1883 / 103 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 May 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

io.

Berlin, Freitag, den 4. Mai

E883.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 5. Mai. Im weiteren Ver— laufe der vorgestrigen C7.) Sitzung des Reichstags wurde die zweite Verathung des Entwurfs eines Gesetzes, be— treffend die Abänderung der Gewerbeordnung, auf Grund der Berichte der VI. Kommission sortgesetzt. Zunaächst sianden solgende Anträge zur Berathung;

I von den Abgg. Baumbach und Genossen:

) Zwischen Art. 1 und Art. L. folgenden neuen Artikel ein nschalten; . ö An Stelle deg jweiten Absatzes des §. 12 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:

In den Handwerksstuben der Truppentheile und in allen Ka —— nn Handwerksbetrieb nur für Rechnung der

ile stattfinden.

Marletender⸗, Kantinen wirthschaften. Kasinos und andere Ver kaufsgeschäfte, welche in Kasernen eingerichtet sind, dürfen Waaren nur an die Bewobner der Kasernen oder für den Bedarf innerhalb der Kaserne verabfolgen. ö

Palpnen des Soldatenstandes bedürfen zu dem Betriebe eines

der Erlaubniß deg Kommandanten bezw. des Garnison⸗

Atcken Mer Gamnisonortes sofern nicht das Gewerbe mit der Land-

winhschast cine ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks verbunden ist.

Diese Crlankniß muß von Personen des Soldatenstandes auch zu dem

ihrer Ehefrauen und anderer Mitglieder ihres Hangstandes eingebelt werden.

Sen tige Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbe⸗ betrieh für Personen des Soldaten und Beamtenstandes, sowie deen Ungebörige beftehen, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Y von dem Abg. Frhrn. von Gagern: Der Reichstag wolle beschließen: . Anstatt 1 zu setzen: 3 I) An Sielle des zweiten Absatzes des §. 12 der Gewerbe⸗ ordnung treten folgende Bestimmungen?:

In den Handwerksstuben der Truppentheile und in allen Kasernenräumen darf ein Handwerksbetrieb nur, für Rechnung der Truppentheile beüiehungsweise für aktive Militärpersonen zu deren

eigenem Verbrauche statifinden.

Au? Marketender⸗, Kantinenwirthschaften, Kasinos und son⸗ . ; Sauses angeschlossen, welche bei Anträgen von mehr tech⸗

stigen Verkauftgeschäften, welche in Kasernen eingerichtet sind

dürfen Waaren nur von aktiven Militärpersonen zu deren eigenem

Verbrauche entnemmen werden. Die Kommission beantragte: Der Reichstag wolle beschließen:

anstalten, deren Konkurrenz dem Privatgewerbe mehr Anlaß . Beschwerden gebe, als die sehr bescheidene des Militärs. lle diese Dinge gehörten nicht in die Gewerbeordnung, son⸗ dern in die Gesetze und Reglements, welche die besonderen Verhältnisse des einzelnen Standes vom dienstyragmatischen Standpunkte aus ordnen sollten. Der Kriegs-Minister habe geltend gemacht, daß es nicht wünschenswerth sei, durch gesetzliche Bestimmungen sich zu binden, und den Civilbehörden neben der Militärverwaltung eine Kontrole über die Handhabung der betreffenden Bestimmungen einzu⸗ räumen. Wiederholt habe der Minister seine Bereitwilligkeit erklärt, Reglements in dem von der Mehrheit der Kommiffion gewünschten Sinne zu erlassen. Auf den Einwand, daß ein Gesetz schärfere Garantien biete als ein Reglement, daß die Zusagen und Reglements des Ministers eine Sicherheit für seine Person und Amtsdauer, aber nicht für alle Zukunft bieten könnten, habe der Minister erwidert, daß er die bis⸗ herigen Erklärungen nicht habe abgeben können ohne Ge⸗ nehmigung Sr. Majestät des Kaisers, und daß er ohne gleiche Genehmigung ein derartiges Reglement nicht würde erlassen können, und daß bei den besonderen Verhältnissen der Armee es für diese vollkommen gleichgültig sei, ob der Ällerhöchste Wille in der Form eines Gesetzes, oder eines Reglements kund⸗ gegeben werde. Die Mehrheit in der Kommission habe diese Bedenken für überwiegend erachtet, und hege zu der Militär⸗ verwaltung das Vertrauen, daß sie den Grundsätzen, zu denen sie sich selbst wiederholt bekannt habe, auch fernerhin Geltung verschaffen werde. Daher habe die Kommission beschlossen, die Ablehnung der Anträge zu empfehlen. Ueber die Re⸗ solution Richter könne er Namens der Kommission nicht sprechen, weil dieselbe der Kommission nicht vorgelegen habe. Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, es sei zum Eingang der Sitzung eine Art von Botschaft des Reiche kanzlers hier verlesen worden, in einem gewissen feierlichen Stil werde es monirt, daß die von ihm gestellte Resolution sich an die Militärverwaltung, statt an den Reichskanzler persönlich wende. Bei Abfassung der Resolution habe ihm jede staatsrechtliche Erwägung fern gelegen, er habe sich nur der Praxis des

