1883 / 33 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Feb 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Staatsorgane sei gar nichts geschehen, um das Gesetz zur Geltung zu bringen. Und wie solle denr. die Sache Anklang finden, wenn einem Bauer, der sein Gut eintragen iassen wolle, vom Amtsrichter gesagt werde, ob er auch den Unsinn mitmachen wolle? Es mache ja so viele Kosten! Die Kosten betrügen aber nur 3 6. Der Justiz-Minister thue gewiß gut, die Justizbeamten anzuweisen, nicht von der Ein⸗ tragung abzurathen; es liege letzteres auch keineswegs in der Intention des Ober⸗Landesgerächts-Präsidenten Dr. Falk in Hamm! Könne man freilich in Brandenburg das Gefetz nur mit der Höferolle bekommen, dann greife man zu! Man könne nicht wissen, wie lange die Zeit für solche Gesetze noch günstig bleibe. Kommissionsberathung dürfte wohl un⸗ umgänglich sein, denn dem Anerben müsse man Vorzüge vor Den übrigen Erben einräumen! Er wünsche, daß sich alle Parteien vereinigten, um den Bauernstand zu retten; derselbe sei das Gerippe der gesrdneten Gesellschaft, des Staates und der Nation. Darum müßten alle Parteien zusammenwirken, um denselben zu erhalten; denn wenn einmal der Bauern— stand vollständig brüchig geworden sei, dann breche noch viel mehr zusammen, als der bloße Bauernstand.

Der Abg. Hansen erklärte, der Schwerpunkt der Verhand⸗ Lungen sei: Wolle man die Regierungsvorlage oder den Be⸗ schluß des Herrenhauses acceptiren? Die Regierung wolle dem ländlichen Besttzer ermöglichen, durch Eintragung seines Hofes in die Höferolle der Zerstäckelung vorzubeugen; das Herrenhaus wolle denselben Zweck durch zwangsweise Bestim⸗ mungen im Wege des Erbrechts erreichen. Die Vortheile der Regicrungsvorlage seien zunächst die, daß sie keinen Zwang enthalte, und daß sie die Testamentserrichtungen entbehrlich mache. Der Bauer mache nicht gern sein Testament, derselbe sei abergläubisch, scheue die Kosten und Unannehmlichkeiten

mit den Erben. Nach der Regierungsvorlage könne der Bauer das alles vermeiden, wenn derselbe drei Mark zahle, und sei⸗ nen Hof in die Höferolle eintragen lasse. Ein besonderes Intesta erbrecht aber für eine Provinz einzuführen, sei sehr unzweckmäßig, zumal da ein allgemeines Intestaterbrecht für das ganze Land in Aussicht stehe. Wenn man sich darauf berufe, daß der brandenburgische Provinzial-Landtag die Höferolle nicht wolle, so sei der doch nicht so unfehlbar; jetzt erkläre derselbe sich gegen die Höferolle; im Jahre 1880 hahe derselbe ausdrücklich sich dahin resolvirt, daß Er sich nicht ablehnend gegen die Höferolle verhalte. Daß der Bauer von der Höferolle keinen Gebrauch machen werde, fürchte er (Redner) nicht, zumal wenn Amtsrichter und landwirthschaft⸗ liche Vereine fördernd wirkten, und auf die großen Vortheile der Höferolle aufmerksam machen würden. Er bitte das Haus, Das Gesck zu Stande zu bringen, aber mit und nicht ohne die Höferolle.

Hierauf nahm der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Dr. Lucius, wie folgt das Wort:

Meine Herren! Da ich mit dem Herrn Vorredner annehme,

daß wenigstens diejenigen Herren, welche sich speziell für diese Materie interessiren, den Verhandlungen des Herrenhauseg eingehend gefolgt Find, so darf ich mich auf wenige kurze Bemerkungen beschränken. Es ist vollkommen richtig und zutreffend hervorgehoben, daß der Provinzial-Landtag der Provinz Brandenburg keineswegs eine durchaus ablehnende Haltung eingenommen hat gegenüber der Institution der . Der Provinjial-Landtag der Provinz Brandenburg hat im ahre 1860, also vor 3 Jahren, mit großer Majorität den Antrag Des Hrn. von Gerlach angenommen, der dahin ging, daß man die Einführung einer Landgüäterordnung unter Annahme der Höferolle nicht unbedingt ablehnen wolle. Wenn derselbe Landiag im Jahre 1881, also ein Jahr später, als ihm ein von dem Provinzial⸗Ausschuß oder von einer Provinzial⸗Kommission ausgearbeiteter Gesetz entwurf vorlag, einen gegentheiligen Beschluß gefaßt hat, so ist, glaube ich, darauf kein erhöhtes Gewicht zu legen, denn damals in der zweiten Berathung ist, wie ich glaube, ohne widerlegt zu werden, behaupten zu dürfen, die ganze Frage der Höfeordnung nicht mehr æingehend erörtert worden. Der brandenburgische Provinzial Landtag stand auch damals 1881 vielleicht unter dem Eindruck, daß möglicher⸗ weise auch für Westfalen gesetzlich die Sache die Gestaltung gewinnen Würde, daß dort eine Intestaterbordnung eingeführt würde. Ich glaube, das ist ein Moment, worauf besonderes Gewicht zu legen sist, gerade auch darum, um das zu accentuiren, daß der Provinzial-⸗Landtag eineswegz in seinen verschiedenen Beschlußfassungen eine Art von Wankelmüthigkeit gezeigt bat, sondern daß er nur in beiden Fällen gerade das, was er zur Zeit für richtig und für erreichbar hielt, zum Ausdruck gebracht hat. Es ist ferner richtig, daß in den Verhand⸗ lungen, die im Jahre 1880 stattgefunden haben, von verschiedenen Seiten gerade von Freunden dieser Gesetzgebung die Einführung der Höferolle gerabeju befürwortet wurde. Es wurde auch in diesen ganzen Berathungen des Propinzial-⸗Landtags betont, daß in . noch nicht die definitive Entscheidung Itege und daß ia diese gesetzgeberische Arbeit noch verschiedene Stadien zu Durchlaufen habe, daß sie einer Begutachtung der Gerichte und der Verwaltungsbehsrden unterzogen werde und daß sie, ehe sie sich zu

einer Gesetzesvorlage gestalte, von Seiten des Sta atg ⸗Ministeriums zu prüfen . und auch die Höchste Sanktion zu erbalten habe. Es ist in den Verhandlungen des Provinzial ⸗Landtages auch keineswegs, wenn ich so sagen darf, mit einer besonderen . näckigkeit die Ginfübrung der Höferolle als die Nichteinführung derfelben zur eonditio sine dus non gemacht worden, sondern im Jahre 1881 ist die Proposition des ständischen Ausschusses dem Gesetz= entwurf, wie er Ihnen hier in der von dem Derren hau beschlossenen Fassung vorliegt, auch einfach gugenommen worden. Also weder im

ahre 1480 noch im Jahre 1851 ist die ganze Frage in, der Weise zugespitzt worden, daß man gefragt hatte: Entweder eine Intestat⸗ erbordnung oder nichts, oder eine Landgüterordnung mit Höfe⸗ rolle oder nichtz, fondern in beiden Fällen kat sich der Provinzial Landtag nur eigentlich in der Form von Resolutionen zu⸗= letzt für die Einführung einer Intestaterbordnung ausgesprochen und früher event, für eine Landgüterordnung mit Höferolle. Daß aber da⸗ mals der Provinzial ⸗Landtag der Mark Brandenburg in dieser Be⸗ ziehung in einer gewissen, wenn Sie wollen, Unsicherbeit handelte, lag jedenfalls mit darin, daß zur damgligen Zeit die Staatsregierung selbst über die ganze Materie noch keine feste Stellung, genommen hatte Ich darf daran erinnern, daß diese Gesetzgebung für die Pro—= vinz Westfalen, wofür sie am meisten vorbereitet mar, noch im. Fluß war und daß erst im Herbst 18351, nachdem die Staatsregierung im Laufe des Sommers schlüssig geworden war, über die prinzipielle Behandlung dieser gesetzgeberischen Frage erst im November oder De⸗ zember 1881 dem westfaͤlischen Landtage eine Landgüterordnung vor⸗ gelegt worden ist, die eben die Einführung einer Höferolle zur Voraussetzung machte. Nachdem aber die Staatsregierung gegen⸗ über den Wünschen des westfälischen Provinzial-Landtages sich dahin resolvirt hatte, daß denselben nur Folge zu geben sei mit der Ein⸗ schränkung, daß nur eine Landgüterordnung unter Einführung einer Höferolle zuzugeben sei, liegt es ganz gewiß in natürlicher Konsequenz, daß die Staatsregierung auch den Wünschen der Provinz Brandenburg gegenüber genau dieselbe Stellung einnimmt. Der Hr. Abg. von Schor⸗ lemer hat meines Ergchtens vollkommen richtig und zutreffend ausgeführt, 6 nach seiner Auffassung, wenn man überhaupt sich für die Ein⸗ führung einer Intestaterbordnung hätte entschließen wollen, daß dann der Zeitpunkt der richtige gewesen wäre schon Westfalen gegenüber. Darin stimme ich ihm unbedingt zu, denn in Westfalen waren aller— dings die Bedingungen dafür vorhanden; wenn sie überhaupt irgend wo vorhanden waren, um eine Intestaterbordnung derart einzuführen. Denn, meine Herren, es hat dort durch Jahrhunderte gesetzlich ein Anerbenrecht bestanden und den dortigen Anschauungen würde es entsprochen haben,

