1883 / 118 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 May 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich Preußischer Staats- Anzeiger.

und

Dentscher Reichs⸗Anzeiger

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z us.

Berlin, Mittwoch, ;

den 23. Mai, Abends.

ISS.

Se Najestät der König haben Allergnädigst geruht: n Oberstn . D. von Pressentin, bisher Com— . Des Poömmerischen Train-Bataillons Nr. 2, den Rothen Mler-⸗Qden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern am Ninge; dem Major z. D. von Dobschütz, bidher Heins amn andeur des 2. Bataillons (Cofel) 3. Ober⸗ schlesischen Embdmehr-Regiments Nr. 62, dem Hauptmann en ren,, im 1. Garde Regiment zu Fuß, dem Polizei.

Rath und Rittmeister a. D. von Creytz zu Königsberg in Pheußen und dem Postdirektor und Hauptmann a. D. ron Knoblauch zu Lüdenscheid den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Ober Postkassen-Rendanten, Rechnungs⸗ Rath Kanzier zu Straßburg i. E. und dem Postdirektor ennig zu Königsberg i. Pr. den Königlichen Kronen⸗ rden dritter Klaffe; dem Amts-⸗Wundarzt a. D. Mann zu Folkmarsen im Kreise Wolfhagen, dem Kaufmann Friedrich Fohwinkel zu Gelsenkirchen im Landkreise Bochum und dem Ober⸗Brandmeister und Lederfabrikanten Döhle zu Esch⸗ wege den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; den emeritirten Lehrern 2. Schweizer zu Schönbaum im Land⸗ kreise Danzig, Wittig zu Großlehna im Kreise Merseburg und Bayer zu Aachen den Adler der Inhaber des König⸗ sichen Haus- Ordens von Hohenzollern; sowie dem emeritirten Lehrer Binding zu Neu⸗Münsterberg im Kreise Pr.⸗Holland, dem Feldwebel Tischer im 1. Garde Regiment zu Fuß, dem Zettelschreiber Bohlert auf dem fiskalischen St einkohlen⸗ dergwerk bei Wettin im Saalkreise, dem Zettelschreiber Wagner auf dem fiskalischen Steinkohlenbergwerk bei Löbe⸗ jzün im Saalkreise, dem Kohlenmesser Paul auf der fiska⸗ lischen Stein kohlengrube Dudweiler Jägers freude bei Saar⸗ brücken, dem Gräflichen Bauaufseher Möser zu Schloß Lübbenau im Kreife Calau, dem Gärtner Stöwesand zu Johannisberg im Kreise Greifswald und dem Schafmeister Peter Gallinger zu Reinhausen das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen. ;

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Am 1. Juni d. Is. wird von der Bahnlinie Diedenhofen⸗ Teterchen der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen die 15, 85 km lange Reststrecke Diedenhofen⸗Kedingen mit den Zwischen⸗ flallonen Künzig, Diesdorf und Metzerwiese für den Personen⸗ Gepäck und Güterverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 22. Mai 1883.

In Vertretung des ö des Reichs⸗Eisenbahnamts: örte.

Das im Johre 1870 in Kennebunkport (Staat Maine, V. St. v. N erbaute, bisher unter der Flagge der Ver⸗ anägten Staaten von Amerika gefahrene Vollschiff „Colum⸗ bus von 1353 2 Regitertons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das gusschließliche Eigenthum des bremischen Staatsangehörigen Johann Friedrich Arens das Recht zur

üährung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten

chiffe, für welches der Egenthümer Bremen zum Heimaths⸗ hafen gewählt hat, ist am 20. April d. J. vom Kaiserlichen Konsulat zu Liverpool ein Flaggenattest ertheilt worden.

Königreich Preußen.

Se. Najestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht: den bisherigen außerordentlichen Professor in der philo⸗ sophsschen Fakultät der Univerfitat Göttingen, Dr. Ernst , f, zum ordentlichen Professor in derselben den ieherigen Ersten Lehrer am Schullehrer⸗Seminar zu Waldau, Karl Leopold Tobias, zum Seminar— Direltor, und den Erssen lutherischen Pfarrer Eduard Menche in ankenberg zun Metropolitan der lutherischen Pfarreiklasse irankenber zu ernennen; sowie dem Pagenlackirer Hermann Linke zu Berlin das Prãnilat mes Königlichen Hof-⸗Wagenlackirers zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Nedizinal⸗Angelegen heiten.

