Gesetzes, betreffend den Erwerb, mehrerer. Prfvateisenbahnen ir den Staat, vom 20. Dezember 1879 und des 8§. 5 des Fesetzes, betreffend den Erwerb des Rheinischen und des nlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahnunternehmens, vom

Februar 1880 für geführt zu erachten. Das Haus trat ch diesem Antrage ohne Debatte bei, worauf die Sitzung m A Uhr geschlossen wurde.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen (17) Sitzung hut das Haus der Abgeordneten in die Berathung kz Antrages der Abgg. Richter und Büchtemann, betreffend e Juwendung an Inseraten u. s. w. für Zeitungen Seitens M eisenbahnbehörden und das Petitionsrecht der ö der Eisenbahnverwaltung. Der Antrag

t: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Erwartung nen prechen,. ; L daß die Eisenbahnbehörden bei Zuwendung von Inseraten sn zitungen oder Beilegung von Fahrplänen in denselben nur Ln wecmäßigkeit der Verbreitung und nicht die politische Partei⸗ khn der Zeitungen in Betracht zu ziehen, auch nicht den Bahn— nrateuren, das Auflegen bestimmter Zeitungen untersagen; U die Eisenbahnbehörden ihren untergehenen Beamten mitt he derfassungsmäßig allen Preußen gewährleistete Petitions⸗ nit herkümmerh, insbesondere auch nicht die Beamten wegen . dieses Petitionsrechts bei der Vertheilung von Weih⸗ nsmniisfkationen benachtheiligen. ; hierzu hatte der Abg. von Tepper⸗Laski und Genossen ahmen Antrag eingebracht: Me Haus der Abgeordneten wolle beschließen: In Erwägung L daß der vorliegende Antrag durch das bisherige Verfahren det Csenhahnbehörden bei Zuwendung von Inferaten für Zei= ngen oder Beilegung von Fahrplänen in denfelben und bezüglich ö von Zeitungen in den Bahnhofsrestaurationen nicht benigend begründet erscheint; II. daß Seitens der Eisenbahnbehörden eine Verkümmerung e den Beamten verfassungsmäßig zustehenden Petitionsrechts währ nicht stattgefunden hat und nach, den Erklärungen des, inisters der öffentlichen Arbeiten auch in Zukunft nicht zu be—⸗ lenden ist, über den Antrag der Abgg. Richter und Büchtemann in Tagezordnung Üüberzugehen“. Der Abg. Büchtemann erhielt zunächst zur Begründung Antrag? das Wort. Derselbe' hob hervor, daß die krung des Ministers von Puttkamer bezüglich der likation der amtlichen Anzeigen keine Besserung des bis⸗ Huigen Zustandes verspreche und daß der Ausschluß der libe— nen Zeitungen der Staatsverwaltung entschieden zum Nach— öl gereiche In keiner Verwaltung liege das Bedürfniß E weitesten Verbreitung der amtlichen Anzeigen so dringend on als in der Eisenbahn verwaltung. Redner erörterte als= nn den bereits vielfach besprochenen Fall mit der „Hagener äitung, und wies demnächst darauf hin, daß nicht blos die hlegling bestimmter Zeitungen in den Bahnhofsrestaura= hnen, sondern auch der Verkauf auf den Bahnhöfen beschränkt i. uf, dem Bahnhofe Pasewalk sei dem Colporteur der h erttieb des ‚Berliner Tageblatts“ verboten, worauf derselbe t Iirektion erklärt habe, daß er alsdann die verlangte hohe ö. nicht bezahlen könne. Das sei die Maus, die der krei= des Berg der Eisenbahn-Verstaatlichung geboren habe und . Maybach thäte wohl daran, von dem hohen ; ndpunkt, von dem derselbe den Ueberblick ber das Ganze haben beanspruche, zu den gewöhnlichen Sterblichen

abzusteigen und sich zu Hegnü d . r gnügen, das zu sehen, was alle Vllt schꝛ damit, wenn der Titane falle, wie seine Vor—

