h der fünfundzwanzigfache Betrag der vierpro ti nfßfigfache Betrag der zweiprozentigen J & inder ird;
lienwerth d odenwerth it ente ll wird ö .
; f . ssen zu 1 und 2 ab- züllich des mit zwanzig multiplizirten Bu i . Grundstücks abgaben G. 23, err rr ehr iser n,
l Höhe besonderer un ewöhnli öffent⸗ liber Reallasten oder, die Lage eine Derabsetzung ö. . 5 amräthig machen, beleihen, sie kann sich, elnes oder mehrerer Agenten um ihre Entscheidung vorzubereiten, die sie aus der Zahl der Vereing? nitzlieder zur Prüfung und Begutachtung der Vorlage veranlaßt 6. 10) hedienen. Staäͤdtische Grun stücke, die unbebaut und für sich lelegen sind bleiben von der Beleihung gänzlich ausgeschlossen. Dem Darlehnssucher fteht der Rekurs an den Aufsichtsrath zu letzterer endgültig innerhalb der vorftehend ngegebenen Grenzen, es steht dem Auffsichtsrathe frei, ebenfalls vorher zie Aeußerung eines oder mehrerer Agenten einzuholen.
Der Hypothekenverein entrichtet. die Darlehnsvaluta dem = hnsnehmer, in Verein gzpfandbriefen (8. 1), zum . ͤ Die Yan briefe und zwar die fünfprozentigen werden von der
Nirektian in Abschnitten von Mark Dreitaufend oder Fünfzehnhundert der Dreihundert und danach zu bildenden Serien ausgeferligt
nd ausgegeben. Dagegen werden die vigreinhalbprozentigen Pfand⸗ ö. in Abschnitten 3. Achthundert Mark und Zweitausend Mark ertheilt. —
ᷣ Coupons und Talons.
Den Pfandbriefen werden zur Erhebung der halbjährlich zahl⸗ an Zinsen Coupong auf fünf Jahre nach Formular B., die mit Vlon (Formular C. verfehen sind, beigefügt. — Eine Amortisatilon mg gbener Zinseoupons findet nicht statt, ebenso wenig eine Amor⸗ tft verlorener Talons.
Die Ausreichung der neuen Couponsserie erfolgt, wenn der dain bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Vor— 6. des betreffenden Pfandbriefes. Ist aber vorher der Verlust des
po lange zurück, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich
aledigt sind.
Die Ausfertigung der Pfandbriefe erfolgt durch die Direktion mer Mitzuziehung des Vorsitzenden und eines Mitgliedes des Auf⸗ schtsrathes erst dann, wenn dat bewilligte Darlehn für den Verein im Hhpothekenbuche zu keinem geringeren Betrage ingrossirt worden ist. Der Gesammtbetrag aller ausgefertigten Pfandbriefe darf den Gesammtbet rag, aller, dem Verein zustehenden Hypothekenforderungen un keiner Zeit übersteigen.
Die Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsrathes sind hierfür rersönlich verantwortlich.
S. 28. Einziehung und Versoofung der Pfandbriefe.
Ist ein Darlehn in Folge der Kündigung des Schuldners ganz der theilweise zurückgezahlt (Art. 7. 5. 245, so wird dafür der dem Kapitalsbetrag entsprechende Nominalbetrag von Vereinspfandbriefen nebst Coupons und Talons durch den Aufsichtsrath lassirt. Wenn die Bestände des Tilgungsfonds (5. 41) behufs Amorti⸗ ation zur Verwendung kommen, so werden die der Amyrtisationt⸗ umme entsprechenden Pfandbriefe durch Verloosung bestimmt; die nusgeloosten Pfandbriefe werden mit dreimonatlicher Frist Hurch
reimalige Bekanntmachungen in den §. 8 bezeichneten Blättern
— M
de 6 kündigt. Die verloosten Pfandbriefe werden beim hö ., ö. k baar bezahlt, sofern sie mit den
angeliefert sind. . ; Für fehlende Coupons wird dem Einliefernden der betreffende
Ole Verloosung erfolgt nach Jahresgesellschaften, welche die in ein
und demselben Jahre emittirten Pfandbriefe bilden Und darstellen. urfolgen, und soweit diese im Rückstande sind, hat sie der Reserve⸗ onds vorzuschießen. —
bosenden Pfandbriefe wird dergestalt bestimmt, daß jede einzelne nattung der Appoints, foweit es möglich ist, verhältnißmäßig zur
Die ausgeloosten und eingelösten Pfandbriefe nebst Coupons und Tilons werden durch den Aufsichtzrath kassirt.
