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3093 für das Vierte ljahr.
Deutscher
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und
M 6G.
Berlin,
teichs⸗Anzeiger
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
dition: 8wW. Wilhelmstr. Nr. 32. 1.
Sonnahend,
—
1882.
bleiben Regierungsakte schließungen sie meinung durch
des Königs, aus Dessen hervorgehen und der Seine sie verfassungsmäßig ausdrückt. Es ist verfassungs mäßigen Königsrechte, wenn deren Ausübung so dargestellt wird, als ob sie von den dafür verantwortlichen jedesmaligen Ministern, und nicht von dem Könige Selbst ausginge. Die Verfassung Preußens ist der Ausdruck der monarchischen Tradition dieses Landes, dessen Entwickelung auf den lebendigen Beziehungen seiner Könige zum Volke beruht. Diese Beziehungen lassen sich auf die vom Könige ernannten Minister nicht übertragen, denn sie knüpfen sich an die Person des Königs. Ihre Erhaltung ist eine staatliche Nothwendigkeit für Preußen. Es ist deshalb Mein Wille, daß sowohl in Preußen, wie in gesetzgebenden Körpern des Reichs über Mein und Meiner Nachfolger verfassungs mäßiges Recht zur persönlichen Leitung der Politik Meiner Regierung kein Zweifel gelassen und der Meinung stets widersprochen werde, als ob die in Preußen jederzeit
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kelung zu vertreten; das Gleiche erwarte Ich von allen Beamten, welche Mir den Amtseid geleistet haben. Mir liegt es fern, die Freiheit der Wahlen zu beeinträchtigen, aber für diejenigen Beamten, welche mit der Ausführung Meiner Regierungsakte be⸗ traut sind und deshalb ihres Dienstes nach dem Disʒiplinargesetze enthoben werden können, erstreckt sich die durch den Diensteid on n, beschworene Pflicht auf Vertretung der Politik Meiner Wi Regierung auch bei den Wahlen. Die treue Erfüllung die ser Pflicht werde Ich mit Danke erkennen und von allen Beamten rwarten, daß sie sich im Hinblick auf ihren Eid der Treue von jeder Agitation gegen Meine Regierung auch bei den . Wahlen fernhalten. Berlin, den 4. Januar 1882. Wilhelm.
. von Bismarck. An das Staats⸗Ministerium.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruyt: dem Amtsgerichts⸗Rath Hattenbach zu Wächtersbach, d dem Postrath, Major a. D. Do st zu Hannover den then Adler-Orden vierter Klasse; dem Haupt Steueramts⸗ e ö , Lindemann zu Lemgo im ürstenthum Lippe, dem Stationsvorsteher J. Klasse Croll u Gensungen, dem evangelischen Schullehrer Müller an r höheren Mädchenschule zu Insterburg und dem Haupt⸗ Steueramts⸗A,ssistenten Schmidt zu Düsseldorf den Rönig—⸗ lchen Kronen⸗-Orden vierter Klasse; dem evangelischen Schul⸗ Organisten Lindenlaub zu Schleusingen den der Inhaber des Königlichen Hans- Orden von dohenzollern; sowie dem Mühlenbesitzer Albert Negen⸗ . zu Pasewalk die Rettungs-Hedaille am Bande zuzver—
Se. Maj jestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den nachbenannten Offizieren des 3. Badischen Dragoner⸗
Regiments Prinz Carl Nr. 22 die Erlauhniß zur An⸗
gung der ihnen verliehenen Königlich schwedisch⸗nͤorwegischen rdens⸗Insignien zu ertheilen, und zwar:
des Comm andeurkreu zes zweiter Llasse des Königlich schwedischen Schwert-Ordens:
dem Major von Bercken;
Hierstet ; des Ritterkreuzes desselben Ordens: ö em Maj r h. R ; ln. wie ajor Freiherrn von Rothkirch Panthen;
des Ritterkreuzes des Königli Ordens des heiligen
kö egischen laf:
Das Recht des Königs, die Regierung und die Politik Preußens nach Eigenem Ermessen zu leiten, ist durch die Verfassung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Die Re⸗ gierungsakte des Königs bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers und sind, wie dies auch vor Erlaß der Verfassung geschah, von den Ministern des Königs zu vertreten, aber sie Ent⸗ Willens⸗
deshalb nicht zulässig und führt zur Verdunkelung der
Deutsches Reich.