gänger gefallen seien, ihm neben dem Verlust des Porte—⸗ feuilles nicht noch der bitterste Hohn und Spott nachfolge. Was die Rechtsstellung der Beamten betreffe, so habe das alte Preußen, das sich gegen politische Neuerungen abgeschlossen habe, die freieste Meinungsäußerung seiner Beamten geduldet, erst mit dem Verfall der Büreaukratie seien die kleinlichen Maßregeln begonnen, welche den Beamten das gewehrt hätten. Aber jetzt würden sogar nach einem ganz neuen Systeme die Beamten der Staatsbahnen einer militärischen Disziplin unterworfen, die man in England, Frankreich und Amerika, in den Ländern, in denen das Eisenbahnwesen im höchsten Grade florire, nicht kenne. In Deutschland habe es eben⸗ falls früher nicht gegolten, weder für Privat- noch für Staatsbahnen. Daß diefes Systein der militärischen Disziplin jetzt plötzlich für nothwendig erklärt werde, liege lediglich in der Natur des gegenwärtigen Ministers. Rußland sei das einzige Land, in denen solche Grundsätze gälten und folgerecht müßte der Minister Maybach sein Portefeuille an einen General abgeben. Auch in Bezug auf die literarischen Publikationen durch Beamte gälten noch immer die engherzigen Verfügungen vom 17. Januar und 23. Februar 1881. In Bezug auf das Pe⸗ titionsrecht der Beamten verlange ber Antrag ein solches nur, soweit es verfassungsmäßig den Beamten zustehe. Die Petition der Beamten der Sstbahn sei hier schon erörtert worden. Es sei gegen einen der Unterzeichner vom Minister die Entlassung verfügt worden, auf eine nachträgliche Beschwerde aber die Sache an die Direktion Bromberg verwiesen worden. Das sei ein Fehler im Disziplinarverfahren! Die Beamten der Coöln⸗Mindener Bahn, die zur Direktion Hannover ge⸗ kommen, seien besonders schlecht weggekommen; sie seien aus einem etatsmäßigen in ein diätarisches Verhältniß über⸗ gegangen, könne man ihnen da verdenken, wenn sie da⸗ gegen petitionirten und wenn die Presse, wie das „Berliner Tageblatt“ für sie Partei nehme? Nun habe die Behörde aber gegen die Petenten strenge Maßregeln ergriffen. Die diesbezügliche Verfügung spreche von einer weit⸗ greifenden Agitation, und rüge wie bekannt, daß die Petenten sich, um einen Druck auf die Entschließungen der Regierung auszuüben, an einen oppositionellen Abgeordneten gewendet und den öffentlichen Blättern Material zu Invek— tiven gegen ihre Vorgesetzten geliefert hätten. Er habe sich nun in den Besitz des gedachten Materials zu setzen versucht, habe aber gefunden, daß der inkriminirte Artikel des „Berliner Tageblatts“ zwar scharf geschrieben, aber keineswegs beleidigend sei. Demnach bleibe von den Vorwürfen und Anlässen zur Maßregelung der betreffenden Petenten blutwenig übrig. Unter solchen Umständen müsse doch der Standpunkt der Rechten verlassen werden, wonach das Petitionsrecht der Be⸗ amten, da es leicht zu Kollisionen mit den vorgesetzten Be⸗ hörden führe, mit äußerster Beschränkung in Anspruch zu nehmen sei. Allen Seiten des Hauses liege gleichmäßig die Pflicht ob, die an das Haus gelangenden Beschwerden un— befangen zu prüfen und ihnen, soweit sie begründet seien, im Einvernehmen mit einer wohlwollenden Regierung Abhülfe zu verschaffen. In diesem Sinne bitte er, den Antrag an⸗ zunehmen.