Die Valuta der ungeachtet ihrer erfolgten Kündigung nicht ein— seferten Pfandbriefe bleibt ein Jahr bis nach Ablauf der zu den⸗ ib *.
In Nutzen. Sofern bis dahin keine Einlieferung der Pfandbriefe i . . ö. Kapitalsbetrag nach Abzug der nicht beigebrachten R Gericht hat demnächst die Amortisation folcher nicht eingelieferten . . ger 6. Inhabers unter Entnahme derselben aus
5. 29. Rechte des Pfandbriefsinhabers.
. ꝛĩ ie terminliche Zahlung der vorgeschriebenen Zinsen
ö 1 6. , , , und Einlösung der Zinscoupons Kcklion gekündigten Pfandbriefe (3. 28) fordern. — Sicherheit. genden Rechte ist das Vermögen des Vereins verhaftet. — Befriedigung wege.
ĩ i ekündigten ausgelossten Pfandhriefs von
H so steht ihm die Befugniß zu, im ordent⸗ . dem Reservefonds,
. ö. . ö Hypothekenforderungen, welche der
ittelst gerichtsi Ueberweisung auf Grund des Gesetzes
ö. n ift gen ben, Samml. S. 178 ff) und der deutschen
Ü zu fuchen. ö .
Eierrhe ahl elt zur Kündigung der durch selche cher
; . chte und h önnen nicht n; uten öl, be fg oder dessen
woch wäht fälligen Coupons und Talons in coursfähigem Zustande Betrag von der ihm zustehenden Einlösungsvaluta in Abzug gebracht. Die Verloofung muß in Höhe des Solls der Amortisations raten Die Stückzahl der für jede betreffende Jahresgesellschaft auszu⸗ Derlgofing gelangt. Amortisation nicht eingelieferter Pfandbriefe. . verabreichten Couponsserie im Gewahrsam des Vereins und zu aupons dem Königlichen Amtsgericht zu Danzig baar überliefert. mn bei ihm deponirten Maffe zu veranlaffen. Der Inhaber eines Vereins⸗Pfandbriefes hat kein Kündigungs⸗ p. Ausreichung der Talons, sowie die Bezahlung der von der Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus demselben ent⸗ Wird der Gläubiger wegen der fälligen Zinsen resp. wegen des hen Rechtswege gegen den Verein seine Befriedigung: Verein für bewilligte Darlehne erworben hat und noch eigenthümlich hilproseß⸗Ordnnng 8. 723 u. s. w. KFing erworbenen Hhpothekenforderung steht dem Sele gr g n dem Verein gegen das verp
gehen auf diesen Gläubiger mit der Ueber⸗
S. 30.
Couponseinlösung. ö ; Di iefs⸗Zinsen durch baare Einlösung der 6. . . 2. Januar jeden Jahres bei der .
H C Sverjährung
ö on ⸗
Daz Forderungsrecht . den Gouphns und also bee n e.
1 ö erlescht, hein die Jin can mr he,
ö 31. Dezember ö. dem h. ö . r Zahlungstag fällt, gerechnet,
lle norden fn 1
Fer zugestanden haben, kung über. —
8
. . dieser verjährten Coupons fließen in den Reserve⸗
. §. 31. Vindilation. Außer⸗ und Wieder Wegen der r ff r der e n e Außer⸗ und Wiederin cyurfetzengz der Vereins. Pfandbriefe finden die gemein⸗
gil r er Besimunmigen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere
§. 32. Verlorene und beschädigte Pfandbriefe Verlorene oder be chädigte Pfandbri in äßhei or, . . . ö ö riefe werden in Gemäßheit der andbriefe, welche durch Vermerke, Beschãädi d zum Umlauf ungeeignet geworden sind, e ae dere n lichen Merkmale der Aechtheit und Identität, z. B. die Bezeichnun . . 3 h niere, der Unterschrift, no n, werden auf Verlangen des b : zom 4 Mai 1343 Ge G nf S. . ,, Auslagen, einschließlich der Schreibgebühren, und zwar unter der⸗
selben Nummer d ie Dirctt ; lun efer ite r durch die Direktion und den Aufsichtsrath (f. 3. T7)
