1882 / 49 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Feb 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Ee Najestät der König haben Allergnädigst geruht:

hm Direktor im Reichs⸗Postamt, Wiebe, den König— hn Kronen Orden zweiter Klasse mit dem Stern, sowie dem Me ostdirektor, Geheimen Postrath Sachße zu Berlin, a Freu der Komthure des Königlichen Haus-Ordens von Kchenzollern zu verleihen.

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Hes den Gutsbesitzer Karl Hagen zum Vjizekonful in hinew (Rußland) zu ernennen geruht.

Die im Reichsamt des Innern als Anhang zum inter— mionalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste ir Schiffe der deutschen Kriegs- und Handels— narine mit ihren Unterscheidungssignalen für 16682, ist soeben erschienen.

Berlin, den 21. Februar 1882. Der Reichskanzler. In ö

Der Kandidat der Geschichte Friedrich Eduard Bloemeke Assistenten bei dem Reichstag ernannt.

Berlin, den 23. Februar 1882. Der Präsident des Reichstags: von Levetzow. 6 ;

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und Rechtswissenschaft ist zum Bibliothek—

In Rostock wird am 16. März d. J. mit einer See— fferprüfung für große Fahrt begonnen werden. ö

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem bei der Provinzial-Steuerdireltion zu Münster an⸗ llten Regierungs⸗-Rath Severin den Chaͤralter als Ge⸗ mmer Regierungs⸗Rath; den Ober⸗Hollinspektoren Klostermgnn zu Hamburg, haßhof zu Emden, Troje zu Sebaldsbrück und Glinde unn zu Itzehoe, sowie den Ober-Steuerinspektoren Unge⸗ nen zu Lissa, Kup ke zu Stendal und Sauerland zu ned den Charakter als Steuer-Rath; In Haupt⸗Steueramts⸗Rendanten Frinken zu Trier, ler zu Neuß und Ramme zu Glogau den Cha⸗ Rechnungs⸗Rath, und Bureau⸗Vorsteher bei der Provinzial⸗Steuerdirektion 4 . Grüneberg, den Charakter als Kanzlei⸗Rath cihen.

. Bericht vom 2. d. M. genehmige Ich hier⸗ dis in den Generalversammlungen der Aktionäre der ner Privat Aktienbank am 20. April und 21. September l Enten Befchlüsse wegen Abänderung der ss sun h, 1 dem 27. Januar 1875 von Mir genehmigten ut, sowie die Verlängerung des der genannten Bank hnden Notenprivilegiums bis zum 1. Januar 1891. hrem Bericht beigefügte, den erwähnten Veschlüssen ent⸗ . Nachtrag zu jenem Statut ist nebst diesem Meinem nuf dem durch das Gesetz vom 10. April 1872 vorge⸗ nen Wege zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. berlin, den 8. Februar I882. Wilhelm. Für den Minister ; für Handel und Gewerbe: Bitter. von Boetticher.

J n Ninister für Handel und Gewerbe und den Finanz— Ninister.

14 ( Nachtrag . em unterm 27. Januar 1876 Allerhöchst genehmigt en Statut der Danziger Privat⸗ÄAktienbank.

.Der F. 3 des Statuts erhält folgende Fassung: . 65 der Gesellschaft wird bis zun J. Januar 1891 be—

De eb des 8. A erhält folgende Fassung:

j ] . gende Fassung: ed. n isteferner verpflichtet, ihre Noten bei einer von ihr zu a gtells in Berlin oder Frankfurt a. MM, deren Wahl den sihigez . unterliegt, dem Inhaber gegen courz⸗

eld einzulösen.

il ie, , wbt folgende Zassang. unf im 9 ist ve flichtet, alle deutschen Banknoten, deren Um⸗ en enigen . eichsgebiete gestattet ist, in Danzig, sowie bei tenen re Zweigfteln, welche iu Städten hon nchrhals achtzig!

in e reh ihten Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwert

—— ——— —— 2

für Berlin außer den Rost-Anstalten auch die Expe=

* Alle Host-Anstalten nehmen Kestellung an; ͤ

dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32. 1

Ju stiz⸗Ministerium.

Der AmtsgerichtsRath Kind in Neuhof ist als Land— gerichts⸗Rath an das Landgericht in Marburg versetzt.

