1883 / 126 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Deutse

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Ahonnement beträgt 4 Æ 50 9 für das Hierteljahr.

Jusertionspreis für den Raum einer Bruckzeilt 80 9.

hs⸗Anzeiger

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. für Berlin außer den Nost-Anstalten auch die Ezpr=

Alle Rost⸗Anstalten nehmen BGestellung an;

dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32.

erlin, Freitag,

den 1. Juni, Abends.

LCR.

Se Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht:

dem bichtnigen Kaiserlichen Konsul in Drammen, Rentier und Grundelgathümer Bernt Lange daselbst, den König⸗ lichen grunen Mden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Am 1. Juni d. Is. werden im Bezirk der Königlichen Eisenhahn⸗Direktion zu Cöln (linksrheinische) die Haltestelien 2. Canzem, zwischen Conz und Wiltingen, b. Essen berg, Hochheide und Hochstraß, zwischen Hom⸗ berg und Moers, für den Personen⸗ und Gepäckverkehr, e. Helenabrunn, zwischen M⸗Gladbach und Viersen und zwar vorläufig nur für den Personen⸗

Verkehr eröffnet.

Berlin, den 1. Juni 1883. ; In Vertretung des n,, des Reichs⸗Eisenbahnamts: rte.

in Gemäßheit des 8. 2 des Gesetzeß vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von höchstens 150 900 6, in Buchstaben:; „Einhundertfünfzig Tausend Mark“ Reichswährung, welche in Abschnitten von 2506, 1009, 500 und 200 40 Reichswährung nach der Bestimmung des Darleihers bezw. dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Anleihescheine jeder dieser Gattungen, nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loog zu be— stimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe ber Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Zwei und höchstens Sieben vom Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalschuld unter Zuwachs der Zinsen von, den getilgten Schuldraten zu tilgen sind, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium Ünsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihe scheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ö dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. .

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht nber e ih ter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un beigedrucktem Königlichen Instegel.

Gegeben Berlin, den 21. Mai 1883.

( . 8.) Wilhelm.

von Puttkamer. von Scholz.

Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht: den TLandgerichts⸗Rath Goeritz in Danzig zum Land⸗ gerichts⸗Direktor in Graudenz; ; die Gerichts⸗Assessoren Coch ius, Henschen, Dr. jur. Hartmann, Bracht und von Linsingen zu Amts⸗ richtern, und . den Oberlehrer am Gymnasium zu Gnesen, Dr. Ernst Traugott Eichner zum Königlichen Gymnasial-Direktor zu ernennen; sowie ; dem Kammergerichts Rath Hoffmann hierselbst und dem Ober⸗Landesgerichts-Rath Evler in Breslau den Charak⸗ ter als Geheimer Justiz⸗Rath, ; den Wasser⸗Bauinspektoren Edens in Rendsburg und Karl Ulrich in Stettin, sowie den Kreis-Bauinspektoren Wagner in Frankfurt a. M., Freund in Stargard i. Pomm., Karl Dittmar in Erfurt, Kaske in Bartenstein, Thomas Koppen in Einbeck, Heydorn in Ploen, Frölich in Greifswald und Elsasser in Strasburg W. Pr. den Charakter als Baurath, . den Rechtsanwälten und Notaren Torno in Mitten⸗ walde, Frommer in Cottbus, Dr. Ottmann in Freien⸗ walde a/ O, Dr. Hirsch in Berlin, Jordan in Luckau, Adel in Berlin, Graßhoff in Belzig, Illgner in Berlin, Rintelen in Prenzlau, Conte nius in Serlin, Hr. Müller in Cassel, Schirmer in Homberg, Mangelsdorff in Graudenz, Holder⸗Egger in Danzig und Loeck in Tuchel den Charakter als Justiz-Rath, dem Kreis ßhysikus Dr. med. Karl Albert Meder zu Alkenlirchen und dem praktischen Arzt Dr. med. Heinrich a,, . zu Merseburg den Charakter als Sanitäts⸗ ath, un dem Kaufmann Friedrich Wilhelm Max Hartung zu Berlin sowie dem Wagenbauer Anton Gsell zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.

