1882 / 148 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Preußen. Allerhöchster Erlaß.

kwufs Ausgabe von Pfandbriefen unter dem 21. Dezember die nach den Bestimmungen

Un Erlaß und das beiliegende Statut sind i ö zu veröffentlichen. n , .

. . Wilhelm. von Puttkamer. Bitter. Lucius. Friedberg.

An die Minister des Innern, der Finanzen, für Land⸗ nirthschaft, Domänen und Forsten und den Justiz.

Revidi it es Statut es Danziger Hypotheken-Vereins. J. Allgemeine Bestimmungen.

8 1 Namen, Zweck und Domizil und Rechte des Vereins. Der unter dem Namen:

Derein wird auf unbestim int Zeit fortgesetzt, um die Bedürfniffe des Feallredits der Besitzer / aj Dmzig, Marienwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn, Dirschau, Marienburg und deren Vorstädten möglichst zu befriedigen.

Das Domizil des Vereins ist die Stadt Danzig. kt die Rechte einer juristischen Person und das Recht: Behufs. Beschaffung der zur Beleihung von Grundstücken seiner

bungen, die auf den Inhaber lauten, Formulare A. bezüglich X. J. unter der Benennung: Pfandbriefe des Danziger Hypotheken- Vereins auszufertigen. J Der Verein steht unter Aussicht der Stgatsregierung; dieselbe ünn zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts für beständig oder für iinzelne Fälle einen Kommissar bestellen.

Dieser Kommissar kann allen Sitzungen der Direktion, des Auf⸗ chtsrathes resp. der Generaldeputation beiwohnen, solche Sitzungen rufen und jeder Zeit in den Geschäftslokalen des Vereins von den üchern, Rechnungen, sonstigen Skripturen, Dokumenten und Kassen⸗

leständen Einsicht nehmen. - ö . Mittel zum Zwecke. Der Verein soll seine Aufgabe dadurch lösen, daß er: ö entweder zwischen dem Nehmer von Geld auf Hypotheken⸗ kredit und dem Kapitalgeber das Geschäft vermittelt, oder selbst als Darlehnsgeber die Valuta durch Hergabe bon Vereins ⸗Pfandbriefen (8. 1). entrichtet. . Zur Förderung beider Geschaͤfte ist es Aufgabe des Vereine, inen Markt für den Umsatz städtischer Hypothekenpapiere, eine Börse p. Umschlagstermine, in denen Nachfrage und Angebot sich konzen⸗ miren, einzurichten und zu .

Mitglieder. . . . Als Mitglieder des Vereins werden nur Eigenthümer eines in n Städten Danzig, Martenwerder, Elbing, Graudenz, Culm, Thorn, Dirschau, Marienhurg belegenen städtischen bebauten Grundstückeg an⸗ Hommen. Die Mitgliedschaft ist nicht davon abhängig, daß der kntretende die Hilfe des Vereins in . nimmt, und daß er mentlich auf fein Grundstück ein Pfandbriefs⸗Darlehn des Vereins nhsucht und erhält. ö. . . Deren Beitritt. a. freiwilliger. - . Die Meldung zum Eintrit in den Verein geschieht bei der tion deffelben unter Einzahlung eines Eintrittsgeldes von sechs öichsmark. ö ö ; ; Ueber die Aufnahme entscheidet die Direktion, verweigert sie die K so hat der sich Bteldende den Rekurs an Auffichterath. 1 b. nothwendiger. '. Wer ein mit Vereins⸗-Pfandbriefen beliehenes Grundstück erwirbt, können vierzehn Tagen vom Tage der ihm durch die Direktion Grund der Nachricht des Grundhuch-Amts zugegangenen Auf. derung, unter, Einzahlung eines Eintrittsgeldes von sechs Mark v des Jahresbeitrages von sechs Mark, schriftlich anzuzeigen, daß er n Verein beitreten und alle statutarischen Pflichten mit den Rechten . Vereinsmitgliedes übernehme. .