Allerhöchstihren seitherigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich niederländischen . Freiherrn von Canitz und Dallwitz, von diesem
osten abzuberufen und denselben, unter Ernennung zum Wirklichen Geheimen Rath mit dem Prädikat Excellenz, seinem Antrage entsprechend, in den Ruhestand zu versetzen.
Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:
dem Geheimen Registrator im Reichs⸗Postamt, Kanzlei⸗ Rath Balke in Berlin den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗ Rath, dem Geheimen expedirenden Sekretär im Reichs⸗Post⸗ amt, Struve in Berlin den Charakter als Rechnungs⸗Rath, dem Geheimen Registrator im Reichs-Postamt Brun kow in Berlin den Charakter als Kanzlei⸗Rath, dem Ober⸗Post⸗ kassen⸗Rendanten Hansen in Coblenz, dem General⸗Post⸗ kassen⸗Buchhalter, Sber⸗Postkommissarius Hartong in Berlin, und dem Bureaubeamten J. Klasse, DOber⸗Postkommissarius
Endrulath in Hamburg den Charakter als Rechnungs⸗ Rath zu verleihen.
Bekanntmachung.
Am 8. d. Mts. wird im Bezirk der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direktion zu Berlin an der Bahnstrecke Dittersbach Glatz die zwischen den Stationen Königswalde und Reurode er? richtete Haltestelle Ludwigsdorf für den Personenverkehr (ohne Gepäckexpedition) eröffnst werden.
rlin, den 7. Jinuar 1882. Kö In Vertretung des Kö des Reichs⸗Eisenbahnamts: . rte.
20. Plenarsitzung des Reichstages, Montag, den 9. Januar 1882, Nachmittags 1 Uhr. Tagesordnung:
Zweite Berathung der Allgemeinen Rechnung über den Neichshaushalt für das Etatsjahr 187778 auf Grund des Berichts der Rechnungs-Kommission. — Zweite Berathung der Uebersichten der Reichs-Ausgaben und innahmen für das Etatsjahr 1880/56!,, auf Grund des Berichts der Rechnungs⸗ Komm ssion. Zweite Bexathung der Rechnung der Kasse der Ober⸗Rechnungs kammer für dasz Etatsj ahr 1878/79 und 1879‚80 nebst den dazu gehörigen Nachweisungen über die ö und Ausgabe an Shreibmaterialien und Deuck. formularen, bezüglich desjenigen Theils der Rechnung zur Decharge, welcher die Reichsverwaltung betrifft, auf Grund des mündlichen Berichts der Rechnungs Kommission. = Inter⸗ pellation des Abg Dr. Freiherrn von Hertling, betreffend die
weitere Ausbildung der bestehenden Fabrikgesetzgebung.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen expedirenden Sekretären und Kalkulatoren im Ministerium des Königlichen Hauses, Schlüter und Schröer den Charakter als Hofrath zu verleihen.
Privileg i um
wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt— anleihescheine der Stadt Mühlhaufen in Thüringen im Betrage von 2000 6
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten Versamm⸗
ung zu NMühlhausen i. Th, darauf, angetragen haben be— hufs der Abstoßung der, aus einer Anleihe vom Jahre 18659 derbliebenen Schuld von 1 400 000 S6, fowie zur Her⸗
stellung von Schulbauten, Chauffeen und sonftigen im Interesse der Kemmünalverwaltung liegenden Bauten eine Anleihe von 2065 090 4, geschrieben: Zwei Millionen Mark! gegen Aussteslung auf den In⸗ haber lautender, mit Zinsscheinen versehener Stadtanleihescheine auf. nehmen zu dürfen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadt⸗ emeinde sowohl, als der Gläubiger sich Nichts zu erinnern gefunden at, in, Gemäßheit des 8 2 des Gesetze; vom 17. Jun 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich⸗ tung an jeden Inh *r enthalten, durch gegenwärtiges . gium Unsere landegherrliche Genehmigung zur usgabe auf den Inhaber lautender Stadtanleihescheine im Betrage von Zwei Millionen Mark“, welche, nach dem anliegenden Mufter auszufertigen, mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen und, soweit sie zur . der vorgedachten Schuldsumme von 1400 000 M bestimmt sind, spätestens bis zum Jahre 1912 und mit dem übrigen Betrage
dem Rittmeister von Arnim.
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
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werden.
Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweife der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu fein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seiten des Staates nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter . Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegef.
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1881.
(L. 8.) Wil
von Puttkamer.
helm. Bitter.
Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Erfurt. Anleiheschein der Stadt Mühlhausen in Thüringen. Dritte Ausgabe. K Ss Reichs⸗ des landesherrlichen Privi⸗ legiums vom 19. Dezember 1881 (Amtsblatt der Königlichen Re⸗
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Auf, Grund der übereinstimmenden Beschlüsse des Magzistrats und der Stadtverordneten⸗Versammlung der Stadt Mühlhausen i. Th. vom 12. November 18890 und 109. Junk 1851 wegen Aufnahme einer Anleihe von 29000 00 S bekennt sich der Magistrat der Stadt Mühlhausen i. Th. Namens der Stadtgemeinde durch diesen, für jeden Inhaber gültigen, Seitens des Gläubigers unkündbaren Anleihe⸗ schein zu einer Darlehnsschuld von... M, welche an die Stadt⸗ gemeinde baar gezahlt worden und mit 46so jährlich zu verzinsen ist.
Die näheren Bedingungen der . sind folgende:
Es werden ausgegeben:
*. 6M Stadtanleihescheine à 2000 S6 — 1260 000 4. B. 600 ö. à 1000. — 600909 , CG. 300 ö à 500 — 150909 , D. 250 ö 2 200 — 50999
Summa öh d dh c
Die Anleihe ist mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen werden halbjährlich am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres von der Stadthauptkasse zu Mühlhaufen gegen Einlieferung der fälligen Zinsscheine gezahlt.
ö Die Anleihe ist von Seiten der Gläubiger unkündbar. Die Tilgung derselben geschieht nach dem genehmigten Amorti⸗ sationsplane durch Ausloofung der zurückzuzahlenden Anleihescheine,
welche im September jeden Jahres stattfindet. 4
Der Stadt bleibt das Recht vorbehalten, die zu tilgenden An⸗ leihescheine anstatt der Ausloosung aus freier Hand zu erwerben oder K noch im Umlaufe befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.
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Zur Bildung des Tilgungsfonds für den Theil der Anleihe, welcher zur Abstoßung der aus der Anleihe vom Jahre 1869 noch vorhandenen Schuld von 1 400/00) 66 bestimmt ist, werden jährlich 1,786 Prozent dieser Summe verwandt, während die übrigen 600 060 „ mit 1 Prozent amortisirt werden. Die Zinsen der getilgten Stadtanleihescheine wachsen dem TRil⸗ ö zu. Die völlige Tilgung der Schuld muß auf diese Weise insichtlich der Summe von 1 460 060 M. — 6 im Jahre 1911 w der übrigen 600 000 6 späteffens im Jahre 1924 erfolgen.
Der Stadt wird das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu verstärken.
; §. 6. Die ausgeloosten oder gekündigten Anleischeine werden unter Be⸗ zeichnung ihrer Buchstahen, Nummern und Beträge, sowie des Ter⸗ . . welchem die Rückzahlung erfolgen foll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs-Anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Erfurt und dem Mühl hauser Anzeiger. Geht eines diefer Blätter ein, . wird an dessen Statt vom Magistrat mit Genehmigung des Königlichen Regierungs- Präsidenten zu Erfurt ein anderes Blatt bestimmt. K . J Die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen bis zu dem D zu welchem der Anleiheschein gekündigt ist, . von d, 2 an bei der Stadthauptkasse in Mühlhausen gegen Rüch seihescheine und fälligen Zinsscheine, fowie der sämm betreffenden Anleihescheine ausgegebenen Jinsscheine keitstermine. Für fehlende Zinsscheine wird der Betrag abgezogen. w
ündigte und nicht erhobene Kapitalbeträge verjähren zu gin den , S ge, g e, in 4 Jahren nach dem Fälligkeitstermine.
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s Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗
ng. a len, erfolgt nach Vorschrift der SX 838 ff. der
J für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877,
R. , 8 S beziehungsweise nach §. 20 des Ausführungs—
gesetzes ur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. Mär; 1879. .S. S. 281.
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fgeboten noch für kraftlos erklärt
Demjenigen, welcher den Verlust von Zins— — d 3
. 5. Zintscheine können weder au
Doch soll
von 600 007 M bis zum Jahre 1925 nach dem festgestellten Tilgungs⸗ plane zu tilgen sind.
scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjäh gistrate anmeldet, und den stattgehabten
rungsfrist, bei dem Ma⸗ zesitz der Zinsscheine durch
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