Dem Seminar-Direltor Tobias ist das Direktorat des Schulsehrer⸗ Seminars zu Ragnit verliehen worden. 9 n dem neu eingerichteten Seminar⸗Nebenkursus zu iegnitz ist der ordentliche Lehrer Wäber vom Schullehrer⸗ ö. zu Bunzlau als ordentlicher Lehrer und der Hülfs= r. Frause vom Schullehrer-Seminar zu Creuzburg als lfelehrer angestellt.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie von Tresckow, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und kommandirender General des IX. Armee⸗ Corps, nach Moskau. z

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgrenze.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 2. Januar 1882 Gesetz und Verordnungsblatt S. 39 wird bestimmt, daß auch die Einfuhr von Rindvieh aus Italien nur gestattet ist, wenn durch amtliches Zeugniß der mindestens 30 lägige Aufenthalt der einzuführenden Thiere an einem seuchenfreien Drte Italiens oder der Schweiz nachgewiesen wird. München, den 18. Mai 1883. Königliches Staats-Ministerium des Innern. Freiherr von Feilitz sch.

Der General⸗Sekretär:

Ministerial⸗Rath von Schlereth.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 23. Mai. Se. Majestät der Kaiser und . heute Morgen um 10 Uhr auf dem Tempelhofer Felde e kombigirte Girde⸗gnffanterie— Brigade unter Führung des General⸗Majors von Schlichting . nahmen später ben Vortrag des Geheimen Civil-Kabinels entgegen.

Nachmittags um 3 Uhr wurde der Ober⸗Präsident von Guenther empfangen.

Das Diner gedachten Se. Majestät bei dem Minister des

Königlichen Hauses, Grafen von Schleinitz, einzunehmen.

6. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Montag und Dienstag dem Exerziren der 1. Garde⸗Infanterie⸗Brigade auf dem Born⸗ stedter Felde bei. .

Heute Morgen um 9 Uhr kam Höchstderselbe nach Berlin, stieg bei Wärterbude 4 zu Pferde, wohnte der Vor⸗ stellung der kombinirten Brigade bei und kehrte um 1 Uhr Mittags nach Wildpark zurück,

Der Ausschuß des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwefen, sowie die vereinigten Ausschüsse desselben für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen (85 Sitzung des Reichstages, welcher der Staats-⸗Minister von Scholz sowie mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, wurden zunächst zahlreiche Urlaubsgesuche be⸗ willigt. Dem Abg. Witzlsperger jedoch, welcher einen vier⸗ wöchentlichen Urlaub ohne jede Begründung nachsuchte, wurde

derselbe verweigert. Hierauf setzte das Haus die dritte Berathung des Gesetz⸗

entwurfs, betr. die Krankenversicherung der Ar⸗ beiter, fort. , .

Das Haus begann die Spezialdiskussion, und zwar wur⸗ den die 85. 1, 112. und 2 gemeinsam diskutirt. Dieselben

lauten nach Beschlüssen in w, Lesung:

Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind

I) in Bergwerken. Salinen, Au fbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Gisenbahn und Binnendamyffchiffahrts betriebe, auf Werften und bei Bauten,

2) im . . in fonftigen nicht im 5. 2 aufgeführten stehenden Gewerbebetrieben, ö. 3) in Betrieben, in denen Dampffessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 36) bewegte Trieb werke zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebz⸗ anlage gehörenden Kraftmaschine besteht, ; ;

sind, sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorüber⸗

gehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeit⸗ raum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.

Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs zwei drittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, ; J

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses 9 gelten auch Tantlsmen und Natural bezüge, Der Werth der letzteren ist nach

Srtsdurchschnittspreisen in . zu bringen. 233 Die Vorschriften des 5. 1 finden auf die in der Land- und

twirt gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen mit i n , , des Anwendung, foweit dieselbe nicht durch

Beschluß einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kom⸗ mundkverbandes für seinen Beztrk oder für Theile. desselben ausge · schlossen wird. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs behörde.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Kommunal verbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des 5. Lerstreckt werden:

I) auf diejenigen in §§. 1, 12. bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorlibergehende oder durch den Arbeits vertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, ö

Y) auf Handlungs⸗Gehülfen und Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken,

3) auf Personen, welche in anderen als den im §. 1 bezeich- neten Transportgewerben beschäftigt werden, ;

4) auf Perfonen, welche von Gewerbtreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden, ;

5) auf felbstaͤndige Gewerhtreibende, welche in eigenen Be⸗ triebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtrei⸗ bender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeug⸗ niffe beschäftigt werden (Hausindustrie)

Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen und Anordnungen müssen neben genguer Bezeichnung dersenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des 8. Jerstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten. ö

Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde⸗ behörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.