wenigstens in einem großen Theil der Provinz, wenn es in irgend

einer Provinz zulässig erachtet worden wäre. Nun war aber schon gegenüber den bezüglichen Wünschen des hannovperischen Provinzial⸗ Landtages, die ja doch denen des westfälischen vorausgegangen waren, die Frage in dem gleichen Sinne beantwortet worden und somit lag allerdings für die Stagtsregierung hierin ein weiterer Grund vor, in demselben Sinne auch Westfalen gegenüber zu entscheiden. Aber nicht blos diese Rücksicht führte zu dieser Entscheidung, sondern vor Allem auch der Umstand, daß in Westfalen vie Erfahrung vorliegt, daß im Jahre 1836 durch das bekannte Gesetz der Versuch gemacht worden ist, praktisch eine Intestaterbordnung einzuführen und daß dieser Versuch gescheitert ist.

Meine Herren! Ich darf zurückverweisen auf die Motive der Vorlage der Landgüterordnung für die Provin; Wefffalen. Es ist dort, ausführlich die ganze Geschichte des Gesetzes vom 13. Juli 1836 dargelegt. Damals ist nach wenigen

Jahren die Staatsregierung in die Nothwendigkeit gekommen, diesen Gesetzentwurf wieder aufjuheben, weil er an dem Widerspruch der dortigen Bevölkerung scheiterte. Ich kann, obschon ich dasselbe auch im Herrenhause gethan habe, doch nicht umhin . einige der Citate von dort zu wiederholen. Es ist darin gesagt:

Schon im Jahre 1840 berichtete die Generalkommission zu Münster, daß nach ihren eigenen Wahrnehmungen sowie nach den ihr bekannten übereinstimmenden Urtheile der Gerichte das Gesetz vom 13. Juli 1836 den Ansichten und Wünschen des Bauernstandes in wesentlichen Bestimmungen nicht entspräche und daß sich daber der letztere durchgehends der Anwendung des n,. durch Verträge und letztwillige Verfügungen möglichst zu entziehen versuche. Der Ober⸗Präsident von Vincke, der der wesentliche Träger dieses früheren Gesetzes gewesen war, berichtet selbst und bestätigt, daß im Bauernstand der Provinz allgemeine Abneigung gegen das Gesetz vorwalte und daß wegen der rielen statutarischen Eigen⸗ thümlichkeiten und ganz verschiedenen Herkommen, welche in der Provinz namentlich in Beziehung auf Erbfolge und Gütergemein⸗ schaft gelten und tief im Volke wurzeln, eine generelle, alle Theile der Provinz umfassende Gesetzgebung überhaupt nicht zu ermög—⸗ lichen sein wird.

Es wurden dann die JustizMinister Mühler und Savigny über dieselbe Frage gehört. Die Gutachten derselben sind dem damaligen Gesetzentwurf gleichfalls beigegeben worden, und diese entschieden sich gleichfalls in sehr scharfen Wendungen dafür, daß dieser Gesetz= entwurf, trotzdem es mißlich sei, ein Gesetz, was kaum 6 bis 7 Jahre in Kraft sei, wieder aufzuheben, wieder aufgehoben werden müsse, und das geschah dann.