Hierauf ergriff der Minister der öffentlichen Maybach das Wort:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat de omnibus rebus et, qnibusdam aliis gesprochen. Ich will ihm nicht folgen auf dem Wege, den er betreten hat, sondern mich lediglich an den Antrag halten und an das, was er zur Motivirung gesagt hat. Ich finde nämlich, daß zu dem Antrage, dessen Inhalt ja das hohe Haus schon verschiedentlich beschäftigt hat, eine Veranlassung nicht vorliegt, und ich kann mich . berufen auf dasjenige, was über die verschiedenen Theile des Antrags und seinen Inhalt ich im hohen Hause bereits gesagt habe. Ich will zunächst auf den Antrag JT. eingehen, und ich erinnere Sie an das, was ich in der Sitzung am 3. dieses Monats gesagt habe, es handelte sich da um die Inferate und um die Auflegung von Zeitungen, sowie über die Beilegung von Fahrplänen. Ich habe gesagtt:;

Die wirklich erlassene Anordnung, auch nur ein Direktip, ist her— vorgerufen durch Klagen, die aus dem Publikum und der Presse an mich gekommen sind, worin gesagt ist: wir reisen, wir sind genöthigt, mitunter in der Bahnhofzrestauration zu sitzen und uns nach einer Zeitung zur Vertreibung der Langeweile umzusehen, und da finden wir nur fortschrittliche Blätter, das entspricht unserem Geschmacke nicht, wir wünschen auch andere, Blätter. .

Darauf habe ich gesagt: mir wäre es am liebsten, wenn man in Bahnhofsrestaurationen nur Unterhaltungsblätter fände, keine poli= fischen; dann geschähe Niemandem ein Unrecht; aber wenn einmal politische Zeitungen aufliegen sollen, so möge man doch nicht blos auf eine Seite dez Publikums rechnen, sondern auch auf die andere, denn die Fortschrittspartei wird, soviel Reisende nicht auf die Bahn bringen, daß man für Lektüre für sie ganz besonders sorgen müßte. Die Auflegung von Zeitungen in Bahnhöfen ist nach der Forderung der Lokalperwaltung eine Pflicht der Restaurateure, und Da meine ich, daß es in der Ordnung ist, nehen, liberalen Zeitungen auch gndere aufzulegen, und dahin geht die Direftive. Es ist, wie ich allerdings gehört habe, dagegen auch gesündigt worden, und da habe ich Remedur eintreten lassen. Ich will noch hinzufügen: Blätter der sogengnnten Skandalpresse, oder, wie Herr Richter sie früher genannt hat, der Schmutzpresse, können natürlich unbe⸗ dingt nicht aufgelegt werden. ; . ; .

Sodann hat er gesagt: es ist doch fürchterlich mit dem Ver— fahren in Bezug auf die Inserate in den Zeitungen und die Beilage von Fahrplänen; da wird die Stadtbahn eröffnet und trotzdem werden einem sehr großen hiesigen Blatte, einem fortschrittlichen Blatte, die nöthigen Sxemplare des Fahrplans nicht beigegeben. Ja, meine Herren, ich habe heute zu meinem Erstaunen gehört, daß in Berlin nicht weniger als 281 Politische Zeitungen ö. sollen. Wir können doch unmöglich die Verpflichtung haben, allen diesen Zeitungen Fahrpläne beizulegen. Ich bin nun allerdings der Meinung, daß die Eisenbahnverwaltung dafür sorgen foll, daß daz Publikum über die Verkehrseinrichtungen in ausrei—⸗ chendster Weise unterrichtet werde, und ich gehe darin so weit, als irgend durch den Ministerialbeschluß, der den Herren bekannt ift, gestattet. Diese Vorschrift, hinsichtlich der Inserate, beziehe fich selbstverständlich auch auf die Beilegung von Fahrplänen. Ich bin in dieser Beziehung gar nicht, so ängstlich, und meine, daß die Eisenbabnverwaltung. = die ja kein politisches Institut ift, im eigentlichen Sinne des Wortes, diese Rücksicht in der Praxis frei und entgegenkommend befolgt, .

Ich fage also, soweit es mir durch das Direktip, welches für die

Verwaltung im allgemeinen gegeben ist, irgend gestattet ist, soweit gehe ich in Bezug auf die Mittheilung der Einrichtungen, die im

Arbeiten

bat, der beim. Betriebs amt Wiesbaden vorgekommen ist. richtig, daß dies Betriebsamt in einer Verfügung warnend gesagt hat, es könnte unter Umständen Entlassung auf den Gebrauch des Pe⸗ titionsrechtes erfolgen; es ist dies indeß, geschehen ohne meine

Anm Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1882.