. Pflichten der ,, im Allgemeinen. sitglied ist verpflichtet: ;

f gr Beitrag, der auf das Kalenderiahr ö. beträgt, in den ersten 5 Tagen des Monats Januar zu

Altungskosten zu bezahlen. Mitglieder, die nicht zugleich . ider des Vereins sind, haben solchen Beitrag nicht zu , g. st itgli i j selbe gefallene . ist jedes Mitglied verpflichtet, jede auf dasselbe g Til ö hl i. De. Lielbeermen, zum Aufsichtsrathe, als . nr zur Generaldeputation anzunehmen, wenn dasselbe ö. 6g ei . I. nicht bereits innerhalb der letzten drei Jahre thätig g n ist. betreffend

Auftrã irektion resp. des Aufsichtsrathes, betreff d H. Wahlen zur Generaldeputation, . ben (G3. 10, 12, 21) und gutachtliche Aeußerungen anzunehme

e nr intri in Mitglied, sofern leb des Eintrittgeldes hat kein Mitglied, sofe ncht . 63 Vereins in Ansfpruch nimmt und erhält,

hand eine Zahlung, unter J es auch sei, zu leisten.

2. Austrist, freiwilliger. Der Austri j Mitgliede jederzeit frei. ᷣ. I. 8. K k stehende Mitglied

n vor dem Austrit? alle' dem Vereine gegenüber übernommenen . . . j ; veräußert lin lichten vollständig erfüllt und J. . pee e.

11 solhez Mitalied ein init den fandbriefen J

en w., Anwendung, bis e wr stfei ̃ . ö. . berfönlichen Verbindlichkeit mn den schriftlich bekannt gemacht ist. zer , Sc nn , mae, ch na Intlasung kann der liberirte Schuldr iter, ö . bleiben, so lange die Bedingungen . bel ihm zutreffen.

5.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und König

MH 148.

Berlin, Dienstag, den 27 Iuni

5. 6. ; b. nothwendiger. Mit dem Aufhören des Besitzes eines städti beh = stücks scheidet jedes Mitglied aus dem ech 3. re ge d g g rr . ginn rr g n, , ere mi lied aussprechen, wenn ie ihm i i ü , , . k atutenmäßig obliegenden Verpflichtungen trotz 5. 7. Mit dem Anette re n X . M in lustritt resp. mit der Ausschließung aus d Verei erlöschen alle Rechte des betreffenden Mitgliedez . den . an dessen Vermögen.

II. Von den Organen des Vereins. 5. 8.

Organe.

Die Angelegenheiten des Vereins werden besorgt, gelei = ziehungsweise kontrolirt: sorgt, geleitet. e

1 . die Direktion,

) durch den Aufsichtsrath,

3) 3. die Generaldeputation,

4) durch Agenten,

Die für, Veröffentlichung bestimmten Blätter. Alle Veröffentlichungen der Direktion resp. des Aufsichtzraths

müssen erfolgen: .

a. durch den Deutschen Neichs und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger ober das etwa in der Folge an dessen Stelle tretende Regierungsblatt, .

b. durch die Amtsblätter der Königl. Regierungen zu Danzig und Marienwerder. ö

Alle statutenmäßig erfolgten Veröffentlichungen haben für die Vereinsmitglieder Nechts wirkung und die Kraft besonderg behandigter Erlasse, sofern nicht für einzelne Einladungen (f. 85. 15, 16) ein Anderes vorgeschrieben ist.

Die Bekanntmachungen können zum Zwecke weiterer Verbreitung nach Bestimmung der Direltion oder des Aufsichtgraths auch noch in anderen, al den obigen Gesellschaftsblättern erfolgen, doch hängt da⸗ von die Gültigkeit einer Bekanntmachung niemals ab.

Die Direßtjon ist der ,, des Vereins; der letztere wird durch die Direktion gerichtlich un außergerichtlich vertreten, der Verein wird namentlich durch die von der Direftion im Namen beg Vereint und für solchen geschlossenen Nechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Diese Vertretung detz Vereins erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und. Rechtshandlungen, für welche nach den Geseten (ne Spell vollmacht erforderlich ist. Eide Namens des Vereins werden . die Direktion geleistet. .

Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung des Vereing in allen Zweigen der Verwaltung; er lann sich jeder . von dem Gange der Angelegenheiten des Vereinz unterrichten, die Bücher und Schriften desselben jederzeit einsehen und den Bestand der Vereinskasse unter

suchen (s. S5§. 10 ff.).

§. 9. Direktion.

Die Direktion hat ihren Siß in Danzig. ‚.

Sie besteht aus drei besoldeten, vom Aufsichtsrathe gewählten und ernannten Personen. ö .

Zwei der Birektoren müssen dem Vereine als Mitglied angehören und ein städtisches Haus . welches einen nach 8. 26 ermittelten Beleihungswerth von 15 066 S6 oder mehr hat. Ein Direktiong« . fir. muß ein zum Richteramte oder Notariat qualifizirter Jurist e

n. Der Aufsichtsrath wählt die Direktion und bestimmt sowohl das⸗ jenige Mitglied der Direltion, welches in derselben den Vorsitz zu führen, deren Verfügungen zu vollziehen, überhaupt deren Geschafte zu leiten hat, als dassenige, welches zugleich Kurator oder Hauptrendant der Kasse ist. Die Höhe des Gehaltes der Direltoren, die Zeitdauer und die Bedingungen ihrer Anstellung und Pensionirun bestimmt ebenfalls der Aufsichtsrath. Die Unterschriften des Wa Pprotololls sind gerichtlich oder durch einen Notar (efr. S. 5 der Nofariatsaobelle vom 8. März 1880) zu beglaubigen. Die Namen, der Direltoren werden vom Aufsichtsrathe, durch Inserat in den für die Veröffent⸗ lichungen des Vereins bestimmten Blättern C5. 8) bekannt gemacht. Die beglaubigte Wahlurkunde dient Mitgliedern der Direktlon als Legitimation (. S. 10 Alineg 4). Der Aufsichtsrath ist befugt, einen Ider mehrere Stellvertreter für die Direktoren auf ein oder mehrere Jahre zu ernennen und, deren Besoldung zu bestimmen, solche Er⸗ nennungen werden öffentlich bekannt .

§. 16. Rechte und Pflichten der Direktion.

Die Direktion verwaltet und führt aus alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in diesem Statut dem Aufsichtsrathe und der , ,,, ge ggers vorbehalten sind; sie vertritt den

ein in allen Fällen (5. 9. ö 2 leni, ist ö. beschlußfähig bei Anwesenheit der drei Mitglieder bezw. ihrer Stellvertreter. Die Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.. Die Direktion kann eines ihrer Mitglieder oder Dritte, namentlich Rechtsanwälte, für ihre Vertretung bei Behörden, namentlich bei Gerichten, beauflragen und mit General- resp. Sperlalvollmacht versehen.

Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direktion die Landesgesetze und dieses Statut zu befolgen, dessen Zwecke, und Ziele zu, er⸗ füllen und die demgemäß ihr von dem Aufsichtsrathke ertheilten Spezialinstruktionen zu beobachten, auch den Beschlüssen desselben , Personen hat jedoch eine solche Beschränkung der Befugnisse der Direktion, den Verein nach Außen zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. . ö

Die Di en werden, in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder ,, durch die vom Aufsichtsrathe ernannten Stellvertreter zeitweilig erfetzt, und haben solche die nämlichen Be—

fugnisse wie die Direktoren. e eres,

äftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. ; di rr, ian f, ihre Rechnung mit dem Jalenderss hre, und hat sie einen Jahres⸗Geschäftsbericht und eine vollständige Rech nung nebst Belägen bis zum Ende Februar des folgenden Jabres dem Auffichtsrathe zu übergeben. Der Jahres ⸗Geschäftsbericht ist durch den

Druck zu veröffentlichen. Unberkehmte.

i irektion nöthigen Unterbeamten werden von ihr nach , ö des nie ue f angenommen, beschäftigt

und remunerirt. Agen ken.

ie Direktie die Mithilfe von Vereinsmitaliedern oder d ö 3 bei nöthigen Ermittelungen, namenhsich ö. Et von Wahlen zur Generaldeputation und resp. bei Be⸗

3. m (8 24 Art. 15 und 26) in Anspruch nehmen und des

, , . oder Dritte mit Aufträgen versehen und .