nischer, untergeordneter Bedeutung die Adresse der technischen Verwaltung vorgezogen habe. Die meisten der von der Budget⸗ kommission gestellten Anträge richteten sich an die Militär⸗ die Post⸗ u. J. w. Verwaltung, nicht an den Reichskanzler

die Anträge der Abgg. Dr. Baumbach und Genossen bezw. den Unterantrag der Abgg. Frhrn. von Gagern und Genoffen ab⸗

zulehnen. . Endlich hatte der Abg. Richter (Hagen) folgende Resolu⸗ tion beantragt:

„Die Militärverwaltung aufzufordern, den Geschäftsbetrieb in Militärwertstãtten für Privatrechnung, den Handelszerkehr der Kantinen mit Civilpersonen und die Verwendung von Pferden der Militärverwaltung zum Lohnfuhrgewerbe zu untersagen“

Der Referent Abg. Dr. Hartmann befürwortete den An⸗ trag der Kommission. Es handele sich hier nicht um den Ge⸗ werbebetrieb des Militärs für die eigenen Zwecke der Ver⸗ waltung, sondern lediglich um seinen übrigen freien Gewerbe⸗ betrieb. Die Mehrheit der Kommission habe angenommen, daß die Gewerbefreiheit auch für das Militär gelte, vorbehaltlich der aus militärischen Rücksichten gebotenen Beschränkungen, und ohne dem Gewerbebetrieb des Civils direkt oder indirekt mit Unter⸗ stützung aus Staatsmitteln eine Konkurrenz zu schaffen. Diese Auffassung sei von Seiten der Regierung als durchaus zu⸗ treffend und berechtigt anerkannt. Der Kriegs- Minister habe hervorgehoben, daß im Wesentlichen schon jetzt nach diesen Grundsätzen verfahren worden sei. In einem Erlaß vom 27. Januar 1870 an die Generalkommandos werde gesagt, daß nach Einführung der Gewerbeordnung von 1869 den Truppen die Anfertigung und Beschaffung von Offizierequi⸗ Page⸗Gegenständen durch eigene Kommissionen resp. durch Vermittelung der Regimentsschneider unter Aufhebung aller bisher bestandenen anderweiten Beschränkungen fortan unter

der Bedingung zu gestatten sei, daß nach eingeholter Zustim⸗ mung des Regimentstommandos: i) der Gewerbebetrieb bei der zuständigen Vehörde, das sei bie Civilbehörde, angemeldet werde; ) der Vetrieb entweder mit Civilkräften oder mittels der Militarhandwerker in dienstfreien Stunden gegen Vergü⸗ tung erfolge; 3) der Staat für die etwaige Benutzung der fis alischen Handwerkerstatten ꝛ. angemessen entschädigt werde. Dieses Reskript sei, wie der Kriege⸗Minister dargelegt habe, aus Anlaß einer Beschwerde in einem Spezialfasse erlassen, doch seien die in diesem Reglement niedergelegten Grundsätze als allgemein gültig und als Prinzip gehandhabt worden. Der Minister habe zugesichert, daß in biesem Sinne, soweit nöthig, noch Reglements würden erlassen werden. In Bezug auf die Sauytheschwerdepun kte des Handwerks, die Handwerk⸗ ätten der Schneider und Schuhmacher und die Kantinen, be der Kriegs-Minister folgende schristliche Erklärung zu rotofoll gegeben: „Die Militãrverwaltung beabsichtige den vatbetrieb auf den Werkstätten der Schuhmacher und ider insoweit einzuschränken, als dieser Betrieb nicht hörigen des Heeres zu Gute komme. In gleichem Sinne werde beabsichtigt den Kantinenbetrieb zu regeln.“ Die Rom— be damit die Sache materiell für erledigt gehalten. Da⸗ die Frage streitig geblieben, wie und wo die Sache t solle. Der Antrag Baumbach sei der an n theilweise auf falschen Prämissen beruhend er— ju weit gehend, und im Widerspruch mit dem eig drecin die Antragsteller selbst hätten sich auf den 1 B Gagern zurückgezogen, der jedoch auch die Mehrheit