Ich glaube, dieser Erfahrung gegenüber war die Königliche Staatzregierung allerdings nicht in der Lage, auch Westfalen gegen⸗ über damals die Konzessison ju machen, ein Intestaterbrecht einzu⸗ führen und in Konsequen; dieser Anschauung ist sie auch nicht in der Lage, dem brandenburgischen Landtag gegenüber diese Konzession zu machen. Es darf auch darauf bingewiesen werden, daß streng ge⸗

n .

nommen die Cinführung einer Intestaterbordnung, abge allgemeinen Gründen, die ich auch nachher mir ö a deuten, doch auch in ihrer Wirksam keit keineswegs etwas unm . bares und sehr kräftiges ist. Eine Intestaterbordnung tüin bi. wie das der Name sagt. nur dann in Kraft, wenn weder unter Lebenden noch von Todes wegen der Erblasser er seinen Besitz verfügt hat. Nun ist aber in ö Provinzen Brandenburg, Sachsen, West falen und meines Wife überall es der Fall, daß der bäuerliche Erblasser über seinen Ben durch Testamenk oder Ueberlassungsvertrag verfügt. Wir dürften kaum Veranlafsung baben, diefer Gemohnheit entgegen zu wi und ju wünschen, daß der bäurrliche Erblasser ab intesten stirbt, daß er ohne Testament aus dem Leben scheidet. Gern diese herrschende Gewohnheit, über den Besitz zu verfügen giebt vielmehr eine vollkommen jweckmäßlge Handhabe dafür, cine wirksamen Gebrauch auch von der Höferolle zu machen.

Es ist zwar wiederholt darauf birgedeutet worden, besondern in den Verhandlungen des brandenburgischen Prorinzial · Landtag di der Bauer abgeneigt sei, von einer neuen Institution Gebrauch * machen, daß er fest und zähe am Hergebrachten hänge, des er den Gang nach dem Gericht scheut. Run glaube j doch, dem gegenüber kann man fragen, jst die Mühemwaltun nach dem Grundbuchamte zu gehen und die Eintragung in bie Hie rolle durch einfache mündliche Erklärung gegen y von 3 n erledigen, denn eine größere Mühewaltung als die, notariel oder gerichtlich einen Ueberlassunggvertrag ju machen oder ein Testament niederzulegen? Gewiß nicht, und ich glaube außerdem, zu Gunsten der. Höffrolle läßt. sich, so neu, die Instjtutien f ss doch Manches anführen, vor Allem die Erfahrung, i wir in den letzten 7 und 8 Jahren damit gemacht hahen Ich verweise auf Hannover, Lauenburg, auch auf Oldenburg. Von Oldenburg nahm ja diese ganze Geseßzgebung ihren Ursprung. Daz Aldenburgische Gesetz, datirt, aus dem Jahrt 1873 und du jst ke Hang der gewesen, daß fast die Hälfte deg Arealz, welchez in die Hökerolle überbaupt eintragungs ähig ist, auch eingetragen ist Dann folgte das Hhannoversche Gesetz von 1965 un dort sind 63 009 Güter eingetragen, rund 63 o des eintragungsfähigen Besitzes. In Lauenburg sind nach einer Witk⸗ samkeit von erst 18 Jahren schon 109 oder 1I0ο der in Fruge kommenden Besitzungen eingetragen und z ist mit vollen Re schon hervorgehoben worden, daß diese Eintragungen sich immer gebäuft baben in bestimmten Bezirken, in solchen nämst, ho nf betreffenden Landräthe oder Richter wahrscheinlitKz ir In⸗ stitution günstig sind, also dazu ermuthigt zen. lind dann liegt es auch durchaus in den bäuerlichen Gewohn. beiten, daß der Bauer nicht sowehl theoretischen Instraktionen oder Belehrungen folgt, sondern vielmehr dem Beispiel. Wenn er weiß, daß aus feiner Ortschaft 2 oder 3 Leute in ker einfachsten Weise diesen Akt vorgenommen haben, so werden sich anz solche finden, die diesem Akt Nachfolge leisten. Ich glaube, der err Jusl⸗ Nin ister wird seinerseits den Ausführungen des Hrn. von Schotlemer ein jehr aufmerksames Ohr geliehen haben, daß Seitens der justandigen Behörde hier und da Schwierigkeiten gemachk worden sind, um die gewollte Eintragung zu hewirken. Ich würde meinerseitz glauben, daß es die Pflicht und das Recht aller derjenigen ist, welche sich är diese Institution interessiren, Erfahrungen dieser Art innerhalb ihrez Kreises zur Kenntniß der vorgefetzten Behörde zu bringen, wo durch einen Mangel an Bereitwilligkeit und ich muß sagen pficht— widriger Weise et verhindert wird, von Wohlthaten diher geseh lichen Institution Gebrauch zu machen. Ich bin sicher, daß n wen Fall von der Centralstelle aus die erforderliche Remedur einktelen wird, di gehoten ist.