Dem Amtegerichts-Rath Schwab bauer in Gleiwitz ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ertheilt.

Der Kaufmann und Stadtverordnete Anton Storch in Breslau ist zum Mitglied der Kammer für Handelsfachen bei dem Landgericht in Breslau ernannt. .

In Fdie Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Gerichtsassessor Dr. Steinfeld bei dem Landgericht in Bres— lau, der Gerichtsassessor Reiling bei dem Amtsgericht in Zeitz, der Gerichtsassesso: Lohmann bei dem Landgericht in Hagen, der Gerichtsassessor Kossinng bei dem Amtsgericht in Beinrichswalde und der Gerichtsassessor Herren dörfer bei dem Amtsgericht in Swinemünde.

Der Landgerichts-Direktor Knapp in Breslau ist gestorben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn in Breslau ist die Genehmigung zur Anfertigung der gene⸗ rellen Vorarbeiten für eine Eifenbahn untergeord⸗ neter Bedeutung von Guhrau nach Bojanowo er— theilt worden.

Bekanntmachung, ' betreffend den Ahschluß der angekündigten Verände⸗ rungen in den Rayons der Festungsanlagen von

Swinemünde.

S. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von Seiten des er Neil anzlers unter dem 1. Februar 1875 Reichs gefrttzblatt Nr. J Pro 1573 pag. 35) unter Anderem ange kůn⸗ digten Veränderungen in den Rayons der Festungsanlagen von Swine⸗ münde nunmehr zum Abschluß gelangt sind. 3

Swinemünde, den 18. Februar 1882.

Königliche Kommandantur.

etzlaff, Major und Ingenieur vom Platz.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein— fuhr über die Reichsgrenze.

Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich-Ungarn betreffend, vom 22. Februar 1882.

Da in Betreff der Rinderpest die derzeitigen Verhältnisse in Oesterreich⸗Ungarn es gestatten, das durch Verordnung vom 1. November vorigen Jahres abgedruckt in Nr. 255 des Dresdner Journals von 1831 und in Nr. 258 der Leip— ziger Zeitung von 1881 erlassene ausnahmlose Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen in einigen Beziehungen wieder zu beschränken, so wird hiermit die vorgedachte Verordnung vom 1. November vorigen Jahres aufgehoben und an Stelle derselben Folgendes verordnet:

7, ö betreffend. 8

Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus Desterreich⸗ Ungarn ist bis auf Weiteres verboten. ;

Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbote ist nur n der Einfuhr für Fälle der in 8. 2 gedachten Art gestattei.

8. 2.

Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das König⸗ reich Böhmen grenzenden Amtshauptmannschaften Delsnitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Pirng, Bautzen, Löbau und Zittau ist ge— staitet, ihren eigenen Bedarf von Nutz! und Zuchtvieh an Rindern unter folgenden Bedingungen aus Böhmen nach Sachsen einzuführen: R J

a. Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landrace, welches aus Böhmen selbst stammt und lediglich zu wirth— schaftlichen Zwecken bestimmt ist, eingeführt werden und zwar in der Regel (vergl, 8. 3) mehr nicht, als 12 Stück für einen i denselben Wirthschaftsbesitzer innerhalb eines Kalender⸗ jahres.

b. Darüber, daß die einzuhringende Stückzahl dem wirklichen Bedarfe seiner Wirthschaft entspricht, hat sich der Einführende durch ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohnortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirks amtshauptmannschaft an dem betreffenden Grenz⸗ punkte (Punkt C auszuweisen. .

e. Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenz⸗ punkte und Tage: .

L Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage,

2 Ebersbach an jedem Mittwoch,

3) Bodenbach-Tetschen in der Regel an jedem Mon⸗ tage und Freitage, ; ;

4 Hermsdorf bei Frauenstein an jedem dritten

gescben za. . so lange die Bank, wesche solche Noten aus⸗

her Eni zsungspflicht pinktlich nachkommt..

Mittwoch des Monats,

den 25. Fehruar, Ahends.

ESSZ.