IV. Von den Fonds des Vereins.
; 67 Die Fonds des Vereins dh; 1) der Betriebs fonds, 2) der Zinsenfonds, 3) der Reservefondt, 4) der Tilgungsfondg.
5. 34. . Betriebsfondz.
Der Betriebsfonds wird gebildet:
a., durch die von den Mitgliedern beim Eintritt in den Verein gezahlten Eintrittsgelder (. S. 3) und jahrlichen Beiträge (5. 4); ic e ö. ö . der Del bn chu en jähr⸗
er den etrag der dem andbriefs⸗Inhaber zugesicherte Jahreszinsen entrichtet (5. 24, Art. 6; ö ,,
6. aus den Provisionen bei Vermittelungen (s. 8. 22);
. durch die von seinen Beständen gewonnenen Zinsen. —
Aus diesen, Einnahmen (§. 34 a. p. e. d.) werden sowohl die n, jährlichen Verwaltungokosten als auch die Einrichtungskosten
n. —
Uebersteigen die Jahresbestände dieses Fonds die Ausgaben, so wird der überschießende i, dieses Fonds in den Reservefondg (8. 36 .) abgeführt. Diefer etriebsfonds ist Eigenthum des Ver— eins, über die Verwendung desselben steht lediglich bem Aufsichttzrathe die endgültige Bestimmung zu.
5. 35. . Zinjenfonds, ; Der Zinsenfonds wird gebildet durch die Jahreszinsen, welche die Pfandbrief. Ech silaer nach. §. 24, Art. 6, zahlen. Vtus diesem onds werden die Coupons der emittirten , eingelöst. Die Beträge der verjährten Coupons fließen in den Reservesonds, des. gleichen die Zwischenzinsen, soweit solche von den Beständen der Zinsenfonds⸗Einnahmen bit zu den Einlösungen der Coupon er— wachsen (siehe 5. 36. 5§. 36. Reservefonds. Der J bildet sich: a. aus dem Veitrage von Finem Prozent, den jeder Darlehntz— nehmer (s. 5. 24, Art. 14) ein für allemal zu entrichten hat; b. aus den Ueberschüssen des Betriebsfonds (8. 34; z 2. . 43 den Verzugszinsen und Konventionalstrafen (5. 24, bt. “, h
3 9. aus den Beträgen nicht abgehobener und verjährter Coupons . h
e. aus allen , ,,, Einnahmen des Vereins; f. aus den Zinsen seiner . )
nE; aus den Zwischenzinsen, die von den nach Art. 6 §. 24 viertel⸗
jährlich pränumerando gezahlten Zinsen bis zu ihrer Verwendung
gewonnen werden. —
8. 37.
Der Reservefonds hat die Bestimmung:
a, Ausfälle, welche der Verein an Kapital, Zinsen und Kosten erleidet, zu decken;
b. dem Betrfebsfonds, sofern er zur Deckung der Jahresausgaben nicht ausreicht, Vorschüsfe zu machen; .
0. die ausbleibenden Jinsen, Amortisations⸗ und Verwaltung⸗ kosten Beiträge vorzuschießen.
38. Der Reservefonds ist Eigenthum des Vereins, über ihn hat ledig lich der Aufsichtsrath die endgiltigen Bestimmungen zu erlassen. —
§. 39. Austretende Vereinsmitglieder haben nicht das Recht. aus dem Betriebs-Jinsen⸗ und Reservefonds eine Herauszahlung, sei es auch nur eines Theiles derselben, zu fordern.
5. 40.