Berlin, den 1. Juni 1833.

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin⸗ Nutler von ne he o, nn ist gestern Abend hier angetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.

9 Privileg iu m ö

egen eLentneller Ausfertigung auf den Inhaber lau⸗

tender Anleihefcheine ö. Stadtkommune Krotoschin bis zum Betrage von 150 000 Mn Reichswährung.

3 in, n von Gottes Gnaden König von Preußen ö. achdem bon dem Magistrat und der Stadtverordneten-Ver⸗ . iu rutoschin . 13.22. Bezember 1562 beschloffen dag aut der Propinzial⸗Hülfskase für die Provinz Posen ent⸗ nommene ö . , . Mark zurückzuzahlen und dafür ein Barlehn von 150 00 Reichsmark aus dem Reichs—=

woll palidenfonde zu entnehmen,

Allen Wit guf ken Antrag der gedachten Kommunalvertretung, u die sem Jwecke auf Verlangen der Verwastung des Reichs⸗ Fhvalldenfonds bezw., deffen Rechtsnachfolgers auf jeden In- aher lautende, mit Zins heinen versehene, sowohl Seitens der läubiger, als auch Seltens des Schuldners unkündbare Anleihe chene, in einem Gesammt⸗Nennbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, alfo

höchstenz im Betrage von 155 059 . ausstellen zu dürfen,

Anleiheschein der Stadt Krotoschin te Ausgabe Buchstabe« . Nummer ther ' · , ,, , Mark Reichswährung.

Ausgefertigt in Gemäßheit, des landesherrlichen vilegiums vom 21. Mai 1883. (Amtsblatt der Königlicken Ren erung zu Pofen vom een Mr, Se,, und

Gesetz⸗Sammlung für 1883 Nr.. Site ).

Auf Grund des von der Königlichen Regierung zu Pofen geneh⸗ migten Beschlusses des Magistrats und der JJ lung vom 13.22. Dezember 1882 wegen Aufnahme einer Schuld von 1590 000 M aus dem Reichs⸗Invalldenfonds bekennt sich der Ma— gistrat Namens der Stadt Krotoschin durch diesen, fur jeden In⸗ haber gültigen, sowohl Seitens des Gläubigers als 3 Seitens des Schuldners unkündbaren Anleiheschein zu einer Darlehns⸗ schuld von.... „S Reichswährung, welche an den Magistrat zu Krotoschin baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 156 005 „. erfolgt vom Jahre 1883,84 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsstock von wenigstens zwei Prozent des Rennwerths des ursprünglichen Schuldkapftals jährlich, unter Zuwachs der Zinfen von den getilgten Schuldraten. Der Stadt Krotoschin bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock durch größere Aus—⸗ loosungen, um höchstens Fünf vom Hundert des Nennwerths des ursprünglichen Schuldkapitals für jedes Jahr zu verstärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu. Die jährlichen Tilgungsraten werden auf beziehungsweise ... M abgerundet. Die Folgeordnung der Einlösung der Anleihescheine wird durch das Loos bestimmt.

Die Ausloosung erfolgt im Monat jedes Jahres, die Auszahlung des Rennwerths der ausgeloosten Stücke an dem auf i n, nnn, .

Die ausgeloosten Anleihescheine werden unter Bezeich⸗ nung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spaͤtestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats Anzeiger oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, in je einem, in Krotoschin und in Posen erscheinenden öffentlichen Blatte. Sollte eines dieser Blätter, eingehen, so wird von dem Magistrat mit, Genehmigung der Königlichen Regierung zu Posen (bezw. des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten) ein anderes Blatt be⸗ stimmt und die Veränderung in dem Dentschen Reichs⸗ und König⸗ lich Preußtschen Staats Anzeiger bekannt gemacht,— ;

Durch, die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Be⸗ zeichnung der Einlösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Anleihescheine. Bis zu dem wo z entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am. und ann, ) 9j heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich in Reichs münze verzinst. ; ;

Der Zinsenlauf der ausgeloosten Anleihescheine endigt an dem für die Einlösung bestimmten Tage. ;