,, Gebührnisse en. ,,, namentlich

itung en und berich rigen. ;

. r ne fn , Agenten bestimmt der Aufsichtsrath. . Enklassung der Beareten. . Alle Beamte des Vereins, einschließtich der Direltoren, köngen,

wenn sie die i

hnen obliegenden Pflichten gröblich verletzen, von dem

lich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

E882.

Aufsichtsrathe entlassen werden. Die Bestimmung des letzteren ist

eine endgiltige. Geschãftslołale.

Die Geschäfte lokale beschafft bie Direltlon nach den betreffenden BVeschlüssen des, Auffichteraths. Die sonstigen Betriebzeinrichtungen bestimmt die Direktion.

5. 11.

Aufsichtzrath.

Der Aufsichtsrath besteht aus fünf Mit liebern and fünf Stell⸗ vertretern. Jede Mitgisd des Alu fsichts abe resp. jeder Stell vertreter muß zugleich Mitglied des Vereinz sein und ein städtsische bebautes Grundstück, auf welchem für den Verband entweher lelne Pfandbriefsschuld von mindesten; 7306 schon eingetezgen ift oder eingetragen werden könnte, eigenthümlich besitzen s. 5. 24).

Die Mitglieder und bie Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz in Danzig hahen. .

Die i des Aufsichtgrathetz wie die Stellvertreter der⸗ selben werden durch die Generaldeputation auf zehn Jahre gewählt. . ,, werden ebenso wie die der Direltoren (s. . 9) ver⸗

entlicht.

2. . . 3 , 9 M r f n e. und ein ellvertreter aus und wird die elle der so Ausscheidenden durch. die Wahl der Generaldeputation wieder besetzt. ö

Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder der ersten Aufsichtsperiode resp. für deren Stellvertreter durch bas Loo, welchetz der Vorsitzende der Genergldeputation zu ziehen hat, später dunh dag Alter ihrer Amtedguer beflimmt.

Wenn im Falle ciner anßerordentlähen Vakanz für ein desmnitipᷣ autsscheidendes Mitglied deg Uufsichtsratheg ein Stell ver reter eintritt, so erfolgt diet nur auf die Dauer beg Restetz der Funktsongzeit deß Ausgeschiedenen.

; . Wahlen. Die Autscheidenden sind wieder wählbar, Der Aufsichtsrath ernennt aug seinen Mitgliedern feinen. Vor= sitzenden und dessen Stell vertreter.

§. 12. Rechte und Pflichten.

Der Aufsichtgrath kontrolirt die Geschäfteführung der Direktion und die gesammte Verwaltung des Vereing.

Er ist namentlich verpflichten:

1) vor Ablauf deg Kalendersahretz ben Etat des, Detriebgfondg (5. 34) für dag nächste Betriebs ahr sestzustellen, jährlich mindesteng lumal die Kassenführung deg Verelng ertraordinär durch, zwel e. Mitglieder revidiren zu lassen, die Nechnung der Ylreltson abzune men, mit Hilfe eines Mechnunöverständigen, der nicht Bearnter' Ker Ge sellschaft ist, ö prüfen und dieselbe nach Erledigung der von ihm ge= zogenen. Monlta der nächsten ordentlichen Versammlung ber General deputgtion zur Decharge unterzubresten;

2) der versammelten Generaldeputation einen schriftlichen Rechen⸗ baftsbericht Über, die abgelqufenen Kalendersahre, soweit deren Rechnungen noch nicht dechgrgirt find, zn erstatten, die von ihm ge⸗ prüfte und gut besundene Rechnung 9 übergeben und den Beschluß der Generaldeputation über diese d cu Tung in, den für dle Bekanntmachungen des Vereins bestimmten Wlatkern (8. s unter Bei⸗ fügung einer Bilanz zu veröffentlichen;

3) alle e gh zur Ausführung dieses Statuts zu treffen, die Gehilfen der Direktion un Veamten, ihre Gehälter, die , . der Kassenbeamten, die Miethen der Geschäftslokale zu estimmen;

4 die Geschästsinstruktionen für die Beamten deg Verenngz nach den Entwürfen der Direktion zu Prüfen und giltig festzustellen.,

) über die gegen die Direstion oder andere Beamte deß erelns. eingehenden Beschwerden endelltig zu entschelben.