Kommission nicht habe finden können, weil es derselben

. erschienen sei, diese Dinge gesetzgeberisch zu

n, ohne der Nilitärverwaltung eine gewisse Latitude zu 33 —— jedoch die Abficht, welche bei der gesetz= 6 Regelung verfolgt werde, nicht sicher gestellt sein würde. / in der Gewerbeordnung zu thun, habe den Kommission ge⸗ Kernen, der Strultur dieses WBesetzeßs zu widersprechen, das, 1 9 es die gewerbliche Thatigkeit des Soldaten standes regeln 1 9 ö auch die des in 8. 12 genannten zweiten be⸗ kunden erufstandes, des Beamtenstandeg, 222 müßte: 26 bebetrieb der Geistlichen und Lehrer u. f. w. nicht r der juristischen Personen des Inlandes und der Straf⸗

selbst. Es sei schwer, es in dieser Beziehung dem Reichs⸗ kanzler recht zu machen, denn derselbe habe eine persönliche Spitze gerade darin erblickt, wenn man immer vom Kanzler als der verantwortlichen Person gesprochen habe; es habe Zeiten gege⸗ hen, wo der Neichskanzler es für richtig gehalten habe, fich an das

Amt und nicht an die Person zu wenden. Vielleicht habe der

Reichskanzler Gründe, seine staats rechtliche Stellung zur Militãr⸗

verwaltung später zu betonen, vielleicht habe denselben der

Personenwechsel dazu veranlaßt, Er wolle dem Reichskanzler

gern den Gefallen thun, das Wort Militärverwaltung“ in

„Herrn Reichskanzler umzuwandeln, und bedauere nur, daß

diese Sache die Zeit des Kanzlers jo in Anspruch genommen habe, daß derselbe an das Haus eine Art zweiter Klasse von Botschaft gerichtet habe. Wenn nichts als diese redaktionelle Fassung ihn vom Reichskanzler trennte, so ware er fehr zu⸗ eben Er werde die Korrektur, Militärverwaltung ! in Herrn Reichskanzler“ schriftlich an das Präsidium gelangen lassen. Er habe darauf verzichtet, einen Gesetzesparagraphen zur Gewerbe⸗ ordnung zu beantragen, obwohl es gut wäre, bei dieser Gelegenheit auf einem Gebiet, wo Militär und Eivil sich be rührten, eine gesetzliche Schranke zu markiren; aber er habe keine Aussicht, für solchen Antrag eine Majorität zu erlangen, und zweifle sogar, ob die jetzt gewählte bescheidene Form eines Ersuchens an die Militärverwaltung Annahme bei der militär⸗ frommen Haltung, die der Abg. Windthorst aus höheren diplo⸗ matischen Rücksichten jetzt einnehme, finden werde. In der Kommission hätten die Erklärungen des Ministers einen ge⸗ wissen Eindruck gemacht; nach der Vergleichung derselben mit Worten des früheren Kriegs⸗Ministers . er darin keine Regelung für diese Sache. Der Minister habe zu Protokoll erklärt, daß der Kantinenbetrieb sich nicht auf Nichtmilitärs ausdehnen, und so beschränkt werden solle, daß der Verkauf darin sich nur auf die gewöhnlichen Bedürfnisse der Soldaten erstrecken solle; genau dieselbe Erklärung habe früher der Major Haberling hier abgegeben, und in derselben Sitzung am 25. Ja⸗ nuar, habe sich der ehe. Minister von Kameke ebenso geäußert. Dieser Kantinenbetrieb habe einen etwas weiten Umfang ge⸗ nommen über das nächstliegende militärische Interesse hinaus. Der größere Umfang gehe hervor aus der hohen Pachtfumme, die für eine solche Kantine gezahlt werde. Wenn aber 6000 S Pacht gezaht würden, könnten doch die Waaren nicht allzu billig sein. Direkte und indirekte Disziplinarmaßregeln wiesen die Soldaten den Kantinen zu, Privatwirthschasten zu besuchen werde ihnen zum Theil direkt verboten. Ob die jetige Kantinenwirthschaft in Dieser weiten Ausdehnung den Truppen wirklich vortheilhaft sei, könne angezweifelt werden. Er weise z. B. auf die leichte Zugänglichkeit der geistigen Getränke in den Kantinen hin. Der Kriegs-Minister habe zwar im Januar d. J. behauptet, daß die Soldaten in den Rantinen selbst nichts genießen könnten, sondern daß sie es sich holen müßten. Er bezweifle aber, ob das in der Praxis aufrecht erhalten werde. Der Genuß auf der Stelle in den Kantinen sei ein sehr üblicher und weit verbreiteter, und derselbe werde sich durch künstliche Mittel schwerlich unterdrücken lassen. Eigen⸗ thümlich liege die Sache in Elsaß-Lothringen. Ein elsässischer Kollege habe ihn darauf aufmerksam gemacht, daß die dortigen Kantinen keine Lizenzabgaben bezahlten. Nach seiner Auf⸗ fassung bezahlten die Kantinen deshalb keine Steuern, weil sie als Konsumvereine gälten und nicht nach außen an dritte Personen verkauften. Die Ausdehnung des Betriebes auf Privatpersonen habe aber thatsächlich keine Grenze. In