5) Weipert an jedem Montage und Freitage,

6) Reitz enh ain an jedem Donnerstage,

DI Wittigsthal an jedem Mittwoch,

85 Klingenthal an dem ersten und dritten Mittwoch jeden Monats,

9 Voitersreuth an jedem Donnerstage.

d. Das einzuführende Vieh ist an dem betreffenden Grenzpunkte durch einen sächsischen Veterinärpolizeibeamten zu untersuchen. Dasselbe ist zum Zweck der Untersuchung 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eins be—⸗ stimmte Stunde des letzteren .

ad c. 1) bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Zittau, ad c. 2) bei der Grenzpolizei⸗Inspektion zu Ebersbach, ad c. 3) bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Bodenbach, ad . . bei dem Königlich sächsischen Nebenzollamte Herms⸗ orf, ad c. 5) bei der Grenzpolizei⸗Inspektion zu Weipert, ad c. 6) bei der Gensd'armeriestation in Reitzenhain, . ad c. u, dem Königlich sächsischen Nebenzollamte Wit⸗ tigsthal, ad c. s) bei der Gensd'armeriestalion in Klingenthal, ad c. 9) bei der Grenzpolizei⸗Inspektion zu Voitersreuth anzumelden. . e. Der Einführende hat durch amtlichen Begleitschein

(Viehpaß) der Polizeibebörbe des böhmischen Abtriebsortes nachzuweisen, daß das betreffende Vieh aus Böhmen stammt, unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage am Abtriebsorte gestanden hat; daß es zur Zeit des Abtriebes gesund gewesen ist und daß an dem Abtriebsorte, sowie in einem Umkreise von 35 Em um denselben herum die Rinder⸗ pest nicht herrscht. In dem Begleitscheine (Viehpasse) muß jedes einzelne Stück nach Art, Race, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet sein. . .

Die Begleitscheine (Viehpässe) selbst müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgesetzten politischen Behörde beglaubigt sein.

f. Die oben (litt. d.) gedachte Untersuchun hat sich zu erstrecken auf die Identität mit den im amtlichen Begleit⸗ scheine Gig sas (ek. Litt. . angegebenen Viehstuͤcken, sowie auf Race und Gesundheit der Thiere. Ist die Einfuhr der betreffenden Stücke nicht zu beanstanden, so wird darüber

dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt.

8. Wenn bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Vieh⸗ stücke auch nur Eins davon krank, krankheitsverdächtig oder nach seiner Identität mit den im Begleitscheine (Viehpasse) bezeichneten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Transport nicht nach Sachsen eingebracht werden.

35 *

Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in An⸗ sehung der Städte mit revidirter Städteordnung, die zu⸗ ständigen Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, einzelnen Wirthschaftsbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als 12 Stück Nutz- und Zuchtvieh in Einem Kalenderjahre (8. 2 Litt., a.) nach Sachsen dann zu gestatten, wenn die darum Nachfuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen.

§. 4.

Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auf dem geradesten Wege nach seinem Bestimmungsorte zu dirigiren und ist dessen Abgang dahin von den in 58 21 gedachten. Stellen der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs⸗ ortes (bei selbständigen Gutsbezirken der betreffenden Amts⸗ hauptmannschaft) unter den erforderlichen näheren Angaben hinsichtlich der Zahl, der Art, des Geschtechts und der Farbe der eingeführten Viehstücke (5. 2e anzuzeigen.

Das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betreffende Landwirth unverzüglich ber Srtspolizeibehörde, bezw. der Bezirks⸗Amtshauptmannschaft unter Uebergabe des an der Grenze ihm ertheilten Einfuhrerlaubnißscheines anzu⸗ zeigen.

Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige und zur Ab⸗ gabe des- Einfuhrerlaubnißscheines ist der Einführende bei Aushändigung des letzteren an ihn (8. 25) unter wörtlichem Hinweis auf die im Unterlassungsfalle nach dem Reichsgesetze vom 21. Mai 18758 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen. 63

Das eingeführte Vieh darf während eines Zeitraumes von 45 Tagen, von dem Eintreffen am Bestimmungsorte an gerechnet, aus dem Flurbereiche des letzteren nach dem In⸗ lande nicht entfernt werden.

§. 6.

Der kleine Grenzverkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten und der Weidetrieb von sächsischem Vieh auf böhmischen Fluren, sowie von böhmischem Vieh auf sächsischen Fluren ist bis auf Weiteres gestattet.

II. Schafe und Ziegen betreffend. 83 Die Ein⸗ und Durchfuhr von Schafen und Ziegen aus

Desterreich⸗Ungarn nach und durch Sachsen ist nach vorgängiger