Meine Herren! Ich schließe meinerseits, indem ich wiederholt und dringend empfehle die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. Die Beschlüsse des Herrenhaufes entfprechen weder der Regierungs— vorlage, noch entsprechen sie in wichtigen Punkten ben Beschlüssen deg Provinzial-Landtags der Mark Brandenburg. Sie entfernen sich von der Regierun svorlage in dem wichtigen Punkte, daß sie das In= stitut der Höferolle gusschließen, sie entfernen sich von den Beschküßen deg Provinzal⸗Landtags in dem sehr wesentlichen Punkte, daß

während der Provinzial -Landtag für die Werthberechnung den

40 fachen Grundsteuerreinertrag gesetzt hatte, durch die Beschtüßse des Herrenhauses nur der 30 fache Betrag gesetzt ist. Älfo in zwei wesentlichen Punkten entfernen sich die Beschlüsse von denjenigen des Landtags und von der Proposition der Regierung.

Ich kann meincrseitz nur dem Wunsch und dem Appell, der schon an das Haut gerichtet worden ist, Ausdruck geben, daß ich wiederholt die Herren bitte, die wünschen, auf diesem Gebiete gesetzgeberisch Etwas zu Stande zu bringen, die es nicht herbeiführen wo en, daß vielleicht eine Stockung auf diesem Gebiete eintrete, von der man nicht weiß, wann sie wieder in Fluß gebracht werde, daß diese für Wiederherstellung der Regierung vorlage besonders in dem wesent⸗ lichen Punkt der Höferolle hier eintreten mögen, da ich andernfalls da y der ganjen Vorlage mit großer Wahrscheinlichkeit voraus sehe.

Nach Annahme eines Vertagungtzantrags bemerkte ber Abg. Zelle persönlich, er habe nicht gesagt, die Vorlage ent—= halte eine Bevormundung des Bauernstandes, sondern er habe . bezügliche Bemerkung eines Regierungsvertreters an⸗ geführt.

Hierauf vertagte sich das Haus um 4 / Uhr auf Milt⸗ woch 10 Uhr. ;

. ö 3 r. säör den Deutschen Reichs, und vonn Deffen tl ich 2 Anz etger, ö nehmen an: die Annoncen Cryediflonen 36

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition 1. Steckbriefe und Untersnehnngs- Sachen. 5. Industrielle Etablissements, des Arutschen Nrichwn Auzeigers und Königlich 2. Sabhastationen, Autgebots, Vorladungen und Grosshandel.

g „Invalidendank , Rndolf Mosse, Haasenstein Fabriken & Vogler, G. L. Daube E Co, E. Schlotte,

. 3 u. dergl. 6. Terschiedene Bekanntmachangen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Krrnischen Ktaats Anzeigerg: 3. Jerkänte, Verpachtungen, Submissionen ete. J. Literarische Anzeigen. ö , Berlin 8W., Wilhelm ⸗Straße Rr. 32. 4. Verlosung, Amortisation, Zinszahlung S. Theater-Anzeigen. In der Börs ex- n. 8. W. von öffentlichen Papieren. 9. Familien- Nachriehten. beilage. KR 1

Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. Bart, Anflug von Schnurrbart (schwarz), Augen⸗

die Untersuchungshaft wegen Untreue und Unter- liche Vermögen des Angeklagten mit Beschlag

Steckbrief. ; brauen schwarg. Augen schwarz, Nafe sitz, Mund schlagung verhängt. Es wird erfucht, denselben zu belegt worden, was mit dem Bemerken hierdurch ,, ü g e e n e, gn, gewöhnlich, Zähne vollftändig. Kinn spitz, Gesicht verhaften und in das . zu . er , bekannt gemacht wird, daß Verfügungen

Zeüerger ens 4otzdant, welche füchtig ist, gi bie Fund, Göeichte fz, blaß; Sprache Feuiich, Wiel.

dolstadt abzuliefern. Rudelstadt, den 36. Januar deffelben üer das Vermögen der Staats kasse gegen=

Unter suchungshäßt wegen Petrüglichen Banketutts dung: schwarzer Gehrock, dunkle Stoffhofe, niedriger 15883. Die Staatsanwaltschaft am Landgericht. über nichtig sind. (l. 4 S3) Dortmund, den

verhängt. Cs wird er fucht, Ken eben ment, Hut., Gummizugstiefel. Besondere Kennzeichen: und in das ge er n, . . . jüdisches Aussehen.