Wenn der Reservefonds zehn Prozent der noch bestehenden Hypo ⸗ thekenforderungen des Vereins übersteigt, und wenn die jährlichen Zinsen des Reservefonds die sämmtlichen Betriebs kosten decken lönnen, und so lange diese Zinsen unter diesen Bedarf nicht sinken, ist der Aufsichtsrath befugt, von der Erhebung des nach §. 24, Art. 6 zu den Verwaltungskosten bestimmten ein Viertel Prozent entweder ganz Abstand zu nehmen oder dieses Viertel Projent angemessen zu ver— mindern. h
Diejenigen Summen, welche dem Kapitale nach die besagten zehn Prozent im Reservefonds übersteigen, sollen nicht in znstragenden Effekten angelegt, sondern in erster Linie bankmäßig im echsel und Lomhardverkehr nach den Grundsätzen der Reichsbank zur Förderung und Erleichterung des persönlichen Kredits der Grundbesitzer, die dem Vereine angehören, nach den vom Aufssichtsrathe zu erlassenden Be⸗ stimmungen, durch die Direktion angelegt und verwaltet werden. —
5. 41. d ain ch die drei Viertel Prozent
Der Tilgungsfonds wird gebildet durch die drei Vierte ; welche die n r nn, . in den Jahreszinsen (3. 24, Art. 6) entrichten, sowie aus den Zinsen seiner Bestände. Aus diesem Fonds werden die Pfandbriefe periodisch halbjährlich nach §. 28 im Wege der Verloosung baar getilgt. . 4
ilgungsfonds ist bestimmt, die in jedem Jahre emittirten psar fe eff itt fh §. 24) zu gmortisiren, und zwar die fünf ; prozentigen Pfandbriefe in spätestens zweinndpierzig Jahren, die viereinhalbprozentigen in spätestens siebenundvierzig Jahren,
Um den periodisch amortisirten Betrag mindert sich die Schuld, und wird dies dem ae , in einem besonderen
isati laufend zugeschrieben. n e, , ffn. zwanzig Prozent oder mehr des auf dem Grundstücke eingetragen stehenden Pfandbriefkapitals gut geschrieben sind, kann der Schuldner über diesen gutgeschriebenenen Betrag (benso verfügen, wie es ihm bei Kündigungen der Art. 7, 5. 4, ge ö. i in der Pflicht, drei Viertel tionen ändern nichts in der „dre ö. , n, m,, n . Eil ei rr ihr en weiter bis zur völligen Tilgung der Schul zu e . ö jent uldner, der bei eigener Kündigung das ganz lehn . dann den ihm gutgeschriebenen Betrag baar
zurückgezahlt. 43
5. 43. i stã iebsfonds und des Reservefonds werden, 31 . den ,,,. Ausnahmen, von der 6 e, —⸗ erer in . Staats oder vom Staate , en ö ländischen Pfandbriefen, eingeschlofsen die Pfandbriefe
. ö. Gunften des Vereins angelegt.
V. Aenderung des Statuts. Auflösung des Vereins.
5. 44.
; Abänderungen des Statuts. ⸗ Eine Aenderung dez Statuti kann nur zufolge eines in einer esonders dazu anberaumten außerordentlichen Versammslung der ö gefaßten Beschluffeg mit landesherrlicher Genehmi⸗ Der Beschluß erfordert die Zustimmung von wenigstens sieb Mitgliedern der gesammten General. i ,,, Aufsichtgrathesz wie ber Vile fin ,,,
§. 45. ; . Auflösung des Vereins.
Eine Auflösung bes Vereins kann nur zufolge eines in einer dazu anberaumten qußerordentlichen Versammlung ber General⸗ deputation gefaßten e fe. mit landesherrlicher Genehmigung er⸗ Inn a , iz i n n ge Zustimmung deg voll ⸗
ligen etz und die Zu Mitgliedern ber Generaldeputation un gg Kö
§. 4. ; Liquidatlongverfahren.