Hierzu lagen mehrere Anträge vor: I) vom Abg. Dr. Hammacher: Der Reichstag wolle beschließen: in 5. La. die Worte mit Ausnahme des Gesindes wegen des in 8. 4 gewählten Ausdrucks zu ersetzen durch die Worte: mit Ausnahme der Dienstboten ; in 5.2 Absatz 2: die Worte „und Anordnungen“ in Konsequenz der im Ein⸗ i des Paragraphen beschlossenen Aenderung der Vorlage zun reichen. ; ö Y vom Abg. Frhrn. von Hertling: Der Reichstag wolle beschließen: J. den 5. 12. zu . II. in 8. 2 1) Zeile 6 von oben die Ziffer 12. zu streichen, Y nach Nr 5 als Nr. 6 einzufügen: auf die in der Land und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter; 3) von den AÄbgg. Hr. Gutfleisch und Dr. Paasche: Der Reichstag wolle beschließen: . ID zu S. 1 als Nr. 4 hinzuzufügen: 6 z . der Land und Forstwirthschaft, jedoch mit Ausnahme des esindes );

) in 8§. 12 die Worte auf die in der Land- und Forstwirth⸗ schaff gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen mit Aus- nahme des Gesindes! zu streichen und in Zeile 4 hinter nicht‘ die Worte zu setzen: bezüglich einzelner oder aller in §. 1 ge= nannten Kategorien von Personen“, demgemäß den 5. La. wie

folgt zu fassen: ; ; Die Vorschriften des 8. 1 finden Anwendung, sowelt diefelbe

nicht bezüglich einzelner oder aller in 3. 1 genannten Kategorien

von Perfonen durch Beschluß einer Gemeinde für ihren Beztrt

oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder

fuͤr Theile deffelben ausgeschlofsen wird. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungshehörden; I) in §. 2 Nr, 1 Zeile 1 das Allegat „1a. zu streichen; 4 von den Abgg. Dr. Hammacher und Dr. von Kulmiz

und Gen.: Der Reichstag wolle beschließen;

Im 5. 1 Abfatz 1 Nr. 2 die Worte nicht im §. 2 auf ge⸗ führten“ zu streichen,

dagegen im Schlußsatze des ersten Absatzes zwischen den Worten ind und sofern einzufügen:

„mit Ausnahme der im §. 2 unter Ziffer 2 bis 4 aufge⸗ führten Personen . 56) von den Abeg. Dr. Hirsch und Gen.:

Der Reichstag wolle beschließen:

In §. 12 den Schlußsatz wie folgt zu fassen:

Die ser Beschluß bedarf der Zustimmung derjenigen Gemein⸗ den, in deren Bezirk die bezeichneten Arbeiter ihren Aufenthalt haben, und der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

. lagen folgende handschriftliche Anträge der Abgg. Dr. 2

ammacher u. Gen. vor:

a. Für den Fall, der Aufrechterhaltung des 6. 12. demselben folgenden Zusatz zu geben: Von der Versicherung bleiben jedoch befreit 6 Personen der vorbezeichneten Art, welche ohne besondere, Gegenleistung für den all der Krankheit gegen ihre Arbeitgeber einen An fpruch entweder auf Fortgewährung des Lohnes oder auf Leistungen haben, ihrem Ertrage nach mindestens denjenigen Leistungen entsprechen. welche die Ortskrankenkassen gewähren. J.

p. Für den Fall der Streichung des S. 14. gemäß dem Antrag . im 5. 10 Abfatz 1 die Worte big zu „29M des üblichen

agekohnes“ zu streichen und in den 55. 13, 14, 15a. die Zahl

106 auf 50 herabzusetzen.

Der Abg. Frhr. von Hertling erklärte, daß der Gesetz⸗ entwurf ein erster Schritt in der Regelung der Armenpflege fei, dem noch andere Schritte folgen würden. Dem Ar⸗ beiter müßten gesetzlich Anspruche auf Unterstügung gegeben werden. Das Ziel, das hier erstre werde, sei eine normale Gestaltung der industriellen