Elsaß⸗Lothringen richteten sich die Lizenzsteuern nach der Ein⸗

wohnerzahl des betr. Orts, wobei aber die Garnisonen mit⸗

gezählt würden. Also müßten die Wirthe in Orten mit

starken Garnisonen höhere Abgaben bezahlen, ohne daß sie

einen entsprechenden Vortheil hätten. Die Frage des Hand⸗

werks habe die Militärverwaltung oder besser gesagt der

Reichskanzler immer im Zusammenhange mit der Gesetz⸗

gebung aufgefaßt. In dem Reskript des Kriegs⸗Ministeriums

vom 2. Januar 1870 heiße es im Eingange:; Nachdem

durch die Gewerbeordnung für den . Bund vom

21. Juni 1859 dem Gewerbebetrieb im ei, me. eine freier

Bewegung gegeben worden sei, sei auch den Truppen für die Be⸗

schaffung der Offizierequipagegegenstände durch eigene Kom⸗

mission, resp. durch Vermittlung der Regimentsschneider unter

Aufhebung aller bisher bestandenen anderweiten Beschränkungen

fortan unter der Bedingung zu gestalten 1c. Man sehe also, daß

hier aus dem Erlaß der Gewerbeordnung von 1868 Folgerungen

gezogen seien zu Gunsten eines erweiterten Handwerksbetriebes in den Militärwerkstätten. Aus dem Geiste der Gewerbefreiheit folge nun keineswegs eine Gewerbefreiheit der Militär verwaltung in einem größeren Umfange. Unter Gewerbefreiheit verstehe man

die freie Konkurrenz der Privaten untereinander mit Privat⸗ mitteln, aber nicht die freie Konkurrenz des Staates mit Staatg⸗ mitteln gegen Private. Grade die Militärverwaltung habe über persönliche Leistungen, über die Arbeiter gewissermaßen eine Zwangsverfügung, die bei anderen Verwaltungszweigen nicht

bestehe. Wenn man auch sage, die Soldaten würden hier nur zur Unterstützung in der Kantinenwirthschast, zu einem gewissen Handwerksbetriebe nur verwendet, soweit diese es selbst wünschten, und soweit sie freie Zeit hätten, so sei das mit der Frei⸗ willigkeit auf Wunsch des Vorgesetzten eine eigene Sache bei dem großen Umfange der disziplinarischen Rechte der Militär⸗ verwaltung. Nun sage man, warum solle man denn nicht den Soldaten ab und zu einen kleinen Nebenverdienst in den Kantinen und Handwerksstätten gönnen? Entweder würden die Soldaten durch ihren militärischen Dienst ganz beschäͤstigt, dann solle man sie in der übrigen Zeit in Ruhe lassen; oder es sei das nicht der Fall, dann verkürze man die Dienstzeit. Er sei überzeugt, daß, wenn er thatsächlich nachweisen könnte, in welchem großen Umfange gegenwärtig dienstpflichtige Per⸗ sonen verwendet würden in einer Thätigkeit, die nicht in erster Linie militärischer Natur sei, dann würde sofort die Frage der zweijährigen Dienstzeit gelöst sein. In dem Maße, wie in. den letzten Jahren die Militärdienstzeit verlängert worden sei durch die frühere Einstellung der Rekruten u. s. w., sei auch die anderweitige Verwendung der Soldaten gewachsen, in den Hand⸗ werksbetrieben, im Musikcorps, im Burschendienst u. s. w. Statt den Soldaten ab und zu einen Groschen nebenbei verdienen zu lassen, würde man demselben eine größere Wohlthat erweisen, wenn man ihn so bald als möglich feinem bürger⸗ lichen Berufe zurückgähe. Denn auf den sei derselbe doch für