Oeffentliche Ladung. Der Schreiner Wilhelm

19. Januar 1853. Königliche Staatzanwaltschaft.

Liefern. Potsoan 1 s J Gustav Adolf Sellenscheid, geb . . e . ö. . k loool Steckbriefs / Erneuerung. 1859 in e n. bel n nn, 6 . , 35 Bech nng: Alter 8 ahr Göhr cc ü nn d em, Woll Eätrtztt, denn Kanfnakn Ceert Angust Ffichtißt im der Ai scht iich den Cinteitt:⸗ in , ;

am 15 Oltober 1810 zu Berlin den Bienst des stehenden Hecheg Rrorer e der (egg Deffentliche Ladung.

geboren, in den Akten O. 4 de 1879 wegen Voll Flotte zu entziehen, ohne

gewöhnlich Möund gen bßnftg, n 3. zänn Freckung ner dreimghatlichen Gefängnißsteafe unter Bundesgebiet verlassen oder nnch. , pflichtigen Alter sich außethalb' der hiete; Huratel ihrez Kindes Jos Legposd gehn den les. eutsch fsichteserbe blaß; Sprache Berlin, den 5. Februar 1883. aufgehalten zu ö. 3 . Georg Clemenz, Schlossergesellen aus ÜUsingen, z. 3.

d Besondere Cennzeichen: pockennathißg . durch erneuert. —————

Steckbrief. G Taezierer Otti: eren

unten beschriebenen Steckbriefs⸗Erledigu

K 1883, Vormittags 9 uhr,

re ü gedoren, Herr. , . 1860 verehelichte Bertha Emilie Schulz, gen. Drews, zur Hauptverhandlung geladen.

erreichtem militär⸗

Das k. Amtsgtricht Hofheim hat in der Klag=

w, sache der led. Clise Knori von Ostheim und er

Staatsanwaltschaft bei dem Königl. Tandgerichte J. Rim. 1 Str. G. B. Berselke nr auf den . April unbekannten Aufenthaltes mit dem Intent;

vor die Slraf⸗ den Beklagten zur Anerkennung de Wtschaft.

. Der gegen die un kammer des Königlichen Landgericht, un Vorfmunz, Zahlung bon 11 4 Tauf um ö.

Bei mentschul⸗ ge jährlichen Alimenten auf li Nähte, die

ist die wellen Diebstahls und wiederholten Betruges in den digtent Nusbleiben nerd alfte des Schulgeldes 2. in derntbeiken. Akten 9. 11. E ggg, . Diet ahl ö den Akten L. R. II. 500. 82. unter dem 3. Juni 1883 nach 5. 2 der , e Teng wal en 2. April

Verhandlungstermin auf Montag, d

ucht, denselben zu verhaften gt. Es wird er erlasfene Steckbrief wird zurücksenommen. Berlin, lichen Landrathsamt zu Boch Werenbie g, 1883. früh hr, anberaumt, bon i Beklagter . Gefängniß hier, r n, . 6 den 2. Februar 1883. Königliches Landgericht J. Der Anklage zu Grunde liegenden 1 . öffentlich geladen wird.

liche Staatsanwastschaft bez dem Landgericht . BJ.

suliefern. Berlin, den 3. Zeh ; Untersuchungsrichter. Johl. ten Erflärung verurtheilt w ich ift d ofheim, 30. Januar 1885. e , wie . . . 263 , . rief. richts zu Dortmund vom 6. 1883 i zen bo Gegen den Maurergesellen Emil Friedrich ö des 5. 1 Br er des 8. i ki Ge luttat.

schreibung: Alter 23 Jahre, Grö 698] ,, .

aus Saalfeld, 40 Jahre alt, welcher füüchtig ist, ist! Str. Pr. D. Pas im Deutschen Reiche befind⸗

er