Eisenbahnwesen das Publikum interessiren, weiter zu gehen, kann mir natürlich nicht erlaubt sein.

In Bezug auf den jweiten Theil des Antrages, der Gegenstand der Debatte auch heute wieder gewesen ist, habe ich mich wiederholt schon ausgesprochen. Ich habe gesagt in der Sitzung vom 30. Ja⸗ nuar 1883:

Ich bezeichne es als unrichtig, daß das Petitionsrecht irgend eines Beamten meines Ressorts beschraͤnkt sei. Was sagt denn die Verfassung im Artikel 327 Sie sagt: „Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet. Wäre das Petitioniren im allgemeinen in meinem Ressort untersagt, so würden Sie nicht hier im ö. so viel Petitionen erhalten, wie wir sie Ihrer irksamkeit wesentlich mit verdanken. Es ist solche eben nicht untersagt und wenn ich auch nicht sagen kann, daß mich Massenpetitionen angenehm berühren, wenn sie an dieses Haus kommen, ebensowenig, wie sie meinen Herrn Amtsvor⸗ gänger angenehm berührt haben, so habe ich mich doch nicht ver⸗ anlaßt gesehen, diesen Weg zu beschränken. Sie werden, wenn Ihnen das Vergnügen macht, derartige Petitionen noch in großer Menge be⸗ kommen. Ist denn aber das Haus in der Lage, über das, was in den Petitionen gesagt ist, sich materiell schon aussprechen zu können? Alles, was vorgetragen ist, insbesondere über die Beschränkung des Petitionsrechts und über die Einleitung von Disziplinarunter⸗ fuchungen ist noch nicht bis in die Centralinstanz gelangt; ich glaube doch, daß es richtig . den Instanzenzug inne zu halten und dann erst darüber zu sprechen.

Weiter habe ich gesagt:

Nicht wegen der Einreichung einer Petition beim Abgeordneten⸗ hause ist eine förmliche Disziplinaruntersuchung auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1852 eingeleitet worden; nein, meine Herren, sondern wegen der Agitation, die vorhergegangen ist, und wegen eines Aufrufs unerhörter, beinabe revolutionärer Natur.

Ich habe dann erst gesagt an demselben Tage: .

Alfo, ich glaube, daß das Verfahren, welches ein⸗ geschlagen worden, nicht anzufechten ist. Ich wiederhole also, ich

beschraͤnke den Beamten das Petitiongrecht nicht, ich wünsche aber nicht, daß dasselbe innerhalb der Verwaltung in einer Weise gehandhabt wird, die das dienstliche Ansehen und den Respekt gene, ö. vorgesetzten Beamten, den Gehorsam und die Disziplin verletzt.

Ich habe weiter gesagt in der Sitzung vom 31. Januar:

Ich wiederhole, das Petitionsrecht, das verfafsungsmäßige Recht jedes Staatsbürgers, einem Beamten zu beschränken, fällt mir nicht ein; ich halte das absolut für unzulässig; aber ich füge hinzu; ich erwarte, daß der Beamte das Petitionsrecht der Haltung gegenüber in einer Form gebraucht, welches dem dienstlichen An⸗ stand und der Disziplin entspricht. ; .

Wenn speziell angeführt worden ist, daß ein Betriebsamt schon die Absendung einer Petition an und für sich mit Entlassung be⸗ droht habe, so würde ich der Fall ist mir nicht bekannt das nicht billigen können, denn das Petitionsrecht steht den Beamten zu. Ich wiederhole, daß das Petittoniren nicht allgemein verboten, ergiebt sich daraus, daß Sie, wie Sie sagen, mit Petitionen über=

schwemmt werden. * Es ist das der Fall, den der Herr Abgeordnete vorhin 6 Ss i

Bewilligung und bevor es zu meiner Kenntniß gelangte und lange bevor die Sache hier zur Verhandlung gelangte, ist dies Verfahren von . Direktions⸗Präsidenten bereits als ungehörig rektifizirt worden.