sein Fortkommen im Leben angewiesen. Wenn die Militär- werkstätten wirklich, wie in der Kommission behauptet sei, die Uniformstücke wirklich billiger und besser lieferten, dann brauchte man doch nicht den Leuten zu verbieten, sich ander⸗ wärts die Sachen machen zu lassen. Der Kriegs-Minister habe selbst zugegeben, daß solche Verbote existirten, und derselbe habe sie als sehr zweckmäßig bezeichnet. Die Er⸗ kärungen des Kriegs⸗-Ministers bezögen sich nicht bloz auf Arbeiten für Privatrechnung von Militärpersonen, sondern auf Schmiede, Sattler und Büchsenmacher. Die Klage der Privat⸗ schmiede sei sehr lebhaft. Die Militärverwaltung oder der Reichskanzler, wenn dies richtiger sei behaupte, daß die Militärschmiede ohne Prioatkundschaft nicht befiehen könnten; von anderer Seite werde dies geleugnet. Die Militarschmie de arbeiteten auf. Vorrath; werde Privatarbeit zugelassen, so müßten Soldgten zu den Schmieden abkommandirt werden, und auch hier finde eine Schädigung des Dienstes statt; je mehr Leute abkommandirt würden, um so größer sei das Arbeitãpensum der übrigen Soldaten, namentlich in Bezug auf den Wacht⸗ dienst, und gerade dieser hindere, wie von militärischer Seite, wenn auch nicht vom Reichskanzler selbst, öfter erwähnt sei, die allgemeine Einführung der zweijährigen Dienstzeit. Man habe hier kürzlich die geringe Zahl von tüchtigen Cwil⸗ schmieden beklagt; dies werde aber noch schlimmer, wenn die Nilitärschmiede auch die Civilkundschaft übernehmen dürften. In Bezug auf die Büchsenmacher, ftir welche sich die Jagd⸗ liebhaber besonders interessirten, sei ausgeführt worden, daß sie uberhaupt keine eigentlichen Militärhandwerker seien, son⸗ dern für eine Pauschsumme die für das Militär nöthigen Arbeiten verrichteten, und ihr Militärverhältniß beschrãänke sich darauf, daß bei Mobilmachungen die Truppe auf die Büchsen⸗ macher rechnen könne. Sein Antrag betreffe auch noch die sogenannten Krümperpferde; das seien die Pferde, die beim Ausrangiren über die etatsmäßige Zahl für den Fahrdienst im Truppentheil zurückbehalten würden, bei der Escadron zwei bis vier Pferde. Von allen Seiten kämen nun die Kla⸗ gen über die Verwendung dieser Pferde zum Lohnfuhrgewerbe, z. B. wenn die Profsessoren in Straßburg auszögen; der Ent⸗ gelt dafür fließe zu diskretionärer Verwendung in' die Ezca⸗ dronskasse; die Personen, denen aus dem Halten der Krümper⸗ pferde eine besondere Mühewaltung erwaäͤchse, würden dafür remunerirt, und dadurch dehne sich die Verwendung dieser Pferde immer mehr aus. Die Krümperpferde müßten auch mit dem Hafer der Dienstpferde mit durchgefüttert werden, und dabei sagten Sachkundige, daß auch ohnehin bas Futter jür die Leistungen der Kavalleriepferde zu karg bemessen sei. Bei der Verwendung der Krümperpferde würden auch Leute gebraucht, also ebenfalls dem eigentlichen militärischen Denst entzogen. Er bitte also, wenn auch eine definitiwe Negelung dieser Dinge erst bei anderer Gelegenheit vorgenommen wer⸗ den könne, doch jetzt die Berüchiichtigung der Ciöilarbeiler und der Soldaten selbst der Militärverwallung oder dem Reich= kanzler ans Herz zu legen.

Hierauf ergriff der Bevollmä Bundes rath, ö Bronsart 2 . 63

Meine Herren! Die Frörterungen, welche über die i tracht kommenden Verhältmisse . Kommission . 6 haben, haben zu dem Resultat geführt, daß die Kommission in ihrer großen Mehrheit anerunnt bat, eg wäre cin. gesetz liche Regelung dieser Materie überhaupt nicht angejdigt, und eg ,

us sichten, we eröffnet habe in an Behandlung dieser Frage in Wege der 2 . aus-

drücllich erklärt, daß ich die Grklärung, di ich dort abaab, mit Aler⸗ höchster Grmaͤchtizung abgebe, 83 ü dervorgeho ben dabe,