6) Ein Grundstück als Geschästslokal deg Vereins anzulaufen resp. wieder zu verkaufen.

Der Aufsichtgrath hat das Recht: ; ;

einzelne seiner Vefugnisse durch Agenten aus seiner Milte auß kürzere oder längere Zeit augtlben zu laffen und diese Mandats jeder eil zurück zu ziehen (s. S§. 21, 26).

5. 13. Versgmmlungen des Aufsichtsraihg, ordentliche und gußerardentliche. Der Aussichtsrath versammelt fich in Danzig, f

o oft der Vor- sitzende oder drei seiner Mitglieder oder die Direktion, eg verlangen.

Die Einladungen zur Versammlung erfolgen, sch ristlich von dem Vorsitzenden.

Die Stellvertreter werden in der bei ihrer Wahl stettgefundenen Reihenfolge schriftlich einberufen. J .

Der Aufsichtsrath ist heschlußßfählg, wenn uind esteng drei Mit- glieder beziehunggweise Stellvertreter derfelben und unter diesen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung, des en Stellvertreter, anwesend find.

Protokolle. ‚. In den Sitzungen des Aufsichtsrathes wird eiß 1 Protokoll geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet. ; Die Direltion nimmt an den Sitzungen, jedoch uilt berathender Stimme, durch den ersten Direktor Theil.

S. 14.

General deputation.

Die Genergldepntgtion besteht aus zehn, De putirten den Verelng,; welche die Vereinsmitglieder in einer zu Tanij startfindenden Wahl versammlung durch die zur Wabl erschlenenen Mämmer unter Lestung des ersten Direktors oder eines als Stell vertret er desselben vom Auf- sichtsrathe ernannten Vereins mitgliedes durch S timmienmehrhelt wählen (efr. 5. 18). Es müssen gewählt werden sechs Depugirte aug den Mitgiiedern der Stadt Danzig und vier aus den Übrigen Vereins.

ädten (s. 5. 1.) ; h ö Wir . jedes Vereinsmitglied, das wenigstent e einem Jahre dem Vereme angebört und den in & 11 besttmmlen Grundbest hat, Mitglieder der Direktion und den Aufsichtgrathe resp. Stell- vertreter solcher Mitglieder können nicht in die Deputation gewählt erden. ; 3 Die Wahlen erfolgen nach den unten (6. 18 ff) folgenden Vor- schriften auf sechs Jahre. Scheiden Depu r e aus irgend einem Grunde aus, so erfolgen Ersatzwahlen für dir. noch nicht abgelaufene Zeit der Wahlperiode durch den Aufsichtsra;zh.

Eine Vertretung Behufs AngÜbung des Wablrechts ist nur: den Ehefrauen durch ihre Ehemänner, den unter Vormundschaft flehenden Personen durch ihre Väter oder Vormünder oder Kuratoren, mehreren Besitzern eines mit Pfandbriefen bellehezer Grundstücks durch einen mittelst einer schriftlichen von allen Mit iJenthümern des betreffenden Grundstücks unterschriebenen Vollmacht ernannten Stellvertreter und den juristischen Personen durch ihre Vertreter resp. deren Substituten

estattet. ; . Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr als Eine Säimme. ö

Die Einladungen zu den Wablversammlungen erläßt der Kom missar des Aufsichtraths durch einmaliges Inserat in den Blättern des Vereins (5. I; es steht iom frei, außerdem die Bekanntmachung des Wahltermins durch Inserfion in einem oder mehreren städtischen Lokalblättern zu verbreiten.