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsscheine, hezw. dieses Anleihescheins in Krotoschin bei der Kämmereikasse und in Berlin und Posen bei den in den vorbezeichneten Blättern bekannt gemachten. Einlöse⸗= stellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins

it. . ; false ö. zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe⸗

keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der ö vom r rn abgezogen. Die durch Ausloosung zur Rlüchah⸗ lung beflimmten Kapttalbekräge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht, erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom, Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobengn Zinsen ver- jähren zu Gunsten der Stadtkommune Krotoschin. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener und vernichteter AUnleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der

da sich hiergegen weder im Interesse der Glaͤubiger noch des Schuldners etwas zu erinnern gesunden hat,

Givilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877.

R. G. Bl. S. 83 bezw. nach 5. 20 des n , zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 G. S. S. 281.

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei d.. ...... .. anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vor⸗ zeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weife dar⸗ thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeklen und big dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleiheschein sind zehn halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des.... .... ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Iinsscheinen erfolgt bei den mit der inen. zahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der der älteren Jing= scheinreihe beigedruckten Anweisung.

Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen . an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadtkommune Krotoschin mit ihrem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. deen 188 ..

Der Magistrat. (Eigenhändige Unterschrift des Magktstrats⸗Dirigenten und eines Ma⸗ gistrats⸗Mitgliedes unter Beifügung ihrer Amtstitel.)

Tage, wo solchergestält das Kapital zu

schein find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fällig.

zu dem Anleiheschein der Stadt Krotoschin . Ausgabe, Buchstabe . Nr. .. . über... Mark Reichg⸗ währung zu vier Prozent Zinsen über.... ark. Pfennig.

——

. 8

Der Magistrat. (Unterschriften.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffen den Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Regierungsbezirk Posen.

Provinz Posen. Anweisu

ng zum Anleiheschein der Stadt Krotoschin. Ausgabe, Buchstabe .. Nr. ... über.... Mark Reichswährung. Der Inhaber ö. Anweisung empfängt gi. ö Anleiheschein der Stadt Krotoschin, Buchstabe .

Reihe Zinsscheine für die fünf Jahre vom. tLen ...... 2 i, n, 1 ,,,, zu und bei den mit der Zinsenzahlung betrauten Stellen, in Berlin und . sofern dagegen Seitens des als solcher legitimirten Inhabers des Anleihescheins kein Widerspruch erhoben ist. ö e, tene, Der Magistrat. (Unterschriften.)

Anmerkung zu den Zinsscheinen und Anweisungen. Die Namensunterschriften unter den Zinsscheinen und Anwei⸗ sungen können mit Lettern oder Fgesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein bejw. jede Anweisung mit der eigen⸗ händigen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Finanz⸗Ministerium.

Dem Regierungs⸗ Assessor Mahraun zu Königsberg i. Pr. ist die Stelle eines Mitgliedes und Stempelfiskals bei der dortigen Provinzial⸗Steuer⸗Direktion verliehen worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Gymnasial⸗Direktor Dr. Eichner ist die Direktion des Gymnasiums zu Inowrazlaw übertragen worden.

An der Friedrichs⸗Werderschen Gewerbeschule zu Berlin sind die ordentlichen Lehrer Dr. Parow und Dr. Lange zu Oberlehrern befördert worden. .

An dem Lehrerinnenseminar zu anten ist die Lehrerin Anna Pathe, und ö. .

an dem Lehrerinnenseminar zu Saarburg die Lehrerin Hermine Schulze angestellt worden.

Ju stiz⸗Ministerium.

Der Rechtsanwalt Dr. Heinemann zu Perleberg ist vom 1. Juni d. J. ab zum Notar im Bezirk des Kammer⸗ gerichts mit Anweisung seines Wohnsitzes in Perleberg und der Amtsrichter Tomaschke zu Pr. Stargardt vom 1. Juli d. J. ab zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Marienwerder mit Anweisung seines Wohnsitzes in Pr. Star gardt ernannt worden.

m Pfennig bei der zu 4 und bei den bekannt gemachten Einlösestellen in Berli und en