Der Herr Abgeordnete hat dann verschiedene Zeitungen genannt. Er hat gesagt, die Hagener Zeitung, solle zu Inseraten nicht benutzt und aufgelegt werden, dasselbe passire der Barmer Zeitung“. Er erwähnte, daß in Pasewalk gewisse Blätter nicht verkauft werden dürften. Ich kann nur bitten, daß man solche Fälle, über die der Tentralperwaltung bei der bestehenden Einrichtung doch nicht die Kenntniß beiwohnen kann, wenn man glaubt, daß ein Unrecht passirt ist, in ordnungsmäßigem Wege verfolgt und dann wird sich das Weitere finden. Aber ich kann mich. unmöglich, dazu herbeilassen, auf die einseitige Anzeige irgend eines Blattes hin in große Dis kussionen einzutreten und über Dinge mich guszulassen, über die ich mich in dieser großen Verwaltung absolut nicht unterrichtet halten kann, Das ist eben die Aufgabe, und Folge der Dezentralisa⸗ tion, daß wir hier nicht in alle diese Dinge uns, einmischen. Wozu sind dann die Behörden in der Provinz da? Wir haben allgemeine Gesichtspunkte zu geben und zu verfolgen, ihre Anwendung muß ich den Behörden in der Provinz überlassen.

Die weitere Beschwerde, die der Herr Abgeordnete um darauf einzugehen erhoben hat, daß eine Kollektivpetition vön Beamten auf der Strecke von Minden nach Hanau an mich gerichtet sei, muß ich dahin richtig stellen, daß eine solche Kollektivpetition an mich nicht gelangt ist, ich daher duch nicht in der Lage gewesen bin, die Pe⸗ tenten an eine andere Instanz zu verweisen, waß allerdings Rechtens gewesen wäre. Der Beamte, dessen der Herr Abgeordnete gedenkt, welcher entlassen worden, weil er sich bei Invektiven und Agitationen betheiligt hat, hat auf die Verfügung, die an ihn ergangen ist, bis jetzt eine Beschwerde bei mir nicht erhoben. Ich bin also nicht in der Lage, auf die Spezialitäten dieses Falles einzugehen. ;

Ich bestreite auf das Allerbestimmteste und wiederhole, daß ich irgendwie durch eine Direktion von hier Anlaß gegeben hätte zu der Auffassung, daß das Petitionsrecht der Beamten, welches ihnen ver⸗ ö garantirt ist, solle eingeschrnkt werden. Ich werde ies auch ferner nicht und werde auch nicht gestatten, daß eine Ein⸗ schränkung erfolge. Wir haben in unserer Verwaltung nichts zu ver⸗ heimlichen. Die Maßregeln, die ich den Beamten gegenüber treffe und die von Wohlwollen, aber nicht von büreaukratischer Liebhaberei zeugen, können wir vertreten nach allen Richtungen. Und wenn der Herr Vorredner meint, daß der Verwaltung und mir insbesondere das Ver trauen der Untergebenen abhanden komme, so bestreite ich das. Ich habe im Gegentheil mehr Beweise dafür, daß dieses Vertrauen mir nicht feblt, wenigstens, füge ich hinzu, von denjenigen Beamten, auf deren Ürtheil und deren Berbleiben in der Verwaltung ich Werth zu

legen habe. . kann Sie nur bitten, lehnen Sie den Antrag ab, er ist nach 5 begründet, und ich wüßte

iner Auffassung nach keiner Richtung ö 63. i, ö. ich auf den Antrag hin sollte verfügen können. Der Abg. Leonhard erklärte, seine politischen Freunde erkennten zwar die Richtigkeit der in dem Antrage aus⸗ esprochenen Grundsätze an, hielten aber die Fixirung der= elben in einem besonderen Antrage für unangemessen. Es ei überflüssig, einem Ministerium Grundsätze zur Anwendung zu empfehlen, welche das Haus bereits durch Annahme der Rickerkschen Resolution gebilligt habe. Wolle man diesel ben für einen bestimmten Zweig der Verwaltung nochmals in An⸗ regung bringen, so läge hierin ein Mißtrauen gegen diese Verwaltung, zu welchem kein Anlaß vorliege. Hinsichtlich des Petitionsrechts sei nachgewiesen worden, daß nur die ungehührliche Art der Agitation einen Grund zum disziplinarischen Einschreiten