Tritt die Auflösung ein, so 6 das Liquidationgverfahren durch die Direktion; die sel be hat die laufenden Ge] äfte zu beendigen, zie Forderungen deg Vereins einzuziehen (efr. Urt. 2. 5. 24), das Vermögen des Vereint zu versilbern und dann die Pfandbriefe, die noch zirkuliren, aufzukündigen und ti n Das nach Berichtigung gller Schulden auf den Veständen bez! etrieb ung Neservefonde übrig bleibende reine Vermögen stellt das zu verthellende Verein gz⸗ vermögen dar, und wird diefes unter diejenigen Mitglieder des Vereint, welche zur Zeit dessen Hypothekenschuldner sind, pro rata ihrer Fra⸗ pital s. Hypothelenschuld vertheilt.
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Versammlung der General deputation von der Direltlon nach den üm gegen wärtigen Statut für deren K gegebenen Vorschristen
onvokgtion zum Iwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu . die
Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht mit zum Aussichtsrathe gehörigen, Deputirten ertheilte Decharge befreit die Direktion und den Ku tcm den Mitgliedern dez Vereins gegen- Über von allem und jebem ferneren Nachweise, sowie von jedem An⸗ spruche wegen der ersolgten Liquidation. Cine gleiche rechtliche Folge tritt ein, salls in der Versammlung der Generaldeputation kein bei der Vermwaltung unbetheiligter Deputzrter erschlenen sst und. sich dieser Fall in einer zweiten, eigeng zu diesem Zwecke berufenen Versamm⸗ lung der Generaldeputation wiederholt hat. —
. Formular A. Unkündbarer Dian db rien 9. lonvertirbar) ati;
des Danziger dyzytheken vereins zu Danzig ,,,
Pfandbrief über... . Mark, verzinslich mit fünf Prozent jähr= lich, als Schulddolument autgefertigt für den Inhaber, sowohl zur Sicherheit des Kapttals als der Zinsen auf Grund einer Hypotheken? . von gleichem Betrage, unter Verhaftung des gesammten Vermögens det Danziger Hvpothekenvereing, unkündbar von Seiten des Inhabers, einlöslich von Selten beg Höpothekenverelns nach In⸗ halt des durch den Allerhöchsten Erlaß bestätigten Statuts.
Das. Kapital wird i . drei Viertel Prozent amortisirt, so daß dieser Pfandbrief in spälesteng zwelundvierzlg Jahren zur Gin lösung mit dein baaren Noniinalbetrage gelangt, sosern er nicht schon früher autzgeloost, gekündigt und eingelöst ist.
Danzig, den . 13
Für den , . Hyypothelen⸗Verein. (Trockenes Siegel.)
Formular A. J. Unkündbarer Pfandbrief. . lonvertirbar) itt.
, , „ Mark, verzinslich mit viereinhalb Prozent jährlich, als Schulddokument ausgefertigt für den Inhaber, sowohl zur Sicherheit des Kapitalg als der Zinsen auf Grund einer Hypo thekenforderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung deß ge⸗= sammten Vermögens des Danziger Hypothekenvereing, unkündbar von Seiten des Inhaberg, Linlözsich, von Selten dez yy gthekenverelng nach Inhalt des durch Allerhöchsten Erlaß bestätigten Statuts. .
Das Kapital wird mit jährlich drei Viertel Prozent amortisirt. so 9 dieser Pfandbrief in spätesteng siebenundvierzig Jahren zur Einlösung mit dem baaren Nominalbetrage gelangt, sofern er nicht schon früher ausgeloost, gekündigt und eingelöst ist.
inn, . Für den Danziger Hypothekenverein. (Trockeneg Siegel.) Formular B.
Sins Coupon No. . .....
zu dem Pfandbriefe des Danziger Hypothekenvereins , * irn,
,
zu P : Inhaber dieses empfängt die bag isfißen 3 69. oben be are, age bei der Kasse des e lin ösgpotheken .
.
Buchhalter.
Dleser Coupon verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres . dem Tage der Fälligkeit, in welcheß der Zahlungstag fällt, an gerechnet.
Formular G.
Talon zu dem Pfandbriefe des Danziger Hypotheken⸗Vereins ie, , über w ar . Prozent Zinsen.
2
. —
Buchhalter.
Danzig, den i. 1881.